Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Urheberrechts an Werbetexten für Filme; LG Köln, Urteil vom 23.09.2009, Az. 28 O 250/09
LG Köln
Urteil vom 23.09.2009
28 O 250/09
Schadensersatzansprüche bei Verletzung
des Urheberrechts an Werbetexten für
Filme
I. Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz im Wege der
Lizenzanalogie wegen Verwendung von Filmbeschreibungen,
welche Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin für diese
erstellten und welche auf der Webseite der Beklagten verwendet
wurden.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin betrieb die Internetpräsenz
www.bluray- disc.de, welche nunmehr von der Klägerin betrieben
wird. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin entdeckte im Jahre 2008,
dass die Beklagte identische Texte zu insgesamt 80
Filmbeschreibungen verwendete. Diese hatte der Mitarbeiter O der
Beklagten kopiert und auf ihrer Webseite eingestellt. Die
Rechtsvorgängerin der Klägerin stellte wegen 79 dieser
Filmbeschreibungen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung, welche das Gericht antragsgemäß erließ. Die Beklagte
hat die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.
In der Folgezeit konnten sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin
und die Beklagte außergerichtlich nicht auf eine
Schadensersatzzahlung der Beklagten wegen dieser Textnutzung
einigen, wobei die Klägerin am 16.12.2008 eine Zahlungsfrist bis
zum 26.12.2008 gesetzt hatte.
Am 02.01.2009 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Wirkung
zum 01.01.2009 alle ihre Vermögensgegenstände, die sich auf das
Bluray-Projekt beziehen, auf die Klägerin übertragen.
Die Klägerin verfolgt für die insgesamt 80 durch die Beklagte
genutzten Filmbesprechungen vorerst nur für 33 im Wege der
Teilklage Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten
Nutzung, nämlich für die folgenden Filmbeschreibungen:
* Das Waisenhaus
* Die Klapperschlange
* Oldboy
* Ultraviolet
* Monster
* Revenge of the Warrior
* Lonely Hearts Killers
* Lady Vengeance
* The Machinist
* Traffic – Macht des Kartells
* Highlander – Die Quelle der Unsterblichkeit
* 7 Sekunden
* Halb Tot
* xXx – The Next Level
* Michael Clayton
Abs. 6
* Das Gesicht der Wahrheit
* Machtlos
* Tödliche Versprechen
* Sweeney Todd – Der teuflische Barbier aus der Fleet Street
* Spiel mit der Angst
* Appleseed Ex Machina
* Batman: Gotham Knight
* The Nightmare before Christmas
* Weeds (Serie)
* Die Tudors (Serie)
* CSI: Miami Staffel 5.1 (Serie)
* Die gefürchteten Vier
* Pale Rider
* Kill Bobby Z – Ein Deal um Leben und Tod
* 21
* First Sunday
* Step Up 2 The Streets
* P.S. Ich Liebe Dich
Die Klägerin behauptet, die Mitarbeiter, welche die Filmtexte erstellt
hätten, die die Beklagte identisch verwendete, hätten die Filme zuvor
angesehen. Auch der Zeitaufwand für die Verfassung dieser Texte
sei weit mehr als nur geringfügig. Üblicherweise würden Agenturen
für eine Filmbesprechung 150,00 € verlangen. Sie ist der
Auffassung, die Filmbeschreibungen seien allesamt, auch diejenige
“Die Tudors” zumindest als kleine Münze schutzfähig. Außerdem sei
im Wege der Lizenzanalogie ein Verletzerzuschlag von 100 Prozent
zu leisten.
Die Klägerin nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt, Abs. 8
die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.900,00 € nebst 8 % über dem
Basiszinssatz seit dem 27.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, Abs. 10
die Klage abzuweisen. Abs. 11
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie
behauptet, nach dem Übernahmevertrag vom 02.01.2009 seien von
der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Klageforderung und die
Nutzungsrechte an den 80 von ihr übernommenen
Filmbeschreibungen nicht übertragen worden. Auch sei die Klägerin
von den Verfassern der Filmbeschreibungen nicht ermächtigt, das
Urheberpersönlichkeitsrecht geltend zu machen.
Die Beklagte behauptet, es sei für ihren Mitarbeiter O nicht
erkennbar gewesen, dass es sich bei der Seite www.blueray-disc.de
nicht um eine offizielle Seite der Filmstudios mit
Filmbeschreibungen gehandelt habe, die sie hätte identisch
verwenden dürfen und wollen.
In rechtlicher Hinsicht ist die Beklagte der Auffassung, dass die
Filmbeschreibungen nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreichen
würden. Im Übrigen sei die offizielle Filmbeschreibung für
Ghostbusters von der Rechtsvorgängerin der Klägerin identisch
verwendet worden und für die Filmbeschreibung “Die Tudors” habe
die Rechtsvorgängerin der Klägerin nur einen Satz angefügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten
Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Unterlagen und
Schriftstücke Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
II. Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1.
Die Klage ist in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig, da der
Streitgegenstand ausreichend individualisiert ist, weil die
Einzelposten, die die Teilklage bilden, sich auf die Klagesumme
aufteilen lassen. Bei der Geltendmachung eines Teilbetrages aus
mehreren selbständigen Ansprüchen muss angegeben werden, mit
welchem Anteil bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen
Ansprüche geprüft werden sollen. Die fehlende Abgrenzung macht
die Klage ansonsten mangels Individualisierung des
Streitgegenstands unzulässig (Zöller/Greger, 27. Aufl.ge 2009, § 253
RN 15 m. w. N. aus der Rspr.). Die Klage ist als offene
Teilschadensersatzklage für 33 von insgesamt 80
Filmbeschreibungen zu je 300,00 € Schadensersatz je
Filmbeschreibung deklariert und die entsprechenden 33 Filme sind
namentlich genannt. Die von der Klägerin erhobene Forderung von
33 x 300,00 € ergibt die klageweise geltend gemachten 9.900,00 €
Schadensersatz.
2.
Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin stehen
Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 4.800,00 € im
Wege der Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zu.
Die Klägerin ist jedenfalls betreffend die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen im Wege der Lizenzanalogie
aktivlegitimiert. Im Rahmen des Schadensersatzanspruches nach
§ 97 UrhG ist auch der Rechtsinhaber von Nutzungsrechten
aktivlegitimiert, d. h. derjenige, der ein Nutzungsrecht eingeräumt
bekommen hat. Bei Rechteketten ist derjenige aktivlegitmiert, der
sich auf eine ununterbrochene Kette von Übertragungen berufen
kann (Dreier/Schulze, 3. Auflage 2008, § 97 RN 19 m. w. N.). Mit
der Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte erlischt die
Aktivlegitimation des vorherigen Inhabers und es wird die
Aktivlegitimation des neuen Inhabers begründet (Dreier/Schulze,
a. a. O.).
Durch den Vertrag zwischen der Klägerin und der
Rechtsvorgängerin sind der Klägerin die Rechte betreffend den
Schadensersatzanspruch wegen der unberechtigten Nutzung der
Filmberichte durch die Beklagte am 02.01.2009 übertragen worden.
Die Rechtsvorgängerin war aktivlegitimiert, da die ihr eingeräumten
ausschließlichen Nutzungsrechte zur Verwertung durch die Beklagte
verletzt worden waren. Unstreitig haben ihre Mitarbeiter die Texte
verfasst. Nach § 43 UrhG gelten sie damit als Schöpfer des Werkes
i. S. d. § 7 UrhG. Da das Urheberrecht regelmäßig unübertragbar ist,
§ 29 UrhG, kann ein Arbeitgeber Rechte am Arbeitsergebnis nur im
Wege der Einräumung von Nutzungsrechten, § 31 UrhG, erlangen.
Da Arbeitgeber jedoch ein Interesse daran haben, das in ihrem
Arbeitsverhältnis entstandene Werk zu verwerten, erleichtert ihnen
§ 43 UrhG den Rechtserwerb insoweit, als sich die Notwendigkeit
einer Nutzungseinräumung bereits aus Inhalt oder Wesen des
Arbeitsverhältnisses ergibt. Mit dem Wesen des Arbeitsvertrags sind
die allen Beschäftigungsverhältnissen innewohnenden Eigenheiten
gemeint (Dreier/Schulze, a. a. O., § 43 RN 16 m. w N.). Die
Urheberrechte gehen indes nicht automatisch auf den Arbeitgeber
über, sondern der Arbeitnehmer ist zur Einräumung dieser
Urheberrechte verpflichtet. Da dies zumeist ein ausschließliches
Nutzungsrecht betrifft, bedarf es zusätzlich der Verfügung
(Dreier/Schulze, a. a. O., RN 18). Die Verpflichtung kann
ausdrücklich oder stillschweigend im Arbeitsvertrag erfolgen und die
Einräumung erfolgt dann regelmäßig im Wege einer
Vorausverfügung über die Nutzungsrechte bereits bei Abschluss des
Arbeitsvertrages, spätestens jedoch bei Übergabe des Werkes
(Dreier/Schulze, a. a. O., RN 19). Der Umfang der
Nutzungseinräumung ist dabei nach der Zweckübertragungsregelung
und § 31 Abs. 5 UrhG so weitreichend, wie die betrieblichen Zwecke
des Arbeitgebers es erfordern (Dreier/Schulze, a. a. O.,
RN 20 m. w. N.). Das Urheberpersönlichkeitsrecht betrifft die
geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk.
Unter das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinne fallen die
Rechte der §§ 12 bis 14 UrhG, nämlich das Recht der
Veröffentlichung, der Anerkennung der Urheberschaft und das
Recht, die Entstellung oder Beeinträchtigungen des Werkes zu
vermeiden. Auch die Urheberpersönlichkeitsrechte von
Arbeitnehmern sind in diesen Fällen eingeschränkt, da der
Arbeitgeber ein Interesse an einer weitgehend unbeeinträchtigten
Verwertung hat (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 34). Das
Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG, hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber daher stets zur Ausübung zu überlassen, da ansonsten
die Einräumung eines Nutzungsrechtes für diesen sinnentleert wäre.
Da die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin unbestritten auch im
Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der Verfassung von
Filmbeschreibungen tätig wurden, ergibt sich die Notwendigkeit für
die Rechtsvorgängerin der Klägerin, für ihre Tätigkeit und für ihre
Internetpräsenz, auf welcher die Filmbeschreibungen verwendet
werden, die Nutzungsrechte an den Filmbeschreibungen zu erlangen.
Zumindest aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergibt sich daher,
dass die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin die
Nutzungsrechte verpflichtet waren zu übertragen und die
entsprechende Verfügung auch spätestens mit Übergabe der
Filmbeschreibungen an sie stattgefunden haben muss. Hierdurch hat
sie unter Einschränkung der Urheberpersönlichkeitsrechte ihrer die
Texte verfassenden Mitarbeiter die Befugnis, die Texte zu
veröffentlichen erlangt, und zwar auch auf ihrer Internetpräsenz.
Denn der Sinn der Verfassung der Filmbeschreibungen bestand
gerade darin, auf ihrer Internetpräsenz die von ihr angebotenen
blueray-disc näher vorzustellen.
Ob die Nutzungsrechte an die Klägerin mit der Übertragung der
Vermögensgegenstände am 02.01.2009 übertragen wurden, ist für
den von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch für eine
unberechtigte Nutzung der Filmbeschreibungen durch die Beklagte
vor dem 01.01.2009 nicht relevant. Der Schadensersatzanspruch war
seinerzeit zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung, also spätestens im
Jahre 2008, bei der Rechtsvorgängerin entstanden, so dass dieser
Anspruch durch den Vertrag vom 02.01.2009 übertragen worden ist.
Denn in dem Vertrag werden “die sich in der Rechtsvorgängerin
befindlichen Vermögensgegenstände, die sich auf das Bluray-Projekt
beziehen, an die Klägerin übertragen”. Damit wurde ein in sich
geschlossener Fachbereich der Rechtsvorgängerin mit sämtlichen
seinen Vermögenswerten veräußert. Zu den
Vermögensgegenständen zählen regelmäßig auch
Schadensersatzansprüche, also auch der Anspruch, im Wege der
Lizenzanalogie Ersatz für die unberechtigte Nutzung von
Filmbeschreibungen zu erlangen. Auf Schadensersatzansprüche ist
die Zustimmungsnorm des § 34 Abs. 1 UrhG jedoch nicht
anwendbar. Zwar wird vom Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren
Sinne insbesondere die Zustimmung zur Weiterübertragung des
Nutzungsrechts erfasst, § 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 UrhG, wobei es der
Zustimmung des Urhebers nach § 34 Abs. 3 UrhG nicht bedarf,
wenn ein Unternehmen als ganzes oder in Teilen veräußert wird. Da
dies eine Ausnahmeregelung der Zustimmungsfreiheit darstellt, ist
darlegungs- und beweisbelastet derjenige, der sich hierauf beruft
(Dreier/Schulze, a. a. O., RN 32). Jedoch betrifft die vorliegende
Klage nicht Nutzungsansprüche der Klägerin an den Filmberichten,
sondern einen bereits im Jahre 2008 bei der Rechtsvorgängerin
entstandenen Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter
Nutzung durch die Beklagte. Die Geltendmachung eines solchen
wird von § 34 UrhG nicht erfasst und ist folglich zustimmungsfrei.
Damit hat die Klägerin als Käuferin der Vermögensgegenstände der
Beklagten aus dem Bluray-Projekt diesen Anspruch zum 01.01.2009
erworben und kann ihn gerichtlich geltend machen.
Für den Anspruch auf Schadensersatz in Form eines 100 %
Zuschlages nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG ist die Aktivlegitimation
der Klägerin nicht dargetan. Anspruchsberechtigt sind nur der
Urheber und die in § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG genannten Inhaber
verwandter Schutzrechte. Die Beschränkung auf die genannten
natürlichen Personen erklärt sich dadurch, dass das UrhG nur ihnen
urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse zugesteht und dass ein
immaterieller Schaden durchweg Folge der Verletzung
persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse und nicht der Verletzung
ausschließlicher Nutzungsrechte ist. Die Klägerin ist nicht Urheberin
oder Inhaberin eines verwandten Schutzrechtes. Auch die
Rechtsvorgängerin war dies nicht. Insbesondere werden durch die
Übertragung von Nutzungsrechten im Arbeitsverhältnis die
Urheberpersönlichkeitsrechte lediglich teils eingeschränkt, nicht
jedoch übertragen. Dafür, dass sich für die gerichtliche
Geltendmachung der Rechte aus § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG von den
Anspruchsberechtigten im Sinne der Prozessstandschaft ermächtigt
wurde, ist nichts vorgetragen.
Die Beklagten sind passivlegitimiert, da sie an der Verletzung des
Nutzungsrechts mitwirkten. Die Beklagte zu 1) hat die Filmberichte
unstreitig identisch ohne Nutzungsrecht verwendet. Dies war durch
ihren Mitarbeiter O veranlasst, welcher die Texte kopierte. Der
Anspruch nach § 97 UrhG besteht daher gegen sie als Inhaberin des
Unternehmens, § 99 UrhG.
Die Beklagte zu 2) ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) und
haftet daher im Rahmen der Organhaftung, § 31 BGB, für das
Handeln der Beklagten zu 1).
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2
Satz 1 UrhG besteht. Das Nutzungsrecht der Rechtsvorgängerin war
verletzt worden. Die in Rede stehenden Filmbeschreibungen waren
mit Ausnahme der Filmbeschreibung “Die Tudors” urheberrechtlich
geschützte Werke, weil sie die notwendige Schöpfungshöhe
erreichten. Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich aus der
Verwendung der Sprache, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die
Sprachgestaltung von Werbetexten ist geschützt, wenn die
erforderliche Schöpfungshöhe vorliegt. Für die Schutzfähigkeit der
verwendeten Texte kommt es sowohl auf Art und Umfang des
Textes an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es
eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch
organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen
vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen
oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die
urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung (LG Köln,
20.06.2007 a. a. O. unter Verweis auf BGH , 29.03.1984 -
I ZR 32/82, MDR 1984, 1001 f). Je länger ein Text ist, desto größer
ist der ihm zu Grunde liegende Spielraum für eine individuelle
Wortwahl und Gedankenführung (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage
2008, § 2 RN 83). Ein längerer Text ist daher eher schutzfähig als
ein kurzer Slogan. Bei längeren Werbetexten vergrößert sich der
Gestaltungsspielraum, so dass hier Urheberrechtsschutz eher in
Betracht kommt, da der Text dann in seiner optischen und
sprachlichen Gestaltung oftmals individuell ausgeprägt ist. Für die in
Rede stehenden Filmbeschreibungen gilt nach diesen Grundsätzen
Folgendes:
Soweit die Beklagten einwenden, dass die Filmbeschreibung
“Ghostbuster” mit der offiziellen Filmbeschreibung identisch sei, ist
dies schon deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant, weil
ein Schadensersatz für diese Filmbeschreibung von der Klägerin
nicht verfolgt wird. Für die Filmbeschreibung “Die Tudors”, welche
die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Ausnahme eines Satzes
identisch zur offiziellen Filmbeschreibung verwendete, liegt die
notwendige Schöpfungshöhe nicht vor. Der Text war mit Ausnahme
des letzten Satzes nicht neu. Es liegt auch keine Doppelschöpfung
vor, welche gerade im Bereich der kleinen Münze schutzfähig wäre.
Hierfür ist eine gewisse Andersartigkeit gegenüber dem Bestehenden
zu verlangen, wobei derjenige, der sich hierauf beruft, konkret
darzulegen hat, dass und weshalb er dieses Werk nicht gekannt hat
(OLG Köln, ZUM-RD 1999, 223 ff – Klammerpose). Zur
Unkenntnis der Klägerin ist schon kein Vortrag erfolgt. Hinzu
kommt, dass die Filmbeschreibung “Die Tudors” ist nicht
ausreichend andersartig zur offiziellen Filmbeschreibung ist, da die
Klägerin lediglich einen Floskelsatz angefügt hat.
Die weiteren in Rede stehenden Filmbeschreibungen waren jedoch
schutzfähige Werke, da die notwendige Schöpfungshöhe vorliegt.
Die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin haben diese Texte entworfen,
damit die Rechtsvorgängerin die blue-ray DVDs bewerben konnte.
Dabei haben die Mitarbeiter unstreitig umfassende eigene Texte
entworfen und nicht, wie im Sonderfall “Die Tudors” die offizielle
Filmbeschreibung lediglich um einen Satz ergänzt. Die Texte sind
aufgrund eigener Gedankenführung und abweichend von den
Formulierungen der offiziellen Filmbeschreibungen verfasst worden.
Die Rechtswidrigkeit dieser Verletzung der Nutzungsrechte ist indiziert.
Die Verletzung war auch schuldhaft. Schuldhaft handelt, wer ein
fremdes Nutzungsrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
Acht lässt. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten
Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes
wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit
verschaffen. Insoweit besteht eine Prüfungs- und
Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 RN 57 m. w. N.).
Der Mitarbeiter Nowotny der Beklagten ist dieser
Erkundigungspflicht nicht nachgekommen. Er hat ohne weitere
Erkundigungen einzuziehen, lediglich aufgrund des in dem Namen
der Webseite verwendeten Begriffs blueray-disc gemeint, auf einer
offiziellen Seite der Filmindustrie zu sein, deren Texte er kopieren
dürfe und müsse. Damit hat er erkennbar die Augen davor
verschlossen, wer möglicherweise hinter dieser Webseite stand, was
ihm durch einen einfachen “Klick” auf das Impressum der Webseite
oder eine Denic-Abfrage möglich gewesen wäre. Für diesen
Rechtsverstoß hat die Beklagte nach § 831 BGB bzw.
verschuldensunabhängig nach § 99 UrhG einzustehen.
Es stehen dem in seinem Nutzungsrecht Verletzten nach allgemeiner
Ansicht im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 UrhG
drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann
zum einen die Herausgabe des Verletzergewinnes verlangen, zum
anderen seinen Schaden als konkreten Schaden im Sinne des
§ 249 BGB berechnen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von
einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr
geltend zu machen (vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR
1973, 663 – Wählamt; Dreier/Schulze, a. a. O., § 97
RN 58 m. w. N.). Zwischen diesen Möglichkeiten der
Schadensberechnung besteht ein Wahlrecht des Verletzten
(Dreier/Schulze, a. a. O., RN 68). Vorliegend hat die Klägerin als
Rechtsnachfolgerin den Schaden auf der Grundlage der
Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen
Lizenzgebühr verlangt. Für diese Art der Schadensberechnung, die
bei Urheberrechtsverletzungen auch im Rahmen des
Bereicherungsanspruches aus §§ 812, 818 BGB Anwendung findet,
ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der
Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien
bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren
Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als
angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier/Schulze,
a. a. O., RN 61 m. w. N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe
der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif
sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von
derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der
Verwertung am nächsten liegt. Wenn eine konkrete
Bezugsnamemöglichkeit auf Tarife nicht möglich ist, so ist die
Vergütung nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei besteht nach der
Lebenswahrscheinlichkeit eine Vermutung, dass zumindest eine
Verletzung mit dem Ziel der kommerziellen Nutzung zu einem
Schaden geführt hat (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 64 m. w. N.). An
Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden
Schätzungsgrundlage sind nur geringe Anforderungen zu stellen; das
Gericht muss lediglich in die Lage versetzt werden, überhaupt eine
Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der Auswahl der Beweise und
ihrer Würdigung steht dem Gericht in den Grenzen des freien
Ermessen ein vergleichsweiser großer Spielraum zu (Dreier/Schulze,
a. a. O., RN 64 m. w. N.).
Die Klägerin hat nachgewiesen, dass die Erstellung von
Filmberichten von einem Anbieter auf dem freien Markt -
unabhängig davon, ob die Filme durch den Redakteur zuvor
geschaut werden – ihr mit 150,00 € pro Bericht angeboten worden
ist. Diesen Betrag legt das Gericht im Rahmen der
Schadensschätzung aus den folgenden Gesichtspunkten heraus
zugrunde: Die Klägerin hat mit der Vorlage des Angebots
ausgeführt, dass ihre Mitarbeiter den Film vor der Verfassung eines
eigenen Filmberichts anschauen müssten. Hiergegen hat die
Beklagte lediglich pauschal ausgeführt, dass die Berichte schnell zu
schreiben wären, teils ähnlich dem offiziellen Bericht wären und
man nicht unbedingt den Film zuvor anschauen müsse. Damit ist sie
dem klägerseitigen Vortrag nicht ausreichend entgegengetreten. Die
Filmberichte sind, mit Ausnahme des Berichts zu “Die Tudors” von
den offiziellen Filmberichten sprachlich sehr unterschiedlich
gestaltet. Es handelt sich nicht um ein bloßes Umschreiben der
offiziellen Filmtexte, sondern der jeweilige Autor muss sich
weitergehend informieren, z. B. durch das Anschauen des Films,
welches regelmäßig ca. 2 Stunden in Anspruch nehmen dürfte.
Sodann muss der Text geschrieben werden, was einer gedanklichen
Vorbereitung und einer strukturierten Verfassung des Textes sowie
einer nachfolgenden Korrekturlesung bedarf. Die Kammer schätzt,
dass hier nochmals ein Arbeitsaufwand von ½ bis zu 1 Stunde
entstehen dürfte. Vor diesem Hintergrund scheint das vorgelegte
Angebot von 150,00 € pro Filmbericht nicht überteuert, da
tatsächlich knapp 3 Arbeitsstunden für einen solchen von einem
Mitarbeiter aufgewendet werden müssen.
Der Anspruch berechnet sich daher für die 32 urheberechtlich
geschützten Filme à 150,00 € auf insgesamt 4.800,00 €.
Ein Anspruch auf einen 100 % Zuschlag besteht im Rahmen des
Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG für die
Beklagte nicht. Dort ist ein Kontrollzuschlag höchstrichterlich nur
für die GEMA anerkannt (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 71 m. w. N.
aus der Rspr.), da ansonsten die Verletzung im Wege normaler
Markt- und Konkurrenzbeobachtung festgestellt und verhindert
werden kann, wie auch die vorliegende Klage und das
vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren zeigen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines 100 % Zuschlages
ergibt sich schon mangels Aktivlegitimation nicht nach § 97 Abs. 2
Satz 4 UrhG.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 2
Nr. 1 BGB, da der Beklagten mit Schreiben vom 16.12.2008 eine
Zahlungsfrist bis zum 26.12.2008 gesetzt wurde.
Die Nebenentscheidungen folgen für die Kosten aus § 92 Abs. 1
Satz 1 2. Alt.; 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und für die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 709 Satz 2 sowie 708 Nr. 11 2. Alt.,
711 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: bis zum 14.08.2009: 10.000,00 €, hiernach:
9.900,00 €



