Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Urheberrechts an Werbetexten für Filme; LG Köln, Urteil vom 23.09.2009, Az. 28 O 250/09


LG Köln

Urteil vom 23.09.2009

28 O 250/09

Schadensersatzansprüche bei Verletzung

des Urheberrechts an Werbetexten für

Filme

 

I. Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz im Wege der

Lizenzanalogie wegen Verwendung von Filmbeschreibungen,

welche Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin für diese

erstellten und welche auf der Webseite der Beklagten verwendet

wurden.

 

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin betrieb die Internetpräsenz

www.bluray- disc.de, welche nunmehr von der Klägerin betrieben

wird. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin entdeckte im Jahre 2008,

dass die Beklagte identische Texte zu insgesamt 80

Filmbeschreibungen verwendete. Diese hatte der Mitarbeiter O der

Beklagten kopiert und auf ihrer Webseite eingestellt. Die

Rechtsvorgängerin der Klägerin stellte wegen 79 dieser

Filmbeschreibungen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Verfügung, welche das Gericht antragsgemäß erließ. Die Beklagte

hat die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

 

In der Folgezeit konnten sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin

und die Beklagte außergerichtlich nicht auf eine

Schadensersatzzahlung der Beklagten wegen dieser Textnutzung

einigen, wobei die Klägerin am 16.12.2008 eine Zahlungsfrist bis

zum 26.12.2008 gesetzt hatte.

 

Am 02.01.2009 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Wirkung

zum 01.01.2009 alle ihre Vermögensgegenstände, die sich auf das

Bluray-Projekt beziehen, auf die Klägerin übertragen.

 

Die Klägerin verfolgt für die insgesamt 80 durch die Beklagte

genutzten Filmbesprechungen vorerst nur für 33 im Wege der

Teilklage Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten

Nutzung, nämlich für die folgenden Filmbeschreibungen:

 

* Das Waisenhaus

* Die Klapperschlange

* Oldboy

* Ultraviolet

* Monster

* Revenge of the Warrior

* Lonely Hearts Killers

* Lady Vengeance

* The Machinist

* Traffic – Macht des Kartells

* Highlander – Die Quelle der Unsterblichkeit

* 7 Sekunden

* Halb Tot

* xXx – The Next Level

* Michael Clayton

Abs. 6

* Das Gesicht der Wahrheit

* Machtlos

* Tödliche Versprechen

* Sweeney Todd – Der teuflische Barbier aus der Fleet Street

* Spiel mit der Angst

* Appleseed Ex Machina

* Batman: Gotham Knight

* The Nightmare before Christmas

* Weeds (Serie)

* Die Tudors (Serie)

* CSI: Miami Staffel 5.1 (Serie)

* Die gefürchteten Vier

* Pale Rider

* Kill Bobby Z – Ein Deal um Leben und Tod

* 21

* First Sunday

* Step Up 2 The Streets

* P.S. Ich Liebe Dich

 

Die Klägerin behauptet, die Mitarbeiter, welche die Filmtexte erstellt

hätten, die die Beklagte identisch verwendete, hätten die Filme zuvor

angesehen. Auch der Zeitaufwand für die Verfassung dieser Texte

sei weit mehr als nur geringfügig. Üblicherweise würden Agenturen

für eine Filmbesprechung 150,00 € verlangen. Sie ist der

Auffassung, die Filmbeschreibungen seien allesamt, auch diejenige

“Die Tudors” zumindest als kleine Münze schutzfähig. Außerdem sei

im Wege der Lizenzanalogie ein Verletzerzuschlag von 100 Prozent

zu leisten.

 

Die Klägerin nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt, Abs. 8

die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.900,00 € nebst 8 % über dem

Basiszinssatz seit dem 27.12.2008 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt, Abs. 10

die Klage abzuweisen. Abs. 11

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie

behauptet, nach dem Übernahmevertrag vom 02.01.2009 seien von

der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Klageforderung und die

Nutzungsrechte an den 80 von ihr übernommenen

Filmbeschreibungen nicht übertragen worden. Auch sei die Klägerin

von den Verfassern der Filmbeschreibungen nicht ermächtigt, das

Urheberpersönlichkeitsrecht geltend zu machen.

 

Die Beklagte behauptet, es sei für ihren Mitarbeiter O nicht

erkennbar gewesen, dass es sich bei der Seite www.blueray-disc.de

nicht um eine offizielle Seite der Filmstudios mit

Filmbeschreibungen gehandelt habe, die sie hätte identisch

verwenden dürfen und wollen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist die Beklagte der Auffassung, dass die

Filmbeschreibungen nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreichen

würden. Im Übrigen sei die offizielle Filmbeschreibung für

Ghostbusters von der Rechtsvorgängerin der Klägerin identisch

verwendet worden und für die Filmbeschreibung “Die Tudors” habe

die Rechtsvorgängerin der Klägerin nur einen Satz angefügt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten

Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Unterlagen und

Schriftstücke Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung gewesen sind.

 

II. Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

 

1.

Die Klage ist in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig, da der

Streitgegenstand ausreichend individualisiert ist, weil die

Einzelposten, die die Teilklage bilden, sich auf die Klagesumme

aufteilen lassen. Bei der Geltendmachung eines Teilbetrages aus

mehreren selbständigen Ansprüchen muss angegeben werden, mit

welchem Anteil bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen

Ansprüche geprüft werden sollen. Die fehlende Abgrenzung macht

die Klage ansonsten mangels Individualisierung des

Streitgegenstands unzulässig (Zöller/Greger, 27. Aufl.ge 2009, § 253

RN 15 m. w. N. aus der Rspr.). Die Klage ist als offene

Teilschadensersatzklage für 33 von insgesamt 80

Filmbeschreibungen zu je 300,00 € Schadensersatz je

Filmbeschreibung deklariert und die entsprechenden 33 Filme sind

namentlich genannt. Die von der Klägerin erhobene Forderung von

33 x 300,00 € ergibt die klageweise geltend gemachten 9.900,00 €

Schadensersatz.

 

2.

Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin stehen

Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 4.800,00 € im

Wege der Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zu.

 

Die Klägerin ist jedenfalls betreffend die Geltendmachung von

Schadensersatzansprüchen im Wege der Lizenzanalogie

aktivlegitimiert. Im Rahmen des Schadensersatzanspruches nach

§ 97 UrhG ist auch der Rechtsinhaber von Nutzungsrechten

aktivlegitimiert, d. h. derjenige, der ein Nutzungsrecht eingeräumt

bekommen hat. Bei Rechteketten ist derjenige aktivlegitmiert, der

sich auf eine ununterbrochene Kette von Übertragungen berufen

kann (Dreier/Schulze, 3. Auflage 2008, § 97 RN 19 m. w. N.). Mit

der Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte erlischt die

Aktivlegitimation des vorherigen Inhabers und es wird die

Aktivlegitimation des neuen Inhabers begründet (Dreier/Schulze,

a. a. O.).

 

Durch den Vertrag zwischen der Klägerin und der

Rechtsvorgängerin sind der Klägerin die Rechte betreffend den

Schadensersatzanspruch wegen der unberechtigten Nutzung der

Filmberichte durch die Beklagte am 02.01.2009 übertragen worden.

Die Rechtsvorgängerin war aktivlegitimiert, da die ihr eingeräumten

ausschließlichen Nutzungsrechte zur Verwertung durch die Beklagte

verletzt worden waren. Unstreitig haben ihre Mitarbeiter die Texte

verfasst. Nach § 43 UrhG gelten sie damit als Schöpfer des Werkes

i. S. d. § 7 UrhG. Da das Urheberrecht regelmäßig unübertragbar ist,

§ 29 UrhG, kann ein Arbeitgeber Rechte am Arbeitsergebnis nur im

Wege der Einräumung von Nutzungsrechten, § 31 UrhG, erlangen.

Da Arbeitgeber jedoch ein Interesse daran haben, das in ihrem

Arbeitsverhältnis entstandene Werk zu verwerten, erleichtert ihnen

§ 43 UrhG den Rechtserwerb insoweit, als sich die Notwendigkeit

einer Nutzungseinräumung bereits aus Inhalt oder Wesen des

Arbeitsverhältnisses ergibt. Mit dem Wesen des Arbeitsvertrags sind

die allen Beschäftigungsverhältnissen innewohnenden Eigenheiten

gemeint (Dreier/Schulze, a. a. O., § 43 RN 16 m. w N.). Die

Urheberrechte gehen indes nicht automatisch auf den Arbeitgeber

über, sondern der Arbeitnehmer ist zur Einräumung dieser

Urheberrechte verpflichtet. Da dies zumeist ein ausschließliches

Nutzungsrecht betrifft, bedarf es zusätzlich der Verfügung

(Dreier/Schulze, a. a. O., RN 18). Die Verpflichtung kann

ausdrücklich oder stillschweigend im Arbeitsvertrag erfolgen und die

Einräumung erfolgt dann regelmäßig im Wege einer

Vorausverfügung über die Nutzungsrechte bereits bei Abschluss des

Arbeitsvertrages, spätestens jedoch bei Übergabe des Werkes

(Dreier/Schulze, a. a. O., RN 19). Der Umfang der

Nutzungseinräumung ist dabei nach der Zweckübertragungsregelung

und § 31 Abs. 5 UrhG so weitreichend, wie die betrieblichen Zwecke

des Arbeitgebers es erfordern (Dreier/Schulze, a. a. O.,

RN 20 m. w. N.). Das Urheberpersönlichkeitsrecht betrifft die

geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk.

Unter das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinne fallen die

Rechte der §§ 12 bis 14 UrhG, nämlich das Recht der

Veröffentlichung, der Anerkennung der Urheberschaft und das

Recht, die Entstellung oder Beeinträchtigungen des Werkes zu

vermeiden. Auch die Urheberpersönlichkeitsrechte von

Arbeitnehmern sind in diesen Fällen eingeschränkt, da der

Arbeitgeber ein Interesse an einer weitgehend unbeeinträchtigten

Verwertung hat (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 34). Das

Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG, hat der Arbeitnehmer dem

Arbeitgeber daher stets zur Ausübung zu überlassen, da ansonsten

die Einräumung eines Nutzungsrechtes für diesen sinnentleert wäre.

Da die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin unbestritten auch im

Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der Verfassung von

Filmbeschreibungen tätig wurden, ergibt sich die Notwendigkeit für

die Rechtsvorgängerin der Klägerin, für ihre Tätigkeit und für ihre

Internetpräsenz, auf welcher die Filmbeschreibungen verwendet

werden, die Nutzungsrechte an den Filmbeschreibungen zu erlangen.

Zumindest aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergibt sich daher,

dass die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin die

Nutzungsrechte verpflichtet waren zu übertragen und die

entsprechende Verfügung auch spätestens mit Übergabe der

Filmbeschreibungen an sie stattgefunden haben muss. Hierdurch hat

sie unter Einschränkung der Urheberpersönlichkeitsrechte ihrer die

Texte verfassenden Mitarbeiter die Befugnis, die Texte zu

veröffentlichen erlangt, und zwar auch auf ihrer Internetpräsenz.

Denn der Sinn der Verfassung der Filmbeschreibungen bestand

gerade darin, auf ihrer Internetpräsenz die von ihr angebotenen

blueray-disc näher vorzustellen.

 

Ob die Nutzungsrechte an die Klägerin mit der Übertragung der

Vermögensgegenstände am 02.01.2009 übertragen wurden, ist für

den von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch für eine

unberechtigte Nutzung der Filmbeschreibungen durch die Beklagte

vor dem 01.01.2009 nicht relevant. Der Schadensersatzanspruch war

seinerzeit zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung, also spätestens im

Jahre 2008, bei der Rechtsvorgängerin entstanden, so dass dieser

 

Anspruch durch den Vertrag vom 02.01.2009 übertragen worden ist.

Denn in dem Vertrag werden “die sich in der Rechtsvorgängerin

befindlichen Vermögensgegenstände, die sich auf das Bluray-Projekt

beziehen, an die Klägerin übertragen”. Damit wurde ein in sich

geschlossener Fachbereich der Rechtsvorgängerin mit sämtlichen

seinen Vermögenswerten veräußert. Zu den

Vermögensgegenständen zählen regelmäßig auch

Schadensersatzansprüche, also auch der Anspruch, im Wege der

Lizenzanalogie Ersatz für die unberechtigte Nutzung von

Filmbeschreibungen zu erlangen. Auf Schadensersatzansprüche ist

die Zustimmungsnorm des § 34 Abs. 1 UrhG jedoch nicht

anwendbar. Zwar wird vom Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren

Sinne insbesondere die Zustimmung zur Weiterübertragung des

Nutzungsrechts erfasst, § 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 UrhG, wobei es der

Zustimmung des Urhebers nach § 34 Abs. 3 UrhG nicht bedarf,

wenn ein Unternehmen als ganzes oder in Teilen veräußert wird. Da

dies eine Ausnahmeregelung der Zustimmungsfreiheit darstellt, ist

darlegungs- und beweisbelastet derjenige, der sich hierauf beruft

(Dreier/Schulze, a. a. O., RN 32). Jedoch betrifft die vorliegende

Klage nicht Nutzungsansprüche der Klägerin an den Filmberichten,

sondern einen bereits im Jahre 2008 bei der Rechtsvorgängerin

entstandenen Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter

Nutzung durch die Beklagte. Die Geltendmachung eines solchen

wird von § 34 UrhG nicht erfasst und ist folglich zustimmungsfrei.

Damit hat die Klägerin als Käuferin der Vermögensgegenstände der

Beklagten aus dem Bluray-Projekt diesen Anspruch zum 01.01.2009

erworben und kann ihn gerichtlich geltend machen.

Für den Anspruch auf Schadensersatz in Form eines 100 %

Zuschlages nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG ist die Aktivlegitimation

der Klägerin nicht dargetan. Anspruchsberechtigt sind nur der

Urheber und die in § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG genannten Inhaber

verwandter Schutzrechte. Die Beschränkung auf die genannten

natürlichen Personen erklärt sich dadurch, dass das UrhG nur ihnen

urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse zugesteht und dass ein

immaterieller Schaden durchweg Folge der Verletzung

persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse und nicht der Verletzung

ausschließlicher Nutzungsrechte ist. Die Klägerin ist nicht Urheberin

oder Inhaberin eines verwandten Schutzrechtes. Auch die

Rechtsvorgängerin war dies nicht. Insbesondere werden durch die

Übertragung von Nutzungsrechten im Arbeitsverhältnis die

Urheberpersönlichkeitsrechte lediglich teils eingeschränkt, nicht

jedoch übertragen. Dafür, dass sich für die gerichtliche

Geltendmachung der Rechte aus § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG von den

Anspruchsberechtigten im Sinne der Prozessstandschaft ermächtigt

wurde, ist nichts vorgetragen.

 

Die Beklagten sind passivlegitimiert, da sie an der Verletzung des

Nutzungsrechts mitwirkten. Die Beklagte zu 1) hat die Filmberichte

unstreitig identisch ohne Nutzungsrecht verwendet. Dies war durch

ihren Mitarbeiter O veranlasst, welcher die Texte kopierte. Der

Anspruch nach § 97 UrhG besteht daher gegen sie als Inhaberin des

Unternehmens, § 99 UrhG.

 

Die Beklagte zu 2) ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) und

haftet daher im Rahmen der Organhaftung, § 31 BGB, für das

Handeln der Beklagten zu 1).

 

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2

Satz 1 UrhG besteht. Das Nutzungsrecht der Rechtsvorgängerin war

verletzt worden. Die in Rede stehenden Filmbeschreibungen waren

mit Ausnahme der Filmbeschreibung “Die Tudors” urheberrechtlich

geschützte Werke, weil sie die notwendige Schöpfungshöhe

erreichten. Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich aus der

Verwendung der Sprache, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die

Sprachgestaltung von Werbetexten ist geschützt, wenn die

erforderliche Schöpfungshöhe vorliegt. Für die Schutzfähigkeit der

verwendeten Texte kommt es sowohl auf Art und Umfang des

Textes an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es

eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch

organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen

vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen

oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die

urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung (LG Köln,

20.06.2007 a. a. O. unter Verweis auf BGH , 29.03.1984 -

I ZR 32/82, MDR 1984, 1001 f). Je länger ein Text ist, desto größer

ist der ihm zu Grunde liegende Spielraum für eine individuelle

Wortwahl und Gedankenführung (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage

2008, § 2 RN 83). Ein längerer Text ist daher eher schutzfähig als

ein kurzer Slogan. Bei längeren Werbetexten vergrößert sich der

Gestaltungsspielraum, so dass hier Urheberrechtsschutz eher in

Betracht kommt, da der Text dann in seiner optischen und

sprachlichen Gestaltung oftmals individuell ausgeprägt ist. Für die in

Rede stehenden Filmbeschreibungen gilt nach diesen Grundsätzen

Folgendes:

Soweit die Beklagten einwenden, dass die Filmbeschreibung

“Ghostbuster” mit der offiziellen Filmbeschreibung identisch sei, ist

dies schon deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant, weil

ein Schadensersatz für diese Filmbeschreibung von der Klägerin

nicht verfolgt wird. Für die Filmbeschreibung “Die Tudors”, welche

die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Ausnahme eines Satzes

identisch zur offiziellen Filmbeschreibung verwendete, liegt die

notwendige Schöpfungshöhe nicht vor. Der Text war mit Ausnahme

des letzten Satzes nicht neu. Es liegt auch keine Doppelschöpfung

vor, welche gerade im Bereich der kleinen Münze schutzfähig wäre.

Hierfür ist eine gewisse Andersartigkeit gegenüber dem Bestehenden

zu verlangen, wobei derjenige, der sich hierauf beruft, konkret

darzulegen hat, dass und weshalb er dieses Werk nicht gekannt hat

(OLG Köln, ZUM-RD 1999, 223 ff – Klammerpose). Zur

Unkenntnis der Klägerin ist schon kein Vortrag erfolgt. Hinzu

kommt, dass die Filmbeschreibung “Die Tudors” ist nicht

ausreichend andersartig zur offiziellen Filmbeschreibung ist, da die

Klägerin lediglich einen Floskelsatz angefügt hat.

 

Die weiteren in Rede stehenden Filmbeschreibungen waren jedoch

schutzfähige Werke, da die notwendige Schöpfungshöhe vorliegt.

Die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin haben diese Texte entworfen,

damit die Rechtsvorgängerin die blue-ray DVDs bewerben konnte.

Dabei haben die Mitarbeiter unstreitig umfassende eigene Texte

entworfen und nicht, wie im Sonderfall “Die Tudors” die offizielle

Filmbeschreibung lediglich um einen Satz ergänzt. Die Texte sind

aufgrund eigener Gedankenführung und abweichend von den

Formulierungen der offiziellen Filmbeschreibungen verfasst worden.

 

Die Rechtswidrigkeit dieser Verletzung der Nutzungsrechte ist indiziert.

Die Verletzung war auch schuldhaft. Schuldhaft handelt, wer ein

fremdes Nutzungsrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer

Acht lässt. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten

Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes

wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit

verschaffen. Insoweit besteht eine Prüfungs- und

Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 RN 57 m. w. N.).

Der Mitarbeiter Nowotny der Beklagten ist dieser

Erkundigungspflicht nicht nachgekommen. Er hat ohne weitere

Erkundigungen einzuziehen, lediglich aufgrund des in dem Namen

der Webseite verwendeten Begriffs blueray-disc gemeint, auf einer

offiziellen Seite der Filmindustrie zu sein, deren Texte er kopieren

dürfe und müsse. Damit hat er erkennbar die Augen davor

verschlossen, wer möglicherweise hinter dieser Webseite stand, was

ihm durch einen einfachen “Klick” auf das Impressum der Webseite

oder eine Denic-Abfrage möglich gewesen wäre. Für diesen

Rechtsverstoß hat die Beklagte nach § 831 BGB bzw.

verschuldensunabhängig nach § 99 UrhG einzustehen.

 

Es stehen dem in seinem Nutzungsrecht Verletzten nach allgemeiner

Ansicht im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 UrhG

drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann

zum einen die Herausgabe des Verletzergewinnes verlangen, zum

anderen seinen Schaden als konkreten Schaden im Sinne des

§ 249 BGB berechnen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von

einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr

geltend zu machen (vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR

1973, 663 – Wählamt; Dreier/Schulze, a. a. O., § 97

RN 58 m. w. N.). Zwischen diesen Möglichkeiten der

Schadensberechnung besteht ein Wahlrecht des Verletzten

(Dreier/Schulze, a. a. O., RN 68). Vorliegend hat die Klägerin als

Rechtsnachfolgerin den Schaden auf der Grundlage der

Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen

Lizenzgebühr verlangt. Für diese Art der Schadensberechnung, die

bei Urheberrechtsverletzungen auch im Rahmen des

Bereicherungsanspruches aus §§ 812, 818 BGB Anwendung findet,

ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der

Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien

bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren

Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als

angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier/Schulze,

a. a. O., RN 61 m. w. N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe

der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif

sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von

derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der

Verwertung am nächsten liegt. Wenn eine konkrete

Bezugsnamemöglichkeit auf Tarife nicht möglich ist, so ist die

Vergütung nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei besteht nach der

Lebenswahrscheinlichkeit eine Vermutung, dass zumindest eine

Verletzung mit dem Ziel der kommerziellen Nutzung zu einem

Schaden geführt hat (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 64 m. w. N.). An

Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden

Schätzungsgrundlage sind nur geringe Anforderungen zu stellen; das

Gericht muss lediglich in die Lage versetzt werden, überhaupt eine

Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der Auswahl der Beweise und

ihrer Würdigung steht dem Gericht in den Grenzen des freien

Ermessen ein vergleichsweiser großer Spielraum zu (Dreier/Schulze,

a. a. O., RN 64 m. w. N.).

Die Klägerin hat nachgewiesen, dass die Erstellung von

Filmberichten von einem Anbieter auf dem freien Markt -

unabhängig davon, ob die Filme durch den Redakteur zuvor

geschaut werden – ihr mit 150,00 € pro Bericht angeboten worden

ist. Diesen Betrag legt das Gericht im Rahmen der

Schadensschätzung aus den folgenden Gesichtspunkten heraus

zugrunde: Die Klägerin hat mit der Vorlage des Angebots

ausgeführt, dass ihre Mitarbeiter den Film vor der Verfassung eines

eigenen Filmberichts anschauen müssten. Hiergegen hat die

Beklagte lediglich pauschal ausgeführt, dass die Berichte schnell zu

schreiben wären, teils ähnlich dem offiziellen Bericht wären und

man nicht unbedingt den Film zuvor anschauen müsse. Damit ist sie

dem klägerseitigen Vortrag nicht ausreichend entgegengetreten. Die

Filmberichte sind, mit Ausnahme des Berichts zu “Die Tudors” von

den offiziellen Filmberichten sprachlich sehr unterschiedlich

gestaltet. Es handelt sich nicht um ein bloßes Umschreiben der

offiziellen Filmtexte, sondern der jeweilige Autor muss sich

weitergehend informieren, z. B. durch das Anschauen des Films,

welches regelmäßig ca. 2 Stunden in Anspruch nehmen dürfte.

Sodann muss der Text geschrieben werden, was einer gedanklichen

Vorbereitung und einer strukturierten Verfassung des Textes sowie

einer nachfolgenden Korrekturlesung bedarf. Die Kammer schätzt,

dass hier nochmals ein Arbeitsaufwand von ½ bis zu 1 Stunde

entstehen dürfte. Vor diesem Hintergrund scheint das vorgelegte

Angebot von 150,00 € pro Filmbericht nicht überteuert, da

tatsächlich knapp 3 Arbeitsstunden für einen solchen von einem

Mitarbeiter aufgewendet werden müssen.

 

Der Anspruch berechnet sich daher für die 32 urheberechtlich

geschützten Filme à 150,00 € auf insgesamt 4.800,00 €.

 

Ein Anspruch auf einen 100 % Zuschlag besteht im Rahmen des

Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG für die

Beklagte nicht. Dort ist ein Kontrollzuschlag höchstrichterlich nur

für die GEMA anerkannt (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 71 m. w. N.

aus der Rspr.), da ansonsten die Verletzung im Wege normaler

Markt- und Konkurrenzbeobachtung festgestellt und verhindert

werden kann, wie auch die vorliegende Klage und das

vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren zeigen.

 

Ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines 100 % Zuschlages

ergibt sich schon mangels Aktivlegitimation nicht nach § 97 Abs. 2

Satz 4 UrhG.

 

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 2

Nr. 1 BGB, da der Beklagten mit Schreiben vom 16.12.2008 eine

Zahlungsfrist bis zum 26.12.2008 gesetzt wurde.

 

Die Nebenentscheidungen folgen für die Kosten aus § 92 Abs. 1

Satz 1 2. Alt.; 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und für die vorläufige

Vollstreckbarkeit aus §§ 709 Satz 2 sowie 708 Nr. 11 2. Alt.,

711 Satz 1 und 2 ZPO.

 

Streitwert: bis zum 14.08.2009: 10.000,00 €, hiernach:

9.900,00 €



22. Januar 2010