Filesharing - Internet Tauschbörsen
Wir vertreten zahlreiche Rechteinhaber bei der Verfolgung der illegalen Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material über Internet-Tauschbörsen.
Wir lassen keinen Zweifel daran, dass wir beauftragt sind, die Forderungen unserer Mandanten konsequent durchzusetzen.
Eine (nicht vollständige) Liste von Gerichtsverfahren, die wir für unsere Mandanten im Bereich Filesharing angestrengt haben, finden Sie hier.
Die meisten Beklagten möchten sich in diesen Gerichtsverfahren noch mit unseren Mandanten vergleichen, um die erheblichen Kosten, die ohnehin auf sie zukommen, soweit zu begrenzen, wie dies in diesem Stadium noch möglich ist. Hierauf gehen wir normalerweise auch ein. Doch ist die Angelegenheit nicht mehr durch Zahlung von rund 500 € aus der Welt zu schaffen, wenn bereits Klage erhoben worden ist. Wir klagen für unsere Mandanten eine Summe ein, die den außergerichtlich angebotenen Vergleich erheblich übersteigt. Auch die Vergleichssummen, die wir vor Gericht akzeptieren, sind höher, als die außergeichtlich angebotenen Vergleiche.
Vor allem aber sind die Beklagten verpflichtet, die zusätzlichen Kosten, die durch Gerichtsgebühren, Anwaltsgebühren und auch die erheblichen Reisekosten der Anwälte angefallen sind, zum weit überwiegenden Teil zu zahlen.
Als Beispiel dienen hier zwei beliebige Verfahren: 125 C 563/11 vor dem Amtsgericht Köln und 21 O 93/12 vor dem Landgericht München.
In dem Münchner Verfahren hatte der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgegeben. Er unterlag zu 98%. Er zahlte aus diesem Grund zusätzlich zu den Kosten der Abmahnung und dem Schadensersatz allein 3.259,54 € Anwaltskosten und 225,64 € Gerichtskosten. Den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes finden Sie hier: 21 O 93-12
Der Beklagte musste am Ende des Verfahrens über 4.000,00 € zusätzlich zu seinen eigenen außergerichtlichen Anwaltskosten zahlen, obwohl er die Sache außergerichtlich gegen Zahlung von 490,00 € hätte beenden können.
In dem Kölner Verfahren wurden Kosten in Höhe von 903,80 € eingeklagt. Der Beklagte hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch Zahlungen verweigert. Auf dringendes Anraten des Gerichtes einigte sich der Beklagte auf eine vergleichsweise Zahlung in Höhe von 700,00 €. Der Beklagte wurde verpflichtet, 7/9 der Kosten zu tragen. Der Vergleich wurde rechtskräftig. Das Protokoll der Verhandlung finden Sie hier: 125 C 563
Folgende Kosten fielen hierbei an:
Lutz Schroeder Rechtsanwälte:
| 2300 Geschäftsgebühr |
903,80 € |
0.65 |
55,25 € |
| 3104 Terminsgebühr |
903,80 € |
1.2 |
102,00 € |
| 1003 Einigungsgebühr bei anhängigem gerichtlichen Verfahren |
903,80 € |
1 |
85,00 € |
| 7002 Post- und Telekommunikationspauschale |
|
20,00 € |
|
| 7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs (Vom Kanzleisitz zum Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel) |
0,30 € |
180 km |
54,00 € |
| 7005 Tage- und Abwesenheitsgeld mehr als acht Stunden |
|
60,00 € |
|
| Nettobetrag |
|
376,25 € |
|
| 7004 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels (Flug Lufthansa von Hamburg nach Köln) |
|
435,86 € |
|
| 7006 Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise (Parkgebühren Flughafenparkhaus) |
|
24,00 € |
|
| 7004 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels (Taxi zum Amtsgericht) |
|
10,00 € |
|
| 7004 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels (S-Bahn Köln, Rückfahrt) |
|
2,60 € |
|
| Gesamtbetrag |
|
848,71 € |
Anwalt des Beklagten:
| 2300 Geschäftsgebühr |
903,80 € |
0.65 |
55,25 € |
| 3104 Terminsgebühr |
903,80 € |
1.2 |
102,00 € |
| 1003 Einigungsgebühr bei anhängigem gerichtlichen Verfahren |
903,80 € |
1 |
85,00 € |
| 7002 Post- und Telekommunikationspauschale |
|
20,00 € |
|
| 7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs |
0,30 € |
474 km |
142,20 € |
| 7005 Tage- und Abwesenheitsgeld |
|
35,00 € |
|
| Nettobetrag |
|
439,45 € |
|
| Umsatzsteuer |
19 % |
83,49 € |
|
| Gesamtbetrag |
|
522,94 € |
Gerichtsgebühr Vergleich: 55,00 €
Der Beklagte zahlte daher aufgrund des Vergleiches 1.809,62 € zusätzlich zu seinen außergerichtlichen Anwaltskosten, obwohl er die Sache gegen Zahlung von 490,00 € außergerichtlich hätte beenden können.
Es empfiehlt sich daher für jeden Abgemahnten, die außergerichtlich angebotene Vergleichssumme zu zahlen. Die außergerichtlich angebotene Summe liegt deutlich unter derjenigen, die erfolgreich eingeklagt werden könnte. Mit Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung und Zahlung dieser Summe kann die Sache erledigt werden, ohne dass ein Gericht ein Urteil fällen muss.
Schließlich ist der Rechteinhaber auch daran interessiert, die Sache ohne aufwändigen Gerichtsprozess zu beenden, sofern seine eigenen Anwaltskosten beglichen worden sind und er ein gewisses Entgelt als Gebühr für das illegale Verbreiten seines Werkes erhalten hat. Wer sich jedoch dafür entscheidet, das Angebot abzulehnen und den gerichtlichen Weg zu beschreiten, sollte sich über seine Erfolgsaussichten und die drohenden Zusatzkosten im Klaren sein. Eine Übersicht über die relevanten Urteile aus diesem Bereich finden Sie hier.
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