Markenanmeldung
Die Kanzlei Schroeder unterstützt Sie gern bei der Eintragung von Marken.
Um Ihr Anliegen möglichst unkompliziert bearbeiten zu können, stellen wir Ihnen einen Fragebogen zur Verfügung, der die grundlegenden Informationen zu Ihrer Markeneintragung beinhaltet. Wenn Sie uns diesen Bogen ausgefüllt zusenden, können konkrete Angaben zu der geplanten Markenanmeldung gemacht werden. Der Fragebogen ist ausdrücklich keine Beauftragung zur Durchführung der Eintragung, sondern dient lediglich als Kontaktaufnahme mit RA Schroeder und als Grundlage für eine ggf. folgende Beratung. Alle angebenen Daten unterfallen der anwaltlichen Schweigepflicht und werden absolut vertraulich behandelt. Fragebogen Markenanmeldung
Der erste Schritt der Markenanmeldung ist der entsprechende Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Dabei sind u. a. die Identität des Anmelders zu bezeichnen und natürlich muss die Marke grafisch dargestellt werden. Bei einer Wortmarke geschieht dies durch die Angabe der Zeichenfolge, bei einer Wort-/ Bildmarke (z. B. einem Logo) wird eine Abbildung beigefügt.
Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen, die sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift darstellen lassen. Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile). Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind. Dreidimensionale Marken sind gegenständliche Marken. Sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung wie eine Skulptur. Hörmarken sind akustische Marken, also Tonfolgen wie z. B. Melodien oder sonstige Klänge. Weniger bekannt sind Kennfadenmarken. Farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind, werden so bezeichnet.
Zudem muss der Anmelder sich festlegen, für welche Waren- oder Dienstleistungsklassen er Markenschutz beanspruchen möchte.
Nach Antragseingang und Zahlung der Gebühren für das Eintragungsverfahren an das DPMA prüft dieses, ob absolute Schutzhindernisse bestehen. Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise:
- fehlende Unterscheidungskraft
- für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
- offensichtliche Irreführungsgefahr
- in der Marke enthaltene Hoheitszeichen wie Wappen
- Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
Vom Schutz ausgeschlossen sind somit zum Beispiel Zeichen, die sich nicht grafisch darstellen lassen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die nur eine allgemeine Beschreibung der betreffenden Waren und Dienstleistungen darstellen. Ob eine Marke gegen relative Schutzhindernisse verstößt, das heißt, ob sie Schutzrechte Dritter verletzt, wird nicht geprüft. Dies muss der Anmelder selbst sicherstellen. Hierzu ist eine Recherche in den Markendatenbanken erforderlich.
Das Eintragungsverfahren ist in der Regel nach 7 bis 8 Monaten erfolgreich abgeschlossen. Wenn Sie einen Antrag auf beschleunigte Prüfung stellen, erfolgt die Eintragung einer schutzfähigen Marke in weniger als 6 Monaten nach der Anmeldung.
Das DPMA erhebt im Rahmen des Eintragungsverfahrens folgende Gebühren:
| Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) | 300,00 Euro |
| Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) | 290,00 Euro |
| Klassengebühr bei Anmeldung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) | 100,00 Euro |
| Beschleunigte Prüfung der Anmeldung | 200,00 Euro |
| Verlängerungsgebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) | 750,00 Euro |
| Klassengebühr bei Verlängerung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) | 260,00 Euro |
| Widerspruchsgebühr | 120,00 Euro |
| Löschungsgebühr wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse | 300,00 Euro |
| Löschungsgebühr wegen Verfalls | 100,00 Euro |
Die Rechtsanwaltsgebühren für die Betreuung einer Markenanmeldung variieren nach Aufwand und werden von uns im Vorfeld der Tätigkeit mit dem Mandanten abgesprochen.
Ob eine Marke gegen relative Schutzhindernisse verstößt, das heißt, ob sie Schutzrechte Dritter verletzt, wird nicht geprüft. Dies muss der Anmelder selbst sicherstellen. Hierzu ist eine Recherche in den Markendatenbanken erforderlich.



