Schutz von Domains Markenrecht - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

Schutz von Domains

War eine Domain ursprünglich nur als Adresse für eine bestimmte Internetseite gedacht, kommt ihr inzwischen darüber hinaus eine erhebliche Kennzeichen- und Namensfunktion zu. Damit stellt sich naturgemäß die Frage, ob der Name einer Domain im markenrechtlichen Sinne schutzfähig ist.

Mittlerweile hat sich in der Rechtsprechung die Auffassung durchgesetzt, dass auch Domains eine schutzfähige Kennzeichenfunktion haben, wenn sie einen Namen enthalten oder auch nur namensartig anmuten. Das ist dann der Fall, wenn die Domain als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Person oder auf Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Eine Domain ist damit grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich.

Wenn die Domainbezeichnung in identischer Form bereits als Marke eingetragen ist, erstreckt sich der Markenschutz automatisch auch auf die Internetadresse.

Wenn die Internetadresse jedoch für sich noch nicht als Marke eingetragen ist, kommt deren Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt in Betracht. Dabei wird es regelmäßig empfehlenswert sein, die Second-Level-Domain auch im Zusammenhang mit der Top-Level-Domain zu registrieren (firmenname.de) oder sogar die Abkürzung „www.“ der Markenbezeichnung hinzuzufügen.

Ohne Eintragung kann der Markenschutz durch umfangreiche Benutzung der Bezeichnung begründet werden. Dann muss das Kennzeichen, also der Domainname, in seiner Branche eine so genannte Verkehrsgeltung erworben haben. Die Bezeichnung muss dann allgemein bekannt sein. An diese Bekanntheit sind hohe Anforderungen zu stellen. Ein Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung kommt daher nur berühmten Marken zugute und ist folglich die Ausnahme.

Auch ohne Eintragung in das Markenregister sind jedoch Unternehmenskennzeichen geschützt. Der Name einer Firma oder einer besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens genießt automatisch markengleichen Schutz. Eine Domain, die aus dem Namen eines Unternehmens besteht, ist daher markenrechtlich geschützt, wenn die Geschäftsbezeichnung als Marke schutzfähig wäre. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Firmenname unterscheidungskräftig ist. Allgemeine Bezeichnungen wie „ Computerhandel“ „ Unternehmensberatung“ etc. sind rein beschreibende Bezeichnungen, die nicht unterscheidungskräftig sind. Ein individueller Firmenname hingegen ist schutzfähig.

Zuletzt kommt ein Markenschutz ohne Eintragung auch bei Titeln infrage. Auch hier ist die Voraussetzung jedoch eine ausreichende Unterscheidungskraft. Ein Titelschutz kommt unter anderem in Betracht, wenn die Bezeichnungen sich auf Namen von Spielen, Computerprogrammen, Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen, Events, fiktiven Figuren, Druckschriften, Tonwerken, Filmwerken oder Bühnenwerken beziehen. Wenn also eine Domain einen solchen Titel wiedergibt, kann Markenschutz ebenfalls ohne gesonderte Eintragung bestehen.