Haftung für Fotoplattformen, unerlaubte Veröffentlichung von Bildern auf Plattforme - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

Haftung für Fotoplattformen

Immer beliebter werden im Internet sog. Foto Communities. Es handelt sich dabei um Plattformen, auf die Nutzer ihre Bilder hochladen können. Vielfach gehen solche Plattformen auch mit dem Anbieten von Nutzungsrechten an den Fotos einher.

Wenn ein Nutzer nun ein Bild auf eine solche Plattform läd, das die Rechte Dritter verletzt, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Haftung des Plattformbetreibers. Wenn nämlich ein Bild eines Fotografen ohne dessen Einwilligung (Lizenz) veröffentlicht wird, möglicherweise sogar unter fremdem Namen, oder die abgebildete Person sich in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt sieht, wird meist der Plattformbetreiber in Anspruch genommen, weil die Identität des jeweiligen Nutzers nur schwer zu ermitteln ist.

In solchen Fällen stellt sich immer die Frage, ob und ggf. wie der Betreiber für die Rechtsverletzung, meist eine Urheberrechtsverletzung, gerade zu stehen hat. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Betreiber sich die Bilder zueigen gemacht hat oder nur als Vermittler fremder Inhalte aufritt.

Im letzteren Fall kann er sich auf das im Telemediengesetz (TMG) verankerte Haftungsprivileg berufen. Sofern der Betreiber der Plattform das rechtswidrig veröffentlichte Fotomaterial umgehend löscht, nachdem er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, scheidet seine Haftung aus. Die Plattform eBay betreibt aus diesem Grund ihr VERI-Programm . Wenn eBay über VERI Rechtsverletzungen gemeldet werden, wird das entsprechende Angebot unverzüglich gelöscht. Damit kommt eBay aus der Haftung. Wer allerdings dem Löschungsverlangen nicht umgehend nachkommt, haftet fortan als Störer und kann somit in Anspruch genommen werden.

Wer als Plattformbetreiber jedoch nicht nur als Vermittler auftritt, wer sich beispielsweise umfangreiche Rechte an dem Bildmaterial einräumen läßt und die Fotos somit als eigene Leistung anbietet, macht sich diese zueigen. Ein solcher Plattformbetreiber kann sich nicht auf das Haftungsprivileg berufen.