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	<title>Lutz Schroeder Rechtsanwälte; Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht</title>
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	<description>Kanzlei für Internetrecht</description>
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		<title>Sicherungspflichten: Der Anschlussinhaber muss ggf. einzelne Zugangskonten und eine Firewall einrichten; LG Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2007, Az. 308 O 326/07</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/sicherungspflichten-der-anschlussinhaber-muss-ggf-einzelne-zugangskonten-einrichten-und-eine-firewall-einrichten-lg-hamburg-beschluss-vom-21-mai-2007-az-308-o-32607/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 12:18:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=438</guid>
		<description><![CDATA["Rechtlich und tatsächlich ist die Antragsgegnerin in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Zwar konnte die Antragsgegnerin ihre Familienangehörigen nicht permanent kontrollieren. Hier fehlt aber bereits jeder Vortrag dazu, dass die Antragsgegnerin sich, bevor sie ihren Familienangehörigen oder Dritten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, überhaupt über die dadurch bedingten Risiken informiert und ihre Familienangehörigen bzw. die Dritten entsprechend belehrt sowie anschließend jedenfalls stichprobenartig kontrolliert hat, was sie auf seinem Computer veranstalten. Zudem hätte sie technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu verhindern. Sie hätte z. B. verschiedene sog. Benutzerkonten einrichten können, bei denen jeder Benutzer eine eigene „Login“- Kennung samt Passwort erhält. Für die verschiedenen Nutzerkonten können die individuellen Nutzungsbefugnisse festgelegt und etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindert werden. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „firewall“ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<dl>
<dd>Öffentliche  Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Musikaufnahmen durch  Dritte im Internet, Verletzung von Prüfungspflichten sowie der Pflicht  zu Kontrollmaßnahmen</p>
</dd>
</dl>
<p>LG Hamburg 8. Zivilkammer,  				Beschluss vom 				21.05.2007, 308 O 326/07</p>
<p>§ 97 UrhG, § 85 UrhG, § 19a UrhG, § 1004 BGB, § 32 ZPO</p>
<div>
<h4>Tenor</h4>
<div>
<div>
<dl>
<dt> </dt>
<dd> </dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>I.  Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne  mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines  vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden  Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden  kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten  (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft  höchstens zwei Jahre)</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>verboten,</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>die Musikaufnahmen</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>1. Aurelie</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>2. Gekommen um zu bleiben</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>3. Guten Tag</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>4. Müssen nur wollen</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>5. Nur ein Wort</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>6. Denkmal</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>der  Künstlergruppe „Wir sind Helden“ auf einem Computer zum Abruf durch  andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der  Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 19.500,00.</p>
</dd>
</dl>
</div>
</div>
<h4>Gründe</h4>
<div>
<div>
<dl>
<dt> </dt>
<dd> </dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_1">1</a></dt>
<dd>Der  auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen  prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die  Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Die Verbots- bzw.  Unterlassungsansprüche folgen aus den §§ 97, 85, 19a UrhG, die Androhung  der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd><strong>I.</strong></p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a title="zum Orientierungssatz" name="rd_2">2</a></dt>
<dd>Der  Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig,  insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg  gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches  Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Musikaufnahmen durch  ein Filesharingsystem im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei  der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere  Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in  Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage 2006, § 105 Rn. 8), wobei der  Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein  Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen  Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort,  an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts  verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch  der Erfolgsort (Kefferpütz a. a. O., Rn 13; Zöller-Vollkommer,  Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 32 Rn. 16). Da die ins Internet  gestellten Musikaufnahmen auch in Hamburg haben aufgerufen werden  können und auch aufgerufen worden sind, ist das Landgericht Hamburg  gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz a. a. O., Rn. 15).</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd><strong>II.</strong></p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_3">3</a></dt>
<dd>Die  Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der  tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden  Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin dargelegt und glaubhaft  gemacht.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_4">4</a></dt>
<dd><strong>1.</strong> Durch eidesstattliche Versicherungen eines Manager B. der  Antragstellerin ist glaubhaft gemacht worden, dass der Antragstellerin  die ausschließlichen Nutzungsrechte der Tonträgerhersteller an den  exemplarisch verfahrensgegenständlichen Musikaufnahmen, wie sie im Tenor  zu Ziff. I. benannt sind, gemäß § 85 UrhG zustehen.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_5">5</a></dt>
<dd><strong>2.</strong> Es ist weiter glaubhaft gemacht worden, und zwar durch eidesstattliche  Versicherung einer Mitarbeiterin der proMedia Gesellschaft zum Schutz  des geistigen Eigentums mbH und der Vorlage des Dateienausdrucks, dass  unter der IP-Adresse … am 21. Februar 2007 insgesamt 148 Audiodateien  über ein Filesharing-System im Internet der Öffentlichkeit zugänglich  gemacht worden sind und haben heruntergeladen und angehört werden  können. Darunter sind auch die hier verfahrensgegenständlichen Aufnahmen  gewesen. Da diese Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §§  85 UrhG ausschließlich der Antragstellerin vorbehalten und ohne deren  Einverständnis erfolgt ist, ist sie widerrechtlich gewesen.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a title="zum Orientierungssatz" name="rd_6">6</a></dt>
<dd><strong>3.</strong> Die Antragsgegnerin hat für diese Rechtsverletzungen einzustehen. Die  IP-Adresse ist aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Kassel  eingeholten Auskunft dem Internetanschluss der Antragsgegnerin  zuzuordnen. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie selbst  die Rechtsverletzung begangen hat. Vielmehr hat sie über ihre  Rechtsanwältin dem Antragstellerinvertreter mitgeteilt, dass insoweit  nur ihre volljährige Tochter den Internetanschluss genutzt und die  Rechtsverletzungen begangen haben kann. Die Antragsgegnerin haftet aber  auch dafür nach den Grundsätzen der Störerhaftung.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a title="zum Orientierungssatz" name="rd_7">7</a></dt>
<dd><strong>a.</strong> Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung  des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, wer –  ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise  willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung  mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu  erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung  vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von  Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und  inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine  Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, S. 860 ff. (S. 864) –  Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerungen – m.  w. N.), wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und  Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (von Wolff in  Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 97 Rn. 15). So hat sich auch die  Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die  Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des  Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH GRUR 1984, S. 54/55 –  Kopierläden).</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_8">8</a></dt>
<dd><strong>b.</strong> Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet die Antragsgegnerin jedenfalls als Störerin.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_9">9</a></dt>
<dd>Wenn  die Antragsgegnerin Dritten in ihrem Haushalt den Internetzugang  ermöglicht hat, dann ist dies adäquat kausal für die  Schutzrechtrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist eine Bedingung dann,  wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders  eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der  Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg  der fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, S. 1420 ff. (S. 1421 m.  w. N.)). Davon ausgehend ist eine Adäquanz hier zu bejahen. Zunächst  haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch  das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere  urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich  geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und das  Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste  und mit Hilfe von Filesharing-Software, verharmlosend „Tauschbörsen“  genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software  „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich,  sondern wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen  vielfältig in Anspruch genommen.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_10">10</a></dt>
<dd>Das  Überlassen eines Internetzuganges an einen Dritten birgt danach die  keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Dritten solche  Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls  Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen  vorzubeugen. Das gilt im Zweifel bei einer Überlassung an jeden Dritten.  Das gilt aber umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen  oder ein Kind erfolgt, bei denen sich möglicherweise das  Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße  entwickelt hat.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_11">11</a></dt>
<dd>Rechtlich  und tatsächlich ist die Antragsgegnerin in die Lage versetzt gewesen,  wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen  Rechtsverletzung zu treffen. Zwar konnte die Antragsgegnerin ihre  Familienangehörigen nicht permanent kontrollieren. Hier fehlt aber  bereits jeder Vortrag dazu, dass die Antragsgegnerin sich, bevor sie  ihren Familienangehörigen oder Dritten den Internetanschluss zur  Verfügung gestellt hat, überhaupt über die dadurch bedingten Risiken  informiert und ihre Familienangehörigen bzw. die Dritten entsprechend  belehrt sowie anschließend jedenfalls stichprobenartig kontrolliert hat,  was sie auf seinem Computer veranstalten. Zudem hätte sie technische  Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständlichen  Rechtsverletzungen zu verhindern. Sie hätte z. B. verschiedene sog.  Benutzerkonten einrichten können, bei denen jeder Benutzer eine eigene  „Login“- Kennung samt Passwort erhält. Für die verschiedenen  Nutzerkonten können die individuellen Nutzungsbefugnisse festgelegt und  etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindert werden. Des  Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „firewall“ möglich und  zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software  verhindert werden kann.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a title="zum Orientierungssatz" name="rd_12">12</a></dt>
<dd>Die  Durchführung der vorbeschriebenen Maßnahmen ist zumutbar. Das gilt auch  für den Fall, dass die Antragsgegnerin selbst nicht in der Lage sein  sollte, Benutzerkonten mit solchen Nutzungsbeschränkungen einzurichten  und sie sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen müsste. Den  dadurch bedingten Geldaufwand erachtet die Kammer als durchaus noch  verhältnismäßig.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_13">13</a></dt>
<dd><strong>4.</strong> Die danach der Antragsgegnerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung  begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser  Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer  ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und – dies insbesondere – <span style="text-decoration: underline;">hinreichend strafbewehrten</span> Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG,</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_14">14</a></dt>
<dd>2.  Aufl., § 97 Rn. 120, 125; Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97  Rn. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in  Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35), wie sie  erfolglos verlangt worden ist.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd> </dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd><strong>III.</strong></p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_15">15</a></dt>
<dd>Es  hat auch ein Verfügungsgrund bestanden. Dieser folgt grundsätzlich  bereits aus der Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe  einer <span style="text-decoration: underline;">strafbewehrten</span> Unterlassungsverpflichtungserklärung die Antragsgegnerin sich zunächst  nicht veranlasst gesehen hat. Im Übrigen hat die Antragstellerin die  Sache selbst geboten zügig behandelt. Von dem Namen und der Anschrift  der Antragsgegnerin hat sie erst mit Zugang des Einstellungsbescheids  vom 20. April 2007 Kenntnis erlangt. Daraufhin sind Abmahnungen gefolgt.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd><strong>IV.</strong></p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_16">16</a></dt>
<dd>Die  Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der  Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt  worden.</p>
</dd>
</dl>
</div>
</div>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung für WLAN: Werksmäßige Standardsicherung des Routers reicht nicht aus; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2010, Az. 12 O 51/10</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/haftung-fur-wlan-werksmasige-standardsicherung-des-routers-reicht-nicht-aus-lg-dusseldorf-urteil-vom-29-09-2010-az-12-o-5110/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/haftung-fur-wlan-werksmasige-standardsicherung-des-routers-reicht-nicht-aus-lg-dusseldorf-urteil-vom-29-09-2010-az-12-o-5110/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 12:03:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=436</guid>
		<description><![CDATA["Dass der W-LAN-Anschluss der Antragsgegner im Zeitpunkt der Verletzungshandlung hinreichend gesichert war, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegner und insbesondere der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin zu 2.) vom 25.08.2010 nicht. Soweit es in dieser eidesstattlichen Versicherung heißt, dass der Router mit der standardmäßigen Voreinstellung betrieben worden ist, genügt dies auch unter Berücksichtigung des von den Antragsgegnern vorgetragenen Umstandes, dass das werksseitig eingerichtete Kennwort 11 Ziffern umfasste, nicht. Die Antragsgegner hätten zumindest ein persönliches Kennwort von hinreichender Sicherheit vergeben müssen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 [636] – Sommer unseres Lebens)."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Landgericht Düsseldorf, 12 O 51/10</h3>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<th>Datum:</th>
<td>29.09.2010</td>
</tr>
<tr>
<th>Gericht:</th>
<td>Landgericht Düsseldorf</td>
</tr>
<tr>
<th>Spruchkörper:</th>
<td>12. Zivilkammer</td>
</tr>
<tr>
<th>Entscheidungsart:</th>
<td>Urteil</td>
</tr>
<tr>
<th>Aktenzeichen:</th>
<td>12 O 51/10</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" width="100%">
<tbody>
<tr>
<th>Tenor:</th>
<td>Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.02.2010  wird mit der Maßgabe bestätigt, dass den Antragsgegnern untersagt wird,  durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen ihres W-LAN-Anschlusses  außenstehenden Dritten zu ermöglichen, das Werk ‚X‘ (Text und  Komposition) im Internet über dezentrale Computernetzwerke (sog.  Filesharingnetzwerke bzw. Tauschbörsen) öffentlich verfügbar zu machen.</p>
<p>Die Antragsgegner tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td><strong><span style="text-decoration: underline;">T a t b e s t a n d :</span></strong></td>
<td width="50" align="right" valign="top">1</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsteller nehmen die Antragsgegner auf Unterlassung des  öffentlichen Zugänglichmachens pp. des Musikwerks &#8220;X&#8221;, dessen Rechte an  Text und Komposition bei den Antragstellern liegen, in Anspruch.</td>
<td align="right" valign="top">2</td>
</tr>
<tr>
<td>Auf Antrag der Antragsteller hat die Kammer den Antragsgegnern  durch Beschluss vom 17.02.2010 im Wege der einstweiligen Verfügung bei  Meidung der im einzelnen bezeichneten gesetzlich vorgesehenen  Ordnungsmittel untersagt,</td>
<td width="50" align="right" valign="top">3</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">das Werk &#8220;X” (Text und Komposition)  im Internet über dezentrale Computernetzwerke (sog. Filesharingnetzwerke  bzw. Tauschbörsen) öffentlich verfügbar zu machen und/oder machen zu  lassen.</p>
</td>
<td align="right" valign="top">4</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner, denen der Beschluss am 01.03.2010 zugestellt  worden ist, haben mit Schriftsatz vom 06.04.2010 Widerspruch eingelegt.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">5</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragstellerin beantragt,</td>
<td align="right" valign="top">6</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">die einstweilige Verfügung vom  17.02.2010 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass den Antragsgegnern  untersagt wird, durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen ihres  W-LAN-Anschlusses außenstehenden Dritten zu ermöglichen, das Werk ‚X‘  (Text und Komposition) im Internet über dezentrale Computernetzwerke  (sog. Filesharingnetzwerke bzw. Tauschbörsen) öffentlich verfügbar zu  machen.</p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">7</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner beantragen,</td>
<td align="right" valign="top">8</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.</p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">9</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner sind der Auffassung, für einen etwaigen  &#8220;Download&#8221; nicht zu haften, da nach ihrer Behauptung die Einstellungen  des von ihnen genutzten W-LAN-Routers gegen unbefugten Zugriff im  Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Stand der Technik entsprachen. Sie  behaupten weiter, sich wegen eines Titels des Künstlers X alias &#8220;X&#8221;, der  in derselben Dateisammlung (sog. &#8220;Chart-Container&#8221;) enthalten war,  diesem gegenüber strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet zu haben. Im  übrigen sind sie der Ansicht, es fehle an der Dringlichkeit, denn es  sei davon auszugehen, dass die Schlüsseldaten des Providers den  Antragstellern bereits vor dem quittierten Eingang vorgelegen haben  müssen. Sie behaupten, der Eingangsstempel auf der Anlage entspreche  nicht dem üblichen Eingangsstempel der Antragstellervertreter.</td>
<td align="right" valign="top">10</td>
</tr>
<tr>
<td>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes  wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug  genommen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">11</td>
</tr>
<tr>
<td><strong><span style="text-decoration: underline;">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :</span></strong></td>
<td align="right" valign="top">12</td>
</tr>
<tr>
<td>Die einstweilige Verfügung ist mit der aus dem Tenor  ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen, da nach Durchführung der mündlichen  Verhandlung weiterhin glaubhaft, d. h. überwiegend wahrscheinlich ist,  dass den Antragstellern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch  gegenüber den Antragsgegnern zusteht, den sie zur Vermeidung weiterer  Rechtsverletzungen im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen  kann.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">13</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsteller haben gegenüber den Antragsgegnern einen  Anspruch aus § 97 Abs. 1 Urhebergesetz auf Unterlassung des öffentlichen  Zugänglichmachens des streitgegenständlichen Musikwerkes. Ihre Rechte  haben sie ohne zögerliches Verhalten geltend gemacht.</td>
<td align="right" valign="top">14</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>I.</strong></td>
<td width="50" align="right" valign="top">15</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben, § 32  ZPO, §§ 104, 105 UrhG in Verbindung mit  der Verordnung über die  Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen,  Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen vom 02.06.2004  (GV. NRW. S. 291 / SGV. NRW. 301) und §§ 23, 71, 72 GVG. Am besonderen  Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO können auch Klagen  aus Verletzung sonstiger absoluter Rechte, vor allem gewerblicher  Schutzrechte wie das Urheberrecht, erhoben werden (Zöller/Vollkommer,  27. Aufl. 2009, § 32 ZPO Rn 9 mwN). Tatort im Sinne des § 32 ZPO ist  jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale  verwirklicht worden ist. Bei Begehungsdelikten ist das entweder der Ort,  an dem der Täter gehandelt hat, oder der Ort, an dem in das geschützte  Rechtsgut eingegriffen worden ist. Der Anspruchsteller kann also auch  bei Urheberrechtsverletzungen wählen zwischen dem Gerichtsstand des  Handlungsortes und demjenigen des Erfolgsortes. Für Rechtsverletzungen  im Internet durch Verfügbarmachen über Peer-to-Peer-Netzwerke geht die  Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Erfolgsort in  jedem Gerichtsbezirk der Bundesrepublik Deutschland liegt, da die Seiten  bundesweit abrufbar sind. Mithin ist auch das Musikwerk der  Antragsteller bestimmungsgemäß im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts  Düsseldorf abrufbar gewesen.</td>
<td align="right" valign="top">16</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>II.</strong></td>
<td width="50" align="right" valign="top">17</td>
</tr>
<tr>
<td>Die einstweilige Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher  Nachteile der Antragsteller erforderlich (§ 940 ZPO). Die Urheberrechte  der Antragsteller sind durch das öffentliche Zugänglichmachen – wie noch  dargelegt wird – durch die Antragsgegner gefährdet. Der von den  Antragstellern dargelegte Sachverhalt lässt nicht die Annahme zu, dass  sie bei der Verfolgung ihrer Rechte zögerlich gehandelt haben. Nach  Feststellung der Rechtsverletzung am 04.11.2009 ist den Antragstellern  nach Gestattung durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 30.11.2009 mit  Schreiben vom 15.01.2010 mitgeteilt worden, dass die für die  Rechtsverletzungen genutzte IP-Adresse dem Internetzugang der  Antragsgegner zugeordnet war. Daraufhin sind die Antragsgegner mit  anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2010  unter Fristsetzung bis zum  10.02.2010 abgemahnt worden. Nach Zurückweisung der geltend gemachten  Ansprüche ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim  Landgericht Düsseldorf am 15.02.2010 eingegangen. Bei diesem Zeitablauf  ist das Erfordernis der Dringlichkeit gewahrt und der am 15.02.2010  eingegangene Verfügungsantrag unter Berücksichtigung einer gewissen  Vorbereitungszeit rechtzeitig erfolgt.</td>
<td align="right" valign="top">18</td>
</tr>
<tr>
<td>Auf die weiteren Ausführungen der Antragsgegner zur  Dringlichkeit ist nicht näher einzugehen, da die Dringlichkeit nach der  ständigen Rechtsprechung der Kammer, von der abzuweichen der zu  beurteilende Sachverhalt keine Veranlassung gibt, bis zu zwei Monaten  nach Kenntnis von den erforderlichen Umständen der Rechtsverletzung  gegeben ist. Ein derart langes Zuwarten behaupten die Antragsgegner  nicht; ihre Argumentation bezieht sich auf eine (geringfügige)  Überschreitung des Zeitraums von einem Monat. Soweit sie behaupten, der  Eingangsstempel der Antragsteller-Vertreter (&#8221;EINGANG 15. JAN. 2010&#8243;)  auf dem Schreiben des Access-Providers X sei unüblich, ist dies  unerheblich und insofern schon nicht nachvollziehbar, als das Schreiben  der X selbst ein zwei Tage früheres Datum trägt (&#8221;Frankfurt/M., 13. Jan.  2010&#8243;). Angesichts dessen handelt es sich um einen unter  Berücksichtigung des üblichen Postlaufes in jeder Hinsicht plausiblen  Geschehensablauf.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">19</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>III.</strong></td>
<td align="right" valign="top">20</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner einen Anspruch  auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens des  streitgegenständlichen Musikwerkes gemäß §§ 97 Abs. 1, 19 UrhG. Die  Antragsgegner stellen nicht in Abrede, dass den Antragstellern die  Rechte am Text und der Komposition des streitgegenständlichen Titels  zustehen. Im Übrigen folgt dies aus der als Anlage Ast 1 (Bl. 16 d. A.)  vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">21</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner werden zu Recht gemäß § 97 UrhG auf  Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind aufgrund ihrer Eigenschaft  als Inhaber des Internet-Zuganges, über den die unstreitige  Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, und der im Zeitpunkt der  Verletzungshandlung nicht hinreichend gesichert war, nach Maßgabe der  nachfolgenden Ausführungen passivlegitimiert. Passivlegitimiert gemäß §  97 UrhG ist als Störer jeder, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein –  einen adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung gesetzt hat,  dadurch in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur  Verletzung eines absolut geschützten Rechts beiträgt und zumutbare  Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat.</td>
<td align="right" valign="top">22</td>
</tr>
<tr>
<td>Hierfür genügt es, dass die Antragsgegner den objektiv für  Dritte nutzbaren Internet-Zugang vorgehalten und damit einem  unmittelbaren Verletzer zur Verfügung gestellt haben (OLG Düsseldorf MMR  2008, 256 [256f.]). Ihr hiergegen gerichtetes Vorbringen bleibt im  Ergebnis ohne Erfolg. Denn es kann zwar als Störer nur in Anspruch  genommen werden, wer, ohne selbst Verletzer zu sein, an der  Verletzungshandlung mitwirkt, obwohl es ihm zumutbar und möglich ist,  diese zu verhindern. Damit die Störerhaftung nicht über Gebühr auf  Dritte erstreckt wird, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von  Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und  inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine  Prüfung zuzumuten ist (OLG Düsseldorf MMR 2008, 675 [676f.]). Dies gilt  auch für die Verpflichtung, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,  durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert  werden. Auch diese besteht nur im Rahmen des Zumutbaren und  Erforderlichen (BGH GRUR 2010, 633 [635f.] – Sommer unseres Lebens;  1984, 54 [55f.] – Kopierläden). Maßgeblich sind insoweit die Funktion  und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die  Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden (BGH GRUR 2001, 1038  [1039f. ] – ambiente.de).</td>
<td width="50" align="right" valign="top">23</td>
</tr>
<tr>
<td>Dass der W-LAN-Anschluss der Antragsgegner im Zeitpunkt der  Verletzungshandlung hinreichend gesichert war, ergibt sich aus dem  Vortrag der Antragsgegner und insbesondere der eidesstattlichen  Versicherung der Antragsgegnerin zu 2.) vom 25.08.2010 nicht. Soweit es  in dieser eidesstattlichen Versicherung heißt, dass der Router mit der  standardmäßigen Voreinstellung betrieben worden ist, genügt dies auch  unter Berücksichtigung des von den Antragsgegnern vorgetragenen  Umstandes, dass das werksseitig eingerichtete Kennwort 11 Ziffern  umfasste, nicht. Die Antragsgegner hätten zumindest ein persönliches  Kennwort von hinreichender Sicherheit vergeben müssen (vgl. BGH GRUR  2010, 633 [636] – Sommer unseres Lebens).</td>
<td align="right" valign="top">24</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die  Antragsgegner – wie sie durch eidesstattliche Versicherung ihres  Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft machen – gegenüber Herrn X eine  strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Die  wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Drittunterwerfung ist im  Urheberrecht allenfalls bei Rechtsverletzungen in der Nutzerkette  anwendbar (vgl. Schricker/Wild, UrhR, 3. Aufl. 2006, § 97 UrhG Rn 42a).  Dies ist hier nicht der Fall, da Anlass der Unterlassungserklärung  gegenüber Herrn X keine Rechte am verfahrensgegenständlichen Werk,  sondern einem anderen Musikwerk waren. Dass dieses Werk zusammen mit  anderen Werken in einem sog. &#8220;Chart-Container&#8221; zum Download angeboten  wurde, ändert daran nichts. Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen  wäre, wenn die Antragsgegner sich gegenüber den Inhabern anderer Rechte  an demselben Werk strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hätten,  bedarf hier keiner Entscheidung.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">25</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>IV.</strong></td>
<td align="right" valign="top">26</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. In der  Bestätigung der einstweiligen Verfügung mit der aus dem Tenor  ersichtlichen Maßgabe liegt kein Teilunterliegen der Antragsteller;  vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung des Antrags vor dem  Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen  Rechtsprechung (vgl. BGH aaO. Tz. 35ff. – Sommer unseres Lebens) bei im  wesentlichen unverändertem Lebenssachverhalt.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">27</td>
</tr>
<tr>
<td>Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.</td>
<td align="right" valign="top">28</td>
</tr>
<tr>
<td><span style="text-decoration: underline;">S t r e i t w e r t :</span> 10.000,&#8211; €</td>
<td width="50" align="right" valign="top">29</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Daten dürfen verwertet werden + Haftung des Anschlussinhabers; LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 232/08</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/daten-durfen-verwertet-werden-haftung-des-anschlussinhabers-lg-dusseldorf-urteil-vom-16-07-2008-az-12-o-23208/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 11:31:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=434</guid>
		<description><![CDATA["Entgegen der Auffassung der Antragsgegner besteht für die ermittelten Daten der Antragsgegner für den Internetanschluss mit der IP-Adresse 87.161.241.31 kein Beweisverwertungsverbot. Der Rechner der Antragsgegner ist nicht etwa auf rechtswidrige Weise "ausgespäht" worden. Der Antragsteller hat nicht versteckte Daten ausspähen lassen, sondern Herrn xxxx lediglich auf die ohnehin für unbekannte Dritte zum Download bereitgehaltenen Daten zugreifen lassen. (...) Ob die Urheberrechtsverletzungen von ihrem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLan-Netzes auf ihren Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Die Antragsgegner haben entweder Familienangehörigen ihren Internetanschluss zur Nutzung zur Verfügung gestellt oder durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten Funknetzes gegenüber jedermann Dritten den Zugang zu dem Internetanschluss eröffnet, diesen also auch Dritten zur Verfügung gestellt. Ohne den von den Antragsgegnern geschaffenen Internetzugang hätte keine Möglichkeit der Nutzung bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Landgericht Düsseldorf, 12 O 232/08</h3>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<th>Datum:</th>
<td>16.07.2008</td>
</tr>
<tr>
<th>Gericht:</th>
<td>Landgericht Düsseldorf</td>
</tr>
<tr>
<th>Spruchkörper:</th>
<td>12. Zivilkammer</td>
</tr>
<tr>
<th>Entscheidungsart:</th>
<td>Urteil</td>
</tr>
<tr>
<th>Aktenzeichen:</th>
<td>12 O 232/08</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" width="100%">
<tbody>
<tr>
<th>Tenor:</th>
<td>Die einstweilige Verfügung vom 13. Mai 2008 wird bestätigt.</p>
<p>2.</p>
<p>Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Verfahrens jeweils zu 50 Prozent zu tragen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 34px;"><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand:</span></p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">1</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 34px;">Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner wegen 1.</p>
</td>
<td align="right" valign="top">2</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 34px;">Die einstweilige Verfügung vom 13. Mai 2008 wird bestätigt.</p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">3</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 34px;">2.</p>
</td>
<td align="right" valign="top">4</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 34px;">Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Verfahrens jeweils zu 50 Prozent zu tragen.</p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">5</td>
</tr>
<tr>
<td>unerlaubten Anbietens eines Musikalbums zum Download im Internet auf Unterlassung in Anspruch.</td>
<td align="right" valign="top">6</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller behauptet, Inhaber der ausschließlichen  Verwertungsrechte hinsichtlich des Musikalbums mit dem Titel &#8220;xxx&#8221; und  Tonträgerhersteller dieses Albums zu sein. Die Antragsgegner sind  Inhaber eines Internetanschlusses.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">7</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller behauptet, am 03.02.2008 um 20.05 Uhr und 06  Sekunden habe ein Nutzer mit der IP-Adresse 87.161.241.31 die Datei  &#8220;xxxx-DE 2007-uC.rar&#8221; anderen Anbietern im Rahmen der  Internet-Tauschbörse &#8220;eDonkey&#8221;  zum Download angeboten. Über die  IP-Adresse seien die Antragsgegner als Anschlussinhaber ermittelt  worden.</td>
<td align="right" valign="top">8</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller, der eine solche Nutzung seiner Aufnahmen  nicht gestattet hat, ist der Ansicht, die Antragsgegner seien zur  Unterlassung der weiteren Vervielfältigung und Verbreitung seiner  urheberrechtlich geschützten Musikwerke verpflichtet.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">9</td>
</tr>
<tr>
<td>Entsprechend dem Antrag des Antragstellers hat die Kammer den  Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom  13.05.2008 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,</td>
<td align="right" valign="top">10</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">urheberrechtlich geschützte  Musikwerke von Herrn xxxx insbesondere das Musikalbum &#8220;xxxx&#8221; – auch  unter Nutzung der Wortmarke &#8220;xxxx&#8221; – im Internet oder auf sonstige Art  und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu  verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich  verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen,  insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer  Netzwerken urheberrechtlich geschützte</p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">11</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">Werke von Herrn xxxx oder Teile derselben zum Herunterladen</p>
</td>
<td align="right" valign="top">12</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">anzubieten oder selbst herunterzuladen; jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten.</p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">13</td>
</tr>
<tr>
<td>Hiergegen haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt.</td>
<td align="right" valign="top">14</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller beantragt,</td>
<td width="50" align="right" valign="top">15</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">die einstweilige Verfügung zu bestätigen.</p>
</td>
<td align="right" valign="top">16</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner beantragen,</td>
<td width="50" align="right" valign="top">17</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.</p>
</td>
<td align="right" valign="top">18</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner sind der Auffassung, es bestehe kein  Eilbedürfnis, wenn berücksichtigt werde, dass die vermeintliche  Urheberrechtsverletzung bereits am 03.02.2008 stattgefunden habe und zu  jenem Zeitpunkt auch ermittelt worden sei.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">19</td>
</tr>
<tr>
<td>Es werde bestritten, dass der Antragsteller Inhaber der  ausschließlichen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen  Aufnahmen sei.</td>
<td align="right" valign="top">20</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner selbst hätten keinerlei uploads oder  downloads ausgeführt; sie hätten ihren Rechner auch nicht Dritten hierzu  zur Verfügung gestellt. Es werde bestritten, dass Dritte von ihrem  Rechner aus sich in der beanstandeten Weise verhalten hätten.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">21</td>
</tr>
<tr>
<td>Es werde bestritten, dass sich das fragliche Musikalbum am  03.02.2008 um 20.05 Uhr, 06 Sekunden auf dem Rechner der Antragsgegnerin  befunden habe. Ferner werde bestritten, dass der Rechner im jenem  Zeitpunkt die genannte IP-Adresse gehabt habe. Bestritten werde zudem,  dass der hash-Code der Datei im fraglichen Zeitpunkt, wie von dem  Antragsteller angegeben, beschaffen gewesen sei.</td>
<td align="right" valign="top">22</td>
</tr>
<tr>
<td>Selbst wenn sich die Datei auf dem Rechner der Antragsgegner  befunden hätte, bestünde für das vorliegende Verfahren ein  Beweisverwertungsverbot, diese Datei zu dem hier verfolgten Zweck zu  verwenden. Die Antragsgegner seien diesbezüglich nicht von dem  Antragsteller befragt worden.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">23</td>
</tr>
<tr>
<td>Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</td>
<td align="right" valign="top">24</td>
</tr>
<tr>
<td><span style="text-decoration: underline;">Entscheidungsgründe:</span></td>
<td width="50" align="right" valign="top">25</td>
</tr>
<tr>
<td>Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da auch nach  Durchführung der mündlichen Verhandlung weiterhin glaubhaft, d. h.  überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller der  geltendgemachten Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner zusteht.</td>
<td align="right" valign="top">26</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner einen Anspruch  aus § 97 Absatz 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (im Folgenden: UrhG) auf  Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der  streitgegenständlichen Musikaufnahmen, auch unter Nutzung der Wortmarke  &#8220;xxxx&#8221; (§ 14 Markengesetz). Seine Rechte hat er ohne zögerliches  Verhalten geltendgemacht.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">27</td>
</tr>
<tr>
<td>I.</td>
<td align="right" valign="top">28</td>
</tr>
<tr>
<td>Das Erfordernis der Dringlichkeit ist gewahrt. Die einstweilige  Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragstellers  erforderlich (§ 940 ZPO). Die Verwertung der exklusiven  urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Antragstellers an seinen  Musikwerken ist durch die öffentliche Zugänglichmachung – wie noch  dargelegt werden wird – durch die Antragsgegner gefährdet. Der vom  Antragsteller geschilderte Sachverhalt lässt auch nicht die Annahme zu,  dass er bei der Verfolgung seiner Rechte zögerlich gehandelt hat. Der  Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass am 03.02.2008 das  Internetangebot seiner Musikstücke unter einer bestimmten IP-Adresse  festgestellt worden sei. Der Antragsteller hat sodann Strafantrag  gestellt und von der Staatsanwaltschaft Gießen unter dem 08.04.2008 die  Mitteilung über den der festgestellten IP-Adresse zugehörigen  Internetanschluss erhalten. Mit Schreiben vom 11.04. und 23.04.2008 sind  die Antragsgegner abgemahnt worden; diese haben mit Schreiben vom  24.04.2008 geantwortet. Mit Antrag vom 09.05.2008 – bei Gericht am  13.05.2008 eingegangen – hat der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass  einer einstweiligen Verfügung gestellt. Bei diesem Zeitablauf ist das  Erfordernis der Dringlichkeit gewahrt. Der am 13.05.2008 eingereichte  Verfügungsantrag war unter Berücksichtigung einer gewissen  Vorbereitungszeit rechtzeitig erfolgt.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">29</td>
</tr>
<tr>
<td>II.</td>
<td align="right" valign="top">30</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller kann von den Antragsgegnern Unterlassung der  öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musiktitel  gemäß den §§ 97 Absatz 1, 78 Absatz 1 Nr. 1, 19a Urheberrechtsgesetz  verlangen. Nach §§ 78 Absatz 1 Nr. 1, 19a Urheberrechtsgesetz ist es dem  ausübenden Künstler vorbehalten, seine Darbietung öffentlich zugänglich  zu machen. Der Antragsteller hat mit seiner eidesstattlichen  Versicherung, die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung  als Anlage AST 3 beiliegt, glaubhaft gemacht, dass ihm die  Leistungsschutzrechte an den genannten Musikwerken von den ausübenden  Künstlern zur exklusiven Auswertung übertragen worden seien. Der  Antragsteller hat zudem glaubhaft gemacht, hinsichtlich der  überwiegenden Anzahl der Texte an den genannten Werken Urheber zu sein.  Schließlich hat er an Eides statt versichert, Tonträgerhersteller des  Tonträgers CD &#8220;Bushido-7&#8243; zu sein. Der Antragsteller ist damit auch  Inhaber der Tonträgerherstellerrechte aus § 85 Absatz 1  Urheberrechtsgesetz. Ihm steht danach auch insoweit das ausschließliche  Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Aufnahmen zu.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">31</td>
</tr>
<tr>
<td>Diese Rechte, insbesondere aus § 19a Urheberrechtsgesetz, sind  widerrechtlich verletzt worden, indem die Aufnahmen über den  Internetanschluss der Antragsgegner über ein Filesharing-System im  Internet zum Kopieren und Anhören bereitgestellt und damit der  Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, ohne dass dazu eine  Rechtseinräumung durch den Antragsteller vorlag. Die Zugänglichmachung  gegenüber Teilnehmern eines Filesharing-Systems ist &#8220;öffentlich&#8221; im  Sinne des § 19a Urheberrechtsgesetz.</td>
<td align="right" valign="top">32</td>
</tr>
<tr>
<td>Dass diese öffentliche Zugänglichmachung über den  Internetanschluss der Antragsgegner geschehen ist, ist aufgrund des  Vorbringens und der Glaubhaftmachung des Antragstellers überwiegend  wahrscheinlich.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">33</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller hat mit Vorlage der eidesstattlichen  Versicherung des Herrn xxxxx vom 07.05.2008 glaubhaft gemacht, dass am  03.02.2008 um 20.05 Uhr ein Internetnutzer mit der IP-Adresse  87.161.241.31 ein bestimmtes Dateiverzeichnis anderen Teilnehmern an dem  Protokoll &#8220;eDonkey&#8221; zur Nutzung verfügbar gemacht hat. Herr xxxx hat in  seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.05.2008 und des Weiteren in  seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23.06.2008 im Einzelnen</td>
<td align="right" valign="top">34</td>
</tr>
<tr>
<td>dargelegt, dass es sich bei dem Dateiverzeichnis um ein  Verzeichnis handelt, in dem Musikdateien wiedergegeben waren, die das  Album &#8220;xxxx&#8221; darstellen. Herr xxx hat im Einzelnen geschildert, auf  welche Weise er die Richtigkeit dieses Ergebnisses überprüft hat. Das  Gericht sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit seiner Darlegungen  zu zweifeln.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">35</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller hat des Weiteren dargelegt, von der  Staatsanwaltschaft Gießen die Auskunft erhalten zu haben, dass der der  festgestellten IP-Adresse zugehörige Internetanschluss derjenige der  Antragsgegner ist. Der Antragsteller hat im Termin zur mündlichen  Verhandlung die staatsanwaltliche Ermittlungsakte zur Einsicht  vorgelegt. Die Antragsgegner bestreiten, dass ihr Rechner zum Zeitpunkt  des 03.02.2008 um 20.05 Uhr die genannte IP-Adresse 87.161.241.31 gehabt  habe. Sie legen indes nicht dar, welche IP-Adresse ihr Rechner zum  diesem Zeitpunkt hatte. Das Gericht hält es nach allem für überwiegend  wahrscheinlich, dass das Album des Antragstellers über den  Internetanschluss der Antragsgegner im Internet zum Kopieren und Anhören  bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden  ist.</td>
<td align="right" valign="top">36</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzungen  einzustehen, ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegner an Eides  statt versichern, &#8220;selbst keinerlei uploads oder downloads vorgenommen&#8221;  zu haben, solche auch nicht zugelassen zu haben. Es ist indes nicht  auszuschließen, dass die Rechtsverletzungen durch Familienangehörige  erfolgt sind oder auch durch nicht bekannte Nutzer des Anschlusses, die  etwa eine ungeschützte WLan-Internetverbindung der Antragsgegner genutzt  haben. Ob die Bereitstellung im Internet durch andere  Familienangehörige erfolgt ist oder ob die Rechtsverletzungen aufgrund  einer Nutzung der ungeschützten WLan-Internetverbindung durch Dritte  erfolgt sind, kann dahinstehen. Die Antragsgegner haben für diese  Rechtsverletzungen jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung  einzustehen. Die Kammer teilt die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf  (Beschluss vom 27.12.2007, Az.: I – 20 W 157/07), Köln (Beschluss vom  08.05.2007, Az.: 6 U 244/06) und Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.:  5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise  willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts  beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH GRuR  2004, Seite 860 ff. – Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass die  Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen haben, der  objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von  ihrem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung  eines ungesicherten WLan-Netzes auf ihren Internetzugang zugegriffen  haben, ist ohne Bedeutung. Die Antragsgegner haben entweder  Familienangehörigen ihren Internetanschluss zur Nutzung zur Verfügung  gestellt oder durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten</td>
<td width="50" align="right" valign="top">37</td>
</tr>
<tr>
<td>Funknetzes gegenüber jedermann Dritten den Zugang zu dem  Internetanschluss eröffnet, diesen also auch Dritten zur Verfügung  gestellt. Ohne den von den Antragsgegnern geschaffenen Internetzugang  hätte keine Möglichkeit der Nutzung bestanden. Die Schaffung des  Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall  kausal.</td>
<td align="right" valign="top">38</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner haben zumutbare Sicherungsmaßnahmen  unterlassen. Sie haben eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur sie  überwachen können. Objektiv gesehen haben sie es Dritten ermöglicht,  sich hinter ihren Personen zu verstecken und im Schutze der von ihnen  geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft  Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es  gerechtfertigt, den Antragsgegnern zumindest die Sicherungsmaßnahmen  abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätten sie für die  verschiedenen Nutzer ihres Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort  installieren können oder das Risiko eines von außen unternommenen  Zugriffs auf das WLan-Netz durch Verschlüsselung minimieren können. Die  Antragsgegner traf die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und  Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die  Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">39</td>
</tr>
<tr>
<td>Entgegen der Auffassung der Antragsgegner besteht für die  ermittelten Daten der Antragsgegner für den Internetanschluss mit der  IP-Adresse 87.161.241.31 kein Beweisverwertungsverbot. Der Rechner der  Antragsgegner ist nicht etwa auf rechtswidrige Weise &#8220;ausgespäht&#8221;  worden. Der Antragsteller hat nicht versteckte Daten ausspähen lassen,  sondern Herrn xxxx lediglich auf die ohnehin für unbekannte Dritte zum  Download bereitgehaltenen Daten zugreifen lassen.</td>
<td align="right" valign="top">40</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils bedurfte es nicht.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">41</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing durch volljährige Kinder; LG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009, Az. 12 O 134/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/haftung-des-anschlussinhabers-fur-filesharing-durch-dritte-lg-dusseldorf-urteil-vom-27-05-2009-az-12-o-13409/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 10:55:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=432</guid>
		<description><![CDATA["Dem Antragsgegner als Inhaber des Internet-Zuganges wird nicht Unzumutbares abverlangt, wenn man eine Pflicht dahingehend bejaht, dass er vor der mit seinem Willen erfolgenden Nutzung seines Internet-Zuganges die betroffenen Familienmitglieder zumindest auffordert, Urheberrechtsverletzungen mittels seines Computers und Internet-Zuganges zu unterlassen. Dass er keinerlei Kenntnis davon hatte, dass das Internet die Möglichkeit bietet, derartige Rechtsverletzungen zu begehen, behauptet der Antragsgegner nicht. Da er derjenige ist, der eine neue Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann, und er es somit Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257), erscheint es gerechtfertigt ihm auch das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen (...) Ein eigenes Verschulden des Antragsgegners ist für den hier verfolgten Unterlassungsanspruch nicht erforderlich."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Landgericht Düsseldorf, 12 O 134/09</h3>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<th>Datum:</th>
<td>27.05.2009</td>
</tr>
<tr>
<th>Gericht:</th>
<td>Landgericht Düsseldorf</td>
</tr>
<tr>
<th>Spruchkörper:</th>
<td>12. Zvilkammer</td>
</tr>
<tr>
<th>Entscheidungsart:</th>
<td>Urteil</td>
</tr>
<tr>
<th>Aktenzeichen:</th>
<td>12 O 134/09</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" width="100%">
<tbody>
<tr>
<th>Tenor:</th>
<td>für    R e c h t    erkannt:</p>
<p>Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.03.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.03.2009 wird bestätigt.</p>
<p>Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td><strong>Tatbestand</strong></td>
<td width="50" align="right" valign="top">1</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller ist seit mehr als acht Jahren unter dem  Künstlernamen xx als Rap-Künstler tätig. Er ist Interpret, Urheber und  Miturheber der Musikstücke auf dem Album &#8220;xxx – xxx&#8221;. Er ist außerdem  Inhaber der</td>
<td align="right" valign="top">2</td>
</tr>
<tr>
<td>eingetragenen Wortmarke xxx</td>
<td width="50" align="right" valign="top">3</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsgegner unterhält einen Internet-Zugang. Dieser ist  zur Teilnahme an Musiktauschbörsen in sogenannten  Peer-To-Peer-Netzwerken (Filesharing-Systemen) genutzt worden. Ein  Dritter, wohl eine volljährige Tochter des Antragsgegners, hat über den  Internet-Zugang des Antragsgegners das urheberrechtlich geschützte Werk  des Antragstellers im Internet durch Freigabe der Festplatte  beziehungsweise auf dem Computer zum Download für weitere Nutzer in der  Internet-Tauschbörse &#8220;eDonkey&#8221; angeboten. Dies ist bei einer Überwachung  der Internet-Tauschbörse &#8220;eDonkey&#8221; am 25.10.2008 festgestellt worden.</td>
<td align="right" valign="top">4</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 26.02.2009 (Bl.24-28  GA) abgemahnt, eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Mit  anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2009 (Bl. 30-31 GA) ließ der  Antragsgegner erklären, er habe niemals wissentlich die genannten  Musiktitel aus dem Netz herunter geladen, um diese anderen zum  Herunterladen zugänglich zu machen und werde dies auch in Zukunft nicht  vornehmen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">5</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung der Kammer vom  18.03.2009 (Bl. 32, 33-34 GA) in der Fassung des  Berichtigungsbeschlusses vom 26.03.2009 (Bl. 38 GA) erwirkt, mit welcher  dem Antragsgegner untersagt worden ist, Dritten die Gelegenheit zu  bieten, urheberrechtlich geschützte Musikwerke von Herrn xx, und zwar  das Musikalbum &#8220;xx&#8221; – auch unter Nutzung der Wortmarke &#8220;xx &#8211; im Internet  der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu  lassen, jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten.  Hiergegen hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.</td>
<td align="right" valign="top">6</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller beantragt,</td>
<td width="50" align="right" valign="top">7</td>
</tr>
<tr>
<td>die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.</td>
<td align="right" valign="top">8</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsgegner beantragt,</td>
<td width="50" align="right" valign="top">9</td>
</tr>
<tr>
<td>die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben und den Antrag auf</td>
<td align="right" valign="top">10</td>
</tr>
<tr>
<td>ihren Erlass zurückzuweisen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">11</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Kammer sei für den  Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zuständig gewesen. Auch fehle  es an seiner Passivlegitimation, da er die bezeichnete Datei nicht zum  Upload ins Internet gestellt und daher keine Urheberrechtsverletzung  begangen habe. Für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen  habe er, auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung, nicht  einzustehen. Es fehle an der Verletzung von Prüfungs- und  Überwachungspflichten, verdachtsunabhängige Prüfungspflichten des  Anschlussinhabers gebe es nach der Rechtsprechung vieler Gerichte nicht.  Die Überwachung erwachsener Familienangehöriger zu verlangen, sei  lebensfremd. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ein  Familienmitglied die Tauschbörse nutzt. Ohne konkreten Anlass sei er  auch nicht dazu verpflichtet gewesen, irgendwelche Überwachungsmaßnahmen  einzuleiten.</td>
<td align="right" valign="top">12</td>
</tr>
<tr>
<td>Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien wird auf die  gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und den Inhalt der  Sitzungsniederschrift vom 06.05.2009 Bezug genommen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">13</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 106px;"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
</td>
<td align="right" valign="top">14</td>
</tr>
<tr>
<td>Auf den Widerspruch des Antragsgegners war die einstweilige  Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer  Bestätigung, da sie auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des  Antragsgegners zu Recht ergangen ist.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">15</td>
</tr>
<tr>
<td>1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben, § 32  ZPO, §§ 104, 105 UrhG in Verbindung mit  der Verordnung über die  Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen,  Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen vom 02.06.2004  (GV.NRW. S.291/SGV.NRW.301) und §§ 23, 71, 72 GVG. Am besonderen  Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO können auch Klagen  aus Verletzung sonstiger absoluter Rechte, vor allem gewerblicher  Schutzrechte wie das Urheberrecht, erhoben werden (Zöller,  ZPO-Kommentar,  27. Auflage 2009, § 32 RN 9 mN). Tatort im Sinne des §  32 ZPO ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen  Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist. Bei Begehungsdelikten ist  das entweder der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, oder der Ort, an  dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist.  Der  Anspruchsteller kann also auch bei Urheberrechtsverletzungen wählen  zwischen dem Gerichtsstand des Handlungsortes und demjenigen des  Erfolgsortes. Für Rechtsverletzungen im Internet geht die Kammer in  ständiger Rechtsprechung davon aus, dass, da die Seiten bundesweit  abrufbar sind, der Erfolgsort in jedem Gerichtsbezirk der Bundesrepublik  Deutschland liegt, da die Musikwerke des Antragstellers über das  Peer-To-Peer  Netzwerk bestimmungsgemäß auch im Zuständigkeitsbereich  des Landgerichts Düsseldorf abrufbar sind.</td>
<td align="right" valign="top">16</td>
</tr>
<tr>
<td>2. Der Antragsgegner wird zu Recht gemäß § 97 UrhG auf  Unterlassung in Anspruch genommen. Er ist aufgrund seiner Eigenschaft  als Inhaber des Internet-Zuganges, über den die unstreitige  Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, nach Maßgabe der  nachfolgenden Ausführungen passivlegitimiert.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">17</td>
</tr>
<tr>
<td>a) Passivlegitimiert gemäß § 97 UrhG ist als Störer jeder, der –  ohne Täter oder Teilnehmer zu sein &#8211; einen adäquat kausalen Beitrag zur  Rechtsverletzung gesetzt hat, dadurch in irgendeiner Weise willentlich  und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechts  beiträgt und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat.</td>
<td align="right" valign="top">18</td>
</tr>
<tr>
<td>Hierfür genügt es, dass der Antragsgegner den objektiv für  Dritte nutzbaren Internet-Zugang vorgehalten und dem Verletzer zur  Verfügung gestellt hat (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257). Sein  hiergegen gerichtetes Vorbringen bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Denn es  kann zwar als Störer nur in Anspruch genommen werden, wer, ohne selbst  Verletzer zu sein, an der Verletzungshandlung mitwirkt, obwohl es ihm  zumutbar und möglich ist, diese zu verhindern. Denn damit die  Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt wird, setzt die  Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren  Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch  genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (OLG  Düsseldorf MMR 2008,675-677). Dies gilt auch für die Verpflichtung, die  erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, durch welche die  Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden. Auch diese  besteht nur im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen (BGH GRUR  1984,54-55). Maßgeblich sind insoweit die Funktion und Aufgabenstellung  des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung des  unmittelbar Handelnden (BGH GRUR 2001, 1038-1039).</td>
<td width="50" align="right" valign="top">19</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Kammer vermag der von einigen Instanzgerichten vertretenen  Auffassung, der Anschlussinhaber sei zu einer verdachtsunabhängigen  Prüfung und Überwachung volljähriger Haushaltsangehöriger grundsätzlich  nicht verpflichtet, nicht beizupflichten. Dem Antragsgegner als Inhaber  des Internet-Zuganges wird nicht Unzumutbares abverlangt, wenn man eine  Pflicht dahingehend bejaht, dass er vor der mit seinem Willen  erfolgenden Nutzung seines Internet-Zuganges die betroffenen  Familienmitglieder zumindest auffordert, Urheberrechtsverletzungen  mittels seines Computers und Internet-Zuganges zu unterlassen. Dass er  keinerlei Kenntnis davon hatte, dass das Internet die Möglichkeit  bietet, derartige Rechtsverletzungen zu begehen, behauptet der  Antragsgegner nicht. Da er derjenige ist, der eine neue Gefahrenquelle  geschaffen hat, die nur er überwachen kann, und er es somit Dritten  ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der  von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst  vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können  (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257), erscheint es gerechtfertigt ihm auch  das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen . Der  Antragsgegner hat nicht einmal vorgetragen, dass er überhaupt  Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat und/oder seine – volljährigen – Kinder  angewiesen hat, nichts Illegales zu tun. Die Kammer hält es angesichts  seiner Ausführungen für naheliegend, dass er sich sogar generell  außerstande sieht, die Kinder insoweit zu überwachen, oder aber es  grundsätzlich ablehnt, seine &#8211; volljährigen  – Kinder entsprechend  anzuweisen und/oder zu überwachen. Für dieses Verständnis spricht auch,  dass er offenkundig noch nicht einmal die nun bekannte Rechtsverletzung  zum Anlass genommen hat, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und/oder  Anweisungen hinsichtlich der Nutzung seines Internet-Zuganges zu  erteilen.</td>
<td align="right" valign="top">20</td>
</tr>
<tr>
<td>Auf dieser Grundlage ist anzunehmen, dass der Antragsgegner  keinerlei Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um mögliche  Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Die Frage der Zumutbarkeit  konkreter Maßnahmen stellt sich daher schon nicht.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">21</td>
</tr>
<tr>
<td>b) Auch ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß kommt nach  neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.03.2009, I  ZR 114/06), der die Kammer folgt und welche sie auf den vorliegenden  Fall für übertragbar hält, in Betracht. Dass der Antragsgegner selbst  Täter oder Teilnehmer der unstreitigen Urheberrechtsverletzung war, wird  zwar nicht behauptet. Letzteres würde auch voraussetzen, dass er das  Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassenden zumindest bedingten Vorsatz  in Bezug auf die konkrete Haupttat hatte (BGH GRUR 2007,708). Davon  kann indes nicht ausgegangen werden, weil der Antragsgegner  unwidersprochen behauptet hat, keine Kenntnis von der Nutzung der  Tauschbörse durch ein Familienmitglied gehabt zu haben. Der  Bundesgerichtshof (aaO) bejaht allerdings nunmehr eine Haftung des  Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung, weil dieser  nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass ein Dritter – im dortigen Fall  die Ehefrau des Beklagten – ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay genutzt  hat unter dem Gesichtspunkt bestehender Verkehrspflichten, die einen im  Verhältnis zu den neueren Grundsätzen der Störerhaftung (BGHZ 173, 188  ff. Jugendgefährdene Medien bei eBay) selbständigen Zurechnungsgrund  darstellen.</td>
<td align="right" valign="top">22</td>
</tr>
<tr>
<td>Wie erwähnt hält die Kammer die in diesem Urteil entwickelten  Grundsätze hier für anwendbar. Auch in diesem Zusammenhang muss sich der  Antragsgegner vorhalten lassen, dass er seinem eigenen Vortrag nach  keinerlei Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, was eine  haftungsbegründende Pflichtverletzung darstellt.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">23</td>
</tr>
<tr>
<td>3. Ein eigenes Verschulden des Antragsgegners ist für den hier verfolgten Unterlassungsanspruch nicht erforderlich.</td>
<td align="right" valign="top">24</td>
</tr>
<tr>
<td>4. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird durch die  unstreitige Rechts-verletzung indiziert und ist nicht weggefallen, da  eine strafbewehrte Unterlassungs-erklärung nicht abgegeben worden ist.  Zudem hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, mittlerweile Sicherungs-  und/oder Erziehungsmaßnahmen ergriffen zu haben, um weitere  Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">25</td>
</tr>
<tr>
<td>5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich.</td>
<td align="right" valign="top">26</td>
</tr>
<tr>
<td>6. Streitwert: 20.000,00 €</td>
<td width="50" align="right" valign="top"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/haftung-des-anschlussinhabers-fur-filesharing-durch-dritte-lg-dusseldorf-urteil-vom-27-05-2009-az-12-o-13409/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Anschlussinhaber haftet für das Verhalten von Familienmitgliedern; LG Köln, Urteil vom 24. November 2010, Az. 28 O 202/10</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/der-anschlussinhaber-haftet-fur-das-verhalten-von-familienmitgliedern-lg-koln-urteil-vom-24-november-2010-az-28-o-20210/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 08:59:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA["Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung." ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Landgericht Köln, 28 O 202/10</h3>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<th>Datum:</th>
<td>24.11.2010</td>
</tr>
<tr>
<th>Gericht:</th>
<td>Landgericht Köln</td>
</tr>
<tr>
<th>Spruchkörper:</th>
<td>28. Zivilkammer</td>
</tr>
<tr>
<th>Entscheidungsart:</th>
<td>Urteil</td>
</tr>
<tr>
<th>Aktenzeichen:</th>
<td>28 O 202/10</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" width="100%">
<tbody>
<tr>
<th>Tenor:</th>
<td>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu  1) bis 4) zu gleichen Teilen 3.454,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5  Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2010 zu  zahlen.</p>
<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 41 % und den Klägerinnen zu je 14,75 % auferlegt.</p>
<p>Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt für die  Klägerinnen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils  zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen dürfen die  Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf  Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der  Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils  zu vollstreckenden Betrages leistet.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td><span style="text-decoration: underline;">T a t b e s t a n d:</span></td>
<td width="50" align="right" valign="top">1</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche auf Schadensersatz  aufgrund von möglichem Filesharing über den Internetzugang des  Beklagten.</td>
<td align="right" valign="top">2</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen  Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen  Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Ob  die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den  in der Klageschrift S. 6-9 aufgezählten Musikstücken sind, ist  umstritten. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als  MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier  kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des  Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich  erhebliche Schäden. Die Klägerin zu 3) firmierte bis 14.01.2009 als G  Entertainment (Germany) GmbH.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">3</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Beklagte ist Polizist und Mitglied der polizeilichen  Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und  Internetpiraterie. Er ist Inhaber eines Internetzugangs. Dieser  Internetanschluss ist in der Privatwohnung des Beklagten installiert. In  seinem dortigen Haushalt leben auch die Ehefrau des Beklagten und deren  volljähriger Sohn.</td>
<td align="right" valign="top">4</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Firma F Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH  stellte im Auftrag der Klägerinnen über die IP-Adresse ##### am  12.06.2006 um 10:18:22 Uhr MESZ eine vermeintliche  Urheberrechtsverletzung dergestalt fest, dass mittels einer Filesharing  Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, 3.749 Audiodateien zum  Herunterladen verfügbar gemacht wurden. Dabei wurden die Aufnahmen  &#8220;Leuchtturm&#8221; und &#8220;99 Luftballons&#8221; von Nena zu Beweissicherungszwecken  heruntergeladen und probegehört.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">5</td>
</tr>
<tr>
<td>Daraufhin erstatteten die Klägerinnen Strafanzeige gegen  Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des  Internetnutzers mit, von dem die angeblichen Downloads ermöglicht  wurden. Auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft Heilbronn zum Az. 52 Js  24632/06 an die A AG bzw. die B Internet AG ergab sich, dass die  obengenannte IP-Adresse zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dem  Beklagten zugeordnet war. Davon erhielten die Klägerinnen durch  Akteneinsicht Kenntnis.</td>
<td align="right" valign="top">6</td>
</tr>
<tr>
<td>Nach Abmahnung durch ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten  der Klägerinnen vom 30.01.2007 gab der Beklagte ohne Anerkennung einer  Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine  gütliche Einigung über die Kosten des Verfahrens bzw. die Forderungen  der Klägerinnen von Schadenersatz kam nicht zustande. Der Beklagte  lehnte die Zahlung der begehrten Rechtsanwaltskosten ab.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">7</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Klägerinnen behaupten, dass sie jeweils die Inhaberinnen  der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf Bl. 4-6 der Klageschrift  im Einzelnen aufgezählten Musikstücke sind. Die o.g. IP-Adresse sei zu  dem genannten Zeitpunkt dem Internetzugang des Beklagten zuzuordnen  gewesen. Über den Anschluss des Beklagten seien zum fraglichen Zeitpunkt  3.749 Musikdateien zum Download angeboten worden.</td>
<td align="right" valign="top">8</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Klägerinnen haben bis zur teilweisen Klagrücknahme ihre  Forderung zum einen auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG  nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gestützt und insoweit einen  Schaden von 2.471 EUR geltend gemacht. Sie begehren jetzt nur noch den  Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten.  Dabei gehen sie von einem Gegenstandswert für die Abmahnung in Höhe von  400.000 EUR aus und berechnen daraus eine 1,3 Gebühr in Höhe von  3.434,60 zzgl. 20 EUR Post- und Telekommunikationspauschale.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">9</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Klägerinnen tragen vor, sie hätten bei der Abmahnung nicht  gewusst, dass der Sohn der Ehefrau des Beklagten die Tat gegenüber der  Polizei gestanden habe, da aus der Einstellungsmitteilung, die die  Klägerinnen erhielten, hervorging, beide Tatverdächtigen, der Beklagte  und der Sohn seiner Ehefrau hätten vom Aussageverweigerungsrecht  Gebrauch gemacht. Die Ergebnisse der Hausdurchsuchung bei dem Beklagten  seien nicht geeignet, Beweis über die Täterschaft zu erbringen, da der  &#8220;Hausbesuch&#8221; ohne Durchsuchungsbeschluss von Beamten der Dienststelle  erfolgt sei, bei der auch der Beklagte selber seinen Dienst tut.</td>
<td align="right" valign="top">10</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Klägerinnen haben am 30.12.2009 einen Mahnbescheid gegen  den Beklagten beantragt auf Zahlung von 5.925,60 EUR, der dem Beklagten  am 10.02.2010 zugestellt wurde. Zunächst ist die Adresse des Beklagten  mit &#8220;C-Straße, D&#8221; angegeben worden, nachdem der Adressat unter der  Anschrift nicht zu ermitteln war, haben die Klägerinnen darüber  Nachricht erhalten und nach einer Auskunft durch das Einwohnermeldeamt  am 03.02.2010 die Neuzustellung an die jetzige Adresse des Beklagten  beantragt. Die Hauptforderung ist im Mahnbescheid wie folgt beschrieben  Worden: &#8220;Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Rechtsanwaltshonorar –  06-32862 KS vom 12.06.06 bis 30.01.07&#8243;.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">11</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Klägerinnen beantragen, nachdem sie die Klage in Höhe von 2.471 € zurückgenommen haben,</td>
<td align="right" valign="top">12</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 35px;">den Beklagten zu verurteilen, an die  Klägerinnen zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen 3.454,60 € nebst Zinsen in  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2010 zu  zahlen.</p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">13</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Beklagte beantragt,</td>
<td align="right" valign="top">14</td>
</tr>
<tr>
<td>die Klage abzuweisen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">15</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Beklagte trägt vor, die Klägerinnen seien hinsichtlich der  aufgeführten Musiktitel nicht aktivlegitimiert. Er habe die  streitgegenständlichen Verletzungshandlungen nicht begangen und sei auch  nicht als Störer passivlegitimiert. Vielmehr habe der erwachsene Sohn  seiner Ehefrau gegenüber der Polizei gestanden, die Dateien  heruntergeladen zu haben.</td>
<td align="right" valign="top">16</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht Köln sei nicht zuständig. Im Übrigen wendet er Verjährung ein.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">17</td>
</tr>
<tr>
<td>Er trägt weiter vor, die Kosten seinen den Klägerinnen nicht  entstanden. Ihr Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Die Zahlungen kämen  nicht den Rechteinhabern zugute, der eigentliche Kläger sei der  Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen. Es stehe dem  Prozessbevollmächtigten nämlich frei, als angemessen zu betrachten und  dann zu behalten, was zu erlangen sei. Diese Vereinbarung liege der  Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zugrunde.</td>
<td align="right" valign="top">18</td>
</tr>
<tr>
<td>Darüber hinaus seien die Ermittlungsergebnisse der  Staatsanwaltschaft nicht verwertbar gewesen, da diese verfassungswidrig  erlangt worden seien. Es folge daraus ein Beweisverwertungsverbot.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">19</td>
</tr>
<tr>
<td>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes  wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug  genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.</td>
<td align="right" valign="top">20</td>
</tr>
<tr>
<td><span style="text-decoration: underline;">E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:</span></td>
<td width="50" align="right" valign="top">21</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Klage ist zulässig und mit dem nach der Rücknahme  verbleibenden Antrag begründet, da den Klägerinnen der noch geltend  gemachte Anspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der  Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht. Im Einzelnen:</td>
<td align="right" valign="top">22</td>
</tr>
<tr>
<td>I.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">23</td>
</tr>
<tr>
<td>Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben,  da die Verletzungshandlung planmäßig über das Internet auch in Köln und  damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgte. Die  Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist daher gegeben, da die unerlaubte  Handlung auch in Köln begangen wurde (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO,  26. Auflage, § 32 Rn. 17, m.w.N.).</td>
<td align="right" valign="top">24</td>
</tr>
<tr>
<td>II.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">25</td>
</tr>
<tr>
<td>Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € gegen den Beklagten zu.</td>
<td align="right" valign="top">26</td>
</tr>
<tr>
<td>1.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">27</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Anspruch ist nicht bereits verjährt. Zwar konnte der am  30.12.2009 beantragte Mahnbescheid erst am 10.02.2010 zugestellt werden.  Dies war jedoch noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO, so dass die  Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ab diesem Zeitpunkt gehemmt war.  Denn die durch den Wohnungswechsel des Beklagten erfolge Verzögerung  hindert die Rückwirkung nicht (Greger in Zöller, ZPO, § 167 Rz. 13). Der  Anspruch war auch hinreichend konkret bezeichnet, da es um die  Erstattung der Rechtsanwaltskosten aufgrund des Urheberrechtsvorfalls am  12.06.2006 ging.</td>
<td align="right" valign="top">28</td>
</tr>
<tr>
<td>2.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">29</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Abmahnkosten sind über das Rechtsinstitut der  Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom  Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann,  hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über  dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem.  §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im  Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen  des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche  Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt außerhalb des  Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg  nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze  nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rechtsprechung zum  Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Rahmen der Geltendmachung  von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte (vgl. Bornkamm, in:  Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 § 12 Rn 1.77 f.  1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch  die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung  selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch  Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu  ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig  sind.</td>
<td align="right" valign="top">30</td>
</tr>
<tr>
<td>Das an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben vom 30.01.2007  war veranlasst. Denn es lag eine Rechtsverletzung vor, für die der  Beklagte jedenfalls als Störer haftet und die Einschaltung der  Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen war nicht rechtswidrig.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">31</td>
</tr>
<tr>
<td>Den Klägerinnen stand nach § 97 UrhG ein Unterlassungsanspruch  gegen den Beklagten zu. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen für die  Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben, da die  Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf  S. 6-9 der Klageschrift genannten Titeln sind.</td>
<td align="right" valign="top">32</td>
</tr>
<tr>
<td>Zwar hat der Beklagte die Aktivlegitimation bestritten. Dies  erfolgte jedoch ersichtlich ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich.  Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich aus der H  Datenbank die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen zusätzlich ergibt. Die  Klägerinnen sind nicht verpflichtet gewesen, eine vollständige  Rechtekette für jeden Titel im Einzelnen darzulegen, die sie lückenlos  mit dem ursprünglichen Rechteinhaber verbindet. Grundsätzlich ist zwar  davon auszugehen, dass eine entsprechende Darlegung erforderlich ist.  Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verletzer seinerseits in  abweichender Einspielung oder äußerer Gestaltung Tonträger oder  digitale Versionen von Musikstücken angeboten bzw. vertrieben und sich  darauf berufen hat, ihm seien von dritter Seite entsprechende Rechte  eingeräumt worden bzw. das Schutzrecht des Anspruchstellers sei  abgelaufen oder in Deutschland nicht rechtsbeständig (vgl. OLG Hamburg  in GRUR-RR 2008, 282). Anders verhält es sich indes im vorliegenden  Fall. Der Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin  lediglich pauschal und unsubstantiiert. Er tut dies erkennbar  ausschließlich aus prozesstaktischen Erwägungen, um den Klägerinnen die  Durchsetzung ihrer Rechte zu erschweren, was sich aus den pauschalen und  in allen Verfahren wiederkehrenden formularmäßigen Schriftsätzen zeigt.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">33</td>
</tr>
<tr>
<td>Soweit die Klägerinnen ihren Vortrag zu dem Lied &#8220;Nur Geträumt&#8221;  von Nena insoweit korrigiert haben, als dieses versehentlich zu Unrecht  in der Liste der Anspruchsbegründung S. 6 aufgeführt wurde, haben sie  dargelegt, dass es sich richtigerweise um das Lied &#8220;Leutturm&#8221; handelte,  das an anderer Stelle zutreffend aufgeführt war. Der Beklagte trägt im  Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vortrag der Klägerinnen  insoweit unzutreffend sein könnte. Die Kammer geht daher davon aus, dass  sich der Beklagte nicht erfolgreich &#8220;ins Blaue hinein&#8221; auf ein  pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken kann. Eine  derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn der  Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel  an der Rechteinhaberschaft der jeweiligen Klägerin wecken können. Dies  ist vorliegend nicht geschehen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Deshalb waren  die Klägerinnen auch nicht verpflichtet, zu allen der geltend gemachten  Verletzungstitel vollständige Rechteketten nachzuweisen. Ein derartiges  Verlangen würde letztlich den Anspruch der Klägerin auf effektiven  Rechtsschutz leer laufen lassen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.).</td>
<td align="right" valign="top">34</td>
</tr>
<tr>
<td>Ohne weiteres handelt es sich bei den Musikdateien um  geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG bzw. um  Musikstücke, an denen Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73, 85 UrhG  bestehen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">35</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Passivlegitimation des Beklagten im Rahmen einer Haftung  als Störer ist ebenfalls gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die  3.749 Musikdateien zum Download über den Internetanschluss des Beklagten  angeboten wurden. Hierfür spricht bereits die als Anlage K1 vorgelegte  Log-Datei. Die Klägerinnen tragen insoweit unbestritten vor, dass diese  Datei als Ergebnis aus den Ermittlungen der F GmbH ausgedruckt worden  sei. Aus diesem Ausdruck ergibt sich, dass über die fragliche IP-Adresse  3.749 Musik-Dateien zu dem genannten Zeitpunkt zum Download angeboten  wurden. Ohnehin trägt der Beklagte vor, der Sohn seiner Ehefrau habe  diese Dateien über den Internetzugang des Beklagten zugänglich gemacht.</td>
<td align="right" valign="top">36</td>
</tr>
<tr>
<td>Weiteres Bestreiten des Beklagten ist aus diesem Grund  unbeachtlich. Die Frage eines Beweisverwertungsverbotes kann mangels  streitiger Tatsache insoweit dahinstehen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">37</td>
</tr>
<tr>
<td>Bei dieser Sachlage haftet der Beklagte nach den Grundsätzen  der Störerhaftung auf Unterlassung. Denn den Vortrag des Beklagten  zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass es kein unbekannter Dritter  war, der die Musikstücke über das Internet öffentlich zugänglich machte,  sondern der Sohne der Ehefrau des Beklagten. Im Rahmen des  Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB  jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst  Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und  adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat  (vgl. Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, m.w.N.).</td>
<td align="right" valign="top">38</td>
</tr>
<tr>
<td>Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines  Haushalts, innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung  stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse  ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für  die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der  Filesharing-Software &#8220;Napster&#8221; im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht  mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen und  jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die  gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten  Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den  letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit  gerückt worden. Zudem hatte der Beklagte nach eigener Auskunft aus  seiner Tätigkeit als Polizeibeamter und Mitglied der polizeilichen  Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und  Internetpiraterie besondere Kenntnisse auf diesem Gebiet. Vor diesem  Hintergrund konnte der Beklagte nicht die Augen davor verschließen, dass  das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten die nicht  unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesem derartige  Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und  Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um  der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">39</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Erfüllung dieser Prüf- und Handlungspflichten hat der Beklagte jedoch nicht dargetan.</td>
<td align="right" valign="top">40</td>
</tr>
<tr>
<td>Wenn demnach von einer Rechtsverletzung auszugehen ist, ist der  Beklagte auch zur Erstattung der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der  GOA verpflichtet.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">41</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 670 BGB (vgl. OLG Köln a.a.O.).</td>
<td align="right" valign="top">42</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Rechtsverfolgung durch die Beklagten ist auch nicht  rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB. Die illegale öffentliche  Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke hat in den  letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein  der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig  ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im  Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in  einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte  Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in  das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Dieser Umstand hat  auch den Gesetzgeber inzwischen bewogen, tätig zu werden und die  einschlägigen Gesetze zu verschärfen, um derartigen Rechtsverletzungen  wirksam entgegen zu treten und die Rechtsstellung der Urheber und der  Inhaber von Nutzungsrechten zu stärken (vgl. hierzu auch OLG Hamburg  GRUR-RR 2004, 342). Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten  Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen  vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten  Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin  nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als  legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von  Unternehmen wie den Klägerinnen dar und darüber hinaus als einziges  Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu  wirken (vgl. OLG Köln a.a.O.).</td>
<td width="50" align="right" valign="top">43</td>
</tr>
<tr>
<td>Hinsichtlich der Höhe der Abmahnkosten hat das OLG Köln (a.a.O.) in einem ähnlichen Fall folgendes ausgeführt:</td>
<td align="right" valign="top">44</td>
</tr>
<tr>
<td><em>&#8220;Der Höhe nach steht den Klägerinnen neben der  Portopauschale von 20 € nur eine 1,3 Gebühr nach VV 2300 zum RVG in Höhe  von 2.360,00 € zu.</em></td>
<td width="50" align="right" valign="top">45</td>
</tr>
<tr>
<td><em>Der Berechnung ist ein Gegenstandswert von 50.000 € für jede  der vier Klägerinnen, in der Summe mithin ein Wert von 200.000 €  zugrunde zu legen. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten  von zu Gunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Musiktiteln im  Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in  mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten  Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu  berücksichtigen. Jede der vier Klägerinnen hatte im Ausgangspunkt schon  wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten  Titel ein erhebliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche,  weil bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes  Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl drohte. Dieses  Interesse war noch dadurch gesteigert, weil von dem Internetanschluss  der Beklagten bereits in ganz erheblichem Umfang Rechtsverletzungen  vorgenommen worden waren. Es sind am 9.8.2005 insgesamt 964 Musikdateien  im MP-3 Format von dem Computer der Beklagten aus zum Download  angeboten worden. Die Klägerinnen mussten danach befürchten, dass ohne  ein erfolgreiches Einschreiten zukünftig in ähnlichem Umfang  Rechtsverletzungen vorgenommen werden würden. Dabei ist es von  untergeordneter Bedeutung, dass nur für 131 Titel die  Rechtsinhaberschaft einer der Klägerinnen konkret dargelegt worden ist.  Für den aus der hohen Zahl von nahezu 1000 Titeln folgenden  Gefährdungsgrad ist es unerheblich, dass die Titel nicht alle zu Gunsten  der jeweiligen einzelnen Klägerin geschützt waren. Andererseits ist zu  berücksichtigen, dass es sich zumindest bei einer Anzahl von  Musikstücken – wie etwa denjenigen von &#8220;The Who” &#8211; nicht um aktuelle  Neuerscheinungen gehandelt hat. Es kann danach nicht von einer besonders  hohen Zugriffswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Nicht zuletzt  angesichts der von den Klägerinnen selbst in deren als Anlage K 8  vorgelegtem Schreiben vom 11.1.2006 vorgenommenen Berechnung, wonach für  den legalen Erwerb der in Rede stehenden 964 Titel ein Betrag von ca.  1.339 € aufzubringen gewesen wäre, schätzt der Senat unter  Berücksichtigung dieser Umstände das Interesse der vier Klägerinnen  einheitlich auf je 50.000 €, woraus sich der Gesamtwert von (4 x 50.000 €  =) 200.000 € ergibt.</em></td>
<td align="right" valign="top">46</td>
</tr>
<tr>
<td><em>Entsprechend den Ausführungen der Klägerinnen auf S. 15 der  Klageschrift ist eine 1,3 Gebühr aus VV 2300 der Anlage 1 zum RVG  entstanden. Diese Gebühr ist nicht gem. VV 1800 der Anlage 1 zum RVG um  insgesamt 0,9 Gebühren auf 2,2 Gebühren zu erhöhen, weil es sich für die  Bevollmächtigten der Klägerinnen nicht um dieselbe Angelegenheit im  Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG gehandelt hat. Die vier Klägerinnen  machen nicht denselben, sondern jede eigene Ansprüche geltend, indem  sie sich &#8211; wie es die Aufstellung auf S. 5 ff der Klageschrift ausweist &#8211;  auf die Verletzung von speziellen, jeweils nur einer von ihnen  zustehenden Rechten an unterschiedlichen Musiktiteln berufen. Entgegen  der im Berufungsverfahren von den Beklagten im Schriftsatz vom  27.11.2009 geäußerten Auffassung steht ihnen die Gebühr auch nicht in  einer den Satz von 1,3 übersteigenden Höhe zu, weil ihre Tätigkeit im  Abmahnverfahren weder schwierig noch umfangreich war. Den Klägerinnen  mag einzuräumen sein, dass die Materie nicht jedem Rechtsanwalt vertraut  sein wird. Es ist aber davon auszugehen, dass die Erarbeitung der  Abmahnung für ihre auf die Materie spezialisierten Rechtsanwälte keinen  überdurchschnittlichen Aufwand erfordert hat und sogar weitgehend der  Einsatz von Textbausteinen möglich war. Anhaltspunkte für besondere  Schwierigkeiten des Einzelfalles sind nicht ersichtlich oder  vorgetragen. Insbesondere brachte es auch keinen Mehraufwand mit sich,  die Abmahnung statt nur für einen Mandanten für die vier Klägerinnen  auszusprechen.</em></td>
<td width="50" align="right" valign="top">47</td>
</tr>
<tr>
<td><em>Zusätzlich zu der 1,3 Gebühr gem. VV 2300 in Höhe von 2.360 €  hat die Beklagte auch die Portopauschale in Höhe von 20 € aus VV 7002  zum RVG zu zahlen, woraus sich der tenorierte Gesamtbetrag von 2.380 €  ergibt.”</em></td>
<td align="right" valign="top">48</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. In Anbetracht  der Tatsache, dass die Anzahl der online gestellten Titel vorliegend bei  3.749 lag, schätzt die Kammer den Streitwert unter Berücksichtigung der  durch das Oberlandesgericht dargestellten Kriterien wie das OLG Köln in  dem genannten Verfahren auf 100.000,00 € pro Klägerin. Insgesamt ist  somit von einem Streitwert in Höhe von 400.000,00 € auszugehen. Hieraus  ergibt sich, dass nach dem RVG eine Vergütung in Höhe von 3.434,60 €  zzgl. Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 €, insgesamt 3.454,60 €.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">49</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Anspruch der Klägerinnen scheitert auch nicht daran, dass  sie nicht dargelegt haben, dass die Rechtsanwaltskosten bereits in der  geltend gemachten Höhe bezahlt wurden. Soweit die Klägerinnen ihre  Rechtsanwälte bislang nicht bezahlt haben, können sie aufgrund der  Weigerung des Beklagten, die Rechtsanwaltskosten zu tragen, direkt auf  Leistung klagen (OLG Köln MMR 2008, 477).</td>
<td align="right" valign="top">50</td>
</tr>
<tr>
<td>Soweit der Beklagte gegen die von den Klägerinnen aus § 683 BGB  geltend gemachten Aufwendungen einwendet, die Zahlungen kämen nicht den  Rechteinhabern zugute, der eigentliche Kläger sei der  Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, führt dies, wie auch der  Vortrag, es stehe dem Prozessbevollmächtigten frei, als angemessen zu  betrachten und dann zu behalten, was zu erlangen sei, diese Vereinbarung  liege der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zugrunde, zu keinem  anderen Ergebnis.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">51</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Behauptungen des Beklagten, die Zahlungen kämen nicht den  Rechteinhabern zugute, der eigentliche Kläger sei der  Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, sowie es stehe dem  Prozessbevollmächtigten frei, als angemessen zu betrachten und dann zu  behalten, was zu erlangen sei, erfolgen hier ins Blaue hinein. Der  Beklagte kennt keine Einzelheiten der Vereinbarung zwischen den  Klägerinnen und deren Prozessbevollmächtigten. Er stellt vielmehr  Mutmaßungen über deren Inhalt an, für die er keine hinreichenden  Anhaltspunkte vorträgt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass er sich  zum Beweis auf die Mitarbeiter der Rechtsabteilungen der Klägerinnen  bezieht, hier ist nicht erkennbar, dass er sich insoweit auf mehr als  bloße Vermutungen bezieht.</td>
<td align="right" valign="top">52</td>
</tr>
<tr>
<td>Der nach der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz  des Beklagten vom 12.11.2010 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der  mündlichen Verhandlung. Soweit er neues tatsächliches Vorbringen enthält  war dieses verspätet, denn einen Schriftsatznachlass hatte der Beklagte  weder beantragt und nicht eingeräumt erhalten. Gleiches gilt für den  Schriftsatz der Klägerinnen vom 22.11.2010.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">53</td>
</tr>
<tr>
<td>III.</td>
<td align="right" valign="top">54</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">55</td>
</tr>
<tr>
<td>IV.</td>
<td align="right" valign="top">56</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3  Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt  aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">57</td>
</tr>
<tr>
<td>Streitwert: 5.925,60 EUR bis 03.11.2010, danach 3.454,60 EUR.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Streitwert von 10.000,00 € pro Musikstück ist angemessen; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2007; Az. I-20 W 113/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/streitwert-von-10-00000-e-pro-musikstuck-ist-angemessen-olg-dusseldorf-beschluss-vom-13-02-2007-az-i-20-w-11306/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 08:49:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=428</guid>
		<description><![CDATA["Die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Verwertungsinteresses durch das Zugänglichmachen der Musikstücke zum Herunterladen aus dem Internet durch eine Vielzahl potentieller anderer Teilnehmer an Filesharing-Systemen ist mit 10.000 € für jedes einzelne Musikstück nicht zu hoch bemessen."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 113/06</h3>
<table border="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Datum:</strong></p>
</td>
<td>13.02.2007</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Gericht:</strong></p>
</td>
<td>Oberlandesgericht Düsseldorf</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Spruchkörper:</strong></p>
</td>
<td>20. Zivilsenat</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Entscheidungsart:</strong></p>
</td>
<td>Beschluss</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Aktenzeichen:</strong></p>
</td>
<td>I-20 W 113/06</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" cellpadding="0" width="100%">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Tenor:</strong></p>
</td>
<td>Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss   der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.08.2006</p>
<p>- 12 O 270/06 – wird zurückgewiesen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td><strong><span style="text-decoration: underline;">G r ü n d e :</span></strong></td>
<td width="50" valign="top">
<p align="right">1</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>Das Landgericht hat den Streitwert für den im Wege der einstweiligen   Verfügung geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung des Zugänglichmachens   der im Tenor näher bezeichneten Musikaufnahmen auf einem Computer im Rahmen   von sogenannten &#8220;Filesharing-Systemen&#8221; zutreffend mit 30.000 €   bewertet. Dies entspricht dem Interesse der Antragstellerin an einer   Untersagung des ihre Verwertungsrechte an den Musikaufnahmen (§§ 16, 17,   19 a UrhG) verletzenden Verhaltens des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat   der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Teilnahme an einem Filesharing-System im   Internet drei kommerziell erfolgreiche Musikstücke zugänglich gemacht, an   denen der Antragstellerin die Verwertungsrechte zustehen. Die   Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Verwertungsinteresses durch das   Zugänglichmachen der Musikstücke zum Herunterladen aus dem Internet durch   eine Vielzahl potentieller anderer Teilnehmer an Filesharing-Systemen ist mit   10.000 € für jedes einzelne Musikstück nicht zu hoch bemessen. Dies hat die   Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2006 zu der   Streitwertbeschwerde des Antragsgegners überzeugend erläutert, indem sie   dargelegt hat, wie viele potentielle Interessenten durch Angebote zum   Herunterladen von Musikstücken aus dem Internet im Rahmen von   Filesharing-Systemen erreicht werden. Dass der Beklagte sich hieran nicht nur   in untergeordneter Weise beteiligt hat, ergibt sich aus der Niederschrift   über seine Vernehmung als Beschuldigter am 10.05.2006, welche die   Antragstellerin als Anlage A 5 zur Akte gereicht hat. Hier hat er eingeräumt,   dass er über das Programm &#8220;Bearshare&#8221; insgesamt 1.535 Audio-Dateien   – darunter die streitgegenständlichen Musikstücke – im Internet zum   Herunterladen verfügbar gemacht hat. Diese Einlassung des Antragsgegners   gegenüber der Kriminalpolizei ist mit seinem Vorbringen in der   Beschwerdebegründung, er habe die Musikaufnahmen zwar heruntergeladen, diese   jedoch Dritten nicht zugänglich gemacht, nicht vereinbar. Hierauf hat die   Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2006 hingewiesen, ohne dass   der Antragsgegner dem noch einmal entgegengetreten wäre. Das   Beschwerdevorbringen gibt daher keinen Anlass zur Herabsetzung des   Streitwerts. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine   Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).</td>
<td valign="top">
<p align="right">2</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>Düsseldorf, den 13. Februar 2007</td>
<td width="50" valign="top">
<p align="right">3</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat</td>
<td valign="top">
<p align="right">4</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>B. F. D.</td>
<td width="50" valign="top">
<p align="right">5</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>Vors. Richter am OLG Richterin am OLG Richterin am OLG</td>
<td valign="top">
<p align="right">6</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/streitwert-von-10-00000-e-pro-musikstuck-ist-angemessen-olg-dusseldorf-beschluss-vom-13-02-2007-az-i-20-w-11306/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Haftung für Ehemann und Kinder; OLG Köln, Urteil vom	23. Dezember 2009, Az: 6 U 101/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/03/haftung-fur-ehemann-und-kinder-olg-koln-urteil-vom23-dezember-2009-az-6-u-10109/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/03/haftung-fur-ehemann-und-kinder-olg-koln-urteil-vom23-dezember-2009-az-6-u-10109/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 03 Jan 2011 13:09:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=427</guid>
		<description><![CDATA["Es bleibt daher offen, ob sie – was bei der großen Zahl der zum Download angebotenen 984 Musik-Dateien mit vielfach älteren Titeln nicht völlig fern liegt – in rechtlich eine Eigenhaftung begründeter Weise die Augen davor geschlossen hat, dass ihr Ehemann Urheberrechtsverstöße über ihren Anschluss beging. 

c) Die Beklagte hat angegeben, dass in ihrem Haushalt neben ihrem Ehemann noch fünf Kinder leben, die zum Tatzeitpunkt 13, 10, 7, 4 und 1 ½ Jahre alt gewesen seien. Welche Kinder den Anschluss genutzt haben, hat sie nicht gesagt. (...) Angesichts dieses insgesamt unzureichenden Vortrags ist von der Verantwortlichkeit der Beklagten für die beanstandeten Rechtsverletzungen auszugehen. Nur hilfsweise merkt der Senat an, dass ihr Vortrag auch nicht erkennen lässt, dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen hat. Danach hat sie "im Rahmen ihrer Erziehung gemeinsam mit ihrem Mann ihre Kinder immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus dem Internet downgeloaded werden dürfen" und dass keine "Tauschbörsen benutzt" werden dürfen. Zwei der Kinder der Beklagten waren damals 10 und 13 Jahre alt, zumindest bei diesen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie – wie es schon im Jahre 2005 in dieser Altersgruppe üblich war - in der Lage waren, mit dem Computer umzugehen und im Internet zu surfen, sowie dessen Angebote zu nutzen. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen. Für eine derartige Sanktion ist der Senat nicht der Ansicht, dass Belehrungs- und Kontrollpflichten der Eltern erst einsetzen, wenn sie zuvor konkret über von ihren Kindern begangenen Rechtsverletzungen unterrichtet worden sind."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.5.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln -28 O 889/09- teilweise abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:</p>
<p>1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) &#8211; 4) zu gleichen Teilen 2.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.1.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>
<p>2.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.</p>
<p>3.) Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerinnen je 14,75 % und die Beklagte 41 % zu tragen.</p>
<p>4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>5.) Die Revision wird nicht zugelassen.</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>I. Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Zur Begründung ihrer Berufung, mit der sie weiter die Abweisung der Klage begehrt, rügt die Beklagte erneut die Unzuständigkeit des Landgerichts und beruft sich auf Rechtsprechung verschiedener Gerichte, wonach der Umfang der Überwachungspflichten von Eltern vom Einzelfall abhängig sei. Im Übrigen äußert sie unter Hinweis u.a. auf die aus Bl. 293 ersichtliche Verlautbarung im Internet über Abrechungspraktiken der die Klägerinnen vertretenden Rechtsanwälte der Kanzlei S &#8220;begründete Zweifel&#8221; daran, dass die Klägerinnen sich verpflichtet haben, die Tätigkeit ihrer Anwälte mit den von ihnen geltend gemachten gesetzlichen Gebühren zu honorieren. Die Klägerinnen zeigen die aus dem obigen Rubrum ersichtliche Umfirmierung der Klägerin zu 2) an, behaupten, die gesetzlichen Gebühren an ihre Bevollmächtigten gezahlt zu haben, und verteidigen das Urteil.</p>
<p>II. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache auch überwiegend Erfolg. Die Abmahnung, deren Kosten die Klägerinnen geltend machen, war zwar im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG berechtigt, den Klägerinnen steht ein Aufwendungsersatz aber nur in Höhe von 2.380,00 € nebst Zinsen zu. 1.) Ohne Erfolg rügt die Beklagte die angebliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln. Die Frage, ob das Landgericht seine Zuständigkeit mit Recht angenomnen hat, ist einer Überprüfung im Berufungsverfahren gem. § 513 Abs. 2 ZPO entzogen. 2.) Die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Abmahnkosten können nicht auf § 97 a UrhG gestützt werden, weil diese Bestimmung im Zeitpunkt der Verletzungshandlung Jahre 2005 noch nicht in Kraft war. Den Klägerinnen stehen die Aufwendungsersatzansprüche in der vom Senat zuerkannten Höhe aber aus §§ 670, 677, 683 BGB zu. Am 09.08.2005 sind von dem Internetanschluss der Beklagten aus 964 Musikdateien im MP3-Format zum Download angeboten worden. Das stellte eine öffentliche Zugänglichmachung der Tonträger im Sinne des § 19 a UrhG dar, zu der die Beklagte zumindest im Hinblick auf die 131 in der Klageschrift ab Seite 5 im einzelnen aufgelisteten Titel, an denen jeweils eine der Klägerinnen die Rechte innehatte, mangels Einräumung der Verwertungsrechte aus § 85 UrhG nicht berechtigt war. Zu Recht haben u.a. die Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens mit der Abmahnung vom 9.12.2005 die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen und verlangen sie nunmehr den Ersatz der hierfür entstanden Auslagen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag nicht selbst den Download angeboten. Inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, (vgl. LG Hamburg, MMR 2006, 700; CR 2007, 121 f; OLG Hamburg [Streitwertentscheidung] GRUR-RR 2007, 661 Rz 10; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73 f). Während das LG Hamburg (CR 2007, 121 f) es für notwendig hält, Benutzerkonten einzurichten oder eine Firewall zu installieren, hat das OLG Frankfurt (a.a.O.) eine Überwachungspflicht verneint, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen gerade durch eines der Familienmitglieder vorliegen. Welcher dieser Meinungen zu folgen ist, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber trifft nämlich eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. S. 74). Dem ist die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen. a) Sie hat zunächst – was die eigene Person betrifft – vorgetragen, Schutzkriterien wie Firewall oder Benutzerkonten seien ihr bis heute unbekannt (Klageerwiderung S. 3 = GA 211). Nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat sie behauptet, Firewall und Benutzerkonten seien von ihrem Schwager – der nach einem Schlaganfall nicht mehr vernehmungsfähig sei – eingerichtet worden (GA 231). Darauf ist sie im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen. b) Zu der Frage, ob ihr Ehemann den Anschluss benutzt hat, hat sie sich in beiden Instanzen vollständig ausgeschwiegen; darauf hat der Senat schon in der Berufungsverhandlung hingewiesen. Es bleibt daher offen, ob sie – was bei der großen Zahl der zum Download angebotenen 984 Musik-Dateien mit vielfach älteren Titeln nicht völlig fern liegt – in rechtlich eine Eigenhaftung begründeter Weise die Augen davor geschlossen hat, dass ihr Ehemann Urheberrechtsverstöße über ihren Anschluss beging. c) Die Beklagte hat angegeben, dass in ihrem Haushalt neben ihrem Ehemann noch fünf Kinder leben, die zum Tatzeitpunkt 13, 10, 7, 4 und 1 ½ Jahre alt gewesen seien. Welche Kinder den Anschluss genutzt haben, hat sie nicht gesagt. In der anwaltlich formulierten Antwort vom 18.01.2006 auf die Abmahnung ist von den &#8220;älteren Kindern&#8221; die Rede. Damit bleibt unklar, ob das mittlere Kind zu den Benutzern gezählt hat oder nicht. Angesichts dieses insgesamt unzureichenden Vortrags ist von der Verantwortlichkeit der Beklagten für die beanstandeten Rechtsverletzungen auszugehen. Nur hilfsweise merkt der Senat an, dass ihr Vortrag auch nicht erkennen lässt, dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen hat. Danach hat sie &#8220;im Rahmen ihrer Erziehung gemeinsam mit ihrem Mann ihre Kinder immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus dem Internet downgeloaded werden dürfen&#8221; und dass keine &#8220;Tauschbörsen benutzt&#8221; werden dürfen. Zwei der Kinder der Beklagten waren damals 10 und 13 Jahre alt, zumindest bei diesen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie – wie es schon im Jahre 2005 in dieser Altersgruppe üblich war &#8211; in der Lage waren, mit dem Computer umzugehen und im Internet zu surfen, sowie dessen Angebote zu nutzen. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen. Für eine derartige Sanktion ist der Senat nicht der Ansicht, dass Belehrungs- und Kontrollpflichten der Eltern erst einsetzen, wenn sie zuvor konkret über von ihren Kindern begangenen Rechtsverletzungen unterrichtet worden sind. Bestand damit ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG, so war die Abmahnung berechtigt und steht den Klägerinnen dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 670, 677, 683 BGB zu. 3.) Die Klägerinnen können den Ersatz der gesetzlichen Gebühren in der angefallenen Höhe beanspruchen. Der Behauptung der Beklagten, tatsächlich hätten die Klägerinnen mit den von ihnen beauftragten Rechtsanwälten eine Vereinbarung getroffen, wonach nur geringere Gebühren geschuldet seien, ist im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Die Beklagte hat in erster Instanz auf die in der Klageschrift immanent zum Ausdruck gebrachte Behauptung der Klägerinnen, sie rechneten mit ihren Anwälten die gesetzlichen Gebühren ab, dies mit Nichtwissen bestritten. Zu Recht hat das Landgericht auch angesichts dieses Vortrags seiner Entscheidung die gesetzlichen Gebühren zu Grunde gelegt. Es hätte der Beklagten als für die angebliche Vereinbarung darlegungs- und beweisbelasteter Partei zumindest oblegen, Indiztatsachen vorzutragen, die auf eine derartige Vereinbarung schließen lassen. Daran fehlte es. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte zwar nunmehr derartige Indiztatsachen vorgebracht, dieser Vortrag kann aber gem. § 531 Abs. 2 ZPO als neues Verteidigungsmittel nicht zugelassen werden. Während die Klägerinnen behaupten, ihren Anwälten für die streitgegenständliche Abmahnung die gesetzlichen Gebühren gezahlt zu haben, wiederholt die Beklagte ihre Behauptung der Existenz einer Vereinbarung, wonach die Klägerinnen lediglich geringere als die gesetzlichen Gebühren schulden, und beruft sich auf Medienberichte aus den Jahren 2007 und 2008 über die angebliche Abrechnungspraxis der von den Klägerinnen auch im vorliegenden Verfahren beauftragten Anwaltskanzlei. Gründe, warum die Interviews und TV-Berichte nicht schon in erster Instanz vorgebracht worden sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Beklagte – wie sie mit Schriftsatz vom 29.10.2009 vorgetragen hat – (nunmehr) weiter recherchiert hat, entlastet sie von dem Vorwurf der Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) nicht, weil die Recherche auch schon in erster Instanz hätte durchgeführt werden können und dieselben Ergebnisse erbracht hätte. 4.) Der Höhe nach steht den Klägerinnen neben der Portopauschale von 20 € nur eine 1,3 Gebühr nach VV 2300 zum RVG in Höhe von 2.360,00 € zu. Der Berechnung ist ein Gegenstandswert von 50.000 € für jede der vier Klägerinnen, in der Summe mithin ein Wert von 200.000 € zugrunde zu legen. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zu Gunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Jede der vier Klägerinnen hatte im Ausgangspunkt schon wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten Titel ein erhebliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche, weil bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl drohte. Dieses Interesse war noch dadurch gesteigert, weil von dem Internetanschluss der Beklagten bereits in ganz erheblichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen worden waren. Es sind am 9.8.2005 insgesamt 964 Musikdateien im MP-3 Format von dem Computer der Beklagten aus zum Download angeboten worden. Die Klägerinnen mussten danach befürchten, dass ohne ein erfolgreiches Einschreiten zukünftig in ähnlichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen werden würden. Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, dass nur für 131 Titel die Rechtsinhaberschaft einer der Klägerinnen konkret dargelegt worden ist. Für den aus der hohen Zahl von nahezu 1000 Titeln folgenden Gefährdungsgrad ist es unerheblich, dass die Titel nicht alle zu Gunsten der jeweiligen einzelnen Klägerin geschützt waren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich zumindest bei einer Anzahl von Musikstücken – wie etwa denjenigen von &#8220;The Who” &#8211; nicht um aktuelle Neuerscheinungen gehandelt hat. Es kann danach nicht von einer besonders hohen Zugriffswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Nicht zuletzt angesichts der von den Klägerinnen selbst in deren als Anlage K 8 vorgelegtem Schreiben vom 11.1.2006 vorgenommenen Berechnung, wonach für den legalen Erwerb der in Rede stehenden 964 Titel ein Betrag von ca. 1.339 € aufzubringen gewesen wäre, schätzt der Senat unter Berücksichtigung dieser Umstände das Interesse der vier Klägerinnen einheitlich auf je 50.000 €, woraus sich der Gesamtwert von (4 x 50.000 € =) 200.000 € ergibt. Entsprechend den Ausführungen der Klägerinnen auf S. 15 der Klageschrift ist eine 1,3 Gebühr aus VV 2300 der Anlage 1 zum RVG entstanden. Diese Gebühr ist nicht gem. VV 1800 der Anlage 1 zum RVG um insgesamt 0,9 Gebühren auf 2,2 Gebühren zu erhöhen, weil es sich für die Bevollmächtigten der Klägerinnen nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG gehandelt hat. Die vier Klägerinnen machen nicht denselben, sondern jede eigene Ansprüche geltend, indem sie sich &#8211; wie es die Aufstellung auf S. 5 ff der Klageschrift ausweist &#8211; auf die Verletzung von speziellen, jeweils nur einer von ihnen zustehenden Rechten an unterschiedlichen Musiktiteln berufen. Entgegen der im Berufungsverfahren von den Beklagten im Schriftsatz vom 27.11.2009 geäußerten Auffassung steht ihnen die Gebühr auch nicht in einer den Satz von 1,3 übersteigenden Höhe zu, weil ihre Tätigkeit im Abmahnverfahren weder schwierig noch umfangreich war. Den Klägerinnen mag einzuräumen sein, dass die Materie nicht jedem Rechtsanwalt vertraut sein wird. Es ist aber davon auszugehen, dass die Erarbeitung der Abmahnung für ihre auf die Materie spezialisierten Rechtsanwälte keinen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert hat und sogar weitgehend der Einsatz von Textbausteinen möglich war. Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten des Einzelfalles sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere brachte es auch keinen Mehraufwand mit sich, die Abmahnung statt nur für einen Mandanten für die vier Klägerinnen auszusprechen. Zusätzlich zu der 1,3 Gebühr gem. VV 2300 in Höhe von 2.360 € hat die Beklagte auch die Portopauschale in Höhe von 20 € aus VV 7002 zum RVG zu zahlen, woraus sich der tenorierte Gesamtbetrag von 2.380 € ergibt. Aus den zutreffend auf Seite 11 des angefochtenen Urteils formulierten Gründen kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Klägerinnen den streitigen Betrag an ihre Anwälte bereits bezahlt haben.</p>
<p>III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung zur Haftung der Beklagten beruht auf ihrem unzureichenden Vortrag, ohne dass auf die oben angesprochenen rechtlichen Kontroversen abgestellt werden mußte. Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.832,40 €.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Streitwert für den Upload eines Films 50.000 €;  Landgericht Köln, Beschluss vom 10.08.2010, 28 O 509/10</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/12/15/streitwert-fur-den-upload-eines-films-50-000-e-landgericht-koln-beschluss-vom-10-08-2010-28-o-50910/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Dec 2010 19:47:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt


Streitwert: 50.000,00 €.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>28 O 509/10</p>
<p>Landgericht Köln</p>
<p>Beschluss</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>Antragstellerin,</p>
<p>Prozessbevollmächtigte:</p>
<p>…</p>
<p>gegen</p>
<p>…</p>
<p>Antragsgegner,</p>
<p>wegen: Urheberrechtssache</p>
<p>Auf den Antrag der Antragstellerin vom 27.08.2010, ergänzt durch  Schriftsätze vom 06.08.2010 und 09.08.2010, wird, nachdem diese durch  Vorlage von Urkunden, nämlich einer eidesstattlichen Versicherung des  Geschäftsführers der Antragstellerin vom 12.05.2010, eines Vertrages  zwischen der … und der Antragstellerin, einereidesstattlichen  Versicherung des …vom 01.06.2010 sowie einer in Anlage eingereichten  Auflistung von IP-Adressen, eines Auszuges aus einer Auskunft der  Deutschen Telekom AG vom 07.07. 2010, einer anwaltlichen Versicherung  vom 09.08.2010 sowie eines Vertrages zwischen dem Produzenten des  streitgegenständlichen Films und der Firma MK2 SA glaubhaft gemacht hat,  dass die Voraussetzungen für den Eriass der von ihr nachgesuchten  einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§  97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__937.html" target="_blank">§ 937 ZPO</a> ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege dereinstweiligen Verfügung</p>
<p>angeordnet:</p>
<p>1.         Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes  bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben  werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs  Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, den Film „Die  Beschissenheit der Dinge&#8221; des Regisseurs Felix van Groeningen auf einem  Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen  über das Internet bereitzustellen damit der Öffentlichkeit zugänglich zu  machen oder machen zu lassen.</p>
<p>2.         Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt</p>
<p>Streitwert:       50.000,00 €.</p>
<p>Köln, den 10.08.2010</p>
<p>Landgericht, 28. Zivilkammer</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sekundäre Darlegungslast des Abgemahnten, korrekte Zuordnung der IP; LG Hamburg, Urteil vom Urteil vom 28.12.2009, Az. 308 O 691/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/20/sekundare-darlegungslast-des-abgemahnten-korrekte-zuordnung-der-ip-lg-hamburg-urteil-vom-urteil-vom-28-12-2009-az-308-o-69109/</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 14:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=422</guid>
		<description><![CDATA[Ihrer sekundären Darlegungslast (OLG Frankfurt/M., GRUR-RR 2008, 73, 74; BGH MMR 2008, 818, 819) einen Sachverhalt darzulegen, aufgrund dessen sie nicht haftet, ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 25.02.2010 durch die Antragsgegnerin und ihren Ehemann schließen eine Rechtsverletzung durch dieselben gerade nicht aus. Der Ehemann der Antragsgegnerin versichert nur „es ist mir nicht bekannt, dass sich die streitgegenständliche Datei auf dem Computer befindet [Hervorhebung hinzugefügt]“ – er versichert gerade nicht, dass sich die Datei nicht in der Vergangenheit auf dem Computer befunden hat. Dafür, dass diese Formulierung bewusst gewählt wurde, spricht ein Vergleich mit der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin. In dieser wird – bei ansonsten sehr ähnlich lautendem Text - versichert „eine derartige Datei hat sich nach meiner Kenntnis auch nie auf dem Computer befunden“. Darüber hinausgehend hätte es der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch oblegen darzulegen wer – wenn nicht sie selbst – die Rechtsverletzung begangen haben kann (OLG Köln, BeckRS 2010 00768)

Es liegt außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Deutsche T... AG fünf unterschiedliche IP-Adressen fünfmalig zufällig genau demselben falschen Internetanschluss zugeordnet haben soll. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span><strong>Tenor</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span> </span><span>I. Die einstweilige Verfügung vom 28.12.2009 wird bestätigt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span> </span><span>II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.</span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span><strong>Tatbestand</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span> </span><span>Die  Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an  dem Computerspiel „S..the S&#8230;5“. Sie verlangt von der Antragsgegnerin,  es zu unterlassen, das Computerspiel über Peer to Peer Netzwerke  herunterzuladen oder bereitzustellen.</span></p>
<p><span>Das Computerspiel ist erstmalig Ende März 2009 in den Handel gekommen.</span></p>
<p><span>Die  Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin wäre Inhaber eines  Internetanschlusses, über welchen unerlaubt Dateien mit diesem  Computerspiel über ein Peer to Peer Netzwerk zum Download bereitgehalten  wurden. Dies wäre am 09.09.2009 um 18:28:20 Uhr unter der IP-Adresse  xxx.xxx.xxx.110, am 10.9.2009 um 05:21:12 Uhr unter der IP-Adresse  xxx.xxx.xxx.31, ebenfalls am 10.9.2009 um 14:16:18 Uhr unter der  IP-Adresse xxx.xxx.xxx.232, am 11.09.2009 um 05:26:07 Uhr unter der  IP-Adresse xxx.xxx.xxx.184 und am 11.09.2009 um 19:16:34 Uhr unter der  IP-Adresse xxx.xxx.xxx.217 erfolgt.</span></p>
<p><span>Diese  Daten sind durch Überwachungsmaßnahmen der L..AG erhoben worden, die im  Auftrag der Antragstellerin Filesharingsysteme auf das Computerspiel  durchsucht. Nachdem das LG Köln im Beschluss vom 30.09.2009 – 9a OH  415/09 – der Deutsche T&#8230; AG die Auskunftserteilung gestattet hat,  wurde diesen IP-Adressen der Anschluss der Antragsgegnerin zugeordnet.</span></p>
<p><span>Die Antragsgegnerin wurde mit Schreiben vom 02.12.2009 abgemahnt, eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.</span></p>
<p><span>Die  Antragstellerin hat sodann eine einstweilige Verfügung durch die Kammer  vom 28.12.2009 – 308 O 691/09 bewirkt. Hiergegen hat die  Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.</span></p>
<p><span>Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 28.12.2009 zu bestätigen.</span></p>
<p><span>Die  Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 28.12.2009  aufzuheben und den dieser einstweiligen Verfügung zu Grunde liegenden  Antrag abzuweisen.</span></p>
<p><span>Sie ist der  Ansicht, die Antragstellerin hätte einen Verfügungsgrund nicht  hinreichend glaubhaft gemacht. Es fehle an der erforderlichen  Dringlichkeit.</span></p>
<p><span>Die Antragsgegnerin  behauptet, sie habe noch nie eine Tauschbörsensoftware auf ihrem  Computer installiert oder verwendet. Die streitgegenständliche Datei sei  ihr nicht bekannt und habe sich nach ihrer Kenntnis noch nie auf ihrem  Computer befunden. Sie habe auf dem Computer Benutzerkonten für sich und  ihren Mann eingerichtet. Eine Firewall und ein Virenschutz seien  aktiviert gewesen. Keine anderen Personen hätten Zugriff auf den  Computer gehabt und der Computer sei kabelgebunden mit dem Internet  verbunden. Sie habe ihren Mann bei Inbetriebnahme des Anschlusses  belehrt, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Zur  Glaubhaftmachung hat die Antragsgegnerin eine eigene eidesstattliche  Versicherung vom 25.02.2010 vorgelegt.</span></p>
<p><span>Die  Antragsgegnerin behauptet weiter, ihrem Mann sei nicht bekannt, dass  sich die streitgegenständliche Datei auf dem Computer befindet. Zur  Glaubhaftmachung hat sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Mannes  vom 25.02.2010 vorgelegt.</span></p>
<p><span>Sie trägt  vor, über Peer to Peer Netzwerke würden Dateien häufig nur in  Bruchstücken ausgetauscht. Einzelne Bruchstücke seien häufig fehlerhaft,  entweder aufgrund von Übertragungsfehlern oder weil sogenannte  „Leecher-Mods“ eingesetzt würden, die gezielt fehlerhafte Daten liefern.  Da die Datei von der L..AG nicht tatsächlich heruntergeladen würde,  müsse die L..AG auf den Hashwert vertrauen, der ihr durch den  übertragenden Computer mitgeteilt würde. Daher wäre nicht  sichergestellt, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Datei auch  tatsächlich um das Computerspiel der Antragstellerin handele. Deshalb  und auch aus weiteren (vorgetragenen) Gründen wäre das  Ermittlungsverfahren der L..AG ungeeignet, Urheberrechtsverletzungen  einem Anschluss konkret zuzuordnen. Aber selbst eine korrekte Ermittlung  der IP-Adressen durch die L..AG vorausgesetzt wäre jedenfalls nicht  sichergestellt, dass nicht die Deutsche T&#8230; AG Fehler bei der Zuordnung  gemacht hätte. Die Antragsgegnerin meint, nach alldem wäre auch eine  Störerhaftung ausgeschlossen.</p>
<p></span><span>Zur  Vervollständigung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten  Schriftsätze samt Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom  03.03.2010 Bezug genommen.</span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span><strong>Gründe</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die einstweilige  Verfügung ist zu bestätigen (§§ 936, 925 Abs. 2 ZPO). Der ihrem Erlass  zu Grunde liegende Antrag erweist sich auch nach mündlicher Verhandlung  als zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der  tatsächlichen Voraussetzungen des in der Beschlussverfügung vom  28.12.2009 tenorierten Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG  dargelegt und glaubhaft gemacht (nachfolgen I.). Ferner liegt ein  Verfügungsgrund vor (nachfolgend II).</p>
<p></span><span>I.  Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen  des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG dargelegt und  glaubhaft gemacht.</span></p>
<p><span>1. Die  Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihres  Geschäftsführers glaubhaft gemacht, Inhaberin der ausschließlichen  Nutzungsrechte an dem Computerspiel „S..the S&#8230;5“ zu sein.</span></p>
<p><span>2.  Es ist weiterhin durch eidesstattliche Versicherung eines technischen  Mittarbeiters der L..AG glaubhaft gemacht worden, dass am 09.09.2009 um  18:28:20 Uhr unter der IP-Adresse xxx.xxx.xxx.110 am 10.9.2009 um  05:21:12 Uhr unter der IP-Adresse xxx.xxx.xxx.31, ebenfalls am 10.9.2009  um 14:16:18 Uhr unter der IP-Adresse xxx.xxx.xxx.232, am 11.09.2009 um  05:26:07 Uhr unter der IP-Adresse xxx.xxx.xxx.184 und am 11.09.2009 um  19:16:34 Uhr unter der IP-Adresse xxx.xxx.xxx.217 eine Datei mit dem  streitgegenständlichen Computerspiel mittels einer Filesharing-Software  im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und  heruntergeladen werden konnte. Dass es sich bei den zum Download  angebotenen Dateien um das geschützte Computerspiel handelte, ist weit  überwiegend wahrscheinlich. Die Datei hatte den Dateinamen „&#8230;S..the  S&#8230;5&#8230;.“ und wurde unter Übermittlung eines 40-stelligen Hash-Wertes  angeboten, welcher dem Hash-Wert entspricht, unter denen das  Computerspiel mit dem gleichen Namen in Tauschbörsen angeboten wird.  Soweit die Antragsgegnerin argumentiert, es hätte sich auch um  ‚Datenmüll‘ handeln können, der unter demselben Hash-Wert zur Verfügung  gestellt wird, so trägt sie dazu nicht substantiiert vor. Der pauschale  Hinweis auf sogenannte „Leecher-Mods“, die das Zugänglichmachen nur  vortäuschen, ist nicht ausreichend. Hash-Wert und Dateinamen sprechen  zunächst mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich  um das Computerspiel handelt.</p>
<p></span><span>3. Da  diese Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §§ 19a und 69c  Nr. 4 UrhG ausschließlich der Antragstellerin vorbehalten ist und ohne  deren Einverständnis erfolgt ist, war sie widerrechtlich.</span></p>
<p><span>4. Die Antragsgegnerin hat für diese Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.</span></p>
<p><span>a)  Die Antragsgegnerin ist nach den von der Antragstellerin eingeholten  Auskünften der Deutsche T&#8230; AG Inhaberin des Internetanschlusses, dem  die oben unter II.2. genannten IP-Adressen zu den ebenfalls dort  genannten Zeiten zugeordnet waren. Das LG Köln hat der Deutsche T&#8230; AG  mit Beschlüssen vom 30.09.2009 (9 OH 415/09) und vom 02.11.2009 (9 OH  443/09) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Verwendung der Verkehrsdaten für die  Auskünfte gestattet.</span></p>
<p><span>b) Soweit die  Antragsgegnerin vorträgt, dass nicht dargelegt wurde, dass die Zuordnung  auf Seiten der Deutsche T&#8230; AG mit Sicherheit fehlerfrei erfolgt, so  schlägt dies im Ergebnis nicht durch. Zwar gehört grundsätzlich auch die  korrekte Zuordnung der IP-Adressen durch den Provider – hier also der  Deutsche T&#8230; AG – zu den Tatsachen, die von der Antragstellerin  glaubhaft gemacht werden müssen. Dazu gehört auch eine Darstellung von  sogenannten Kontrolltatsachen, mit denen die Verlässlichkeit der Angaben  geprüft werden können. Diese Kontrolltatsachen kann der Verletzte  vorlegen, da sie von seinem Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider mit  umfasst sind (Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl.  2008, § 101 UrhG Rn. 79; im Markenrecht BGH GRUR 2001, 841, 845). Dies  gilt insbesondere, da die Antragsgegnerin regelmäßig keine eigenen  Auskunftsansprüche gegen den Provider hat, ihr also ohne diese  Informationen Überprüfungsmöglichkeiten abgeschnitten sind. Im  vorliegenden Fall ist jedoch schon alleine durch die Anzahl der  Zuordnungen (fünf unterschiedliche IP-Adressen zu unterschiedlichen  Zeitpunkten) eine vom Internetanschluss der Antragsgegnerin ausgehende  Verletzungshandlung glaubhaft gemacht. Es liegt außerhalb jeglicher  Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Deutsche T&#8230; AG fünf  unterschiedliche IP-Adressen fünfmalig zufällig genau demselben falschen  Internetanschluss zugeordnet haben soll.</span></p>
<p><span>c)  Damit geschah die Rechtsverletzung im Macht- und Verantwortungsbereich  der Antragsgegnerin. Aufgrund dessen ist es überwiegend wahrscheinlich,  dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder dass sie  von Personen begangen worden ist, deren Fehlverhalten sie sich nach den  Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen muss (wie hier zur  Haftung des Anschlussinhabers: LG Hamburg, MMR 2007, 131; LG Hamburg,  MMR 2008, 685; LG Mannheim, ZUM-RD 2007, 252; LG-Köln, BeckRS 2007  15421; LG Köln BeckRS 2010 04511; LG Düsseldorf BeckRS 2008 17131; LG  Leipzig MMR 2009, 219; strenger OLG Frankfurt/M., MMR 2008, 169).</span></p>
<p><span>d)  Ihrer sekundären Darlegungslast (OLG Frankfurt/M., GRUR-RR 2008, 73,  74; BGH MMR 2008, 818, 819) einen Sachverhalt darzulegen, aufgrund  dessen sie nicht haftet, ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Die  vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 25.02.2010 durch die  Antragsgegnerin und ihren Ehemann schließen eine Rechtsverletzung durch  dieselben gerade nicht aus. Der Ehemann der Antragsgegnerin versichert  nur „es ist mir nicht bekannt, dass sich die streitgegenständliche Datei  auf dem Computer befindet [Hervorhebung hinzugefügt]“ – er versichert  gerade nicht, dass sich die Datei nicht in der Vergangenheit auf dem  Computer befunden hat. Dafür, dass diese Formulierung bewusst gewählt  wurde, spricht ein Vergleich mit der eidesstattlichen Versicherung der  Antragsgegnerin. In dieser wird – bei ansonsten sehr ähnlich lautendem  Text &#8211; versichert „eine derartige Datei hat sich nach meiner Kenntnis  auch nie auf dem Computer befunden“. Darüber hinausgehend hätte es der  Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch oblegen  darzulegen wer – wenn nicht sie selbst – die Rechtsverletzung begangen  haben kann (OLG Köln, BeckRS 2010 00768).</p>
<p></span><span>5.  Die danach der Antragsgegnerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung  begründet die Vermutung einer Widerholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser  Vermutung wäre neben einer Einstellung der widerrechtlichen Handlung die  Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung  erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97  Rn. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; Wolff in  Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35), wie sie  erfolglos verlangt worden ist.</span></p>
<p><span>III.  Es besteht ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus  der Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer  strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Antragsgegnerin  sich nicht veranlasst gefühlt hat. Sofern die Antragsgegnerin auf den  Beschluß des OLG Hamburg v. 23.11.2006 (5 W 168/06) verweist, bezieht  sich dieser auf eine Konstellation, in welcher die dortige  Antragsgegnerin die Beeinträchtigung durch aktives Handeln (Löschung des  Links) bereits nachweislich weitestgehend beseitigt hatte, sich die  streitgegenständliche Datei nur noch &#8211; offensichtlich unbeabsichtigt &#8211;  in einem Unterverzeichnis befand, auf welches der durchschnittliche  Internetnutzer nicht zugreift. Der vorliegende Fall ist damit nicht zu  vergleichen; die Antragsgegnerin hat von sich aus nichts vergleichbares  getan, was darauf schließen lässt, dass sie Abstand von einer solchen  Rechtsverletzung genommen hat. Ähnlich hatte die Beklagte in der  ebenfalls von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des LG  Flensburg v. 24.04.2007 (7 S 89/06) bereits sämtliche  Verletzungsgegenstände übergeben (dazu LG Flensburg a.a.O. mit Verweis  auf BGH GRUR 2001, 453, 455). Im Übrigen hat die Antragstellerin  dargelegt und glaubhaft gemacht, die Sache selbst geboten zügig  behandelt zu haben.</span></p>
<p><span>IV. Die  Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist  nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.</span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung für WLAN, Beweislastumkehr, Ermittlung der IP, Verwertbarkeit von Adressdaten; Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/20/haftung-fur-wlan-ermittlung-der-ip-verwertbarkeit-von-adressdaten-bundesgerichtshof-urteil-vom-12-mai-2010-az-i-zr-12108/</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 13:44:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. 

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen. 

Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt. 

Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><strong>BUNDESGERICHTSHOF </strong><strong>IM NAMEN DES VOLKES </strong></p>
<p align="center"><strong>URTEIL </strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">I ZR 121/08 </span></strong></p>
<p>Verkündet am: 12. Mai 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle</p>
<p align="center">in dem Rechtsstreit</p>
<p>Sommer unseres Lebens</p>
<p>UrhG §§ 19a, 97</p>
<p>a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.</p>
<p>b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeit-punkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entspre-chend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.</p>
<p>BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 &#8211; I ZR 121/08 &#8211; OLG Frankfurt/Main</p>
<p>LG Frankfurt/Main &#8211; 2 -</p>
<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten (325,90 € zuzüglich Zinsen) abgewiesen hat.</p>
<p>Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="center">
<p align="center">Von Rechts wegen</p>
<p align="center">
<p align="center"><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand: </span></p>
<p>1</p>
<p>Die Klägerin vermarktet den Tonträger „Sommer unseres Lebens“ mit ei-ner Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer. Sie beauftragte die L. AG mit der Überwachung des Titels im Internet. Am 8. September 2006 um 18.32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger „Sommer unseres Lebens“ anderen Teilnehmern der Tauschbörse „eMule“ zum Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ein&#8211; 3 -</p>
<p>geholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fragli-chen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.</p>
<p>2</p>
<p>Die Klägerin hat beantragt,</p>
<p>dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion „Sommer unseres Le-bens“ mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in soge-nannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p>
<p>3</p>
<p>Ferner hat sie den Beklagten auf Schadensersatz (150 €) sowie auf Er-stattung von Abmahnkosten (325,90 €) zuzüglich Zinsen in Anspruch genom-men.</p>
<p>4</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 279). Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.</p>
<p align="center"><span style="text-decoration: underline;">Entscheidungsgründe: </span></p>
<p>5</p>
<p>I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklag-ten aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verneint. Hierzu hat es ausgeführt:</p>
<p>6</p>
<p>Der Beklagte habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da er zum fraglichen Zeitpunkt urlaubsabwesend gewesen sei und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befunden habe, der keinem Dritten zugäng-lich gewesen sei. Die Rechtsverletzung könne daher nur von einem Dritten be-gangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Für &#8211; 4 -</p>
<p>diese &#8211; wie zu unterstellen sei &#8211; vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverlet-zung eines Dritten hafte der Beklagte nicht als Störer. Der WLAN-Anschlussin-haber dürfe nicht für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden, verantwortlich gemacht werden. Ein WLAN-An-schlussinhaber hafte im privaten Bereich deshalb nicht generell wegen der ab-strakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Daran fehle es im Streit-fall.</p>
<p>7</p>
<p>Störer könne zwar auch sein, wer die Möglichkeit einer Rechtsverlet-zung, zu der er einen adäquat-kausalen Beitrag geleistet habe, nicht erkannt habe, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können. Es erscheine aber fraglich, ob die Unterhaltung eines WLAN-Anschlusses als adäquater Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung angesehen werden könne, die ein vorsätzlich handelnder Dritter mit Hilfe dieses Anschlusses begehe. Je-denfalls sei dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen. Solange keine kon-kreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestünden, sei es dem An-schlussinhaber unzumutbar, Mittel aufzuwenden, um einen vorsätzlich rechts-widrigen Eingriff eines Dritten zu vermeiden, dessen Handeln dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Das erschwere die Rechtsdurch-setzung nicht unzumutbar, weil immer dann, wenn der Anschlussinhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahre, seine Prüfungs- und Überwachungs-pflicht einsetze.</p>
<p>8</p>
<p>Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kämen erst recht nicht in Betracht. Ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten scheide aus. Nach Erhebungen aus der Praxis seien die Sicherheitsprobleme von WLAN-An-schlüssen weithin unbekannt oder würden als nicht erheblich bewertet. &#8211; 5 -</p>
<p>9</p>
<p>II. Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Un-terlassungsantrags sowie des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p>10</p>
<p>1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausge-gangen, dass der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheber-rechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG haftet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.</p>
<p>11</p>
<p>a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtsverletzung urlaubsabwesend war und sich sein PC in einem abge-schlossenen Büroraum befand. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Computer des Beklagten während seines Urlaubs mit dem Internet verbunden war. Die Klägerin hat dies in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte das fragliche Werk öf-fentlich zugänglich gemacht hätte, wenn sein Rechner, ausgestattet mit den maßgeblichen Daten und einer Tauschbörsensoftware, während seiner Abwe-senheit eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen wäre, stellt sich daher im Streitfall nicht.</p>
<p>12</p>
<p>Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu-geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen &#8211; 6 -</p>
<p>hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vor-gelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte je-denfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Be-rufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittel-bar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen wor-den sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutz-te, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.</p>
<p>13</p>
<p>b) Es kommt auch keine täterschaftliche Haftung des Beklagten unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 – Jugendgefährdende Schriften bei eBay) in Betracht. Diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungsgrundlage setzt voraus, dass die Merkmale einer täterschaftlichen Haftung nach dem jeweiligen Haf-tungsregime erfüllt sein müssen. Während im Lauterkeitsrecht das in Rede ste-hende Verhalten – die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer – ohne weiteres als eine unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein. Im Streitfall müsste das Verhalten des Beklagten – also die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten WLAN-Anschlusses – den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (§ 19a UrhG) erfüllen (vgl. zum Merkmal des Anbietens im Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I). Dies ist indessen – wie darge-legt – nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Haftung für die Verletzung einer &#8211; 7 -</p>
<p>wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in dem vom Senat entschiedenen Fall nicht zuletzt mit dem eigenen geschäftlichen Interesse begründet worden ist, das der Betreiber der Handelsplattform verfolgt und das es rechtfertigt, von ihm eine besondere Rücksichtnahme auf Rechtsgüter zu verlangen, die durch sein Verhalten gefährdet werden.</p>
<p>14</p>
<p>c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Beru-fungsurteils entschieden, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat (BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Die bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt danach einen eigenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar. Diese Entscheidung ist indes nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragbar.</p>
<p>15</p>
<p>Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identi-fikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zuge-ordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfälti-gen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haf&#8211; 8 -</p>
<p>tungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täter-schaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen.</p>
<p>16</p>
<p>d) Der Beklagte ist auch nicht Teilnehmer der durch den unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihm fehlt jedenfalls der dafür er-forderliche Vorsatz (vgl. zum Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Ver-steigerung I).</p>
<p>17</p>
<p>e) Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheber-rechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Nicht zu beanstanden ist daher die Abweisung des Zahlungsantrags, soweit die Klä-gerin Schadensersatz begehrt hat.</p>
<p>18</p>
<p>2. Soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen hat, kommt eine Bestätigung dagegen nicht in Betracht. Denn ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht meint zwar, der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses hafte nicht generell we-gen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Außenstehenden, sondern erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestünden. Dem kann aber für den hier vorliegenden Fall nicht bei-getreten werden, dass der WLAN-Anschluss ohne die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wird.</p>
<p>19</p>
<p>a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in &#8211; 9 -</p>
<p>irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschütz-ten Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor I; BGH, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 50 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haf-tung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15.10.1998 &#8211; I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 158, 343, 350 – Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 9.2.2006 – I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP 2006, 1109 – Rechtsanwalts-Ranglisten).</p>
<p>20</p>
<p>b) Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern oblie-gen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt.</p>
<p>21</p>
<p>aa) Es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte ei-nen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrecht-lich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen. Die Unter-lassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen beruht auch auf dem Willen des Anschlussinhabers.</p>
<p>22</p>
<p>bb) Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Siche-rungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die &#8211; 10 -</p>
<p>Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen ei-genen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzun-gen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers. Die Prüfpflicht ist mit der Folge der Störerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Si-cherungsmaßnahmen unterbleiben.</p>
<p>23</p>
<p>cc) Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 – Internet-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerk-sicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr da-hin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).</p>
<p>24</p>
<p>dd) Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Prüfungs-pflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines An-schlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des An-schlusses. Die Gründe, die den Senat in den Fällen der Internetversteigerung dazu bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzu-nehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, &#8211; 11 -</p>
<p>liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. – Internet-Versteigerung I). Es gel-ten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtli-nie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu er-halten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installa-tion des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Si-cherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden.</p>
<p>25</p>
<p>c) Die Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in An-spruch nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicher-ten WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte.</p>
<p>26</p>
<p>aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von der L. AG ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein außenstehender Drit-ter den WLAN-Anschluss des Beklagten für die das Verwertungsrecht der Klä-gerin verletzende Handlung benutzt hat.</p>
<p>27</p>
<p>(1) Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt. &#8211; 12 -</p>
<p>Nachdem das Landgericht das pauschale Bestreiten des Beklagten als zu un-bestimmt angesehen hatte und der Beklagte seinen Vortrag in zweiter Instanz nicht weiter substantiiert hat, konnte das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Landgerichts verweisen.</p>
<p>28</p>
<p>(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zuge-ordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Be-rufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden.</p>
<p>29</p>
<p>Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden An-schlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikations-gesetzes über die Bestandsdatenabfrage (LG Stuttgart MMR 2005, 624, 628; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG Würzburg NStZ-RR 2006, 46; Sankol, MMR 2006, 361, 365; a.A. Bock in Beck&#8217;scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 113 Rdn. 24; Bär, MMR 2005, 626). Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a TKG, die gemäß § 100g Abs. 2, § 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu ei-nem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem An-schlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende wor-über und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Ge-setzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzu-ordnen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Ände-rung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/7008, S. 7; Begründung des Re-gierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-überwachung …, BT-Drucks. 16/5846, S. 26 f.). Die Ermittlung des einer kon-kreten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Anschlussin-habers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der Straf&#8211; 13 -</p>
<p>verfolgungsbehörden gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 und § 163 StPO, so dass die Auskunft der Deutschen Telekom AG rechtmäßig eingeholt worden ist.</p>
<p>30</p>
<p>(3) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-fähig, bei der Installation im Jahre 2003/04 sei diese Funktion aber deaktiviert worden und die Vernetzung über eine strukturierte Verkabelung erfolgt. Das steht indes einer Nutzung des WLAN-Zugangs durch einen Dritten am 8. September 2006 nicht entgegen. Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Te-lekom AG erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Be-klagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war.</p>
<p>31</p>
<p>Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN-Router dann auch nicht während seines Urlaubs über einen der Stromversorgung seines PC-Systems dienenden Sammelstecker ausgeschaltet gewesen sein.</p>
<p>32</p>
<p>bb) Der Beklagte hat die ihm als Betreiber eines WLAN-Anschlusses ob-liegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen ver-letzt.</p>
<p>33</p>
<p>Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei akti-vierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung ge-schützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Drit&#8211; 14 -</p>
<p>ter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netz-werksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und da-für entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten.</p>
<p>34</p>
<p>Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem An-schluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstel-lungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausrei-chend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehör-te auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden.</p>
<p>35</p>
<p>c) Auch wenn der Beklagte als Störer haftet, kommt eine Verurteilung nach dem bislang gestellten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Denn der Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion „Sommer un-seres Lebens“ im Internet in Tauschbörsen zugänglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform.</p>
<p>36</p>
<p>Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverlet-zungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert. Die Revision macht zwar geltend, dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform beziehe. Es wird aber nicht deutlich, dass er sich darauf beschränkt. Der Antrag bedarf daher der Einschränkung, die nur die Klägerin selbst vornehmen kann. &#8211; 15 -</p>
<p>37</p>
<p>Der Umstand, dass der gestellte Unterlassungsantrag die konkrete Ver-letzungsform nicht erfasst, rechtfertigt andererseits nicht die Abweisung der Klage. Aus der Sicht des Berufungsgerichts bestand kein Anlass, darauf hinzu-wirken, dass die Klägerin einen an der konkreten Verletzungsform orientierten Unterlassungsantrag stellt (§ 139 Abs. 1 ZPO). Der Grundsatz des fairen Ver-fahrens gebietet es unter diesen Umständen, der Klägerin die Möglichkeit ein-zuräumen, ihren Antrag auf die konkrete Verletzungsform anzupassen.</p>
<p>38</p>
<p>3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugäng-lichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom &#8211; 16 -</p>
<p>Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).</p>
<p>Bornkamm Pokrant Richter am BGH Prof. Dr. Büscher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.</p>
<p>Bornkamm</p>
<p>Kirchhoff Koch</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2007 &#8211; 2/3 O 19/07 -</p>
<p>OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2008 &#8211; 11 U 52/07 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Störerhaftung des Anschlussinhabers für illegale Downloads; LG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 308 O 34/10</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/19/storerhaftung-des-anschlussinhabers-fur-illegale-downloads-lg-hamburg-beschluss-vom-04-02-2010-az-308-o-3410/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Nov 2010 16:38:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=418</guid>
		<description><![CDATA[Nach der Auskunft durch den Provider, dass die durch die Logistep AG mitgeloggte IP-Adresse beim Down-/Upload eines Computerspiels der Antragsgegnerin zugeordnet war, war das Gericht davon überzeugt, dass es ganz überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie die Rechtsverletzung selbst begangen habe oder dass sie zumindest von Personen begangen worden sei, deren Fehlverhalten sie sich zurechnen lassen muss.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000;"><strong>Landgericht Hamburg</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Beschluss</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>I.<br />
Im Wege einer einstweiligen Verfügung &#8211; der Dringlichkeit wegen ohne  mündliche Verhandlung &#8211; wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines  vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden  Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden  kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten  (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft  höchstens zwei Jahre) verboten, das Computerspiel „…” auf einem Computer  in P2P-Netzwerken für den Abruf durch andere Teilnehmer des  Filesharing-Systems über das Internet bereitzustellen oder auf andere  Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>II.<br />
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 20.000,00.</em><br />
<strong><br />
Gründe</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;">I.<br />
Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Die Verbots- bzw. Unterlassungsansprüche folgen aus den §§ 97, 95, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">II.<br />
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig,  insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg  gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches  Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Computerspiels  durch ein Filesharingsystem im Internet. Das ist eine unerlaubte  Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere  Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, §  105 Rn. 8), wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen  gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung  begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der  wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist,  also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz  a.a.O., Rn 13; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 27. Auflage  2009, § 32 Rn. 16). Da das ins Internet gestellte Computerprogramm auch  in Hamburg aufgerufen werden konnte, ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz a.a.O., Rn. 15).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">III.<br />
Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin dargelegt und glaubhaft gemacht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">1.<br />
Das streitgegenständliche Computerspiel „…” genießt jedenfalls Laufbildschutz nach § 95 UrhG.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">2.<br />
Die Antragstellerin hat (durch eidesstattliche Versicherung &#8211; in  beglaubigter Übersetzung &#8211; ihres Geschäftsführers … vom 02.07.2009)  glaubhaft gemacht, dass ihr als Herstellerin die ausschließlichen  Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel,  einschließlich der alleinigen Rechte, Schutzrechtsverletzung im Gebiet  der Bundesrepublik Deutschland zu verfolgen, zustehen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">3.<br />
Es ist weiter (durch eidesstattliche Versicherung des Ermittlers … der  Logistep AG vom 20.07.2009) glaubhaft gemacht worden, dass am 20.07.2009  um 08:05:55 Uhr (MESZ) unter der IP-Adresse 79 223 188 119 eine Datei  des streitgegenständlichen Computerspiels, welche anhand von Hash-Werten  identifiziert und mit der Originaldatei abgeglichen wurde, mittels der  Filesharing-Software „eMule” im Internet der Öffentlichkeit zugänglich  gemacht worden ist und eine voll funktionsfähige Version des Spieles  heruntergeladen werden konnte. Da diese Nutzung des öffentlichen  Zugänglichmachens gemäß § 95 UrhG ausschließlich der Antragstellerin vorbehalten und ohne deren Einverständnis erfolgt ist, war sie widerrechtlich.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">4.<br />
Die Antragsgegnerin hat für diese Rechtsverletzung einzustehen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">a)<br />
Sie ist nach der von der Antragstellerin eingeholten Auskunft der  Deutschen Telekom AG Inhaberin des Internetanschlusses, dem die  IP-Adresse 79 223 188 119 am 20.07.2009 um 08:05:55 Uhr (MESZ)  zugeordnet war.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">b)<br />
Die Auskunft ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Das LG Köln  hat der Deutschen Telekom mit Beschluss vom 03.08.2009 (9 OH 1247/09)  die Verwendung der Verkehrsdaten für die Auskunft gestattet.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">c)<br />
Damit geschah die Rechtsverletzung im Macht- und Verantwortungsbereich  der Antragsgegnerin. Aufgrund dessen ist es überwiegend wahrscheinlich,  dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder dass sie  von Personen begangen worden ist, deren Fehlverhalten sie sich nach den  Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen muss (wie hier zur  Haftung des Anschlussinhabers: LG Hamburg, MMR 2006, 700; LG Hamburg, MMR 2007, 131; LG Hamburg, MMR 2008, 685; LG Mannheim, ZUM-RD 2007, 252; LG Köln, BeckRS 2007 15421; LG Düsseldorf, BeckRS 2008 17131; LG Leipzig, MMR 2009, 219; strenger: OLG Frankfurt/M., GRUR-RR 2008, 73; anders bei Volljährigen: LG Mannheim, MMR 2007, 267).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">5.<br />
Die danach der Antragsgegnerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung  begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser  Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer  ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend  strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen  (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rz. 42;  Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in  Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 34, 35), wie sie  erfolglos verlangt worden ist.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">IV.<br />
Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits  aus der Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer  strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegner  sich nicht veranlasst gesehen hat. Im Übrigen hat die Antragstellerin  die Sache selbst geboten zügig behandelt. Die zeitliche Differenz  zwischen Entdeckung der Nutzung des P2P-Netzwerkes durch die  Antragstellerin am 20. Juli 2009 und der Abmahnung am 19. Januar 2010  beruht im Wesentlichen auf der erst am 21. Dezember 2009 erteilten und  am 28. Dezember zugegangenen Auskunft der Deutschen Telekom AG. Die  späte Bearbeitung durch die Deutsche Telekom hat die Antragstellerin  durch Vorlage des Schreibens der Deutschen Telekom vom 21. Dezember 2009  sowie des Briefumschlages glaubhaft gemacht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">V.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.</span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung der Eltern für Filesharing der Kinder; LG Hamburg, Beschluss vom 21.04.06, Az.: 308 O 139/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/19/haftung-der-eltern-fur-filesharing-der-kinder-lg-hamburg-beschluss-vom-21-04-06-az-308-o-13906/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Nov 2010 16:24:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Gegenüber minderjährigen Kindern besteht die Pflicht der Eltern, Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen über den Internetanschluss zu treffen. Die zumutbaren Möglichkeiten reichen dabei von der Einrichtung von gesicherten Nutzerkonten bis hin zur Installierung einer Firewall zur Verhinderung des Filesharing. Auch wenn die Eltern aufgrund fehlender Sachkunde zu derartigen Maßnahmen nicht selbst in der Lage sind, müssen sie sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen und dürfen den Kindern und Jugendlichen den Internetzugang nicht "ungeschützt" überlassen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<table id="contentcell" style="height: 100%;" border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td id="title" colspan="3"></td>
</tr>
<tr>
<td id="colNormal" colspan="3">
<div id="c2880">
<p align="center"><strong><br />
<strong>LANDGERICHT HAMBURG</strong></strong> Aktenzeichen: 308 O 139/06</p>
<p align="center"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p align="center"><strong>BESCHLUSS</strong></p>
<p align="center">
<p align="center">Entscheidung vom 21. April 2006</p>
<p>In der Sache</p>
<p>&#8230;</p>
<p align="right"><strong>- Antragstellerin -</strong></p>
<p>gegen</p>
<p>&#8230;</p>
<p align="right"><strong>- Antragsgegner -</strong></p>
<p align="justify">beschließt  das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8 &#8230; durch &#8230;:</p>
<p align="justify">Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 6.000,00.</p>
<p align="justify">Gründe:</p>
<p align="justify">Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache  übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß §91 a ZPO unter  Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem  Ermessen über die Kosten zu befinden, wobei die Entscheidung gemäß § 128  Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht. Nach dem bisherigen Sach-  und Streitstande ist es billig, dem Antragsgegner die Kosten  aufzuerlegen. Denn er wäre danach in der Hauptsache die unterlegene  Partei gewesen und Anlass, von der dafür vorgesehenen Kostenfolge des §  91 Abs. 1 ZPO abzuweichen, ergeben sich auch aus  Billigkeitsgesichtspunkten nicht.</p>
<p align="justify">I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung  war zulässig, insbesondere war die von dem Antragsgegner in Abrede  gestellte örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben.  Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches  Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Musikaufnahmen durch  ein Filesharingsystem im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei  der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere  Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in  Wandtke/Bullinger, UrhG, 2.Auflage 2006, § 105 Rn. 8), wobei der  Antragstellerin gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist  das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung  begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der  wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist,  also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz  a.a.O. Rn. 13, Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 25.Auflage 2005,  § 32 Rn 16). Da die ins Internet gestellten Musikaufnahmen auch in  Hamburg aufgerufen werden konnten und wurden, ist auch das Landgericht  Hamburg örtlich zuständig (vgl.Kefferpütz a.a.O. Rn 15).</p>
<p align="justify">II. Die Antragstellerin hat die Voraussetzung eines  aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen den  Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht.</p>
<p align="justify">1. Es ist durch eidesstattliche Versicherung des  Justitiars der Antragstellerin vom 01.03.2006 glaubhaft gemacht worden,  dass der Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte des  Tonträgerherstellers an der exemplarisch verfahrensgegenständlichen  Musikaufnahme „Zeit für Optimisten“ der Künstlergruppe „S.“ gemäß § 85  UrhG zustehen.</p>
<p align="justify">2. Diese Aufnahme wurde – unstreitig – vom  Internetanschluss des Antragsgegners neben weiteren 131 Musikaufnahmen  über ein Filesharing- System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und  konnte so heruntergeladen und angehört werden. Da diese Nutzung gemäß §  19 a UrhG ohne das dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin  erfolgte, war sie widerrechtlich.</p>
<p align="justify">3. Der Antragsgegner hat für diese Rechtsverletzung  einzustehen. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass er selbst  die Rechtsverletzung beging. Vielmehr dürfte es seine zur Tatzeit 15  Jahre alte Tochter gewesen sein, da er seinen Internetanschluss und  einen Computer zur Verfügung gestellt hatte. Der Antragsteller haftet  aber auch dafür nach den Grundsätzen der Störerhaftung.</p>
<p align="justify">a) Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in  entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine  Schutzrechtsverletzung, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein –  in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der  rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung  nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die  rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des  Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Derne Umfang  bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch  Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004,  860, 864 – Störerhaftung des Internetauktionshauses bei  Fremdversteigerung – m.w.N.). Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch  Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang  der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (von  Wolff in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 97 Rn15). So hat sich auch die  Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die  Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des  Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH, GRUR 1984, 54/55 –  Kopierläden).</p>
<p align="justify">b) Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet der Antragsgegner als Störer.</p>
<p align="justify">Wenn der Antragsgegner Dritten, auch und gerade  minderjährigen Mitgliedern seines Haushalts wie der 15 Jahre alten  Tochter den Internetzugang ermöglichte, dann war das adäquat kausal für  die Schutzrechtrechtsverletzung. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn  das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonderen eigenartigen,  unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer  Betracht zu lassen den Umständen geeignet ist, einen Erfolg der  fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, 1420, 1421 m.w.N.). Davon  ausgehend ist ein Adäquanz hier zu bejahen. Zunächst haben  Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das  Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachung insbesondere  urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich  geschützter Leistungen. Darunter fällt auch die Aneignung und das  Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to– Peer- Dienste  und mit Hilfe von Filesharing- Software, alles verharmlosend  „Tauschbörsen“ genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-  Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr  ungewöhnlich, sondern wird gerade von Jugendlichen vielfältig in  Anspruch genommen.</p>
<p align="justify">Das Überlassen eines Internetzuganges an eine Dritten  birgt danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem  Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und  gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher  Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das gilt im Zweifel bei einer  Überlassung an jeden Dritten. Das gilt aber umso mehr, wenn die  Überlassung an einen Jugendlichen oder ein Kind erfolgt, bei denen sich  möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch  nicht in gebotenem Maße entwickelt hat.</p>
<p align="justify">Rechtlich und tatsächlich war der Antragsgegner in  die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der  streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. So hätte er  verschiedene sog. Benutzerkonten, bei denen jeder Benutzer eine „Login“ –  Kennung samt Passwort erhält, einrichten könne. Für die verschieden  Nutzerkonten können die individuellen Nutzungsbefugnisse festgelegt und  etwa ein Herunterladen der Filesharing- Software verhindert werden. Des  Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „firewall“ möglich und  zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing- Software  verhindert werden kann. Derartige ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen  hat der Antragsgegner jedoch nicht ergriffen, sondern seiner Tochter den  Internetzugang „ungeschützt“ zur Verfügung gestellt bzw. zumindest eine  derartige Nutzung durch Dritte verhindert.</p>
<p align="justify">Die Durchführung der vorbeschriebenen Maßnahmen ist  zumutbar. Das gilt auch für den Fall, dass der Antragsgegner selbst  nicht in der Lage sein sollte, Benutzerkonten mit solchen  Nutzungsbeschränkungen einzurichten und er sich dazu entgeltlich  fachkundiger Hilfe bedienen müsste. Denn den dadurch bedingten  Geldaufwand schätzt die Kammer als durchaus noch verhältnismäßig.</p>
<p align="justify">4. Die danach dem Antragsgegner zurechenbare  widerrechtliche Nutzung begründete die Vermutung einer  Wiederholungsgefahr. Diese wurde erst durch das erledigende Ereignis,  die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 12.04.2006  ausgeräumt.</p>
<p align="justify">III. Es bestand auch ein Verfügungsgrund. Dieser  folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr, zu deren  Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der  Antragsgegner sich zunächst nicht veranlasst sah. Im Übrigen hat die  Antragstellerin die Sache selbst geboten zügig behandelt. Von dem Namen  und der Anschrift des Antragsgegners erlangte sie erst am 20.01.2006  durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte  Kenntnis. Es folgten Abmahnung und Anschlusskorrespondenz.</p>
<p align="justify">Unterschriften</p>
</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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		</item>
		<item>
		<title>Ermittlungsmethode ist zuverlässig. Dies wurde durch einen Sachverständigen belegt; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2010, Az. 30 C 562/07 &#8211; 47</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/17/ermittlungsmethode-ist-zuverlassig-dies-wurde-durch-einen-sachverstandigen-belegt-ag-frankfurt-am-main-urteil-vom-16-04-2010-az-30-c-56207-47/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Nov 2010 07:24:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA["Insbesondere die Zuverlässigkeit der Identifizierung einer Datendatei anhand des so genannten Hashwertes war zu überprüfen. Dabei hat sich der Gutachter auf Anordnung des Gerichts nicht damit begnügt, der Firma Logistep gewissermaßen bei der Arbeit zuzuschauen und deren Aufzeichnungen auf Plausibilitat zu überprüfen. Er hat vielmehr darüber hinausgehend unter Verwendung einer selbst komponierten und damit bis dato im Internet absolut noch nicht vorhandenen mp3-Datei die Software nach den entsprechenden Hashwerten suchen lassen, jeweils mit dem Ergebnis zielsicheren Erkennens der gesuchten Datei. Bei der anschließenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen hat dieser die Zuverlässigkeit der untersuchten Software “Filesharing Monitor” ohne jede Einschränkung bestätigt. Mit ihr könne zuverlässig festgestellt werden, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine bestimmte Datei zum Herunterladen angeboten wird. Im Ergebnis sei kein Grund erkennbar geworden, dass nicht die IP-Adressen jeweils ermittelt worden sind. Letztlich hat die Überprüfung durch den Sachverständigen auch ergeben, dass die Ergebnisse der Suchsoftware auch richtig protokolliert werden. Reklamierte Fehlerquellen (Möglichkeit des Verfälschens von IP-Adressen; Möglichkeit, dass verschiedene Dateien den exakt gleichen Hashwert produzieren) hat der Gutachter als theoretische Möglichkeit zwar bejaht, indes praktisch ausgeschlossen."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--[if gte mso 9]><xml> <w:WordDocument> <w:View>Normal</w:View> <w:Zoom>0</w:Zoom> <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone> <w:PunctuationKerning /> <w:ValidateAgainstSchemas /> <w:SaveIfXMLInvalid>false</w:SaveIfXMLInvalid> <w:IgnoreMixedContent>false</w:IgnoreMixedContent> <w:AlwaysShowPlaceholderText>false</w:AlwaysShowPlaceholderText> <w:Compatibility> <w:BreakWrappedTables /> <w:SnapToGridInCell /> <w:WrapTextWithPunct /> <w:UseAsianBreakRules /> <w:DontGrowAutofit /> </w:Compatibility> <w:BrowserLevel>MicrosoftInternetExplorer4</w:BrowserLevel> </w:WordDocument> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> <w:LatentStyles DefLockedState="false" LatentStyleCount="156"> </w:LatentStyles> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 10]><br />
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<p style="text-align: justify;"><strong><span style="color: black;">Amtsgericht Frankfurt am Main</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="color: black;">Urteil</span></strong><strong><span style="color: black;"><br />
</span></strong><span style="color: black;"><br />
Im Rechtsstreit<br />
…<br />
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main &#8211; Abteilung 30 durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2010 für Recht erkannt:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><em><span style="color: black;">1.</span></em><em><span style="color: black;"><br />
<em>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 801,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 150,00 Euro seit dem 21.11.2006 sowie aus weiteren 651,80 Euro seit dem 27.12.2006 zu zahlen.</em></span></em></p>
<p style="text-align: justify;"><em><span style="color: black;">2.</span></em><em><span style="color: black;"><br />
<em>Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</em></span></em></p>
<p style="text-align: justify;"><em><span style="color: black;">3.</span></em><em><span style="color: black;"><br />
<em>Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.</em></span></em></p>
<p style="text-align: justify;"><em><span style="color: black;">4.</span></em><em><span style="color: black;"><br />
<em>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</em><br />
<em>Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</em></span></em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="color: black;">Tatbestand</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Die Klägerin, ein Tonträgerunternehmen, ist Inhaber der Verwertungsrechte an dem Tonträger “Sebastian Hämer/Sommer unseres Lebens”. Zum Schutze ihrer Urheberrechte beauftragte die Klägerin die Firma Logistep AG mit der Überwachung dieses Tonträgers. Von dieser wurde sie in Kenntnis gesetzt, dass am 3.7.2006 um 9.46 Uhr MEZ ein Internetnutzer mit IP-Adresse … diesen Tonträger anderen Teilnehmern einer Tauschbörse unter Verwendung des Programms eMule 0.47a zum Download angeboten habe. Einem Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main entsprechend teilte der Provider, vorliegend T-Online, mit, dass vorgenannte IP-Adresse zum vorgenannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Daraufhin ließ die Klägerin den Beklagten durch Schreiben ihrer nunmehrigen Prozess­bevollmächtigten vom 16.11.2006 (Kopie Bl. 81-85 d.A.) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs­erklärung auffordern. Mit Schreiben vom 21.11.2006 (Kopie BI. 86 d.A.) lehnte der Beklagte durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten jegliche Zahlung sowohl auf den geltend gemachten Schadensersatz als auch auf die geltend gemachten Anwaltskosten ab.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin zum einen Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung auf der Grundlage der Kostennote vom 24.11.2006 (Kopie B1. 90 d.A.) in Höhe von 651,80 Euro sowie zum anderen Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 150,00 Euro.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Die Klägerin behauptet, auf grund der durch die Firma Logistep in Anwendung der Software “File Sharing Monitor” sowie der Auskunft von T-Online ermittelten Daten stehe fest, dass am 3.7.2006 um 9.46 Uhr vom Internetanschluss des Beklagten aus der Tonträger “Sommer unseres Lebens” anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Wegen des klägerischen Vorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 16.3.07 (Bl. 21-38 d.A.) sowie vom 4.3.08 (Bl. 155-157 d.A.).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Die Klägerin beantragt,<br />
den Beklagten zu verurteilen, an sie 801,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zum einen aus 150,00 Euro seit dem 3.7.06 sowie zum anderen aus weiteren 651,80 Euro seit dem 27.12.06 zu zahlen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<br />
<em><br />
</em>Er bestreitet, den nämlichen Tonträger heruntergeladen oder angeboten zu haben. Im Übrigen könnte es sich auch um Manipulationen Dritter handeln.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Über die Behauptung der Klägerin, mit der von Logistep verwandten Software “File Sharing Monitor” lasse sich absolut zuverlässig feststellen, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine identifizierte Datei zum Herunterladen angeboten wird, ist auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 18.7.2007 (B1. 127 d.A.) Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Gutachters; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des IT-Sachverständigen … vom 20.3.2008 (Bl. 183-214 d.A.) sowie die gerichtliche Vernehmungsniederschrift vom 12.2.2010 (BI. 256-259 d.A.).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="color: black;">Entscheidungsgründe</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Die Klage ist &#8211; bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches &#8211; begründet.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Die Klagerin kann vom Beklagten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung zum einen in Höhe von 150,00 Euro als angemessene Lizenzgebühr, zum anderen in Höhe von 651,80 Euro als Kosten adäquater Rechtsverfolgung verlangen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz alter Fassung).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Unstreitig ist die Klägerin Inhaber der Verwertungsrechte an dem Tonträger “Sebastian Hämer/Sommer unseres Lebens”, hat mithin das ausschließliche Recht, diesen Tontrager zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz), wobei das öffentliche Zugänglichmachen auch via Internet geschehen kann (§ 19 a UrhG). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit im Sinne des § 286 ZPO fest, dass vom Internetanschluss des Beklagten aus am 3.7.2006 um 9.46 Uhr vorgenannter Musiktitel anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde, mithin öffentlich zugänglich gemacht wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Nachdem der Beklagte vorgenannten Tatbestand &#8211; zwar pauschal, indes prozessual ausreichend, da es für den Beklagten unzumutbar ist, den umfangreichen technischen Ausführungen der Klägerseite in der Klagebegründung durch Einschaltung eines eigenen IT-Sachverständigen zu begegnen &#8211; bestritten hat, war die Zuverlässigkeit der von der Firma Logistep verwendeten Suchsoftware zu untersuchen. Insbesondere die Zuverlässigkeit der Identifizierung einer Datendatei anhand des so genannten Hashwertes war zu überprüfen. Dabei hat sich der Gutachter auf Anordnung des Gerichts nicht damit begnügt, der Firma Logistep gewissermaßen bei der Arbeit zuzuschauen und deren Aufzeichnungen auf Plausibilitat zu überprüfen. Er hat vielmehr darüber hinausgehend unter Verwendung einer selbst komponierten und damit bis dato im Internet absolut noch nicht vorhandenen mp3-Datei die Software nach den entsprechenden Hashwerten suchen lassen, jeweils mit dem Ergebnis zielsicheren Erkennens der gesuchten Datei. Bei der anschließenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen hat dieser die Zuverlässigkeit der untersuchten Software “Filesharing Monitor” ohne jede Einschränkung bestätigt. Mit ihr könne zuverlässig festgestellt werden, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine bestimmte Datei zum Herunterladen angeboten wird. Im Ergebnis sei kein Grund erkennbar geworden, dass nicht die IP-Adressen jeweils ermittelt worden sind. Letztlich hat die Überprüfung durch den Sachverständigen auch ergeben, dass die Ergebnisse der Suchsoftware auch richtig protokolliert werden. Reklamierte Fehlerquellen (Möglichkeit des Verfälschens von IP-Adressen; Möglichkeit, dass verschiedene Dateien den exakt gleichen Hashwert produzieren) hat der Gutachter als theoretische Möglichkeit zwar bejaht, indes praktisch ausgeschlossen. Damit entspricht die Beweissicherheit des Verfahrens insgesamt ohne weiteres den Anforderungen des § 286 ZPO. Damit hat die Klägerin bewiesen, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, und zwar durch einen Nutzer der seinerzeitigen IP-Adresse … . Aufgrund der von T-Online sodann erteilten Auskunft (Ausdruck in Kopie auf Bl. 78-80 d.A.) steht sodann weiterhin fest, dass diese IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass und warum diese Auskunft im konkreten Fall falsch sein sollte, liegen nicht vor. Damit steht im Ergebnis zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Urheberrechtsverletzung vom Internet­anschluss des Beklagten aus begangen worden ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Steht indes fest, dass die Rechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss begangen worden ist, so streitet der Beweis des ersten Anscheins sodann dafür, dass der jeweilige Inhaber des Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung begangen hat, sei es dadurch, dass er sie in eigener Person vorgenommen hat, oder aber sei es dadurch, dass er Dritten die Rechtsverletzung dadurch ermöglicht hat, dass er ihnen Zugang zu dem ungesicherten Internetanschluss gewahrt hat. Dieser Beweis des ersten Anscheins für eine Tatbeteiligung des Beklagten ist durch diesen auch nicht ansatzweise erschüttert worden. Es fehlt bereits an jeglichen Darlegungen, aus denen sich ergeben könnte, dass Dritte ohne Zutun des Beklagten die Rechtsverletzung begangen haben. Die pauschale Behauptung dahingehend, dass dies theoretisch möglich sei, genügt insoweit nicht. Erforderlich ist, dass konkrete Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass ein atypischer Geschehensablauf nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch in Betracht zu ziehen ist. Es ist schon nicht ersichtlich, warum der Beklagte selbst als Täter ausscheiden soll, weiterhin ist nicht ersichtlich, dass Dritte, die Zugang zu seinem PC haben, als Täter nicht in Betracht kommen bzw. er für deren Taten nicht verantwortlich zu machen ist. Damit fehlt es an jeglicher Grundlage, vorgenannten Anscheinsbeweis zu erschüttern.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Letztlich ist auch davon auszugehen, dass dem Beklagten zumindest Fahrlässigkeit hinsichtlich der begangenen Urheberrechtsverletzung zur Last fällt. Zwar ist das Verschulden als anspruchsbegründende Voraussetzung grundsätzlich von der Klägerin zu beweisen. Jedoch ist bei einem Nutzer einer Tauschbörse grundsätzlich davon auszugehen, dass diesem entweder bekannt ist oder infolge von Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass er dann, wenn er ein Musikstück herunter lädt, dieses gleichzeitig dem anderen Nutzer der Tauschbörse wieder zu einem Download anbietet, mithin öffentlich zugänglich macht. Insoweit müssen also schon Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass und warum das Verschulden ausnahmsweise in diesem Punkt fehlen soll. Dieser ihm insoweit (zumindest sekundär obliegenden) Darlegungslast ist der Beklagte gleichfalls nicht ansatzweise nachgekommen. Damit ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach gegeben.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Der Höhe nach kann die Klägerin zunächst 150,00 Euro für die rechtswidrige Nutzung ihrer Veröffentlichungsrechte verlangen. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemisst sich insoweit nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wonach eine Vergütung beansprucht werden kann, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, da der rechtswidrige Nutzer nicht besser stehen soll als derjenige, der sich zuvor die Rechte hat einräumen lassen. Dass vorliegend eine Lizenzgebühr für die öffentliche Zugänglich­machung des streitgegenständlichen Musiktitels, also das unbegrenzte Anbieten zum Download, in Höhe von zumindest 150,00 Euro angemessen ist, wird vom Beklagten gar nicht bestritten. Im Übrigen kann dieser Betrag gemäß § 287 ZPO als angemessen geschätzt werden, da üblicherweise Downloads von Musiktiteln für etwa 1,00 Euro angeboten werden, so dass es lediglich 150 Zugriffe bedarf, diesen Betrag zu erreichen; diese Schätzung entspricht im Übrigen der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammern in Urheberrechtssachen (vgl. etwa: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 0 411/09).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Weiterhin kann die Klägerin Ersatz der angefallenen Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von insgesamt 651,80 Euro verlangen. Es handelt sich insoweit um den Beklagten zuzurechnende adäquat kausal durch den Urheber­rechtsverstoß veranlasste Rechtsverfolgungskosten, weswegen ihre Erstattung unmittelbar gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG alter Fassung verlangt werden kann, es mithin des Rückgriffs auf die Rechtsprechung des BGH zur Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bedarf. Dass die AnwaltsKosten in geltend gemachter Höhe tatsächlich angefallen sind, bestreitet der Beklagte nicht, so dass sich der Schaden der Höhe nach bereits aus unstreitigem Sachverhalt ergibt. Im Übrigen wird der insoweit angesetzte Streitwert von 10.000 Euro ebenso wie die abgerechnete 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale von den zuständigen Berufungskammern in Urheberrechtssachen akzeptiert (vgl.: Landgericht Frankfurt am Main, a.a.O.). Damit steht im Ergebnis der Klägerin ein Schadensersatz­anspruch in Höhe von insgesamt 801,80 Euro zu.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Der Zinsanspruch in zuerkanntem Umfang ist begründet gemäß §§ 286, 288 BGB. Verzugsbegründend ist insoweit das Schreiben des hiesigen Beklagtenvertreters vom 21.11.2006, da dort die Ansprüche ernsthaft und endgültig abgelehnt werden, eine weitere Mahnung mithin nur noch Förmelei gewesen wäre, mithin entbehrlich war. Warum die als fiktive Lizenzgebühr geschuldeten 150,00 Euro bereits ab dem Zeitpunkt des Rechtsverstoßes verzinst werden sollen, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal die Voraussetzungen des § 849 BGB evident nicht vorliegen. Dementsprechend war der Zinsantrag geringfügig zurückzuweisen, worauf die teilweise Klageabweisung beruht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.</span></p>
<p class="MsoNormal">
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow: hidden;"><span style="color: #000000;"><strong>Amtsgericht Frankfurt am Main</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><strong>Urteil<br />
</strong><br />
Im Rechtsstreit<br />
…<br />
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main &#8211; Abteilung 30 durch … aufgrund  der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2010 für Recht erkannt:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><em>1.<br />
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 801,80 Euro nebst Zinsen  in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 150,00 Euro seit dem  21.11.2006 sowie aus weiteren 651,80 Euro seit dem 27.12.2006 zu  zahlen.</em></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><em>2.<br />
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</em></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><em>3.<br />
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.</em></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><em>4.<br />
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch  Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden  Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung  Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</em></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><strong>Tatbestand</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Die  Klägerin, ein Tonträgerunternehmen, ist Inhaber der Verwertungsrechte an  dem Tonträger “Sebastian Hämer/Sommer unseres Lebens”. Zum Schutze  ihrer Urheberrechte beauftragte die Klägerin die Firma Logistep AG mit  der Überwachung dieses Tonträgers. Von dieser wurde sie in Kenntnis  gesetzt, dass am 3.7.2006 um 9.46 Uhr MEZ ein Internetnutzer mit  IP-Adresse … diesen Tonträger anderen Teilnehmern einer Tauschbörse  unter Verwendung des Programms eMule 0.47a zum Download angeboten habe.  Einem Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main  entsprechend teilte der Provider, vorliegend T-Online, mit, dass  vorgenannte IP-Adresse zum vorgenannten Zeitpunkt dem Internetanschluss  des Beklagten zugeordnet war. Daraufhin ließ die Klägerin den Beklagten  durch Schreiben ihrer nunmehrigen Prozess­bevollmächtigten vom  16.11.2006 (Kopie Bl. 81-85 d.A.) abmahnen und zur Abgabe einer  strafbewehrten Unterlassungs­erklärung auffordern. Mit Schreiben vom  21.11.2006 (Kopie BI. 86 d.A.) lehnte der Beklagte durch seinen  nunmehrigen Prozessbevollmächtigten jegliche Zahlung sowohl auf den  geltend gemachten Schadensersatz als auch auf die geltend gemachten  Anwaltskosten ab.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Mit  der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin zum einen Erstattung von  Anwaltskosten für die Abmahnung auf der Grundlage der Kostennote vom  24.11.2006 (Kopie B1. 90 d.A.) in Höhe von 651,80 Euro sowie zum anderen  Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von  150,00 Euro.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Die  Klägerin behauptet, auf grund der durch die Firma Logistep in Anwendung  der Software “File Sharing Monitor” sowie der Auskunft von T-Online  ermittelten Daten stehe fest, dass am 3.7.2006 um 9.46 Uhr vom  Internetanschluss des Beklagten aus der Tonträger “Sommer unseres  Lebens” anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten  wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Wegen  des klägerischen Vorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die  Schriftsätze vom 16.3.07 (Bl. 21-38 d.A.) sowie vom 4.3.08 (Bl. 155-157  d.A.).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Die Klägerin beantragt,<br />
den Beklagten zu verurteilen, an sie 801,80 Euro zuzüglich Zinsen in  Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zum einen aus 150,00 Euro  seit dem 3.7.06 sowie zum anderen aus weiteren 651,80 Euro seit dem  27.12.06 zu zahlen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<br />
<em><br />
</em>Er bestreitet, den nämlichen Tonträger heruntergeladen oder  angeboten zu haben. Im Übrigen könnte es sich auch um Manipulationen  Dritter handeln.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Über  die Behauptung der Klägerin, mit der von Logistep verwandten Software  “File Sharing Monitor” lasse sich absolut zuverlässig feststellen, von  welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber  eine identifizierte Datei zum Herunterladen angeboten wird, ist auf der  Grundlage des Beweisbeschlusses vom 18.7.2007 (B1. 127 d.A.) Beweis  erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen  Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Gutachters; wegen des  Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des  IT-Sachverständigen … vom 20.3.2008 (Bl. 183-214 d.A.) sowie die  gerichtliche Vernehmungsniederschrift vom 12.2.2010 (BI. 256-259 d.A.).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><strong>Entscheidungsgründe</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Die Klage ist &#8211; bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches &#8211; begründet.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Die  Klagerin kann vom Beklagten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung  zum einen in Höhe von 150,00 Euro als angemessene Lizenzgebühr, zum  anderen in Höhe von 651,80 Euro als Kosten adäquater Rechtsverfolgung  verlangen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz alter Fassung).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Unstreitig  ist die Klägerin Inhaber der Verwertungsrechte an dem Tonträger  “Sebastian Hämer/Sommer unseres Lebens”, hat mithin das ausschließliche  Recht, diesen Tontrager zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich  zugänglich zu machen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz), wobei das  öffentliche Zugänglichmachen auch via Internet geschehen kann (<a title="§ 19a UrhG: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank">§ 19 a UrhG</a>). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit im Sinne des <a title="§ 286 ZPO: Freie Beweiswürdigung" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank">§ 286 ZPO</a> fest, dass vom Internetanschluss des Beklagten aus am 3.7.2006 um 9.46  Uhr vorgenannter Musiktitel anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum  Download angeboten wurde, mithin öffentlich zugänglich gemacht wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"> Nachdem der Beklagte vorgenannten Tatbestand &#8211; zwar pauschal, indes  prozessual ausreichend, da es für den Beklagten unzumutbar ist, den  umfangreichen technischen Ausführungen der Klägerseite in der  Klagebegründung durch Einschaltung eines eigenen IT-Sachverständigen zu  begegnen &#8211; bestritten hat, war die Zuverlässigkeit der von der Firma  Logistep verwendeten Suchsoftware zu untersuchen. Insbesondere die  Zuverlässigkeit der Identifizierung einer Datendatei anhand des so  genannten Hashwertes war zu überprüfen. Dabei hat sich der Gutachter auf  Anordnung des Gerichts nicht damit begnügt, der Firma Logistep  gewissermaßen bei der Arbeit zuzuschauen und deren Aufzeichnungen auf  Plausibilitat zu überprüfen. Er hat vielmehr darüber hinausgehend unter  Verwendung einer selbst komponierten und damit bis dato im Internet  absolut noch nicht vorhandenen mp3-Datei die Software nach den  entsprechenden Hashwerten suchen lassen, jeweils mit dem Ergebnis  zielsicheren Erkennens der gesuchten Datei. Bei der anschließenden  mündlichen Anhörung des Sachverständigen hat dieser die Zuverlässigkeit  der untersuchten Software “Filesharing Monitor” ohne jede Einschränkung  bestätigt. Mit ihr könne zuverlässig festgestellt werden, von welchem  hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine  bestimmte Datei zum Herunterladen angeboten wird. Im Ergebnis sei kein  Grund erkennbar geworden, dass nicht die IP-Adressen jeweils ermittelt  worden sind. Letztlich hat die Überprüfung durch den Sachverständigen  auch ergeben, dass die Ergebnisse der Suchsoftware auch richtig  protokolliert werden. Reklamierte Fehlerquellen (Möglichkeit des  Verfälschens von IP-Adressen; Möglichkeit, dass verschiedene Dateien den  exakt gleichen Hashwert produzieren) hat der Gutachter als theoretische  Möglichkeit zwar bejaht, indes praktisch ausgeschlossen. Damit  entspricht die Beweissicherheit des Verfahrens insgesamt ohne weiteres  den Anforderungen des <a title="§ 286 ZPO: Freie Beweiswürdigung" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank">§ 286 ZPO</a>.  Damit hat die Klägerin bewiesen, dass die streitgegenständliche  Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, und zwar durch einen Nutzer  der seinerzeitigen IP-Adresse … . Aufgrund der von T-Online sodann  erteilten Auskunft (Ausdruck in Kopie auf Bl. 78-80 d.A.) steht sodann  weiterhin fest, dass diese IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem  Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Irgendwelche  Anhaltspunkte dafür, dass und warum diese Auskunft im konkreten Fall  falsch sein sollte, liegen nicht vor. Damit steht im Ergebnis zur  Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die  Urheberrechtsverletzung vom Internet­anschluss des Beklagten aus  begangen worden ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"> Steht indes fest, dass die Rechtsverletzung über einen bestimmten  Internetanschluss begangen worden ist, so streitet der Beweis des ersten  Anscheins sodann dafür, dass der jeweilige Inhaber des  Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung begangen hat, sei es  dadurch, dass er sie in eigener Person vorgenommen hat, oder aber sei es  dadurch, dass er Dritten die Rechtsverletzung dadurch ermöglicht hat,  dass er ihnen Zugang zu dem ungesicherten Internetanschluss gewahrt hat.  Dieser Beweis des ersten Anscheins für eine Tatbeteiligung des  Beklagten ist durch diesen auch nicht ansatzweise erschüttert worden. Es  fehlt bereits an jeglichen Darlegungen, aus denen sich ergeben könnte,  dass Dritte ohne Zutun des Beklagten die Rechtsverletzung begangen  haben. Die pauschale Behauptung dahingehend, dass dies theoretisch  möglich sei, genügt insoweit nicht. Erforderlich ist, dass konkrete  Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass ein atypischer  Geschehensablauf nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch in  Betracht zu ziehen ist. Es ist schon nicht ersichtlich, warum der  Beklagte selbst als Täter ausscheiden soll, weiterhin ist nicht  ersichtlich, dass Dritte, die Zugang zu seinem PC haben, als Täter nicht  in Betracht kommen bzw. er für deren Taten nicht verantwortlich zu  machen ist. Damit fehlt es an jeglicher Grundlage, vorgenannten  Anscheinsbeweis zu erschüttern.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"> Letztlich ist auch davon auszugehen, dass dem Beklagten zumindest  Fahrlässigkeit hinsichtlich der begangenen Urheberrechtsverletzung zur  Last fällt. Zwar ist das Verschulden als anspruchsbegründende  Voraussetzung grundsätzlich von der Klägerin zu beweisen. Jedoch ist bei  einem Nutzer einer Tauschbörse grundsätzlich davon auszugehen, dass  diesem entweder bekannt ist oder infolge von Fahrlässigkeit unbekannt  ist, dass er dann, wenn er ein Musikstück herunter lädt, dieses  gleichzeitig dem anderen Nutzer der Tauschbörse wieder zu einem Download  anbietet, mithin öffentlich zugänglich macht. Insoweit müssen also  schon Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass und warum  das Verschulden ausnahmsweise in diesem Punkt fehlen soll. Dieser ihm  insoweit (zumindest sekundär obliegenden) Darlegungslast ist der  Beklagte gleichfalls nicht ansatzweise nachgekommen. Damit ist der  Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten dem Grunde  nach gegeben.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Der  Höhe nach kann die Klägerin zunächst 150,00 Euro für die rechtswidrige  Nutzung ihrer Veröffentlichungsrechte verlangen. Die Höhe des  Schadensersatzanspruchs bemisst sich insoweit nach den Grundsätzen der  Lizenzanalogie, wonach eine Vergütung beansprucht werden kann, die  vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in  Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten  Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, da der  rechtswidrige Nutzer nicht besser stehen soll als derjenige, der sich  zuvor die Rechte hat einräumen lassen. Dass vorliegend eine Lizenzgebühr  für die öffentliche Zugänglich­machung des streitgegenständlichen  Musiktitels, also das unbegrenzte Anbieten zum Download, in Höhe von  zumindest 150,00 Euro angemessen ist, wird vom Beklagten gar nicht  bestritten. Im Übrigen kann dieser Betrag gemäß <a title="§ 287 ZPO: Schadensermittlung; Höhe der Forderung" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank">§ 287 ZPO</a> als angemessen geschätzt werden, da üblicherweise Downloads von  Musiktiteln für etwa 1,00 Euro angeboten werden, so dass es lediglich  150 Zugriffe bedarf, diesen Betrag zu erreichen; diese Schätzung  entspricht im Übrigen der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der  hiesigen Berufungskammern in Urheberrechtssachen (vgl. etwa: Landgericht  Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 0 411/09).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"> Weiterhin kann die Klägerin Ersatz der angefallenen Anwaltskosten für  die Abmahnung in Höhe von insgesamt 651,80 Euro verlangen. Es handelt  sich insoweit um den Beklagten zuzurechnende adäquat kausal durch den  Urheber­rechtsverstoß veranlasste Rechtsverfolgungskosten, weswegen ihre  Erstattung unmittelbar gemäß <a title="§ 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank">§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG</a> alter Fassung verlangt werden kann, es mithin des Rückgriffs auf die  Rechtsprechung des BGH zur Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bedarf.  Dass die AnwaltsKosten in geltend gemachter Höhe tatsächlich angefallen  sind, bestreitet der Beklagte nicht, so dass sich der Schaden der Höhe  nach bereits aus unstreitigem Sachverhalt ergibt. Im Übrigen wird der  insoweit angesetzte Streitwert von 10.000 Euro ebenso wie die  abgerechnete 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale von den  zuständigen Berufungskammern in Urheberrechtssachen akzeptiert (vgl.:  Landgericht Frankfurt am Main, a.a.O.). Damit steht im Ergebnis der  Klägerin ein Schadensersatz­anspruch in Höhe von insgesamt 801,80 Euro  zu.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Der Zinsanspruch in zuerkanntem Umfang ist begründet gemäß <a title="§ 286 BGB: Verzug des Schuldners" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank">§§ 286</a>, <a title="§ 288 BGB: Verzugszinsen" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" target="_blank">288 BGB</a>.  Verzugsbegründend ist insoweit das Schreiben des hiesigen  Beklagtenvertreters vom 21.11.2006, da dort die Ansprüche ernsthaft und  endgültig abgelehnt werden, eine weitere Mahnung mithin nur noch  Förmelei gewesen wäre, mithin entbehrlich war. Warum die als fiktive  Lizenzgebühr geschuldeten 150,00 Euro bereits ab dem Zeitpunkt des  Rechtsverstoßes verzinst werden sollen, erschließt sich dem Gericht  nicht, zumal die Voraussetzungen des <a title="§ 849 BGB: Verzinsung der Ersatzsumme" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/849.html" target="_blank">§ 849 BGB</a> evident nicht vorliegen. Dementsprechend war der Zinsantrag geringfügig  zurückzuweisen, worauf die teilweise Klageabweisung beruht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Die Kostenentscheidung beruht auf <a title="§ 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank">§§ 91</a>, <a title="§ 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" target="_blank">92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO</a>, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf <a title="§ 708 ZPO: Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" target="_blank">§§ 708 Nr. 11</a>, <a title="§ 711 ZPO: Abwendungsbefugnis" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" target="_blank">711 Satz 1 und 2 ZPO</a>.</span><em><br />
</em></p>
</div>
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		<title>Ausreden sind zwecklos, der Anschlussinhaber haftet; LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az. 28 O 241/09</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 16:58:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA["Das Bestreiten des Beklagten, dass die im Einzelnen genannten Dateien über den Internetzugang des Beklagten zugänglich gemacht wurden, ist genauso unbeachtlich wie das Bestreiten der einzelnen Ermittlungsergebnisse. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Tauschbörse dem lnternetzuganq des Beklagten zuzuordnen war. Zum anderen hätte es dem Beklagten bei der vorliegenden Sachlage oblegen, die vorgetragenen Ermittlungen und insbesondere deren Ergebnisse hinreichend substantiiert zu bestreiten."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen 2.180,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 37 % und den Klägerinnen zu je 15,75 % auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt für die Klägerinnen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. <strong></strong></p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche hinsichtlich der Abmahnkosten aufgrund von möglichem Filesharing über den Internetzugang des Beklagten. Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Ob die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den in der Klageschrift S. 4-6 aufgezählten Musikstücken sind, ist umstritten. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich erhebliche Schäden. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs in S&#8230;. Dieser lnternetanschluss ist in der Privatwohnung des Beklagten installiert. Zu dem Computer des Beklagten haben verschiedene Personen aus dem Familienkreis des Beklagten, so auch seine minderjährigen Kinder und Freunde der Kinder, Zugriff. Nachdem die Firma p&#8230; M&#8230; GmbH &#8211; nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerinnen &#8211; im Auftrag der Klägerin über die IP-Adresse 217.224.167&#8230;. am 21.01.2007 um 14:24:15 Uhr MESZ eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung feststellte, erstattete sie Strafanzeige gegen Unbekannt und teilte der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die angeblichen Downloads ermöglicht wurden. Das sodann aufgrund der Zuordnung der IP-Adresse nach Auskunft des Zugangsproviders geführte Strafverfahren (Staatsanwaltschaft Konstanz, Az. 23 Js 6184/07) wurde eingestellt. Zuvor wurde der Beklagte zu einer verantwortlichen Vernehmung geladen. Er teilte in einem Telefonat mit, dass er keine Software einer Tauschbörse installiert habe und versprach, die Computer der Kinder zu kontrollieren. In der verantwortlichen Vernehmung vom 19.03.2007 gab der Beklagte an, er selbst habe keine Daten zum Download zur Verfügung gestellt. Dies könnte durch seine Kinder im Alter zwischen 11 und 18 Jahren geschehen sein. Er habe die Computer nicht untersucht, um festzustellen, ob eine entsprechende Software installiert gewesen sei. Nach der verantwortlichen Vernehmung ließ der Beklagte erklären, dass ein Mitarbeiter der Telekom festgestellt habe, dass ein ungesicherter W-Lan Router angeschlossen gewesen sei. Die Klägerinnen erhielten sodann über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, aus der sich auch die Identität des Beklagten ergab. Nach Abmahnung durch ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gab der Beklagte ohne Anerkennung einer· Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine gütliche Einigung über die Kosten des Verfahrens bzw. die Forderungen der Klägerinnen von Schadenersatz kam nicht zustande. Durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.03.2009 aufgefordert, den in der Klage geltend gemachten Betrag hinsichtlich der Vergütung der Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Die Klägerinnen behaupten, dass sie jeweils die Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf Bl. 4-6 der Klageschrift im Einzelnen aufgezählten Musikstücke sind. Sie hätten ihre Prozessbevollmächtigten mit der Durchführung der Abmahnung beauftragt. Die o.g. IP-Adresse sei zu dem genannten Zeitpunkt dem Internetzugang des Beklagten zuzuordnen gewesen. Über den Anschluss des Beklagten seien zum fraglichen Zeitpunkt 543 Musikdateien zum Download angeboten worden. Die Klägerinnen bestreiten mit Nichtwissen, dass die Kinder des Beklagten ausreichend über das Verbot der Teilnahme an Musiktauschbörsen aufgeklärt wurden und eine Firewall zur Verhinderung des Zugriffs auf Tauschbörsen eingerichtet war. Sie sind der Ansicht, dass dies für die Entscheidung nicht von Bedeutung sei, da der Beklagte als Inhaber des Anschlusses jedenfalls als Störer&#8217; hatte. Die Geltendmachung der Ansprüche sei dabei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Daher ergebe sich ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der für die Abmahnung entstandenen Kosten. Dieser ergebe sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und in der geltend gemachten Höhe. Die Klägerinnen beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen 5.832,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass er die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen nicht begangen habe. Er sei zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen. Er gehe auch davon aus, dass eine Verletzung durch die Kinder nicht vorgenommen worden sei. Dies hätten seine Kinder glaubhaft versichert. Weitere Angaben hierzu könne er nicht machen. Dies sei aber auch im Rahmen einer sekundären Darlegungslast nicht erforderlich. Darüber hinaus seien die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft nicht verwertbar gewesen, da diese verfassungswidrig erlangt worden seien. Auch eine Haftung als Störer käme nicht in Betracht, da er seinen Überwachungspflichten genüge getan hätte. Jedenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zuordnung der IP-Adresse unzutreffend sei. Die Behauptung, die streitgegenständliche Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei in deren Namen und mit entsprechender Vollmacht erfolgt, wird mit Nichtwissen bestritten. Ein Anspruch sei auch nicht gegeben, da die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die geforderte Unterlassungserklärung habe in der angegebenen Form nicht gefordert werden dürfen. Die Gebühren seien ebenfalls zu hoch angesetzt und es sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen das entsprechende Honorar regelmäßig nicht gezahlt hätten. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen durch den Bundesverband der Musikindustrie bezahlt würden. Jedenfalls sei ein von einer Vergütung nach dem RVG abweichendes Erfolgshonorar vereinbart worden, was unzulässig sei. Dies ergebe sich daraus, dass anderenfalls durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen jährlich ca. 350 Mio. € an Abmahnkosten eingenommen werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>Die Klage ist zulässig und in Höhe von 2.180,60 € begründet, da den Klägerinnen ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht. Im Einzelnen: I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben, da die Verletzungshandlung planmäßig über das Internet auch in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgte. Die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist daher gegeben, da die unerlaubte Handlung auch in Köln begangen wurde (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 32 Rn. 17, m.w.N.). II. Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.180,60 € gegen den Beklagten zu. Die Abmahnkosten sind über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S.2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte (vgl. Bornkamm, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 § 12 Rn 1.77 f. 1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst. Denn es lag eine Rechtsverletzung vor, für die der Beklagte jedenfalls als Störer haftet und die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen war nicht rechtswidrig. Den Klägerinnen stand nach § 97 UrhG ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben, da die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf S. 4-6 der Klageschrift genannten Titeln sind. Zwar hat der Beklagte die Aktivlegitimation bestritten. Dies erfolgte jedoch ersichtlich ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Die Klägerinnen sind nicht verpflichtet gewesen, eine vollständige Rechtekette für jeden Titel im Einzelnen darzulegen, die sie lückenlos mit dem ursprünglichen Rechteinhaber verbindet. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass eine entsprechende Darlegung erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verletzer seinerseits in abweichender Einspielung oder äußerer Gestaltung Tonträger oder digitale Versionen von Musikstücken angeboten bzw. vertrieben und sich darauf berufen hat, ihm seien von dritter Seite entsprechende Rechte eingeräumt worden bzw. das Schutzrecht des Anspruchstellers sei abgelaufen oder in Deutschland nicht rechtsbeständig (vgl. OLG Hamburg in GRUR-RR 2008, 282). Anders verhält es sich indes im vorliegenden Fall. Der Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin lediglich pauschal und unsubstantiiert. Er tut dies erkennbar ausschließlich aus prozesstaktischen Erwägungen, um den Klägerinnen die Durchsetzung ihrer Rechte zu erschweren, was sich aus den pauschalen und in allen Verfahren wiederkehrenden formularmäßigen Schriftsätzen zeigt. Er trägt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vortrag der Klägerinnen insoweit unzutreffend sein könnte. Die Kammer geht daher davon aus, dass sich der Beklagte nicht erfolgreich &#8220;ins Blaue hinein&#8221; auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken kann. Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn der Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der jeweiligen Klägerin wecken können. Dies ist vorliegend nicht geschehen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Deshalb waren die Klägerinnen auch nicht verpflichtet, zu allen der geltend gemachten Verletzungstitel vollständige Rechteketten nachzuweisen. Ein derartiges Verlangen würde letztlich den Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz leer laufen lassen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Ohne weiteres handelt es sich bei den Musikdateien um geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG bzw. um Musikstücke, an denen Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73, 85 UrhG bestehen. Die Passivlegitimation des Beklagten im Rahmen einer Haftung als Störer ist ebenfalls gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die 543 Musikdateien zum Download angeboten wurden. Hierfür spricht bereits die als Anlage K1 vorgelegte Log-Datei. Das Bestreiten des Beklagten, dass die im Einzelnen genannten Dateien über den Internetzugang des Beklagten zugänglich gemacht wurden, ist genauso unbeachtlich wie das Bestreiten der einzelnen Ermittlungsergebnisse. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Tauschbörse dem lnternetzuganq des Beklagten zuzuordnen war. Zum anderen hätte es dem Beklagten bei der vorliegenden Sachlage oblegen, die vorgetragenen Ermittlungen und insbesondere deren Ergebnisse hinreichend substantiiert zu bestreiten: Diese IP-Adresse war dem Internetzugang des Beklagten zugeordnet. Dies ergibt sich daraus, dass die Deutsche Telekom unstreitig eine entsprechende Auskunft erteilte. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Angaben sind auch entgegen der Auffassung des Beklagten voll verwertbar (vgl. OLG Zweibrücken, K&amp;R 2008, 747), da es sich um Bestandsdaten handelte (vgl. OLG Köln, 6 Wx 39/09 zu § 101 UrhG). Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft begründen könnten, sind weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen. Darüber hinaus ist der Vortrag des Beklagten widersprüchlich, ohne dass der Beklagte die Widersprüche, die sich aus seinen verschiedenen Angaben im Ermittlungsverfahren und in dem vorliegenden Gerichtsverfahren ergeben, aufklärt. Im Einzelnen gilt folgendes: Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Onlineermittler K&#8230; die entsprechenden Rechtsverletzungen zu der genannten Uhrzeit und unter der genannten IP-Adresse feststellte und zu testzwecken Musik herunterlud, erfolgt der Vortrag &#8211; wie das Bestreiten der Aktivlegitimation &#8211; offensichtlich allein aus prozesstaktischen Gründen und ins Blaue hinein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Bestreiten insoweit einer im Internet durch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten veröffentlichten Musterklageerwiderung entnommen ist. Darüber hinaus sind mit dem Ausdruck der Log-Datei (K1) und dem Ausdruck der veröffentlichten Titel Urkunden eingereicht worden, die zumindest als Indiz für die Richtigkeit der Angaben der Klägerinnen zu den Ermittlungsergebnissen sprechen. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beklagten oblegen, konkret und substantiiert vorzutragen, warum Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse bestehen. Bei der Frage, ob die Passivlegitimation des Beklagten anzunehmen ist, ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte seinen Vortrag offensichtlich den jeweiligen Gegebenheiten anpasst. So lautete der Vortrag im Rahmen des Strafverfahrens zunächst, dass er selbst keine entsprechende Software installierte habe und er seine Kinder kontrollieren werde. Im Rahmen einer verantwortlichen Vernehmung vom 19.03.2007 gab der Beklagte an, die Verletzunqshandlunq könne lediglich durch seine Kinder erfolgt sein. Er habe den Computer nicht untersucht, ob eine entsprechende Software installiert gewesen sei. Später erklärte er, dass ein Mitarbeiter der Telekom festgestellt habe, es sei ein ungesicherter W-LAN Router angeschlossen gewesen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trägt der Beklagte nunmehr vor, der W-Lan Router sei deaktiviert gewesen, da alle Computer über Kabelverbindungen mit dem Internet verbunden gewesen seien. Auch gehe er davon aus, dass die Kinder nicht als Täter in Betracht kämen, da diese glaubhaft versichert hätten, nicht an Tauschbörsen teilgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beklagten zumindest oblegen substantiiert zu erläutern, aus welchem Grund er in den jeweiligen Verfahren unterschiedlich vortrug. Auch erscheint der Vortrag, die Kinder des Beklagten hätten ihm glaubhaft versichert, nicht an Tauschbörsen teilgenommen zu haben, nicht ausreichend, um einen hinreichend substantiierten Vortrag anzunehmen. Hier wäre es dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, die einzelnen Computer seiner Kinder zu kontrollieren und sodann entsprechende Angaben zu machen. Auch dies wäre für ein hinreichendes Bestreiten erforderlich gewesen. Denn die Darlegungslast ist nicht statisch. Vielmehr muss auf einen substantiierten Vortrag auch ein hinreichend substantiiertes Bestreiten erfolgen, da das Bestreiten anderenfalls &#8211; wie vorliegend geschehen &#8211; als unsubstantiiert angesehen werden kann (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 138 Rn. Ba). Bei dieser Sachlage haftet der Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Denn nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass es kein unbekannter Dritter war, der die Musikstücke über das Internet öffentlich zugänglich machte, sondern die Kinder des Beklagten. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der &#8211; ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein &#8211; in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (vgl. Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, m.w.N.). Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb seines Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster&#8221; im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand &#8211; auch nicht der Beklagte &#8211; die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden, Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Hierzu hat das OLG Köln in dem 0,9. Verfahren zu einem ähnlichen Sachverhalt folgendes ausgeführt: <em>&#8220;Nur hilfsweise merkt der Senat an, dass ihr Vortrag auch nicht erkennen lässt, dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen hat. Danach hat sie &#8220;im Rahmen ihrer Erziehung gemeinsam mit ihrem Mann ihre Kinder immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus dem Internet downgeloaded werden dürfen&#8221; und dass keine &#8220;Tauschbörsen benutzt&#8221; werden dürfen. Zwei der Kinder der Beklagten waren damals 1 0 und 13 Jahre alt, zumindest bei diesen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie &#8211; wie es schon im Jahre 2005 in dieser Altersgruppe üblich war &#8211; in der Lage waren, mit dem Computer umzugehen und im Internet zu surfen, sowie dessen Angebote zu nutzen. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit steifte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.&#8221;</em> Hiernach hätte es dem Beklagten nicht nur oblegen, den Zugang berechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war er als Inhaber des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes, Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen &#8220;firewall&#8221; möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Soweit der Beklagte einwendet, es sei eine Firewall installiert gewesen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da diese eine Nutzung von Tauschbörsen nicht verhinderte. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte insgesamt eine die Nutzung einer Tauschbörse ausschließenden Handlung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Wenn demnach von einer Rechtsverletzung auszugehen ist, ist der Beklagte auch zur Erstattung der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der GOA verpflichtet. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 670 BGB (vgl. OLG Köln a.a.O,). Auch der Vortrag des Beklagten, die Unterlassungserklärung sei nicht hinreichend konkret gefordert worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Unterlassungserklärung war allenfalls zu weit gefasst. Ist die vorgefertigte Unterlassungserklärung lediglich zu weit gefasst, so hat dies keine Auswirkungen. Die Abmahnung wird in ihrer rechtlichen Wirkung nämlich nicht dadurch beeinflusst, dass die geforderte Unterlassungserklärung zu weit geht. Es ist grundsätzlich Sache des Schuldners, auf Grund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Unterlassungserklärung abzugeben. Bei einer zu weitgehenden Unterlassungserklärung bleibt es folglich dem Schuldner überlassen, eine ausreichende Unterwerfungserklärung abzugeben (vql. Bornkamm in Hefermehl/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 12 Rn. 1.17, m.w.N). Die Rechtsverfolgung durch die Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlichgeschützter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen, Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Dieser Umstand hat auch den Gesetzgeber inzwischen bewogen, tätig zu werden und die einschlägigen Gesetze zu verschärfen, um derartigen Rechtsverletzungen wirksam entgegen zu treten und die Rechtsstellung der, Urheber und der Inhaber von Nutzungsrechten zu stärken (vgl. hierzu auch OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie den Klägerinnen dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken (vgl. OLG Köln a.a.O.). Hinsichtlich der Höhe der Abmahnkosten hat das OLG Köln (a.a.O.) in einem ähnlichen Fall folgendes ausgeführt: <em>&#8220;Der Höhe nach steht den Klägerinnen neben der Portopauschale von 20 € nur eine 1,3 Gebühr nach VV 2300 zum RVG in Höhe von 2.360,00 € zu. Der Berechnung ist ein Gegenstandswert von 50.000 € für jede der vier Klägerinnen, in der Summe mithin ein Wert von 200.000 € zugrunde zu legen. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zu Gunsten der jeweiligen Klägerin geschätzten Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Jede der vier Klägerinnen hatte im Ausgangspunkt schon wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten Titel ein erhebliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche, weil bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl drohte. Dieses Interesse war noch dadurch gesteigert, weil von dem Internetanschluss der Beklagten bereits in ganz erheblichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen worden waren. Es sind am 9.8.2005 insgesamt 964 Musikdateien im MP-3 Format von dem Computer der Beklagten aus zum Download angeboten worden. Die Klägerinnen mussten danach befürchten, dass ohne ein erfolgreiches Einschreiten zukünftig in ähnlichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen werden würden. Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, dass nur für 131 Titel die Rechtsinhaberschaft einer der Klägerinnen konkret dargelegt worden ist. Für den aus der hohen Zahl von nahezu 1000 Titeln folgenden Gefährdungsgrad ist es unerheblich, dass die Titel nicht alle zu Gunsten der jeweiligen einzelnen Klägerin geschützt waren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich zumindest bei einer Anzahl von Musikstücken &#8211; wie etwa denjenigen von &#8220;The Who&#8221; &#8211; nicht um aktuelle Neuerscheinungen gehandelt hat. Es kann danach nicht von einer besonders hohen Zugriffswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Nicht zuletzt angesichts der von den Klägerinnen selbst in deren als Anlage K 8 vorgelegtem Schreiben vom 11. 1.2006 vorgenommenen Berechnung, wonach für den legalen Erwerb der in Rede stehenden 964 Titel ein Betrag von ca. 1.339 € aufzubringen gewesen wäre, schätzt der Senat unter Berücksichtigung dieser Umstände das Interesse der vier Klägerinnen einheitlich auf je 50.000 €, woraus sich der Gesamtwert von (4 x 50.000 € =) 200.000 € ergibt. Entsprechend den Ausführungen der Klägerinnen auf S. 15 der Klageschrift ist eine 1,3 Gebühr aus VV 2300 der Anlage 1 zum RVG entstanden. Diese Gebühr ist nicht gem. VV 1800 der Anlage 1 zum RVG um insgesamt 0,9 Gebühren auf 2,2 Gebühren zu erhöhen, weil es sich für die Bevollmächtigten der Klägerinnen nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs 2 RVG gehandelt hat. Die vier Klägerinnen machen nicht denselben, sondern jede eigene Ansprüche geltend, indem sie sich &#8211; wie es die Aufstellung auf S. 5 ff der Klageschrift ausweist &#8211; auf die Verletzung von speziellen, jeweils nur einer von ihnen zustehenden Rechten an unterschiedlichen Musiktiteln berufen. Entgegen der im Berufungsverfahren von den Beklagten im Schriftsatz vom 27.11.2009 geäußerten Auffassung steht ihnen die Gebühr auch nicht in einer den Satz von 1,3 übersteigenden Höhe zu, weil ihre Tätigkeit im Abmahnverfahren weder schwierig noch umfangreich war. Den Klägerinnen mag einzuräumen sein, dass die Materie nicht jedem Rechtsanwalt vertraut sein wird. Es ist aber davon auszugehen, dass die Erarbeitung der Abmahnung für ihre auf die Materie spezialisierten Rechtsanwälte keinen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert hat und sogar weitgehend der Einsatz von Textbausteinen möglich war. Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten des Einzelfalles sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere brachte es auch keinen Mehraufwand mit sich, die Abmahnung statt nur für einen Mandanten für die vier Klägerinnen auszusprechen. Zusätzlich zu der 1,3 Gebühr gem. VV 2300 in Höhe von 2.360 € hat die Beklagte auch die Portopauschale in Höhe von 20 € aus VV 7002 zum RVG zu zahlen, woraus sich der tenorierte Gesamtbetrag von 2.380 € ergibt.&#8221;</em> Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. In Anbetracht der Tatsache, dass die Anzahl der online gestellten Titel vorliegend bei 543 lag, schätzt die Kammer den Streitwert unter Berücksichtigung der durch das Oberlandesgericht dargestellten Kriterien auf 40.000,00 € pro Klägerin. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel unterhalb der durch das OLG Köln zu beurteilenden Menge lag. Eine lineare Berechnung scheidet dennoch aus, da hierbei das individuelle Interesse der Klägerin an der Unterlassung nicht hinreichend und für jeden Einzelfall ausreichend berücksichtigt werden kann. Insgesamt ist somit von einem Streitwert in Höhe von 160.000,00 € auszugehen. Hieraus ergibt sich, dass nach dem RVG eine Vergütung in Höhe von 2.160,60 € zzgl. Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 €, insgesamt 2.180,60 €. Soweit der Beklagte gegen die von den Klägerinnen aus § 683 BGB geltend gemachten Aufwendungen einwendet, die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen würden nicht von diesen, sondern vom Bundesverband der Musikindustrie vergütet, führt dies, wie auch der Vortrag, es habe eine unzulässige Vergütungsvereinbarung bestanden, zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerinnen keine allgemeine Vergütungsvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten geschlossen haben, die die Annahme einer &#8220;Aufwendung&#8221; in concreto entfallen ließe, sondern dass wegen der Abmahnung des Beklagten von den Klägerinnen gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten die Vergütung nach RVG geschuldet war &#8211; und insoweit auch beglichen worden ist. Richtig ist zwar, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in allen Abmahnverfahren der volle Betrag von den Klägerinnen an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt wird, geht man von dem der Abmahnung ursprünglich zugrunde gelegten Streitwert und den hierfür anfallenden Gebühren nach dem RVG aus. Vielmehr kommt bereits &#8211; wie sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen R&#8230; und S&#8230; ergibt &#8211; anqesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts, der bei den einzelnen Gerichten uneinheitlich ist, eine nachträgliche Einigung zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht. Der Umstand, dass nachträglich entsprechende Einigungen denkbar sind, bestätigt jedoch nicht die Behauptung des Beklagten, dass es eine grundsätzliche Einigung über die Gebühren gibt, die dazu führt, dass die Klägerinnen an ihre anwaltlichen Bevollmächtigen lediglich einen niedrigeren Betrag als denjenigen, der gegenüber den jeweils Abgemahnten geltend gemacht wird, zu bezahlen haben. Insbesondere haben die Klägerinnen den Beweis geführt, dass sie wegen der Abmahnung des Beklagten ihre Prozessbevollmächtigten nach dem RVG und entsprechend dem Streitwert in dem Abmahnschreiben bezahlen mussten und bezahlt haben. Die durch die Zeugen dargestellte Möglichkeit ist als eine Einigung im Rahmen des jeweiligen Einzelfalles zu qualifizieren, die nicht zu einer generellen Reduzierung der Gebühren oder der Vereinbarung eines Erfolgshonorars führt. Dies gilt auch, soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen es als möglich dargestellt haben, dass im Falle einer gütlichen Regelung über die Forderungen auch die Gebührennoten ihrer Prozessbevollmächtigten angepasst werden können. Entgegen der Behauptung des Beklagten ist dabei zunächst davon auszugehen, dass die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen durch diese selbst und nicht durch den Bundesverband der Musikindustrie geleistet wird. Der gegenteilige Vortrag des Beklagten ist durch die widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Aussagen der Zeugen R&#8230;, S&#8230;, Rö&#8230; und M&#8230; widerlegt. Alle Zeugen haben in ihren Aussagen glaubhaft bestätigt, dass eine Vergütung der Prozessbevollmächtigten im Rahmen von Filesharingverfahren ausschließlich durch die Klägerinnen selbst erfolgt. Aus den Aussagen ergibt sich dabei auch, dass anderslautende Äußerungen, die den Verdacht hätten nahelegen können, dass auch der Bundesverband Kosten für die Piraterieverfolgung übernimmt, verkürzte und zum Teil unzutreffende Darstellungen waren. Dies haben die Zeugen überzeugend und im Einzelnen ausgeführt. Auch ist davon auszugehen, dass vor Begründung des jeweiligen Mandatsverhältnisses zwischen den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen und den Klägerinnen keine Vergütungsvereinbarung über die Höhe der Vergütung zustande kommt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen R&#8230;, S&#8230; und Rö&#8230;. Die Zeugen haben übereinstimmend die Form der Mandatierung beschrieben. Dabei sind die Zeugen auch detailliert auf die Absprachen bei Mandatierung eingegangen. Die Aussagen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Insbesondere haben die Zeugen auch pauschale Vorgänge, wie die Mandatierung für eine Vielzahl von Abmahnverfahren gleichzeitig eingeräumt. Auch dass die Klägerinnen für den Fall des Abschlusses eines Vergleiches über die Vergütung für die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nicht den vollen nach RVG für den ursprünglichen Streitwert anfallenden Betrag an ihre Prozessbevollmächtigen zahlen müssen, sondern auch im Hinblick auf den Streitwert eine Einigung über die Höhe der Vergütung besprochen und ggf. auch erzielt wird, haben die Zeugen eingeräumt. Hieraus ergibt sich, dass die Zeugen keine einseitige Aussage zugunsten der Klägerinnen gemacht haben. Die Zeugen haben sich &#8211; soweit dies im Rahmen der Entbindung von der Schweigepflicht möglich war &#8211; offen zu allen Nachfragen geäußert und den Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Auch der persönliche Eindruck der Kammer im Rahmen der Zeugenvernehmung spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Soweit der Beklagte aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Schluss ziehen will, es sei damit auch für die ihn betreffende Abmahnung ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart worden, das allenfalls einen unterhalb der Sätze des RVG liegenden Anspruch auf Aufwendungsersatz begründen kann, ist dem nicht zu folgen. Zwar wäre die Vereinbarung eines Erfolgshonorars außerhalb des § 4a RVG &#8211; unabhängig von der Frage, ob dieser für den vorliegenden Fall bereits Gültigkeit hatte &#8211; wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 2 BRAO nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGH NJW 2004, 1169). Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 4 RVG) eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 38. Auflage, § 4 RVG, Rn. 49, m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, soweit entweder eine Pauschalvergütung je Angelegenheit oder eine Zeitvergütung ausgehandelt wurde (vgl. Hartmann, a.a.O., Rn 51). Vorliegend ergibt sich &#8211; wie dargelegt &#8211; aus den glaubhaften Zeugenaussagen, dass eine Vereinbarung über die Gebühren in der streitgegenständlichen Angelegenheit weder vor noch nach Abschluss der Angelegenheit und auch nicht generell erfolgte. Denn nach den Aussagen wurde weder eine Pauschale für die Bearbeitung des Falles vereinbart noch erfolgte die Vergütung der Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit aufgrund der aufgewandten Zeit. Eine Vereinbarung einer unter den Sätzen des RVG liegenden Vergütung ist damit nicht anzunehmen. Soweit sich aus Zeugenaussagen ergibt, dass bei gerichtlicher Geltendmachung die gerichtliche Streitwertfestsetzung von Fall zu Fall variiert und in Folge dessen auch die Klägerinnen und ihre Prozessbevollmächtigten diese ihrer Abrechnung zugrunde legen bzw. sich die Klägerinnen und ihre Prozessbevollmächtigten auf eine unterhalb des ursprünglich geltend gemachten Betrages liegende Summe einigen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hiernach ist davon auszugehen, dass zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten im Einzelfall erst nach Abschluss einer Angelegenheit &#8211; z.B. wenn der Streitwert anders als zunächst vorausgesetzt festgesetzt wurde oder aber es zu einer vergleichsweisen Regelung mit dem Abgemahnten gekommen ist &#8211; überlegt wird, ob mehr als der dort erzielte Betrag an die, Prozessbevollmächtigten zu zahlen ist. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass bereits in dem Abmahnschreiben an den Beklagten ein Vergleichsvorschlag enthalten war. Wie der von dem Beklagten benannte Zeuge M&#8230; ausgesagt hat, war es von Anfang an das Bestreben der Klägerinnen, niemanden durch eine Abmahnung wirtschaftlich zu ruinieren. Dem entspricht es, dem Abgemahnten von vornherein durch ein Vergleichsangebot die Möglichkeit zu einer Reduzierung seiner finanziellen Belastung zu geben. Unabhängig von der zuvor erörterten Frage des Vorliegens einer unzulässigen Erfolgsvereinbarung außerhalb des § 4a RVG, sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe bei den Klägerinnen entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages (vgl. BGH NJW 2004, 1169). Dem Rechtsanwalt bleibt vielmehr in einem solchen Falle jedenfalls dann sein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren, wenn die Zahlung bereits erfolgt ist. Eine Rückforderung kann nur erfolgen, wenn und soweit das Erfolgshonorar die entsprechenden Gebühren überschreitet (vgl. BGH a.a.O.; Rick in Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage, § 4 Rn. 36). Da die Gebühren vorliegend in Höhe der eingeklagten Summe von den Klägerinnen an ihre Prozessbevollmächtigten durch Verrechnung ausgeglichen wurden und ein Rückforderungsanspruch nur in der die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Höhe in Betracht kommt, sind die Aufwendungen der Klägerinnen in der tenorierten Höhe auch aus diesem Grund erstattungsfähig. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB, da der Beklage mit Schreiben vom 20.03.2009 (Anlage K9) zur Zahlung der eingeklagten Forderung unter Fristsetzung bis zum 31.03.2009 aufgefordert wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 5.832,40 Euro.</p>
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		<title>Urheberrechtliche Massenabmahnungen? Massenhafte Verstöße erfordern massenhaft Abmahnungen!; LG Köln, Urteil vom 23.11.2005 Az. 28 S 6/05</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 16:15:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=410</guid>
		<description><![CDATA["Schließlich ist auch ohne Belang, dass es Hunderte gleichgelagerter Fälle gegeben hat und daraus  beträchtliche Einnahmen geflossen sind. Die Verfolgung vieler Verletzungen bringt zwangsläufig auch viele Kostenerstattungsansprüche mit sich. Dass der einzelne Verletzer auf Grund der Massenhaftigkeit des Geschehens insofern davon profitieren können soll, dass allein wegen der Massenhaftigkeit plötzlich die Rechtsverfolgung missbräuchlich wird, ist nicht einleuchtend. Viele Verletzungen fordern viele Abmahnungen heraus (OLG Hamm, a.a.O.)."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div><strong>LG Köln,<br />
Urteil vom 23.11.2005 </strong></div>
<div><strong>Az. 28 S 6/05<br />
</strong></div>
<div><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die  Parteien streiten im Wege der negativen Feststellungsklage über  mutmaßliche Ansprüche der Berufungskl., acht Musikunternehmen, auf  Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. [euro ] 1.113,50 gem. §§ 97, 95a Abs. 3  UrhG bzw. § 823 Abs.[nbsp ] 2BGBB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG bzw. auf  Grund der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag. Hintergrund ist,  dass der Kl. auf der Internetplattform eBay beginnend ab dem 1.5.2004  die Brenner-Software „Clone CD“ als Originalversion unter dem Zusatz  „Allesbrenner von Elaborate“ zum Verkauf angeboten hätte. Der  Berufungsbekl. ist Rentner, er hatte die Software seinerzeit unstreitig  noch vor In-Kraft-Treten des § 95a UrhG im regulären Handel erworben.  Die lnternetversteigerung der &#8211; seit In-Kraft-Treten der vorgenannten  Vorschrift im Handel nicht mehr regulär vertriebenen &#8211; Software wurde  unter im Detail umstrittenen Umständen vor ihrem vorgesehenen Ende  abgebrochen.<br />
ln einer E-Mail v. 7.5.2004 teilte eBay dem  Berufungsbekl. mit, dass die Auktion am 7.5.2004 auf Anforderung der  Berufungskl. zu 7) vorzeitig beendet worden sei. Dem trat der  Berufungsbekl. selbst entgegen und teilte im Gegenzug mit, dass vielmehr  er selbst mittels des Formulars „Angebot vorzeitig beenden“ eine  vorzeitige Beendigung veranlasst habe.</p></div>
<div>Am  24.5.2005 erhielt der Berufungsbekl. eine anwaltlich verfasste Abmahnung  im Namen der acht Berufungskl., die hinsichtlich der von ihnen  vertriebenen Tonträger sowie Bildtonträger unstreitig Inhaberinnen der  Rechte aus §§ 85, 94 UrhG sind und dabei technische Schutzmaßnahmen zur  Verhinderung des Kopierens von CDs einsetzen, unter Berufung auf § 95a  UrhG zu einem Streitwert von [euro ] 10.000,-.</div>
<div>Zwischen  den Parteien ist unstreitig, dass es Hunderte vergleichbarer  Abmahnungen durch die Prozessbevollmächtigten der Berufungskl. in der  damaligen Zeit gegeben hat und diese weitgehend mittels weitgehend  wortidentischer Schriftsätze u.a. gegen eine große Anzahl von  eBay-Mitgliedern versandt wurden. Dabei wurden zur Erreichung gütlicher  Einigungen teilweise nicht unerhebliche Gebührenreduzierungen in  Aussicht gestellt. Ferner ist unstreitig, dass die Berufungskl. zum Teil  konzernmäßig miteinander verbunden sind und sie ferner jeweils  Rechtsabteilungen im eigenen Betrieb und/oder Konzern unterhalten.</div>
<div>Erstinstanzlich  hat der Berufungsbekl. als damaliger Kl. behauptet, dass er selbst  infolge von Anfragen anderer eBay-Mitglieder bzgl. der Funktionsweise  der Software als Umgehungstool für Kopierschutz bzw. ersten Hinweisen  durch diese auf die angebliche Unzulässigkeit seines Angebots die  Internetversteigerung noch am Abend des 3.5.2004 vorzeitig beendet habe.  Dies sei geschehen, nachdem eine Anfrage bei eBay wegen der unklaren  Rechtslage unbeantwortet geblieben sei. Aus der Korrespondenz mit den  anderen eBay-Mitgliedern ergebe sich, dass ihm die angebliche  Illegalität der Software damals nicht bewusst gewesen sei, zumal er sie  nur zur Erstellung von Backups genutzt habe.</div>
<div>In  rechtlicher Hinsicht begründe § 95a UrhG richtiger Auffassung nach  keine zivilrechtlichen Ansprüche, auch nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 2  BGB. Zudem habe der Berufungsbekl. tatbestandlich mangels abgewickelter  Veräußerung (noch) nicht gegen § 95a UrhG verstoßen. Zunächst falle die  streitgegenständliche Software nicht unter § 95a Abs. 3 UrhG. Es liege  ferner weder eine „Werbung“, ein „Verkauf“ noch ein „Verbreiten“ i.S.d. §  95a Abs. 3 UrhG vor, zumal letztere Begriffe nach ihrem Sinn und Zweck  auszulegen seien und die körperliche Überlassung bzw. den Abschluss  eines schuldrechtlichen Vertrags erfordern würden. Die Vorverlegung des  Schutzes der Rechteinhaber durch § 95a Abs. 3 UrhG dürfe insgesamt nicht  überdehnt werden, auch im Hinblick auf Art. 103 GG und die  flankierenden Strafnormen. Über den Wortlaut hinaus sei ferner für einen  Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG mindestens grobe Fahrlässigkeit  erforderlich. Solche habe ersichtlich nicht vorgelegen. Das AG hat der  Klage in vollem Umfang stattgegeben.</div>
<div><strong>Aus den Gründen</strong></div>
<div>&#8230;  2. Die negative Feststellungsklage ist &#8230; unbegründet. Denn den  Berufungskl. steht nach Auffassung der Kammer bereits wegen vollendeter  Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Ersatz der verlangten  Abmahnkosten als sog. Rechtsverfolgungskosten im Wege des  Schadensersatzes aus §§ 97, 95a Abs. 3 UrhG bzw. § 823 Abs.[nbsp ] 2BGBB  i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG zu. Daneben besteht ein Anspruch auf  Erstattung der Abmahnkosten als „Aufwendungen“ i.S.d. § 670 BGB auch  über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB).  Letzteres gilt zudem selbst dann, wenn man die Auffassung der Kammer  nicht teilen würde, dass eine vollendete Verletzung des § 95a UrhG  vorgelegen hat, da dann zumindest Erstbegehungsgefahr für eine  Verletzungshandlung bestanden hätte. Bedenken an der Ersatzfähigkeit  bestanden dabei auch nicht unter dem vom Berufungsbekl. betonten Aspekt  der Rechtsmissbräuchlichkeit und/oder fehlenden „Erforderlichkeit“ der  Einschaltung eines Rechtsanwalts, die sowohl bei der Frage der  Ersatzfähigkeit nach den Grundsätzen der GoA als auch als Teil eines  Schadensersatzanspruchs gleichermaßen zu prüfen ist (st. Rspr., vgl.  etwa BGH NJW 2004, 2448).</div>
<div>a) Anspruch aus § 97 UrhG dem Grunde nach:<br />
aa)  Die Kammer geht zunächst davon aus, dass bei einem Verstoß gegen die  durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der  Informationsgesellschaft v. 10.9.2003 (BGBl. 1, 1774) geschaffene  Regelung des § 95a UrhG, welche in Abs. 1 die Umgehung wirksamer  technischer Maßnahmen zum Schutz eines nach dem UrhG geschützten Werks  o.Ä. ohne Zustimmung des Rechtsinhabers verbietet und in Abs. 3 dann  bestimmte Vorbereitungshandlungen zur Umgehung der technischen  Schutzmaßnahmen erfasst, zivilrechtliche Sanktionsansprüche aus § 97  UrhG in direkter oder zumindest analoger Anwendung bestehen können.  Diese vom AG offen gelassene Frage ist bisher freilich nicht  abschließend geklärt, mag das BVerfG auch im B. v. 25.7.2005 &#8211; 1 BvR  2182/04 [= MMR 2005, 751 m. Anm. Kaufmann] Rdnr. 15 offenbar die  Anwendung des § 97 UrhG ebenfalls für möglich halten.</div>
<div>Teilweise  wird auf Grund des auf ein Verbot beschränkten Wortlauts („dürfen &#8230;  nicht“, „Verboten sind &#8230;“) und der systematischen Stellung in Teil 4  des UrhG die Regelung in § 95a UrhG nur so gedeutet, dass  Sanktionsmöglichkeiten lediglich durch die Vorschriften des Straf- und  Ordnungswidrigkeitenrechts (§§ 108b und 111a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG)  gegeben seien (Spieker, GRUR 2004, 475 ff.; nur auf § 823 Abs. 2 BGB  abstellend auch OLG München, U. v. 28.7.2005 &#8211; 29 U 2887/05 [= MMR 2005,  768 m. Anm. Hoeren] für Linkhaftung). Diese restriktive Lesart wird  daneben u.a. darauf gestützt, dass § 95a UrhG nur mittelbar die nach dem  UrhG geschützten Werke (§§ 2-4 UrhG) und verwandten Schutzrechte, insb.  die des Tonträgerherstellers (§§ 85, 86 UrhG), des Sendeunternehmens (§  87 UrhG) und des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG) schützt. § 95a  UrhG diene insofern der „Gesamtheit der Rechteinhaber“ und schütze  gerade nicht die jeweiligen Rechteinhaber als Einzelne.</div>
<div>Dies  überzeugt nicht. Entgegen dem Vorbringen der Berufungskl. ergibt sich  die Möglichkeit zivilrechtlicher Sanktionierung aber nicht bereits auf  Grund einer richtlinienkonformen Auslegung. Zwar trat am 22.6.2001 die  am 22.5.2001 erlassene Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments  und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts  und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Kraft  (ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10). Die Richtlinie setzte die  Mehrzahl der Verpflichtungen seitens der World Intellectual Property  Organization (WIPO) aus dem WIPO Copyright Treaty (WCT) und dem WIPO  Performances und Phonograms Treaty (WPPT) auf Gemeinschaftsebene um  (Erwägungsgrund 15). Das galt u.a. für den Schutz technologischer  Schutzmaßnahmen, der Gegenstand des Art. 6 der Richtlinie ist. Der  deutsche Gesetzgeber hat &#8211; wohl angesichts der knappen Umsetzungsfristen  &#8211; auf die weitere Ausgestaltung der von der Richtlinie gegebenen  Spielräume weitgehend verzichtet und die europarechtlichen Vorgaben in §  95a UrhG nur „möglichst präzise“ und ohne „sprachliche Verdichtung“  übernehmen wollen (BT-Drs. 15/38, S. 26). Daraus ergibt sich zwar  einerseits, dass eine richtlinienkonforme Auslegung bei der Auslegung  des § 95a UrhG grds. von ganz erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch  Wandtke/Ohst, in: Wandtke/Bullinger, UrhR Ergänzungsband 2003, § 95a  Rdnr. 9). Indes gibt gerade für die hier interessierende Frage die  Richtlinie selbst nichts her: Sie verlangt lediglich einen „angemessenen  Rechtsschutz“ (Erwägungsgrund 58 und Art. 8), während allein den  Mitgliedstaaten dessen Verwirklichung durch Maßnahmen im Zivil-,  Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht überlassen wird. Damit ist die  Antwort auf die Frage, ob und wie im Fall der Verletzung des § 95a UrhG  auch zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und/oder  Schadensersatz bestehen, nicht im EG-Recht zu suchen (so zutreffend auch  Spieker, GRUR 2004, 474, 476).</div>
<div>Auch der  deutsche Gesetzgeber hat die Problematik im Gesetzgebungsverfahren nicht  eingehender thematisiert. Dass das sog. „Forum der Rechteinhaber“ in  einer Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zum  Urheberrecht in der Informationsgesellschaft vom Oktober 2002 selbst  ausdrücklich einen abweichenden Wortlaut für § 97 Abs. 1 UrhG  vorgeschlagen hat („Wer das Urheberrecht, ein anderes nach diesem Gesetz  geschütztes Recht, ein Verwertungsverbot oder eine Vorschrift zum  Schutz technischer Maßnahmen und der zur Rechtewahrnehmung  erforderlichen Informationen [§§ 95a , 95c] verletzt &#8230;“ [dazu  Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 765 f. Fußn. 26], könnte &#8211; weil dieser  Vorschlag gerade nicht aufgegriffen wurde &#8211; im Gegenzug auf den ersten  Blick sogar für eine einschränkende Auslegung ins Feld geführt werden  [vgl. auch Bechtold, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand  April 2004, Kap. 7.11 Rdnr. 63]). Dies würde aber zu weit führen:  Vielmehr hat der Gesetzgeber, als er bei § 108b UrhG bestimmte  Handlungen ausdrücklich nicht (wie von der Musiklobby gefordert)  umfassend strafrechtlich sanktioniert hat (BT-Drs. 15/38, S. 29) wie  folgt ausgeführt: „Da zivilrechtliche Ansprüche &#8211; etwa auf  Schadensersatz oder auf Unterlassung &#8211; davon unabhängig sind und  unberührt bleiben, führt das auch für diesen begrenzten Bereich nicht zu  einem folgen- oder sanktionslosen Zustand. Vor dem Hintergrund des  Legalitätsprinzips wird damit zugleich der Zwang zu umfangreichem  Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden vermieden, das weitgehend wenig  erfolgversprechend bliebe und im Hinblick der sich häufig ergebenden  Notwendigkeit von Hausdurchsuchungen in der Verhältnismäßigkeit nicht  unproblematisch wäre.“</div>
<div>Aus dieser Passage  lässt sich nach Auffassung der Kammer ableiten, dass der nationale  Gesetzgeber eine zivilrechtliche Sanktionsmöglichkeit unausgesprochen  vorausgesetzt hat. Es spricht dann nichts dafür, dass er &#8211; weil § 95a  UrhG unstreitig kein neues verwandtes Schutzrecht, sondern nur ein  negatives Verbietungsrecht in Ergänzung urheberrechtlicher  Primärbefugnisse schafft &#8211; damit nur die Regeln des allgemeinen  Deliktsrechts wie z.B. § 823 Abs.[nbsp ] 2BGBB gemeint hat (so aber wohl  noch Diskussionsentwurf, KUR 1999, 157, 174). Vielmehr spricht alles  dafür, dass Ansprüche aus § 97 UrhG in unmittelbarer oder zumindest  analoger Anwendung bestehen. Die Kammer schließt sich dabei der insofern  wohl h.A. an (vgl. LG München I, B. v. 28.11.2003 &#8211; 21 O 21941/03 und  v. 29.1.2004 &#8211; 21 O 1735/04; Arlt, MMR 2005, 148, 149 f.; Bechtold,  a.a.O.; Hertin, Urheberrecht, 2004, Rdnr. 226; Wandtke/Ohst, a.a.O., §  95a Rdnr. 89; Dreier, ZUM 2002, 28, 38; Flechsig, ZUM 2002, 1, 17 f.;  Pleister/Ruttig, MMR 2003, 764, 766; Peukert, in: Loewenheim, Handbuch  des Urheberrechts, 2005, § 82 Rdnr. 6; Trayer, Technische  Schutzmaßnahmen und elektronische Rechtewahrnehmungssysteme, Diss.  Baden-Baden 2003, S. 137 f.; Fallenböck/Haberler, ecolex 2002, 262, 266;  Schmidt/Wirth, UrhG-HandKomm, 2004, § 95a Rdnr. 1, 11). Systematisch  kann man dies (entgegen Spieker, GRUR 2004, 475, 480 f.) insb. darauf  stützen, dass etwa auch für § 96 UrhG trotz dessen systematischer  Stellung ebenfalls im 4. Teil des UrhG allgemein anerkannt ist, dass  diese Norm ein „nach diesem Gesetz geschütztes Recht“ i.S.d. § 97 UrhG  ist (BGH GRUR 1986, 454 f. &#8211; Bob Dylan; BGH GRUR 1993, 550, 553 &#8211; The  Doors; Schricker/Wild, UrhG, 2. Aufl. 1999, § 97 Rdnr. 6). Trotz des im  Vergleich zu § 96 UrhG anderen Normzwecks kann dann auch für § 95a UrhG  letztlich nichts anderes gelten, sodass sich daraus  Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche herleiten lassen.  Hinsichtlich Letzterer sind jedenfalls Rechtsverfolgungskosten  unproblematisch ersatzfähig; dass der einzelne Nutzungsrechtsinhaber bei  § 95a Abs. 3 UrhG keinen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie  verlangen kann, dürfte hingegen auf der Hand liegen (a.A. wohl Dreyer,  in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 95a Rdnr. 45).</div>
<div>bb)  Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 95a UrhG bestehen im  Nachgang an BVerfG, B. v. 25.7.2005 &#8211; 1 BvR 2182/04 [= MMR 2005, 751 m.  Anm. Kaufmann] und OLG München, U. v. 28.7.2005 &#8211; 29 U 2887/05 [= MMR  2005, 768 m. Anm. Hoeren] und entgegen Stimmen aus dem Schrifttum  (Ulbricht, CR 2004, 674, 679; differenzierend Holznagel/Brüggemann, MMR  2003, 767, 773) nicht. Die Vorschrift hat zum Zweck, die Verletzung von  Urheberrechten durch illegale Vervielfältigungen zu erschweren (BT-Drs.  15/38, S. 26) und verfolgt damit ein unter Verfassungsgesichtspunkten  legitimes Anliegen. Denn die Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung  urheberrechtlich geschützter geistiger Leistungen wird als  vermögensweites Recht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst  (vgl. BVerfG NJW 1999, 2880, 2881). Mit den §§ 95a, 95b UrhG, denen ein  Interessenausgleich zwischen den Beteiligten zu Grunde liegt (BT-Drs.  15/38, S. 26 f.), ist ein verfassungswidriger Eingriff in die  Informationsfreiheit der Nutzer, in die Rechte der Eigentümer  kopiergeschützter Medien bzw. in die Berufsfreiheit und Eigentumsrechte  nicht verbunden, zumal etwaige Konfliktlagen zwischen den betroffenen  Grundrechtspositionen ggf. im Einzelfall im Wege verfassungskonformer  Auslegung bewältigt werden können (BVerfG, B. v. 25.7.2005 &#8211; 1 BvR  2182/04 [= MMR 2005, 751 m. Anm. Kaufmann] und sogleich).</div>
<div>cc)  Die Berufungskl. sind aktivlegitimiert. Bei dem Umgehungsschutz nach §  95a UrhG handelt es sich nicht um ein neues Leistungsschutzrecht,  sondern um ein die urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte  „flankierendes“ Recht (vgl. Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 4). Dieser  kommt den Inhabern solcher Rechte zugute, die sich wirksamer  technischer Schutzmaßnahmen i.S.v. § 95a Abs. 1 UrhG bedienen (vgl. auch  OLG München, U. v. 28.7.2005 &#8211; 29 U 2887/05 [= MMR 2005, 768 m. Anm.  Hoeren]). Dies gilt auch für die Berufungskl. als Inhaber von Rechten  aus §§ 85, 94 UrhG.<br />
dd) Die streitgegenständliche Software unterfällt  &#8211; entsprechend den zutreffenden Erwägungen des AG &#8211; auch der Regelung  des § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG (Vorrichtungen, die „hauptsächlich  entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung  wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern“).  Das diesbezügliche Bestreiten des Berufungsbekl. war zu unsubstanziiert.  Ferner greift angesichts der diesbezüglichen von Seiten der  Berufungskl. vorgelegten Herstellerwerbung durch die nach Antigua  verzogene Fa. Slysoft ergänzend zweifellos auch § 95a Abs. 3 Nr. 1 UrhG  („Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem  Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen“). Brennersoftware wie  die streitgegenständliche Software war gerade Anlass der Schaffung der  gesetzlichen Regelung und ist daher unter § 95a Abs. 3 UrhG zu  subsumieren (vgl. auch OLG München, U. v. 28.7.2005 &#8211; 29 U 2887/05 [=  MMR 2005, 768 m. Anm. Hoeren]; Peukert, in: Loewenheim, a.a.O., § 34  Rdnr. 19 a.E.; Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 85 a.E.).</div>
<div>ee)  Der Berufungsbekl. hat durch sein Angebot auf der lnternetplattform  eBay auch gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Dies folgt insb. &#8230;  daraus, dass § 95a UrhG nach seinem Wortlaut auch (sei es einmalige und  unentgeltliche) private Handlungen erfasst und allein der private Besitz  (in Abgrenzung zu dem „der gewerblichen Zwecken dienenden Besitz“)  ausgenommen wird (vgl. auch Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 764;  Peukert, a.a.O., § 34 Rdnr. 18). Diese Lesart folgt ferner auch aus Art.  6 Abs. 2 der Richtlinie, bei der die Qualifikation „zu gewerblichen  Zwecken“ im Gegenschluss auch aus Erwägungsgrund 49 ebenfalls allein auf  das Tatbestandsmerkmal „Besitz“ zu beziehen ist.</div>
<div>(1)  Zuzugeben ist dem Berufungsbekl. allerdings, dass neben den ersichtlich  ausscheidenden Tathandlungen „Herstellung“, „Einfuhr“ und „Vermietung“  entgegen dem Vorbringen der Berufungskl. hier kein Fall der  „Verbreitung“ oder des „Verkaufs“ i.S.d. § 95a Abs. 3 UrhG vorlag.  Insofern hat das AG aus Sicht der Kammer mit Recht darauf abgestellt,  dass ein „Anbieten“ noch keinen „Verkauf“ darstellt. Die  Gesetzesbegründung erläutert die Tatbestandsalternative zwar nicht.  Soweit sich die Berufungskl. für ihre gegenteilige Lesart auf  Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 75 stützen, die Verkauf als „den  Vorgang des Anbietens der Vorrichtung, des Erzeugnisses oder des  Bestandteils auf dem Markt und des Abschlusses von Kaufverträgen nach §§  433 ff. BGB (vgl. Palandt/Putzo, Einf v § 433 BGB Rdnr. 1 ff.)“  beschreiben, überzeugt dies aber nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass  das dortige Zitat auf Palandt ersichtlich nicht weiterführt, verbietet  der Wortlaut &#8211; auch in Abgrenzung zum nachstehend zu erörternden Begriff  der „Werbung“ &#8211; eine derart weite Auslegung. Auch aus dem Schutzzweck  der Norm ergibt sich hier nichts anderes, zumal bei Erstbegehungsgefahr  durchaus auch präventiv vorgegangen werden könnte und die Befürchtungen  der Berufungskl., die Verbotsnorm würde zu einem zahnlosen Tiger, nicht  nachvollziehbar sind. Nach richtiger und mit dem Wortlaut allein zu  vereinbarender Auffassung setzt ein „Verkauf“ den Abschluss eines  schuldrechtlichen Geschäfts voraus (vgl. Dreyer, in:  Dreyer/Kotthoff/Meckel, a.a.O., § 95a Rdnr. 70 und wohl auch Peukert,  a.a.O., § 34 Rdnr. 21). Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung  auf schlichte Verkaufsbemühungen, wie sie teilweise etwa für die Fälle  des „Absetzens“ in § 259 StGB gefordert wird (zum Streitstand Stree, in:  Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl. 2001, § 259 Rdnr. 32),  erscheint der Kammer ebenfalls nicht geboten.</div>
<div>Auch  soweit das AG ein „Verbreiten“ mangels tatsächlicher Überlassung der  Software verneint hat, ist auch dem beizupflichten. Dass dabei vom AG  u.a. auf § 17 UrhG verwiesen wurde, ist freilich missverständlich. Denn  dort genügt gerade auch ein fruchtloses Angebot &#8211; wie im vorliegenden  Fall im Internet &#8211; durchaus bereits (vgl. BGHZ 113, 159, 163). Eine  solche Lesart ist aber auf § 95a UrhG nicht zu übertragen. Zwar finden  sich auch in der Lit. zu § 95a UrhG teilweise Verweise auf § 17 UrhG  (Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 74), doch ist der Begriff  „Verbreiten“ ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/38, S. 26)  von dem auf körperliche Werkstücke beschränkten Verbreitungsrecht des §  17 UrhG gerade zu unterscheiden. Dies meint nicht etwa nur, dass eben  auch unkörperliche „Verbreitungen“ zu erfassen seien und ansonsten das  zu § 17 UrhG Anerkannte gelte. Da der Begriff vielmehr ersichtlich der  Richtlinie (Art. 6 Abs. 2) entnommen wurde, spricht nichts für eine  solche unmittelbare Anlehnung an die deutsche Terminologie in § 17 UrhG.  „Verbreitung“ ist nach Sinn und Zweck des § 95a UrhG und der zu Grunde  liegenden Richtlinie vielmehr als jede vorübergehende oder dauernde  Weitergabe von Umgehungsmittel zu verstehen, also etwa eine Leihe oder  Schenkung (vgl. Peukert, a.a.O., § 34 Rdnr. 21 und ähnlich Dreyer, in:  Dreyer/Kotthoff/Meckel, a.a.O., § 95a Rdnr. 65 f.).</div>
<div>(2)  Indes hat das AG zu Unrecht das Vorliegen der Tatbestandsvariante  „Werbung im Hinblick auf Verkauf“ i.S.d. § 95a Abs. 3 UrhG verneint. Das  AG hat unzutreffend darauf abgestellt, dass für Werbung „mehr als ein  Angebot“ erforderlich sei. Dies überzeugt nach Auffassung der Kammer  schon deshalb nicht, als &#8211; ungeachtet der genauen rechtlichen Einordnung  einer Angebotseinstellung bei eBay (dazu zusammenfassend Deutsch, MMR  2004, 586 ff.) &#8211; ein derartiges Angebot an die Öffentlichkeit zumindest  im Wege des Erst-Recht-Schlusses der „Werbung“ gleichzustellen ist. Dies  gilt umso mehr, als es sich auf dem „Marktplatz“ eBay mit der werbenden  Produktbeschreibung ganz unzweifelhaft an eine theoretisch weltweite  Öffentlichkeit richtet und gerade der Anregung zur Abgabe von  Kaufangeboten zu dienen bestimmt ist.</div>
<div>Die  Kammer verkennt dabei nicht, dass für die Auslegung des Begriffs der  „Werbung“ &#8211; der eine Entsprechung in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie findet  &#8211; bisher allgemein auf die Definition in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie  des Rates v. 10.9.1984 zur Angleichung der Rechts- und  Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung  abgestellt wird (vgl. Dreyer, a.a.O., § 95a Rdnr. 76, 89). Werbung  bedeutet danach „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes,  Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder  die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher  Sachen, Rechte oder Verpflichtungen zu fördern“ (so auch OLG München, U.  v. 28.7.2005 &#8211; 29 U 2887/05 [= MMR 2005, 768 m. Anm. Hoeren]). Werbung  zielt also &#8211; mit anderen Worten &#8211; auf die freie Entschließung des  Kunden, die angebotenen Vorrichtungen oder Bestandteile von Erzeugnissen  zu kaufen (Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 77). Wäre dies zutreffend,  wären &#8211; worauf der Berufungsbekl. folgerichtig verweist &#8211; Angebote  Privater wohl nicht zu erfassen.</div>
<div>Indes  überzeugt eine solche Lesart keinesfalls: Zwar haben sich weder der  europäische noch der nationale Gesetzgeber offenbar verstärkte Gedanken  über die Tatbestandsalternativen gemacht. Ist man sich aber &#8211; wie  anfangs gesagt &#8211; einig, dass grds. alle Handlungen Privater erfasst  werden und nur der private Besitz von Umgehungstools nicht, ist es  logischerweise systematisch allein konsequent, auch „private Werbung“ zu  erfassen und damit gerade auch den streitgegenständlichen Fall. Dass  die Richtlinie sich hier an die Definition der „Werbung“ in einer auf  einen ganz anderen Schutzzweck gerichteten Richtlinie bezogen haben  soll, ist bei verständiger Würdigung und unter Heranziehung der üblichen  Auslegungsmethoden keinesfalls zwingend und folgt insb. nicht aus den  Erwägungsgründen der Richtlinie und deren Entwicklung. Zwar mag der  europäische wie auch der nationale Gesetzgeber die eigentliche Gefahr  für die Urheber nicht in den Umgehungshandlungen Privater, sondern in  den vorbereitenden Handlungen der kommerziellen Unternehmen gesehen  haben (vgl. auch Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 67). Indes wurde  systematisch bewusst nur der private Besitz ausgeklammert (vgl.  Erwägungsgrund 49 der Richtlinie). Dass dann aber auch &#8211; ohne dass dies  im Wortlaut zum Ausdruck kommt &#8211; die Tatbestandshandlung der „Werbung“  nur auf kommerzielle Anbieter beschränkt sein soll, ist &#8211; verfolgt man  die in der Richtlinie zu Beginn dargestellte europäische  Gesetzgebungsgeschichte im Einzelnen nach &#8211; der Kammer gerade nicht  ersichtlich. Eine Erstreckung des Schutzes auch auf „private Werbung“  erscheint schließlich auch aus Schutzzweckerwägungen heraus geboten:  Gerade weil der private Besitz nicht sanktioniert wird und gerade weil  man dann u.U. weitgehende Vervielfältigungshandlungen privater Erwerber  oft nicht mehr nachvollziehen kann, spricht vieles dafür, die  Verbreitung solcher Tools auch bereits im Vorfeld an Private möglichst  effektiv zu verhindern. Dann aber muss gerade auch ein Anbieten an die  Öffentlichkeit wirkungsvoll unterbunden werden können, da nach erfolgter  Veräußerung der Erwerber des Tools regelmäßig nicht mehr zur Haftung  gezogen werden können wird und ein Vorgehen gegen den Veräußerer nach  erfolgter Veräußerung die eingetretene Weiterverbreitung des Tools nicht  mehr rückgängig zu machen vermag.</div>
<div>ee)  Soweit sich der Berufungsbekl. wegen der strafrechtlichen Sanktionen auf  Art. 103 GG beruft, ist dies nicht von Interesse, da es gerade nicht um  eine strafrechtliche Verurteilung geht. Nichts anderes gilt, soweit das  BVerfG den Instanzgerichten eine verfassungskonforme Auslegung der  Vorschrift nahe gelegt hat: Selbst wenn man Stimmen im Schrifttum folgen  wollte, die aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende  Auslegung von § 95a Abs. 3 UrhG dahingehend befürworten, dass die  Herstellung, der Vertrieb und die Werbung derjenigen Erzeugnisse  gestattet sei, mit denen im Wesentlichen nur Privatkopien hergestellt  werden (vgl. Holznagel/Brüggemann, MMR 2003, 767, 772), hinderte dies  eine Verurteilung hier nicht. Es ist ersichtlich, dass die Software  [nicht] nur diesen Bereich abdeckt, da sie nach ihrer Bewerbung  mindestens ebenso zur Anfertigung illegaler Vervielfältigungen  verwendbar ist. Soweit der Berufungsbekl. damit argumentiert, dass  manche Kopien auch unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen legal zu  vervielfältigen sind, verkennt er, dass sein Angebot keinerlei  Beschränkungen und/oder Belehrungen enthielt und sich an einen  beliebigen Nutzerkreis richtete. Zudem ist die Verfolgung der Zwecke des  Handelnden bei § 95a Abs. 3 UrhG nach richtiger Ansicht wohl grds.  unbeachtlich, selbst wenn er ausschließlich privilegierte Nutzungen  erreichen möchte (Peukert, a.a.O., § 34 Rdnr. 27 a.E.).</div>
<div>ff)  Allerdings ergibt sich für die Kammer in verfassungskonformer Auslegung  des § 95a Abs. 3 UrhG, dass in die Vorschrift grds. ein subjektives  Tatbestandsmerkmal hineinzulesen ist. Dies ist vorliegend aber ohne  Bedeutung, da der Berufungsbekl. aus Sicht der Kammer zumindest  fahrlässig gehandelt hat und dies genügt.</div>
<div>(1)  Auf Grund der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 95a Abs. 3  UrhG ist ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen zu verlangen. Die  Kammer folgt insofern nicht den Stimmen, die im Einklang mit dem  Wortlaut &#8211; und im Gegensatz zum Verbot von Umgehungsmaßnahmen in § 95a  Abs. 1 UrhG &#8211; keinerlei zusätzliche subjektive Merkmale verlangen und  die Norm als „Tatbestand der Gefährdungshandlung“ verstehen (Spindler,  GRUR 2002, 105, 116 und Peukert, in: Loewenheim, a.a.O., § 35 Rdnr. 29, §  82 Rdnr. 7 Fußn. 23, welcher jedoch widersprüchlich feststellt, das  Fehlen subjektiver Anforderungen werde durch die einschränkenden  objektiven Merkmale in Nr. 1-3 abgemildert, die eine entsprechende  Zwecksetzung des Handelns implizieren, vgl. § 95a Abs. 3 Nr. 1 „mit dem  Ziel“ und Nr. 2 „Zweck“). Aus grundrechtlichen Gründen muss es auch in §  95a Abs. 3 UrhG darauf ankommen, ob der Handelnde fahrlässig im  Hinblick auf die Umgehung von Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlicher  Befugnisse tätig war, zumal es sich um Vorbereitungshandlungen handelt,  die in der deutschen Gesetzgebung auch sonst einen entsprechenden  subjektiven Tatbestand voraussetzen (§§ 80, 83, 86, 87 Abs. 1, 234a Abs.  3, 275, 316c Abs. 4 StGB). Dabei ist allerdings nicht so weit zu gehen,  dass man gar grobe oder bewusste Fahrlässigkeit verlangt, und die Norm  damit ersichtlich leer laufen lässt, indem man einen durch den  Geschädigten zu führenden Nachweis positiver Kenntnis des angeblichen  Verletzers vom Verbotstatbestand in der Zeit sogleich nach  ln-Kraft-Treten der neuen Regelungen verlangt (so aber Spieker, GRUR  2004, 475, 479, 482). Dies führt &#8211; weil Rechtsunkenntnis im Zweifel  nicht schadet &#8211; entschieden zu weit.</div>
<div>(2)  Dass der Berufungsbekl. nicht vorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich  dann zur Überzeugung der Kammer schon aus dem vorgelegten  E-Mail-Verkehr. Dass er jedoch dennoch zumindest fahrlässig agierte,  ergibt sich bereits aus dem erstinstanzlich unbestritten gebliebenen  Vortrag, dass es bei eBay damals entsprechende Warnhinweise in  Pop-up-Fenstern gab. Hier hätte der Berufungsbekl. dann ggf. im Vorfeld  Erkundigungen einholen müssen. &#8230; Ferner stützt sich die Kammer auf die  unstreitige Presseberichterstattung etc. zum damaligen Zeitraum, die  i.Ü. der Kammer selbst noch aus eigener Anschauung bekannt ist.  Hinreichende Umstände dafür, dass diese Umstände dem Berufungsbekl. ohne  dessen Verschulden nicht bekannt gewesen sein sollen und dass es ihm  ferner unzumutbar gewesen sein soll, zu erkennen, dass sein  „Allesbrenner“ davon erfasst ist, sind aber weder vorgetragen noch  ersichtlich. Angesichts dessen lag dann zugleich auch ein Verschulden  i.S.d. § 97 UrhG vor, sodass der Ersatzanspruch dem Grunde nach besteht.</div>
<div>b)  Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a UrhG dem Grunde nach: Aus  ähnlichen Erwägungen besteht ein paralleler Anspruch aus § 823 Abs. 2  BGB, da nach Auffassung der Kammer § 95a Abs. 3 UrhG ein Schutzgesetz  i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist. Die gegenteiligen Literaturstimmen  (Spieker, GRUR 2004, 475, 481 f. wegen des nur mittelbaren Schutzes der  Urheber) überzeugen &#8211; entsprechend dem oben zu 1 a) aa) Gesagten &#8211; nicht  (wie hier auch Dreyer, a.a.O., § 95a Rdnr. 44 sowie wohl auch OLG  München, U. v. 28.7.2005 &#8211; 29 U 2887/05 [= MMR 2005, 768 m. Anm.  Hoeren]).</div>
<div>c) Anspruch aus GoA dem Grunde  nach: Daneben sind die Abmahnkosten dem Grunde nach zugleich über das  Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn  derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw.  Unterlassung verlangen kann, hat nach st. Rspr. im Urheberrecht grds.  über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (§  670 BGB), soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse  und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers  tätig wird. Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG  schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten  über den vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit §  12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die  Rspr. zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i.R.d.  Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte  (vgl. Bornkamm, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl.  2004, § 12 Rdnr. 1.77 f., 1.85 ff.).</div>
<div>Auf  Grund der Ausführungen oben zu a) lag hier eine vollendete  Verletzungshandlung vor. Diese Erstverletzung begründet nach allgemeiner  Ansicht im Wege der Vermutung die für das Bestehen eines  Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. statt  aller Vinck, in: Loewenheim, a.a.O., § 81 Rdnr. 23). Zwar steht zur  Überzeugung der Kammer &#8230; fest, dass der Berufungsbekl. selbst das  Angebot vorzeitig beendet hat &#8230; Dieses bloße Einstellen der  Verletzungshandlung genügt aber hier nicht, die Wiederholungsgefahr  entfallen zu lassen. Vielmehr ist dafür nach allgemeiner Auffassung  grds. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung  erforderlich, die hier erst im Nachgang an die Abmahnung abgegeben  wurde. Hinreichende Gründe dafür, dass hier ausnahmsweise auch ohne  Abgabe einer solchen Erklärung die Wiederholungsgefahr hätte entfallen  können, sind nicht ersichtlich. Insb. hat der Berufungsbekl. im Nachgang  an die VeRi-Nachricht nicht selbst geeignete Schritte unternommen.</div>
<div>4.  Hilfserwägung: Anspruch aus GoA dem Grunde nach selbst bei  unterstellter Nichtverletzung des § 95a Abs. 3 UrhG: Zuletzt bestünde  ein entsprechender Anspruch jedenfalls aus GoA nach Auffassung der  Kammer selbst dann, wenn man der hier vertretenen Ansicht nicht folgen  würde und annehmen würde, das Internetangebot verletze noch nicht § 95a  UrhG. Denn dann hätte &#8230; im Zeitpunkt der Abmahnung zumindest  Erstbegehungsgefahr für einen „Verkauf“ i.S.d. § 95a Abs. 3 UrhG  bestanden, sodass sich daraus ein entsprechender Unterlassungsanspruch  aus § 97 UrhG bzw. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB hätte ableiten lassen. Dass  &#8230; davon auszugehen ist, dass der Berufungsbekl. selbst sein Angebot  abgebrochen hat, genügt dafür nicht. Entgegen der Ansicht des AG ist  insb. zu berücksichtigen, dass sich der Berufungsbekl. &#8230; weiterhin  deutlich im Recht gefühlt hat und betont hat, man könne ihm ein solches  Tun nicht verbieten. &#8230;</div>
<div>5. Anspruch der  Höhe nach: Den Berufungskl. steht der geltend gemachte Anspruch auch der  Höhe nach zu. Sowohl für die Schadensersatzansprüche als für Ansprüche  aus GoA war von Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst über  hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden  Verfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügen darf, da die  Einschaltung eines Rechtsanwalts dann ggf. nicht „erforderlich“ i.S.d. §  670 BGB sein kann (BGH NJW 2004, 2448) bzw. in solchen Fällen auch  unter schadensersatzrechtlichen Grundsätzen eine Ersatzfähigkeit als  Teil des Schadens fehlt (BGH, a.a.O.).</div>
<div>a)  Greifen kann dieser Aspekt freilich in Ausnahmefällen, in denen  standardmäßig immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für  den einzigen Berechtigten mittels „Textbausteinen“ abgemahnt wurde (vgl.  für die routinemäßige Abmahnung des Vertriebs des „ftp-Explorers“ in  Serienabmahnungen OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 122; ähnlich AG Bad  Kreuznach NJWE-WettbR 1999, 207; auch hier restriktiver mit gutem Grund  aber OLG Hamm MMR 2001, 611: Viele einzelne Verstöße fordern auch viele  Abmahnungen heraus). Vorliegend greift dieser Aspekt nach Auffassung der  Kammer &#8211; auch unter Berücksichtigung der unstreitig massenhaft gleich  gelagerten Fälle und der über Internetsuchmaschinen für sich genommen  relativ leicht zu ermittelnden Verstöße durch die User &#8211; schon deshalb  nicht, als es sich gerade nicht nur um einen einfach gelagerten  Streitfall handelt. Dies zeigt schon das nunmehr zweitinstanzliche  Verfahren eindringlich. Es werden hier zwar weniger Tatsachenfragen,  aber eben immerhin Rechtsfragen mit einem Schwierigkeitsgrad relevant,  die auch ein Volljurist in einer Tonträgerfirma nicht sicher beherrschen  wird und nach Auffassung der Kammer auch nicht beherrschen muss.  Angesichts der unklaren gesetzlichen Grundlagen dieser Vorschrift war  dann auch ein Abmahnen ohne anwaltliche Hilfe den Berufungskl. nicht  zuzumuten. Dass es dabei um Hunderte ähnlicher Fälle ging, rechtfertigt  aus Sicht der Kammer keine andere Betrachtungsweise, da die Rechtsfragen  gleichwohl komplex blieben und viele Einzelverletzungen dann eben nur  viele Abmahnungen herausfordern (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Die Kammer  verkennt nicht, dass den Entscheidungsgründen der &#8211; selbst nur zu dem  ganz engen Ausnahmefall einer Selbstbeauftragung eines Rechtsanwalts zur  Verfolgung (ausgerechnet) eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der  Rechtsanwälte ergangenen &#8211; Entscheidung BGH NJW 2004, 2448 vielfach der  allgemeine Grundsatz entnommen wird, dass bei Unternehmen mit einer  eigenen Rechtsabteilung, die damit (theoretisch) in der Lage sind,  typische Verstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ein Ersatz von  Abmahnkosten ausscheiden soll (vgl. etwa Köhler, in: Baumbach/Hefermehl,  Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 9 Rdnr. 1.29 und ähnlich zuvor  bereits AG Kaiserslautern GRUR-RR 2005, 39). Die Entscheidung des BGH  liegt indes nach Auffassung der Kammer (vgl. auch bereits U. v.  20.7.2005 &#8211; 28 S 2/05) nur auf der Linie der zu Recht zurückhaltenden  Rspr. zu Fachverbänden mit eigener und gerade zur satzungsgemäß  gebotenen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Kern bereits bestimmter  Rechtsabteilung (vgl. BGH GRUR 1984, 691 m. Anm. Jacobs). Sie ist  ferner aus Billigkeitsgründen speziell bei einer Abmahnung durch selbst  sachkundige Anwälte nach einer Selbstbeauftragung in Berufsrechtsfragen  zutreffend und überzeugend (vgl. auch LG Aachen NJW-RR 1987, 1326).</div>
<div>Indes  lässt sich &#8211; im Einklang mit den Erwägungen des OLG Karlsruhe NJW-RR  1996, 748 &#8211; diese restriktivere Rspr. nicht ohne weiteres auf das durch  das Marktverhalten unmittelbar betroffene kaufmännische Unternehmen &#8211;  und damit auch die Berufungskl. &#8211; übertragen. Richtig ist, dass sich ein  Fachverband, der sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zur  Aufgabe gesetzt hat, mit den zur Erfüllung seines Verbandszwecks  erforderlichen Mitteln versehen muss. Überzeugend ist auch, dass ein  sachkundiger Anwalt selbst Verstöße gegen seine eigene Berufsordnung  selbst und ohne Anfall von Gebühren abmahnen kann. Für ein am Wettbewerb  teilnehmendes Unternehmen gehört dagegen die Beurteilung des Verhaltens  eines anderen und die Verfolgung von Wettbewerbs- und/oder  Schutzrechtsverstößen keineswegs zu seinen ureigenen unternehmerischen  Aufgaben. Auch wenn ein solches Unternehmen über einen oder mehrere als  Volljuristen ausgewiesene Mitarbeiter verfügt, ist damit keineswegs  gesagt, dass es diese Mitarbeiter auch mit der &#8211; möglicherweise äußerst  zeitaufwendigen &#8211; Bearbeitung von urheberrechtlichen Streitigkeiten  beauftragt. Denn durch den Einsatz eines &#8211; möglicherweise für andere  Aufgaben im Unternehmen benötigten &#8211; Mitarbeiters wird der eigene  wirtschaftliche Erfolg, den ein kaufmännisch tätiges Unternehmen bei  allen betrieblichen Entscheidungen &#8211; anders als ein Verband zur  Verfolgung von Wettbewerbsverstößen &#8211; im Auge behalten muss, nicht  unmittelbar gefördert. Daraus, dass ein Unternehmen über eine eigene  Rechtsabteilung verfügt, kann daher gerade nicht ohne weiteres der  Schluss gezogen werden, die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht  erforderlich. Auch unter Berücksichtigung von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB  besteht keine Pflicht, eine entsprechend geschulte Arbeitskraft  vorzuhalten, nur um dem Verletzer die Kosten der Inanspruchnahme eines  Rechtsanwalts zu ersparen. Grundsatz bleiben muss daher nach Auffassung  der Kammer gerade auch bei Vorhandensein einer eigenen Rechtsabteilung  die Ersatzfähigkeit von Anwaltsabmahnkosten (ebenso Bornkamm, a.a.O., §  12 Rdnr. 1.92). Das Vorhandensein einer Rechtsabteilung rechtfertigt  allenfalls den Verzicht auf die Ersatzfähigkeit von Mehrkosten, wenn und  soweit ein nicht am Prozessgericht ansässiger Anwalt beauftragt wird  (BGH GRUR 2004, 448). &#8230;</div>
<div>b) Die  Anwaltsgebühren sind schließlich auch korrekt berechnet. Zunächst  bestehen am angesetzten Streitwert von [euro ] 10.000 angesichts der  wirtschaftlichen Interessen der Verletzten keinerlei Bedenken. &#8230;</div>
<div>c) Schließlich war das Vorgehen der Berufungskl. nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB bzw. § 8 Abs. 4 UWG n.F.</div>
<div>aa)  Dass berechtigte Zweifel bestehen, ob die Bevollmächtigten vor der  Abmahnung im konkreten Einzelfall von allen acht Berufungskl. im  Einzelfall gesondert bevollmächtigt waren, rechtfertigt aus Sicht der  Kammer im vorliegenden Fall kein Versagen des Erstattungsanspruchs. Zum  einen waren die Bevollmächtigten nach dem ureigenen Vorbringen des  Berufungsbekl. planmäßig für die Berufungskl. auf Grund eines generellen  Auftrags tätig. Zudem haben die Bevollmächtigten der Berufungskl. im  Termin fortlaufende mündliche Absprachen bzw. Absprachen per E-Mail  substanziiert vorgetragen. Belegen die im Termin vorgelegten  schriftlichen Vollmachten ferner zumindest eine nachträgliche  Genehmigung der konkreten Abmahnung und hat der Berufungsbekl. zudem das  Fehlen der Vollmachten bei der Abmahnung selbst zunächst nicht gerügt  (§ 174 BGB), bestehen aus Sicht der Kammer keinerlei Bedenken an einem  Kostenerstattungsanspruch. Soweit in der Rspr. und Lit. teilweise von  einem Rechtsmissbrauch ausgegangen wird, wenn einem Anwalt die  Überwachung des Markts und die Verfolgung von Verstößen weitgehend ohne  Kontrolle durch den Auftraggeber überlassen bleibt, er also das  Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002,  122, 123 m.w.Nw.; Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 8 Rdnr.  4.12), ist ein solches Fehlen jedweder Kontrolle etc. und eines  schutzwürdigen Eigeninteresses vom Berufungsbekl. nicht hinreichend  vorgetragen. Ungeachtet dessen überzeugt diese Auffassung jedenfalls im  konkreten Fall nicht: Denn diese Fallgruppe muss sich vor allem auf  Fälle beziehen, in denen gewerbliche Tätigkeit zum Schein ausgeübt und  der Hausanwalt zur Erzielung von Einnahmen „vorgeschickt“ wird (vgl.  Jestaedt, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl. 1999, § 25  Rdnr. 14). Hier jedoch haben die Verfügungsbekl. ein hinreichendes  schutzwürdiges Eigeninteresse an einem massenhaften Vorgehen gegen  vielfache Verstöße auch und gerade durch Privatleute gegen § 95a Abs. 3  UrhG substanziiert dargelegt. Die umfangreiche Abmahntätigkeit allein  lässt dann aber nicht auf eine missbräuchliche Ausnutzung der  Antragsbefugnis schließen, zumal hier eben kraft Natur der Sache nur die  unzähligen Privaten in Anspruch zu nehmen sind. Hinzutreten müssten  weitere Umstände, aus denen zu folgern ist, dass die Antragsbefugnis  nicht in erster Linie im Interesse des eigenen Geschäftsbetriebs,  sondern als selbstständige Erwerbsquelle für den Antragsteller oder den  mit ihm zusammenarbeitenden Rechtsanwalt genutzt wird (vgl. OLG Köln MDR  1993, 634, 635). Dafür fehlt es an hinreichendem Vortrag. Allein aus  einer sehr hohen Zahl von gleichartige Verletzungsfälle betreffenden  Abmahnungen kann gerade nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden  (vgl. auch OLG München NJWE-WettbR 1998, 29 f.), wenn &#8211; wie hier &#8211; eben  zugleich auch massenhafte Verstöße vorliegen. Dass dann aber auch einem  beauftragten Anwalt teilweise mehr „freie Hand“ gegeben wird, begegnet  aus Sicht der Kammer keinen Bedenken, da &#8211; wie gezeigt &#8211; den Unternehmen  selbst auch die Ermittlung und Verfolgung von Verstößen allein nicht  ohne weiteres zugemutet werden kann.<br />
Zudem ist die im  Wettbewerbsrecht häufigere Problematik des fehlenden Eigeninteresses auf  das Urheberrecht mit seinen lndividualrechten &#8211; zu deren Schutz (wie  gezeigt) auch § 95a UrhG dient &#8211; nicht ohne weiteres übertragbar (vgl.  ähnlich für das Markenrecht OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 381, 382). Bei  der Anwendung der Missbrauchsklausel des § 8 Abs. 4 UWG ist zu  berücksichtigen, dass dieser Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung  von Missbräuchen bei Wettbewerbsverbänden die Funktion eines Korrektivs  gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber  zukommt (vgl. BGH GRUR 2001, 260, 261 &#8211; Vielfachabmahner). &#8230;</div>
<div>bb)  Schließlich ist auch ohne Belang, dass es Hunderte gleichgelagerter  Fälle gegeben hat und daraus  beträchtliche Einnahmen geflossen sind.  Die Verfolgung vieler Verletzungen bringt zwangsläufig auch viele  Kostenerstattungsansprüche mit sich. Dass der einzelne Verletzer auf  Grund der Massenhaftigkeit des Geschehens insofern davon profitieren  können soll, dass allein wegen der Massenhaftigkeit plötzlich die  Rechtsverfolgung missbräuchlich wird, ist nicht einleuchtend. Viele  Verletzungen fordern viele Abmahnungen heraus (OLG Hamm, a.a.O.). Zudem  haben die Berufungskl. im Zuge gütlicher Einigungen unstreitig nicht  unerhebliche Gebührenreduzierungen angeboten. Auch dies zeigt, dass es  nicht primär um die Erzielung von Einnahmen, sondern um die wirksame  Unterbindung von Rechtsverletzungen geht.<br />
dd) Allein bedenkenswert  erscheint der Beklagtenvortrag &#8211; auf den ersten Blick &#8211; hinsichtlich der  Erhöhungsgebührenfrage. Aber auch damit dringt der Berufungsbekl.  letztlich nicht durch (zumal dies ohnehin nur eine Kürzung des Anspruchs  auf die normale Gebühr, nicht aber einen vollständigen Wegfall erlaubt  hätte): Denn zutreffend ist sicherlich, dass es auffällig scheint, dass  teilweise konzernverbundene Unternehmen sich in exakt solcher Anzahl  zusammentun, dass die maximale BRAGO-Erhöhungsgebühr ausgeschöpft wird.  Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Berufungskl. durchaus als  Schutzrechtsinhaber theoretisch auch jeweils gesondert hätten gegen den  Berufungsbekl. vorgehen können. Allein bei einem solchen abgestimmten  Einzelvorgehen hätte man aber ggf. auf eine unzulässige  rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung abstellen können, wenn  konzernmäßig verbundene und vom selben Rechtsanwalt vertretene  Betroffene die Möglichkeit nicht nutzen, ihre Ansprüche beim selben  Gericht als Streitgenossen geltend zu machen und stattdessen jeweils  getrennte Verfahren einleiten (vgl. etwa BGH GRUR 2000, 1089 ff.).  Gerade diesem Vorwurf ist man durch das gemeinsame Vorgehen aber  ausgewichen. Berücksichtigt man dann aber noch, dass § 95 Abs. 3 UrhG  eben auch dem Individualschutz aller acht Berufungskl. dient, ist daher  auch unter diesem Aspekt eine Kostenerstattung letztendlich nicht zu  versagen.</div>
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		<title>Störerhaftung, 1.379,80 € Kosten der Abmahnung; LG Köln, Urteil vom 21. April 2010, Az: 28 O 596/09</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 08:35:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie. 
Der Höhe nach konnten die Abmahnkosten nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln aus einem Gegenstandwert von 50.000,00 € verlangt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beklagte wird verurteilt,</p>
<p>1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Musikaufnahmen „F“ und „P“ des Künstlers „&#8217;B“ auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder machen zu lassen.</p>
<p>2. an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € betreffend den Tenor zu Ziffer 1) und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. <strong></strong></p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>I. Die Parteien streiten um Unterlassung und Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wegen Filesharings von Musik. Die Klägerin ist eine große deutsche Tonträgerherstellerin. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen unerlaubten Anbietens urheberrechtlich geschützter Werke, der Songs &#8220;F&#8221; und &#8220;P&#8221; des Künstlers &#8220;B&#8221; im Internet auf Unterlassung sowie wegen Zahlung außergerichtlicher Anwaltsgebühren betreffend die Unterlassung des Zugänglichmachens des gesamten Albums &#8220;B&#8221; des gleichnamigen Künstlers B in Anspruch. Die Klägerin beauftragte die Antipiracy-Firma Y GmbH (im Folgenden Y) mit der Feststellung, Erfassung und Speicherung der IP-Adressen nebst Datum und sekundengenauer Zeit von Anbietern der streitgegenständlichen Musikstücke. Die Firma Y überwacht für die Klägerin alle einschlägigen Internettauschbörsen, bei welchen es sich um sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke handelt. Dabei sind die Teilnehmer über eine bestimmte Software miteinander verbunden. Die Installation der entsprechenden Software auf dem jeweiligen Computer des jeweiligen Nutzers ist zur Teilnahme an der Tauschbörse ebenso erforderlich, wie das eigene Anbieten von Dateien. Am 20.04.2009 zwischen 20:17 und 20 Sekunden MEZ und 20:18 und 46 Sekunden MEZ erfasste die Software der Y einen Nutzer mit der IP-Adresse 87.189.202.247, welcher das Album des Künstlers &#8220;B&#8221; nebst den beiden in Rede stehenden Songs im Rahmen des Netzwerkes unter Verwendung des Filesharingprogramms &#8220;Mainline 6.1.2&#8243; öffentlich zugänglich machte. Der Vorgang wurde von der Mitarbeiterin T mitgehört und mit dem Paketfilterprogramm &#8220;Wireshark&#8221; mitgeschnitten. Dieser Mitschnitt gelangte als Anlage K 3 (Bl. 22) zur Akte. Es war deshalb zunächst ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln (9 OH 474/09) anhängig. Die dortige Antragsgegnerin, die X AG ordnete die IP-Adresse im Rahmen ihrer Auskunftserteilung dem Anschluss des Beklagten zu. Daraufhin mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 27.05.2009 ab und forderte zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf. Diese wurde nicht abgeben. Im Verlaufe der Rechtstreitigkeit räumte der Beklagte ein, dass seine teils voll- und teils minderjährigen Söhne das in Rede stehende Filesharing veranlasst hätten. Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland der in Rede stehenden Songs des Künstlers B. Dieser habe die Rechte mit Vertrag aus Oktober 2007 an die Z GbR (im Folgenden Z) zur umfassenden Verwertung, insbesondere auch betreffend die drahtlose Verwertung, übertragen. Die Z wiederum habe sämtliche Rechte aus jenem Vertrag im Rahmen eines Kooperationsvertrags vom 23.10.2007 an die N GmbH übertragen. Für den weiteren Inhalt dieser Verträge wird auf die Anlage K 10 (Bl. 92 ff d. A.) verwiesen. Die Klägerin behauptet, die Y habe für die Feststellung, Erfassung und Speicherung der IP-Adressen nebst Datum und sekundengenauer Zeit eigens eine spezielle Software entwickelt, welche fehlerfrei und eindeutig die IP-Adresse, das Datum, die sekundengenaue Uhrzeit, die angebotene Datei sowie das hierfür verwendete Tauschbörsenprogramm erfasse und speichere. Die Software würde stets von mindestens einem Mitarbeiter überwacht, regelmäßig auf ihr fehlerfreies Funktionieren überprüft und alle 10 Minuten mit der Atomuhr der Universität Braunschweig in Abgleich gebracht. Für das streitgegenständliche Filesharing habe die Y überprüft, dass die Musikstücke zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden und zwar anhand der Aufzeichnungen durch das Paketfilterprogramm &#8220;Wireshark&#8221; als auch durch die Wahrnehmungen ihrer Mitarbeiterin, Frau T, die den Überwachungsvorgang betreute. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs gegenüber der X würde immer nur ein bestimmter Zeitpunkt aus der Zeitspanne der Rechtsverletzung im Rahmen des Verbindungszeitraums abgefragt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass, selbst wenn der Beklagte seine Kinder entsprechend belehrt hätte, das Internet nicht für illegales Filesharing zu nutzen, was bestritten würde, eine einweisende Belehrung die Störerhaftung nicht entfallen ließe. Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, der für die Abmahnung betreffend das gesamte Album von ihren Prozessbevollmächtigten angesetzte Gegenstandswert sei sachgerecht und entspräche demjenigen, was üblicherweise als Streitwert für die Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens von ganzen Alben in der Rechtsprechung angesetzt würde. Eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung läge nicht vor, weil es ihr als Geschädigte nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass es eine Vielzahl von einzelnen Verletzern gäbe. Die Klägerin beantragt mit ihrer dem Beklagten am 29.09.2009 zugestellten Klage, den Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €) zu unterlassen, die Musikaufnahmen &#8220;F&#8221; &#8220;P&#8221; des Künstlers &#8220;B&#8221; auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder machen zu lassen. 2. an die Klägerin 1.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln, weil der Computer, von welchem die Rechtsverletzung angeblich begangen worden sei, in Dormagen stünde. Der fliegende Gerichtstand sei einzuschränken. Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, insbesondere den Kooperationsvertrag mit der Z mit Nichtwissen. Außerdem sei die Z bereits vor der in Rede stehenden Urheberverletzung am 01.04.2009 aufgelöst worden. Der Beklagte behauptet, seine teils voll-, teils minderjährigen Kindern darüber belehrt zu haben, dass eine illegale Nutzung des Internetzugangs nicht erfolgen dürfe. Zu starre Regeln würden ihn aber auch unglaubwürdig bei seinen Kindern machen. In diesem Zusammenhang würde er rein vorsorglich mit Nichtwissen bestreiten, dass seinem Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung die genannte IP-Adresse zugewiesen worden sei. Die Auskunft der Telekom verhielte sich nur über die Zeit 20:18 Uhr, während die Klägerin eine Zeitspanne von 20:17:20 Uhr bis 20:18:46 Uhr für die Rechtsverletzung anführen würde. Der Beklagte bestreitet zudem die ordnungsgemäße Funktionsweise der von der Firma Y verwendeten Software rein vorsorglich mit Nichtwissen. Manchmal würden Dateien auch nur in Segmenten hochgeladen. Möglicherweise seien auch die streitgegenständlichen Dateien nur als Segmente geladen worden, dies sei aber keine Urheberrechtsverletzung nach seiner Auffassung. Er bestreite daher mit Nichtwissen, dass die streitgegenständlichen Musikstücke bzw. Segmente hiervon öffentlich zugänglich gemacht wurden. Der Beklagte ist ferner der Auffassung, der Beschluss des LG Köln vom 11.05.2009 (9 OH 474/09) sei rechtswidrig und deshalb dürften die dort gewonnen Erkenntnisse nicht im vorliegenden Verfahren verwertet werden. Der Beklagte meint weiterhin, dass der Gegenstandswert für die Abmahnung zu hoch angesetzt sei. Als Massenabmahnung sei der Ersatz der Anwaltsgebühren ausgeschlossen. Die Zahlung der Anwaltsgebühren durch die Klägerin an deren Prozessbevollmächtigte bestreite er mit Nichtwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. <strong></strong></p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>II. Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.</p>
<p>1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Zulässigkeit des hier erhobenen Unterlassungsantrags wird nach dem Tatortprinzip bestimmt, damit ist die Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung begangen werden kann. Begehungsort ist jeder Ort, an dem die streitgegenständlichen Songs dritten Personen bestimmungsgemäß öffentlich zugänglich gemacht werden (allg. hierzu: Zöller/Vollkommer, ZPO, ZPO, 27. Auflage 2009, § 32 RN 17, m. w. N.). Vorliegend also auch im Bereich der Zuständigkeit des LG Köln, da die Verletzungshandlung planmäßig über das Internet auch in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln stattfinden konnte. 2. Die Klage ist größtenteils begründet, da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vollumfänglich und der Zahlungsanspruch größtenteils zusteht. a. Der Klägerin steht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen der von seinem Telefonanschluss öffentlich zugänglich gemachten Liedern zu. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Liedern zustehen. Die Aktivlegitimation reicht so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsbefugnisse reichen. Bei Rechteketten ist derjenige aktivlegitimiert, der sich auf eine ununterbrochene Kette von Übertragungen berufen kann (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 07 RN 19). Die Klägerin hat dafür, dass ihr die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musikstücken zustehen, die Rechtekette dargelegt und die entsprechenden Verträge hierzu vorgelegt. Der Beklagte hat sich auch nach Vorlage der Verträge darauf beschränkt mit Nichtwissen die Aktivlegitimation zu bestreiten und darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Rechteinhaberin zwar nach Übertragung der Rechte durch die Z an die Klägerin im Jahre 2007 im Jahre 2009 aufgelöst wurde. Die Auflösung ist damit für das im Jahre 2007 geschlossene Vertragsverhältnis schon nach dem Vortrag des Beklagten ohne Belang. Damit ist das Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin durch den Beklagten nicht ausreichend substantiiert, sondern erfolgt ins Blaue hinein, ohne dass Zweifel an den eingereichten Unterlagen hierdurch aufgeworfen werden. Eine derartige Rechtsverletzung kann aber nur erfolgreich sein, wenn Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerin durch das Bestreiten aufgeworfen werden (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 282; LG Köln, 27.01.2010 – 28 O 241/09, K&amp; R 2010, 280 ff). Insbesondere behauptet der Beklagte selbst nicht &#8211; und hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen -, dass die Rechte einem dritten Rechteinhaber zustehen könnten (OLG Hamburg, a. a. O.). Jedenfalls dann, wenn die Klägerin – wie hier durch die Anlage K 10 (Bl. 92 ff d. A.) die von ihr vorgetragene Rechtekette belegt hat, kann sich der Beklagte nicht erfolgreich &#8220;ins Blaue hinein&#8221; auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken. Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn der Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hätte, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerinnen wecken könnten, was vorliegend, auch unter Berücksichtigung des Vortrags zur Auflösung der Z gerade nicht geschehen ist.</p>
<p>2. Der Beklagte ist als Anschlussinhaber passivlegitimiert, da er zumindest Störer ist. Zwar bestreitet der Beklagte pauschal, dass die Zuordnung der IP-Adresse zutreffend sei und die Y und die X diese technisch fehlerfrei ermittelt hätten. Dieses Bestreiten ist indes widersprüchlich und unbeachtlich, da der Beklagte zugleich eingeräumt hat, dass seine Söhne das in Rede stehende Filesharing von seinem Anschluss aus veranlasst hätten. 3. Über den Anschluss des Beklagten wurden die streitgegenständlichen Lieder als schutzfähige Werke öffentlich zugänglich gemacht. Das öffentlich Zugänglichmachen setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk oder einen geschützten Werkteil eröffnet wird (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2009, § 19a RN. 6). Der Beklagte bestreitet insoweit die ordnungsgemäße Funktionsweise der antipiracy software und damit die richtige Zuordnung der Rechtsverletzung zu seiner IP-Adresse. Dieses Bestreiten ist jedoch erneut widersprüchlich und unbeachtlich, da der Beklagte eingeräumt hat, dass die in Rede stehenden Lieder allesamt durch seine Söhne öffentlich zugänglich gemacht wurden. Soweit der Beklagte insoweit die Auskunft der Telekom aufgrund des Beschlusses 9 OH 474/09 des Landgerichts Köln als aufgrund eines rechtswidrigen Beschlusses erlangt ansieht, führt er diese Auffassung nicht weiter aus. Gesichtspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses sind auch nicht ersichtlich. Der Beschluss findet seine Grundlage im Gesetz, § 101 Abs. 9 UrhG. Außerdem hat das Oberlandesgericht Köln (05.05.2009 &#8211; 6 W 39/09) zu dem Beschlussverfahren allgemein festgehalten, dass die Nichtbeteiligung des Anschlussinhabers nicht in dessen Grundrechte eingreife und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg nehme. Auch ist nicht relevant, ob das &#8220;Verfügungbarmachen nebst Übertragung&#8221; zum vollständigen Verfügbarmachen und zur vollständigen Übertragung der streitgegenständlichen Titel führte, weil schon der Zugriff auf Werkteile ausreichend für die Urheberrechtsverletzung ist. Insoweit kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen trotz Erhalt des Mitschnitts der Rechtsgutsverletzung (Anlage K 3) und der Vorlage von Screenshots ausreichend ist. Soweit der Beklagte das öffentliche Zugänglichmachen an sich mit Nichtwissen bestreitet, weil er nicht wisse, ob für die streitgegenständlichen Songs ein Filesharing stattgefunden habe, so ist dies nicht zulässig. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat (Zöller/Greger, 28. Auflage 2009, § 138 RN 13 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte ist &#8220;Herr des Computers&#8221; und seine Söhne haben nach seinen Angaben die Rechtsverletzung begangen. Damit ist es ihm möglich, weitere Indizien, soweit vorhanden, aus seiner Sphäre vorzutragen, warum gerade diese Titel nicht vom Übertragungsvorgang erfasst worden sein sollen. 4. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Diese ist grundsätzlich durch eine bereits begangene Rechtsverletzung indiziert (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 RN 41, BGH GRUR 1955, 97). Wenn sich der Verletzer verpflichtet künftige Zuwiderhandlungen zu unterlassen, ohne diese Verpflichtung aber durch das Versprechen absichert, eine angemessen hohe Vertragsstrafe in jedem Fall der Zuwiderhandlung zu bezahlen, wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht ausgeräumt (Schricker/Wild, a. a. O., § 97 RN 42). Die Wiederholungsgefahr kann somit nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 42). Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte, welcher nach seinem Vortrag jedenfalls als Anschlussinhaber Störer ist, nicht abgegeben. b. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97 a UrhG wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des gesamten Albums des Künstlers &#8220;B&#8221; zu, allerdings nur in Höhe von 1.379,80 €. 1. Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor. Beim Rechtsmissbrauch geht es typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird (Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, § 242 RN 40). Der Rechtsmissbrauch begründet typischerweise eine rechtsvernichtende Einwendung (Palandt/Heinrichs, a. a. O.). Die Rechtsmissbräuchlichkeit hat nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen derjenige vorzutragen, welcher sich hierauf beruft. Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich darauf, auf eine angebliche Massenabmahnung zu verweisen. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen. Denn unstreitig ist die Klägerin Tonträgerunternehmen und gerichtsbekanntermaßen in großem Umfange am Markt aktiv. Sie hat lediglich die Unterlassung für Songs begehrt, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Hierin liegt kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts. 2. Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG war nicht anzuwenden und die Höhe des Anspruchs daher jedenfalls nicht auf 100,00 € gedeckelt. Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 a Rn 17 mit Nachweis der amtl. Begründung) Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels ist diese Bagatellgrenze jedenfalls überschritten (Dreier/Schulze, a. a. O.), zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war. Hinzu kommt, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln müsste, was ebenfalls nicht der Fall ist. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt, (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 RN 35). Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie. 3. Der Höhe nach konnten die Abmahnkosten nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln nur aus einem Gegenstandwert von 50.000,00 € für das gesamte Album verlangt werden. Dies jedenfalls, weil vorliegend nicht ersichtlich war, dass das Album zum Zeitpunkt des Filesharings noch besonders aktuell oder besonders erfolgreich gewesen wäre. Damit waren nur eine 1,3 Geschäftsgebühr von 1.359,80 €, zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 €, also insgesamt 1.379,80 € zu ersetzen. 4. Der Anspruch besteht auch auf Zahlung und nicht auf Freistellung, weil der Beklagte bestreitet, dass die Anwaltsgebühren von der Klägerin bereits an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt worden seien. Nach § 257 BGB umfasst die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten (BGH NJW-RR 2005, 887). Zwar geht nach § 250 Satz 2 BGB der Befreiungsanspruch nach § 257 BGB erst dann in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (hier: Freistellung) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Einen Befreiungsanspruch hat die Klägerin bislang nicht geltend gemacht; sie verlangt vielmehr Zahlung. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch auch dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868 m. w. N.). Die ist der Fall, da der begründete Klageabweisungsantrag ein solches Verweigern darstellt (zum Filesharing: OLG Köln, 23.12.209 – 6 U 101/09; allg. BGH NJW-RR, 1987, 43; BGH NJW 1999, 1542) Der Zinsanspruch hinsichtlich des Antrages 2) folgt aus §§ 288, 291 BGB, da die Klage am 28.09.2009 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt wurde. Die Nebenentscheidungen verhalten sich wie folgt: Sie beruhen für die Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da die außergerichtlichen Anwaltsgebühren nicht nur für die zwei Lieder, für welche Unterlassung begehrt wurde, entstanden waren, sondern darüber hinaus gingen, waren sie zwar (teils) Hauptforderung und erhöhten den Streitwert, jedoch war die Zuvielforderung der Klägerin im Hinblick auf den Streitwert des gesamten Rechtstreits und ihr Obsiegen im Übrigen geringfügig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, wobei Kosten und denkbarer Vollstreckungsschaden berücksichtigt wurden (OLG München, 27.11.1979 &#8211; 25 U 1518/79, MDR 1980, 408-409), bzw. betreffend die Vollstreckung wegen Geldforderungen auf § 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1) 20.000,00 € Antrag zu 2) bis 2.000,00 € Insgesamt: 22.000,00 €</p>
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		<title>4.813,60 € Anwaltsgebühren für Abmahnung wegen Filesharings; LG Köln, Urteil vom 18.07.2007, 28 O 480/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/16/4-81360-e-anwaltsgebuhren-fur-abmahnung-wegen-filesharings-lg-koln-urteil-vom-18-07-2007-28-o-48006/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 08:17:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA["Der Kläger macht Gebühren ausgehend von einem Streitwert von jeweils 250.000 € für jede seiner Mandantinnen geltend. Dieser Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden. 
Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 € angesetzt werden kann." ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Landgericht Köln</strong></p>
<p><strong>Im Namen des Volkes</strong></p>
<p><strong>Urteil</strong></p>
<p><strong>28 O 480/06 </strong></p>
<p><strong>Verkündet am 18.07.2007 </strong></p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>des Herrn</p>
<p>Klägers,</p>
<p>Prozessbevollmächtigte:<br />
g e g e n</p>
<p>Beklagten,</p>
<p>Prozessbevollmächtigte:</p>
<p>hat die Zivilkammer des Landgerichts Köln</p>
<p>im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatz bis zum 04.07.2007 am 18.07.2007</p>
<p>durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ,</p>
<p>den Richter am Landgericht und</p>
<p>den Richter</p>
<p>für R e c h t erkannt:</p>
<p>Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 07.06.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>
<p><strong>Tatbestand:</strong></p>
<p>Die Parteien streiten über die Erstattung von Anwaltskosten aufgrund einer Abmahnung.</p>
<p>Die Mandantschaft des Klägers gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Am 31.08.2005 um 13:59:00 Uhr (MESZ) wurden unter der IP-Nummer: „……..“und dem Usernamen „……..“ mittels einer Filesharing-Software, die auf dem WinMX-Protokoll basiert, die folgenden 380 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gemacht: ….</p>
<p>Ein bei der Staatsanwaltschaft Bonn unter dem Az…… geführtes und mittlerweile gem. § 153 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzung ergab, dass die oben genannte IP-Nummer zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet war. Im Rahmen der am 22.11.2005 von der Kreispolizei durchgeführten Beschuldigtenvernehmung gab der Beklagte an, über die Tauschbörse WinMX „(…) hin und wieder Musik gesucht und die heruntergeladen (…)“ zu haben.</p>
<p>Die Auswertungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der oben genannten Aufnahmen liegen exklusiv bei der Mandantschaft des Klägers. Verwertungsrechte zur öffentlichen Zugänglichmachung dieser Aufnahmen gem. § 19a UrhG hatte der Beklagte bei diesen nicht eingeholt.</p>
<p>Mit Schreiben vom 19.01.2006 machte der Kläger namens und in Vollmacht seiner Mandantschaft urheberrechtliche Unterlassungs- und Auskunftsanspüche gegen den Beklagten geltend und gab ihm unter Fristsetzung bis zum 06.02.2006 die Möglichkeit, mit Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von 4.000,00 € sämtliche Schadenersatz- sowie Kostenerstattungsansprüche abzugelten.</p>
<p>Mit Schreiben vom 27.01.2006 gab der Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigert jedoch die Zahlung der angebotenen Vergleichssumme. Weitere Vergleichsbemühungen des Klägers im Anschluss hieran scheiterten.</p>
<p>Mit Schreiben vom 22.06.2006 spezifizierte der Kläger namens und in Vollmacht seiner Mandantschaft die angefallenen Kosten und machte auf Grundlage jeweils eines pauschalen Gegenstandswerts von 250.000 € unter Fristsetzung bis zum 06.07.2006 Kostenerstattungsansprüche von insgesamt 5.375,20 € geltend.</p>
<p>Der Kläger behauptet, dass ihm die Kostenerstattungsansprüche seiner Mandantschaft abgetreten worden seien.</p>
<p>Der Kläger beantragt,</p>
<p>den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.375,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 07.06.2006 zu zahlen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p>Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Er ist der Auffassung, die Einschaltung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, da die Tonträgerunternehmen die Abmahnung durchaus auch in ihren Rechtsabteilungen hätten fertigen können. Die Sachverhalte seien gleich gelagert, es handele sich daher um eine Serienabmahnung, die auch mit einem Musterbrief erledigt werden könne. Zudem sei die Klageforderung übersetzt.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat gem. Beschluss vom 28.03.2007 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen und . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Beug genommen auf die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage vom 24.04.2007 und 25.04.2007. Mit Beschluss vom 08.06.2007 ist angeordnet worden, dass eine Entscheidung im schriftlichen Vorverfahren am 18.07.2007 getroffen werden soll.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe: </strong></p>
<p>Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.</p>
<p>Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben. Die Gebührenforderung resultiert aus einer Urheberrechtsverletzung, weshalb die Geltendmachung der Gebührenforderung ebenfalls eine Urheberrechtsstreitigkeit darstellt. Gem. § 105 UrhG ist das Landgericht Köln für den gesamten Bezirk des OLG Köln zuständig, mithin auch für den Bereich des LG Bonn.</p>
<p>Die Klage ist zudem im tenorierten Umfang begründet gem. §§ 97 UrhG, 683 S. 1. 670, 398 BGB.</p>
<p>Der Mandantschaft des Klägers stand dem Grunde nach ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu.</p>
<p>Die Abmahnkosten sind über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte (vgl. Bornkamm, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 § 12 Rn 1.77 f. 1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.</p>
<p>Das unter dem 19.01.2006 an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte ordnungsgemäß.</p>
<p>Zunächst lag eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Mandantschaft des Klägers an den streitgegenständlichen Musikstücken durch das rechtswidrige Angebot der Tonaufnahmen in dem Filesharing-System gem. §§ 19a, 97 UrhG vor. Zudem war zum Zeitpunkt der Abmahnung eine Wiederholungsgefahr gegeben. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BverfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Sie wird nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte Rechtsverletzung vermutet und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden (vgl. statt aller LG Hamburg ZUM 2006, 661).</p>
<p>Letztlich ohne Belang ist, ob dem Abmahnschreiben Original-Vollmachten beigefügt waren. Zwar ist die Anwendbarkeit von § 174 BGB auf eine anwaltliche Abmahnung in Rechtsprechung Literatur umstritten (vgl. einerseits OLG Köln, WRP 1985, 360 f.; andererseits OLG Düsseldorf, WRP 2001, 52 f.; zum Ganzen: Busch, GRUR 2006, 477 ff. m. w. N.). Sollte § 174 BGB auf die Abmahnung direkt oder entsprechend anwendbar sein, so könnte der Abgemahnte die Abmahnung gegenüber dem Anwalt unverzüglich zurückweisen, falls dieser bei Übersendung des Abmahnschreibens keine Originalvollmachtsurkunde beifügt. Ein unwirksames Rechtsgeschäft läge hier jedoch auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 174 BGB nicht vor. Das Abmahnschreiben vom 19.01.2006 enthielt nämlich zugleich die Aufforderung zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. In dieser Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Angebots zu sehen. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um ein „einseitiges Rechtsgeschäft“, auf das § 174 BGB Anwendung finden könnte (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.07.2000 – Az. 6 W 18/00).</p>
<p>Darüber hinaus wurde die Abmahnung seitens des Beklagten nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern gem. § 121 Abs.1 S. 1 BGB, zurückgewiesen. Vielmehr wurde die geforderte Unterlassungserklärung unter dem 27.01.2006 seitens des Beklagten unterschrieben und – wenn auch mit Streichung der Kostenübernahmeverpflichtung – zurückgesandt.</p>
<p>Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 670 BGB. Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist insoweit von Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügen darf, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann ggf. nicht „erforderlich“ im Sinne des § 670 BGB sein kann (BGH, NJW 2004, 2448).</p>
<p>Greifen kann dieser Aspekt freilich in Ausnahmefällen, in denen standardmäßig immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den einzigen Berechtigten mittels „Textbausteinen“ abgemahnt wurde (vgl. bspw. für die routinemäßige Abmahnung des Vertriebs des „ftp-Explorers“ in Serienabmahnungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2001 – 20 U 194/00, NJW-RR 2002, 122). Vorliegend greift dieser Aspekt nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, als es sich gerade nicht nur um einen einfach gelagerten Streitfall handelt.</p>
<p>Die Kammer verkennt nicht, dass den Entscheidungsgründen der – selbst nur zu dem ganz engen Ausnahmefall einer Selbstbeauftragung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung (ausgerechnet) eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte ergangenen – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2004 (NJW 2004, 2448) vielfach der allgemeine Grundsatz entnommen wird, dass bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung, die damit (theoretisch) in der Lage sind, typische Verstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ein Ersatz von Abmahnkosten ausscheiden soll (vgl. etwa Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 9 Rn. 1.29). Die Entscheidung des BGH liegt indes nach Auffassung der Kammer (vgl. insoweit bereits die Urteile vom 20.07.2005 – 28 S 2/05 und 23.11.2005 – 28 S 6/05 m.w.N) nur auf der Linie der zu Recht zurückhaltenden Rechtsprechung zu Fachverbänden mit eigener und gerade zur satzungsgemäß gebotenen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Kern bereits bestimmter Rechtsabteilungen (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.1984 – I ZR 45/82, GRUR1984, 691 m. Anm. Jacobs). Sie ist ferner aus Billigkeitsgründen speziell bei einer Abmahnung durch selbst sachkundige Anwälte nach einer Selbstbeauftragung in Berufsrechtsfragen zutreffend und überzeugend.</p>
<p>Indes lässt sich diese restriktivere Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf das durch das Marktverhalten unmittelbar betroffene kaufmännische Unternehmen – und damit auch auf die Mandantschaft des Klägers – übertragen. Richtig ist, dass sich ein Fachverband, der sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zur Aufgabe gesetzt hat, mit den zur Erfüllung seines Verbandszwecks erforderlichen Mitteln versehen muss. Überzeugend ist auch, dass ein Sachkundiger Anwalt selbst Verstöße gegen seine eigene Berufsordnung selbst und ohne Anfall von Gebühren abmahnen kann. Für ein am Wettbewerb teilnehmendes Unternehmen gehört dagegen die Beurteilung des Verhaltens eines anderen und die Verfolgung von Wettbewerbs- und/ oder Schutzrechtsverstößen keineswegs zu seinen ureigenen unternehmerischen Aufgaben. Auch wenn ein solches Unternehmen über einen oder mehrere als Volljuristen ausgewiesene Mitarbeiter verfügt, ist damit keineswegs gesagt, dass es diese Mitarbeiter auch mit der – möglicherweise äußerst zeitaufwendigen – Bearbeitung von urheberrechtlichen Streitigkeiten beauftragt. Denn durch den Einsatz eines – möglicherweise für andere Aufgaben im Unternehmen benötigten – Mitarbeiters wird der eigene wirtschaftliche Erfolg, den ein kaufmännisch tätiges Unternehmen bei allen betrieblichen Entscheidungen – anders als ein Verband zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen – im Auge behalten muss, nicht unmittelbar gefördert. Daraus, dass ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, kann daher gerade nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei nicht erforderlich. Auch unter Berücksichtigung von § 254 Abs. 2 S. 1 BGB besteht keine Pflicht, eine entsprechend geschulte Arbeitskraft vorzuhalten, nur um dem Verletzer die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen. Grundsatz bleiben muss daher nach Auffassung der Kammer gerade auch bei Vorhandensein einer eigenen Rechtsabteilung die Ersatzfähigkeit von Anwaltsabmahnkosten.</p>
<p>Etwas anderes mag gelten, wenn es sich um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt handelt, in dem für die Bearbeitung auf frühere Vorgänze zurückgegriffen werden kann und in dem zudem personellen Kapazitäten der eigenen Rechtsabteilung für solche eigene Abmahntätigkeiten ohne weiteres vorhanden sind. Für die effektive Verfolgung des vorliegenden Urheberrechtsverstoßes war jedoch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Urheberrecht Rechtsfragen mit einem Schwierigkeitsgrad aufwirft, die auch ein Volljurist in einer Tonträgerfirma nicht sicher beherrschen wird und nach Auffassung der Kammer auch nicht beherrschen muss. Dies belegt im Übrigen auch der Umstand, dass urheberrechtliche Streitigkeiten gem. § 104 f. UrhG bestimmten spezialisierten Spruchkörpern zur Entscheidung zugewiesen sind (zum Sinn und Zweck dieser Zuständigkeitskonzentration vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 104 Rn. 1 und § 105 Rn. 1).</p>
<p>Insoweit kann die zwischen den Parteien streitige Frage offen bleiben, ob der Kläger bereits im Ermittlungsverfahren mandatiert gewesen ist. Insoweit wäre die Einschaltung schon aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO zwingend gewesen. Hiernach ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bonn war jedoch, da die Identität des Beklagten erst im Strafverfahren ermittelt werden konnte. Ohne die Kenntnis der persönlichen Daten des Beklagten wäre seine sachgerechte Verfolgung der Ansprüche der Mandantschaft des Klägers jedoch nicht möglich gewesen.</p>
<p>Etwas anderes folgt auch nicht aus der beklagtenseits vertretenen Auffassung, wonach die Rechtsverfolgung durch die Mandantschaft des Klägers rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB gewesen sei. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Dieser Umstand hat auch den Gesetzgeber inzwischen bewogen, tätig zu werden und die einschlägigen Gesetze zu verschärfen, um derartige Rechtsverletzungen wirksam entgegen zu wirken und die Rechtsstellung der Urheber und der Inhaber von Nutzungsrechten zu stärken (vgl. hierzu auch OLG Hamburg GRUR- RR 2004, 342). Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie dem der Verfügungsklägerin dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken.</p>
<p>Der Höhe nach ist der Klage zum überwiegenden Teil begründet.</p>
<p>Der Kläger macht Gebühren ausgehend von einem Streitwert von jeweils 250.000 € für jede seiner Mandantinnen geltend. Dieser Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gem. § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für die Antragstellerin von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Herget, in: Zöller. ZPO. § 3 Rn. 16 „Unterlassung“). Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 € angesetzt werden kann. Von der wurden 58 Titel genutzt, von der 68 Titel. Die Pauschalierung zu einem Gegenstandswert von 250.000 € für jede der Mandantinnen erscheint insoweit als angemessen.</p>
<p>Allerdings ist für die Gebührenberechnung keine getrennte Abrechnung vorzunehmen gewesen. Bei der Abmahnung des Beklagten namens und in Vollmacht der Mandantschaft des Klägers handelt es sich um „dieselbe Angelegenheit“ für mehrere Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG. Der gebührenrechtliche Begriff „dieselbe Angelegenheit „ dient zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammengehörenden Tätigkeitsbereich, den eine Pauschgebühr abgelten soll, wobei es auf die Art und den Umfang des Auftrags des Anwalts im konkreten Einzelfall ankommt (vgl. BGH, NJW 1995, 1431; Hartmann, Kostengesetz, 36. Aufl., § 15 Rn. 11 m.w.N.). Die Verfolgung der Urheberrechtsverstöße des Beklagten erfordert jedoch für beide Mandantinnen ein gleichwertiges Tätigwerden nach Art und Umfang. Dies belegt letztlich auch der Umstand, dass die Abmahnung des Beklagten in einem einheitlichen Schreiben erfolgte. Entgegen der Berechnung des Klägers ist wegen des zusätzlichen Auftraggebers daher eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 500.000 € zu nehmen. Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist für eine Abmahnung angemessen. Es handelt sich nicht um eine Serienabmahnung in einer einfachen Angelegenheit, sondern um eine Urheberrechtsverletzung und damit eine schwere Materie. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist eine Erhöhung um 0,3 gem. Nr. 1008 VV RVG vorzunehmen.</p>
<p>Somit ergibt sich folgende Berechnung: 2.996 € x 1,6 zzgl. Auslagenpauschale iHv 20 € = 4.813,60 €</p>
<p>Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass diese Ansprüche dem Kläger gem. § 398 BGB abgetreten worden sind.</p>
<p>Dass in den vorgelegten Abtretungserklärungen die „Rechtsanwaltskanzlei X“ als Zessionar angegeben wird, steht der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegen. Die Zeugen und beantworteten die ihnen gestellten Beweisfragen positiv dahingehend, dass die Ansprüche auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten aufgrund der Abmahnung vom 19.01.2006 an den Kläger als Inhaber der Kanzlei X abgetreten worden sind. Anlass zu Zweifel hieran sieht die Kammer nicht. Insbesondere steht der Umstand, dass in der Kanzlei des Klägers eine entsprechende Kenntnis vorhanden ist. Vielmehr ist es durchaus vorstellbar, dass eine entsprechende Kenntnis im Rahmen einer langjährigen Zusammenarbeit begründet wird. Auch die Ausgestaltung des Briefkopfes der Kanzlei des Klägers steht der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen nicht entgegen. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass die Aufführung der in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte nicht über die Rechtsverhältnisse der dort tätigen Personen untereinander aussagt. Ob auch lediglich angestellte Rechtsanwälte mit oder ohne Hinweis auf ein entsprechendes Anstellungsverhältnis auf einem Briefkopf aufgeführt werden, hängt letztlich vom Willen der jeweiligen Kanzleiinhaber ab und wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt.</p>
<p>Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.</p>
<p>Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.</p>
<p>Streitwert: 5.375,20 €</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesregierung zur Erstattung der Anwaltsgebühren bei Filesharing-Abmahnungen; BT-Drs. 16/5048 S. 48</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/16/bundesregierung-zur-erstattung-der-anwaltsgebuhren-bei-filesharing-abmahnungen-bt-drs-165048-s-48/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 08:08:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=405</guid>
		<description><![CDATA["Ausgangspunkt des Regelungsvorschlags
ist der Schutz des Urhebers, dem das geistige
Eigentum an seinem Werk zusteht, und der Leistungsschutzberechtigten.
Sie müssen sich gegen die Verletzung
ihrer Rechte – auch im Internet – wehren und dabei anwaltlicher
Hilfe bedienen können. Zudem müssen etwaige anfallende
Kosten von demjenigen getragen werden, der das
Recht verletzt hat."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu § 97a<br />
Die bestehenden Regelungen zu Abmahnungen sollen für<br />
urheberrechtliche Rechtsverletzungen noch verbessert werden,<br />
um einen angemessenen Ausgleich der Interessen aller<br />
Beteiligten zu gewährleisten. Ausgangspunkt des Regelungsvorschlags<br />
ist der Schutz des Urhebers, dem das geistige<br />
Eigentum an seinem Werk zusteht, und der Leistungsschutzberechtigten.<br />
Sie müssen sich gegen die Verletzung<br />
ihrer Rechte – auch im Internet – wehren und dabei anwaltlicher<br />
Hilfe bedienen können. Zudem müssen etwaige anfallende<br />
Kosten von demjenigen getragen werden, der das<br />
Recht verletzt hat.<br />
Dem entspricht die Regelung der Abmahnungen im UWG,<br />
das 2004 umfassend reformiert wurde. Bei der Reform<br />
wurde durch verschiedene Regelungen ein weitergehender<br />
Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen vorgesehen,<br />
als er davor bestand. Nach Inkrafttreten der Neufassung des<br />
UWG kann nur unter den Voraussetzungen des § 12 UWG<br />
abgemahnt werden. Die Kosten für die Abmahnung können<br />
dem Betroffenen nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung<br />
berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Ist dies<br />
der Fall, so umfasst der Kostenerstattungsanspruch auch nur<br />
die erforderlichen Aufwendungen. Danach kann der Verletzte<br />
in der Regel die für eine Abmahnung entstandenen<br />
Anwaltskosten ersetzt verlangen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auslegung des Begriffes &#8220;Gewerbliches Ausmaß&#8221; in § 101 UrhG; OLG Köln Beschluss vom 09.02.2009 6 W 182/08</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/16/auslegung-des-begriffes-gewerbliches-ausmas-in-%c2%a7-101-urhg-olg-koln-beschluss-vom-09-02-2009-6-w-18208/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/16/auslegung-des-begriffes-gewerbliches-ausmas-in-%c2%a7-101-urhg-olg-koln-beschluss-vom-09-02-2009-6-w-18208/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 07:52:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=403</guid>
		<description><![CDATA[Wer sich an einer Tauschbörse beteiligt, und sei es mit dem Angebot nur eines urheberrechtlich geschützten Werks, handelt nicht rein altruistisch, sondern in der Absicht, ebenfalls kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen, und will also mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Das öffentliche Angebot einer Datei zum Herunterladen ist keine private Nutzung. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--[if gte mso 9]><xml> <w:WordDocument> <w:View>Normal</w:View> <w:Zoom>0</w:Zoom> <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone> <w:PunctuationKerning /> <w:ValidateAgainstSchemas /> <w:SaveIfXMLInvalid>false</w:SaveIfXMLInvalid> <w:IgnoreMixedContent>false</w:IgnoreMixedContent> <w:AlwaysShowPlaceholderText>false</w:AlwaysShowPlaceholderText> <w:Compatibility> <w:BreakWrappedTables /> <w:SnapToGridInCell /> <w:WrapTextWithPunct /> <w:UseAsianBreakRules /> <w:DontGrowAutofit /> </w:Compatibility> <w:BrowserLevel>MicrosoftInternetExplorer4</w:BrowserLevel> </w:WordDocument> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> <w:LatentStyles DefLockedState="false" LatentStyleCount="156"> </w:LatentStyles> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 10]><br />
<mce:style><!   /* Style Definitions */  table.MsoNormalTable 	{mso-style-name:"Normale Tabelle"; 	mso-tstyle-rowband-size:0; 	mso-tstyle-colband-size:0; 	mso-style-noshow:yes; 	mso-style-parent:""; 	mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; 	mso-para-margin:0cm; 	mso-para-margin-bottom:.0001pt; 	mso-pagination:widow-orphan; 	font-size:10.0pt; 	font-family:"Times New Roman"; 	mso-ansi-language:#0400; 	mso-fareast-language:#0400; 	mso-bidi-language:#0400;} --></p>
<p><!--[endif]--></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<h3 style="text-align: center;">G r ü n d e</h3>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%"></td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="height: 20px;" border="0" cellpadding="0" width="423">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Antragstellerin   betreibt ein Schallplattenlabel. Sie macht geltend, Inhaberin der   Verwertungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland an dem insgesamt   20 Lieder enthaltenden, 2005 veröffentlichten Musikalbum   &#8220;G. T. - E. T. N.&#8221;, gesungen von   U. R., begleitet von K. A., zu sein. </span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><span style="font-size: 10pt;"><br />
</span></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Beteiligte ist ein   Internet-Provider. Sie vergibt an ihre Kunden für die Nutzung des Internets   IP-Adressen, die bei jedem neuen Zugang zum Internet, spätestens aber nach   Ablauf von 24 Stunden, neu vergeben werden (sog. dynamische   IP-Adressen). </span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Antragstellerin   trägt vor, die von ihr insoweit beauftragte Q.O. Gesellschaft zum Schutz   geistigen Eigentums mbH habe ermittelt, dass dieses Musikalbum von einem   Computer aus, dem von der Beteiligten die im Tenor genannte IP-Adresse   zugewiesen war, in der Internettauschbörse BitTorrent der Öffentlichkeit zum   Herunterladen angeboten worden ist. </span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Antragstellerin   hat beim Landgericht Köln beantragt anzuordnen, dass die Verwendung von   Verkehrsdaten durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft über den Namen   und die Anschrift des Inhabers dieses Anschlusses zulässig ist. Das   Landgericht hat zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung der Beteiligten   aufgegeben, die für die Auskunft erforderlichen Daten zu sichern. Den Antrag   auf Gestattung der Auskunftserteilung hat das Landgericht durch den   angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zugleich ausgesprochen, dass über   die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung nach Ablauf der   Rechtsmittelfrist entschieden werden soll. Zur Begründung hat das Landgericht   ausgeführt, die Antragstellerin sei zwar aktivlegitimiert und es liege auch   eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 19a UrhG vor, diese   habe jedoch nicht ein gewerbliches Ausmaß erreicht. Angesichts der   Veröffentlichung des Musikalbums im Jahr 2005 und eines Verkaufsrangs 5.641   bei B. am 11.12.2008 könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die   Verletzungshandlung im relevanten Auswertungszeitraum vorgenommen worden sei.   Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der   sie ihren Antrag weiterverfolg</span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellspacing="20" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<h3 style="text-align: center;"><span>II.</span></h3>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><span> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Die sofortige, gemäß § 101 Abs. 9 Satz 6   UrhG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>1. a)</strong> Die Feststellung des Landgerichts, dass   die Antragstellerin Inhaberin der Verwertungsrechte ist, lässt Rechtsfehler   nicht erkennen. Soweit die Beteiligte eine hinreichende Substantiierung   vermisst, schließt sich dem der Senat aus den von der Antragstellerin   angeführten Gründen nicht a</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>b)</strong> Auch die Feststellung des Landgerichts,   das Musikalbum sei unter der fraglichen IP-Adresse im Internet zum   Herunterladen angeboten worden, beruht nicht auf Rechtsfehlern. Auch insoweit   möchte die Beteiligte lediglich die Würdigung des Landgerichts der von der   Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen durch ihre eigene   Bewertung ersetzen. Auch insofern schließt § 101 Abs. 9 Satz 7   UrhG eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren aus.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>2.</strong> Rechtsfehlerhaft ist es indessen, dass das   Landgericht angenommen hat, die Urheberrechtsverletzung sei nicht in   gewerblichem Ausmaß erfolgt.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>a)</strong> Zutreffend ist allerdings der   Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Auskunftsanspruch aus § 101   Abs. 2 UrhG eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt   (vgl. Senat, Beschluss vom 21.10.2008 &#8211; 6 Wx 2/08, GRUR-RR 2009, 9,   11); dies dürfte inzwischen gefestigter Rechtsprechung entsprechen (vgl.   OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; LG Frankfurt, GRUR-RR 2009,   15; LG Darmstadt, GRUR-RR 2009, 13, 14; vgl. auch   LG Oldenburg, MMR 2008, 832, das insoweit allerdings von einer   Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr spricht). Zutreffend hat das   Landgericht auch angenommen, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem   Ausmaß dann vorliegt, wenn ein gesamtes Musikalbum in der relevanten   Verkaufsphase öffentlich angeboten wird (vgl. Senat, aaO.). An dieser   Rechtsprechung hält der Senat auch im Hinblick auf die Ausführungen der   Beteiligten und die zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidungen anderer   Gerichte fest.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß   jedenfalls dann vorliegt, wenn ein Musikalbum unmittelbar nach seiner   Veröffentlichung widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht   wird, entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der dem Änderungsvorschlag des   Rechtsausschusses zu § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG gefolgt ist;   danach soll eine Rechtsverletzung &#8220;in gewerblichem Ausmaß&#8221; unter   anderem dann vorliegen, wenn eine besonders umfangreiche Datei kurz nach   ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783,   S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers ist im   Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch   aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergibt, für die Auslegung der   Vorschrift maßgeblich (vgl. auch LG Frankfurt, LG Darmstadt und   LG Oldenburg, jeweils aaO.).</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Dagegen verbietet es sich von vornherein bei der Auslegung   des &#8220;gewerblichen Ausmaßes&#8221; auf die im Regierungsentwurf verwandte   Formulierung &#8220;im geschäftlichen Verkehr&#8221; und die Erläuterungen   dieses Begriffs in den Gesetzesmaterialien abzustellen (so aber LG Frankenthal,   MMR 2008, 830, 831). Denn beide Begriffe haben unterschiedliche Bedeutungen,   wie sich auch daraus ablesen lässt, dass insoweit eine Änderung des   Gesetzesentwurfs für erforderlich gehalten wurde. Dabei ist der Unterschied   nicht quantitativ zu bemessen in dem Sinne, dass nicht bereits ein   &#8220;geschäftlicher Verkehr&#8221; genüge, sondern erst ein   &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; einen Auskunftsanspruch begründen könnte (so   aber Musiol, GRUR-RR 2009, 1). Vielmehr ist der Unterschied inhaltlicher   Art. Während eine Rechtsverletzung durch das Merkmal &#8220;im   geschäftlichen Verkehr&#8221; hinsichtlich der Art und Weise ihrer Begehung   eingegrenzt wird, stellt das &#8220;gewerbliche Ausmaß&#8221; auf &#8220;die   Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung&#8221;   ab (vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Zutreffend weist Kitz (NJW 2008,   2374, 2375) darauf hin, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr einen   Zusammenhang mit Erwerb oder Berufsausübung voraussetzt, also nicht den   privaten Bereich abdeckt, während ein gewerbliches &#8220;Ausmaß&#8221; auch   bei rein privatem Handeln erreicht werden kann. Die Motive des   Rechtsverletzers, insbesondere also das Vorliegen einer   Gewinnerzielungsabsicht, oder die Nachhaltigkeit seines Handelns sind für das   Ausmaß der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung nur   von nachrangiger Bedeutung. Entscheidend, aber auch ausreichend ist es, dass   die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer   auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist.   Dieses Ausmaß wird jedenfalls auch bei einem einmaligen Angebot eines   Musikalbums während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase erreicht.   Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschluss vom 21.10.2008 &#8211; 6 Wx 2/08,   aaO. S. 11), begibt sich derjenige, der ein Musikalbum in eine   Tauschbörse zum Herunterladen durch die Öffentlichkeit einstellt, gezielt der   Möglichkeit, die weitere Verbreitung dieser Datei zu kontrollieren. Welchen   Schaden der Verletzer damit dem Rechtsinhaber zufügt, ist von ihm ebenfalls   nicht mehr zu beeinflussen. Damit erreicht die Rechtsverletzung ein Ausmaß,   das einer widerrechtlichen gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den   Verletzer entspricht.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Diese Interpretation entspricht der europarechtlich   gebotenen (vgl. LG Darmstadt, aaO., S. 14) Auslegung. Zwar enthält   Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des   geistigen Eigentums (2004/48/EG &#8211; im Folgenden: die Richtlinie) eine andere   Definition des gewerblichen Ausmaßes, in dem dieser darauf abstellt, ob der   Verletzer zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren   wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils handelt, mit der Folge, dass in   der Regel Handlungen ausgeschlossen sind, die in gutem Glauben von   Endverbrauchern vorgenommen werden. Diese subjektive Zweckrichtung der   Rechtsverletzung ist allerdings, worauf insofern zutreffend Jüngel/Geißler   (MMR 2008, 787, 789) hinweisen, ohne Beteiligung des Verletzers am Verfahren   in der Regel nicht feststellbar. Da eine Beteiligung des unbekannten   Verletzers jedoch nicht möglich ist (anders Jüngel/Geißler, aaO., unter   Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 21.10.2008 &#8211; 6 Wx 2/08, aaO.),   hat der deutsche Gesetzgeber, um die Richtlinie effizient umzusetzen, in   zulässiger Weise objektive Voraussetzungen aufgestellt, bei deren Vorliegen   in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der   Richtlinie zu bejahen sein wird. Dieses Ziel wird durch die quantitativen oder   (alternativ) qualitativen Anforderungen an die Rechtsverletzung erreicht.   Hinsichtlich der Quantität der Rechtsverletzung können im Regelfall keine   Feststellungen getroffen werden. Hinsichtlich der Qualität der   Rechtsverletzung gilt Folgendes:</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 12%; padding: 0.75pt;" width="12%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 4%; padding: 0.75pt;" width="4%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: center;" align="center"><strong><span style="font-size: 18pt;">*</span></strong></p>
</td>
<td style="width: 64%; padding: 0.75pt;" width="64%">
<p class="MsoNormal">Wer sich an einer Tauschbörse beteiligt, und sei es mit   dem Angebot nur eines urheberrechtlich geschützten Werks, handelt nicht rein   altruistisch, sondern in der Absicht, ebenfalls kostenlos widerrechtlich   angebotene Werke herunterzuladen, und will also mittelbar einen   wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Das öffentliche Angebot einer Datei zum   Herunterladen ist keine private Nutzung.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="height: 1px;" border="0" cellpadding="0" width="423">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 12%; padding: 0.75pt;" width="12%"></td>
<td style="width: 4%; padding: 0.75pt;" width="4%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: center;" align="center"><strong><span style="font-size: 18pt;">*</span></strong></p>
</td>
<td style="width: 64%; padding: 0.75pt;" width="64%">
<p class="MsoNormal">Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches   urheberrechtlich geschütztes Werk anbietet, weiß, dass er hierzu nicht   berechtigt ist und kann daher nicht in gutem Glauben handeln. Die durch   Äußerungen verschiedener Generalstaatsanwaltschaften möglicherweise   begründete Annahme, solche Urheberrechtsverletzungen würden nicht mehr   strafrechtlich verfolgt, kann ihm insofern nicht zugute gehalten werden.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Eine zusätzliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs   gebietet entgegen der Auffassung von Jüngel/Geißler (aaO.) die Richtlinie   nicht. Vielmehr muss in richtlinienkonformer Auslegung auch eine   Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr, die (ausnahmsweise) kein   gewerbliches Ausmaß erreicht, in den Anwendungsbereich des § 101   Abs. 1 UrhG einbezogen werden (ebenso Kitz NJW 2008, 2374, 2375).</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>b)</strong> Nach diesen Maßstäben liegt eine   Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vor, denn das   verfahrensgegenständliche Musikalbum befindet sich noch in der relevanten   Verwertungsphase. Insofern kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass   das Musikalbum 2005 veröffentlicht worden ist. Denn es lässt sich aus der   Gesetzesbegründung, nach der eine schwere Rechtsverletzung im Sinne des § 101   Abs. 1 Satz 2 UrhG dann vorliegen kann, wenn ein Musikalbum   unmittelbar nach seiner Veröffentlichung im Internet zugänglich gemacht wird,   keine starre zeitliche Grenze für die Annahme einer schweren Rechtsverletzung   ablesen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die   Gesetzesbegründung einem abschließenden Katalog schwerer Rechtsverletzungen   das Wort redet. Maßgeblich ist vielmehr der hinter der beispielhaften   Aufzählung stehende Zweck, es zu verhindern, dass die wirtschaftliche   Verwertung eines Werks durch seinen Urheber während der hierfür   erforderlichen Zeitspanne gefährdet wird. Aus diesem Grund hat der Senat &#8211;   wie ausgeführt &#8211; nicht auf einen festen zeitlichen Rahmen, sondern auf die so   bezeichnete &#8220;relevante Verkaufsphase&#8221; abgestellt. Diese muss   individuell bestimmt werden, wobei die Besonderheiten der Vermarktung des in   Rede stehenden Werks zu berücksichtigen sind. So kann es bei einem Künstler,   dessen Verkaufserfolg vor allem durch ein aktuelles mediales Interesse an   seiner Person begründet ist, nur kurze Zeit dauern, bis seine Werke nicht   mehr zu normalen Bedingungen, sondern nur noch zu Auslaufpreisen vermarktet   werden können. Ebenso ist es denkbar, dass ein Künstler im Zeitraum   unmittelbar nach der Veröffentlichung eines Werks noch nicht wahrgenommen   worden ist, dieses Werk aufgrund späterer Erfolge des Künstlers Jahre danach   aber in viel stärkerem Maße verwertet werden kann. Dem Urheber eines solchen   Werkes den Schutz des § 101 UrhG zu versagen, wäre nicht sachlich zu   rechtfertigen. Ebenso kann nicht angenommen werden, dass die Schwere einer   Rechtsverletzung durch die Veröffentlichung im Internet bei einer   längerfristig angelegten Verwertung des Werks davon abhängt, dass sie sofort   nach der Veröffentlichung vorgenommen wird. Soweit das OLG Zweibrücken   bereits drei Monate nach Veröffentlichung nur unter besonderen Umständen eine   zur Begründung des gewerblichen Ausmaßes hinreichend schwere Rechtsverletzung   annehmen will (GRUR-RR 2009, 12, 13), folgt dem der Senat nicht. Es mag zwar   typischerweise eine Rechtsverletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit der   Veröffentlichung des Werks schwerer wiegen, eine derartige Pauschalisierung   hinsichtlich des Zeitpunkts der Rechtsverletzung wird jedoch der   Vielgestaltigkeit, in der urheberrechtlich geschützte Werke verwertet werden   können, nicht gerecht.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Für das verfahrensgegenständliche Musikalbum folgt daher   daraus, dass es 1823 komponierte Musik enthält, entgegen der Ansicht der   Beteiligten nicht, dass eine Verwertung in relevantem Umfang nicht mehr   stattfinden könnte. Gerade das Gegenteil trifft angesichts der Zeitlosigkeit   klassischer Musik zu. Auch für die konkrete Aufnahme, für die die   Antragstellerin Urheberrechtsschutz begehrt, sind keine Anhaltspunkte dafür   ersichtlich, dass die relevante Verwertungsphase abgeschlossen ist.   Insbesondere fällt ins Gewicht, dass der Tonträger weiterhin zu üblichen   Verkaufspreisen vermarktet wird. Der Verkaufsrang bei B., der unter   Einschluss der Verkaufszahlen sämtlicher Musikangebote ermittelt wird, ist   dagegen insofern nicht aussagekräftig. Das gilt nicht nur wegen der   mangelnden Repräsentativität dieses Rankings, sondern auch deshalb, weil   nicht bekannt ist, was dieser Verkaufsrang über die konkreten Verkaufszahlen   aussagt, und schließlich auch nicht ersichtlich ist, dass das Werk   unmittelbar nach seiner Veröffentlichung dort wesentlich besser positioniert   gewesen wäre.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>3.</strong> Dass die im Tenor genannte IP-Adresse   möglicherweise einer Person zugeordnet war, die die Rechtsverletzung nicht   selbst begangen hat, sondern allenfalls als Störer haftet, steht dem   Auskunftsanspruch nicht entgegen. Wie der Senat im Beschluss vom 21.10.2008 &#8211;   6 Wx 2/08, aaO, S. 10, ausgeführt hat, verlangt das Gesetz lediglich   eine offensichtliche Rechtsverletzung; dagegen bezieht sich das Erfordernis   der Offensichtlichkeit nicht darauf, dass diese Rechtsverletzung von dem   Anschlussinhaber selbst begangen worden ist. Erst recht ist es daher   unerheblich, ob der Anschlussinhaber als Störer in gewerblichem Ausmaß zur   Rechtsverletzung beigetragen hat (aA wohl Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787,   790).</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>4.</strong> Die Auskunftserteilung ist nicht   unverhältnismäßig. Dass die Auskunftserteilung mit Aufwand für die Beteiligte   verbunden ist, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 101   Abs. 4 UrhG. Dem hat der Gesetzgeber durch den Aufwendungsersatzanspruch   gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG Rechnung getragen. Auch die Anzahl   der weiteren an die Beteiligte gerichteten Auskunftsersuchen ist für die   Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme im Einzelfall   unbeachtlich. Schließlich kann keine Rede davon sein, dass bei dem Angebot   einer einzelnen Datei zum Herunterladen die Bagatellgrenze nicht   überschritten wäre, denn hierdurch wird &#8211; wie im Einzelnen dargelegt &#8211; das   Urheberrecht der Antragstellerin in gewerblichem Ausmaß im Sinne des   § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG verletzt. Eine Unverhältnismäßigkeit   kann daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Inanspruchnahme der   Beteiligten im konkreten Fall als unverhältnismäßig erscheinen lassen,   angenommen werden; hierfür ist nichts ersichtlich.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal">
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<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<h3 style="text-align: center;">G r ü n d e</h3>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<h3 style="text-align: center;"><a name="u#U#">I.</a></h3>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Antragstellerin   betreibt ein Schallplattenlabel. Sie macht geltend, Inhaberin der   Verwertungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland an dem insgesamt   20 Lieder enthaltenden, 2005 veröffentlichten Musikalbum   &#8220;G. T. - E. T. N.&#8221;, gesungen von   U. R., begleitet von K. A., zu sein. </span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><span style="font-size: 10pt;">JurPC Web-Dok.<br />
103/2009, <a name="0001">Abs. 1</a></span></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Beteiligte ist ein   Internet-Provider. Sie vergibt an ihre Kunden für die Nutzung des Internets   IP-Adressen, die bei jedem neuen Zugang zum Internet, spätestens aber nach   Ablauf von 24 Stunden, neu vergeben werden (sog. dynamische   IP-Adressen). </span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0002"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 2</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Antragstellerin   trägt vor, die von ihr insoweit beauftragte Q.O. Gesellschaft zum Schutz   geistigen Eigentums mbH habe ermittelt, dass dieses Musikalbum von einem   Computer aus, dem von der Beteiligten die im Tenor genannte IP-Adresse   zugewiesen war, in der Internettauschbörse BitTorrent der Öffentlichkeit zum   Herunterladen angeboten worden ist. </span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0003"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 3</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Antragstellerin   hat beim Landgericht Köln beantragt anzuordnen, dass die Verwendung von   Verkehrsdaten durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft über den Namen   und die Anschrift des Inhabers dieses Anschlusses zulässig ist. Das   Landgericht hat zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung der Beteiligten   aufgegeben, die für die Auskunft erforderlichen Daten zu sichern. Den Antrag   auf Gestattung der Auskunftserteilung hat das Landgericht durch den   angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zugleich ausgesprochen, dass über   die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung nach Ablauf der   Rechtsmittelfrist entschieden werden soll. Zur Begründung hat das Landgericht   ausgeführt, die Antragstellerin sei zwar aktivlegitimiert und es liege auch   eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 19a UrhG vor, diese   habe jedoch nicht ein gewerbliches Ausmaß erreicht. Angesichts der   Veröffentlichung des Musikalbums im Jahr 2005 und eines Verkaufsrangs 5.641   bei B. am 11.12.2008 könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die   Verletzungshandlung im relevanten Auswertungszeitraum vorgenommen worden sei.   Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der   sie ihren Antrag weiterverfolgt. </span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0004"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 4</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellspacing="20" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<h3 style="text-align: center;"><span>II.</span></h3>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><span> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Die sofortige, gemäß § 101 Abs. 9 Satz 6   UrhG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0005"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 5</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>1. a)</strong> Die Feststellung des Landgerichts, dass   die Antragstellerin Inhaberin der Verwertungsrechte ist, lässt Rechtsfehler   nicht erkennen. Soweit die Beteiligte eine hinreichende Substantiierung   vermisst, schließt sich dem der Senat aus den von der Antragstellerin   angeführten Gründen nicht an.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0006"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 6</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>b)</strong> Auch die Feststellung des Landgerichts,   das Musikalbum sei unter der fraglichen IP-Adresse im Internet zum   Herunterladen angeboten worden, beruht nicht auf Rechtsfehlern. Auch insoweit   möchte die Beteiligte lediglich die Würdigung des Landgerichts der von der   Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen durch ihre eigene   Bewertung ersetzen. Auch insofern schließt § 101 Abs. 9 Satz 7   UrhG eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren aus.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0007"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 7</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>2.</strong> Rechtsfehlerhaft ist es indessen, dass das   Landgericht angenommen hat, die Urheberrechtsverletzung sei nicht in   gewerblichem Ausmaß erfolgt.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0008"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 8</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>a)</strong> Zutreffend ist allerdings der   Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Auskunftsanspruch aus § 101   Abs. 2 UrhG eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt   (vgl. Senat, Beschluss vom 21.10.2008 &#8211; 6 Wx 2/08, GRUR-RR 2009, 9,   11); dies dürfte inzwischen gefestigter Rechtsprechung entsprechen (vgl.   OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; LG Frankfurt, GRUR-RR 2009,   15; LG Darmstadt, GRUR-RR 2009, 13, 14; vgl. auch   LG Oldenburg, MMR 2008, 832, das insoweit allerdings von einer   Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr spricht). Zutreffend hat das   Landgericht auch angenommen, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem   Ausmaß dann vorliegt, wenn ein gesamtes Musikalbum in der relevanten   Verkaufsphase öffentlich angeboten wird (vgl. Senat, aaO.). An dieser   Rechtsprechung hält der Senat auch im Hinblick auf die Ausführungen der   Beteiligten und die zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidungen anderer   Gerichte fest.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0009"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 9</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß   jedenfalls dann vorliegt, wenn ein Musikalbum unmittelbar nach seiner   Veröffentlichung widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht   wird, entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der dem Änderungsvorschlag des   Rechtsausschusses zu § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG gefolgt ist;   danach soll eine Rechtsverletzung &#8220;in gewerblichem Ausmaß&#8221; unter   anderem dann vorliegen, wenn eine besonders umfangreiche Datei kurz nach   ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783,   S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers ist im   Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch   aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergibt, für die Auslegung der   Vorschrift maßgeblich (vgl. auch LG Frankfurt, LG Darmstadt und   LG Oldenburg, jeweils aaO.).</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0010"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 10</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Dagegen verbietet es sich von vornherein bei der Auslegung   des &#8220;gewerblichen Ausmaßes&#8221; auf die im Regierungsentwurf verwandte   Formulierung &#8220;im geschäftlichen Verkehr&#8221; und die Erläuterungen   dieses Begriffs in den Gesetzesmaterialien abzustellen (so aber LG Frankenthal,   MMR 2008, 830, 831). Denn beide Begriffe haben unterschiedliche Bedeutungen,   wie sich auch daraus ablesen lässt, dass insoweit eine Änderung des   Gesetzesentwurfs für erforderlich gehalten wurde. Dabei ist der Unterschied   nicht quantitativ zu bemessen in dem Sinne, dass nicht bereits ein   &#8220;geschäftlicher Verkehr&#8221; genüge, sondern erst ein   &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; einen Auskunftsanspruch begründen könnte (so   aber Musiol, GRUR-RR 2009, 1). Vielmehr ist der Unterschied inhaltlicher   Art. Während eine Rechtsverletzung durch das Merkmal &#8220;im   geschäftlichen Verkehr&#8221; hinsichtlich der Art und Weise ihrer Begehung   eingegrenzt wird, stellt das &#8220;gewerbliche Ausmaß&#8221; auf &#8220;die   Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung&#8221;   ab (vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Zutreffend weist Kitz (NJW 2008,   2374, 2375) darauf hin, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr einen   Zusammenhang mit Erwerb oder Berufsausübung voraussetzt, also nicht den   privaten Bereich abdeckt, während ein gewerbliches &#8220;Ausmaß&#8221; auch   bei rein privatem Handeln erreicht werden kann. Die Motive des   Rechtsverletzers, insbesondere also das Vorliegen einer   Gewinnerzielungsabsicht, oder die Nachhaltigkeit seines Handelns sind für das   Ausmaß der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung nur   von nachrangiger Bedeutung. Entscheidend, aber auch ausreichend ist es, dass   die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer   auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist.   Dieses Ausmaß wird jedenfalls auch bei einem einmaligen Angebot eines   Musikalbums während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase erreicht.   Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschluss vom 21.10.2008 &#8211; 6 Wx 2/08,   aaO. S. 11), begibt sich derjenige, der ein Musikalbum in eine   Tauschbörse zum Herunterladen durch die Öffentlichkeit einstellt, gezielt der   Möglichkeit, die weitere Verbreitung dieser Datei zu kontrollieren. Welchen   Schaden der Verletzer damit dem Rechtsinhaber zufügt, ist von ihm ebenfalls   nicht mehr zu beeinflussen. Damit erreicht die Rechtsverletzung ein Ausmaß,   das einer widerrechtlichen gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den   Verletzer entspricht.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0011"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 11</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Diese Interpretation entspricht der europarechtlich   gebotenen (vgl. LG Darmstadt, aaO., S. 14) Auslegung. Zwar enthält   Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des   geistigen Eigentums (2004/48/EG &#8211; im Folgenden: die Richtlinie) eine andere   Definition des gewerblichen Ausmaßes, in dem dieser darauf abstellt, ob der   Verletzer zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren   wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils handelt, mit der Folge, dass in   der Regel Handlungen ausgeschlossen sind, die in gutem Glauben von   Endverbrauchern vorgenommen werden. Diese subjektive Zweckrichtung der   Rechtsverletzung ist allerdings, worauf insofern zutreffend Jüngel/Geißler   (MMR 2008, 787, 789) hinweisen, ohne Beteiligung des Verletzers am Verfahren   in der Regel nicht feststellbar. Da eine Beteiligung des unbekannten   Verletzers jedoch nicht möglich ist (anders Jüngel/Geißler, aaO., unter   Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 21.10.2008 &#8211; 6 Wx 2/08, aaO.),   hat der deutsche Gesetzgeber, um die Richtlinie effizient umzusetzen, in   zulässiger Weise objektive Voraussetzungen aufgestellt, bei deren Vorliegen   in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der   Richtlinie zu bejahen sein wird. Dieses Ziel wird durch die quantitativen oder   (alternativ) qualitativen Anforderungen an die Rechtsverletzung erreicht.   Hinsichtlich der Quantität der Rechtsverletzung können im Regelfall keine   Feststellungen getroffen werden. Hinsichtlich der Qualität der   Rechtsverletzung gilt Folgendes:</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0012"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 12</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 12%; padding: 0.75pt;" width="12%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 4%; padding: 0.75pt;" width="4%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: center;" align="center"><strong><span style="font-size: 18pt;">*</span></strong></p>
</td>
<td style="width: 64%; padding: 0.75pt;" width="64%">
<p class="MsoNormal">Wer sich an einer Tauschbörse beteiligt, und sei es mit   dem Angebot nur eines urheberrechtlich geschützten Werks, handelt nicht rein   altruistisch, sondern in der Absicht, ebenfalls kostenlos widerrechtlich   angebotene Werke herunterzuladen, und will also mittelbar einen   wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Das öffentliche Angebot einer Datei zum   Herunterladen ist keine private Nutzung.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0013"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 13</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 12%; padding: 0.75pt;" width="12%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 4%; padding: 0.75pt;" width="4%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: center;" align="center"><strong><span style="font-size: 18pt;">*</span></strong></p>
</td>
<td style="width: 64%; padding: 0.75pt;" width="64%">
<p class="MsoNormal">Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches   urheberrechtlich geschütztes Werk anbietet, weiß, dass er hierzu nicht   berechtigt ist und kann daher nicht in gutem Glauben handeln. Die durch   Äußerungen verschiedener Generalstaatsanwaltschaften möglicherweise   begründete Annahme, solche Urheberrechtsverletzungen würden nicht mehr   strafrechtlich verfolgt, kann ihm insofern nicht zugute gehalten werden.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0014"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 14</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Eine zusätzliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs   gebietet entgegen der Auffassung von Jüngel/Geißler (aaO.) die Richtlinie   nicht. Vielmehr muss in richtlinienkonformer Auslegung auch eine   Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr, die (ausnahmsweise) kein   gewerbliches Ausmaß erreicht, in den Anwendungsbereich des § 101   Abs. 1 UrhG einbezogen werden (ebenso Kitz NJW 2008, 2374, 2375).</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0015"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 15</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>b)</strong> Nach diesen Maßstäben liegt eine   Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vor, denn das   verfahrensgegenständliche Musikalbum befindet sich noch in der relevanten   Verwertungsphase. Insofern kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass   das Musikalbum 2005 veröffentlicht worden ist. Denn es lässt sich aus der   Gesetzesbegründung, nach der eine schwere Rechtsverletzung im Sinne des § 101   Abs. 1 Satz 2 UrhG dann vorliegen kann, wenn ein Musikalbum   unmittelbar nach seiner Veröffentlichung im Internet zugänglich gemacht wird,   keine starre zeitliche Grenze für die Annahme einer schweren Rechtsverletzung   ablesen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die   Gesetzesbegründung einem abschließenden Katalog schwerer Rechtsverletzungen   das Wort redet. Maßgeblich ist vielmehr der hinter der beispielhaften   Aufzählung stehende Zweck, es zu verhindern, dass die wirtschaftliche   Verwertung eines Werks durch seinen Urheber während der hierfür   erforderlichen Zeitspanne gefährdet wird. Aus diesem Grund hat der Senat &#8211;   wie ausgeführt &#8211; nicht auf einen festen zeitlichen Rahmen, sondern auf die so   bezeichnete &#8220;relevante Verkaufsphase&#8221; abgestellt. Diese muss   individuell bestimmt werden, wobei die Besonderheiten der Vermarktung des in   Rede stehenden Werks zu berücksichtigen sind. So kann es bei einem Künstler,   dessen Verkaufserfolg vor allem durch ein aktuelles mediales Interesse an   seiner Person begründet ist, nur kurze Zeit dauern, bis seine Werke nicht   mehr zu normalen Bedingungen, sondern nur noch zu Auslaufpreisen vermarktet   werden können. Ebenso ist es denkbar, dass ein Künstler im Zeitraum   unmittelbar nach der Veröffentlichung eines Werks noch nicht wahrgenommen   worden ist, dieses Werk aufgrund späterer Erfolge des Künstlers Jahre danach   aber in viel stärkerem Maße verwertet werden kann. Dem Urheber eines solchen   Werkes den Schutz des § 101 UrhG zu versagen, wäre nicht sachlich zu   rechtfertigen. Ebenso kann nicht angenommen werden, dass die Schwere einer   Rechtsverletzung durch die Veröffentlichung im Internet bei einer   längerfristig angelegten Verwertung des Werks davon abhängt, dass sie sofort   nach der Veröffentlichung vorgenommen wird. Soweit das OLG Zweibrücken   bereits drei Monate nach Veröffentlichung nur unter besonderen Umständen eine   zur Begründung des gewerblichen Ausmaßes hinreichend schwere Rechtsverletzung   annehmen will (GRUR-RR 2009, 12, 13), folgt dem der Senat nicht. Es mag zwar   typischerweise eine Rechtsverletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit der   Veröffentlichung des Werks schwerer wiegen, eine derartige Pauschalisierung   hinsichtlich des Zeitpunkts der Rechtsverletzung wird jedoch der   Vielgestaltigkeit, in der urheberrechtlich geschützte Werke verwertet werden   können, nicht gerecht.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0016"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 16</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Für das verfahrensgegenständliche Musikalbum folgt daher   daraus, dass es 1823 komponierte Musik enthält, entgegen der Ansicht der   Beteiligten nicht, dass eine Verwertung in relevantem Umfang nicht mehr   stattfinden könnte. Gerade das Gegenteil trifft angesichts der Zeitlosigkeit   klassischer Musik zu. Auch für die konkrete Aufnahme, für die die   Antragstellerin Urheberrechtsschutz begehrt, sind keine Anhaltspunkte dafür   ersichtlich, dass die relevante Verwertungsphase abgeschlossen ist.   Insbesondere fällt ins Gewicht, dass der Tonträger weiterhin zu üblichen   Verkaufspreisen vermarktet wird. Der Verkaufsrang bei B., der unter   Einschluss der Verkaufszahlen sämtlicher Musikangebote ermittelt wird, ist   dagegen insofern nicht aussagekräftig. Das gilt nicht nur wegen der   mangelnden Repräsentativität dieses Rankings, sondern auch deshalb, weil   nicht bekannt ist, was dieser Verkaufsrang über die konkreten Verkaufszahlen   aussagt, und schließlich auch nicht ersichtlich ist, dass das Werk   unmittelbar nach seiner Veröffentlichung dort wesentlich besser positioniert   gewesen wäre.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0017"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 17</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>3.</strong> Dass die im Tenor genannte IP-Adresse   möglicherweise einer Person zugeordnet war, die die Rechtsverletzung nicht   selbst begangen hat, sondern allenfalls als Störer haftet, steht dem   Auskunftsanspruch nicht entgegen. Wie der Senat im Beschluss vom 21.10.2008 &#8211;   6 Wx 2/08, aaO, S. 10, ausgeführt hat, verlangt das Gesetz lediglich   eine offensichtliche Rechtsverletzung; dagegen bezieht sich das Erfordernis   der Offensichtlichkeit nicht darauf, dass diese Rechtsverletzung von dem   Anschlussinhaber selbst begangen worden ist. Erst recht ist es daher   unerheblich, ob der Anschlussinhaber als Störer in gewerblichem Ausmaß zur   Rechtsverletzung beigetragen hat (aA wohl Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787,   790).</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0018"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 18</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>4.</strong> Die Auskunftserteilung ist nicht   unverhältnismäßig. Dass die Auskunftserteilung mit Aufwand für die Beteiligte   verbunden ist, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 101   Abs. 4 UrhG. Dem hat der Gesetzgeber durch den Aufwendungsersatzanspruch   gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG Rechnung getragen. Auch die Anzahl   der weiteren an die Beteiligte gerichteten Auskunftsersuchen ist für die   Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme im Einzelfall   unbeachtlich. Schließlich kann keine Rede davon sein, dass bei dem Angebot   einer einzelnen Datei zum Herunterladen die Bagatellgrenze nicht   überschritten wäre, denn hierdurch wird &#8211; wie im Einzelnen dargelegt &#8211; das   Urheberrecht der Antragstellerin in gewerblichem Ausmaß im Sinne des   § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG verletzt. Eine Unverhältnismäßigkeit   kann daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Inanspruchnahme der   Beteiligten im konkreten Fall als unverhältnismäßig erscheinen lassen,   angenommen werden; hierfür ist nichts ersichtlich.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal">
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Störerhaftung des Inhabers des Internet-Anschlusses für das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Musikdateien zum Download; LG Hamburg 8. Zivilkammer, Beschluss vom 25.01.2006, 308 O 58/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/16/storerhaftung-des-inhabers-des-internet-anschlusses-fur-das-anbieten-von-urheberrechtlich-geschutzten-musikdateien-zum-download-lg-hamburg-8-zivilkammer-beschluss-vom-25-01-2006-308-o-5806/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 07:37:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA["Der Antragsgegner hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen, auch wenn er selbst die Handlungen nicht begangen haben sollte. Er ist Inhaber des Internetanschlusses und die Handlungen kommen damit aus seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich, wobei für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden erforderlich ist. Er war als Inhaber des Anschlusses rechtlich und tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird, (...)"]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Hamburg 8. Zivilkammer, Beschluss vom 25.01.2006, 308 O 58/06</p>
<p>§ 85 UrhG vom 20.11.2007, § 97 Abs 1 UrhG</p>
<h4>Tenor</h4>
<p>I. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)</p>
<p>verboten,</p>
<p>die Musikaufnahme &#8220;U.&#8221;, &#8220;W.&#8221;, &#8220;B.&#8221; und &#8220;G.&#8221; des Künstlers P. N. auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p>
<p>II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von Euro 25.000,00.</p>
<h4>Gründe</h4>
<p>1</p>
<p>Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 85, UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO. Der Verfügungsanspruch ist gegeben.</p>
<p>2</p>
<p>I. Verfügungsanspruch:</p>
<p>3</p>
<p>Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch gegen den Antragsgegner, die künftige Nutzung der genannten Musikaufnahmen zu unterlassen, dargelegt und glaubhaft gemacht.</p>
<p>4</p>
<p>Es ist glaubhaft gemacht worden, dass der Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG an den genannten Musikaufnahme zustehen.</p>
<p>5</p>
<p>Diese Aufnahmen wurden vom Internetanschluss des Antragsgegners über ein Filesharing-Systemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und konnten so heruntergeladen und angehört werden. Das ergibt sich aus ist folgendem:</p>
<p>6</p>
<p>Am 08.07.2005 um 12.27 Uhr hat der Zeuge J v. d. F. von der p. GmbH ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20.01.2006 (Anlage ASt. 1) festgestellt, dass unter der IP-Adresse 80.138.96.206 insgesamt 722 Dateien, davon 717 Audiodateien im mp3-Format das P2P-Netzwerk Gnutella im Internet für andere Gnutella-Nutzer zum Download verfügbar gemacht worden waren. Ein kompletter Ausdruck der Audiodateien mit der vorgenannten IP-Adresse liegt (als Anlage ASt. 3) vor. Weiter liegt (als Anlage ASt. 2) ein Ausdruck der Datei &#8220;SystemLog.txt&#8221; vor, welche das Vorgehen des Zeugen dokumentiert. Unter den Audiodateien befanden sich die vier streitgegenständlichen Aufnahmen, wegen der die Antragstellerin hier (exemplarisch) einen Unterlassungsanspruch geltend macht. Am 08.07.2005 um 12.50 Uhr wurde zu Test- und Beweiszwecken die Aufnahme des Künstlers P. N. heruntergeladen. Zusammen ist damit glaubhaft gemacht worden, dass die vier Aufnahmen von am 08.07.2005 von einem Anschluss ins Internet gestellt wurden, dem die IP-Adresse 80.138.96.206 zugewiesen war. Nach den im Rahmen der eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskünfte der Telekom war diese IP-Adresse dem Anschluss &#8230; zugewiesen und dieser wiederum dem Antragsgegner; letzteres hat der Antragsgegner bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 25.11.2005 auch nicht in Abrede gestellt. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner vorprozessual im (als Anlage ASt. 6 vorliegenden) Schreiben seiner Prozessbevollmächtigen vom 16.12.2005 ein, die Beweissicherung der p. GmbH sei möglicherweise unter Verstoß gegen Datenschutzvorschriften zustande gekommen. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragstellerin hat die p. GmbH nur Schritte vollzogen, die auch jedem anderen Gnutella-Nutzer möglich gewesen wären. Bedenken gegen eine Verwertung in diesem Verfahren sind daher nicht angebracht.</p>
<p>7</p>
<p>Das Anbieten der Aufnahmen zum Download beinhaltete die Nutzungshandlungen des Vervielfältigens und des öffentlichen Zugänglichmachens, die nach § 85 Abs. 1 UrhG ausschließlich der Antragstellerin als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte vorbehalten waren. Eine solche Nutzung hätte daher einer Rechtseinräumung durch die Antragstellerin bedurft, die nicht vorlag.</p>
<p>8</p>
<p>Daraus folgt eine widerrechtliche Nutzung. Der Antragsgegner hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen, auch wenn er selbst die Handlungen nicht begangen haben sollte. Er ist Inhaber des Internetanschlusses und die Handlungen kommen damit aus seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich, wobei für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden erforderlich ist. Er war als Inhaber des Anschlusses rechtlich und tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird, Keinesfalls darf er Töchter und deren Freundinnen nach deren Gutdünken bei der Nutzung des Anschlusses schalten und walten lassen und die Augen vor dem verschließen, was dort gemacht wird. Vielmehr hat er die Pflicht, über die Risiken zu unterrichten und das Tun der Nutzer zu überwachen und gegebenenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden. Inwieweit der Antragsgegner im (als Anlage ASt. 6 vorliegenden) Schreiben seiner Prozessbevollmächtigen vom 16.12.2005 mit einem Hinweis auf § 5 TDG Erhebliches einwenden will, erschließt sich nicht.</p>
<p>9</p>
<p>Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 120, 125), wie sie erfolglos verlangt worden ist.</p>
<p>10</p>
<p>II. Verfügungsgrund:</p>
<p>11</p>
<p>Der Verfügungsgrund steht nicht in Frage. Er folgt grundsätzlich bereits aus der fortbestehenden Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Antragsgegner sich nicht veranlasst sah. Im Übrigen die Antragsstellerin die Sache selbst geboten zügig behandelt. Von dem Namen und der Anschrift des Antragsgegners hat die Antragstellerin erst erst Anfang Dezember 2005 durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte Kenntnis erlangt. Es folgten Abmahnung, Antwort vom 16.12.2005 und Schreiben vom 27.12.2005.</p>
<p>12</p>
<p>III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist geschätzt worden (Euro 10.000,00 für eine Aufnahme, je Euro 5.000,00 für drei weitere Aufnahmen).</p>
]]></content:encoded>
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		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers; OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/16/mitstorerhaftung-des-wlan-betreibers-olg-frankfurt-a-m-urteil-v-22-02-2007-az-2-3-o-77106/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 07:31:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=399</guid>
		<description><![CDATA[Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><strong>OBERLANDESGERICHT FRANKFURT A.M.</strong></p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p>Aktenzeichen: 2-3 O 771/06</p>
<p>Verkündet am: 22.02.2007</p>
<p>In dem Eilverfahren</p>
<p>hat das Landgericht Frankfurt/M. &#8211; 3.Zivilkammer &#8211; durch Vors. Richter am Landgericht Dr. &#8230;, Richterin am Landgericht &#8230; und Richterin am Landgericht &#8230; aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2007</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>Der Beschluss &#8211; einstweilige Verfügung &#8211; vom 23.11.2006 wird bestätigt.</p>
<p>Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.</p>
<p align="center"><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) vermarktet den Tonträger „Sommer unseres Lebens&#8221; mit einer Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer. Sie ist auf dem Cover des Tonträgers beim sog. P-Vermerk als Inhaberin der Tonträgerrechte aufgeführt.</p>
<p>Vor Veröffentlichung beauftragte die Klägerin die Fa. Logistep AG mit der Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers. Diese hatte die Software „File Sharing Monitor V 1.3.1.&#8221; entwickelt, mittels welcher zuverlässig festgestellt werden kann, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine identifizierte Datei zum Herunterladen angeboten wird. Die Software der Fa. Logistep AG wird ständig von mindestens einem Zeugen überwacht, der in regelmäßigen Abständen die fehlerfreie Funktion der Software überprüft und entsprechende Abgleiche vornimmt. Die Logistep AG gleicht ihr Netzwerk mit mindestens drei unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Timeservern sekundengenau ab, die wiederum unabhängig voneinander bei der Atomuhr zwecks Abgleich ihrer eigenen Rechner alle zehn Minuten die aktuelle Zeit erfragen. Der Abgleich mit den so genannten Timeservern erfolgt durch die Logistep AG automatisch mindestens alle zehn Minuten. Falls es zu einer zeitlichen Abweichung unter den drei unabhängigen Timeservern kommt, würde die Erfassung gestoppt.</p>
<p>Am 08.09.2006 um 18:32:50 MEZ wurde mit Hilfe der Software der Logistep AG ein Nutzer mit der IP-Adresse &#8230; erfasst, welcher genau zu diesem Zeitpunkt den Tonträger „Sommer unseres Lebens&#8221; anderen Teilnehmern der Tauschbörse eMule unter Verwendung des Programms eMule 0.47a zum Download anbot. Nach den im Rahmen der eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungen eingeholten Auskünften der Telekom war diese IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Verfügungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) zugeordnet.</p>
<p>Mit Anwaltsschreiben vom 01.11.20006 ließ die Klägerin den Beklagten erfolglos abmahnen.</p>
<p>Auf Antrag der Klägerin hat die Kammer unter dem 23.11.2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher dem Beklagten strafbewehrt untersagt wurde, die Tonträgerproduktion „Sommer unseres Lebens&#8221; mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in so genannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereit zu stellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p>
<p>Hiergegen hat der Beklagte Widerspruch eingelegt.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,</p>
<p>die einstweilige Verfügung vom 23.11.2006 zu bestätigen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p>die einstweilige Verfügung vom 23.11.2006 aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.</p>
<p>Er behauptet, er habe den streitgegenständlichen Tonträger nicht herunter geladen. Zu der im Abmahnschreiben angegebenen Zeit habe er sich im Urlaub befunden und daher seinen PC nicht benutzt. Dieser sei vielmehr ausgeschaltet gewesen.</p>
<p align="center"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Auf den Widerspruch des Beklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.</p>
<p>Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen aus § 97 Abs. l Satz l UrhG folgenden Anspruch auf Unterlassung, die streitgegenständlichen Musikaufnahmen in einen Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p>
<p>Der Klägerin stehen die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG an den genannten Musikaufnahmen zu. Da sie auf dem Cover des Tonträgers beim so genannten P-Vermerk als Inhaberin der Tonträgerrechte aufgeführt ist, greift die Vermutung nach § 10 Abs. 2 UrhG in analoger Anwendung [so Fromm/Nordemann, Urheberecht, 9.Aufl., § 10 Rn. 6b] bzw. spricht jedenfalls eine tatsächliche Vermutung für ihre Rechteinhaberschaft [Möhring/Nicolini, UrhG 2.Aufl, § 10 Rn. 32].</p>
<p>Diese Aufnahmen wurden von dem Internetanschluss des Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und konnten so herunter geladen und angehört werden.</p>
<p>Wie die von der Klägerin veranlasste Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers „Sommer unseres Lebens&#8221; durch die Logistep AG ergab, wurde dieser am 08.09.2006 um 18:32:50 MEZ über ein Filesharing-System im Internet zum Kopieren und Anhören von einem Anschluss bereit gestellt, dem die IP-Adresse &#8230; zugewiesen war. Durch die sekundengenaue Ermittlung von Zeitpunkt und Rechtsverletzungen mittels der eingesetzten Software „File Sharing Monitor V 1.3.1.&#8221; ist sichergestellt, dass die zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Provider vergebenen IP-Adressen entsprechenden Nutzern zugeordnet werden können. Vorliegend ist die so ermittelte IP-Adresse ausweislich der Auskunft der Telekom dem Anschluss &#8230; zugewiesen und dieser wiederum dem Beklagten, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird. Soweit der Beklagte Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser Auskunft im hiesigen Verfahren erhebt, vermag die Kammer diese nicht zu teilen. Gemäß § 113 TKG haben die jeweiligen Provider den Namen und die Adresse der Urheberrechtsverletzer auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft hin ohne gerichtlichen Beschluss mitzuteilen.</p>
<p>Soweit der Beklagte auf das von ihm zur Akte gereichte Schreiben von „Heise-Online&#8221; vom 22.01.2007 aus dem Internet mit der Überschrift „Sand im Getriebe der Logistep Massen-Abmahner&#8221; verweist, ist der Kammer dessen Relevanz für die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht ersichtlich, zumal die dort wiedergegebene Aussage des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit dem hiesigen Verfahren nichts zu tun haben.</p>
<p>Das Anbieten der Aufnahmen zum Download beinhaltete die Nutzungshandlungen des Vervielfältigens und des öffentlich Zugänglichmachens, die nach § 85 Abs. l UrhG ausschließlich der Klägerin als Inhaberin der Tonträgerherstellrechte vorbehalten waren. Eine solche Nutzung hätte daher einer Rechtseinräumung durch die Klägerin bedurft, die nicht vorlag. Daraus folgt eine widerrechtliche Nutzung.</p>
<p>Der Beklagte hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen. Dabei kann dahinstehen, ob er selbst die Handlungen begangen hat.</p>
<p>Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Rechtsverletzung durch andere nicht bekannte Nutzer des Anschlusses erfolgt ist, die die ungeschützte WLan-Internetverbindung des Beklagten genutzt haben. Für diese Rechtsverletzung hat der Beklagte indes gleichfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.</p>
<p>Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der &#8211; ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein &#8211; in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist [BGH GRUR 2004, 860 (864) - Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerung m.w.N.], wobei sich Art und Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen [Wandtke/Bullinger, § 97 Rn. 15] So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden kann, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten [BGH GRUR 1984, 54/55 - Kopierläden].</p>
<p>Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet der Beklagte als Störer. Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLan-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen [BGH NJW 2005, 1420 (1421) m.w.N.]. Davon ausgehend, ist eine Adäquanz hier zu bejahen.</p>
<p>Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbes. urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und mit Hilfe von Filesharing-Software, verharmlosend „Tauschbörsen&#8221; genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster&#8221; im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Weiter ist allgemein bekannt, dass ungeschützte WLan-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen. Die Verwendung einer ungeschützten WLan-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von &#8211; unbekannten &#8211; Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüfungs- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit der Rechtsverletzung vorzubeugen [vgl. Urteil LG Hamburg vom 26.07.2006 - Az. 308 O 407/06 - von der Klägerin vorgelegt als Anl. Ast ll].</p>
<p>Rechtlich und tatsächlich war der Beklagte in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Es oblag ihm, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen er schafft und wie er solchen Verletzungen hätten vorbeugen können. Zudem hätte er technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. So hätte er etwa unter Abänderung des mitgelieferten Standardpasswortes einen persönlichen Password-Schutz einrichten und den Router während seiner Abwesenheit ausschalten können. Möglich wäre auch die Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC mittels eines Schlüsselwortes gewesen.</p>
<p>Dass er derartige ihm mögliche Maßnahmen ergriffen hat, behauptet der Beklagte selbst nicht. Er hat lediglich vorgetragen, während seiner Urlaubsabwesenheit sei sein PC ausgeschaltet gewesen. Dies stellt indes keine wirksame Schutzmaßnahme vor Rechtsverletzungen dar.</p>
<p>Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der DTL Computer GmbH vom 13.11.2006. Daraus folgt lediglich, dass der fragliche Download nicht von den beiden internetfähigen PC&#8217;s des Beklagten durchgeführt wurde. Denkbar ist aber, dass die fragliche Musikaufnahme über dessen Internetanschluss von einem fremden PC aus ins Internet zum Kopieren und Anhören bereitgestellt wurde.</p>
<p>Die Durchführung der vorgenannten Schutzmaßnahmen ist zumutbar. Das gilt auch für den Fall, dass der Beklagte selbst nicht in der Lage sein sollte, sie einzurichten und sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen müsste. Den dadurch bedingten Geldaufwand erachtet die Kammer als durchaus noch verhältnismäßig.</p>
<p>Die danach dem Beklagten zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen, wie sie erfolglos verlangt worden ist.</p>
<p>Es hat auch ein Verfügungsgrund bestanden.</p>
<p>Dieser folgt bereits aus der fortbestehenden Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagte sich nicht veranlasst sah.</p>
<p>Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO</p>
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		<title>Störerhaftung durch Betrieb eines ungesicherten WLAN-Netzes; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007 – I-20 W 157/07</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 07:25:13 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA["Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind, oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--[if gte mso 9]><xml> <w:WordDocument> <w:View>Normal</w:View> <w:Zoom>0</w:Zoom> <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone> <w:PunctuationKerning /> <w:ValidateAgainstSchemas /> <w:SaveIfXMLInvalid>false</w:SaveIfXMLInvalid> <w:IgnoreMixedContent>false</w:IgnoreMixedContent> <w:AlwaysShowPlaceholderText>false</w:AlwaysShowPlaceholderText> <w:Compatibility> <w:BreakWrappedTables /> <w:SnapToGridInCell /> <w:WrapTextWithPunct /> <w:UseAsianBreakRules /> <w:DontGrowAutofit /> </w:Compatibility> <w:BrowserLevel>MicrosoftInternetExplorer4</w:BrowserLevel> </w:WordDocument> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> <w:LatentStyles DefLockedState="false" LatentStyleCount="156"> </w:LatentStyles> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 10]><br />
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<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><strong><span style="font-size: 11.5pt; line-height: 150%; font-family: Verdana; color: black;">Tenor </span></strong></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des <em>LG Düsseldorf</em> vom 13.08.2007 wird zurückgewiesen. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><strong><span style="font-size: 11.5pt; line-height: 150%; font-family: Verdana; color: black;">Gründe </span></strong></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 06.09.2007 ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 1</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Das Landgericht hat den Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die angegriffene Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Allerdings kommt es auf die Installation des Programms &#8220;B. 5.2.5&#8243; nicht an. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 2</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Es fehlt an der für die Gewährung der Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, die vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverteidigung wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 3</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Der Antragsgegner hat für die unter Nutzung seines Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung einzustehen. Der Senat teilt die von den Oberlandesgerichten Köln (Beschl. v. 08.05.2007 – 6 U 244/06) und Hamburg (Beschl. v. 11.10.2006 – 5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (<em>BGH,</em> NJW 2004, 3102, 3205 – Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind, oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Antragsgegner geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal; dass sein Computer ohne seinen Willen über WLAN mit dem Internet verbunden worden sei, hat der Antragsgegner nicht behauptet. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 4</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 5</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Ein Verschulden ist für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 6</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Es besteht Wiederholungsgefahr. Abgesehen davon, dass diese in aller Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, hat der Antragsgegner noch nicht einmal behauptet, die vorstehend beschriebenen Maßnahmen inzwischen ergriffen zu haben. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 7</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 8</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: #ff0900;"> </span></p>
<p class="MsoNormal">
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow: hidden;">
<div style="clear: both; padding-top: 28px; font-family: Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif; font-size: 15px; font-weight: bold; color: #000000; line-height: 150%; margin-top: 15px;">Tenor</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des <em>LG Düsseldorf</em> vom 13.08.2007 wird zurückgewiesen.</div>
<div style="clear: both; padding-top: 28px; font-family: Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif; font-size: 15px; font-weight: bold; color: #000000; line-height: 150%; margin-top: 15px;">Gründe</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 06.09.2007 ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 1</em></div>
</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Das Landgericht hat den Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von  Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die angegriffene Entscheidung  wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Allerdings kommt  es auf die Installation des Programms &#8220;B. 5.2.5&#8243; nicht an.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 2</em></div>
</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Es fehlt an der für die Gewährung der Prozesskostenhilfe gem. <a title="§ 114 ZPO: Voraussetzungen" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/114.html">§ 114 ZPO</a> erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, die  vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverteidigung wird aller  Voraussicht nach keinen Erfolg haben.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 3</em></div>
</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Der Antragsgegner hat für die unter Nutzung seines Anschlusses  begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung  einzustehen. Der Senat teilt die von den Oberlandesgerichten Köln  (Beschl. v. 08.05.2007 – <a title="(2 zugeordnete Entscheidungen)" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20244/06">6 U 244/06</a>) und Hamburg (Beschl. v. 11.10.2006 – <a title="OLG Hamburg, 11.10.2006 - 5 W 152/06" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20W%20152/06">5 W 152/06</a>)  vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich  und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen  und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (<em>BGH,</em> <a title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters für Markenv..." href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202004,%203102">NJW 2004, 3102</a>,  3205 – Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass der Antragsgegner  willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte  nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus  begangen worden sind, oder ob Dritte unter Ausnutzung seines  ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben,  ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Antragsgegner geschaffenen  Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit  bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die  Rechtsverletzung in jedem Fall kausal; dass sein Computer ohne seinen  Willen über WLAN mit dem Internet verbunden worden sei, hat der  Antragsgegner nicht behauptet.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 4</em></div>
</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat  eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann.  Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person  zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne  Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu  können. Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die  Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So  hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten  mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis  stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen  hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft  ausdrücklich hin. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf  das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine  Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig  vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt,  weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu  tragen.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 5</em></div>
</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Ein Verschulden ist für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 6</em></div>
</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Es besteht Wiederholungsgefahr. Abgesehen davon, dass diese in aller  Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt  werden kann, hat der Antragsgegner noch nicht einmal behauptet, die  vorstehend beschriebenen Maßnahmen inzwischen ergriffen zu haben.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 7</em></div>
</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Eine Kostenerstattung findet nicht statt, <a title="§ 127 ZPO: Entscheidungen" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/127.html">§ 127 Abs. 4 ZPO</a>.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 8</em></div>
</div>
</div>
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		<item>
		<title>Zweite Abmahnung &#8211; Keine Untersuchungspflicht des Abmahnenden auf weitere andersartige Wettbewerbsverstöße; OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2010, Az. 4 U 168/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/05/21/keine-untersuchungspflicht-des-abmahnenden-auf-weitere-andersartige-wettbewerbsverstose-olg-hamm-urteil-vom-21-01-2010-az-4-u-16809/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 08:13:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Kann man vom selben Wettbewerber ein zweites Mal abgemahnt werden für einen Wettbewerbsverstoß, den man auch zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung bereits begangen hatte? Ja!; so entschied das OLG Hamm. Ein abmahnendes Unternehmen ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung den gesamten Webauftritt des Konkurrenten zu prüfen. Es kann sich auf bestimmte Verstöße beschränken und später, wenn ihm weitere Verstöße auffallen, eine erneute kostenpflichtige Abmahnung aussprechen.

Dieses Urteil dürfte die fragwürdige Praxis von Gegenabmahnungen, die auf reine Formalia kurz über der Bagatellgrenze gestützt sind, sehr gefährlich machen. 
Manche Händler, die wegen eines massiv wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt wurden, "rächen" sich mit einer etwas durchsichtigen Retourkutsche, indem sie irgendwelche an sich unerheblichen Nachlässigkeiten der Gegenseite abmahnen lassen. Quasi als Gegenschlag. 

Diese "Taktik" könnte aber ein teures Eigentor werden, wenn der Gegner daraufhin auch einmal "die Lupe auspackt", sich also fragt, ob sein Konkurrent neben den krassen Wettbewerbsverstößen vielleicht auch viele weniger offensichtliche Dinge falsch macht. Dann kommt es schnell zu einer weiteren kostenpflichtigen Abmahnung.

Die Erfahrung lehrt nämlich: Händler, die durch grobe Wettbewerbverstöße auffallen, haben oft kein ordentliches Impressum und halten sich auch an viele andere vermeintliche Formalitäten nicht. Eine Gegenabmahnung sollte daher wohl überlegt sein, damit sie nicht zu einer unkontrollierten Eskalation führt.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>OLG Hamm<br />
Urteil vom 21.01.2010</h2>
<h2>4 U 168/09</h2>
<p align="center">
<p align="center">Gründe</p>
<p>I.</p>
<p>Die Parteien bieten Elektro- und Elektronikartikel im Internet an. Die Antragsgegnerin hat auch noch am 10. Juli 2009 auf ihrer Internetseite unter *Internetadresse1* als gewerbliche Verkäuferin Produkte u.a. aus den Bereichen Digitale Fotografie, Hifi, TV und DVD angeboten (Anlage A 3 Bl. 7). Im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sie in Bezug auf die Widerrufsfrist die Formulierung gebraucht:</p>
<p><em>&#8220;Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Kunde sowohl die Ware als auch eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat.&#8221;</em></p>
<p><em> </em></p>
<p>Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin, die darin den Verstoß eines Mitbewerbers gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den gesetzlichen Informationspflichten über das Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzes gesehen hat, durch anwaltliches Schreiben vom 13. Juli 2009 abmahnen. Die Antragsgegnerin gab die begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb der bis zum 20. Juli 2009 gesetzten Frist nicht ab.</p>
<p>Schon mit Schreiben vom 26. Mai 2009 (Anlage A 5 - Bl.46) hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf deren damaligen Internetauftritt abgemahnt, weil diese beim Angebot eines C2-Klimagerätes entgegen den Bestimmungen des EnVKV die Energieeffizienzklasse nicht angegeben hatte. Es kam anschließend zu einem Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg. Auch im Rahmen des damaligen Internetauftritts hatte die Antragsgegnerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon die später beanstandete Widerrufsbelehrung verwandt</p>
<p>Mit dem am 22. Juli 2009 beim Landgericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im Internet-Versandhandel zu Wettbewerbszwecken für Fernabsatzverträge mit privaten Endverbrauchern die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung ohne den Hinweis zu erteilen, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV zu laufen beginnt, insbesondere wie am 10.07.2009 unter *Internetadresse1* geschehen.</p>
<p>Die Antragstellerin hat behauptet, von der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ungeachtet des voraufgegangenen Verfügungsverfahrens zwischen den Parteien erst am 10. Juli 2009 Kenntnis erhalten zu haben. Der jetzt gerügte Verstoß sei nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens gewesen. Er sei auf dem Internetausdruck nicht ersichtlich gewesen und ihr deshalb damals auch nicht bekannt geworden. Sie hat gemeint, die fehlerhafte Widerrufsbelehrung stelle auch keine Bagatelle dar, weil dadurch ein zentrales Verbraucherrecht nicht unerheblich betroffen werden könne. Der Streitwert sei irrtümlich durch eine Schreibkraft mit 20.000,- € angegeben worden. Sie mache auch mit ihrem Internethandel erhebliche Umsätze. Im letzten Jahr habe sie insgesamt aus dem Verkauf von Waren Umsätze in Höhe von sechs Millionen € getätigt.</p>
<p>Die Antragsgegnerin hat sich gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung verteidigt. Mit Schriftsatz vom 6. August 2009 hat sie sich darauf berufen, dass sie auf eine Abmahnung der Verbraucherzentrale C vom 5. Juni 2009 am 28. Juli 2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, die ihr das von der Antragstellerin beanstandete Verhalten verbiete. Dadurch sei selbst im Fall eines etwaigen Wettbewerbsverstoßes die Wiederholungsgefahr entfallen. Die Antragsgegnerin hat aber gemeint, es fehle an einem solchen Wettbewerbsverstoß jedenfalls deshalb, weil die unvollständige Widerrufsbelehrung nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt spürbar zu beeinträchtigen. In ihrer Belehrung habe sie jedenfalls über die wesentlichen Rechte und Pflichten der Verbraucher informiert. Sie hat sich insoweit auf Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts berufen. Vorsorglich hat sie auch geltend gemacht, die Antragstellerin habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Diese habe ihre Internetseite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits seit Mai 2009 gekannt. Sie habe sich aber bei der ersten Abmahnung zunächst auf den damals gerügten Verstoß beschränkt und später -nach Abschluss des auf die ursprüngliche Abmahnung folgenden Verfügungsverfahrens- die fehlerhafte Widerrufsbelehrung noch einmal getrennt abgemahnt, um weitere und höhere Kosten entstehen zu lassen. Für das Gebührenerzielungsinteresse der Antragstellerin sprächen auch deren im Internet bekannt gewordenes umfangreiches Abmahnverhalten und die Tatsache, dass sie im vorliegenden Verfahren den Streitwert mit 20.000,- € angegeben habe, obwohl sie selbst im Rahmen der Abmahnung noch von einem Streitwert von 15.000,- € ausgegangen sei. Die Aktivlegitimation der Antragstellerin sei auch insoweit zweifelhaft, weil sie mit dem Verkauf der angebotenen Artikel im Internet offenbar keine nennenswerten Umsätze mache. Das ergebe sich aus den fehlenden Bewertungen in den entsprechenden Internetforen. Da der Antragstellerin die Internetseite schon so lange bekannt gewesen und sie vor der zweiten Abmahnung wegen der fehlerhaften Belehrung mehr als zwei Monate untätig geblieben sei, sei auch die Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Es fehle deshalb auch an einem Verfügungsgrund.</p>
<p>Die Antragstellerin hat im Hinblick auf die Drittunterwerfung die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.</p>
<p>Die Antragstellerin hat nunmehr beantragt,</p>
<p>festzustellen, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt sei.</p>
<p>Die Antragsgegnerin hat beantragt,</p>
<p>den Feststellungsantrag abzuweisen.</p>
<p>Das Landgericht hat den Feststellungsantrag für unbegründet gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, da es wegen fehlender Eilbedürftigkeit an einem Verfügungsgrund gefehlt habe. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG sei widerlegt, da die Antragstellerin bereits am 26. Mai 2009 von dem Internetauftritt der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt und eine Abmahnung wegen eines anderen Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen habe. Sie hätte bereits damals die Möglichkeit gehabt, auch die jetzt gerügte Form der Widerrufsbelehrung zu beanstanden. Denn die Widerrufsbelehrung sei auch damals in der gerügten Form auf der Seite &#8220;Unsere AGB&#8221; verwandt worden. Die Tatsache, dass die Antragstellerin die Widerrufsbelehrung mehr als einen Monat lang unbeanstandet gelassen habe, lasse nur den Schluss zu, dass sie ein auf diesen Verstoß bezogenes Verbot nicht als dringlich erachtet habe. Die Verfolgung zeitgleich vorhandener Angaben in einem Internetauftritt in zwei aufeinander folgenden Verfahren spreche im Übrigen auch für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung. Auf einen Mangel der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin könne sich die Antragsgegnerin dagegen nicht berufen. Ihr sei unstreitig die Originalvollmacht als Anlage zum Anschreiben vom 13. Juli 2009 übersandt worden. Ob sie dem Prozessbevollmächtigten zur Zeit der mündlichen Verhandlung in seinen Akten vorgelegen habe, sei nicht entscheidend.</p>
<p>Die Antragstellerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie hält daran fest, dass die nach Einreichung des Verfügungsantrags durch die Antragsgegnerin gegenüber der Verbraucherzentrale abgegebene Unterlassungserklärung zu einer Erledigung des Verfügungsverfahrens geführt habe. Bereits mit der Einreichung des Verfügungsantrages sei Rechtshängigkeit eingetreten. Der Antrag sei auch ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Dazu meint die Antragstellerin, ihr komme entgegen der Einschätzung des Landgerichts weiterhin die Vermutung der Dringlichkeit zugute. Sie habe schon erstinstanzlich vorgetragen, dass sie erst am 10. Juli 2009 Kenntnis von der hier beanstandeten Widerrufsbelehrung genommen habe. Im Rahmen der Abmahnung des völlig anderen Verstoßes vom 26. Mai 2009 habe ihr die hier beanstandete Widerrufsbelehrung nicht vorgelegen. Das ergebe sich schon aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten damaligen Abmahnung nebst Screenshots. Es sei dabei um das Angebot eines Klimageräts der Marke C2 gegangen. Der beanstandete Verstoß gegen das EnVKV habe in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß gestanden, der damals noch nicht bekannt gewesen sei. Ob theoretisch die Möglichkeit bestanden habe, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin mit der unrichtigen Widerrufsbelehrung einzusehen, sei irrelevant. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, den Internetauftritt der Antragsgegnerin vollständig im Hinblick auf mögliche Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Eine allgemeine Beobachtungspflicht gebe es nicht. Es könne deshalb insoweit nicht auf das objektive Vorhandensein von weiteren Wettbewerbsverstößen im Rahmen des damaligen Internetauftritts der Antragsgegnerin ankommen, sondern nur auf die tatsächliche Kenntnisnahme von diesen Verstößen. Daran habe es aber ebenso gefehlt wie an einer grob fahrlässigen Unkenntnis. Vorsorglich legt die Antragstellerin nunmehr noch eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 30. Oktober 2009 (Bl. 98) zum Zwecke der Glaubhaftmachung vor. Die Antragstellerin weist ferner darauf hin, dass der am10. Juli 2009 festgestellte Verstoß nach der Kenntnisnahme unverzüglich abgemahnt und verfolgt worden sei. Es sei vielmehr die Antragsgegnerin gewesen, die sich auch nach Erhalt der Abmahnung vom 13. Juli 2009 noch bis zum 28. Juli 2009 Zeit gelassen habe, um auf die frühere Abmahnung der Verbraucherzentrale vom 5. Juni 2009 zu reagieren. Nur deshalb habe sie am 10. Juli 2009 den Verstoß überhaupt noch feststellen können. Da eine zeitgleiche Verfolgung der beiden Verstöße mangels Kenntnis von der unrichtigen Widerrufsbelehrung nicht möglich gewesen sei, könne dieser Umstand auch nicht für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ihrerseits sprechen. In der Sache geht die Antragstellerin zunächst von einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien aus. Ihre geschäftlichen Aktivitäten ergäben sich zum einen schon aus ihrem Internetauftritt. Zum anderen sei es aber auch nicht bestritten worden, dass sie im vergangenen Jahr einen Umsatz von etwa 6  Mio. € mit dem Verkauf von Waren erzielt habe. Wegen des Wettbewerbsverstoßes im Einzelnen und seiner Spürbarkeit bezieht sich die Antragstellerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.</p>
<p>Die Antragstellerin beantragt,</p>
<p>das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen,<br />
dass das Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.</p>
<p>Die Antragsgegnerin beantragt,</p>
<p>die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p>Sie verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil, rügt aber nach wie vor, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dem Landgericht keine Original- Prozessvollmacht vorgelegt habe.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Berufung ist begründet, weil sich das Verfügungsverfahren hier tatsächlich durch die Drittunterwerfung erledigt hat. Der anhängige Verfügungsantrag war bis zu dem Hinweis auf die Drittunterwerfung als erledigendes Ereignis zulässig und begründet.</p>
<p><strong>1) </strong>Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Rüge der fehlenden Prozessvollmacht aufrechterhält, kann sie damit jedenfalls jetzt schon deshalb nicht mehr gehört werden, weil sich in den Akten eine schriftliche Vollmacht der Antragstellerin befindet. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat in der von ihm unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung vom 30. Oktober 2009 erklärt, dass er Rechtsanwalt T beauftragt habe, die Antragsgegnerin wegen des hier gerügten Wettbewerbsverstoßes abzumahnen. Die dabei unterzeichnete und später der Antragsgegnerin übersandte Vollmacht bezog sich auch auf einen nachfolgenden Prozess.</p>
<p><strong>2) </strong>Dem Antrag steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich ist. Dafür liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Wie noch im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes näher auszuführen sein wird, ist nicht festzustellen, dass die Antragstellerin hier zwei unterschiedliche Verstöße, von denen sie gleichzeitig Kenntnis genommen hat, scheibchenweise verfolgt hat, um zusätzliche Kosten zu generieren. Zu der angeblichen Vielzahl der Abmahnungen fehlt es an konkretem, nachvollziehbaren Vortrag der Antragsgegnerin. Es ist zwar kaum zu glauben, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Angabe des Streitwerts einer Schreibkraft überlassen haben. Dennoch würde allein die Angabe eines Streitwert von 20.000,- € und damit eine gegenüber der Angabe in der Abmahnung erhöhte, aber auf der anderen Seite angesichts der üblichen Werte nicht völlig überhöhte Streitwertangabe für sich nicht ausreichen, um allein daraus auf ein vorrangiges Gebührenerzielungsinteresse zu schließen.</p>
<p><strong>3) </strong>Entgegen der Einschätzung des Landgerichts fehlt es auch nicht an einem Verfügungsgrund. Der Antragstellerin, die einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend macht, kommt nach § 12 Abs. 2 UWG die Vermutung der Dringlichkeit zugute. Diese Vermutung ist hier auch nicht widerlegt. Die Antragstellerin hat sich mit der Rechtsverfolgung nicht so viel Zeit gelassen, dass daraus nur gefolgert werden kann, dass sie es doch nicht so eilig hatte. Der Verfügungsantrag ist am 22. Juli 2009 bei Gericht eingegangen. Das deutet auf eine zügige Rechtsverfolgung hin, da von dem &#8211; nunmehr auch durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 30. Oktober 2009 glaubhaft gemachten &#8211; Vortrag der Antragstellerin auszugehen ist, dass sie nicht vor dem 10. Juli 2009 Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß erlangt hat. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Antragstellerin bereits am 26. Mai 2009 mit dem damaligen Internetauftritt der Antragsgegnerin beschäftigt und dabei bei dem Angebot eines Kühlgeräts der Firma C2 einen Verstoß gegen das EnVKV festgestellt hat. Auch wenn beim damaligen Internetauftritt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin über einen Link abrufbar waren und diese schon damals die Widerrufsbelehrung in der später beanstandeten Formulierung enthielten, ergibt sich daraus nicht, dass die Antragstellerin auch schon damals von diesem Verstoß Kenntnis genommen hat oder zwangsläufig hätte Kenntnis nehmen müssen. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie sich auf den festgestellten Verstoß gegen das EnVKV konzentriert und nur mit einem Teil des Internetauftritts befasst hat, der die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin gerade nicht zum Inhalt hatte. Um zu beurteilen, ob die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche Angabe der Effizienzklasse des Kühlgerätes im Rahmen des Angebots in geeigneter Weise vorgenommen worden ist oder nicht, bedurfte es auch zwangsläufig keiner Beschäftigung mit einer etwaigen Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin oder den zum Aufruf bereit gehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Antragstellerin war auch nach Feststellung des Verstoßes gegen das EnVKV nicht gehalten, den gesamten Internetauftritt der Antragsgegnerin auf denkbare weitere Wettbewerbsverstöße völlig anderer Art zu überprüfen, um diese gleich mit abzumahnen zu können. Auch insoweit gibt es keine Beobachtungs- oder Untersuchungspflicht. Wenn der weitere Wettbewerbsverstoß zwar vorlag, aber von ihr zunächst nicht entdeckt wurde, war die Antragstellerin nicht gehindert, den bei einer Kontrolle des weiteren Verhaltens erstmals festgestellten weiteren Verstoß im Rahmen der erforderlichen allgemeinen Informationspflichten erneut abzumahnen. In diesem Fall kommt es für eine etwaige Widerlegung der Dringlichkeit nur auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme von dem nunmehr entdeckten Verstoß an. Selbst wenn man im Gleichklang mit der geänderten Rechtslage in Zusammenhang mit der Kenntnis im Rahmen der Verjährungsproblematik davon ausginge, dass auch ein Fall einer grob fahrlässigen Unkenntnis genügen würde (vgl. dazu Ahrens/Schmukle, Der Wettbewerbsprozeß, 6. Auflage, Kap 45 Rdn. 19 ff., 22), läge ein solcher Fall hier aus den oben genannten Gründen nicht vor.</p>
<p><strong>4) </strong>Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG 2008 in Verbindung mit §§ 312 Abs. 1 Satz 1, 312 c Abs. 2, 312 d Abs. 1, 355 BGB zu. In der beanstandeten Widerrufsbelehrung ist eine unlautere geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin zu sehen, die den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt hat.</p>
<p>a)      Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerin im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen. Sie bietet ernsthaft Elektro- und Elektronikartikel im Internet und auch außerhalb des Internets an und macht damit nach ihren Angaben auch nicht unerhebliche Umsätze. Diese hat die Antragsgegnerin auch nicht substantiiert bestritten. Da die Antragsgegnerin gleichfalls solche Waren im Internet anbietet, besteht zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.</p>
<p>b)      Die Antragsgegnerin hat hier auch gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen. Sie hat einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Bei § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Informationspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt, handelt es sich ebenso wie bei § 355 BGB um Verbraucherschutzvorschriften, die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer bestimmen (BGH MMR 2007, 40, 42 &#8211; Anbieterkennzeichnung im Internet; OLG Hamm NJW 2005, 2319 = MMR 2005, 540). Zu diesen vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft gehört nach BGB-InfoV 1 Nr. 10 auch die allgemeine Information über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs.</p>
<p>c)      Die Antragsgegnerin hat gegen ihre vorvertraglichen Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB verstoßen, indem sie nicht klar und verständlich und dabei auch vollständig über das bei Fernabsatzgeschäften nach § 312 d BGB bestehende Widerrufsrecht im Sinne des § 355 BGB informiert hat. Sie hat im Rahmen ihres Internetauftritts in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginne, sobald der Kunde sowohl die Ware als auch eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten habe. Diese Information war jedenfalls insoweit unvollständig, als bei diesem Angebot nicht darauf hingewiesen wird, dass die Widerrufsfrist nach § 312 d Abs. 2 BGB auch nicht vor Erfüllung der sich aus § 312 c Abs. 2 BGB ergebenden Informationspflichten beginnt. Diese weitere Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist in den Gestaltungshinweisen zum Muster für die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in Ziffer 3 b ausdrücklich erwähnt. Die von der Antragsgegnerin in Abweichung von der Musterbelehrung gewählte unvollständige Formulierung ist sogar irreführend, weil beim Verbraucher der Eindruck entstehen kann, dass die Frist unabhängig von der Erfüllung der nach § 312 c Abs. 2 BGB bestehenden zusätzlichen Pflichten der Antragsgegnerin zu laufen beginnt, wenn die von ihr genannten Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<p>d)      Ein solcher Gesetzesverstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG 2008 spürbar zu beeinträchtigen. Die richtige Belehrung über die Widerrufsfrist betrifft elementare Verbraucherschutzrechte und kann keine Bagatelle sein (vgl. Senat OLGR 2009, 810). Wer zwar grundsätzlich im Rahmen des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB über das Widerrufsrecht informiert, dies aber unvollständig tut und dabei einen unzutreffenden Eindruck erweckt, beeinflusst das Verbraucherverhalten in diesem Sinne auch spürbar.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.</p>
<p><em> </em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Angabe der Bildschirmgröße in Zoll nicht wettbewerbswidrig; LG Bochum, Beschluss vom 30.03.2010, Az. I-17 O 21/10</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/05/20/angabe-der-bildschirmgrose-in-zoll-nicht-wettbewerbswidrig-lg-bochum-beschluss-vom-30-03-2010-az-i-17-o-2110/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 07:47:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=353</guid>
		<description><![CDATA[Grundsätzlich sind Maßangaben bei der Werbung für Produkte in der hierzulande üblichen metrischen Weise anzugeben. Gilt dies aber auch für Bildschirme? Nein, so jedenfalls entschied das LG Bochum. Die Angabe in Zoll sei bei Bildschirmgrößen üblich. Das läßt sich auf den ersten Blick hören. Aber: Die gesetzlichen Bestimmungen sind eindeutig und ein Zoll ist nun einmal keine metrische Einheit.

Kleinliche Prinzipienreiterei? Sicher nicht, denn das Landgericht Bochum führt weiter aus: Die Angabe in Zentimeter könne sogar verwirrend, also irreführend sein. Auf den ersten Blick ebenfalls nachvollziehbar: Die Angabe einer Bildschirmgröße in Zentimeter würde zu einer größeren Zahl führen, da ein Zoll länger ist als ein Zentimeter. Irreführende Angaben sind stets wettbewerbswidrig.

Das hieße: Wer sich an die gesetzliche Regelung hält, wirbt irreführend, während derjenige, der gegen das Gesetz verstößt, richtig handelt.

Das kann nicht sein. Eine solche Rechtsprechung ist eine Zumutung für Händler, die täglich versuchen, sich im Gestrüpp der Verordnungen zurechtzufinden, um einen einwandfreien Internetauftritt zu gestalten.

Das Landgericht Bochum hat durch diverse mehr als fragwürdige Urteile bewiesen, dass es in Sachen gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht keine gute Adresse ist und liefert nun einen neuen Beweis dafür.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><strong><span style="font-size: medium;">Langericht Bochum</span></strong></p>
<p align="center"><strong><span style="font-size: medium;">Urteil</span></strong></p>
<p align="center">
<p><strong> </strong></p>
<p>In dem einstweiligen Verfügungsverfahren</p>
<p>…</p>
<p>gegen</p>
<p>…</p>
<p>hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für  Handelssachen – durch … am 30.03.2010 beschlossen:</p>
<p><em>Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen  Verfügung vom 28.02.2010 wird zurückgewiesen.</em></p>
<p><em>Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.</em></p>
<p><em>Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 10.000,00 EUR  festgesetzt.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p align="center"><strong><span style="font-size: medium;">Gründe:</span></strong></p>
<p>I.<br />
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin vertreiben  jeweils auf der Internethandelsplattform eBay bundesweit  Elektronikartikel.</p>
<p>Am 29.01.2010 bot die Antragsgegnerin bei eBay verschiedene Artikel,  insbesondere digitale Bilderrahmen an. Die Angabe der Bildschirmgröße  erfolgte dabei ausschließlich in Zoll.</p>
<p>Mit Schreiben vom 29.01.2010 mahnte die Antragstellerin die  Antragsgegnerin ab und forderte diese – letztlich erfolglos – zur Abgabe  einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 08.02.2010 auf. Die  Antragstellerin rügte in den eBay-Angeboten der Antragsgegnerin die  fehlenden Maßeinheitsangaben in cm.</p>
<p>Mit ihrem per Fax am 28.02.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag  begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit  dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, im  geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem  Angebot von Waren an Verbrauchern im Fernabsatz auf der  Internetplattform eBay Angaben zu Maßeinheiten zu machen, ohne hierbei  die Maßeinheit in cm anzugeben.</p>
<p>II.<br />
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war  zurückzuweisen.</p>
<p>Ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG  besteht nicht. Zwar stellen sich die von der Antragstellerin monierten  Internetangebote der Antragsgegnerin, die Bildschirmgrößenangaben  ausschließlich in Zoll enthalten, als Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1, 2, 3  des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung  (EinhZeitG) i. V. m. § 1der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die  Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) dar. Danach sind  Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die  Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt.</p>
<p>Dieser Verstoß fällt ausnahmsweise aber unter die Bagatellklausel des  § 3 UWG, weil ihm jedenfalls zur Zeit noch die Eignung fehlt, die  Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen  Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Denn eine dahingehende  Eignung ist nur anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit dafür  besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung  dieser Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 3 Rdnr.  116). Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung fehlt nach Überzeugung  des Gerichts, weil die Teilnehmer am hier relevanten Markt – zu denen  auch die Mitglieder der Kammer gehören – in hohem Maße an Größenangaben  in Zoll gewöhnt sind.</p>
<p>Anders als bei Fernsehern wird die Bildschirmgröße im  Computerbereich, etwa bei Monitoren, Laptops und Zubehör, wie digitalen  Bilderrahmen bislang nahezu ausschließlich in Zoll angegeben. Erst seit  wenigen Wochen ist eine zunehmende gleichzeitige Verwendung von  Zentimeter- und Zollangaben in diesem Bereich festzustellen. Bezogen auf  den Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Internetauftritts der  Antragstellerin Ende Januar 2010 ist daher festzuhalten, dass die  Marktteilnehmer durch die langjährige Praxis, Angaben nur in Zoll zu  machen bzw. vorzufinden, derzeit durch ausschließliche Zollangaben noch  nicht tangiert werden. Vielmehr liegt es sogar nahe, dass eine  ausschließliche metrische Größenangabe bei diesen Produkten zur Zeit bei  vielen Marktteilnehmern eher verwirrend wirken würde.</p>
<p>Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung  hier zurückzuweisen.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.</p>
]]></content:encoded>
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		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Fotoklau bei eBay: 450,00 € Lizenzschaden für ein Bild; AG Köln, Urteil vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/04/29/fotoklau-bei-ebay-45000-e-lizenzschaden-fur-ein-bild-ag-koln-urteil-vom-30-04-2007-az-142-c-55306/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/04/29/fotoklau-bei-ebay-45000-e-lizenzschaden-fur-ein-bild-ag-koln-urteil-vom-30-04-2007-az-142-c-55306/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 06:43:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=331</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie hoch die dem Fotografen zustehende Lizenzgebühr ausfällt, wenn sein Produktfoto im Rahmen einer eBay-Auktion von einem anderen unrechtmäßig verwendet wird.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Fotografen eine Lizenzgebühr von 450,00 € zusteht. Dies für die Nutzung eines einzigen Bildes in einer eBay-Auktion.
Das Gericht hat die Sätze der Miittelstandsvereinigung für Fotomarketing (MFM) zugrundegelegt und zusätzlich diverse Aufschläge zugestanden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>AG Köln: Lizenzschaden pro Lichtbild von 450,00 €</strong></p>
<p><strong>142 C 553/06 </strong></p>
<p><strong>Verkündet am 30.04.2007</strong></p>
<p><strong>als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle</strong></p>
<p><strong>AMTSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p><strong>URTEIL</strong><br />
In dem Rechtsstreit</p>
<p>Klägerin</p>
<p>g e g e n</p>
<p>Beklagte</p>
<p>hat das Amtsgericht Köln, Abt. 142</p>
<p>im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO</p>
<p>mit einer Erklärungsfrist bis zum 19.03.2007</p>
<p>durch den Richter am Amtsgericht</p>
<p>für R e c h t erkannt:</p>
<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 980,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu zahlen.</p>
<p>Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.</p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten und Lizenzschadensersatzes wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch.</p>
<p>Die Klägerin vertreibt auf der Auktionsplattform „eBay&#8221; im Internet Kosmetik- und Parfümerieartikel, wobei sie die von ihr angebotenen Artikel auf den Auktionsseiten u.a. mit Bildern bewirbt. Die Beklagte hat am 25.04.2006 ebenfall bei „eBay&#8221; eine Auktionsseite unterhalten, auf der sie unter dem Namen „xxx&#8221; einen Kosmetikartikel mit dem Namen „Euphoria 50 ml&#8221; in Verbin­dung mit einem Bild des Produktes angeboten hat. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Nutzung dieses Bildes unter dem 28.04.2005 ab. Nachdem die Beklagte die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, erließ das Landgericht Köln auf Antrag der Klägerin am 18.05.2006 eine entsprechende einstweilige Verfügung (LG Köln Az.: 28 0 255/06). Hiergegen legte die Beklagte unter dem 07.06.2006 Widerspruch ein, den sie unter dem 31.07.2006 wieder zurücknahm. Unter dem 12.06.2006 und nochmals unter dem 04.08.2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Die Beklagte gab am 17.08.2006 eine Erklärung ab, die sich jedoch nicht auf die Übernahme der außergerichtlichen und im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht erstattungsfähigen Kosten der Abmahnung und der Kosten der Abschlusserklärung erstreckte.<br />
Die Klägerin behauptet, dass sie das Produkt „Euphoria 50 ml&#8221; ebenfalls über „eBay“ vertreibe und mit dem von der Beklagten verwendeten Lichtbild anbiete. Dieses Lichtbild sei von dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin erstellt und der Klägerin zur unbeschränkten, ausschließlichen Nutzung überlassen worden.</p>
<p>Durch die Verwendung des Bildes habe die Beklagte Lizenzrechte der Klägerin verletzt. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass die Beklagte der Klägerin die entstandenen Abmahnkosten und Kosten der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zu ersetzen habe. Für die außergerichtlichen nicht anrechnungsfähigen Kosten der Abmahnung macht die Klägerin auf der Grundlage eines Streitwertes von 6.000,00 Euro eine 1,3 Geschäftsgebühr, insgesamt noch 239,70 Euro geltend, und als Kosten der Abschlusserklärung macht sie auf der Grundlage eines Streitwertes von 6.000,00 Euro eine 0,8 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 290,40 Euro geltend. Schließlich ist sie der Ansicht, dass die Beklagte für die Lizenzrechtsverletzung betreffend des Bildes entsprechend den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) einen auf Lizenzanalogie gestützten Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro zu zahlen habe, wobei davon auszugehen sei, dass die Beklagte das Bild 90 Tage bei „eBay“ und damit in einem Online-Shop eingestellt hatte und zudem die Urheberschaft nicht nur verletzt sondern mangels Angabe der Bildquelle auch verschwiegen hatte.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,</p>
<p>die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 980,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu zahlen.<br />
Die Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.<br />
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Bild höchstens 10 Tage im Internet genutzt habe.</p>
<p>Die Akte betreffend des einstweiligen Verfügungsverfahrens (LG Köln 28 O 255/06) ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.</p>
<p>Es wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.<br />
<strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Die Klage ist zulässig und begründet.</p>
<p>I.</p>
<p>Das Amtsgericht Köln ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. In Hinblick auf die geltend gemachte unerlaubte Handlung – Verbreitung des streitgegenständlichen Lichtbildes im Internet unter Verletzung eines Lizenzrechtes &#8211; ist die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Köln aus dem Gesichtspunkt des sog. „fliegenden Gerichtsstandes&#8221; gegeben. Da sich zudem der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO – nicht nur auf die Feststellung der Rechtsgutverletzung sondern auch auf Annexansprüche wie Schadensersatz, Auskunft, Unterlassung und Kostenerstattung bezieht, ist das Amtsgericht Köln auch für die hier streitigen Kostenerstat­tungsansprüche für Abmahnung und Abschlussschreiben sowie für den Lizenzschadensersatzanspruch zuständig.</p>
<p>II.</p>
<p>Der Klägerin stehen sowohl die noch geltend gemachten Kosten der Abmahnung in Höhe von 239,70 Euro als auch die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 290,40 Euro aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) zu. Ferner ist die Beklagte zum Ersatz eines Schadens in Höhe von 450,00 Euro aus § 97 UrhG verpflichtet.<br />
Zunächst ist festzustellen, dass die seitens der Klägerin behauptete Lizenzrechtsverletzung durch die Beklagte trotz deren Bestreiten als zugestanden anzusehen ist. Die Beklagte hat sich in ihrer Abschlusserklärung vom 17.08.2006 verpflichtet, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln 28 O 255/06 als endgültige und verbindliche Regelung zu akzeptieren. Die Beklagte hat sich weiter zum Ersatz aller nachweisbar entstandenen und entstehenden Schäden verpflichtet. Einen Vorbehalt hinsichtlich eines abweichenden eigenen Standpunktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte nicht formuliert. Sinn und Zweck des Abschlussschreibens ist es gerade, den Streit zwischen den Parteien zu einem die Parteien bindenden Ende zu führen, um weitere gerichtliche Verfahren zur Beschaffung eines Titels zu vermeiden. Diese titelersetzende Wirkung hat aber nicht nur Bedeutung für das Hauptsacheverfahren, sondern auch für weitere Folgeverfahren, wie etwa hier über die Kostenerstattung und den Schadensersatz. Die von den Parteien beabsichtigte Wirkung des Abschlussschreibens würde in wesentlichen Bereichen leer laufen, wenn der Verletzer trotz einer bereits ohne Vorbehalt eingestandenen Rechtsgutverletzung in Folgeverfahren diesen Punkt in tatsächlicher Hinsicht bestreiten könnte. Letztlich würde dies zu inzidenter Prüfung der Hauptsache führen, was gerade vermieden werden sollte. Damit ist das Bestreiten der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht unbeachtlich. Vielmehr ist nicht nur unstreitig, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist und die Beklagte ein von der Klägerin tatsächlich verwendetes Lichtbild in ihrem Internetangebot nutzte, sondern auch, dass die Klägerin dieses Bild betreffend das ausschließliche Lizenzrecht hatte.<br />
Sowohl die dem Verletzten entstandenen Abmahnkosten als auch die Kosten eines Abschlussschreibens oder besser des „Abschlussverfahrens&#8221; sind nach h.M. aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig. Sowohl die Abmahnung als auch das Abschlussschreiben waren im vorliegenden Fall notwendig und die Klägerin durfte auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten.</p>
<p>Die Notwendigkeit einer Abmahnung, die bezweckt, den Abgemahnten ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu rechtskonformem Verhalten dem Gläubiger gegenüber anzuhalten, entfällt in der Regel nur dann, wenn bereits ein anderer Gläubiger die Abmahnung vorgenommen hat. Die hierfür entstandenen Kosten hat der Abgemahnte bei Bestehen des materiellrechtlichen Unterlassungsanspruches unabhängig davon, ob die Abmahnung Erfolg hatte oder nicht. Da zudem nicht ersichtlich ist oder behauptet wird, dass die Klägerin selbst über die personelle und sachliche Ausstattung verfügt um Abmahnungen zu verfassen, stellt sich auch die Einschaltung von Rechtsanwälten als erforderlich dar.</p>
<p>Auch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung hat sich als notwendig erwiesen.</p>
<p>Noch auf die erste Aufforderung vom 12.06.2006 &#8211; nach Zugang der einstweiligen Verfügung &#8211; zur Abgabe einer Abschlusserklärung bis zum 26.06.2006 hat die Beklagte am selben Tag mitteilen lassen, dass eine Klage zur Hauptsache unumgänglich ist. Die Beklagte hat sich auch keine weitere Bedenkzeit ausbedungen, die die Klägerin noch hätte beachten müssen. Allein die Rücknahme des Widerspruches im einstweiligen Verfügungsverfahren führt nicht zu der beabsichtigten endgültigen Klärung zwischen den Parteien. Schließlich ist die Abschlusserklärung dann erst auf das Erinnerungsschreiben der Klägerin vom 04.08.2006 mit Fristsetzung bis zum 11.08.2006 am 17.08.2006 abgegeben worden.</p>
<p>Ein Abschlussschreiben dient auch dem Grunde nach der Vermeidung eines Rechtsstreites und stellt damit ein Geschäft des Verletzers dar, im eigenen Interesse weitere Kosten zu vermeiden. Soweit dem vereinzelt (AG Lahr NJW-RR 2002, 1125 ff.) widersprochen wird, vermag sich das Gericht dieser Ansicht nicht anzuschließen. Wenn darauf hingewiesen wird, dass keine Handlung des Verletzten den Rechtsstreit vermeidet sondern nur die für den Verletzten kostenneutrale Verzichtserklärung des Verletztes, so ist festzustellen, dass die Trennung zwischen Aufforderung des Gläubigers und Verzicht des Schuldners künstlich ist. Tatsächlich handelt es sich bei den Abschlusserklärungen um ein weitgehend standardisiertes Verfahren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, um aus der nur vorläufigen Regelung eine endgültige zu machen. Die Herbeiführung eines solchen endgültige Rechtssicherheit schaffenden Zustandes ist unabhängig von den einzelnen hierzu führenden Handlungen aber in beiderseitigem und auch nicht nur auf Kostenvermeidung gerichtetem Interesse.</p>
<p>Es kann daher durchaus ein Fremdgeschäftsführungswille auf Seiten desjenigen angenommen werden, der das Abschlussverfahren einleitet um letztlich mit dem Verletzer zu einem auch in dessen Interesse liegendem einvernehmlichen Abschluss der Angelegenheit zu gelangen. Da auch in Bezug auf die Durchführung des Abschlussverfahrens ausreichender Sachverstand bei der Klägerin nicht angenommen werden kann oder behauptet wird, erweist sich auch insoweit die Beauftragung eines Anwalts als erforderlich.</p>
<p>Hinsichtlich der Kosten sind seitens der Beklagten der Höhe nach Einwendungen nicht erhoben worden. Seitens des Gerichtes sind weder der angenommene Streitwert noch die angesetzten Geschäftsgebühren (1,3 bei der Abmahnung und 0,8 bei dem Abschlussschreiben) zu beanstanden.</p>
<p>Insgesamt besteht damit ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 530,10 Euro.</p>
<p>Der Schadensersatzanspruch in Höhe von 450,00 Euro wegen des Lizenzverstoßes rechtfertigt sich aus § 97 UrhG.</p>
<p>Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Die Schadensersatzpflicht ist seitens der Beklagten in der Abschlusserklärung dem Grunde nach anerkannt worden. Da die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch im vorliegenden Fall aufgrund einer Lizenzanalogie berechnet ist es unerheblich wie lange die Beklagte nun tatsächlich das streitbefangene Bild im Internet für sich nutzte, denn die Berechnung beruhte auf der Annahme, dass die Nutzungsrechte für ein solches Bild für 90 Tage veräußert und erworben werden. Die weitere Berechnung des Schadens auf Grundlage des Tarifwerkes der MFM (150,00 Euro pro Bild) stößt genauso wenig auf Bedenken wie der Zuschlag um 50% für die über die reine Werbung hinausgehende Nutzung zum Zwecke der Präsentation eines Verkaufsangebotes wie auch die Verdoppelung im Hinblick auf die unstreitig von der Beklagten nicht vorgenommene Angabe der Bildquelle.</p>
<p>Insbesondere sind insoweit aber keine auf den Einzelfall bezogenen konkreten Umstände seitens der Beklagten vorgetragen worden, dass diese Berechnungsmaßstäbe aus dem angegebenen Tarifwerk jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht die übliche Lizenzgebühr wiedergeben.</p>
<p>Ein Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro ist daher berechtigt.</p>
<p>III.</p>
<p>Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.</p>
<p>IV.</p>
<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.ll, 711 ZPO.</p>
<p>Streitwert: 980,10 Euro.</p>
<p>Amtsgericht, Abt. 142</p>
<p>Richter am Amtsgericht</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Händler müssen beim Widerruf auch die Portokosten erstatten (sog. Hinsendekosten); EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C-511/08</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Apr 2010 05:54:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der EuGH bestätigt die Rechtsauffassung, nach der Händler im Falle eines Widerrufs durch den Verbraucher verpflichtet sind, nicht allein den Kaufpreis für die bestellte Ware, sondern auch die Versandkosten zu erstatten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat damit im Ergebnis erfolgreich ein großes deutsches Versandunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil das Unternehmen den Verbauchern im Falle des Widerrufs die Kosten der Lieferung nicht ertstattet hat.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><strong>URTEIL DES GERICHTSHOFS </strong></p>
<p><strong>Vierte Kammer</strong></p>
<p>15. April 2010(*)</p>
<p>„Richtlinie 97/7/EG – Verbraucherschutz – Im Fernabsatz abgeschlossene Verträge – Widerrufsrecht – Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung der Ware“</p>
<p align="center">In der Rechtssache C‑511/08</p>
<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Oktober 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 2008, in dem Verfahren</p>
<p>Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH</p>
<p>gegen</p>
<p>Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.</p>
<p>erlässt</p>
<p align="center"><strong>DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)</strong></p>
<p>unter Mitwirkung</p>
<p>[...]</p>
<p>unter Berücksichtigung der Erklärungen</p>
<p>– der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V., vertreten durch Rechtsanwalt K. Haase,</p>
<p>– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und S. Unzeitig als Bevollmächtigte,</p>
<p>– der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten,</p>
<p>– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,</p>
<p>– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und H. Almeida als Bevollmächtigte,</p>
<p>– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und H. Krämer als Bevollmächtigte,<br />
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Januar 2010</p>
<p>folgendes</p>
<p align="center"><strong>Urteil</strong></p>
<p>Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19).</p>
<p>Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH (im Folgenden: Handelsgesellschaft Heinrich Heine) und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. (im Folgenden: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen) über die in Fernabsatzverträgen im Fall eines Widerrufs vorgesehene Belastung der Verbraucher mit den Kosten der Zusendung der Ware.</p>
<p><strong>Rechtlicher Rahmen</strong></p>
<p><em>Unionsrecht</em></p>
<p>Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 lautet:</p>
<p>„Mit der Einführung neuer Technologien erhalten die Verbraucher einen immer besseren Überblick über das Angebot in der ganzen Gemeinschaft und zahlreiche neue Möglichkeiten, Bestellungen zu tätigen. Einige Mitgliedstaaten haben bereits unterschiedliche oder abweichende Verbraucherschutzbestimmungen für den Fernabsatz erlassen, was negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen im Binnenmarkt zur Folge hat. Es ist daher geboten, auf Gemeinschaftsebene eine Mindestzahl gemeinsamer Regeln in diesem Bereich einzuführen.“<br />
Der 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:</p>
<p>„Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher sollte ein Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. Damit es sich um mehr als ein bloß formales Recht handelt, müssen die Kosten, die, wenn überhaupt, vom Verbraucher im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts getragen werden, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren begrenzt werden. Das Widerrufsrecht berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Rechte des Verbrauchers, insbesondere bei Erhalt von beschädigten Erzeugnissen oder unzulänglichen Dienstleistungen oder Erzeugnissen und Dienstleistungen, die mit der entsprechenden Beschreibung in der Aufforderung nicht übereinstimmen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen.“<br />
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 bestimmt unter der Überschrift „Vorherige Unterrichtung“:</p>
<p>„Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz über folgende Informationen verfügen:</p>
<p>…</p>
<p>c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern;</p>
<p>d) gegebenenfalls Lieferkosten;</p>
<p>…“<br />
Art. 6 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt unter der Überschrift „Widerrufsrecht“:</p>
<p>„(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.</p>
<p>…</p>
<p>(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.“<br />
Art. 14 („Mindestklauseln“) dieser Richtlinie lautet:</p>
<p>„Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Durch solche Bestimmungen können sie im Interesse der Allgemeinheit den Vertrieb im Fernabsatz für bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem Hoheitsgebiet unter Beachtung des EG-Vertrags verbieten.“<br />
<em>Nationales Recht</em></p>
<p>§ 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen sieht vor:</p>
<p>„(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.</p>
<p>(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere</p>
<p>1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für … Fernabsatzverträge … zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten …</p>
<p>…“<br />
§ 312d Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) sieht unter der Überschrift „Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen“ vor:</p>
<p>„Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.“</p>
<p>Art. 346 BGB („Wirkungen des Rücktritts“) lautet:</p>
<p>„(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.</p>
<p>(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit</p>
<p>1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,</p>
<p>2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,</p>
<p>3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.</p>
<p>Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.</p>
<p>(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,</p>
<p>1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,</p>
<p>2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,</p>
<p>3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.</p>
<p>Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.“<br />
§ 347 Abs. 2 BGB sieht unter der Überschrift„Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt“ vor:</p>
<p>„Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.“<br />
§ 355 Abs. 1 BGB bestimmt unter der Überschrift „Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“:</p>
<p>„Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.“<br />
§ 356 Abs. 1 BGB sieht unter der Überschrift „Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen“ vor:</p>
<p>„Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass</p>
<p>1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,</p>
<p>2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und</p>
<p>3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.“<br />
§ 357 BGB („Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe“) legt fest:</p>
<p>„(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.</p>
<p>…</p>
<p>(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.</p>
<p>(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.“<br />
§ 448 Abs. 1 BGB sieht unter der Überschrift „Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten“ vor:</p>
<p>„Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.“<br />
<strong>Ausgangsverfahren und Vorlagefrage</strong></p>
<p>Die Handelsgesellschaft Heinrich Heine ist eine im Versandhandel tätige Gesellschaft. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen im Fall eines Widerrufs nicht zu erstatten.</p>
<p>Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein Verbraucherverein nach deutschem Recht, erhob gegen die Handelsgesellschaft Heinrich Heine Klage auf Unterlassung, den Verbrauchern im Fall des Widerrufs die Kosten der Zusendung der Waren aufzuerlegen.</p>
<p>Das erstinstanzliche Gericht gab dem Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt.</p>
<p>Die von der Handelsgesellschaft Heinrich Heine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen.</p>
<p>Auf die hiergegen eingelegte Revision der Handelsgesellschaft Heinrich Heine stellte der Bundesgerichtshof fest, dass das deutsche Recht dem Verbraucher nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware gewähre.</p>
<p>Wenn aber die Richtlinie 97/7 dahin auszulegen sei, dass sie der Belastung des Verbrauchers, der sein Widerrufsrecht ausübe, mit den Kosten der Zusendung der Waren entgegenstehe, müssten die einschlägigen Bestimmungen des BGB richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass diese Kosten dem Verbraucher zu erstatten seien.</p>
<p>Nach Meinung des vorlegenden Gerichts lässt sich jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit feststellen, wie diese Richtlinie, insbesondere ihr Art. 6 Abs. 1 und 2, auszulegen ist.</p>
<p>In diesem Zusammenhang führt der Bundesgerichtshof mehrere Argumente an, die dafür sprechen könnten, dass die Richtlinie einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehe.</p>
<p>Erstens könne die Formulierung „infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts“ in der deutschen Fassung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 97/7 nahelegen, dass diese Bestimmungen nur die durch den Widerruf verursachten Kosten beträfen, nicht dagegen die Kosten der Zusendung der Ware, die zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits angefallen seien. Eine solche Auslegung lasse sich auf andere Sprachfassungen der Richtlinie, insbesondere die englische und die französische Fassung, stützen.</p>
<p>Zweitens schließe Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 nicht aus, dass der Unternehmer im Fall des Widerrufs Wertersatz für Leistungen erhalte, die der Verbraucher in Anspruch genommen habe, ihrer Natur nach aber nicht zurückgewähren könne. Die Annahme, dass es sich bei der Lieferung der Ware um eine Leistung handele, für die der Verbraucher dem Unternehmen den Wertersatz in Höhe der Kosten der Zusendung schulde, und sich dessen Rückzahlungsverpflichtung daher entsprechend verringere, sei also mit dieser Vorschrift vereinbar.</p>
<p>Drittens sei nicht sicher, dass der vor allem im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 zum Ausdruck gebrachte Verbraucherschutzzweck die Erstattung der Kosten der Zusendung der Ware gebiete. Bei einem gewöhnlichen Kauf trage nämlich der Verbraucher die Kosten für das Aufsuchen der Geschäftsräume und müsse zudem die dafür erforderliche Zeit aufwenden.</p>
<p>Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:</p>
<p>Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?</p>
<p><strong>Zur Vorlagefrage</strong></p>
<p><em>Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen</em></p>
<p>Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die spanische, die österreichische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind der Auffassung, die Bestimmungen des Art. 6 der Richtlinie 97/7 stünden einer nationalen Regelung entgegen, nach der dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden könnten, wenn er sein Widerrufsrecht ausübe.</p>
<p>Zunächst sei die Formulierung „die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 weit auszulegen, so dass sie sämtliche finanziellen Leistungen erfasse, die der Verbraucher dem Lieferer im Rahmen der Durchführung des Vertrags erbracht habe, einschließlich der Kosten der Zusendung der Waren.</p>
<p>Ferner sehe Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vor, dass dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausübe, nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren auferlegt werden könnten. Die übrigen Kosten, insbesondere die Kosten der Zusendung der Waren, könnten ihm daher nicht in Rechnung gestellt werden.</p>
<p>Um schließlich den Verbraucher vor den Risiken zu schützen, die sich daraus ergäben, dass er vor Abschluss des Kaufvertrags im Fernabsatz keine Möglichkeit habe, die Ware zu sehen, seien ihm die Kosten zu erstatten, die er für eine Nebenleistung des Versandunternehmens, wie die Versendung der Waren, erbracht habe, an der sein Interesse nach dem Widerruf weggefallen sei.</p>
<p>Nach Auffassung der deutschen Regierung sind dagegen die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach die Kosten der Zusendung der Waren dem Verbraucher auch dann auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.</p>
<p>Die deutsche Regierung macht im Wesentlichen geltend, die Richtlinie 97/7 habe zur Frage der Erhebung von Zusendungskosten nach Widerruf des Vertrags durch den Verbraucher keine Regelung getroffen. Daher gehöre die Erhebung dieser Kosten zu den „weitere[n] Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts“, deren Festlegung, wie im 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie vorgesehen, Sache der Mitgliedstaaten sei.</p>
<p>Die Erstattung der vom Verbraucher „geleisteten Zahlungen“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie betreffe nur die Hauptleistungen, vor allem den vom Verbraucher gezahlten Preis.</p>
<p>Die Richtlinie 97/7 unterscheide zwischen den Kosten, die dem Verbraucher „infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts“ auferlegt werden könnten, also den Folgekosten des Widerrufs, und anderen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags anfielen. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie betreffe nur die Folgekosten des Widerrufs, während die Richtlinie die Regelung der anderen Vertragskosten nicht harmonisiere. Die Kosten der Zusendung fielen jedoch vor Ausübung des Widerrufsrechts und unabhängig davon an. Ihre Erhebung bestimme sich daher nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats.</p>
<p>Zu den Zielen des Art. 6 der Richtlinie 97/7 macht die deutsche Regierung geltend, diese Bestimmung solle den Nachteil ausgleichen, dass dem Verbraucher die Möglichkeit fehle, die Ware vor Vertragsschluss zu prüfen. Dagegen fänden sich in dieser Zielsetzung keine Hinweise für eine vollständige Umgestaltung des Vertragsverhältnisses.</p>
<p>Im Übrigen könne die Tragung der Zusendungskosten durch den Verbraucher diesen nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern. Zum einen werde er nämlich vor Vertragsschluss über die Höhe dieser Kosten unterrichtet. Zum anderen sei die Entscheidung, den Vertrag zu widerrufen, von diesen Kosten unabhängig, da diese bereits angefallen seien.</p>
<p><em>Antwort des Gerichtshofs</em></p>
<p>Vorbemerkungen</p>
<p>Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 97/7, wie sich ihrem vierten Erwägungsgrund entnehmen lässt, auf der Ebene der Europäischen Union eine Mindestzahl gemeinsamer Regeln im Bereich der Vertragsabschlüsse im Fernabsatz einführen soll.</p>
<p>Insbesondere gewährt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie dem Verbraucher ein Widerrufsrecht, das er innerhalb einer bestimmten Frist ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen ausüben kann.</p>
<p>Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs sieht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Richtlinie 97/7 vor, dass „der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten [hat]. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“</p>
<p>Aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt sich jedoch, dass die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht vollständig harmonisiert sind und es daher Sache der Mitgliedstaaten ist, „weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen“.</p>
<p><em>Zur Auslegung der Wendung „vom Verbraucher geleistete Zahlungen“</em></p>
<p>In der Rechtssache des Ausgangsverfahrens stellt sich die Frage, ob die Auferlegung der Kosten der Zusendung der Waren im Fall des Widerrufs durch den Verbraucher unter Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7 fällt oder vielmehr Sache der Mitgliedstaaten ist.</p>
<p>Hierzu ist festzustellen, dass der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 dem Lieferer im Fall des Widerrufs des Verbrauchers eine allgemeine Erstattungspflicht auferlegt, die sich auf sämtliche vom Verbraucher anlässlich des Vertrags geleisteten Zahlungen unabhängig von deren Grund bezieht.</p>
<p>Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung folgt weder aus dem Wortlaut noch aus der allgemeinen Systematik der Bestimmungen des Art. 6 der Richtlinie 97/7, dass der Begriff „geleistete Zahlungen“ so auszulegen ist, dass er nur den vom Verbraucher gezahlten Preis unter Ausschluss der diesem entstandenen Kosten bezeichnet.</p>
<p>Gemäß Art. 4 der Richtlinie 97/7 unterscheidet diese nämlich nur im Hinblick auf die dem Verbraucher vor Vertragsabschluss vom Lieferer zur Verfügung zu stellenden Informationen zwischen dem Preis der Ware und den Lieferkosten. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs trifft die Richtlinie dagegen keine derartige Unterscheidung, sondern bezieht sich auf sämtliche vom Verbraucher an den Lieferer geleisteten Zahlungen.</p>
<p>Diese Auslegung wird auch durch die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie zur Bezeichnung der „unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ gebrauchte Wendung „[d]ie einzigen Kosten, die dem Verbraucher … auferlegt werden können“ bestätigt. Wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verlangt der Ausdruck „die einzigen Kosten“ eine enge Auslegung und macht diese Ausnahme zur einzigen.</p>
<p>Daher erfasst der Ausdruck „geleistete Zahlungen“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 vorbehaltlich der Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie alle vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertrag geleisteten Zahlungen.</p>
<p><em>Zur Auslegung der Wendung „infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts“</em></p>
<p>Wie vorstehend in Randnr. 35 ausgeführt, macht die deutsche Regierung auch geltend, die Wendung „infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 97/7 betreffe nicht sämtliche zulasten des Verbrauchers gehenden Kosten, sondern nur die mit der Ausübung des Widerrufsrechts im Zusammenhang stehenden Kosten. Daher seien in diesen Bestimmungen nur die durch den Widerruf verursachten Kosten geregelt.</p>
<p>Vorab ist festzustellen, dass der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 97/7 in bestimmten Sprachfassungen entweder dahin ausgelegt werden kann, dass er sich nur auf die durch den Widerruf verursachten Folgekosten bezieht, oder dahin, dass er sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung des Vertrags erfasst, die im Fall des Widerrufs zulasten des Verbrauchers gehen können.</p>
<p>Selbst wenn die deutsche, die englische und die französische Fassung der Richtlinie 97/7 die Begriffe „infolge“, „because of“ und „en raison de“ verwenden, enthalten, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, andere Sprachfassungen der Richtlinie, vor allem die italienische und die spanische, keine entsprechende Wendung, sondern beziehen sich einfach auf den Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausübt.</p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung darf der Text einer Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinien im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung der Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C‑296/95, Slg. 1998, I‑1605, Randnr. 36, vom 17. Juni 1998, Mecklenburg, C‑321/96, Slg. 1998, I‑3809, Randnr. 29, vom 20. November 2008, Heuschen &amp; Schrouff Oriëntal Foods Trading, C‑375/07, Slg. 2008, I‑8691, Randnr. 46, und vom 10. September 2009, Eschig, C‑199/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54). Weichen im Übrigen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 9. März 2000, EKW und Wein &amp; Co, C‑437/97, Slg. 2000, I‑1157, Randnr. 42, vom 4. Oktober 2007, Schutzverband der Spirituosen-Industrie, C‑457/05, Slg. 2007, I‑8075, Randnr. 18, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C‑239/07, Slg. 2008, I‑7523, Randnr. 39).</p>
<p>Die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 97/7, wonach diese Bestimmungen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung des Vertrags erfassen, die im Fall des Widerrufs zulasten des Verbrauchers gehen können, entspricht der allgemeinen Systematik und dem Zweck dieser Richtlinie.</p>
<p>Für diese Auslegung spricht nämlich zum einen die Tatsache, dass im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 selbst in den Sprachfassungen, die in Art. 6 den Ausdruck „infolge“ oder eine ähnliche Formulierung verwenden, die Kosten genannt werden, die vom Verbraucher „im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts“ getragen werden. Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung bezieht sich Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie daher auf sämtliche im Rahmen des Vertrags angefallenen Kosten und nicht nur auf die durch den Widerruf verursachten Folgekosten.</p>
<p>Zum anderen ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 in Bezug auf die Zielsetzung von Art. 6, dass mit dem Verbot, dem Verbraucher im Fall seines Widerrufs die durch den Vertrag entstandenen Kosten aufzuerlegen, gewährleistet werden soll, dass das in dieser Richtlinie festgelegte Widerrufsrecht „mehr als ein bloß formales Recht“ ist (vgl. dazu Urteil vom 3. September 2009, Messner, C‑489/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19). Da mit Art. 6 daher eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider.</p>
<p>Wie bereits dargelegt, gestattet es Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie dem Lieferer nur, dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren aufzuerlegen.</p>
<p>Sollten dem Verbraucher auch die Kosten der Zusendung in Rechnung gestellt werden, liefe eine solche Belastung, die zwangsläufig geeignet ist, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, der Zielsetzung von Art. 6 der Richtlinie zuwider, auf die bereits vorstehend in Randnr. 54 hingewiesen worden ist.</p>
<p>Im Übrigen stünde eine solche Belastung einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden.</p>
<p>Zudem kann die abschreckende Wirkung, die es auf die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher hätte, wenn ihm diese Kosten auferlegt würden, nicht dadurch beseitigt werden, dass er vor Vertragsschluss über die Höhe der Zusendungskosten unterrichtet worden ist.</p>
<p>Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.</p>
<p><strong>Kosten</strong></p>
<p>Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.</p>
<p>Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:</p>
<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.</p>
<p>Unterschriften</p>
<p>_<br />
* Verfahrenssprache: Deutsch.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Eine Cellophanhülle ist kein Siegel &#8211; daher kein Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Öffnung; OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2010, Az. 4 U 212/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/04/16/eine-cellophanhulle-ist-kein-siegel-daher-kein-ausschluss-des-widerrufsrechtes-bei-offnung-olg-hamm-urteil-vom-30-03-2010-az-4-u-21209/</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 06:18:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das gesetzliche Widerrufsrecht kann ausgeschlossen werden, wenn der Kunde Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software erworben hat, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. CDs und DVDs sind oft in eine Cellophanhülle eingeschweißt. 
Das OLG Hamm entschied nun, dass diese Folie kein Siegel im Sinne des Gesetzes ist. Wenn der Kunde diese Hülle öffnet, verliert er sein Widerrufsrecht nicht.
Ein Siegel muss demnach als solches erkennbar gemacht werden. Eine neutrale Verpackung erfüllt keine Siegelfunktion.
Das gleiche muss auch für Blisterverpackungen gelten. Wenn diese geöffnet werden, ist die Originalverpackung zerstört, das enthaltene Produkt kann nicht mehr als Neuware verkauft werden. Dennoch muss der Händler die Ware zurücknehmen.
Klauseln, die das Widerrufsrecht für geöffnete Verkaufsverpackungen ausnehmen, sind demnach wettbewerbswidrig.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 03. November 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.</p>
<p>3</p>
<p>Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.</p>
<p>4</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>5</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>6</p>
<p>I.<br />
Die Parteien bieten in Ladengeschäften und auch im Internet Computer und Computerzubehör an.</p>
<p>7</p>
<p>Am 11. August 2009 gab die Antragsgegnerin in ihrer in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogenen Widerrufsbelehrung im Internetauftritt der Antragsgegnerin unter anderem das Folgende an:<br />
<em>&#8220;Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zu sendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt.&#8221;</em></p>
<p> </p>
<p>8</p>
<p>Weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 4 Bl. 20 ff.) noch in ihren Angeboten noch in den Versandkostenregelungen wurde dem Kunden bei Vertragsschluss eine entsprechende Verpflichtung zur Zahlung der Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs auferlegt.</p>
<p>9</p>
<p>Unter der Ziffer 4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fand sich unter anderem folgende Regelung der Antragsgegnerin:<br />
<em>&#8220;Das Widerrufsrecht besteht nicht &#8230; bei Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde).&#8221;</em></p>
<p> </p>
<p>10</p>
<p>Die Antragstellerin sah in diesen Formulierungen Wettbewerbsverstöße und erwirkte nach insoweit erfolgloser Abmahnung am 7. September 2009 eine Beschlussverfügung des Landgerichts (Bl.33 f.), mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Internetauftritt oder sonstige Fernkommunikationsmittel Bestellungen von Letztverbrauchern für Computerzubehör und Computerkomponenten entgegen zu nehmen oder solche Angebote an diese zu richten und dabei in den AGB sowie der Belehrung der Verbraucher über das ihnen zustehende gesetzliche Widerrufsrecht zu bestimmen:</p>
<p>11</p>
<p>a) In der Widerrufsbelehrung: &#8220;Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zu sendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt &#8230;&#8221;, sofern den Verbrauchern im Falle des Verbraucherwiderrufs die Rücksendekosten nicht tatsächlich vertraglich auferlegt wurden.</p>
<p>12</p>
<p>b) &#8220;Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von &#8230; Software, sofern die gelieferten Datenträger von ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde).&#8221;</p>
<p>13</p>
<p>Die Antragsgegnerin hat gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung Widerspruch eingelegt. Im Widerspruchsverfahren hat die Antragstellerin die erlassene einstweilige Verfügung verteidigt. Sie hat gemeint, die Antragsgegnerin belehre zunächst in unzutreffender Weise über das den Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht, da nach <a href="http://openjur.de/g/BGB/357.html" target="_blank">§ 357 Abs. 2 BGB</a> im Falle des Verbraucherwiderrufs die Kosten grundsätzlich vom Verkäufer zu tragen seien. Es bestehe zwar die Möglichkeit, den Verbrauchern im dort geregelten Umfang die Kostentragungspflicht vertraglich aufzuerlegen. Dies setze aber eine eigenständige Vereinbarung bei Vertragsschluss voraus, die hier nicht getroffen werde. Die Widerrufsbelehrung stelle nämlich lediglich eine Information für den Kunden ohne eigenen Regelungsgehalt dar. Von der Notwendigkeit einer gesonderten vertraglichen Regelung gehe auch das amtliche Belehrungsmuster ausdrücklich aus. Durch die Belehrung der Antragsgegnerin entstehe beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck, die zu vereinbarende Kostentragungsregel sei zwingend gesetzlich vorgegeben.</p>
<p>14</p>
<p>Mit der sogenannten Cellophanhüllenklausel belehre die Antragsgegnerin unzutreffend über den Umfang des Widerrufsrechts. Sie zitiere zwar zunächst den Gesetzestext des § 312 d Abs. 4 BGB, verwende dann aber ein unpassendes Beispiel, das geeignet sei, die Verbraucher über die Reichweite des Ausschlusses des Widerrufsrechts zu täuschen. So führe das Öffnen von Verpackungen regelmäßig noch nicht zum Wegfall des Widerrufsrechts. Im Fall der Entsiegelung, der eine Ausnahme darstelle, müsse die Versiegelung für den Kunden als solche aber erkennbar sein. Das sei im Falle der Verwendung einer Verpackung aus Kunststofffolie oder Cellophan nicht der Fall, wenn kein deutlich sichtbares und möglichst als solches bezeichnetes Siegel verwandt werde. Ansonsten könne nämlich die entsprechende Verpackung die Prüf- und Besinnungsfunktion eines Siegels gerade nicht erfüllen. Auch eingeschweißte (geringwertige) Datenträger seien nach Öffnung der Hülle nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, insbesondere dann nicht, wenn sie erforderlich wären, um die mitgelieferte Hardware in Betrieb nehmen zu können.</p>
<p>15</p>
<p>Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des darauf gerichteten Antrages begehrt. Sie hat zunächst gemeint, dass die von der Antragstellerin beanstandete Klausel in der Widerrufsbelehrung enthalten sei, die sie in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen integriert habe. Über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Widerrufsbelehrung und mit ihr die 40-EUR-Regelung Vertragsbestandteil geworden. Die Integration der Widerrufsbelehrung in Allgemeine Geschäftsbedingungen sei schon vom Gesetzgeber für möglich gehalten worden; sie erhöhe auch die Transparenz für den Verbraucher. Die doppelte Aufnahme der ohnehin schon komplizierten Regelung würde den Verbraucher eher verwirren. Dieser erwarte eine solche Regelung auch gerade unter dem Punkt &#8220;Widerrufsfolgen&#8221;.</p>
<p>16</p>
<p>Die Antragsgegnerin hat ferner gemeint, dass ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB nicht bestehe, sofern bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Software die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden seien. Das habe sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederholt. Auch die beispielhafte Erwähnung einer Cellophanhülle mache die Klausel nicht unwirksam. Eine Versiegelung sei eine besondere Form der Sicherstellung der Unversehrtheit von Gegenständen mit Hilfe eines Siegels, das vom Kunden nach der Öffnung der Ware auch nicht ohne weiteres ersetzt werden könne. Jeder Kunde, der eine CD kaufe, die in eine Cellophanhülle eingeschweißt sei, wisse, dass er nach dem Öffnen der Hülle damit rechnen müsse, die Ware zu behalten. Denn keiner der Kunden werde eine Cellophanhüllenmaschine zu Hause haben, mit der er die Ware erneut einschweißen könne. Die exemplarische Aufklärung über diese Folgen durch die Benennung des Beispiels diene dem Verbraucherschutz. Es treffe nicht zu, dass die Klausel auch auf eingeschweißte Treibersoftware angewandt werden könne, die zur Überprüfung der gelieferten Hardware geöffnet werden müsse. In solchen Fällen handele es sich um keinen Verkauf von Software, weil es in der Hauptsache um die Hardware gehe. Außerdem greife der Schutzzweck des § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB in solchen Fällen gerade nicht ein.</p>
<p>17</p>
<p>Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin könne die begehrte Unterlassung in beiden Prunkten nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG verlangen. Der Inhalt der von der Antragsgegnerin verwendeten Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Kosten bei einem Warenwert von bis zu 40,00 € sei als Wettbewerbsverstoß zu werten. Denn die beschriebene Kostenfolge nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB setze die gesonderte vertragliche Regelung zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher voraus. Eine bloße Wiedergabe der Rechtsfolgen im Rahmen der Widerrufsbelehrung könne diese Vereinbarung nicht ersetzen. Das mache auch der Gestaltungshinweis Nr. 8 des gesetzlichen Musters zur Widerrufsbelehrung deutlich, nach dem die hier beanstandeten Angaben nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen seien, wenn eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden sei. Auch die beanstandete Regelung in 4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stelle einen Gesetzesverstoß dar. Das Öffnen einer bloßen Cellophanhülle als Verpackung einer Ware ohne weitere Kennzeichen oder Aufdrucke stelle keine Entsiegelung im Sinne des § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB dar. Dafür sei vielmehr erforderlich, dass der Verbraucher einen solchen Teil der Verpackung eines Datenträgers entfernt oder durchtrennt habe, der nach der Verkehrsauffassung durch einen entsprechenden Hinweis eindeutig als Siegel gekennzeichnet sei. Dafür sei etwa die Warnung erforderlich, diese Verpackung erst zu öffnen, wenn man die Ware sicher behalten möchte. Bei den in erster Linie zum Schutz der Waren vor Verschmutzung benutzten Cellophanhüllen und Folien sei der Charakter als Versiegelung nicht eindeutig genug erkennbar.</p>
<p>18</p>
<p>Die Antragsgegnerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie meint, dass das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt habe, dass der beanstandete Passus nicht in einer gesonderten Widerrufsbelehrung enthalten gewesen sei, sondern in einer solchen Belehrung, die in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen integriert worden sei. Eine solche Einbeziehung der Widerrufsbelehrung sehe § 1 Abs. 4 Satz 3 BGB-InfoV ausdrücklich vor. Sie komme auch dem Verbraucher entgegen, der sich dann die wesentlichen Vertragsbestandteile nicht an mehreren Stellen zusammensuchen müsse. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf ihren bisherigen Vortrag und meint, dass auch der Hinweis des Landgerichts auf den Gestaltungshinweis Nr. 8 zur Musterbelehrung nicht überzeuge. Gerade wenn die Widerrufsbelehrung zum Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit der vertraglichen Vereinbarungen gemacht werde, bedürfe es keiner gesonderten Vereinbarung mehr. Er verweist auf Entscheidungen des LG Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2009 (Anlage B 1) sowie des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2009, in denen in einem vergleichbaren Fall ein Wettbewerbsverstoß verneint worden sei.</p>
<p>19</p>
<p>Die Antragsgegnerin hält auch mit näheren rechtlichen Ausführungen daran fest, dass eine Cellophanhülle ein Siegel im Sinne des § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB sei, da gerade auch sie dazu diene, die Unversehrtheit von Gegenständen zu sichern, und nach der Öffnung nicht ohne Weiteres ersetzt werden könne. Jeder einsichtige Kunde wisse deshalb, dass er die gekaufte Software behalten müsse, wenn er die Cellophanhülle entferne, in die sie eingeschweißt worden sei.</p>
<p>20</p>
<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<br />
das angefochtene Urteil abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 3. November 2009 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.</p>
<p> </p>
<p>21</p>
<p>Die Antragstellerin beantragt,<br />
die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p> </p>
<p>22</p>
<p>Sie verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. Sie meint, ein ausdrücklich als &#8220;Belehrung&#8221; bezeichneter Text werde nicht dadurch zu einer wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung, dass die Regelung vom informationspflichtigen Händler auch als solche gewollt werde, ohne dass dies für den Vertragspartner eindeutig erkennbar sei. Die Musterwiderrufsbelehrung könne auch ohnehin wegen ihres Verweises auf abstrakte Normen die Anforderungen an transparente Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfüllen. Die Klausel in der Widerrufsbelehrung könne eine –auch konkludent mögliche- Vertragserklärung des Kunden nicht ersetzen, weil diesem insoweit vollkommen das Erklärungsbewusstsein fehle.</p>
<p>23</p>
<p>Im Hinblick auf die Cellophanklausel verweist die Antragstellerin ergänzend darauf, dass der Gesetzgeber das Widerrufsrecht beim Kauf von Computersoftware nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern den Ausschluss vom Willen des Verkäufers abhängig gemacht habe, den dieser durch eine Versiegelung der Software verdeutlichen müsse. Die Tatsache, dass ein Datenträger in Cellophan verpackt werde, sei absolut üblich und werde deshalb vom Kunden nicht als Besonderheit im Sinne einer Versiegelung empfunden. Dem Händler sei es auch ohne Weiteres zumutbar, im Falle der üblichen Verpackung mit der Cellophanhülle ein Siegel oder eine Erklärung, die die Verpflichtung zum Kauf im Falle des Öffnens verdeutliche, zu verwenden.</p>
<p>24</p>
<p>II.<br />
Die Berufung ist unbegründet. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung als Verfügungsansprüche zu.</p>
<p>25</p>
<p>1) Der Unterlassungsantrag ist hier bestimmt genug im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragstellerin macht die beanstandeten Passagen der Widerrufsbelehrung und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als solche zum Gegenstand der Verbote und bezieht dabei auch die konkrete Verletzungshandlung in diese ein. Der Satzteil, der mit &#8220;sofern&#8221; beginnt, soll verdeutlichen, dass die Verwendung dieser Art von Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht in jedem Fall verboten sein soll, sondern nur im Fall der fehlenden vertraglichen Auferlegung der Kosten wie im Internetauftritt vom 11. August 2009.</p>
<p>26</p>
<p>2) Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Die Dringlichkeit wird angesichts der geltend gemachten Wettbewerbsverstöße nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Vermutung ist hier auch nicht widerlegt, weil die Antragstellerin am 11. August 2009 von dem Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt und bereits am 4. September 2009, also zeitnah, den Verfügungsantrag beim Landgericht eingereicht hat.</p>
<p>27</p>
<p>3) Der Antragstellerin steht als Mitbewerberin der Antragsgegnerin im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, 312 d Abs. 4 Nr. 2, 357 Abs. 2 BGB zu. In der Verwendung der beanstandeten beiden Klauseln ist eine unlautere geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG 2008 zu sehen, die den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt.</p>
<p>28</p>
<p>a) Das Wettbewerbsverhältnis der Parteien liegt angesichts der Tatsache, dass beide unstreitig gewerblich mit Computerzubehör handeln, unzweifelhaft vor.</p>
<p>29</p>
<p>b) Eine unlautere geschäftliche Handlung begeht, wer gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt. Gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Bei der Vorschrift des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, die die Unterrichtungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt, handelt es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift, die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer bestimmt (BGH MMR 2007, 40, 42 –Anbieterkennzeichnung im Internet; OLG Hamm NJW 2005, 2319 = MMR 2005, 540). Zu diesen vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft gehört nach BGB-InfoV 1 Nr. 10 auch die allgemeine Information über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs. Die insoweit einschlägigen Bestimmungen der §§ 312 d Abs. 2 und 357 Abs. 2 BGB sind gleichfalls verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen.</p>
<p>30</p>
<p>c) Die Antragsgegnerin hat gegen ihre vorvertraglichen Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Senats zunächst deshalb verstoßen, weil sie teilweise unrichtig über die sich nach § 357 Abs. 2 BGB ergebenden Folgen des bei Fernabsatzgeschäften nach § 312 d Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrechts des Käufers informiert hat. Die Antragsgegnerin hat die Verbraucher in ihrer Widerrufsbelehrung darüber informiert, dass diese verpflichtet seien, die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 1. Alt. BGB dürfen dem Verbraucher aber die regelmäßigen Kosten der Rücksendung in diesem begrenzten Umfang nur vertraglich auferlegt werden. Da eine die Überwälzung der Kosten begründende Vereinbarung der Parteien hier nicht vorliegt, ist diese Widerrufsbelehrung unrichtig. Die Kosten der Rücksendung muss auch in diesem Fall der Unternehmer tragen. Es gibt nämlich über die bloße Erwähnung der Rechtsfolge in der Widerrufsbelehrung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine vertragliche Regelung über die Kostentragung des Käufers bei einem Warenwert von bis zu 40 Euro. Dem Text der Belehrung über das Widerrufsrecht kommt als solchem die Qualität einer Vereinbarung der Parteien nicht zu. Für eine Vereinbarung der Kostenüberwälzung mag zwar eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders genügen. Diese muss dort aber gesondert erfolgen und kann nicht in der Belehrung über die Widerrufsfolgen gesehen werden. Mit der Belehrung erfüllt der Unternehmer lediglich seine Informationspflichten. Sie besitzt deshalb einen einseitigen Charakter und beansprucht gerade nicht, Vertragsbestandteil zu sein. Dem entspricht es, dass der Verbraucher in solchen Widerrufsbelehrungen, mit denen er die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen verbindet, kein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwartet. Er könnte die Widerrufsbelehrung als solche auch nicht streichen. Das berücksichtigt das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung nicht genügend. An der fehlenden Eignung der Widerrufsbelehrung, eine vertragliche Kostenüberwälzung zu begründen, ändert es auch nichts, wenn eine solche Widerrufsbelehrung in sich abgeschlossen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht wird (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 –4 U 180 / 09; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Dezember 2009 –2 U 51 / 09). Dieser Lösung entspricht es auch, dass in dem Gestaltungshinweis Nr. 8 zur Musterwiderrufsbelehrung die hier beanstandete Fassung der Widerrufsbelehrung ausdrücklich nur für den Fall empfohlen wird, dass zunächst eine Übernahme der Rücksendekosten im zulässigen Umfang vereinbart worden ist.</p>
<p>31</p>
<p>d) Ein Gesetzesverstoß liegt auch im Hinblick auf die Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts vor. Zwar hat die Antragsgegnerin noch zutreffend darüber informiert, dass beim Kauf von Software das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Das entspricht der gesetzlichen Regelung in § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB. Dieser Hinweis auf die Grenzen des Widerrufsrechts ist hier aber deshalb nicht mehr klar und verständlich erfolgt, weil die Antragsgegnerin als Beispielsfall einer solchen Entsiegelung die Öffnung einer Cellophanhülle bei einer Software-CD angegeben hat. Wie die Antragsgegnerin selbst vorgetragen hat, fallen ohnehin nicht alle solche Datenträger unter die Ausnahmeregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB. So gilt die Vorschrift nicht, wenn so verpackte Software als eine Treiber-CD dazu dient, etwa mitgekaufte Hardware in Betrieb zu nehmen und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Wird in Bezug auf die Hardware dann ein Widerrufsrecht ausgeübt, kann selbstverständlich die geöffnete Software gleichfalls zurückgegeben werden. Entscheidend ist aber, dass eine solche Entsiegelung schon begrifflich voraussetzt, dass eine Verpackung, die der Verbraucher öffnet, auch als Versiegelung erkennbar ist. Diese Versiegelung soll dem Verbraucher deutlich machen, dass er die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle Verpackung öffnet. Auch wenn ein ausdrückliches als solches bezeichnetes Siegel nicht erforderlich sein mag, genügt die übliche Verpackung solcher Ware mit Kunststofffolie, die auch andere Zwecke wie den Schutz vor Verschmutzung erfüllen kann, insoweit ohne jede Warnung nicht. Deshalb stellt auch das Öffnen einer Cellophanhülle, in der die gelieferten Datenträger verpackt sind, in den Augen des Verkehrs keine solche Entsiegelung dar, weil dieser Verpackung die Prüf-und Besinnungsfunktion fehlt. Das hat das Landgericht schon zutreffend ausgeführt. Dabei kann auch nicht entscheidend sein, ob der Käufer nach dem Entschluss zum Widerruf in der Lage ist, die Ware wieder in gleicher Weise zu verpacken oder nicht, weil er sie nicht mit Folie einschweißen kann.</p>
<p>32</p>
<p>e) Die Gesetzesverstöße sind auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die richtige Belehrung über den Umfang des Widerrufsrechts und die Widerrufsfolgen betrifft elementare Verbraucherschutzrechte und beeinträchtigt die Entscheidungsbefugnis der Verbraucher und ist deshalb schon nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 als unzulässige geschäftliche Handlung anzusehen. Ein bloßer Bagatellverstoß kann im Rahmen der unzutreffenden Belehrung über die Überwälzung der Rücksendekosten im Fall des Widerrufs auch schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Gericht die vom Gesetz geforderte Vereinbarung nicht dadurch konterkarieren kann, dass es die Wettbewerbswidrigkeit der einseitigen Mitteilung der Kostenüberwälzung im Rahmen einer Belehrung verneint.</p>
<p>33</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO.</p>
<p>34</p>
<p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.</p>
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		</item>
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		<title>Markenname darf nicht als Kategoriebezeichnung in Internetauktionshaus verwendet werden &#8211; OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.07, Az.: 3 U 302/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/04/12/markenname-darf-nicht-als-kategoriebezeichnung-in-internetauktionshaus-verwendet-werden-olg-hamburg-urteil-vom-21-06-07-az-3-u-30206/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Apr 2010 06:51:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Rechtsprechung zur Verwendung von Markennamen im Rahmen von Internetseiten um eine weitere Überlegung bereichert. Wer Markennamen als Kategorien seiner Seite verwendet und so dafür sorgt, dass die eigene Seite unter diesem Suchwort in Suchmaschinen gelistet wird, verwendet den Begriff markenmäßig. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es keine hinreichende Verbindung zwischen der Seite und dem Markennamen gibt.
Die Argumentation überzeugt. Wenn selbst das Verwenden von Markennamen in unsichtbaren Meta-Tags eine markenmäßige Verwendung darstellt, dann muss dies erst recht gelten, wenn der Markenname auf der Seite sichtbar verwendet wird. Entscheidend ist die Frage, ob die Verwendung des Markennamens zu einer verbesserten Auffindbarkeit der Internetseite in Suchmaschinen führt, wenn der Markenname als Suchwort eingegeben wurde.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<table id="contentcell" style="height: 100%;" border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td id="title" colspan="3"> </td>
</tr>
<tr>
<td id="colNormal" colspan="3"><!--  CONTENT ELEMENT, uid:2934/text [begin] --><!--  Text: [begin] --></p>
<p align="center"><img src="http://www.aufrecht.de/fileadmin/static/img/wappen/hamburg.gif" border="0" alt="" width="70" height="80" /></p>
<p align="center"><strong>OBERLANDESGERICHT HAMBURG</strong></p>
<p align="center"><strong>B E S C H L U S S</strong></p>
<p> </p>
<p align="center">Entscheidung vom 21. Juni 2007</p>
<p align="center">Aktenzeichen: 3 U 302/06</p>
<p>In der Sache   </p>
<p> &#8230;</p>
<p align="justify">hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch &#8230; nach der am 7. Juni 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung</p>
<p align="justify">für Recht erkannt:</p>
<blockquote style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;">
<p align="justify">Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 7. November 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 23. August 2006 mit der Maßgabe bestätigt wird, dass dem Antragsgegner unter der vom Landgericht vorgenommenen Androhung von Ordnungsmittel verboten wird,</p>
<blockquote style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;">
<p align="justify">die Bezeichnung „J&#8230;&#8230;..“ auf der Website mit der URL „www&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;de“ bzw. deren Unterseiten und innerhalb des Quelltextes dieser Website bzw. deren Unterseiten einzusetzen, so dass bei Eingabe der Begriffe „J&#8230;&#8230;&#8230;..J&#8230;&#8230;..S&#8230;..“ als Suchworte bei LYCOS (www.lycos.de) oder anderen Suchmaschinen die vorbezeichnete Website bzw. deren Unterseiten angezeigt werden, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen seinem Angebot oder dem Angebot Dritter, auf das er von seiner Website bzw. deren Unterseiten aus verweist, und der Marke „J&#8230;&#8230;..“ besteht.</p>
</blockquote>
</blockquote>
<p align="justify">Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p>
<p align="justify">und beschlossen:</p>
<blockquote style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;">
<p align="justify">Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 100.000 € festgesetzt.</p>
</blockquote>
<p align="justify"><strong>G r ü n d e</strong></p>
<p align="justify">A.</p>
<p align="justify">Die Antragstellerin vertreibt unter der Klagemarke J&#8230;&#8230;&#8230;. insbesondere exklusive Damenbekleidung (Anlage ASt 1).</p>
<p align="justify">Der Antragsgegner ist Inhaber der Domain „www&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;de“, unter der er ein Portal &#8220;V………………… 4 U&#8221; für Internetauktionen betreibt (Anlage ASt 2). Auf den Internetseiten dieser Domain verwendet der Antragsgegner in seinen Auflistungen von Markenartikeln u. a. die Angabe &#8220;J&#8230;&#8230;&#8230;. (0)&#8221; (vgl. Anlage ASt 13 in der Unter-Kategorie &#8220;Markenschmuck&#8221;). Dadurch werden bei Eingabe der Begriffe „J&#8230;&#8230;&#8230;..J&#8230;&#8230;..S&#8230;..“ als Suchworte in Internet-Suchmaschinen wie LYCOS die in Rede stehenden Internetseiten des Antragsgegners angezeigt, obwohl gerade kein J&#8230;&#8230;&#8230;.-Produkt angeboten wird.</p>
<p align="justify">Die Antragstellerin beanstandet das als Verletzung ihrer Markenrechte (§§ 14, 15 MarkenG) sowie als unlauteres Verhalten (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG). Sie nimmt deswegen den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p align="justify">Die am 15. März 2002 angemeldete Klagemarke J&#8230;&#8230;&#8230;. ist für Henriette J…….., die Geschäftsführerin der Antragstellerin, als Wortmarke Nr. ……………. am 18. September 2002 eingetragen, und zwar u. a. für Bekleidungsstücke, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Schuhwaren (Anlage ASt 1, Blätter 1-3). Die Antragstellerin ist gemäß der vorgelegten Bestätigung vom 1. April 2006 exklusive Lizenznehmerin der Klagemarke (Anlage ASt 1, Blatt 4).</p>
<p align="justify">Unter der Klagemarke werden weltweit exklusive Damenoberbekleidung, Damenunterbekleidung, Schuhe, Taschen, Parfüms, Fertighäuser sowie hochwertige Uhren- und Schmuckprodukte vermarktet. Mit diesen von Henriette J………… entworfenen Waren erwirtschaftet die Antragstellerin jährlich einen Umsatz von derzeit weit über 100 Millionen € (Anlage ASt 1, Blätter 5-9).</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat mit seiner Beschlussverfügung vom 23. August 2006 dem Antragsgegner unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln antragsgemäß verboten,</p>
<blockquote style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;">
<p align="justify">die Bezeichnung „J&#8230;&#8230;..“ auf der Website mit der URL „www&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;de“ bzw. deren Unterseiten sowie innerhalb des Quelltextes dieser Website bzw. deren Unterseiten einzusetzen, so dass bei Eingabe der Begriffe „J&#8230;&#8230;&#8230;..J&#8230;&#8230;..S&#8230;..“ als Suchworte bei LYCOS (www.lycos.de) oder anderen Suchmaschinen die vorbezeichnete Website bzw. deren Unterseiten angezeigt werden, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen seinem Angebot oder dem Angebot Dritter, auf das er von seiner Website bzw. deren Unterseiten aus verweist, und der Marke „J&#8230;&#8230;..“ besteht.</p>
</blockquote>
<p align="justify">Durch Urteil vom 7. November 2006 hat das Landgericht seine Beschlussverfügung bestätigt. Auf das Urteil wird Bezug genommen.</p>
<p align="justify">Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung, die er form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.</p>
<p align="justify">Der Antragsgegner beantragt,</p>
<p align="justify">unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung des Landgerichts aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen.<br />
Die Antragstellerin beantragt,</p>
<blockquote style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;">
<p align="justify">die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschlussverfügung mit der Maßgabe bestätigt wird, dass dem Antragsgegner verboten wird,</p>
<blockquote style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;">
<p align="justify">die Bezeichnung „J&#8230;&#8230;..“ auf der Website mit der URL „www&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;de“ bzw. deren Unterseiten und innerhalb des Quelltextes dieser Website bzw. deren Unterseiten einzusetzen, so dass bei Eingabe der Begriffe „J&#8230;&#8230;&#8230;..J&#8230;&#8230;..S&#8230;..“ als Suchworte bei LYCOS (www.lycos.de) oder anderen Suchmaschinen die vorbezeichnete Website bzw. deren Unterseiten angezeigt werden, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen seinem Angebot oder dem Angebot Dritter, auf das er von seiner Website bzw. deren Unterseiten aus verweist, und der Marke „J&#8230;&#8230;..“ besteht.</p>
</blockquote>
</blockquote>
<p align="justify">B.</p>
<p align="justify">Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.</p>
<p align="justify">I.</p>
<p align="justify">1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages gemäß der Beschlussverfügung in der im Urteilsausspruch des Senats bestätigten Fassung ist das Einsetzen der Bezeichnung J&#8230;&#8230;&#8230;. in sichtbarer Form auf den Internetseiten unter der Domain „www&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;de“.</p>
<p align="justify">Der Wendung &#8220;und innerhalb des Quelltextes dieser Website&#8221; kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu; insoweit soll es nicht etwa auch um solche Benutzungsformen gehen, in denen J&#8230;&#8230;&#8230;. nur im Quelltext, aber auf der Seite unsichtbar (als Meta-Tag) eingesetzt worden ist. Es soll vom Verbot nur das sichtbare Einsetzen von J&#8230;&#8230;&#8230;. auf den Internetseiten erfasst sein, wodurch allerdings zugleich auch im Quelltext die Bezeichnung J&#8230;&#8230;&#8230;. steht.</p>
<p align="justify">2.) Das oben unter Ziffer 1.) erläuterte Verbot ist durch die &#8220;ohne dass&#8221;-Bestimmung streitgegenständlich nur auf die Fälle beschränkt, in denen keine &#8220;sachliche Verbindung zwischen dem Angebot des Antragsgegners oder dem Angebot Dritter, auf das verwiesen wird, und der Klagemarke besteht&#8221;.</p>
<p align="justify">(a) Damit soll das Verbot zunächst diejenigen Fälle betreffen, in denen der Antragsgegner aktuell keine J&#8230;&#8230;&#8230;.-Produkte anbietet, aber darauf z. B. durch die Angabe &#8220;J&#8230;&#8230;&#8230;. (0)&#8221; oder sonst unter Verwendung der Bezeichnung J&#8230;&#8230;&#8230;. hinweist. Denn die Antragstellerin beanstandet gerade diese Fallgestaltung als Markenverletzung, weil der Hinweis auf ein &#8220;Nicht-Angebot&#8221; von J&#8230;&#8230;&#8230;.-Produkten keine &#8220;sachliche Verbindung&#8221; darstelle.</p>
<p align="justify">Außerdem soll auch das Aufführen der Bezeichnung J&#8230;&#8230;&#8230;. in Auflistungen des Antragsgegners verboten sein, in denen z. B. bei der Unter-Kategorie &#8220;Markenschmuck&#8221; u. a. J&#8230;&#8230;&#8230;. angegeben ist, damit etwaige Anbieter einen J&#8230;&#8230;&#8230;.-Schmuck zur Versteigerung dort einfügen können, ohne dass zugleich ein J&#8230;&#8230;&#8230;.-Angebot auf den Internetseiten gemacht wird.</p>
<p align="justify">(b) Mit der &#8220;sachlichen Verbindung&#8221; besteht außerdem die weitere Verbotsbeschränkung, dass sich bei der Verwendung von J&#8230;&#8230;&#8230;. auf den Internetseiten auch sonst nichts über die Produkte der Antragstellerin oder über die Antragstellerin selbst befindet.</p>
<p align="justify">Das bedeutet, dass z. B. das Verbot der Angabe &#8220;J&#8230;&#8230;&#8230;. (0&#8243; nicht die Fallgestaltungen betrifft, in denen Angaben über die Produkte der Antragstellerin oder über die Antragstellerin auf den Internetseiten des Antragsgegners stehen.</p>
<p align="justify">3.) Der Zwischensatz im Verbot &#8211; &#8220;so dass bei Eingabe der Begriffe &#8216;J&#8230;&#8230;&#8230;. J………. Schmuck&#8217; als Suchworte bei LYCOS (www.lycos.de) oder anderen Suchmaschinen die vorbezeichnete Website bzw. deren Unterseiten angezeigt werden&#8221; &#8211; beschreibt lediglich die Folge des Einsetzens der Bezeichnung J&#8230;&#8230;&#8230;. auf den Internetseiten. Dem Zwischensatz kommt für den Verbotsumfang keine bestimmende Funktion zu.</p>
<p align="justify">4.) Die auch zum Streitgegenstand gehörende Antragsbegründung war schon in erster Instanz nur auf die Anspruchsgrundlagen der §§ 14, 15 MarkenG (bezogen auf die Klagemarke und das Firmenschlagwort der Antragstellerin) sowie auf die §§ 3, 4 Nr. 10 UWG (Behinderung durch Umlenken der Kunden auf das Angebot des Antragsgegners) gestützt (vgl. hierzu die Antragsschrift). Dabei ist es für die Berufungsinstanz geblieben. Die anderweitige, auf die §§ 3, 5 UWG gestützte und in erster Instanz von der Antragstellerin nicht geltend gemachte Begründung des Landgerichts macht sich die Antragstellerin nicht zu eigen.</p>
<p align="justify">5.) Sämtliche vorstehenden Bestimmungen zum Streitgegenstand hat die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung nach Erörterung so klarstellen lassen.</p>
<p align="justify">II.</p>
<p align="justify">Der Unterlassungsantrag ist zulässig und aus § 14 MarkenG im Hinblick auf die Klagemarke auch begründet.</p>
<p align="justify">1.) Der Unterlassungsantrag ist zulässig, er ist hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin hat klarstellen lassen, wie sie die Verbotsbeschränkung (&#8221;ohne dass eine sachliche Verbindung besteht&#8221;) verstanden haben möchte. Das ist oben unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe zur Verbotsdefinition aufgenommen worden. Damit ist der Umfang des Verbots hinreichend deutlich.</p>
<p align="justify">2.) Die Antragstellerin ist ermächtigt, ihre Rechte aus der Klagemarke geltend zu machen.</p>
<p align="justify">(a) Die Markeninhaberin Henriette J……….. hat die Antragstellerin, wie ausgeführt und zwar ausweislich der vorgelegten Bestätigung vom 1. April 2006, exklusiv lizenziert und entsprechend zur Prozessführung ermächtigt (Anlage ASt 1, Blatt 4). Dass das geschehen ist, bestreitet der Antragsgegner nicht.</p>
<p align="justify">(b) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners besteht an der Rechtswirksamkeit der Lizenzerteilung und der Klageermächtigung durch Henriette J………. im Hinblick auf § 181 BGB kein Zweifel. Das hat die Antragstellerin durch die Vorlage des Registerauszuges mit dem Hinweis auf die Befreiung vom Vertretungsverbot des § 181 BGB (Anlage ASt BB 1) glaubhaft gemacht.</p>
<p align="justify">Das Vorbringen hierzu ist nicht verspätet. Das Landgericht hat in der Widerspruchsverhandlung keinen Hinweis darauf gegeben, dass es den Einwand des Antragsgegners zur mangelnden Rechtswirksamkeit der Ermächtigung der Antragstellerin durch Henriette J……… für erheblich hält. Die Ausführungen im Urteil ergeben vielmehr, dass das Landgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht, dass eine Befreiung vom Vertretungsverbot des § 181 BGB vorliege (dort Seite 8).</p>
<p align="justify">3.) Die beanstandete Verwendung der Bezeichnung J&#8230;&#8230;&#8230;. ist nach Auffassung des Senats eine Markenverletzung bezogen auf die Klagemarke.</p>
<p align="justify">(a) Es liegt eine Doppel-Identverletzung (identische Bezeichnungen für jeweils identische Waren) vor, denn das Verbot bezieht sich gerade auf J&#8230;&#8230;&#8230;.-Waren, für die mit der streitgegenständlichen Angabe unter Verwendung von J&#8230;&#8230;&#8230;. &#8211; zum Beispiel durch &#8220;J&#8230;&#8230;&#8230;. (0&#8243; &#8211; ein Nicht-Angebot für das in Rede stehende J&#8230;&#8230;&#8230;.-Markenprodukt gemacht wird oder durch deren Auflistung mit J&#8230;&#8230;&#8230;. unter den auszufüllenden Rubriken (z. B. unter &#8220;Markenschmuck&#8221;).</p>
<p align="justify">In beiden streitgegenständlichen Fallgestaltungen wird zwar kein J&#8230;&#8230;&#8230;.-Produkt angeboten, aber gleichwohl auf die Produkte der Antragstellerin im Sinne der markenrechtlichen Herkunftsfunktion Bezug genommen, denn es wird damit gesagt, der Antragsgegner versteigere zur Zeit kein J&#8230;&#8230;&#8230;.-Produkt bzw. Interessenten könnten unter den betreffenden Rubriken ihr J&#8230;&#8230;&#8230;.-Produkt beim Antragsgegner versteigern.<br />
Damit handelt es sich um einen markenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung J&#8230;&#8230;&#8230;. durch den Antragsgegner, und zwar zur Kennzeichnung seiner Dienstleistung &#8220;Internetversteigerung&#8221; und damit zur Unterscheidung von anderen Internetversteigerern (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 438 &#8211; BMW/Deenik; BGH GRUR 2007, 65 &#8211; Impuls). Ein derartiges &#8220;Nicht-Angebot&#8221; auf den Internetseiten des Antragsgegners nutzt die Suchmaschinen-Technik aus. Gibt ein Interessent für J&#8230;&#8230;&#8230;.-Markenprodukte u. a. das Suchwort J&#8230;&#8230;&#8230;. ein, so wird er durch das streitgegenständliche Einsetzen der Bezeichnung J&#8230;&#8230;&#8230;. planmäßig auf die Internetseiten des Antragsgegners geführt.</p>
<p align="justify">Der Antragsgegners beeinflusst so das Auswahlverfahren der Suchmaschinen, der streitgegenständliche Einsatz von J&#8230;&#8230;&#8230;. dient dazu, den Nutzer auf das dort für Versteigerungen werbende Unternehmen des Antragsgegners zu führen. Das ist ein markenmäßiger Gebrauch, nicht anders als im Falle eines Meta-Tags. Ob die Bezeichnung unsichtbar oder wie im vorliegenden Falle sichtbar auf den Internetseiten ist, macht in der markenrechtlichen Einordnung keinen Unterschied (BGH GRUR 2007, 65 &#8211; Impuls).</p>
<p align="justify">Der Einwand des Antragsgegners, er wolle mit dem Hinweis &#8220;J&#8230;&#8230;&#8230;. (0)&#8221; bzw. „J&#8230;&#8230;..“ in den Unter-Kategorien von Markenprodukten &#8220;nur&#8221; ausdrücken, er sei an Angeboten zur Versteigerung bzw. von Versteigerungen von J&#8230;&#8230;&#8230;.-Produkten interessiert, kann verständigerweise nicht durchgreifen. Für ein Internetversteigerungsunternehmen ist es ausreichend, diejenigen Waren anzugeben, an deren Versteigerungsangeboten es interessiert ist, das lässt sich ohne weiteres verallgemeinert treffend und ansprechend (z. B. mit &#8220;Markenschmuck&#8221;) umschreiben und in den Aufnahmeformularen mit einzutragenden Feldern (etwa &#8220;Markenbezeichnung&#8221;) erläutern. Entsprechendes gilt für die Versteigerungsangebote selbst, wenn ein bestimmter Marken-Artikel gerade nicht im Angebot ist.</p>
<p align="justify">Der Antragsgegner hat schon deswegen kein anzuerkennendes Interesse an der Mitteilung über Nicht-Angebote, weil eine solche Information in ihrem konkreten Sinngehalt belanglos wäre. Das liegt schon nach der Lebenserfahrung auf der Hand. Wenn der Antragsgegner z. B. einen bestimmten Markenschmuck (z. B. von J………) zur Versteigerung anbietet, wird der Verkehr verständigerweise annehmen, je nach der Angebotslage werde der Antragsgegner selbstverständlich auch andere entsprechende Markenprodukte zur Versteigerung stellen. Ein andere Verkehrserwartung läge fern. Gleichwohl stünde es dem Antragsgegner frei, darauf verallgemeinert noch hinzuweisen. Deswegen steht bei der streitgegenständlichen Verwendung von J&#8230;&#8230;&#8230;. auf den Internetseiten im Wesentlichen nur das Ausnutzen der Suchmaschinenauswahl &#8211; insoweit wie bei einem Meta-Tag &#8211; im Vordergrund, d. h. der Antragsgegner weist, wie ausgeführt, mit dem kennzeichenmäßigen Gebrauch von J&#8230;&#8230;&#8230;. auf sein Unternehmen hin.</p>
<p align="justify">(b) Auf § 23 MarkenG kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg stützen. Es besteht für die streitgegenständliche Markenbenutzung keine Notwendigkeit.</p>
<p align="justify">Das gilt entgegen der Ansicht des Antragsgegner auch für den Fall, dass er künftig J&#8230;&#8230;&#8230;.-Produkte versteigern möchte. Wie oben ausgeführt, erwartet das der Verkehr schon aufgrund der Rubriken, so z. B. durch die Angabe &#8220;Markenschmuck&#8221;. Wenn ein J&#8230;&#8230;&#8230;.-Schmuckstück vom Antragsgegner zur Versteigerung angeboten wird, kann er das selbstverständlich angeben, diese Fallgestaltung ist nicht Streitgegenstand und gerade nicht verboten.</p>
<p align="justify">4.) Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind gegeben. Der Antrag beschreibt in zulässiger Verallgemeinerung die konkrete Verletzungsform.</p>
<p align="justify">III.</p>
<p align="justify">Nach alledem war die Berufung des Antragsgegners als unbegründet mit der Maßgabe des Urteilsausspruchs des Senats zurückzuweisen.</p>
<p align="justify">Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klarstellung des Verbotstenors war keine teilweise Antragszurücknahme sondern nur eine redaktionelle Überarbeitung entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift.</p>
<p align="justify">Unterschriften</p>
<p><!--  Text: [end] --><!--  CONTENT ELEMENT, uid:2934/text [end] --></td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/04/12/markenname-darf-nicht-als-kategoriebezeichnung-in-internetauktionshaus-verwendet-werden-olg-hamburg-urteil-vom-21-06-07-az-3-u-30206/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Heilmittelwerberecht gilt auch für sog. Geistheiler; BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, Az. 1 BvR 1226/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/03/13/das-heilmittelwerberecht-gilt-auch-fur-sog-geistheiler-bverfg-beschluss-vom-20-marz-2007-az-1-bvr-122606/</link>
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		<pubDate>Sat, 13 Mar 2010 09:39:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=220</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zweier "Geistheiler" nicht zur Entscheidung angenommen. Die beiden Beschwerdeführer sahen sich in Ihrer Berufsausübung in verfassungswidriger Weise beschränkt, weil Fachgerichte ihnen bestimmte Formen der Werbung verboten haben. Die Werbung verstieß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Die Fachgerichte nahmen also an, dass auch die Tätigkeit der "Geistheiler" unter das Heilmittelwerberecht fallen. Diese Einschätzung teilte das Bundesverfassungsgericht.
Die Entscheidung ist wenig überraschend und in der Sache völlig zutreffend. Die Beschwerdeführer haben unter anderem damit geworben, sie könnten eine Beckenschiefstandskorrektur vornehmen, verbunden mit Beinlängenausgleich und Wirbelsäulenaufrichtung. Dies habe folgenden Hintergrund: Einer der Beschwerdeführer bezeichnet sich als Geistheiler, spiritueller Meister und Lehrer, der den wunderbaren Umgang mit der universellen Lebensenergie erlernt habe und über starke Heilkräfte verfüge. Er habe die göttliche Gabe des Heilens zu seiner Lebensaufgabe gemacht. Diese sichtbare und beweisbare geistige Heilung sei die wichtigste Hilfe bei der "Volkskrankheit Nr. 1" - dem "Kreuz mit dem Kreuz" - und bedeute die Wiederherstellung der "göttlichen Ordnung" zur Heilwerdung in allen Bereichen. Die besondere göttliche Kraft zur Körperbegradigung sei von ihm auch auf die andere Beschwerdeführerin übertragen worden. Absurd? Möglicherweise. Aber auch eine solche Werbung mit einer letztlich medizinisch gedachten Werbung muss die Grenzen des Heilmittelwerberechts beachten. Sonst dürfte eine spiritueller Meister Werbemaßnahmen durchführen, die einem Arzt verboten sind.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT</p>
<p>- 1 BvR 1226/06 -</p></div>
<div>
<div>
<h2>In dem Verfahren<br />
über<br />
die Verfassungsbeschwerde</h2>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="vb"> </a></div>
<div>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td>1.</td>
<td>der Frau H&#8230;,</td>
</tr>
<tr>
<td>2.</td>
<td>des Herrn E&#8230;</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="bvm"> </a></div>
<div>
<div>- Bevollmächtigte:</div>
<div>Rechtsanwälte D.</div>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="vgt"> </a></div>
<div>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top"><span>gegen a)</span></td>
<td valign="top">den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. März 2006 &#8211; 4 U 20/06 -,</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"><span>b)</span></td>
<td valign="top">das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. Dezember 2005 &#8211; 5 O 121/04 -</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="rr"> </a></div>
<div>
<p>hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten</p>
<p>Papier<br />
und die Richter Steiner,<br />
Gaier</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="bf"> </a></div>
<div>
<p>gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (<!--linkkennzeichnung-->BGBl I S. 1473<!--/linkkennzeichnung-->) am 20. März 2007 einstimmig beschlossen:</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="bs"> </a></div>
<div>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="bg"> </a></div>
<div>
<h3>Gründe:</h3>
</div>
</div>
<div>
<div>
<h5>I.</h5>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs1">1</a></div>
<div>
<p>Die Beschwerdeführer sind als so genannte Geistheiler tätig und wenden sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen, durch die sie wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz &#8211; HWG) zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen in ihrem Internetauftritt verurteilt wurden.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs2">2</a></div>
<div>
<p>1. Der Beschwerdeführer zu 2) bezeichnet sich als Geistheiler, spiritueller Meister und Lehrer, der den wunderbaren Umgang mit der universellen Lebensenergie erlernt habe und über starke Heilkräfte verfüge. Er habe die göttliche Gabe des Heilens zu seiner Lebensaufgabe gemacht. Es sei ihm insbesondere möglich, einen Beckenschiefstand in Sekundenschnelle ohne Körperberührung zu beheben. Diese sichtbare und beweisbare geistige Heilung sei die wichtigste Hilfe bei der „Volkskrankheit Nr. 1“ - dem „Kreuz mit dem Kreuz“ - und bedeute die Wiederherstellung der „göttlichen Ordnung“ zur Heilwerdung in allen Bereichen. Die besondere göttliche Kraft zur Körperbegradigung sei von ihm auch auf die Beschwerdeführerin zu 1) übertragen worden.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs3">3</a></div>
<div>
<p>a) Auf ihrer frei zugänglichen Internetseite stellen die Beschwerdeführer ihre Tätigkeit ausführlich dar und werben unter anderem für ihre „Beckenschiefstandkorrektur“ mit Beinlängenausgleich und Wirbelsäulenaufrichtung bei Beckenschiefstand, verkrümmter Wirbelsäule und ungleich langen Beinen. Im Rahmen dieses Internetauftritts stellen sich die Beschwerdeführer auch persönlich und ihren Werdegang dar. Dabei weisen sie im Texteingang nach dem fettgedruckten Wort „Hinweis“ darauf hin, dass sie weder Ärzte noch Heilpraktiker seien und ihre Hilfe ausschließlich durch die geistige Kraft geschehe, die sich bei der Behandlung beweise und wie ein Wunder darstelle. Geistige Heilung sei keine Arbeit im ärztlichen Sinne, sondern ein spiritueller Vorgang, der umso größeren Erfolg erziele, je uneingeschränkter das Wirken der geistigen Kraft bejaht werde.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs4">4</a></div>
<div>
<p>Auf einer dieser Internetseiten wird unter der Rubrik „Unsere Arbeit“ die Wirkung der „Beckenschiefstandkorrektur“ durch vergleichende bildliche Darstellung des Körperzustandes vor und nach der Anwendung vorgeführt. Darüber hinaus zeigen Bilder, wie der Beschwerdeführer zu 2) Personen, teilweise unter Zuhilfenahme eines Lineals, näher in Augenschein nimmt. Im Weiteren enthält die Internetseite ein so genanntes Gästebuch, in welchem die Besucher der Seite eigene Kommentare hinterlassen können. Im Gästebuch befinden sich Einträge von Besuchern, die über die erfolgreiche Anwendung der „Beckenschiefstandkorrektur“ berichten und den Beschwerdeführern dafür ihren Dank aussprechen.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs5">5</a></div>
<div>
<p>Unter der Rubrik „Das Kreuz mit dem Kreuz“ werben die Beschwerdeführer damit, dass mit geistigem Heilen Krankheiten wie Hexenschuss, Ischias, Bandscheibenvorfall, Arthrose,<br />
Osteoporose, Bluthochdruck, Herzmuskelstörungen, Herzrhythmusstörungen, Nervenerkrankungen und anderes mehr im Wege geistigen Heilens behandelt werden können. Des weiteren werben die Beschwerdeführer damit, dass Geistheilung bei Störungen jeglicher Art, insbesondere bei Krebs, Aids, multipler Sklerose und auch bei Süchten erfolgreich angewandt werden könne.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs6">6</a></div>
<div>
<p>b) Wegen ihres Internetauftritts wurden die Beschwerdeführer von der Klägerin des Ausgangsververfahrens (im Folgenden: Klägerin), einem Verband, dem auch zwei Fachverbände von Heilpraktikern angehören, auf Unterlassung dieser öffentlichen Werbung außerhalb der Fachkreise in Anspruch genommen. Ferner beantragte die Klägerin, den Beschwerdeführer zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, berufs- oder gewerbsmäßig die „Beckenschiefstandkorrektur“ anzubieten und/oder die Beckenschiefstandkorrektur berufs- oder gewerbsmäßig durchzuführen, es sei denn, dass er ärztlich bestallt oder im Besitz einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) wäre.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs7">7</a></div>
<div>
<p>c) Das Landgericht gab dieser Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2005 teilweise statt.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs8">8</a></div>
<div>
<p>Einen Unterlassungsanspruch gegen den Beschwerdeführer zu 2) nach dem Heilpraktikergesetz verneinte das Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, S. 705 ff., „Geistheiler“) und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2004 (BVerfGK 3, 234 ff., „Wunderheiler“).</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs9">9</a></div>
<div>
<p>Allerdings wurden die Beschwerdeführer zur Unterlassung der beanstandeten Werbung verpflichtet. Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes sei eröffnet, die von Seiten der Beschwerdeführer angebotene „Beckenschiefstandkorrektur“ sei ein Verfahren oder eine Behandlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative HWG. Der Begriff des Heilmittels im Heilmittelwerbegesetz sei nämlich weiter gehend als der Begriff der Ausübung der Heilkunde. Das Heilmittelwerbegesetz wollte die Verbraucher zum einen vor den Gefahren der Selbstmedikation, zum anderen in der durch Ängste und Nöte um seine Gesundheit geprägten Zwangslage davor schützen, durch unsachliche Werbung in die Irre geführt zu werden und unnötige Aufwendungen für seine Gesundheit zu tätigen. Ob diese Mittel oder Verfahren üblicherweise durch einen Arzt oder Heilpraktiker angewandt oder verschrieben würden, bliebe dabei unerheblich. Die Beschwerdeführer seien durch die Werbebeschränkung nur in ihrer Berufsausübungsfreiheit betroffen, diese Berufsausübungsbeschränkungen seien durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Insoweit müsse das Interesse der Beschwerdeführer an einer ungehinderten Werbung zurückstehen; insbesondere seien sie hinsichtlich ihrer Werbung nicht auf gegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 b HWG verstoßende bildliche Darstellungen des Gesundheitszustandes ihrer Kunden vor und nach Anwendung der „Beckenschiefstandkorrektur“ angewiesen. Auch die Einrichtung eines Gästebuches auf ihrer Internetseite, in welchem sich Dritte entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG anerkennend, empfehlend und dankend hinsichtlich der Behandlungsmethoden der Beschwerdeführer äußerten, sei als Werbemaßnahme nicht zwingend geboten. Gleiches gelte auch für die &#8211; gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG verstoßende &#8211; Darstellung des Beschwerdeführers zu 2) bei der Ausübung der „Beckenschiefstandkorrektur“.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs10">10</a></div>
<div>
<p>d) Die Berufung der Beschwerdeführer wurde vom Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergebe. Mit dieser Klage verhalte sich die Klägerin im Rahmen ihres Verbandszwecks. Insbesondere handele es sich bei Heilpraktikern und Geistheilern auch um Wettbewerber, da beide Personengruppen um diejenigen Kranken konkurrierten, die sich von einer ärztlichen Behandlung keine Heilung versprächen. Soweit sich die Beschwerdeführer nunmehr auch auf Art. 5 GG beriefen, ändere dies nichts am Unterlassungsanspruch der Klägerin, da auch insoweit die Rechtsgüterabwägung zu Lasten der Beschwerdeführer ginge.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs11">11</a></div>
<div>
<p>2. Gegen diese zivilgerichtlichen Entscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs12">12</a></div>
<div>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen die Grundrechte der Beschwerdeführer, weil eine wirksame Beschränkung ihrer Grundrechte durch das Heilmittelwerbegesetz nicht erfolgt sei. Zwar sei der für das Heilmittelwerbegesetz maßgebliche Begriff der „Behandlung“ weiter gehend als der Begriff der „Ausübung der Heilkunde“. Allerdings setze eine „Behandlung“ bereits ihrem Wortlaut nach eine Einwirkung voraus, die auf naturwissenschaftlich-logischen oder rational nachvollziehbaren Wirkungsmechanismen beruhe. Davon sei eine rein spirituelle Wirkung daher nicht erfasst. Auch angesichts des Schutzzwecks des Heilmittelwerbegesetzes unterfalle die Tätigkeit eines Geistheilers nicht den „Behandlungen“ im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Die Gefahr einer Selbstmedikation bestehe vorliegend nicht. Eine gesundheitliche Gefährdung durch das Handauflegen könne ebenfalls nicht angenommen werden. Zwar könnte der weitere Schutzzweck des Heilmittelwerbegesetzes, nämlich der Schutz privater Verbraucher vor wirtschaftlicher Übervorteilung einschlägig sein. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es sich bei der Selbstdarstellung im Internet um eine passive Darstellungsplattform handele, die sich der breiten Öffentlichkeit nicht unvorbereitet aufdränge (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2004 &#8211; 1 BvR 2334/03 -, NJW 2004, S. 2660). Zudem bliebe den Beschwerdeführern letztlich keine andere Möglichkeit, die beanstandeten Informationen zu verbreiten, weil es „Fachkreise“ für Geistheiler nicht gäbe.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs13">13</a></div>
<div>
<p>Ferner liege eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG vor, weil das Heilmittelwerbegesetz zwar ein allgemeines Gesetz im Sinne dieser Vorschrift sei, vorliegend jedoch nicht einschlägig und daher auch nicht geeignet sei, um die Grundrechtseinschränkungen der Beschwerdeführer zu rechtfertigen.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs14">14</a></div>
<div>
<p>Schließlich verletzten die angegriffenen Entscheidungen auch das Willkürverbot. Die Annahme der Gerichte, der Klägerin stehe eine Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu, sei willkürlich. Die Instanzgerichte gingen zu Unrecht davon aus, dass von Heilpraktikern und Geistheilern die gleichen Kreise von Nachfragern angesprochen würden. Richtig sei vielmehr, dass die Verbraucher sehr wohl zwischen denjenigen Personen, die auf medizinischer Grundlage arbeiteten, wie etwa Ärzte, Heilpraktiker und Masseure, und denjenigen, die allein auf Grundlage spiritueller und/oder religiöser Riten tätig würden, unterschieden. Die bei einem Geistheiler Heilung Suchenden wüssten, dass ihnen dort keine medizinische Hilfe zuteil würde. Wer sich an einen Geistheiler wende, sei oft medizinisch austherapiert, weswegen Heilpraktiker und Geistheiler nicht als Mitbewerber angesehen werden könnten.</p></div>
</div>
<div>
<div>
<h5>II.</h5>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs15">15</a></div>
<div>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs16">16</a></div>
<div>
<p>1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die entscheidungserheblichen Fragen zu den Grenzen der Berufsausübungsfreiheit im Allgemeinen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 30, 292 &lt;315 ff.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) ebenso geklärt wie die relevanten Fragen zum Werberecht der freien Berufe (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 71, 162 &lt;173 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 85, 97 &lt;104&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->94, 372 &lt;389&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Namentlich für die heilenden Berufe ist zudem geklärt, welche Gemeinwohlbelange der Werbefreiheit Grenzen setzen können (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 71, 162 &lt;173 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs17">17</a></div>
<div>
<p>2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs18">18</a></div>
<div>
<p>a) Die Annahme der zulässigen Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt. Die Beschränkung der Werbemöglichkeiten der Beschwerdeführer betrifft deren Berufsausübung (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 85, 97 &lt;106&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) und ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 103, 1 &lt;10&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 94, 372 &lt;389 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->106, 181 &lt;191 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) gerechtfertigt.</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs19">19</a></div>
<div>
<p>aa) Die fachgerichtlichen Entscheidungen, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde richtet, greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer ein. Zur Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 94, 372 &lt;389&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Sie schließt die Außendarstellung von selbständigen Berufstätigen ein, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet ist. Staatliche Maßnahmen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 85, 248 &lt;256&gt;<!--/linkkennzeichnung--> m.w.N.).</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs20">20</a></div>
<div>
<p>bb) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs21">21</a></div>
<div>
<p>(1) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes, welche die Grenzen zulässiger Werbung für Arznei- und andere Mittel zur Behandlung von Krankheiten festlegen. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme der Zivilgerichte, dass der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG eröffnet sei, weil Werbung für Verfahren und Behandlungen erfolge und sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier beziehe.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs22">22</a></div>
<div>
<p>(2) Die hiernach einschlägige gesetzliche Bestimmung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs23">23</a></div>
<div>
<p>(a) Das Heilmittelwerbegesetz soll in erster Linie Gefahren begegnen, welche der Gesundheit des Einzelnen und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedikation drohen; unerheblich ist, ob diese Gefahren im Einzelfall auch tatsächlich eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 &#8211; I ZR 101/00 -, NJW-RR 2003, S. 478 &lt;479&gt; m.w.N.). Darüber hinaus soll verhindert werden, dass durch eine mit Übertreibungen arbeitende, suggestive oder marktschreierische Werbung Kranke und besonders ältere Menschen zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch und bei der Verwendung anderer Mittel zur Beseitigung von Krankheiten oder Körperschäden verleitet werden (BGH, a.a.O.).</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs24">24</a></div>
<div>
<p>Die hiernach maßgebenden gesetzlichen Ziele des Gesundheitsschutzes und des Schutzes gegen wirtschaftliche Übervorteilung besonders schutzbedürftiger Privater stellen hinreichende Gründe des gemeinen Wohls (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 103, 1 &lt;10&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) dar, die Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen können.</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs25">25</a></div>
<div>
<p>Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der werbenden Tätigkeit von „Geistheilern“. Bei der vom Gesetzgeber verfolgten Schutzrichtung ist eine Differenzierung danach, ob die auf Heilung zielende Behandlung auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, traditionsgeleiteter Erfahrung oder behaupteter spiritueller Begabung des Heilenden beruht, nicht angezeigt. Anlass der gesetzlichen Regelung ist nämlich nicht die Sicherstellung der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen Geeignetheit des Heilenden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004<br />
- 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705 f.), sondern die besondere Schutzbedürftigkeit erkrankter oder älterer Menschen vor unangemessen beeinflussender Werbung. Insbesondere der Schutz vor wirtschaftlicher Übervorteilung privater Verbraucher (vgl. dazu Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl. 2000, Einl. Rn. 40 m.w.N.) ist nicht etwa deswegen weniger einschlägig oder weniger dringend, weil der „Heiler“ jenseits der Grenzen naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und Überprüfbarkeit arbeitet. Anders als bei Prüfung der Erforderlichkeit einer besonderen Zulassung zu „geistigem Heilen“ (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 &#8211; 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705) oder der Strafbarkeit einer solchen Berufstätigkeit ohne Zulassung (vgl. dazu BVerfGK 3, 234 &lt;238 ff.&gt;) zielt das Heilmittelwerbegesetz auf die besondere Schutzbedürftigkeit Kranker angesichts grob unsachlicher oder besonders suggestiver Werbemaßnahmen.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs26">26</a></div>
<div>
<p>Deswegen ist vorliegend ohne Belang, ob ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand weckt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 &#8211; 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705). Diese Frage ist zwar für die Erlaubnispflichtigkeit der Tätigkeit des „Heilers“ nach dem Heilpraktikergesetz entscheidend, weswegen die Fachgerichte die auf das Heilpraktikergesetz gestützten Unterlassungsklagen gegen den Beschwerdeführer zu 2) auch unter Berücksichtigung der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abgewiesen haben. Für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes und die Bestimmung der mit ihm verfolgten Schutzzwecke erlangt die heilkundliche Bewertung der Tätigkeit von „Geistheilern“ jedoch keine Bedeutung.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs27">27</a></div>
<div>
<p>(b) Die Beschränkung der Werbeaussagen hinsichtlich der Verwendung bildlicher Darstellungen oder der Wiedergabe von lobenden Äußerungen Dritter ist auch geeignet, den Schutz behandlungsbedürftig Kranker vor wirtschaftlicher Übervorteilung zu sichern. Gerade die Suggestivkraft von Bildern, die angeblich den auch vom Adressaten der Werbung angestrebten Heilungserfolg bei gleichermaßen Erkrankten beweisen, kann durch Krankheit und Alter geschwächte Menschen an sachgerechten Entscheidungen hindern und dazu führen, dass sie sich auf Behandlungsangebote einlassen, die sich jedenfalls wirtschaftlich als nachteilig erweisen. Diese Eignung der Werbebeschränkung ließe sich nur dann bezweifeln, wenn man bei der Inanspruchnahme von „Geistheilern“ generell unterstellen wollte, dass die behandlungsbedürftig Kranken um die Aussichtslosigkeit der ihnen angebotenen Verfahren und Behandlungen zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung ihrer Krankheiten wüssten und diese in einem bewussten Akt der „Selbstschädigung“ dennoch in Anspruch nähmen. Davon kann jedoch gerade nicht ausgegangen werden, weil die Hinwendung zu einem „Geistheiler“ zwar von den Patienten häufig als „ultima ratio“ verstanden wird, selbstredend aber mit der Hoffnung auf Heilung verbunden bleibt. Wird &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; der Eintritt des Heilungserfolges vom „Geistheiler“ sogar noch bei entsprechender Einstellung des Erkrankten als sicher hingestellt, so tritt dieser Zusammenhang besonders klar zu Tage.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs28">28</a></div>
<div>
<p>(c) Die einschlägigen Werbeverbote sind nicht nur generell, sondern auch hinsichtlich der Werbeaussagen von „Geistheilern“ erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels, behandlungsbedürftig Kranke wirksam vor wirtschaftlicher Übervorteilung zu schützen, ist nicht ersichtlich. Anders als bei der Frage einer aus dem Heilpraktikergesetz abgeleiteten Erlaubnispflicht der Tätigkeit der „Geistheiler“ und der hiermit verbundenen Beschränkung der Berufswahlfreiheit der Beschwerdeführer ist bei den hier zu betrachtenden Werbemaßnahmen ein aufklärender Hinweis auf die nicht medizinische, sondern spirituelle Grundlage der Behandlung nicht in gleicher Weise für den erstrebten Schutz der Gemeinwohlbelange geeignet wie das begrenzte Werbeverbot.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs29">29</a></div>
<div>
<p>Im Unterschied zur Auswahlentscheidung, die ein behandlungsbedürftig Kranker zwischen Arzt, Heilpraktiker und Geistheiler trifft, ist der private Verbraucher, der sich Heilmittelwerbung gegenüber sieht, nämlich nicht nur durch seinen krankheitsbedingten Zustand in besonderer Weise der Gefahr ausgesetzt, wirtschaftlich übervorteilt und ausgenutzt zu werden. Vielmehr wird diese besondere Anfälligkeit von Kranken durch im Heilmittelwerbegesetz exemplarisch aufgeführte besonders suggestive, mit Übertreibungen arbeitende oder marktschreierische Werbemethoden weiter vertieft. So vergrößert sich die ohnehin schon bestehende Gefahr, Fehlentscheidungen bei der Verwendung von Mitteln zur Heilung oder Linderung von Krankheiten und Körperschäden zu treffen. Die auf diese Weise gesteigerte Schutzbedürftigkeit der Verbraucher lässt sich nicht durch einen bloß aufklärenden Hinweis ausgleichen.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs30">30</a></div>
<div>
<p>(d) Bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der „Geistheiler“ und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt sich, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Grundrechtsträger noch gewahrt ist (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 76, 196 &lt;207&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->94, 372 &lt;390&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs31">31</a></div>
<div>
<p>Die aufgezeigten Werbeeinschränkungen sind angesichts der Bedeutung und des Ausmaßes der Bedrohung der durch das Heilmittelwerbegesetz geschützten Rechtsgüter angemessen. Sie sind den Beschwerdeführern auch zumutbar, weil sie ihnen weiterhin umfangreiche Möglichkeiten offen lassen, für ihre Tätigkeiten in sachlicher und inhaltlich uneingeschränkter Weise werben zu können. Von ihnen wird keineswegs eine generelle Aufgabe ihres Werbeauftritts verlangt. Es bleibt ihnen vielmehr unbenommen, bis an die Grenze irreführender Werbung ihre Behandlungsansätze und -methoden darzustellen. Eine Privilegierung von als „Geistheiler“ Tätigen gegenüber den Heilberufen der Ärzte oder Heilpraktiker erscheint zudem unter keinem Gesichtspunkt geboten. Ebenso wie diesen sind auch „Geistheilern“ bestimmte bebilderte Werbeaussagen, suggestive oder irreführende Werbung mit Stellungnahmen Dritter oder die Abgabe unhaltbarer Wirksamkeits- oder Erfolgsversprechen verboten.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs32">32</a></div>
<div>
<p>Demgegenüber führt der Umstand allein, dass es im Bereich der „Geistheiler“ keine eigenen Fachkreise im Sinne von § 2 HWG gibt, bei denen die Beschwerdeführer uneingeschränkt werben könnten, nicht zu einer anderen Beurteilung. Dass von einer geringeren Schutzbedürftigkeit dieser Adressaten ausgegangen wird, ist dem besonderen Kenntnisstand in Fachkreisen sowie dem Umstand geschuldet, dass mit ihnen keine behandlungsbedürftig Kranken angesprochen sind. Fehlt es &#8211; wie im Tätigkeitsfeld von „Geistheilern“ &#8211; an solchen Fachkreisen, so reduziert dies weder die Schutzbedürftigkeit der privaten Verbraucher, noch gibt es Anlass für kompensatorische Maßnahmen.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs33">33</a></div>
<div>
<p>Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass es sich bei der hier beanstandeten Werbung um eine Selbstdarstellung im Internet und damit in einem Medium handelt, das als passive Darstellungsplattform in der Regel von interessierten Personen auf der Suche nach ganz bestimmten Informationen aus eigener Initiative heraus aufgesucht wird und sich daher der breiten Öffentlichkeit nicht unvorbereitet aufdrängt (vgl. dazu BVerfGK 1, 240 &lt;244&gt;). Bereits der Schutzzweck des Heilmittelwerbegesetzes legt es nahe, dem Aspekt der eigeninitiativen Suche keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Gerade der Kreis der durch das Heilmittelwerbegesetz Geschützten wird regelmäßig und mit Fortdauer der Erkrankung verstärkt nach Informationen über angebotene Heilungsmethoden suchen und dabei auch zunehmend auf die Möglichkeiten des Internet zurückgreifen. Stößt er dann auf einschlägige Werbeaussagen, so ist er in besonderem Maße auf deren Sachlichkeit angewiesen.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs34">34</a></div>
<div>
<p>b) Eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG durch das Heilmittelwerbegesetz als allgemeines Gesetz sowie durch seine Anwendung im Einzelfall ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für eine spezifische Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsäußerung haben die Beschwerdeführer auch nichts vorgetragen, sondern haben lediglich auf ihre Ausführungen zu Art. 12 GG verwiesen.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs35">35</a></div>
<div>
<p>c) Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG reicht eine unzutreffende Rechtsanwendung allein nicht aus (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 75, 329 &lt;347&gt;<!--/linkkennzeichnung-->); notwendig ist vielmehr, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 80, 48 &lt;51&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->86, 59 &lt;63&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Eine in diesem Sinne krasse Fehlentscheidung (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 89, 1 &lt;14&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) liegt nicht vor. Die Annahme der Klagebefugnis der Klägerin ist vielmehr nachvollziehbar und sachgerecht begründet; das gilt insbesondere für die angenommene Überschneidung der Nachfragekreise hinsichtlich des Angebots der heilenden Berufe.</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs36">36</a></div>
<div>
<p>Diese Entscheidung ist unanfechtbar.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="st"> </a></div>
<div>
<table border="0" width="80%" align="center" summary="Unterschriften der Richter">
<tbody>
<tr>
<td width="33%">Papier</td>
<td width="33%">Steiner</td>
<td width="33%">Gaier</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/03/13/das-heilmittelwerberecht-gilt-auch-fur-sog-geistheiler-bverfg-beschluss-vom-20-marz-2007-az-1-bvr-122606/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, Az. &#8211; 1 BvR 256/08 &#8211; 1 BvR 263/08 &#8211; 1 BvR 586/08 &#8211;</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/03/03/konkrete-ausgestaltung-der-vorratsdatenspeicherung-nicht-verfassungsgemas-bverfg-urteil-vom-2-marz-2010-az-1-bvr-25608-1-bvr-26308-1-bvr-58608/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 07:15:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=214</guid>
		<description><![CDATA[Die gesetzliche Regelung, nach der Provider verpflichtet sind, die Daten ihrer Nutzer auch ohne den Verdacht einer Straftat 6 Monate lang zu speichern ( §§ 113a, 113 b TKG), ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen Art. 10 des Grundgesetzes (Briefgeheimnis, Post- und Fernmeldegeheimnis).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Leitsätze</p>
<p>zum Urteil des Ersten Senats vom 2. März 2010</p>
<p>- 1 BvR 256/08 -</p>
<p>- 1 BvR 263/08 -</p>
<p>- 1 BvR 586/08 -</p>
<ol>
<li>Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.</li>
<li>Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.</li>
<li>Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.</li>
<li>Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.</li>
<li>Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.</li>
<li>Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.</li>
</ol>
<div>
<div>
<table border="0" width="100%">
<tbody>
<tr>
<td width="70%" valign="top">BUNDESVERFASSUNGSGERICHT- 1 BvR 256/08 -<br />
- 1 BvR 263/08 -<br />
- 1 BvR 586/08 -</td>
<td>Verkündet<br />
am 2. März 2010<br />
Kehrwecker<br />
Amtsinspektor<br />
als Urkundsbeamter<br />
der Geschäftsstelle</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div></div>
<div>
<div>
<h1>Im Namen des Volkes</h1>
</div>
</div>
<div>
<div>
<h2>In dem Verfahren<br />
über<br />
die Verfassungsbeschwerden</h2>
</div>
</div>
<div>
<div>
<h5>I.</h5>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="vb"> </a></div>
<div>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td>1.</td>
<td>des Herrn Prof. Dr. G…,</td>
</tr>
<tr>
<td>2.</td>
<td>des Herrn Dr. G…,</td>
</tr>
<tr>
<td>3.</td>
<td>des Herrn K…,</td>
</tr>
<tr>
<td>4.</td>
<td>der J… GmbH,<br />
vertreten durch den Geschäftsführer,</td>
</tr>
<tr>
<td>5.</td>
<td>des Herrn U…,</td>
</tr>
<tr>
<td>6.</td>
<td>des Herrn R…,</td>
</tr>
<tr>
<td>7.</td>
<td>des Herrn Z…,</td>
</tr>
<tr>
<td>8.</td>
<td>des Herrn Dr. B…,</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="bvm"> </a></div>
<div>
<div>- Bevollmächtigter:</div>
<div>Rechtsanwalt Meinhard Starostik,<br />
Schillstraße 9, 10785 Berlin -</div>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="vgt"> </a></div>
<div>
<table border="0" width="80%">
<tbody>
<tr>
<td valign="top"><span>gegen</span></td>
<td valign="top">die §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (<!--linkkennzeichnung-->BGBl I S. 3198<!--/linkkennzeichnung-->)</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="az"> </a></div>
<div>
<p>- 1 BvR 256/08 -,</p></div>
</div>
<div>
<div>
<h5>II.</h5>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="vb"> </a></div>
<div>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td>1.</td>
<td>des Herrn Dr. Dr. h.c. H…,</td>
</tr>
<tr>
<td>2.</td>
<td>des Herrn Dr. S…,</td>
</tr>
<tr>
<td>3.</td>
<td>der Frau L…,</td>
</tr>
<tr>
<td>4.</td>
<td>des Herrn B…,</td>
</tr>
<tr>
<td>5.</td>
<td>der Frau P…,</td>
</tr>
<tr>
<td>6.</td>
<td>des Herrn K…,</td>
</tr>
<tr>
<td>7.</td>
<td>des Herrn Dr. L…,</td>
</tr>
<tr>
<td>8.</td>
<td>des Herrn Dr. W…,</td>
</tr>
<tr>
<td>9.</td>
<td>des Herrn Prof. Dr. S…,</td>
</tr>
<tr>
<td>10.</td>
<td>der Frau S…,</td>
</tr>
<tr>
<td>11.</td>
<td>des Herrn F…,</td>
</tr>
<tr>
<td>12.</td>
<td>des Herrn S…,</td>
</tr>
<tr>
<td>13.</td>
<td>des Herrn V…,</td>
</tr>
<tr>
<td>14.</td>
<td>des Herrn W…,</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="bvm"> </a></div>
<div>
<div>- Bevollmächtigter:</div>
<div>Rechtsanwalt Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch,<br />
Rheinallee 120, 40545 Düsseldorf -</div>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="vgt"> </a></div>
<div>
<table border="0" width="80%">
<tbody>
<tr>
<td valign="top"><span>gegen</span></td>
<td valign="top">das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBI I S. 3198)</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="az2"> </a></div>
<div>
<p>- 1 BvR 263/08 -,</p></div>
</div>
<div>
<div>
<h5>III.</h5>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="vb"> </a></div>
<div>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td>1.</td>
<td>der Frau A…,</td>
</tr>
<tr>
<td>2.</td>
<td>der Frau B…,</td>
</tr>
<tr>
<td>3.</td>
<td>des Herrn B…,</td>
</tr>
<tr>
<td>4.</td>
<td>der Frau B…,</td>
</tr>
<tr>
<td>5.</td>
<td>der Frau B…,</td>
</tr>
<tr>
<td>6.</td>
<td>des Herrn B…,</td>
</tr>
<tr>
<td>7.</td>
<td>des Herrn D…,</td>
</tr>
<tr>
<td>8.</td>
<td>der Frau Dr. D…,</td>
</tr>
<tr>
<td>9.</td>
<td>der Frau Dr. E…,</td>
</tr>
<tr>
<td>10.</td>
<td>des Herrn F…,</td>
</tr>
<tr>
<td>11.</td>
<td>des Herrn G…,</td>
</tr>
<tr>
<td>12.</td>
<td>der Frau G…,</td>
</tr>
<tr>
<td>13.</td>
<td>der Frau H…,</td>
</tr>
<tr>
<td>14.</td>
<td>der Frau H…,</td>
</tr>
<tr>
<td>15.</td>
<td>der Frau H…,</td>
</tr>
<tr>
<td>16.</td>
<td>des Herrn H…,</td>
</tr>
<tr>
<td>17.</td>
<td>des Herrn H…,</td>
</tr>
<tr>
<td>18.</td>
<td>des Herrn W…,</td>
</tr>
<tr>
<td>19.</td>
<td>des Herrn W…,</td>
</tr>
<tr>
<td>20.</td>
<td>des Herrn T…,</td>
</tr>
<tr>
<td>21.</td>
<td>des Herrn Dr. T…,</td>
</tr>
<tr>
<td>22.</td>
<td>des Herrn S…,</td>
</tr>
<tr>
<td>23.</td>
<td>des Herrn Dr. S…,</td>
</tr>
<tr>
<td>24.</td>
<td>der Frau S…,</td>
</tr>
<tr>
<td>25.</td>
<td>der Frau S…,</td>
</tr>
<tr>
<td>26.</td>
<td>der Frau S…,</td>
</tr>
<tr>
<td>27.</td>
<td>der Frau S…,</td>
</tr>
<tr>
<td>28.</td>
<td>der Frau P…,</td>
</tr>
<tr>
<td>29.</td>
<td>des Herrn N…,</td>
</tr>
<tr>
<td>30.</td>
<td>des Herrn N…,</td>
</tr>
<tr>
<td>31.</td>
<td>der Frau M…,</td>
</tr>
<tr>
<td>32.</td>
<td>des Herrn M…,</td>
</tr>
<tr>
<td>33.</td>
<td>der Frau M…,</td>
</tr>
<tr>
<td>34.</td>
<td>der Frau L…,</td>
</tr>
<tr>
<td>35.</td>
<td>der Frau K…,</td>
</tr>
<tr>
<td>36.</td>
<td>des Herrn K…,</td>
</tr>
<tr>
<td>37.</td>
<td>des Herrn K…,</td>
</tr>
<tr>
<td>38.</td>
<td>der Frau K…,</td>
</tr>
<tr>
<td>39.</td>
<td>der Frau K…,</td>
</tr>
<tr>
<td>40.</td>
<td>des Herrn Dr. H…,</td>
</tr>
<tr>
<td>41.</td>
<td>der Frau H…,</td>
</tr>
<tr>
<td>42.</td>
<td>der Frau H…,</td>
</tr>
<tr>
<td>43.</td>
<td>der Frau H…,</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="bvm"> </a></div>
<div>
<div>- Bevollmächtigter:</div>
<div>Prof. Dr. Jens-Peter Schneider,<br />
Lürmannstraße 10, 49076 Osnabrück -</div>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="vgt"> </a></div>
<div>
<table border="0" width="80%">
<tbody>
<tr>
<td valign="top"><span>gegen</span></td>
<td valign="top">die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung im Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (<!--linkkennzeichnung-->BGBl I S. 3198<!--/linkkennzeichnung-->)</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="az3"> </a></div>
<div>
<p>- 1 BvR 586/08 -</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="rr"> </a></div>
<div>
<p>hat das Bundesverfassungsgericht &#8211; Erster Senat &#8211; unter Mitwirkung der Richterin und Richter</p>
<p>Präsident Papier,<br />
Hohmann-Dennhardt,<br />
Bryde,<br />
Gaier,<br />
Eichberger,<br />
Schluckebier,<br />
Kirchhof,<br />
Masing</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="bf"> </a></div>
<div>
<p>aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 durch</p></div>
</div>
<div>
<div>
<h4>Urteil</h4>
</div>
</div>
<div>
<div>
<p>für Recht erkannt:</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="bs"> </a></div>
<div>
<ol>
<li>Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.</li>
<li>§ 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstößt, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig.</li>
<li>Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.</li>
<li>Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen aus den Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.</li>
</ol>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="bg"> </a></div>
<div>
<h3>Gründe:</h3>
</div>
</div>
<div>
<div>
<h4>A.</h4>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs1">1</a></div>
<div>
<p>Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (im Folgenden: TKG) und der Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO), die eine vorsorgliche Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten seitens der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für sechs Monate sowie die Verwendung dieser Daten regeln.</p></div>
</div>
<div>
<div>
<h5>I.</h5>
</div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs2">2</a></div>
<div>
<p>Die angegriffenen Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (<!--linkkennzeichnung-->BGBl I S. 3198<!--/linkkennzeichnung-->; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung) eingefügt oder geändert und sind nach dessen Art. 16 Abs. 1 am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt und verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs3">3</a></div>
<div>
<p>1. Alle Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen die §§ 113a und 113b TKG, die durch Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung in das Telekommunikationsgesetz eingefügt worden sind. Die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08 wenden sich darüber hinaus unmittelbar gegen § 100g StPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, soweit er die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs4">4</a></div>
<div>
<p>a) § 113a TKG zielt darauf ab, hinsichtlich aller öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste Verkehrsdaten, die Auskunft geben über die an einer Telekommunikationsverbindung beteiligten Anschlüsse, über die Zeit, zu der die Telekommunikation stattgefunden hat, und über die Orte, von denen aus kommuniziert worden ist, für sechs Monate zu speichern und für die staatliche Aufgabenwahrnehmung verfügbar zu halten. Das Gesetz greift damit seit längerem erhobene Forderungen des Bundesrates auf (vgl. BTDrucks 14/9801, S. 8; BRDrucks 755/03 &lt;Beschluss&gt;, S. 33 ff.; BRDrucks 406/1/04; BRDrucks 406/04 &lt;Beschluss&gt;; BRDrucks 723/05 &lt;Beschluss&gt;, S. 1), denen sich im Jahr 2006, bezugnehmend auf die diesbezüglichen Vorstöße auf europäischer Ebene, auch der Deutsche Bundestag anschloss. Er forderte die Bundesregierung auf, dem Entwurf der Richtlinie 2006/24/EG zuzustimmen und alsbald den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes vorzulegen (vgl. BTDrucks 16/545, S. 4; 16/690, S. 2; BTPlenarprotokoll 16/19, S. 1430). Dem kam die Bundesregierung mit dem Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung nach (vgl. BTDrucks 16/5846).</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs5">5</a></div>
<div>
<p>§ 113a Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet die Betreiber öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die in § 113a Abs. 2 bis 5 TKG einzeln aufgeführten Telekommunikationsverkehrsdaten zu Festnetz-, Internet- und Mobilfunktelefonaten, zum Versand von SMS-, MMS- und ähnlichen Nachrichten, zu E-Mail-Verbindungen und zum Internetzugang für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. Derjenige, der solche Dienste erbringt, ohne selbst Verkehrsdaten zu erzeugen, hat nach § 113a Abs. 1 Satz 2 TKG sicherzustellen, dass die Daten gespeichert werden, und der Bundesnetzagentur mitzuteilen, wer die Daten speichert. Wer Telekommunikationsdienste erbringt und dabei nach § 113a TKG zu speichernde Daten verändert, ist darüber hinaus gemäß § 113a Abs. 6 TKG zur Speicherung der ursprünglichen und der veränderten Angaben verpflichtet. Nach Ablauf der Speicherungsfrist sind die Daten gemäß § 113a Abs. 11 TKG binnen eines Monats zu löschen. Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen nach § 113a Abs. 8 TKG nicht gespeichert werden. Für die Datensicherheit verweist § 113a Abs. 10 TKG auf die im Bereich der Telekommunikation erforderliche Sorgfalt und verlangt, dass der Zugang zu den Daten nur hierzu besonders ermächtigten Personen vorbehalten bleibt.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs6">6</a></div>
<div>
<p>Neben der Speicherung nach § 113a TKG besteht für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten nach Maßgabe von § 96 TKG auch weiterhin die Möglichkeit, Telekommunikationsverkehrsdaten zu speichern und zu verwenden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist. Nach dem Ende einer Telekommunikationsverbindung dürfen diese Daten dabei nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG im Wesentlichen verwendet werden, soweit sie zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit den Teilnehmern benötigt werden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 TKG), zur Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises (§ 99 Abs. 1 Satz 1 TKG), soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen erforderlich ist (§ 100 Abs. 1 TKG), und zur Erteilung von Auskünften über die Inhaber von Anschlüssen, von denen bedrohende oder belästigende Anrufe ausgingen (§ 101 Abs. 1 Satz 1 TKG).</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs7">7</a></div>
<div>
<p>§ 113a TKG lautet:</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs8">8</a></div>
<div>
<p>§ 113a</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs9">9</a></div>
<div>
<p>Speicherungspflichten für Daten</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs10">10</a></div>
<div>
<p>(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ohne selbst Verkehrsdaten zu erzeugen oder zu verarbeiten, hat sicherzustellen, dass die Daten gemäß Satz 1 gespeichert werden, und der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer diese Daten speichert.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs11">11</a></div>
<div>
<p>(2) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten speichern:</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs12">12</a></div>
<div>
<p>1. die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs13">13</a></div>
<div>
<p>2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs14">14</a></div>
<div>
<p>3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst,</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs15">15</a></div>
<div>
<p>4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs16">16</a></div>
<div>
<p>a) die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs17">17</a></div>
<div>
<p>b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs18">18</a></div>
<div>
<p>c) die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen,</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs19">19</a></div>
<div>
<p>d) im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle,</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs20">20</a></div>
<div>
<p>5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs21">21</a></div>
<div>
<p>Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs22">22</a></div>
<div>
<p>(3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen Post speichern:</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs23">23</a></div>
<div>
<p>1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs24">24</a></div>
<div>
<p>2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs25">25</a></div>
<div>
<p>3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs26">26</a></div>
<div>
<p>4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs27">27</a></div>
<div>
<p>(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern:</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs28">28</a></div>
<div>
<p>1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs29">29</a></div>
<div>
<p>2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs30">30</a></div>
<div>
<p>3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs31">31</a></div>
<div>
<p>(5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in dieser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern oder protokollieren, wenn der Anruf unbeantwortet bleibt oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten auch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichern.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs32">32</a></div>
<div>
<p>(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs33">33</a></div>
<div>
<p>(7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit betreibt, ist verpflichtet, zu den nach Maßgabe dieser Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der Funkzellen auch Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografischen Lagen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen sowie deren Hauptstrahlrichtungen ergeben.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs34">34</a></div>
<div>
<p>(8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs35">35</a></div>
<div>
<p>(9) Die Speicherung der Daten nach den Absätzen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs36">36</a></div>
<div>
<p>(10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat betreffend die Qualität und den Schutz der gespeicherten Verkehrsdaten die im Bereich der Telekommunikation erforderliche Sorgfalt zu beachten. Im Rahmen dessen hat er durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich hierzu von ihm besonders ermächtigten Personen möglich ist.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs37">37</a></div>
<div>
<p>(11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten Daten innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zu löschen oder die Löschung sicherzustellen.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs38">38</a></div>
<div>
<p>b) § 113b TKG regelt die Zwecke, zu denen die nach § 113a TKG gespeicherten Daten verwendet werden dürfen. Er unterscheidet dabei zwischen der Übermittlung an Behörden, um diesen eine Verwendung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, und einer Verwendung durch die Telekommunikationsdiensteanbieter selbst zur Erteilung von Auskünften nach § 113 TKG, insbesondere über die Inhaber von Internetanschlüssen.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs39">39</a></div>
<div>
<p>aa) § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG regelt die Zwecke, zu denen die Telekommunikationsunternehmen die Daten an Behörden übermitteln dürfen. Die Voraussetzungen, unter denen diese ihrerseits die Daten nutzen dürfen, sollen durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen des jeweiligen Fachrechts geregelt werden. § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG sieht vor, dass der zur Speicherung Verpflichtete diejenigen Daten, die allein aufgrund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeichert werden, ausschließlich zur Verfolgung von Straftaten (Nr. 1), zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Nr. 2) und zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben (Nr. 3) an die zuständigen Stellen übermitteln darf.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs40">40</a></div>
<div>
<p>Die Übermittlung der Daten an die jeweils zuständige Stelle darf auf deren Verlangen nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG nur erfolgen, soweit dies in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Fachrechts unter Bezugnahme auf § 113a TKG ausdrücklich vorgesehen und im Einzelfall angeordnet ist.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs41">41</a></div>
<div>
<p>Die fachrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Nutzung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten zur Strafverfolgung ist der von den Beschwerdeführern in den Verfahren 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08 angegriffene § 100g StPO. Für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste verweisen mittlerweile § 20m des Bundeskriminalamtgesetzes (im Folgenden: BKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (<!--linkkennzeichnung-->BGBl I S. 3083<!--/linkkennzeichnung-->) sowie verschiedene landesrechtliche Bestimmungen auf § 113a TKG und ermöglichen so den behördlichen Rückgriff auf die nach dieser Bestimmung gespeicherten Daten.</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs42">42</a></div>
<div>
<p>In zulässiger Weise gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten konnten allerdings auch vor Inkrafttreten von § 113a TKG schon zur Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben herangezogen werden. So sah § 100g Abs. 1 StPO in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001 (<!--linkkennzeichnung-->BGBl I S. 3879<!--/linkkennzeichnung-->; im Folgenden: § 100g StPO a.F.) bei Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer mittels einer Endeinrichtung der Telekommunikation begangenen Straftat auf der Grundlage richterlicher Anordnung eine Verpflichtung der Diensteanbieter zur Erteilung von Auskünften über Telekommunikationsverbindungsdaten vor. Ebenso ermächtigten etwa Art. 34b Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz; im Folgenden: BayPAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 641) oder § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz; im Folgenden: BVerfSchG) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (<!--linkkennzeichnung-->BGBl I S. 2<!--/linkkennzeichnung-->) dazu, zur Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung von Verfassungsschutzaufgaben Auskünfte über vorhandene Telekommunikationsverbindungsdaten einzuholen.</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs43">43</a></div>
<div>
<p>bb) § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG schließt die Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu anderen als den in § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG genannten Zwecken zwar grundsätzlich aus. Er lässt aber eine Ausnahme in der Weise zu, dass sie von den Diensteanbietern auch zur Erteilung von Auskünften nach § 113 TKG verwendet werden dürfen.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs44">44</a></div>
<div>
<p>§ 113 Abs. 1 TKG erlaubt Behörden die Abfrage von sogenannten Kunden- und Bestandsdaten gemäß §§ 95 und 111 TKG, insbesondere von Rufnummern, Anschlusskennungen sowie Namen und Anschriften von Anschlussinhabern. § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG ermöglicht es damit den Diensteanbietern, Auskünfte über die Inhaber von sogenannten „dynamischen“ Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) zu erteilen. IP-Adressen werden nach dem derzeitigen Stand der Entwicklung einem Anschluss in der Regel nicht als sogenannte „statische“ IP-Adressen fest zugeordnet, sondern dem Internetnutzer jeweils nur für die Dauer des jeweiligen Zugangs zum Internet als dynamische IP-Adressen zugewiesen. Über den Inhaber des Anschlusses, von dem aus eine bestimmte dynamische IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit genutzt worden ist, kann deshalb nur Auskunft erteilt werden, wenn die Verkehrsdaten ausgewertet werden können, die Aufschluss darüber geben, welchem Anschluss die betreffende IP-Adresse zur maßgeblichen Zeit zugewiesen war. Dies ermöglicht § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG für die nach § 113a TKG gespeicherten Daten.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs45">45</a></div>
<div>
<p>Nach überwiegender Auffassung durften Verkehrsdaten zur Erteilung von Auskünften über Inhaber von dynamischen IP-Adressen nach §113 Abs. 1 TKG auch schon vor Inkrafttreten der §§ 113a und 113b TKG verwendet werden (vgl. etwa LG Stuttgart, Beschluss vom 4. Januar 2005 &#8211; 13 Qs 89/04 -, NJW 2005, S. 614 &lt;614 f.&gt;; LG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2005 &#8211; 1 Qs 43/05 -, MMR 2005, S. 711 &lt;712 f.&gt;; Sankol, MMR 2006, S. 361 &lt;365&gt;; a.A. LG Bonn, Beschluss vom 21. Mai 2004 &#8211; 31 Qs 65/04 -, DuD 2004, S. 628 &lt;628 f.&gt;; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Dezember 2008 - 4 U 86/07 -, MMR 2009, S. 412 &lt;413 f.&gt;; Bär, Handbuch zur EDV-Beweissicherung, 2007, S. 148, Rn. 212; Bock, in: Geppert/Piepenbrock/Schütz/Schuster, Beck’scher Kommentar zum TKG, 3. Aufl. 2006, § 113 Rn. 23 f.). Zurückgegriffen werden konnte dabei allerdings nur auf nach Maßgabe von § 96 TKG gespeicherte Verkehrsdaten. Die Möglichkeit einer Identifizierung des Inhabers einer dynamischen IP-Adresse über eine Auskunft nach § 113 Abs. 1 TKG war daher davon abhängig, ob solche Daten zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens noch gespeichert waren.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs46">46</a></div>
<div>
<p>Bedeutung hat die Identifizierung des Inhabers von IP-Adressen etwa für den Urheberrechtsschutz. Gelingt es den Rechteinhabern, die IP-Adressen festzuhalten, unter denen Urheberrechtsverletzungen im Internet begangen werden, können die Strafverfolgungsbehörden durch Auskunftsersuchen nach § 113 Abs. 1 TKG die jeweiligen Anschlussinhaber ermitteln, gegen die die Rechteinhaber nach Einsicht in die Strafakten dann zivilrechtlich vorgehen können. Zwar räumt § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden: UrhG) in der Fassung des Art. 6 Nr. 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (<!--linkkennzeichnung-->BGBl I S. 1191<!--/linkkennzeichnung-->) den in ihren Urheberrechten Verletzten inzwischen unter bestimmten Voraussetzungen auch einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Telekommunikationsdiensteanbietern ein. Diese dürfen die Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung auch unter Verwendung von Telekommunikationsverkehrsdaten erteilen. Jedoch ist dabei ein Rückgriff auf die nach § 113a TKG gespeicherten Daten ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Mai 2009 &#8211; 11 W 21/09 -, MMR 2009, S. 542 &lt;544&gt; m.w.N.; Hoeren, NJW 2008, S. 3099 &lt;3101&gt;; Bäcker, in: Rensen/Brink, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2009, S. 99 &lt;111 f.&gt;, Fn. 49).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs47">47</a></div>
<div>
<p>Auskünfte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG sind zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben erforderlich ist.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs48">48</a></div>
<div>
<p>cc) § 113b TKG lautet:</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs49">49</a></div>
<div>
<p>§ 113b</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs50">50</a></div>
<div>
<p>Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs51">51</a></div>
<div>
<p>Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs52">52</a></div>
<div>
<p>1. zur Verfolgung von Straftaten,</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs53">53</a></div>
<div>
<p>2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs54">54</a></div>
<div>
<p>3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs55">55</a></div>
<div>
<p>an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs56">56</a></div>
<div>
<p>Die von § 113b TKG in Bezug genommene Regelung des § 113 TKG lautet auszugsweise:</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs57">57</a></div>
<div>
<p>§ 113</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs58">58</a></div>
<div>
<p>Manuelles Auskunftsverfahren</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs59">59</a></div>
<div>
<p>(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbesondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs60">60</a></div>
<div>
<p>(2) &#8230;</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs61">61</a></div>
<div>
<p>c) § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO regelt die Erhebung der Telekommunikationsverkehrsdaten zu Zwecken der Strafverfolgung. Die Strafverfolgungsbehörden können danach zunächst wie schon nach § 100g StPO a.F. auf Verkehrsdaten zugreifen, die die Telekommunikationsunternehmen auf der Grundlage von § 96 TKG gespeichert haben. Darüber hinaus gestattet § 100g StPO nun auch die Erhebung der nach § 113a TKG vorsorglich gespeicherten Daten. Hiergegen richten sich die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs62">62</a></div>
<div>
<p>Im Einzelnen gestattet es § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO unter Bezugnahme auf § 113a TKG den Strafverfolgungsbehörden, ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten zu erheben, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten erforderlich ist. Dies gilt allerdings nur, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs63">63</a></div>
<div>
<p>Die Datenerhebungen dürfen nach § 100g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Die Anordnung darf sich gemäß § 100g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 3 StPO nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs64">64</a></div>
<div>
<p>Bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten ist die Verkehrsdatenerhebung nach § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Diese Einschränkung hielt der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erforderlich, weil die Verkehrsdatenerhebung durch die mit der Speicherungspflicht nach § 113a TKG verbundene Ausweitung des Datenvolumens insgesamt an Eingriffsintensität gewonnen habe (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 52).</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs65">65</a></div>
<div>
<p>Von den Maßnahmen nach § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Betroffene gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 StPO zu benachrichtigen. Ihre gerichtliche Überprüfung kann er innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung beantragen (§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO). In bestimmten Fällen kann eine Benachrichtigung unterbleiben (§ 101 Abs. 4 StPO), in anderen Fällen kann sie zurückgestellt werden (§ 101 Abs. 5 StPO). Eine langfristige Zurückstellung nach § 101 Abs. 5 StPO bedarf anders als das Absehen von einer Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 StPO der gerichtlichen Bestätigung.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs66">66</a></div>
<div>
<p>§ 100g StPO lautet:</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs67">67</a></div>
<div>
<p>§ 100g</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs68">68</a></div>
<div>
<p>(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs69">69</a></div>
<div>
<p>1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs70">70</a></div>
<div>
<p>2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs71">71</a></div>
<div>
<p>so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1, § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zulässig.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs72">72</a></div>
<div>
<p>(2) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend. Abweichend von § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genügt im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs73">73</a></div>
<div>
<p>(3) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs74">74</a></div>
<div>
<p>(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist entsprechend § 100b Abs. 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind:</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs75">75</a></div>
<div>
<p>1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind;</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs76">76</a></div>
<div>
<p>2. die Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen nach Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs77">77</a></div>
<div>
<p>3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat, unterschieden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2;</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs78">78</a></div>
<div>
<p>4. die Anzahl der zurückliegenden Monate, für die Verkehrsdaten nach Absatz 1 abgefragt wurden, bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung;</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs79">79</a></div>
<div>
<p>5. die Anzahl der Maßnahmen, die ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten ganz oder teilweise nicht verfügbar waren.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs80">80</a></div>
<div>
<p>2. Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, deren Umsetzung die angegriffenen Regelungen, soweit sie die Strafverfolgung betreffen, dienen, wurde vom Rat auf der Grundlage von Art. 95 EGV gegen die Stimmen Irlands und der Slowakei angenommen (vgl. Ratsdokument 6598/06 ADD 1 vom 27. Februar 2006, S. 4), nachdem das Europäische Parlament einen von Frankreich, Irland, Schweden und Großbritannien vorgelegten Entwurf eines auf Art. 31 Abs. 1 Buchstabe c und Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b EUV - in der bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon gültigen Fassung (im Folgenden: EUV a.F.) - gestützten Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten (vgl. Ratsdokument 8958/04 vom 28. April 2004) abgelehnt hatte (vgl. Parlamentsdokument P 6 TA[2005]0348).</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs81">81</a></div>
<div>
<p>a) Die Richtlinie knüpft daran an, dass Telekommunikationsverkehrsdaten ein wertvolles Instrument bei der Verfolgung von Straftaten insbesondere in den Bereichen der organisierten Kriminalität und des Terrorismus seien (vgl. Erwägungsgründe 7 bis 10 der Richtlinie 2006/24/EG) und dass einige Mitgliedstaaten Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von solchen Daten erlassen hätten, die stark voneinander abwichen (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/24/EG). Die dadurch geschaffenen rechtlichen und technischen Unterschiede beeinträchtigten den Binnenmarkt für die elektronische Telekommunikation, weil die Anbieter von Telekommunikationsdiensten mit unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der zu speichernden Daten und der Speicherungsdauer konfrontiert seien (vgl. Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2006/24/EG).</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs82">82</a></div>
<div>
<p>b) Die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG wird sowohl hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsgrundrechten (vgl. Klesczewski, in: Festschrift für Gerhard Fezer zum 70. Geburtstag, 2008, S. 19 &lt;24 f.&gt;; Klug/Reif, RDV 2008, S. 89 &lt;91 ff.&gt;; Rusteberg, VBlBW 2007, S. 171 &lt;176&gt;; Westphal, EuZW 2006, S. 555 &lt;558 f.&gt;; Zöller, GA 2007, S. 393 &lt;410 ff.&gt;; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 18. Juli 2007 &#8211; Rs. C-275/06 -, Slg. 2008, I-271 &lt;276&gt;, Rn. 82 &#8211; Promusicae -) als auch in Bezug auf die in Anspruch genommene Kompetenzgrundlage der Europäischen Gemeinschaft in Zweifel gezogen (vgl. Gitter/Schnabel, MMR 2007, S. 411 &lt;412 f.&gt;; Jenny, CR 2008, S. 282 &lt;285&gt;; Klesczewski, in: Festschrift für Gerhard Fezer zum 70. Geburtstag, 2008, S. 19 &lt;22 ff.&gt;; Klug/Reif, RDV 2008, S. 89 &lt;91&gt;; Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2007, S. 9 &lt;11 ff.&gt;; Rusteberg, VBlBW 2007, S. 171 &lt;173 f.&gt;; Westphal, EuZW 2006, S. 555 &lt;557 f.&gt;; Zöller, GA 2007, S. 393 &lt;407 ff.&gt;).</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs83">83</a></div>
<div>
<p>Mit Urteil vom 10. Februar 2009 wies der Europäische Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage Irlands gemäß Art. 230 EGV ab (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - Rs. C-301/06 -), die sich darauf stützte, dass vorherrschender Zweck der Richtlinie die Erleichterung der Verfolgung von Straftaten sei und deshalb als Rechtsgrundlagen nur die Einstimmigkeit voraussetzenden Regelungen des EU-Vertrages alte Fassung über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, insbesondere Art. 30, Art. 31 Abs. 1 Buchstabe c und Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b EUV a.F. in Betracht kämen (vgl. Klage vom 6. Juli 2006 - Rs. C-301/06 -, ABl C 237 vom 30. September 2006, S. 5). Dabei stellte der Gerichtshof ausdrücklich klar, dass die Entscheidung nicht eine etwaige Verletzung von Gemeinschaftsgrundrechten zum Gegenstand habe (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - Rs. C-301/06 -, Rn. 57).</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs84">84</a></div>
<div>
<p>c) Nach Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2006/24/EG zielt die Richtlinie auf die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten der Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder von Betreibern eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen. Anlässlich der Annahme der Richtlinie erklärte der Rat dazu, die Mitgliedstaaten hätten bei der Definition des Begriffs „schwere Straftat“ die in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) vom 13. Juni 2002 (ABl L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) genannten Straftaten sowie Straftaten unter Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Ratsdokument 6598/06 ADD 1, S. 4). Eine Verwendung der Daten für Aufgaben der Gefahrenabwehr oder der Nachrichtendienste regelt die Richtlinie nicht.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs85">85</a></div>
<div>
<p>Gemäß Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2006/24/EG haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die in Art. 5 Richtlinie 2006/24/EG im Einzelnen aufgeführten Daten auf Vorrat gespeichert werden, wobei nach Art. 6 Richtlinie 2006/24/EG ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren vom Zeitpunkt der Kommunikation an festzulegen ist. Nach Art. 4 Richtlinie 2006/24/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden. Jeder Mitgliedstaat legt dabei das Verfahren und die Bedingungen fest, die für den Zugang zu den Daten nach den Anforderungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs86">86</a></div>
<div>
<p>Art. 7 Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass in Bezug auf die auf Vorrat zu speichernden Daten bestimmte Mindestanforderungen der Datensicherheit eingehalten werden. Daneben bleiben die Regelungen der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG anwendbar (vgl. Erwägungsgründe 15 und 16 der Richtlinie 2006/24/EG). Nach Art. 8 Richtlinie 2006/24/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die gespeicherten Daten und alle sonstigen erforderlichen Informationen unverzüglich auf Anfrage an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden können. Gemäß Art. 13 Richtlinie 2006/24/EG stellen die Mitgliedstaaten außerdem sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Regelungen von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen auch im Hinblick auf die Datenverarbeitung nach der Richtlinie 2006/24/EG vollständig umgesetzt werden. Keine Regelung trifft die Richtlinie darüber, wer die Kosten der Datenspeicherung zu tragen hat.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs87">87</a></div>
<div>
<p>3. § 100g StPO hat darüber hinaus für das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität (<!--linkkennzeichnung-->BGBl II S. 1242<!--/linkkennzeichnung-->; im Folgenden: Übereinkommen über Computerkriminalität) Bedeutung (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 27 f. und 50). Das Übereinkommen verpflichtet nicht nur zur Schaffung materiellen Strafrechts zur Bekämpfung der Computerkriminalität, sondern auch zu bestimmten strafverfahrensrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind nach Art. 16 des Übereinkommens die zuständigen Behörden zu ermächtigen, die umgehende Sicherung von Verkehrsdaten anzuordnen. Personen, in deren Kontrolle sich solche Daten befinden, müssen verpflichtet werden können, diese kurzfristig und unversehrt zu sichern, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, deren Weitergabe zu erwirken (sogenanntes Quick Freezing). Eine entsprechende Regelung hielt der Gesetzgeber allerdings für entbehrlich, weil die einzufrierenden Daten aufgrund der umfassenden Speicherung nach § 113a TKG ohnehin aufbewahrt werden müssten (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 53).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs88">88</a></div>
<div>
<p>4. Auf Antrag der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 256/08 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. März 2008 eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur eingeschränkt angewendet werden durfte (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 121, 1<!--/linkkennzeichnung-->). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 hat es diese einstweilige Anordnung dahingehend erweitert, dass auch von § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG bis zur Hauptsacheentscheidung nur mit Einschränkungen Gebrauch gemacht werden konnte (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 122, 120<!--/linkkennzeichnung-->). Außerdem wurde der Bundesregierung aufgegeben, jeweils für aufeinanderfolgende mehrmonatige Zeiträume über die praktischen Auswirkungen der in § 113a TKG vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung für die Strafverfolgung zu berichten. Die Bundesregierung ist dem für die Zeiträume vom 1. Mai 2008 bis 31. Juli 2008, vom 1. August 2008 bis 1. März 2009 und vom 1. März 2009 bis 1. September 2009 nachgekommen.</div>
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<h5>II.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs89">89</a></div>
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<p>1. Die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 256/08 wenden sich gegen die §§ 113a und 113b TKG. Sie rügen die Verletzung von Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Dem haben sich mit gleichem Vorbringen in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 508/08 geführten Verfahren rund 34.000 weitere Beschwerdeführer angeschlossen.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs90">90</a></div>
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<p>a) Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs91">91</a></div>
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<p>aa) Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) und zu 5) bis 8) nutzten als Hochschullehrer, Rechtsanwälte, Geschäftsführer, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer sowie investigativ tätiger Journalist privat und geschäftlich verschiedene Telekommunikationsdienste wie Festnetzanschlüsse, Mobiltelefone, Internetzugangsdienste und E-Mail-Postfächer. Es sei ihnen nicht zumutbar, zunächst vor den Fachgerichten gegen die Telekommunikationsunternehmen zu klagen.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs92">92</a></div>
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<p>Die Beschwerdeführerin zu 4) entwickle und vertreibe die Software für einen kommerziellen Internet-Anonymisierungsdienst. Der Dienst werde im Zusammenwirken mit anderen unabhängigen Betreibern erbracht, auf deren Servern ihre Software genutzt werde. Dabei betreibe die Beschwerdeführerin auch selbst einen öffentlich zugänglichen Anonymisierungsserver. Der Anonymisierungsdienst sei infolge der angegriffenen Normen nicht mehr wirtschaftlich zu erbringen. Auch drohe ihr der Verlust ihrer Kunden, weil diese wegen der Vorratsdatenspeicherung nicht mehr darauf vertrauen könnten, anonym zu bleiben. Faktisch komme die Speicherungspflicht einem Berufsverbot gleich. Die Speicherungspflicht betreffe sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar, da ihr nicht zugemutet werden könne, durch deren Nichtbeachtung das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens einzugehen.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs93">93</a></div>
<div>
<p>bb) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden stehe nicht entgegen, dass die angegriffenen Regelungen der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG dienten. Der Bundesgesetzgeber gehe über die Richtlinie 2006/24/EG hinaus, soweit die nach § 113a TKG gespeicherten Daten nicht nur bei schweren Straftaten, sondern auch zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben verwendet werden dürften.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs94">94</a></div>
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<p>Die Bundesrepublik Deutschland sei darüber hinaus zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG nicht verpflichtet. Diese verstoße gegen Art. 95 EGV und gegen Gemeinschaftsgrundrechte. Sie verletze das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz nach Art. 8 EMRK und führe zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung. Die Richtlinie dürfe daher in Deutschland nicht angewendet werden. Zumindest sei die Verfassungsbeschwerde deshalb zulässig, weil die angegriffenen Normen nach einer Nichtigerklärung durch den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV (jetzt: Art. 267 AEUV), dessen Durchführung beantragt werde, in vollem Umfang anhand der Grundrechte des Grundgesetzes geprüft werden könnten. Halte der Gerichtshof die Richtlinie 2006/24/EG nicht für ungültig, habe das Bundesverfassungsgericht sie als kompetenzwidrig für unanwendbar zu erklären und die angegriffenen §§ 113a und 113b TKG zu verwerfen.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs95">95</a></div>
<div>
<p>b) Die Verfassungsbeschwerden seien begründet. Es handele sich um eine Speicherung von Daten auf Vorrat, die verfassungswidrig sei. Es werde erstmals möglich, sämtliche Kommunikationspartner einer Person in den letzten sechs Monaten festzustellen. Die Speicherung der Funkzellen, in deren Bereich telefoniert werde, ermögliche nahezu lückenlose Bewegungsprofile. Die Speicherung der IP-Adresse gestatte es künftig, das Internetnutzungsverhalten der vergangenen sechs Monate nachzuvollziehen. Demgegenüber sei nicht ersichtlich, dass sich die Speicherung messbar auf Aufklärungsquote oder Kriminalitätsrate auswirke.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs96">96</a></div>
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<p>aa) Die angegriffenen Vorschriften verletzten Art. 10 Abs. 1 GG. Die zu speichernden Daten fielen in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses. Das Internet unterfalle Art. 10 Abs. 1 GG dabei auch, soweit es als Medium der Massenkommunikation genutzt werde. Der mit den §§ 113a, 113b TKG begründete Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis sei nicht gerechtfertigt.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs97">97</a></div>
<div>
<p>(1) Die Gewährleistung einer geordneten Strafrechtspflege könne die Vorratsdatenspeicherung nicht rechtfertigen. Im Bereich der Netzkriminalität gehe es in erster Linie um Vermögenswerte. Soweit Telekommunikationsmittel nur als Hilfsmittel bei der Begehung herkömmlicher Straftaten genutzt würden, seien Rechtsgüter aller Art betroffen. Die Eignung der Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder zur Verhütung terroristischer Anschläge sei als äußerst gering einzuschätzen.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs98">98</a></div>
<div>
<p>Generalpräventive Wirkungen der Vorratsdatenspeicherung seien nicht ernsthaft zu erwarten. Im Bereich der Strafverfolgung seien nur entschieden mildere Eingriffsbefugnisse angemessen als bei der Abwehr konkreter Gefahren. Daten, die zur Abwehr von Gefahren für höchste Rechtsgüter gewonnen worden seien, dürften nicht zur Verfolgung geringfügiger Straftaten genutzt werden. Eine Zweitverwendung sei nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten auch zu dem Zweck, zu dem die Zweitverwendung erfolge, verhältnismäßig sei. Dem werde nicht Rechnung getragen. Erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden könnten die Aufklärungsquote allenfalls geringfügig steigern. Ob dies zu einer Verringerung der Kriminalitätsrate führe, sei äußerst fragwürdig.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs99">99</a></div>
<div>
<p>Die Eignung der Vorratsdatenspeicherung zum Rechtsgüterschutz sei zweifelhaft. Zwar verhindere sie, dass Kommunikationsvorgänge sich deshalb nicht nachvollziehen ließen, weil ihre Umstände nicht gespeichert seien. Es sei jedoch unklar, inwieweit Bedarf an Vorratsdaten bestehe. Ohnehin werde eine Vielzahl von Kommunikationsdaten zu Abrechnungs- und Beweiszwecken bis zu sechs Monate lang gespeichert. Kriminelle Kreise nutzten demgegenüber Möglichkeiten anonymer Telekommunikation wie Prepaid-Tarife oder Internetcafés.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs100">100</a></div>
<div>
<p>(2) Als im Vergleich zur Vorratsdatenspeicherung milderes Mittel komme das Quick-Freezing-Verfahren in Betracht, das die Sicherung aller noch gespeicherten Verkehrsdaten einer Person betreffe. In besonderen Ausnahmefällen sei auch die Anordnung der Speicherung sämtlicher zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügbaren Verkehrsdaten denkbar (Global Freezing).</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs101">101</a></div>
<div>
<p>(3) Die Schwere des Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG ergebe sich daraus, dass alle Personen betroffen seien, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit in Anspruch nähmen. Die Speicherung erfolge verdachtsunabhängig. Die bloße Möglichkeit, dass Daten zu Zwecken der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr benötigt werden könnten, rechtfertige den Eingriff nicht. Die Vorratsdatenspeicherung ermögliche die Erstellung von Telekommunikations- und Bewegungsprofilen und habe große Streubreite. Dies sei umso gewichtiger, als Telekommunikation in der Erwartung vollkommener Vertraulichkeit stattfinde.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs102">102</a></div>
<div>
<p>Eine globale und pauschale Überwachung in Form einer flächendeckenden Erfassung der Telekommunikationsverbindungen, wie sie die Vorratsdatenspeicherung darstelle, sei selbst zur Abwehr größter Gefahren verfassungswidrig. Die Wahrscheinlichkeit, dass die gespeicherten Daten später zu Gefahrenabwehr- oder Strafverfolgungszwecken benötigt würden, sei verschwindend gering und könne so schwerwiegende Eingriffe nicht rechtfertigen. Die Vorratsdatenspeicherung ermögliche Persönlichkeitsbilder mit einer noch nie dagewesenen Genauigkeit. Die Kommunikationsdaten seien inhaltlich äußerst aussagekräftig. Der Zugriff auf die näheren Umstände der Telekommunikation wiege nicht weniger schwer als der auf den Kommunikationsinhalt. Er ermögliche umfassende Persönlichkeits- und Verhaltensprofile. Verkehrsdaten lieferten eine Vielzahl von Informationen über soziale Beziehungen.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs103">103</a></div>
<div>
<p>Die Vorratsdatenspeicherung erhöhe außerdem das Risiko, zu Unrecht Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt oder unschuldig verurteilt zu werden, und die Gefahr des Datenmissbrauchs. Verkehrsdaten könnten gezielt gegen missliebige Personen eingesetzt werden und eigneten sich zur Kontrolle von Personen und Gruppierungen ebenso wie zur Wirtschaftsspionage. Nur das Absehen von der Datenspeicherung schütze wirksam vor Missbrauch.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs104">104</a></div>
<div>
<p>Die Vorratsdatenspeicherung beeinträchtige die für die Demokratie unerlässliche Unbefangenheit der Kommunikation. Der Schutz der Menschenwürde verlange ein gewisses Maß an unbeobachteter Kommunikation insbesondere auch im Rahmen besonderer Vertrauensverhältnisse. Der Schaden, der durch die Überwachung des Bürgers entstehe, werde durch den damit verbundenen Effizienzgewinn nicht aufgewogen. Die Vorratsdatenspeicherung habe die Entwicklung von Gegenmaßnahmen zur Folge und könne damit letztlich die Menge der verfügbaren Telekommunikationsdaten sogar verringern. Anderseits gleiche die zunehmende Digitalisierung die Abnahme der zu Abrechnungszwecken gespeicherten Verkehrsdaten auch ohne die Vorratsdatenspeicherung mehr als aus.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs105">105</a></div>
<div>
<p>Diese sei unverhältnismäßig, weil der zu erwartende Nutzen in einem deutlichen Missverhältnis zu ihren Nachteilen für die Betroffenen und die Gesellschaft insgesamt stehe. Der Rechtsgüterschutz werde nur in wenigen Fällen verbessert. Mit einer Senkung des Kriminalitätsniveaus sei nicht zu rechnen. Im Hinblick auf die Bedeutung auch anderer personenbezogener Daten für die Strafverfolgung drohe ein Dammbruch.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs106">106</a></div>
<div>
<p>bb) Die angegriffenen Vorschriften verstießen auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die §§ 113a und 113b TKG griffen unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit der kommerziellen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und in die Berufsfreiheit der Angehörigen von Vertrauensberufen ein.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs107">107</a></div>
<div>
<p>So berühre es das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, wenn durch Auswertung von Telekommunikationsverkehrsdaten das Mandatsverhältnis aufgedeckt werden könne. Auch schrecke die Vorratsdatenspeicherung von der telekommunikativen Kontaktaufnahme mit spezialisierten Beratern ab, weil daraus weitreichende Schlüsse auf Gesundheit und Geisteszustand, Religion oder finanzielle Verhältnisse gezogen werden könnten. Journalisten drohe der Verlust von Informanten. Diesen negativen Auswirkungen stehe kein messbares öffentliches Interesse gegenüber. Angesichts der geringen Zahl von Verfahren, in denen es auf die Kommunikation von und mit Berufsgeheimnisträgern ankomme, seien die Belange des Rechtsgüterschutzes auch ohne Vorratsdatenspeicherung gewährleistet.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs108">108</a></div>
<div>
<p>Auch hinsichtlich der Diensteanbieter verletze die Vorratsdatenspeicherung das Verhältnismäßigkeitsgebot. Eine Regelung, nach der die dadurch bedingten Investitionskosten zu erstatten seien, existiere nicht. In Ermangelung ausreichender Kostenerstattungsregelungen auch hinsichtlich der Kosten der Verwaltung, Aufarbeitung und Übermittlung der Vorratsdaten an die zuständigen Behörden sei die Inpflichtnahme der Telekommunikationsunternehmen aber unzumutbar. Ohne ausreichende Entschädigung dürfe ihnen die Wahrnehmung von Aufgaben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr als Kernaufgaben des Staates nicht aufgebürdet werden.</p></div>
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<div>
<div><a title="Absatz" name="abs109">109</a></div>
<div>
<p>cc) Soweit bisher genutzte Einrichtungen von den Telekommunikationsdienstleistern infolge der Vorratsdatenspeicherung nicht mehr genutzt werden könnten, griffen die §§ 113a und 113b TKG auch enteignungsähnlich in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Dies sei ohne ausreichende Entschädigung mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs110">110</a></div>
<div>
<p>dd) Die §§ 113a und 113b TKG verstießen ferner gegen Art. 5 Abs. 1 GG. Sie verletzten die Meinungs-, die Informations- und die Rundfunkfreiheit. Die Vorratsdatenspeicherung verteuere die Telekommunikation. Dies zwinge weniger finanzkräftige Bürger, Unternehmen und Organisationen zu Einschränkungen. Außerdem würden Anbieter und Nutzer insbesondere von staatskritischen Informationen abgeschreckt. Der Beeinträchtigung der Informationsfreiheit stehe dabei nicht entgegen, dass aufgerufene Internetseiten aufgrund von § 113a TKG nicht gespeichert werden dürften. Anbieter von Telemedien speicherten häufig unter Verstoß gegen das Telemediengesetz die IP-Adressen von Nutzern. Darauf hätten die staatlichen Behörden nach § 15 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 TMG Zugriff. Meinungs-, Informations- und Rundfunkfreiheit seien konstituierend für eine freiheitliche Demokratie. Angesichts der Beeinträchtigung des gesamtgesellschaftlichen Informationsaustausches und ihres nur geringen Nutzens greife die Vorratsdatenspeicherung unverhältnismäßig in Art. 5 Abs. 1 GG ein.</p></div>
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<div>
<div><a title="Absatz" name="abs111">111</a></div>
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<p>ee) Die §§ 113a und 113b TKG verletzten schließlich den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in mehrfacher Hinsicht.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs112">112</a></div>
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<p>Dies gelte zunächst, soweit nur für den Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze, nicht aber für den räumlich-unmittelbaren Informationsaustausch eine Speicherung der Kommunikationsdaten erfolge. Angesichts der hohen Eingriffsintensität der Vorratsdatenspeicherung sei diese Differenzierung insbesondere nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich im Bereich der räumlich-unmittelbaren Kommunikation häufig andere Beweismittel fänden.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs113">113</a></div>
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<p>Auch verletze es Art. 3 Abs. 1 GG, dass zwar die Nutzung von Informationsangeboten im Internet, nicht aber diejenige traditioneller Massenmedien wie Zeitschriften, Bücher und Fernsehen festgehalten werde. Dafür, dass Massenkommunikation über die Telekommunikationsnetze besonders schadensträchtig sei, gebe es keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei auch, dass die Vorratsdatenspeicherung die nicht telekommunikative Computerbenutzung nicht erfasse. Gleichfalls sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil der Gesetzgeber ungerechtfertigt von der Wahl milderer Mittel wie technischer, struktureller und aufklärender Präventionsmaßnahmen oder des Quick-Freezing-Verfahrens abgesehen habe.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs114">114</a></div>
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<p>Ebenso wenig seien die Ungleichbehandlung zwischen der Telekommunikation als elektronischem Informationsaustausch und dem Postwesen als distanziertem Austausch verkörperter Informationen, die Ungleichbehandlung von Telekommunikationsunternehmen gegenüber Postunternehmen, die Ungleichbehandlung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten gegenüber der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen und die Ungleichbehandlung von Telekommunikationsunternehmen gegenüber anderen Unternehmen wie Banken und Fluggesellschaften verfassungsrechtlich gerechtfertigt.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs115">115</a></div>
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<p>Ferner verletze die Gleichbehandlung kleiner Telekommunikationsunternehmen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil dadurch eine Gruppe typischer Fälle ohne ausreichende Gründe wesentlich stärker belastet werde.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs116">116</a></div>
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<p>Vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen sei schließlich die entschädigungslose Indienstnahme privater Telekommunikationsunternehmen zu öffentlichen Zwecken. Die Kriterien für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion seien nicht erfüllt. Die Abwehr von Gefahren und die Ahndung von Straftaten seien Aufgaben der Allgemeinheit, die aus Steuermitteln finanziert werden müssten und nicht den betroffenen Unternehmen und ihren Kunden auferlegt werden dürften.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs117">117</a></div>
<div>
<p>2. Die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 263/08 wenden sich außer gegen die §§ 113a und 113b TKG auch gegen § 100g StPO, soweit er die Erhebung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten betrifft. Sie rügen eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs118">118</a></div>
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<p>a) Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs119">119</a></div>
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<p>aa) Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte, ein Hochschullehrer, eine Publizistin, ein Finanzgerichtspräsident a.D., ein Student und Mitglieder des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments. Die Beschwerdeführerin zu 3) ist mittlerweile Bundesministerin der Justiz.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs120">120</a></div>
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<p>Jeder von ihnen nehme mehrere Provider in Anspruch. Sie nutzten privat, freiberuflich oder in ihrer politischen Tätigkeit Festnetzanschlüsse, Mobiltelefone, Internetzugänge und E-Mail-Postfächer und seien deshalb von der Speicherung ihrer Telekommunikationsdaten betroffen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs121">121</a></div>
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<p>bb) Dass die Speicherung selbst durch Private erfolge, stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegen. Denn sie werde unmittelbar durch die gesetzliche Regelung der §§ 113a und 113b TKG angeordnet.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs122">122</a></div>
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<p>cc) Es sei den Beschwerdeführern auch nicht zumutbar, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerden jeweils den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs123">123</a></div>
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<p>dd) Die Verfassungsbeschwerden seien jedenfalls zulässig, soweit der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG gegen nationales Verfassungsrecht verstoße, obwohl der ihm verbleibende Umsetzungsspielraum dessen Beachtung zulasse, oder soweit er über die in der Richtlinie vorgeschriebenen Regelungen hinausgehe. Dies sei hinsichtlich der Speicherungszwecke, der die Datenverwendung rechtfertigenden Straftaten, des Verzichts auf präzise Verfahrensregeln und der verwendungsberechtigten Stellen der Fall.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs124">124</a></div>
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<p>ee) Darüber hinaus sei die Richtlinie 2006/24/EG ultra vires ergangen und könne in Deutschland keine Rechtswirkungen entfalten. Außerdem entscheide darüber, ob ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gegen Art. 1 GG verstoße und daher im innerdeutschen Recht keine Geltung beanspruchen könne, ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei nicht veranlasst. Soweit sich das Bundesverfassungsgericht nicht für berechtigt halte, über die Rechtswirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG selbst zu entscheiden, werde eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof angeregt. Die Richtlinie 2006/24/EG sei ohne Rechtsgrundlage ergangen und mit Gemeinschaftsgrundrechten, insbesondere mit Art. 8 EMRK, unvereinbar.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs125">125</a></div>
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<p>b) Die Verfassungsbeschwerden seien begründet.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs126">126</a></div>
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<p>aa) Die Richtlinie 2006/24/EG sei unwirksam. Sie sei auf der Grundlage von Art. 95 EGV erlassen worden, obwohl sie nicht die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand habe, sondern Maßnahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit im Sinne der Art. 29 ff. EUV a.F.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs127">127</a></div>
<div>
<p>bb) Die Vorratsdatenspeicherung nach den §§ 113a und 113b TKG verletze die Menschenwürde. In einer freien Gesellschaft dürfe nicht jeder, der ein Kommunikationsmittel benutze, wie ein potentieller Straftäter oder Störer behandelt werden. Eine freie Gesellschaft ohne das Vertrauen in eine vertrauliche Kommunikation gebe es nicht. Es müsse ein Kernbereich der persönlichen Lebensführung belassen werden, in dem der Einzelne frei von staatlicher Beobachtung, Kontrolle oder Beeinflussung sei. Mit der Vorratsdatenspeicherung errichte der Staat eine Infrastruktur, die das Vertrauen der Bürger in eine freie Kommunikation zerstöre und zukünftig weitere Überwachungen ermöglichen könne. Dies verstoße gegen die Menschenwürde und die Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs128">128</a></div>
<div>
<p>cc) Die §§ 113a und 113b TKG griffen unverhältnismäßig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs129">129</a></div>
<div>
<p>Die Speicherung nach § 113a TKG erfolge verdachtslos und generell. Die gespeicherten Daten ermöglichten es, Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Der Aufenthalt des Nutzers eines Handys lasse sich für die letzten sechs Monate nachvollziehen. Es sei keine Vorsorge für die Löschung den Kernbereich der privaten Lebensführung betreffender Daten getroffen. Die Provider seien nicht verpflichtet, die Datenübermittlung zu dokumentieren und den übermittelten Datenbestand zu kennzeichnen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs130">130</a></div>
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<p>§ 113b TKG genüge dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Als Verwendungszwecke seien nur pauschal die Verfolgung von Straftaten, die Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben genannt. Es reiche nicht, dass die nähere Spezifizierung des Eingriffszwecks in den jeweiligen fachrechtlichen Zugriffsnormen erfolge. Denn der Grundrechtseingriff erfolge bereits mit der Speicherung der Daten. Nach dem Gebot der Normenklarheit müsse der Speicherungszweck präzise bestimmt sein. Da die Länder für die Zugriffsregelungen allein zuständig seien, sei die Verwendung der Daten völlig unüberschaubar.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs131">131</a></div>
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<p>Der Eingriff stehe angesichts seiner Schwere in keinem Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen. Die Vorratsdatenspeicherung lasse einen nennenswerten Gewinn für die Kriminalitätsbekämpfung nicht erwarten.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs132">132</a></div>
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<p>dd) Die angefochtenen Bestimmungen verletzten darüber hinaus das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG in seinem Wesensgehalt.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs133">133</a></div>
<div>
<p>ee) Die Entscheidungsspielräume, die die Richtlinie 2006/24/EG lasse, seien nicht verfassungskonform ausgefüllt. § 113b TKG gehe über die Zweckbestimmung der Richtlinie hinaus, soweit die gespeicherten Daten zu sämtlichen nachrichtendienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt würden. § 100g StPO definiere den Kreis der Straftaten, die den Abruf von Vorratsdaten rechtfertigen könnten, nicht eindeutig. Es bleibe offen, wann eine Straftat auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sei. Demgegenüber komme es - sofern man das Gemeinschaftsrecht überhaupt für maßgeblich halte - darauf an und sei für jede künftige Befugnisnorm gesondert zu klären, ob ihre Zweckbestimmung europarechtlich zwingend vorgegeben sei und ob sie dem nationalen Verfassungsrecht entspreche. § 100g StPO lasse den Abruf von Verbindungsdaten für jede mittels Telekommunikation begangene Straftat zu und gehe damit weit über die Zweckbestimmung der Richtlinie hinaus, terroristische Straftaten abzuwehren.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs134">134</a></div>
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<p>3. Auch die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 586/08 wenden sich gegen die §§ 113a und 113b TKG und § 100g StPO. Sie rügen die Verletzung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs135">135</a></div>
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<p>a) Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Die Beschwerdeführer - Abgeordnete des Deutschen Bundestages und Mitglieder der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen, die teilweise außerdem nebenberuflich als Rechtsanwalt oder Arzt tätig sind - seien selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihrem Recht aus Art. 10 Abs. 1 GG sowie ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs136">136</a></div>
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<p>Auch könne die Regelung, da die Richtlinie 2006/24/EG erhebliche Umsetzungsspielräume belasse, in großem Umfang anhand der deutschen Grundrechte überprüft werden. Zwingend festgelegt seien lediglich die zu speichernden Datenkategorien und -typen sowie die Mindestspeicherungsdauer von sechs Monaten. Umsetzungsspielräume bestünden bezüglich der Speicher- und Verwendungszwecke, der zugriffsberechtigten Stellen, der Zugriffsvoraussetzungen und -verfahren, der Zweckbindung sowie der Anforderungen an die Datensicherheit. Soweit die Mitgliedstaaten in den Grenzen von Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2002/58/EG mit der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste andere Verwendungszwecke als den der Strafverfolgung vorsähen, unterlägen sie uneingeschränkter verfassungsrechtlicher Kontrolle. Die Bestimmung der schweren Straftaten, zu deren Verfolgung die Vorratsdatenspeicherung erfolge, liege in der Hand der Mitgliedstaaten. Art. 7 der Richtlinie 2006/24/EG lege Mindestanforderungen fest, die weiterreichende datenschutzrechtliche Anforderungen im nationalen Verfassungsrecht nicht blockierten. Schließlich sei auch die Finanzierung der Vorratsdatenspeicherung in der Richtlinie nicht geregelt.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs137">137</a></div>
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<p>Eine vollständige verfassungsrechtliche Prüfung der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung sei außerdem möglich, wenn die Richtlinie 2006/24/EG nichtig sei, der Europäische Gerichtshof die Ungültigkeit der Richtlinie feststelle oder wenn man eine Überprüfung der Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft zum Erlass der Richtlinie ausnahmsweise durch das Bundesverfassungsgericht selbst in Betracht ziehe. Eine Gültigkeitsvorlage könne insbesondere auf einen Verstoß gegen Gemeinschaftsgrundrechte gestützt werden.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs138">138</a></div>
<div>
<p>b) Die Verfassungsbeschwerden seien auch begründet. Die angegriffenen Vorschriften verletzten Art. 10 Abs. 1 GG. Dieser schütze die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs. In seinen Schutzbereich fielen deshalb die nach § 113a Abs. 2 TKG zu speichernden Telefonverkehrsdaten und die nach § 113a Abs. 3 und 4 TKG zu speichernden E-Mail-Verkehrs- und Internetzugangsdaten. Dass im Internet auch Massenkommunikation stattfinde, die herkömmlich der Rundfunkfreiheit zugeordnet worden sei, stehe dem nicht entgegen. Dass auch Individualkommunikation vermittelt werden könne, reiche aus, um den Grundrechtsschutz auszulösen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs139">139</a></div>
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<p>Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung griffen in den Schutzbereich von Art. 10 GG ein. Der staatliche Eingriff beginne mit der Verkehrsdatenspeicherungspflicht gemäß § 113a TKG. Er setze sich fort mit der in § 113b TKG zugelassenen Übermittlung von Verkehrsdaten an staatliche Behörden. Weitere Eingriffsakte seien die Auswertung und Verwendung der Daten durch die auskunftsberechtigten Behörden und die Weitergabe der Daten an andere Behörden oder Private.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs140">140</a></div>
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<p>Hinreichend bestimmt sei § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO, weil er auf Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung abstelle und konkretisierend auf die in § 100a Abs. 2 StPO bezeichneten Straftaten verweise. Kritischer zu beurteilen sei § 100g Abs. 1 Nr. 2 StPO im Hinblick auf § 100g Abs. 1 Satz 2 StPO. Wann die Datenerhebung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe, sei für den Bürger nicht in der gebotenen Klarheit erkennbar. Problematisch sei auch die Bestimmtheit von § 113b TKG. Für den Bereich der Gefahrenabwehr und der Nachrichtendienste sei nicht absehbar, in welchem Umfang die ermächtigten Behörden auf die Vorratsdaten zugreifen dürften.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs141">141</a></div>
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<p>Die Vorratsdatenspeicherung verstoße außerdem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine wirksame Strafverfolgung sei zwar ein legitimer Zweck. Auch ließen sich die Eignung und Erforderlichkeit der Vorratsdatenspeicherung nicht verneinen. Das Quick-Freezing-Verfahren sei nicht gleich gut geeignet, weil es ins Leere gehe, wenn Verkehrsdaten nicht oder nicht mehr vorhanden seien. Die Vorratsdatenspeicherung sei allerdings unangemessen. Verkehrsdaten ließen erhebliche Rückschlüsse auf das Kommunikations- oder Bewegungsverhalten zu. Aufgrund ihrer automatischen Auswertbarkeit seien sie für Rasterfahndungsmethoden und strategische Überwachungen durch die Nachrichtendienste besonders geeignet. Sie lieferten Ermittlungsansätze und erlaubten, soziale, politische oder wirtschaftliche Beziehungsnetzwerke zu rekonstruieren. Umfassende Persönlichkeitsprofile könnten erstellt werden. Besonders belastend wirkten die Verdachtslosigkeit der Speicherung und ihre außergewöhnliche Streubreite. Zu berücksichtigen seien darüber hinaus die Rückwirkung auf gesamtgesellschaftliche Verhaltensmuster und den demokratischen Diskurs sowie Missbrauchsbefürchtungen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs142">142</a></div>
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<p>§ 100g StPO gehe über das zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG erforderliche Maß hinaus, weil der Abruf der nach § 113a TKG gespeicherten Daten generell auch wegen mittels Telekommunikation begangener Straftaten erfolgen könne. Bereits mittlere Kriminalität reiche für den Zugriff auf die Vorratsdaten aus. Dies steigere das Risiko, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt und dadurch zum Gegenstand belastender Ermittlungsmaßnahmen zu werden. Die Datenerhebungen erfolgten heimlich. § 100g Abs. 2 in Verbindung mit § 100b und § 101 StPO gewähre nur nachträglichen, durch eine restriktive Benachrichtigungspraxis geschwächten Rechtsschutz. Die Effektivität des Richtervorbehalts sei umstritten. Die bisherigen Zugriffsmöglichkeiten seien meist ausreichend gewesen. Bei Berücksichtigung alternativer Ermittlungsmethoden wie des Quick-Freezing-Verfahrens falle die Angemessenheitsprüfung negativ aus.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs143">143</a></div>
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<p>§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG eröffne den Zugriff auf die anlasslos gespeicherten Daten bereits für erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Nachrichtendienstliche Überwachungsmaßnahmen erfolgten im Vorfeld konkreter Gefahren bei deutlich reduzierten Rechtsschutzmöglichkeiten. Beschränkungen für die Telekommunikationsüberwachung von Abgeordneten gebe es nicht. Angesichts ihrer Vorwirkungen auf das Verhalten der Bürger und den demokratischen Diskurs seien die Regelungen in § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG unangemessen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs144">144</a></div>
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<p>Berufsgeheimnisträger seien nicht gesondert geschützt. Besonders beeinträchtigend wirke sich dies bei Ärzten und nicht ausschließlich als Strafverteidiger tätigen Anwälten aus. Es fehlten außerdem hinreichende Datensicherungsstrukturvorgaben für die Diensteanbieter. Dies berge erhebliche Missbrauchsgefahren. Erst recht unangemessen sei die Nutzung der Daten durch Private zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, wie sie § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG ermögliche. Da auf diese Weise nur die Inhaber von Anschlüssen ermittelt werden könnten, der Anschlussinhaber aber nicht zwangsläufig mit dem Internetnutzer übereinstimme, sei in erheblichem Umfang mit einer Verfolgung Unbeteiligter zu rechnen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs145">145</a></div>
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<p>Die Verpflichtungen nach § 113a Abs. 10 TKG, die in der Telekommunikation erforderliche Sorgfalt zu beachten und durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die gespeicherten Daten nur besonders ermächtigten Personen zugänglich seien, werde nicht näher konkretisiert. Die Datensicherheit werde so nicht hinreichend gewährleistet. Das Gewicht des Eingriffs werde nicht durch seinen Mehrwert aufgewogen. Gerade bei der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus sei er am geringsten, da hier die Täter die Energie aufbrächten, die Speicherung zu unterlaufen, was ohne weiteres möglich sei. Die Rückwirkungen der Speicherung auf den demokratischen Diskurs und die Gefahren des Datenmissbrauchs könnten nicht hinreichend durch eine Begrenzung der Verwendungszwecke verringert werden.</p></div>
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<h5>III.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs146">146</a></div>
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<p>Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesgerichtshof, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und namens der Datenschutzbeauftragten der Länder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellung genommen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs147">147</a></div>
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<p>1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden teils für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs148">148</a></div>
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<p>a) Unzulässig seien die Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich allein gegen die §§ 113a und 113b TKG richteten.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs149">149</a></div>
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<p>aa) Diese unterlägen nicht der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts, soweit sie den verpflichtenden Vorgaben der Richtlinie 2006/24/EG entsprächen. Soweit Regelungsspielräume bestünden, orientiere sich die bundesgesetzliche Umsetzung an dem in der Richtlinie 2006/24/EG vorgesehenen Regelungsminimum. Ein ausbrechender Rechtsakt liege nicht vor, weil es nicht um die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sondern lediglich um diejenige innerhalb der Europäischen Union gehe. Auf europäischer Ebene bestehe schließlich ausreichender Grundrechtsschutz. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde sei ebenfalls nicht ersichtlich.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs150">150</a></div>
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<p>bb) Die Beschwerdeführer seien wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht beschwerdebefugt. § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG und § 100g StPO gingen nicht über den durch die Richtlinie 2006/24/EG vorgegebenen Speicherungszweck hinaus. Bei der Definition schwerer Straftaten seien auch mittels Telekommunikationseinrichtungen begangene Straftaten angemessen zu berücksichtigen. Die Richtlinie 2006/24/EG lasse die Erstreckung des Speicherungszwecks auf die Verwendung zur Gefahrenabwehr und zur nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung zu. § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG enthalte insoweit lediglich eine weitere gesetzliche Verwendungsbestimmung. Diese allein sei im Verfassungsbeschwerdeverfahren allerdings nicht rügefähig, weil sie keinen grundrechtlichen Belang berühre, der über die durch die Richtlinie 2006/24/EG selbst angeordnete Beschwer hinausgehe. Eine zusätzliche Beschwer könne sich nur aus Befugnisnormen ergeben, die zu einer Weiterverwendung der gespeicherten Daten ermächtigten. § 113b TKG enthalte solche Regelungen nicht. Die dort geregelten Zweckbestimmungen schränkten vielmehr lediglich die möglichen Datenverwendungen ein. Die §§ 113a und 113b TKG hätten ferner keine berufsregelnde Tendenz hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ausgeübten Berufe etwa als Rechtsanwalt oder Journalist. Art. 14 GG sei nicht tangiert. Die Speicherungspflicht verkürze nicht die Verfügungsrechte der betroffenen Unternehmen, sondern statuiere eine eigenständige Verhaltenspflicht. Ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit sei von vornherein ausgeschlossen. Die Speicherung gemäß § 113a TKG sei meinungsneutral.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs151">151</a></div>
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<p>cc) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4) im Verfahren 1 BvR 256/08 scheitere am Grundsatz der Subsidiarität. Es werde nicht deutlich, dass Rechtsschutz durch die Fachgerichte nicht möglich sei.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs152">152</a></div>
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<p>b) Jedenfalls seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs153">153</a></div>
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<p>aa) § 113a TKG sei verfassungsrechtlich unbedenklich.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs154">154</a></div>
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<p>(1) Die Regelung greife in den Schutzbereich von Art. 10 GG ein. Es gehe allerdings lediglich um eine Pflicht für Private zur Aufbewahrung bestimmter Daten mit dem Ziel, einen späteren Zugriff darauf zu ermöglichen. Damit unterscheide sich § 113a TKG kategorial von Befugnisnormen zur staatlichen Verwendung der aufbewahrten Daten. § 113a TKG stelle einen mittelschweren Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG dar. Er bewirke lediglich, dass die Daten für ein halbes Jahr einem Löschungsanspruch der Betroffenen entzogen seien. Die gespeicherten Daten beträfen keine Kommunikationsinhalte. Sie gelangten nur aufgrund einer weiteren qualifizierten Befugnisnorm in den Kenntnisbereich des Staates. Schließlich erfolge die Speicherung nicht heimlich. Die zu speichernden Daten und die Dauer der Speicherung seien eindeutig und abschließend definiert.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs155">155</a></div>
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<p>Zweck des § 113a TKG sei es, die Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität an die Bedingungen moderner Kommunikationstechniken anzupassen. § 113a TKG sei dazu geeignet. Er verhindere, dass § 100g StPO durch die Zunahme von Flatrate-Tarifen und den damit verbundenen Rückgang von gemäß § 96 TKG gespeicherten Daten sowie durch die stetige Zunahme der Nutzung des Internet durch Straftäter seine Grundlage verliere.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs156">156</a></div>
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<p>Die Auswertung von Verkehrsdaten sei für die Strafverfolgung unverzichtbar. Insbesondere könnten daraus Anhaltspunkte zu Tatzeitpunkt, zu Aufenthalten von Verdächtigen in Tatortnähe, zum Vor- und Nachtatverhalten von Tatverdächtigen, zu Verbindungen der Tatverdächtigen untereinander, zum Verlauf von Fluchtwegen und zur Ermittlung weiterer Tatverdächtiger gewonnen werden. Speziell für die Verfolgung der Betäubungsmittelkriminalität sei die Bestimmung der Standortdaten bedeutsam. Verkehrsdaten komme bei der Verifizierung von Beschuldigteneinlassungen oder bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts von Beschuldigten Bedeutung zu. Die Aufklärung der Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen im Internet könne praktisch nur anhand von Verkehrsdaten erfolgen. Bei banden- oder gewerbsmäßig begangenen Straftaten sei die Kenntnis des Kommunikationsverhaltens für die Aufklärung von Organisationsstrukturen und Serientaten unerlässlich. Gegen die Geeignetheit der Datenspeicherung spreche auch nicht die Möglichkeit, sie zu umgehen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs157">157</a></div>
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<p>§ 113a TKG sei außerdem erforderlich. Das Quick-Freezing-Verfahren sei nicht gleich wirksam. Es könne nur diejenigen Daten festhalten, die in irgendeiner Weise gespeichert seien. Sinnvoll sei es nur, wenn es sich auf einen gegenwartsnahen Sachverhalt beziehe.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs158">158</a></div>
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<p>Schließlich sei § 113a TKG auch angemessen. Die Anlasslosigkeit schließe die Angemessenheit der Speicherung nicht von vornherein aus. Ihre Streubreite sage nichts über die konkret damit verbundene Belastung. Die Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat sei nicht automatisch verfassungswidrig. Die Daten würden von privaten Unternehmen zu einem bestimmten Zweck gespeichert und erst aufgrund weiterer Befugnisnormen vom Staat zur Kenntnis genommen. Die nach § 113a TKG gespeicherten Daten ließen zwar Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Betroffenen zu, seien aber nur begrenzt sensibel. Sie beträfen nicht den Inhalt der Kommunikation und gingen hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsrelevanz nicht über nach anderen bestehenden Regelungen zu speichernde Daten hinaus. Die Speicherung erfolge zudem offen. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Daten sei dem deutschen Recht etwa aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder dem Kreditwesengesetz bekannt. Verfassungsrechtliche Grenzen habe das Bundesverfassungsgericht nur für die Abfragetatbestände entwickelt. Die Speicherung als solche sei im Übrigen aber wohl auch nicht unangemessen. Allerdings müsse die Datenabfrage in qualifizierter Weise begrenzt werden. Die Speicherungsdauer von sechs Monaten lasse sich durch die Bedingungen der Verfolgung konkreter Straftaten rechtfertigen. Ein Einschüchterungseffekt werde durch § 113a TKG nicht erzeugt. Maßgeblich sei nicht das subjektive Empfinden der Normadressaten, sondern ein zutreffendes Normverständnis.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs159">159</a></div>
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<p>(2) Die mit der Speicherung für die Telekommunikationsdienstleister verbundenen Kosten verletzten weder Art. 12 noch Art. 14 GG. Art. 14 GG gewähre keinen allgemeinen Schutz des Betriebsvermögens. § 113a TKG betreffe aber weder die Substanz noch die Ausgestaltung der Rechte der Beschwerdeführer an ihren Unternehmen. Die zur Entwertung technischer Einrichtungen gemachten Angaben seien unsubstantiiert. Auch die Berufsfreiheit werde nicht berührt. Die Beschwerdeführer würden ihren Beruf ohne die angegriffene Regelung nicht anders ausüben. Lediglich die Diensteanbieter würden mit zusätzlichen Pflichten belastet. Die Heranziehung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe an sich löse noch keinen Entschädigungsanspruch aus.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs160">160</a></div>
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<p>(3) Die Regelung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Telekommunikation und unmittelbare Kommunikation seien nicht miteinander vergleichbar. Unmittelbare Kommunikation und elektronische Kommunikation könnten nicht im gleichen Maß gespeichert werden. Die Ungleichbehandlung zwischen Telekommunikation und Postwesen sei gerechtfertigt. Langsame postalische Kommunikation sei für eine Nutzung zu kriminellen Handlungen weniger geeignet als Telekommunikation. Große und kleine Telekommunikationsunternehmen würden nicht ungleich behandelt. Vor ungleichen wirtschaftlichen Auswirkungen schützten die einschlägigen Freiheitsrechte, nicht der allgemeine Gleichheitssatz. Eine gleichheitswidrige Sonderabgabe liege nicht vor.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs161">161</a></div>
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<p>(4) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Datensicherheit seien erfüllt. § 109 Abs. 1 TKG verpflichte die Diensteanbieter, angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, um den Datenschutz, den Schutz des Fernmeldegeheimnisses und den Schutz der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe durch Mitarbeiter und Dritte zu gewährleisten. Betreiber von Telekommunikationsanlagen seien nach § 109 Abs. 3 TKG verpflichtet, der Bundesnetzagentur ein Sicherheitskonzept vorzulegen, das die technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Datensicherheit beschreibe. Es sei fortzuschreiben und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzubessern. Die Diensteanbieter hätten nach § 113a Abs. 10 TKG die im Bereich der Telekommunikation erforderliche Sorgfalt zu beachten und den Zugang zu den Daten durch besondere Ermächtigungen zu beschränken. Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis und datenschutzrechtliche Vorgaben seien nach § 148 TKG straf- oder nach § 149 Abs. 1 Nr. 16 bis 18 TKG bußgeldbewehrt. § 115 TKG erlaube der Bundesnetzagentur die Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Regelungen. Schließlich unterlägen die Unternehmen den Kontrollen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs162">162</a></div>
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<p>bb) Auch § 113b TKG sei verfassungsgemäß. Er begrenze den Speicherungszweck und sei hinreichend bestimmt. Die Verwendung der Daten richte sich nach anderen gesetzlichen Normen, deren Bestimmtheit einer gesonderten Prüfung bedürfe. Als im Vergleich zur inhaltlichen Überwachung der Telekommunikation geringerer Eingriff sei die Verwendung der Daten zur Gefahrenabwehr nach § 113b Satz 1 Nr. 2 TKG nicht an die Schwelle dringender Gefahren für höchstrangige Rechtsgüter zu knüpfen. Richtervorbehalte seien in den jeweiligen Ermächtigungsnormen zu regeln. Die Übermittlung der Daten zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben nach § 113b Satz 1 Nr. 3 TKG sei nicht zu beanstanden. In bestimmten Grenzen sei sogar eine anlasslose Kontrolle von Telekommunikationsinhalten zu nachrichtendienstlichen Zwecken verfassungsrechtlich als zulässig beurteilt worden (Verweis auf <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;358 ff.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs163">163</a></div>
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<p>cc) Verfassungsgemäß sei auch § 100g StPO. Die Möglichkeit einer strafprozessualen Verkehrsdatenabfrage in der bisherigen Form sei anerkannt. Ein im Vergleich dazu intensiverer Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis liege im Zugriff auf nach § 113a TKG gespeicherte Verkehrsdaten auch nicht deshalb, weil mehr Daten zur Verfügung stünden. Angesichts des verglichen mit der inhaltlichen Überwachung der Telekommunikation geringeren Gewichts der Verkehrsdatenerhebung sei es folgerichtig, wenn § 100g StPO weniger strenge Anforderungen an die Zulässigkeit der Datenerhebung stelle als § 100a StPO.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs164">164</a></div>
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<p>Soweit § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO an den Straftatenkatalog des §100a Abs. 2 StPO anknüpfe und eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung verlange, habe das Bundesverfassungsgericht dies als hinreichend bestimmt anerkannt. Auch § 100g Abs. 1 Nr. 2 StPO sei unbedenklich. Die Wahl der Mittel der Strafverfolgung hänge von der Möglichkeit ab, die betreffenden Straftaten überhaupt aufklären zu können. Dem trügen § 100g Abs. 1 Nr. 2 und § 100g Abs. 1 Satz 2 StPO Rechnung, indem sie bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten den Verkehrsdatenabruf unter den Vorbehalt fehlender Ermittlungsalternativen und einer weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung stellten. Eine noch weitergehende Einschränkung der Zugriffsmöglichkeiten stelle einen ganzen Bereich von Kommunikation von Strafverfolgung frei, obwohl die Strafrechtspflege Verfassungsrang genieße. § 100g StPO verletze auch nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Die Telekommunikationsverkehrsdaten beträfen diesen ungeachtet der Möglichkeit, mit ihrer Hilfe Kommunikations- und Bewegungsprofile zu erstellen, nicht in intensiver Weise.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs165">165</a></div>
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<p>2. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in den angegriffenen Vorschriften einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, dessen Rechtfertigung zweifelhaft sei. Die in § 113b Satz 1 TKG genannten Verwendungszwecke seien so weit gefasst, dass im Zeitpunkt der Speicherung nicht vorhersehbar sei, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden dürften. Darin könne ein Verstoß gegen das Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken liegen. Die Grundrechtsbeschränkung sei auch von nicht unerheblichem Gewicht. Die Speicherungspflicht umfasse Daten mit hoher Persönlichkeitsrelevanz, die erhebliche Rückschlüsse auf die Persönlichkeit und persönliche Verhältnisse des Nutzers, sein soziales Umfeld und sein Bewegungsverhalten sowie die Art der jeweiligen Kommunikationsinhalte zuließen. Möglich sei die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen. Die Datenspeicherung könne im Falle von Strafverfahren gravierende Folgen für den Einzelnen haben. Datenmissbrauch sei möglich. Die Speicherung habe eine immense Breitenwirkung. Ihre Streubreite könne einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Anderseits würden die Daten in vielen Fällen gelöscht, ohne an staatliche Stellen übermittelt worden zu sein. Die Verwendungszwecke seien nicht auf den Schutz hochrangiger Rechtsgüter beschränkt. § 113b Satz 1 Nr. 2 TKG sei nicht zu entnehmen, welche Rechtsgüter die Datenverwendung rechtfertigen könnten. § 113b Satz 1 Nr. 3 TKG verweise auf eine Vielzahl bundes- und landesrechtlicher Aufgabenbeschreibungen. Möglicherweise dienten die Daten daher dem Schutz von Belangen, die den in ihrer Speicherung liegenden Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis nicht rechtfertigen könnten.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs166">166</a></div>
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<p>3. Der Bundesgerichtshof weist durch den Vorsitzenden des 1. Strafsenats und einen der Ermittlungsrichter darauf hin, dass bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten Daten, die eine Identifizierung des Täters ermöglicht hätten, bisher zur Zeit des Auskunftsersuchens regelmäßig bereits gelöscht gewesen seien. Bei der Internetnutzung seien Rückschlüsse auf die Inhalte der Nutzung ausgeschlossen. Wegen der Üblichkeit von Flatrate-Verträgen werde die Datenleitung häufig 24 Stunden täglich aufrechterhalten. In diesem Fall seien aus den gespeicherten Daten in aller Regel nicht einmal mehr Informationen über Häufigkeit und Dauer der Internetnutzung ableitbar. Im Bereich des E-Mail-Verkehrs sei vor allem die Speicherung der IP-Adresse erforderlich, die vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen über das Ende der Verbindung hinaus habe gespeichert werden dürfen. Da die IP-Adressen in den letzten Jahren bereits nach ein bis zwei Tagen gelöscht gewesen seien, sei eine Strafverfolgung von Vermögensdelikten oder kinderpornografischen Taten zumeist nicht mehr möglich gewesen. Ohne Vorratsdatenspeicherung bestehe für Straftäter im Internet kaum noch ein Entdeckungsrisiko. Es entstehe ein rechtsfreier Raum. Der Präsident des Bundesgerichtshofs weist darauf hin, dass die Verkehrsdaten nur Indizwirkung hätten und der Untermauerung durch weitere Ermittlungsergebnisse bedürften. Bereiche sozialen Verhaltens seien nicht schon deshalb rechtsfreie Räume, weil von ihrer präventiven Überwachung abgesehen werde.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs167">167</a></div>
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<p>4. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hält die anlasslose Datenspeicherung nach § 113a TKG für verfassungswidrig. Aus ihrer Verfassungswidrigkeit folge auch die der Übermittlungsregelungen des § 113b TKG. § 100g StPO sei verfassungswidrig, weil die Verwendungsschwelle unangemessen niedrig definiert sei. Gleichzeitig verstießen die Regelungen damit gegen Art. 8 und 10 EMRK.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs168">168</a></div>
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<p>Die Ermächtigungsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherung sei nicht hinreichend bestimmt. Die Verwendungszwecke seien nicht präzise eingegrenzt und nur bedingt zu erreichen. Die Verfolgung von Straftaten im Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität werde nicht nachhaltig verbessert, weil die betroffenen Tätergruppen vielfältige Möglichkeiten hätten, die Vorratsdatenspeicherung zu umgehen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs169">169</a></div>
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<p>Verkehrsdaten bildeten das Kommunikationsverhalten immer intensiver ab. Besonders sensibel seien Daten, die die Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern beträfen und für die es deshalb differenzierender Regelungen bedürfe. Die Sensibilität der zu speichernden Daten nehme aufgrund technischer Innovationen weiter zu. Verkehrsdaten ermöglichten Rückschlüsse auf Verhaltensweisen und Interessen sowie weitreichende Einblicke in das Bewegungs- und Kommunikationsverhalten. Sie spiegelten das soziale Netz des Betroffenen wider. Die Zugehörigkeit zu Parteien, Gewerkschaften oder Bürgerinitiativen könne deutlich werden. Zusammen mit Informationen über den Beruf oder die geschäftliche Betätigung des Gesprächspartners würden aus Verkehrsdaten Rückschlüsse auf Gesprächsinhalte möglich. Zeit und Häufigkeit der Verbindungen erlaubten Schlussfolgerungen auf die Intensität von Kontakten. Es könnten umfassende Persönlichkeitsbilder und Soziogramme erstellt werden. Das Vertrauen in die Nutzung moderner Kommunikationsmittel werde durch die Vorratsdatenspeicherung nachhaltig beeinträchtigt. Missbrauchsgefahren müssten durch gesetzliche Vorgaben so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Das Telekommunikationsgesetz verpflichte aber weder zu einer separierten Speicherung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten noch zu einer sicheren Verschlüsselung. Es enthalte keine Vorgaben zur Vergabe von Zugriffsberechtigungen, zur Protokollierung von Zugriffen und zur Prüfung von Protokolldaten über einzelne Zugriffe.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs170">170</a></div>
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<p>Unangemessen weit sei auch die Nutzung der Daten zum Zwecke der Strafverfolgung. Der Zugriff auf Vorratsdaten dürfe allenfalls zur Verfolgung von schweren Straftaten in Betracht kommen. Auch die Voraussetzungen, unter denen von einer Benachrichtigung abgesehen werden könne, seien zu unbestimmt und gewährleisteten nicht die erforderliche Einzelfallabwägung. Ferner sei eine gerichtliche Überprüfung des Absehens von Benachrichtigungen nicht hinreichend vorgesehen. Hinsichtlich der Verwendung der Vorratsdaten zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben bestehe die Gefahr einer zu niedrigen Abrufschwelle. Unangemessen sei auch, dass § 113b TKG die Verwendung von nach § 113a TKG gespeicherten IP-Adressen zur Ermittlung der dahinter stehenden Person nach § 113 TKG ermögliche, weil dies auch zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig sei.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs171">171</a></div>
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<p>5. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sieht durch die §§ 113a und 113b TKG das Fernmeldegeheimnis in seinem Wesensgehalt verletzt. Außerdem verstießen diese Regelungen gegen das Verbot der Vorratsspeicherung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken. Jedenfalls ermöglichten sie aber eine unverhältnismäßige Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses. Außerdem fehle es an einer präzisen Zweckbestimmung. § 113 Satz 1 Halbsatz 2 TKG ermögliche die Verwendung der gespeicherten Verkehrsdaten für eine Auskunftserteilung nach § 113 TKG an sämtliche Ordnungsbehörden. Ein Missbrauch von Daten durch Private sei kaum zu verhindern. § 113a Abs. 6 TKG hindere die Nutzer, sich mit Hilfe von Anonymisierungsdiensten im Internet anonym zu bewegen. Der Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse bleibe unberücksichtigt. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs habe das Quick-Freezing-Verfahren als Alternative geprüft werden müssen. Auch sei das Gebot der grundrechtsschonenden Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG missachtet, wenn die Nutzung der gespeicherten Daten bereits für die Verfolgung von einfachen Straftaten sowie zur Abwehr von Gefahren für geringwertige Schutzgüter zugelassen werde. § 100g StPO sei unverhältnismäßig. § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO lasse bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation ausreichen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder erheblich erschwert sei. Damit seien weitreichende Verkehrsdatenabrufe möglich, die die Rechte Tausender Bürger berühren könnten. Verfassungsrechtlich problematisch sei auch, dass der Gesetzgeber in § 101 Abs. 4 und 5 StPO benachrichtigungsfreie Räume schaffe.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs172">172</a></div>
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<p>6. Die sachkundigen Auskunftspersonen Constanze Kurz, Prof. Dr. Felix Freiling, Prof. Dr. Andreas Pfitzmann, Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Prof. Dr. Christoph Ruland, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, das Bundesministerium der Justiz unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums des Innern, die Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 256/08 und 1 BvR 263/08 sowie der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM), der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco) und der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) haben sich zu technischen, tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Gerichts geäußert. Diese betrafen die Telekommunikationsverkehrsdaten, die zur Vorratsdatenspeicherung Verpflichteten, die mittels Telekommunikation begangenen Straftaten, die Auskunftserteilung nach § 113 TKG, die Sicherung der Vorratsdaten gegen unbefugte Zugriffe und die mögliche rechtliche Ausgestaltung der Nutzung dieser Daten. An der Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz haben dabei über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Bundesnetzagentur und über das Bundesministerium des Innern das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Generalbundesanwältin mitgewirkt.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs173">173</a></div>
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<p>7. Darüber hinaus haben der Verband der Anwender geschäftlicher Telekommunikation e.V. (TELECOM e.V.), der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. und der Bundesverband Musikindustrie e.V. Stellung genommen.</p></div>
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<h5>IV.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs174">174</a></div>
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<p>In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, die Bundesregierung, das Bundeskriminalamt, die Bundesnetzagentur, die Bayerische Staatsregierung, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, als sachkundige Auskunftspersonen Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jörg Albrecht, Constanze Kurz, Prof. Dr. Felix Freiling, Prof. Dr. Andreas Pfitzmann, Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Prof. Dr. Christoph Ruland, der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM), der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco), der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM), der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. und der Bundesverband Musikindustrie e.V.</p></div>
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<h4>B.</h4>
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<div><a title="Absatz" name="abs175">175</a></div>
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<p>Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.</p></div>
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<h5>I.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs176">176</a></div>
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<p>1. Die Beschwerdeführer rügen zulässigerweise eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 GG. Sie nutzen privat und geschäftlich verschiedene Telekommunikationsdienste wie insbesondere Telefondienste, Dienste der elektronischen Post und Internet, und machen geltend, durch die Speicherung und vorgesehene Verwendung ihrer Verbindungsdaten in ihrem Grundrecht auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzt zu sein. Da Art.10 Abs. 1 GG auch die Vertraulichkeit der Umstände von Telekommunikationsvorgängen schützt (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 67, 157 &lt;172&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->85, 386 &lt;396&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->120, 274 &lt;307&gt;<!--/linkkennzeichnung-->; stRspr), ist eine solche Verletzung durch die angegriffenen Vorschriften möglich.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs177">177</a></div>
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<p>Die angegriffenen Vorschriften betreffen die Beschwerdeführer auch unmittelbar, selbst und gegenwärtig. Zwar richtet sich die Speicherungspflicht des § 113a TKG nicht an die als Nutzer betroffenen Beschwerdeführer, sondern an die Diensteanbieter. Jedoch sind diese ohne jeden Entscheidungsfreiraum (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 107, 299 &lt;313 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) unbedingt zur Speicherung der Daten der Beschwerdeführer verpflichtet. § 113a TKG führt damit unmittelbar und gegenwärtig zu einer Speicherung von Daten der Beschwerdeführer für die in § 113b Satz 1 TKG vorgesehenen Zwecke.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs178">178</a></div>
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<p>An einer unmittelbaren Selbstbetroffenheit fehlt es in Bezug auf § 113b TKG und § 100g StPO auch nicht deshalb, weil diese Vorschriften erst auf der Grundlage weiterer Vollzugsakte Wirkungen entfalten und noch nicht feststeht, ob und wieweit gerade Daten der Beschwerdeführer hiervon betroffen sein werden. Wenn der Betroffene keine Kenntnis von den Vollzugsakten erlangt, reicht die Darlegung, mit einiger Wahrscheinlichkeit von solchen Maßnahmen berührt zu werden. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, ob die Maßnahmen eine große Streubreite haben und Dritte auch zufällig erfassen können (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 109, 279 &lt;307 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->113, 348 &lt;363&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->120, 378 &lt;396 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Danach haben die Beschwerdeführer ihre eigene und unmittelbare Betroffenheit hinreichend dargelegt. Angesichts der erheblichen Speicherungsdauer von sechs Monaten und der großen Streubreite der erfassten Daten ist es nicht unwahrscheinlich, dass bei der Übermittlung und Verwendung der Daten nach § 113b TKG und § 100g StPO auch Personen betroffen werden, die keinen Anlass zu entsprechenden Maßnahmen gegeben haben. Darlegungen, durch die sich die Beschwerdeführer selbst einer Straftat bezichtigen müssten, sind damit zum Beleg der Selbstbetroffenheit nicht erforderlich (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 109, 279 &lt;308&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->113, 348 &lt;363&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->120, 378 &lt;396 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Ebenso wenig müssen sie dartun, für erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit verantwortlich zu sein oder Aktivitäten zu entfalten, die den Aufgabenkreis der Nachrichtendienste berühren.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs179">179</a></div>
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<p>2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4) im Verfahren 1 BvR 256/08 ist auch hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG zulässig, soweit sie sich gegen die mit den Speicherungspflichten verbundenen technischen und finanziellen Belastungen wendet. Als Anbieterin eines Anonymisierungsdienstes, die zugleich auch einen öffentlich zugänglichen Server betreibt, treffen sie grundsätzlich die Pflichten des § 113a TKG, ohne dass insoweit Entschädigungs- oder Ausgleichsregeln vorgesehen sind. Da die Nichtbeachtung dieser Pflichten mit einer Geldbuße bewehrt ist (vgl. § 149 Abs. 1 Nr. 36, Abs. 2 TKG), ist ihr auch nicht zuzumuten, unter Verstoß gegen § 113a TKG zunächst Vollzugsakte abzuwarten und dann hiergegen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 81, 70 &lt;82&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Sie ist damit durch die Speicherungspflicht unmittelbar, selbst und gegenwärtig in ihrer Berufsfreiheit betroffen.</div>
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<h5>II.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs180">180</a></div>
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<p>Die Verfassungsbeschwerden sind nicht unzulässig, soweit die angegriffenen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ergangen sind.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs181">181</a></div>
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<p>Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von Gemeinschafts- oder nunmehr Unionsrecht, das als Grundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, grundsätzlich nicht aus und überprüft dieses Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Europäischen Gemeinschaften (beziehungsweise heute die Europäische Union), insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 73, 339 &lt;387&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->102, 147 &lt;162 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Diese Grundsätze gelten auch für innerstaatliche Rechtsvorschriften, die zwingende Vorgaben einer Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Anwendung von in diesem Sinne verbindlichem Recht der Europäischen Union richten, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 118, 79 &lt;95&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->121, 1 &lt;15&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs182">182</a></div>
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<p>Die Beschwerdeführer können sich auf die Grundrechte des Grundgesetzes jedoch insoweit berufen, als der Gesetzgeber bei der Umsetzung von Unionsrecht Gestaltungsfreiheit hat, das heißt durch das Unionsrecht nicht determiniert ist (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 121, 1 &lt;15&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Darüber hinaus sind die Verfassungsbeschwerden vorliegend aber auch insoweit zulässig, als die angegriffenen Vorschriften auf Richtlinienbestimmungen beruhen, die einen zwingenden Inhalt haben. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es der Richtlinie 2006/24/EG an einer gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzgrundlage fehle und sie gegen europäische Grundrechtsverbürgungen verstoße. Sie erstreben deshalb unter anderem, ohne dass sie dies angesichts ihrer unmittelbar gegen das Umsetzungsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden vor den Fachgerichten geltend machen konnten, eine Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht an den Europäischen Gerichtshof, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV (vormals Art. 234 EGV) die Richtlinie für nichtig erkläre und so den Weg frei mache für eine Überprüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der deutschen Grundrechte. Jedenfalls ist auf diesem Weg eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes nach dem Begehren der Beschwerdeführer nicht von vornherein ausgeschlossen.</div>
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<h4>C.</h4>
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<div><a title="Absatz" name="abs183">183</a></div>
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<p>Die Verfassungsbeschwerden sind im Wesentlichen begründet. Die angegriffenen Vorschriften verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt. Die grundrechtlichen Gewährleistungen des Grundgesetzes stehen einer - anders gestalteten - Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG nicht entgegen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs184">184</a></div>
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<p>Unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4) im Verfahren 1 BvR 256/08, soweit diese eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG rügt.</p></div>
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<h5>I.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs185">185</a></div>
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<p>Die Verfassungsbeschwerden geben keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV. Zwar könnte eine entsprechende Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 37, 271 &lt;282&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) insbesondere in Betracht kommen, wenn die Auslegung oder die Wirksamkeit von Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht in Frage stehen, das Vorrang vor innerstaatlichem Recht beansprucht und dessen Umsetzung vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes geprüft wird. Jedoch kann eine solche Vorlage nur dann zulässig und geboten sein, wenn es auf die Auslegung beziehungsweise Wirksamkeit des Unionsrechts ankommt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs186">186</a></div>
<div>
<p>Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Der Inhalt der Richtlinie belässt der Bundesrepublik Deutschland für die Gestaltung der in ihr vorgeschriebenen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten einen weiten Entscheidungsspielraum. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar dazu, Betreibern von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten die Speicherung von praktisch allen Telekommunikationsverkehrsdaten für eine Dauer von mindestens sechs Monaten vorzuschreiben (Art. 1, 3, 5 und 6 Richtlinie 2006/24/EG). Ihre Regelungen sind dabei aber im Wesentlichen auf die Speicherungspflichten selbst beschränkt und regeln nicht den Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere harmonisieren sie weder die Frage des Zugangs zu den Daten durch die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden noch die Frage der Verwendung und des Austausches dieser Daten zwischen diesen Behörden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - Rs. C-301/06 -, Rn. 83). Ausgehend von den Mindestanforderungen der Richtlinie (Art. 7 und 13 Richtlinie 2006/24/EG) liegt es ebenfalls bei den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit, Transparenz und Rechtsschutz zu ergreifen.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs187">187</a></div>
<div>
<p>Mit diesem Inhalt kann die Richtlinie ohne Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen Umständen. Vielmehr kann sie auch unabhängig von einem etwaigen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nach den Maßgaben der Grundrechte des Grundgesetzes zulässig angeordnet werden (siehe unten IV). Eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften insgesamt am Maßstab der deutschen Grundrechte gerät damit nicht in Konflikt mit der Richtlinie 2006/24/EG, so dass es auf deren Wirksamkeit und Vorrang nicht ankommt.</p></div>
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<div>
<div>
<h5>II.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs188">188</a></div>
<div>
<p>Die angegriffenen Vorschriften greifen in Art. 10 Abs. 1 GG ein.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs189">189</a></div>
<div>
<p>1. Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet das Telekommunikationsgeheimnis, welches die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 106, 28 &lt;35 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->120, 274 &lt;306 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) vor einer Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt schützt (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;358&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->106, 28 &lt;37&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Dieser Schutz erfasst dabei nicht nur die Inhalte der Kommunikation. Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 67, 157 &lt;172&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->85, 386 &lt;396&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->100, 313 &lt;358&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->107, 299 &lt;312 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->115, 166 &lt;183&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->120, 274 &lt;307&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs190">190</a></div>
<div>
<p>Der Schutz durch Art. 10 Abs. 1 GG gilt nicht nur dem ersten Zugriff, mit dem die öffentliche Gewalt von Telekommunikationsvorgängen und -inhalten Kenntnis nimmt. Seine Schutzwirkung erstreckt sich auch auf die Informations- und Datenverarbeitungsprozesse, die sich an die Kenntnisnahme von geschützten Kommunikationsvorgängen anschließen, und auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;359&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Ein Grundrechtseingriff ist jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten sowie jede Auswertung ihres Inhalts oder sonstige Verwendung durch die öffentliche Gewalt (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 85, 386 &lt;398&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->100, 313 &lt;366&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->110, 33 &lt;52 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). In der Erfassung von Telekommunikationsdaten, ihrer Speicherung, ihrem Abgleich mit anderen Daten, ihrer Auswertung, ihrer Selektierung zur weiteren Verwendung oder ihrer Übermittlung an Dritte liegen damit je eigene Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;366 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Folglich liegt in der Anordnung gegenüber Kommunikationsunternehmen, Telekommunikationsdaten zu erheben, zu speichern und an staatliche Stellen zu übermitteln, jeweils ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 107, 299 &lt;313&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs191">191</a></div>
<div>
<p>Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt neben Art. 10 GG nicht zur Anwendung. Bezogen auf die Telekommunikation enthält Art. 10 GG eine spezielle Garantie, die die allgemeine Vorschrift verdrängt und aus der sich besondere Anforderungen für die Daten ergeben, die durch Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis erlangt werden. Insoweit lassen sich allerdings die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat, weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;358 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs192">192</a></div>
<div>
<p>2. a) Die in § 113a Abs. 1 TKG den Diensteanbietern auferlegte Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten greift in das Telekommunikationsgeheimnis ein. Dies gilt zunächst für die Speicherungspflichten bezüglich der Telekommunikationsdienste gemäß § 113a Abs. 2 bis 5 TKG und in Verbindung hiermit gemäß § 113a Abs. 6 und 7 TKG. Die insoweit zu speichernden Angaben geben Auskunft darüber, ob, wann, wo und wie oft zwischen welchen Telekommunikationseinrichtungen Verbindungen aufgenommen oder aufzunehmen versucht wurden. Insbesondere gilt dies auch für die Speicherung der Daten zu Diensten der elektronischen Post gemäß § 113a Abs. 3 TKG, deren Vertraulichkeit gleichfalls durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 113, 348 &lt;383&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->120, 274 &lt;307&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Dass sich E-Mails technisch leicht abfangen lassen, ändert an deren vertraulichem Charakter und ihrer Schutzwürdigkeit nichts. Einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG begründet dabei auch die Speicherung der den Internetzugang betreffenden Daten gemäß § 113a Abs. 4 TKG. Zwar ermöglicht der Internetzugang nicht nur die Aufnahme von Individualkommunikation, die dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses unterfällt, sondern auch die Teilnahme an Massenkommunikation. Da eine Unterscheidung zwischen Individual- und Massenkommunikation ohne eine der Schutzfunktion des Grundrechts zuwiderlaufende Anknüpfung an den Inhalt der jeweils übermittelten Information nicht möglich ist, ist bereits in der Speicherung der den Internetzugang als solchen betreffenden Daten ein Eingriff zu sehen, auch wenn sie Angaben über die aufgerufenen Internetseiten nicht enthalten (vgl. Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 10 Rn. 44; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 10 Rn. 39).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs193">193</a></div>
<div>
<p>Die Eingriffsqualität des § 113a TKG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in dieser Vorschrift vorgeschriebene Speicherung nicht durch den Staat selbst, sondern durch private Diensteanbieter erfolgt. Denn diese werden allein als Hilfspersonen für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden in Anspruch genommen. § 113a TKG verpflichtet die privaten Telekommunikationsunternehmen zur Datenspeicherung allein für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden zu Zwecken der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben gemäß § 113b TKG. Dabei ordnet der Staat die mit der Speicherung verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung unmittelbar an, ohne dass den speicherungspflichtigen Unternehmen insoweit ein Handlungsspielraum verbleibt; die Daten sind so zu speichern, dass Auskunftsersuchen der berechtigten öffentlichen Stellen nach § 113a Abs. 9 TKG unverzüglich erfüllt werden können. Unter diesen Voraussetzungen ist die Speicherung der Daten rechtlich dem Gesetzgeber als unmittelbarer Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG zuzurechnen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 107, 299 &lt;313 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs194">194</a></div>
<div>
<p>b) Grundrechtseingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG liegen auch in den Regelungen zur Datenübermittlung in § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG. Zwar eröffnet diese Vorschrift für sich genommen noch keine Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten, sondern verweist auf weitere gesetzlich eigens zu schaffende Abrufnormen. Jedoch liegt in ihr die grundlegende Bestimmung, für welche Zwecke die Daten verwendet werden dürfen. Sie befreit diesbezüglich die Telekommunikationsunternehmen von ihrer im Übrigen geltenden Geheimhaltungspflicht. Dass die Datenverwendung letztlich endgültig erst im gestuften Ineinandergreifen von Vorschriften auf verschiedenen Normebenen ihre Gesamtregelung findet, ändert nichts daran, dass die Definition der Verwendungszwecke und die Erlaubnis zur Datenübermittlung Teil der Verwendungsregelung sind und insoweit Eingriffscharakter haben. Auch hier ist es unerheblich, dass § 113b TKG eine Übermittlung der Daten seitens privater Diensteanbieter betrifft. Die vorgesehene Übermittlung beruht auf einer gesetzlichen Regelung und damit unmittelbar auf einem Akt der nach Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsgebundenen öffentlichen Gewalt, setzt eine hoheitliche Anordnung im Einzelfall voraus und erfolgt an Behörden. Sie ist damit rechtlich als Eingriff des Staates anzusehen.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs195">195</a></div>
<div>
<p>c) Einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG begründet auch § 113b Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 TKG. Danach können Behörden von den Diensteanbietern Auskünfte über Bestands- und Kundendaten gemäß §§ 95, 111 TKG verlangen, die die Diensteanbieter nur unter Nutzung der nach § 113a Abs. 4 TKG gespeicherten Daten ermitteln können. Unabhängig von der Frage, ob und wieweit in Auskünften gemäß § 113 TKG allgemein ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG liegt beziehungsweise ob insoweit grundsätzlich allein das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einschlägig ist, ist jedenfalls für Auskünfte gemäß § 113b Satz 1 Halbsatz 2, § 113 Abs. 1 TKG ein Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG zu bejahen. Denn es wird hier die Nutzung der gemäß § 113a TKG gespeicherten und damit durch einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG gewonnenen Daten geregelt. Jede Folgeverwendung von Daten, die einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind, bleibt stets an diesem Grundrecht zu messen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;359&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->110, 33 &lt;68 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->113, 348 &lt;365&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Auch hier kann es nicht darauf ankommen, dass diese gesetzlich vorgeschriebene Nutzung nicht durch die öffentliche Hand selbst, sondern &#8211; in Erfüllung des Auskunftsverlangens &#8211; durch private Anbieter erfolgt.</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs196">196</a></div>
<div>
<p>d) Einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG begründet schließlich auch § 100g StPO. Er ermöglicht den Strafverfolgungsbehörden, sich die nach § 113a TKG gespeicherten Daten von den zur Speicherung Verpflichteten übermitteln zu lassen und zu nutzen. § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO selbst sowie das Gebrauchmachen von dieser Ermächtigung greifen als Akte der öffentlichen Gewalt daher gleichfalls in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG ein.</p></div>
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<h5>III.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs197">197</a></div>
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<p>In formeller Hinsicht begegnen die angegriffenen Vorschriften keinen Bedenken. Sie genügen dem Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG und sind durch eine Kompetenz des Bundes gedeckt.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs198">198</a></div>
<div>
<p>1. Beschränkungen des Telekommunikationsgeheimnisses dürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Keinen Zweifeln unterliegen insoweit zunächst § 113b TKG und § 100g StPO, die - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Vorschriften - eine gesetzliche Grundlage für den Erlass einzelfallbezogener Anordnungen darstellen, aufgrund deren der Zugriff auf die Daten erfolgt. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist insoweit auch § 113a TKG, der für die Speicherung der Daten nicht auf einzelfallbezogene Anordnungen verweist, sondern diese unmittelbar selbst vorschreibt. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG steht Beschränkungen des Telekommunikationsgeheimnisses auch unmittelbar durch Gesetz nicht entgegen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 85, 386 &lt;396 ff.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs199">199</a></div>
<div>
<p>2. Dem Bund fehlt es nicht an einer Gesetzgebungskompetenz. Die §§ 113a, 113b TKG finden ihre Kompetenzgrundlage in Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG, § 100g StPO findet sie in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Art. 72 Abs. 1 GG.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs200">200</a></div>
<div>
<p>Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG berechtigt unmittelbar allerdings nur zur Regelung der technischen Seite der Errichtung einer Telekommunikationsinfrastruktur und der Informationsübermittlung mit Hilfe von Telekommunikationsanlagen. Von der Norm nicht umfasst sind Regelungen, die auf die übermittelten Inhalte oder die Art der Nutzung der Telekommunikation gerichtet sind (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 113, 348 &lt;368&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->114, 371 &lt;385&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) und etwa eine Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Erlangung von Informationen für Aufgaben der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr vorsehen. Solche Regelungen sind im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz jeweils dem Rechtsbereich zuzuordnen, für dessen Zwecke die Überwachung erfolgt (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 113, 348 &lt;368&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs201">201</a></div>
<div>
<p>Die §§ 113a und 113b TKG sind von der Kompetenz zur Regelung des Telekommunikationsrechts jedoch als Bestandteil der hiermit zu verbindenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen kraft Sachzusammenhangs miterfasst. Mangels ausdrücklicher Kompetenzzuweisung fällt das Recht des Datenschutzes zwar grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Eine bundesgesetzliche Zuständigkeit für dessen Regelung besteht kraft Sachzusammenhangs jedoch insoweit, als der Bund eine ihm zur Gesetzgebung zugewiesene Materie verständigerweise nicht regeln kann, ohne dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitgeregelt werden (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 3, 407 &lt;421&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->98, 265 &lt;299&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->106, 62 &lt;115&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->110, 33 &lt;48&gt;<!--/linkkennzeichnung-->; stRspr; zum Datenschutzrecht vgl. Simitis, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 4). Dies ist für die §§ 113a, 113b TKG der Fall. Diese stehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zum Datenschutz und normieren in Anknüpfung an die Regelung der technischen Bedingungen der Informationsübermittlung die jeweils zu beachtenden Anforderungen an den Umgang mit den bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzeugten oder verarbeiteten Daten. Sie knüpfen damit unmittelbar an Sachverhalte an, die in den Bereich der Gesetzgebungsmaterie der Telekommunikation fallen. Wegen dieses engen Zusammenhangs zwischen technischem Übermittlungsvorgang und den dabei anfallenden Daten kann die erforderliche datenschutzrechtliche Regelung ihrer Verwendung nur einheitlich durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, der über die Kompetenz zur Regelung des Übermittlungsvorgangs verfügt. Andernfalls bestünde die Gefahr eines Inkongruenzen verursachenden Auseinanderfallens der technischen und datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenverarbeitung. Dementsprechend enthält das Telekommunikationsgesetz neben den Regelungen der §§ 113a und 113b TKG und über das Fernmeldegeheimnis in den §§ 88 ff. TKG auch in den §§ 91 bis 107 TKG umfangreiche bereichsspezifische Regelungen zum Datenschutz, deren kompetenzielle Rechtmäßigkeit bisher - soweit ersichtlich - nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wurde.</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs202">202</a></div>
<div>
<p>Der Reichweite nach kann der Bund auf dieser Kompetenzgrundlage diejenigen Regelungen treffen, die zu einer grundrechtskonformen Regelung der Datenverwendung erforderlich sind. Insbesondere kann er die Bestimmungen vorsehen, die notwendig sind, damit die in § 113a TKG vorgesehene Datenspeicherung und die Übermittlung der Daten an Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie Nachrichtendienste und ihre Verwendung zur Erteilung von Auskünften nach § 113 TKG den grundrechtlichen Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 GG genügen. Da Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG voraussetzen, dass ihr Zweck bereichsspezifisch, präzise und normenklar bestimmt ist (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;359 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->110, 33 &lt;53&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->115, 320 &lt;365&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->118, 168 &lt;187 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->), beinhaltet dies die Kompetenz zur bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Regelung des Zwecks der Speicherung. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes reicht diesbezüglich freilich nur so weit, wie dies nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und den hiermit verbundenen verfassungsrechtlichen Anforderungen geboten ist. Die Ermächtigungen zum Datenabruf selbst kann der Bund deshalb nicht auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG stützen. Er bedarf dafür eines eigenen Kompetenztitels oder muss die Entscheidung hierüber den Ländern überlassen.</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs203">203</a></div>
<div>
<p>§§ 113a, 113b TKG tragen dem vom Grundsatz her Rechnung. Sie beschränken sich allein darauf, durch Speicherungspflichten und Übermittlungsregelungen die Voraussetzungen für einen staatlichen Zugriff auf die Daten zu schaffen. Deren Ausfüllung bleibt demgegenüber eigenen Regelungen zum Datenabruf überlassen. Unbeschadet der materiellrechtlichen Frage, ob der Bund die Verwendungszwecke hierbei sachlich hinreichend begrenzt hat (siehe unten C V 5 und VI 3 b), sind hiergegen kompetenzrechtlich keine Einwände zu erheben.</p></div>
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<h5>IV.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs204">204</a></div>
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<p>Materiell verfassungsgemäß sind die Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis, wenn sie legitimen Gemeinwohlzwecken dienen und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;359&gt;<!--/linkkennzeichnung-->), das heißt zur Erreichung der Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 109, 279 &lt;335 ff.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->115, 320 &lt;345&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->118, 168 &lt;193&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->120, 274 &lt;318 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->; stRspr).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs205">205</a></div>
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<p>Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist danach mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Der Gesetzgeber kann mit einer solchen Regelung legitime Zwecke verfolgen, für deren Erreichung eine solche Speicherung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet und erforderlich ist. Einer solchen Speicherung fehlt es auch in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht von vornherein an einer Rechtfertigungsfähigkeit. Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 65, 1 &lt;46 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->115, 320 &lt;350&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->118, 168 &lt;187&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs206">206</a></div>
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<p>1. Die Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;373, 383 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->107, 299 &lt;316&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->109, 279 &lt;336&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->115, 320 &lt;345&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Dabei liegt eine illegitime, das Freiheitsprinzip des Art. 10 Abs. 1 GG selbst aufhebende Zielsetzung nicht schon darin, dass die Telekommunikationsverkehrsdaten anlasslos vorsorglich gesichert werden sollen. Art. 10 Abs. 1 GG verbietet nicht jede vorsorgliche Erhebung und Speicherung von Daten überhaupt, sondern schützt vor einer unverhältnismäßigen Gestaltung solcher Datensammlungen und hierbei insbesondere vor entgrenzenden Zwecksetzungen. Strikt verboten ist lediglich die Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 65, 1 &lt;46&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->100, 313 &lt;360&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Eine vorsorglich anlasslose Datenspeicherung ist allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Sie unterliegt sowohl hinsichtlich ihrer Begründung als auch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, insbesondere auch in Bezug auf die vorgesehenen Verwendungszwecke, besonders strengen Anforderungen.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs207">207</a></div>
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<p>2. Eine vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zur späteren anlassbezogenen Übermittlung an die für die Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr zuständigen Behörden beziehungsweise an die Nachrichtendienste darf der Gesetzgeber zur Erreichung seiner Ziele als geeignet ansehen. Es werden hierdurch Aufklärungsmöglichkeiten geschaffen, die sonst nicht bestünden und angesichts der zunehmenden Bedeutung der Telekommunikation auch für die Vorbereitung und Begehung von Straftaten in vielen Fällen erfolgversprechend sind. Unerheblich ist, ob die vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen in der Lage sind, lückenlos alle Telekommunikationsverbindungen zu rekonstruieren. Auch wenn eine solche Datenspeicherung nicht sicherstellen kann, dass alle Telekommunikationsverbindungen verlässlich bestimmten Anschlussnehmern zugeordnet werden können, und etwa Kriminelle die Speicherung durch die Nutzung von Hotspots, Internetcafés, ausländischen Internettelefondiensten oder unter falschen Namen angemeldeten Prepaid-Handys unterlaufen können, kann dies der Geeignetheit einer solchen Regelung nicht entgegenhalten werden. Diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 63, 88 &lt;115&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->67, 157 &lt;175&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->96, 10 &lt;23&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->103, 293 &lt;307&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs208">208</a></div>
<div>
<p>3. Der Gesetzgeber darf eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten auch als erforderlich beurteilen. Weniger einschneidende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärungsmaßnahmen ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Eine vergleichbar effektive Aufklärungsmöglichkeit liegt insbesondere nicht im sogenannten Quick-Freezing-Verfahren, bei dem an die Stelle der anlasslos-generellen Speicherung der Telekommunikationsdaten eine Speicherung nur im Einzelfall und erst zu dem Zeitpunkt angeordnet wird, zu dem dazu etwa wegen eines bestimmten Tatverdachts konkreter Anlass besteht. Ein solches Verfahren, das Daten aus der Zeit vor der Anordnung ihrer Speicherung nur erfassen kann, soweit sie noch vorhanden sind, ist nicht ebenso wirksam wie eine kontinuierliche Speicherung, die das Vorhandensein eines vollständigen Datenbestandes für die letzten sechs Monate gewährleistet.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs209">209</a></div>
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<p>4. Eine sechsmonatige Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten in einem wie in § 113a TKG vorgesehenen Umfang ist auch nicht von vornherein unverhältnismäßig im engeren Sinne.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs210">210</a></div>
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<p>a) Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt: Erfasst werden über den gesamten Zeitraum von sechs Monaten praktisch sämtliche Telekommunikationsverkehrsdaten aller Bürger ohne Anknüpfung an ein zurechenbar vorwerfbares Verhalten, eine - auch nur abstrakte &#8211; Gefährlichkeit oder sonst eine qualifizierte Situation. Die Speicherung bezieht sich dabei auf Alltagshandeln, das im täglichen Miteinander elementar und für die Teilnahme am sozialen Leben in der modernen Welt nicht mehr verzichtbar ist. Grundsätzlich ist keine Form der Telekommunikation prinzipiell von der Speicherung ausgenommen. Zwar lässt die Regelung im Ergebnis vereinzelt Lücken, die verhindern, dass ausnahmslos jede Telekommunikationsverbindung individualisierend rekonstruiert werden kann, wie unter Umständen bei Nutzung von Hotspots, unübersichtlichen privaten Netzwerken oder Diensteanbietern im nichteuropäischen Ausland. Eine reguläre Ausweichmöglichkeit für den Bürger eröffnet dies jedoch nicht. Der Gesetzgeber versucht vielmehr, grundsätzlich alle Telekommunikationsverbindungen so zu erfassen, dass die Nutzer möglichst flächendeckend ermittelt werden können.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs211">211</a></div>
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<p>Die Aussagekraft dieser Daten ist weitreichend. Je nach Nutzung von Telekommunikationsdiensten seitens der Betroffenen lassen sich schon aus den Daten selbst - und erst recht, wenn diese als Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen dienen - tiefe Einblicke in das soziale Umfeld und die individuellen Aktivitäten eines jeden Bürgers gewinnen. Zwar werden mit einer Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung, wie in § 113a TKG vorgesehen, nur die Verbindungsdaten (Zeitpunkt, Dauer, beteiligte Anschlüsse sowie - bei der Mobiltelefonie - der Standort) festgehalten, nicht aber auch der Inhalt der Kommunikation. Auch aus diesen Daten lassen sich jedoch bei umfassender und automatisierter Auswertung bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten (deren Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, Institutionen oder Interessenverbänden oder die von ihnen angebotenen Leistungen), Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen derjenigen, deren Verbindungsdaten ausgewertet werden. Einen Vertraulichkeitsschutz gibt es insoweit nicht. Je nach Nutzung der Telekommunikation und künftig in zunehmender Dichte kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Bezogen auf Gruppen und Verbände erlauben die Daten überdies unter Umständen die Aufdeckung von internen Einflussstrukturen und Entscheidungsabläufen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs212">212</a></div>
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<p>Eine Speicherung, die solche Verwendungen grundsätzlich ermöglicht und in bestimmten Fällen ermöglichen soll, begründet einen schwerwiegenden Eingriff. Von Gewicht ist hierbei auch, dass unabhängig von einer wie auch immer geregelten Ausgestaltung der Datenverwendung das Risiko von Bürgern erheblich steigt, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst Anlass dazu gegeben zu haben. Es reicht etwa aus, zu einem ungünstigen Zeitpunkt in einer bestimmten Funkzelle gewesen oder von einer bestimmten Person kontaktiert worden zu sein, um in weitem Umfang Ermittlungen ausgesetzt zu werden und unter Erklärungsdruck zu geraten. Auch die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, verschärfen deren belastende Wirkung. Das gilt insbesondere wegen der Vielzahl verschiedener privater Anbieter, bei denen die Telekommunikationsdaten gespeichert werden. Schon angesichts der Anzahl der Speicherungsverpflichteten ist die Zahl derjenigen groß, die Zugriff auf solche Daten haben und haben müssen. Da die Speicherungspflicht kleinere Diensteanbieter mitbetrifft, stößt die Sicherung vor Missbrauch ungeachtet aller möglichen und erforderlichen Anstrengungen des Gesetzgebers auch in Blick auf deren Leistungsfähigkeit auf strukturelle Grenzen. Verstärkt wird dies dadurch, dass die Anforderungen an die Datenverwaltung und die Übermittlung der Daten an die Behörden ein hohes Maß an Technikbeherrschung sowie anspruchsvolle Software voraussetzen, womit sich zwangsläufig die Gefahr von Schwachstellen und das Risiko von Manipulationen durch interessierte Dritte verbinden. Besonderes Gewicht bekommt die Speicherung der Telekommunikationsdaten weiterhin dadurch, dass sie selbst und die vorgesehene Verwendung der gespeicherten Daten von den Betroffenen unmittelbar nicht bemerkt werden, zugleich aber Verbindungen erfassen, die unter Vertraulichkeitserwartungen aufgenommen werden. Hierdurch ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs213">213</a></div>
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<p>b) Trotz der außerordentlichen Streubreite und des mit ihr verbundenen Eingriffsgewichts ist dem Gesetzgeber die Einführung einer sechsmonatigen Speicherungspflicht, wie in § 113a TKG vorgesehen, verfassungsrechtlich nicht schlechthin verboten. Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Staat eine Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 65, 1 &lt;46&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->100, 313 &lt;360&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->115, 320 &lt;350&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->118, 168 &lt;187&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Um eine solche von vornherein verbotene Form der Datensammlung handelt es sich bei einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten nicht in jedem Fall. Erfolgt sie zu bestimmten Zwecken, kann eine solche Speicherung eingebunden in eine dem Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung (siehe unten V) vielmehr auch den Verhältnismäßigkeitsanforderungen im engeren Sinne genügen.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs214">214</a></div>
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<p>aa) Maßgeblich ist hierfür zunächst, dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt, sondern bleiben verteilt auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung. Dieser hat insbesondere, was durch entsprechende Regelungen und technische Vorkehrungen sicherzustellen ist, keinen direkten Zugriff auf die Daten. Der Abruf der Daten seitens staatlicher Stellen erfolgt erst in einem zweiten Schritt und nunmehr anlassbezogen nach rechtlich näher festgelegten Kriterien. Die Ausgestaltung der zum Abruf und zur weiteren Verwendung der gespeicherten Daten ermächtigenden Bestimmungen kann dabei sicherstellen, dass die Speicherung nicht zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken erfolgt. So kann und muss bei Anordnung einer solchen Speicherungspflicht gewährleistet werden, dass eine tatsächliche Kenntnisnahme und Verwendung der Daten in normenklarer Form in einer Weise begrenzt bleibt, die dem Gewicht der weitreichenden Datenerfassung Rechnung trägt und den Abruf sowie die tatsächliche Verwendung der Daten auf den unbedingt erforderlichen Teil der Datensammlung beschränkt. Die Trennung von Speicherung und Abruf fördert strukturell zugleich die - durch gesetzliche Ausgestaltung näher zu gewährleistende - Transparenz und Kontrolle der Datenverwendung.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs215">215</a></div>
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<p>bb) Eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten hebt auch nicht bereits aus sich heraus das Prinzip des Art. 10 Abs. 1 GG als solches auf; sie verletzt weder dessen Menschenwürdekern (Art. 1 Abs. 1 GG) noch dessen Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG). Sie bleibt trotz ihrer außerordentlichen Weite noch wirksam begrenzt. So wird der Inhalt der Telekommunikation von der auf die Verkehrsdaten beschränkten Speicherung ausgespart. Auch bleibt die Speicherungsdauer zeitlich begrenzt. Zwar ist eine Speicherungsdauer von sechs Monaten angesichts des Umfangs und der Aussagekraft der gespeicherten Daten sehr lang und liegt an der Obergrenze dessen, was unter Verhältnismäßigkeitserwägungen rechtfertigungsfähig ist. Nach ihrem Ablauf kann sich der Bürger jedoch darauf verlassen, dass seine Daten - sofern sie nicht aus gewichtigem Anlass ausnahmsweise abgerufen wurden - gelöscht werden und für niemanden mehr rekonstruierbar sind.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs216">216</a></div>
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<p>cc) Eine Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten für sechs Monate stellt sich auch nicht als eine Maßnahme dar, die auf eine Totalerfassung der Kommunikation oder Aktivitäten der Bürger insgesamt angelegt wäre. Sie knüpft vielmehr in noch begrenzt bleibender Weise an die besondere Bedeutung der Telekommunikation in der modernen Welt an und reagiert auf das spezifische Gefahrenpotential, das sich mit dieser verbindet. Die neuen Telekommunikationsmittel überwinden Zeit und Raum in einer mit anderen Kommunikationsformen unvergleichbaren Weise und grundsätzlich unter Ausschluss öffentlicher Wahrnehmung. Sie erleichtern damit zugleich die verdeckte Kommunikation und Aktion von Straftätern und ermöglichen es auch verstreuten Gruppen von wenigen Personen, sich zusammenzufinden und effektiv zusammenzuarbeiten. Durch die praktisch widerstandsfreie Kommunikation wird eine Bündelung von Wissen, Handlungsbereitschaft und krimineller Energie möglich, die die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung vor neuartige Aufgaben stellt. Manche Straftaten erfolgen unmittelbar mit Hilfe der neuen Technik. Eingebunden in ein Konglomerat von nurmehr technisch miteinander kommunizierenden Rechnern und Rechnernetzen entziehen sich solche Aktivitäten weithin der Beobachtung. Zugleich können sie - etwa durch Angriffe auf die Telekommunikation Dritter - auch neuartige Gefahren begründen. Eine Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen ist daher für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs217">217</a></div>
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<p>Hinzu kommt, dass es hinsichtlich der Telekommunikationsdaten mangels öffentlicher Wahrnehmbarkeit auch kein gesellschaftliches Gedächtnis gibt, das es wie in anderen Bereichen erlaubte, zurückliegende Vorgänge auf der Grundlage zufälliger Erinnerung zu rekonstruieren: Telekommunikationsdaten werden entweder gelöscht und sind dann ganz verloren oder werden gespeichert und sind damit voll verfügbar. Daher darf der Gesetzgeber bei der Entscheidung, wie weit solche Daten zu löschen oder zu speichern sind, einen Interessenausgleich vornehmen und die Belange staatlicher Aufgabenwahrnehmung berücksichtigen. Hierbei kann er auch in seine Erwägungen einbeziehen, dass die Verbreitung bestimmter Vertragsgestaltungen der Telekommunikationsdiensteanbieter (wie die Zunahme von Flatrates) bei Geltung einer strikten Löschungspflicht für Telekommunikationsverkehrsdaten, die für die Vertragsabwicklung nicht benötigt werden, die Verfügbarkeit solcher Daten reduziert. Auch insoweit kann sich die vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten auf Gesichtspunkte stützen, die in Besonderheiten der modernen Telekommunikation einen spezifischen Grund haben.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs218">218</a></div>
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<p>Umgekehrt darf die Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht als Schritt hin zu einer Gesetzgebung verstanden werden, die auf eine möglichst flächendeckende vorsorgliche Speicherung aller für die Strafverfolgung oder Gefahrenprävention nützlichen Daten zielte. Eine solche Gesetzgebung wäre, unabhängig von der Gestaltung der Verwendungsregelungen, von vornherein mit der Verfassung unvereinbar. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt vielmehr voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Sie darf auch nicht im Zusammenspiel mit anderen vorhandenen Dateien zur Rekonstruierbarkeit praktisch aller Aktivitäten der Bürger führen. Maßgeblich für die Rechtfertigungsfähigkeit einer solchen Speicherung ist deshalb insbesondere, dass sie nicht direkt durch staatliche Stellen erfolgt, dass sie nicht auch die Kommunikationsinhalte erfasst und dass auch die Speicherung der von ihren Kunden aufgerufenen Internetseiten durch kommerzielle Diensteanbieter grundsätzlich untersagt ist. Die Einführung der Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung kann damit nicht als Vorbild für die Schaffung weiterer vorsorglich anlassloser Datensammlungen dienen, sondern zwingt den Gesetzgeber bei der Erwägung neuer Speicherungspflichten oder -berechtigungen in Blick auf die Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen zu größerer Zurückhaltung. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland (vgl. zum grundgesetzlichen Identitätsvorbehalt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 240), für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs219">219</a></div>
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<p>dd) Zusammenfassend ist eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten in dem vom Gesetzgeber in § 113a Abs. 1 bis 8 TKG vorgesehenen Umfang unter den gegenwärtigen Umständen nicht von vornherein unverhältnismäßig. Für ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit ist allerdings Voraussetzung, dass die Ausgestaltung der Speicherung und der Verwendung der Daten dem besonderen Gewicht einer solchen Speicherung angemessen Rechnung trägt.</p></div>
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<h5>V.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs220">220</a></div>
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<p>Die Ausgestaltung einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung, wie sie in § 113a TKG vorgesehen ist, unterliegt besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Datensicherheit, des Umfangs der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. Nur wenn diesbezüglich hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen getroffen sind, ist der in einer solchen Speicherung liegende Eingriff verhältnismäßig im engeren Sinne.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs221">221</a></div>
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<p>1. Eine Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten im Umfang des § 113a TKG bedarf der gesetzlichen Gewährleistung eines besonders hohen Standards der Datensicherheit.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs222">222</a></div>
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<p>Angesichts des Umfangs und der potentiellen Aussagekraft der mit einer solchen Speicherung geschaffenen Datenbestände ist die Datensicherheit für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von großer Bedeutung. Dieses gilt besonders, weil die Daten bei privaten Diensteanbietern gespeichert werden, die unter den Bedingungen von Wirtschaftlichkeit und Kostendruck handeln und dabei nur begrenzte Anreize zur Gewährleistung von Datensicherheit haben. Sie handeln grundsätzlich privatnützig und sind nicht durch spezifische Amtspflichten gebunden. Zugleich ist die Gefahr eines illegalen Zugriffs auf die Daten groß, denn angesichts ihrer vielseitigen Aussagekraft können diese für verschiedenste Akteure attraktiv sein. Geboten ist daher ein besonders hoher Sicherheitsstandard, der über das allgemein verfassungsrechtlich gebotene Maß für die Aufbewahrung von Daten der Telekommunikation hinausgeht. Solche Anforderungen der Datensicherheit gelten dabei sowohl für die Aufbewahrung der Daten als auch für deren Übermittlung; ebenso bedarf es effektiver Sicherungen zur Gewährleistung der Löschung der Daten.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs223">223</a></div>
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<p>In den Äußerungen in der mündlichen Verhandlung sowie in den schriftlichen Stellungnahmen zu diesem Verfahren wurde von sachverständiger Seite ein weites Spektrum von Instrumenten zur Erhöhung der Datensicherheit aufgezeigt. Genannt wurden etwa eine getrennte Speicherung der nach § 113a TKG zu speichernden Daten auf auch physisch getrennten und vom Internet entkoppelten Rechnern, eine asymmetrische kryptografische Verschlüsselung unter getrennter Verwahrung der Schlüssel, die Vorgabe des Vier-Augen-Prinzips für den Zugriff auf die Daten verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln, die revisionssichere Protokollierung des Zugriffs auf die Daten und deren Löschung sowie der Einsatz von automatisierten Fehlerkorrektur- und Plausibilitätsverfahren. Ergänzend zu solch technisch orientierten Instrumenten ist auch die Schaffung von Informationspflichten bei Datenschutzverletzungen, die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung oder eine Stärkung der Ausgleichsansprüche für immaterielle Schäden genannt worden, um so Anreiz für die Implementierung eines wirksamen Datenschutzes zu schaffen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs224">224</a></div>
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<p>Die Verfassung gibt nicht detailgenau vor, welche Sicherheitsmaßgaben im Einzelnen geboten sind. Im Ergebnis muss jedoch ein Standard gewährleistet werden, der unter spezifischer Berücksichtigung der Besonderheiten der durch eine vorsorgliche Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung geschaffenen Datenbestände ein besonders hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich dieser Standard - etwa unter Rückgriff auf einfachgesetzliche Rechtsfiguren wie den Stand der Technik (vgl. Heibey, in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 2003, S. 575, Rn. 19, S. 598, Rn. 145; Tinnefeld/Ehrmann/Gerling, Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Aufl. 2005, S. 628) - an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert und neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt. Entsprechend ist vorzusehen, dass die speicherpflichtigen Unternehmen - zum Beispiel auf der Grundlage von in regelmäßigen Abständen zu erneuernden Sicherheitskonzepten - ihre Maßnahmen hieran nachprüfbar anpassen müssen. Das Gefährdungspotential, das sich aus den in Frage stehenden Datenbeständen ergibt, erlaubt es nicht, die beschriebenen Sicherheitsanforderungen einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu unterwerfen. Wenn der Gesetzgeber eine flächendeckende Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten ausnahmslos vorschreibt, gehört es zu den erforderlichen Voraussetzungen, dass die betroffenen Anbieter nicht nur ihre Pflicht zur Speicherung, sondern auch die korrespondierenden Anforderungen zur Datensicherheit erfüllen können. Anknüpfend an die sachverständigen Stellungnahmen liegt es nahe, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussion grundsätzlich eine getrennte Speicherung der Daten, eine anspruchsvolle Verschlüsselung, ein gesichertes Zugriffsregime unter Nutzung etwa des Vier-Augen-Prinzips sowie eine revisionssichere Protokollierung sichergestellt sein müssen, um die Sicherheit der Daten verfassungsrechtlich hinreichend zu gewährleisten.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs225">225</a></div>
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<p>Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die einen solchen besonders hohen Sicherheitsstandard in qualifizierter Weise jedenfalls dem Grunde nach normenklar und verbindlich vorgeben. Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs einer Aufsichtsbehörde anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt. Die zu stellenden Anforderungen sind entweder durch differenzierte technische Vorschriften - möglicherweise gestuft auf verschiedenen Normebenen - in allgemein-genereller Weise vorzugeben und dann in transparenter Weise durch verbindliche Einzelentscheidung der Aufsichtsbehörden gegenüber den einzelnen Unternehmen zu konkretisieren. Verfassungsrechtlich geboten sind weiterhin eine für die Öffentlichkeit transparente Kontrolle unter Einbeziehung des unabhängigen Datenschutzbeauftragten (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 65, 1 &lt;46&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) sowie ein ausgeglichenes Sanktionensystem, das auch Verstößen gegen die Datensicherheit ein angemessenes Gewicht beimisst.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs226">226</a></div>
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<p>2. Eine Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten, wie in § 113a TKG vorgesehen, setzt weiterhin gesetzliche Regelungen zur Verwendung dieser Daten voraus. Die verhältnismäßige Ausgestaltung dieser Verwendungsregeln entscheidet damit nicht nur über die Verfassungsmäßigkeit dieser einen eigenen Eingriff begründenden Bestimmungen selbst, sondern wirkt auf die Verfassungsmäßigkeit schon der Speicherung als solcher zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Voraussetzungen für die Datenverwendung und deren Umfang in den betreffenden Rechtsgrundlagen umso enger begrenzt werden, je schwerer der in der Speicherung liegende Eingriff wiegt. Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;359 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->110, 33 &lt;53&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->113, 29 &lt;51&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->113, 348 &lt;375&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->115, 166 &lt;191&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->115, 320 &lt;365&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->118, 168 &lt;186 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs227">227</a></div>
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<p>Die Verwendung der durch eine anlasslos systematische Speicherung praktisch aller Telekommunikationsverkehrsdaten gewonnenen Datenbestände unterliegt dementsprechend besonders hohen Anforderungen. Insbesondere ist diese nicht in gleichem Umfang verfassungsrechtlich zulässig wie die Verwendung von Telekommunikationsverkehrsdaten, die die Diensteanbieter in Abhängigkeit von den jeweiligen betrieblichen und vertraglichen Umständen - von den Kunden teilweise beeinflussbar - nach § 96 TKG speichern dürfen. Angesichts der Unausweichlichkeit, Vollständigkeit und damit gesteigerten Aussagekraft der über sechs Monate systematisch vorsorglich erhobenen Verkehrsdaten hat ihr Abruf ein ungleich größeres Gewicht. Da eine Auswertung dieser Daten tief in das Privatleben eindringende Rückschlüsse und unter Umständen detaillierte Persönlichkeits- und Bewegungsprofile ermöglicht, kann insoweit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Rückgriff auf diese Daten grundsätzlich geringer wiegt als eine inhaltsbezogene Telekommunikationsüberwachung (zur Abfrage nach altem Recht vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 107, 299 &lt;322&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Vielmehr kann auch die Verwendung solcher Daten nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn sie besonders hochrangigen Gemeinwohlbelangen dient. Eine Verwendung der Daten kommt deshalb nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in Betracht, das heißt zur Ahndung von Straftaten, die überragend wichtige Rechtsgüter bedrohen oder zur Abwehr von Gefahren für solche Rechtsgüter.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs228">228</a></div>
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<p>a) Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraussetzt. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen. Ihm kommt hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Er kann dabei entweder auf bestehende Kataloge zurückgreifen oder einen eigenen Katalog schaffen, etwa um Straftaten, für die die Telekommunikationsverkehrsdaten besondere Bedeutung haben, zu erfassen. Die Qualifizierung einer Straftat als schwer muss aber in der Strafnorm - insbesondere etwa durch deren Strafrahmen - einen objektivierten Ausdruck finden (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 109, 279 &lt;343 ff., insbesondere 347 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Eine Generalklausel oder lediglich die Verweisung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung reichen hingegen nicht aus.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs229">229</a></div>
<div>
<p>Über die abstrakte Festlegung eines entsprechenden Straftatenkatalogs hinaus hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass ein Rückgriff auf die vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur dann zulässig ist, wenn auch im Einzelfall die verfolgte Straftat schwer wiegt (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 121, 1 &lt;26&gt;<!--/linkkennzeichnung-->; zu Straftaten von erheblicher Bedeutung vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 107, 299 &lt;322&gt;<!--/linkkennzeichnung-->; zu besonders schweren Straftaten im Sinne von Art. 13 Abs. 3 GG vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 109, 279 &lt;346&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) und die Verwendung der Daten verhältnismäßig ist.</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs230">230</a></div>
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<p>b) Für die Gefahrenabwehr ist die Verwendung der in Frage stehenden Daten gleichermaßen wirksam zu begrenzen. Den Datenzugriff unter Bezugnahme auf Kataloge von bestimmten Straftaten zu eröffnen, deren Verhinderung die Datenverwendung dienen soll (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 122, 120 &lt;142&gt;<!--/linkkennzeichnung-->), ist hier keine geeignete Regelungstechnik. Sie nimmt den Anforderungen an den Grad der Rechtsgutgefährdung ihre Klarheit und führt zu Unsicherheiten, wenn schon die Straftatbestände selbst Vorbereitungshandlungen und bloße Rechtsgutgefährdungen unter Strafe stellen. Stattdessen bietet sich an, gesetzlich unmittelbar die Rechtsgüter in Bezug zu nehmen, deren Schutz eine Verwendung der Daten rechtfertigen soll, sowie die Intensität der Gefährdung dieser Rechtsgüter, die als Eingriffsschwelle hierfür erreicht sein muss. Eine solche Regelung entspricht dem Charakter der Gefahrenabwehr als Rechtsgüterschutz und gewährleistet eine unmittelbare Anknüpfung an das maßgebliche Ziel, das den Grundrechtseingriff rechtfertigen soll.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs231">231</a></div>
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<p>Die Abwägung zwischen dem Gewicht des in der Datenspeicherung und Datenverwendung liegenden Eingriffs und der Bedeutung einer wirksamen Gefahrenabwehr führt dazu, dass ein Abruf der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 122, 120 &lt;141 ff.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss diesbezüglich zumindest tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für die zu schützenden Rechtsgüter verlangen. Dieses Erfordernis führt dazu, dass Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze nicht ausreichen, um den Zugriff auf die Daten zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die die Prognose einer konkreten Gefahr tragen. Es bedarf insoweit einer Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ohne Eingreifen des Staates ein Schaden für die Schutzgüter der Norm durch bestimmte Personen verursacht wird. Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats zu den Anforderungen an Online-Durchsuchungen gelten hier entsprechend (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 120, 274 &lt;328 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Die konkrete Gefahr wird durch drei Kriterien bestimmt: den Einzelfall, die zeitliche Nähe des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf individuelle Personen als Verursacher. Die Abfrage der vorsorglich gespeicherten Daten kann allerdings schon gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Maßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und auf sie konzentriert werden kann. Dagegen wird dem Gewicht des Grundrechtseingriffs nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn der tatsächliche Eingriffsanlass noch weitgehend in das Vorfeld einer im Einzelnen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr für die Schutzgüter der Norm verlegt wird.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs232">232</a></div>
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<p>c) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Verwendung der Daten zur Gefahrenabwehr gelten für alle Eingriffsermächtigungen mit präventiver Zielsetzung. Sie gelten damit auch für die Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste. Da die Beeinträchtigung durch den Eingriff in allen diesen Fällen für die Betroffenen die gleiche ist, besteht hinsichtlich dieser Anforderungen kein Anlass zu behördenbezogenen Differenzierungen, etwa zwischen Polizeibehörden und anderen mit präventiven Aufgaben betrauten Behörden wie Verfassungsschutzbehörden. Dass Polizei- und Verfassungsschutzbehörden unterschiedliche Aufgaben und Befugnisse haben und in der Folge Maßnahmen mit unterschiedlicher Eingriffstiefe vornehmen können, ist für die Gewichtung einer Verwendung von vorsorglich flächendeckend und langfristig gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten grundsätzlich ohne Belang (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 120, 274 &lt;329 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Zwar können Differenzierungen zwischen den Ermächtigungen der verschiedenen Behörden mit präventiven Aufgaben vor der Verfassung Bestand haben (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;383&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->120, 274 &lt;330&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Jedoch ist der Gesetzgeber auch bei der Regelung der einzelnen Befugnisse von Sicherheitsbehörden, deren Aufgabe in der Vorfeldaufklärung besteht, an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 120, 274 &lt;330 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Diese führen vorliegend dazu, dass sowohl hinsichtlich der zu schützenden Rechtsgüter als auch hinsichtlich der hierbei zu beachtenden Eingriffsschwelle besondere Anforderungen an die Datenverwendung zu stellen sind.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs233">233</a></div>
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<p>Es gibt keinen Grund, warum diese Anforderungen für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste nicht gelten sollten. Zwar beschränken sich die Aufgaben der Nachrichtendienste grundsätzlich auf die Sammlung von Informationen zur Unterrichtung der Regierung. Das vermindert das Gewicht des Eingriffs insoweit, als sich damit für den einzelnen Bürger über die Gefahr des Beobachtetwerdens hinaus nicht auch die Gefahr von hieran anknüpfenden weiteren Maßnahmen verbindet. Zugleich verringert sich hierdurch aber auch das Gewicht zur Rechtfertigung solcher Eingriffe, denn durch bloße Informationen der Regierung können Rechtsgutverletzungen nicht verhindert werden. Dies ist erst möglich durch Folgemaßnahmen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, deren verfassungsrechtliche Begrenzungen bei der Datenverwendung nicht durch weitergehende Verwendungsbefugnisse im Vorfeld unterlaufen werden dürfen. Eine besondere Belastungswirkung solcher Eingriffe gegenüber den Bürgern liegt im Übrigen darin, dass nicht nur der jeweilige Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis als solcher in der Regel verdeckt geschieht, sondern praktisch die gesamten Aktivitäten der Nachrichtendienste geheim erfolgen. Befugnisse dieser Dienste zur Verwendung der vorsorglich flächendeckend gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten befördern damit das Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens in besonderer Weise und entfalten nachhaltige Einschüchterungseffekte auf die Freiheitswahrnehmung.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs234">234</a></div>
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<p>Der Senat verkennt nicht, dass damit eine Verwendung der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten von Seiten der Nachrichtendienste in vielen Fällen ausscheiden dürfte. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als Vorfeldaufklärung und begründet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren Anlass, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 120, 274 &lt;331&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs235">235</a></div>
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<p>d) Die Begrenzung der Datenverwendung auf bestimmte Zwecke muss auch für die Verwendung der Daten nach deren Abruf und Übermittlung an die abrufenden Behörden sichergestellt und verfahrensmäßig flankiert werden. Insoweit ist gesetzlich zu gewährleisten, dass die Daten nach Übermittlung unverzüglich ausgewertet werden und, sofern sie für die Erhebungszwecke unerheblich sind, gelöscht werden (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;387 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Im Übrigen ist vorzusehen, dass die Daten vernichtet werden, sobald sie für die festgelegten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, und dass hierüber ein Protokoll gefertigt wird (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;362&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->113, 29 &lt;58&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs236">236</a></div>
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<p>Die Telekommunikationsverkehrsdaten verlieren ihren durch Art. 10 GG vermittelten Schutz nicht dadurch, dass bereits eine staatliche Stelle von ihnen Kenntnis erlangt hat. Die Anforderungen des Grundrechts an eine klare Zweckbindung beziehen sich deshalb auch auf die Weitergabe der Daten und Informationen an weitere Stellen. Dies schließt Zweckänderungen indes nicht aus. Sie bedürfen jedoch einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;360&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->109, 279 &lt;375 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Eine Weitergabe der übermittelten Telekommunikationsverkehrsdaten an andere Stellen darf gesetzlich dementsprechend nur vorgesehen werden, soweit sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;389 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->109, 279 &lt;375 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->110, 33 &lt;73&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Dies ist von der weiterleitenden Stelle zu protokollieren (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;395 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Dabei lässt sich die Zweckbindung nur gewährleisten, wenn auch nach der Erfassung erkennbar bleibt, dass es sich um Daten handelt, die vorsorglich anlasslos gespeichert wurden. Der Gesetzgeber hat dementsprechend für diese Daten eine Kennzeichnungspflicht anzuordnen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;360 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs237">237</a></div>
<div>
<p>e) Verfassungsrechtliche Grenzen können sich schließlich auch hinsichtlich des Umfangs der abzurufenden Daten ergeben. So lassen sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vielfältige Abstufungen zwischen den verschiedenen Auskunftsbegehren ausmachen, etwa danach, ob sie nur eine einzelne Telekommunikationsverbindung betreffen, sie auf die Übermittlung der Daten aus allein einer Funkzelle zu einem bestimmten Zeitpunkt zielen, sie bezogen sind nur auf die Kommunikation zwischen einzelnen Personen - begrenzt möglicherweise auf einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Form der Kommunikation &#8211; und hierbei auch die Standortdaten ein- oder ausschließen beziehungsweise ob sie auf eine vollständige Übermittlung der Daten einer Person zur Erstellung eines möglichst detaillierten Bewegungs- oder Persönlichkeitsprofils zielen. Auch kann es in Blick auf das Eingriffsgewicht einen Unterschied machen, ob bei der Datenübermittlung Filter zwischengeschaltet werden, mit denen bestimmte Telekommunikationsverbindungen zum Schutz von besonderen Vertrauensbeziehungen ausgesondert werden.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs238">238</a></div>
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<p>Angesichts der hohen Schwellen, die nach den vorstehenden Maßgaben schon grundsätzlich für die Verwendung vorsorglich gespeicherter Telekommunikationsverkehrsdaten gelten, hat der Gesetzgeber bei der näheren Regelung des Umfangs der Datenverwendung allerdings einen Gestaltungsspielraum. Insbesondere steht es ihm grundsätzlich auch frei, solche Verhältnismäßigkeitserwägungen dem zur Entscheidung über die Anordnung eines Datenabrufs berufenen Richter bei der Prüfung im Einzelfall zu überlassen. Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch, zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen (vgl. § 99 Abs. 2 TKG).</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs239">239</a></div>
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<p>3. Verhältnismäßig ist eine vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten und deren Verwendung weiterhin nur, wenn der Gesetzgeber hinreichende Vorkehrungen zur Transparenz der Datenverwendung sowie zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und effektiver Sanktionen trifft.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs240">240</a></div>
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<p>a) Zu den Voraussetzungen der verfassungsrechtlich unbedenklichen Verwendung von durch eine solche Speicherung gewonnenen Daten gehören Anforderungen an die Transparenz. Soweit möglich muss die Verwendung der Daten offen erfolgen. Ansonsten bedarf es grundsätzlich zumindest nachträglich einer Benachrichtigung der Betroffenen. Unterbleibt ausnahmsweise auch diese, bedarf die Nichtbenachrichtigung einer richterlichen Entscheidung.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs241">241</a></div>
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<p>aa) Eine vorsorglich anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten über sechs Monate ist unter anderem deshalb ein so schwerwiegender Eingriff, weil sie ein Gefühl des ständigen Überwachtwerdens hervorrufen kann; sie erlaubt in unvorhersehbarer Weise tiefe Einblicke in das Privatleben, ohne dass der Rückgriff auf die Daten für den Bürger unmittelbar spürbar oder ersichtlich ist. Der Einzelne weiß nicht, was welche staatliche Behörde über ihn weiß, weiß aber, dass die Behörden vieles, auch Höchstpersönliches über ihn wissen können.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs242">242</a></div>
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<p>Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit, die die Datenspeicherung hierdurch erhalten kann, durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen gehören allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;361&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->109, 279 &lt;363 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->118, 168 &lt;207 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->120, 351 &lt;361 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Für die Verwendung der umfangreichen und vielfältig aussagekräftigen Datenbestände einer vorsorglich anlasslosen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen. Sie haben zum einen die Aufgabe, eine sich aus dem Nichtwissen um die tatsächliche Relevanz der Daten ergebende Bedrohlichkeit zu mindern, verunsichernden Spekulationen entgegenzuwirken und den Betroffenen die Möglichkeit zu schaffen, solche Maßnahmen in die öffentliche Diskussion zu stellen. Zum anderen sind solche Anforderungen auch aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 10 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG herzuleiten. Ohne Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der behördlichen Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;361&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->109, 279 &lt;363&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->118, 168 &lt;207 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->120, 351 &lt;361&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs243">243</a></div>
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<p>bb) Zu den Transparenzanforderungen zählt der Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Für die Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste darf der Gesetzgeber dies grundsätzlich annehmen. Demgegenüber kommt im Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der Daten in Betracht (vgl. § 33 Abs. 3 und 4 StPO). Ermittlungsmaßnahmen werden hier zum Teil auch sonst mit Kenntnis des Beschuldigten und in seiner Gegenwart durchgeführt (vgl. zum Beispiel §§ 102, 103, 106 StPO). Dementsprechend ist der Betroffene vor der Abfrage beziehungsweise Übermittlung seiner Daten grundsätzlich zu benachrichtigen. Eine heimliche Verwendung der Daten darf nur vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet ist.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs244">244</a></div>
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<p>Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen, auf die sich eine Datenabfrage - sei es als Beschuldigte, Polizeipflichtige oder Dritte - unmittelbar bezogen hat, wenigstens im Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen kann der Gesetzgeber in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter vorsehen. Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 109, 279 &lt;364&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Denkbar sind Ausnahmen von den Benachrichtigungspflichten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung etwa, wenn die Kenntnis des Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil durch die Benachrichtigung von einer Maßnahme, die keine weiteren Folgen gehabt hat, der Grundrechtseingriff noch vertieft würde (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;361&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->109, 279 &lt;364 ff.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Liegen zwingende Gründe vor, die auch eine nachträgliche Benachrichtigung ausschließen, ist dieses richterlich zu bestätigen und in regelmäßigen Abständen zu prüfen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 109, 279 &lt;367 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). In entsprechender Weise bedarf es einer Ausgestaltung der Benachrichtigungspflichten auch hinsichtlich der Verwendung der Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Aufgaben der Nachrichtendienste.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs245">245</a></div>
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<p>Verfassungsrechtlich nicht geboten sind demgegenüber vergleichbar strenge Benachrichtigungspflichten gegenüber Personen, deren Telekommunikationsverkehrsdaten nur zufällig miterfasst wurden und die selbst nicht im Fokus des behördlichen Handelns standen. Solche Beteiligte kann es bei der Auswertung von Telekommunikationsverkehrsdaten in großem Umfang geben, ohne dass das kurzfristige Bekanntwerden ihrer Daten Spuren hinterlassen oder Folgen für den Betroffenen haben muss. Eine Benachrichtigung kann ihnen gegenüber im Einzelfall den Eingriff vielmehr vertiefen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 109, 279 &lt;365&gt;<!--/linkkennzeichnung-->; BVerfGK 9, 62 &lt;81&gt;). In diesen Fällen kann eine Benachrichtigung grundsätzlich schon dann unterbleiben, wenn die Betroffenen von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurden und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung haben. Einer richterlichen Bestätigung dieser Abwägungsentscheidung bedarf es nicht.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs246">246</a></div>
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<p>b) Die verhältnismäßige Ausgestaltung einer vorsorglichen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten und ihrer Verwendung verlangt weiterhin die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und adäquater Sanktionen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs247">247</a></div>
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<p>aa) Für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist eine Abfrage oder Übermittlung dieser Daten grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs248">248</a></div>
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<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann bei Ermittlungsmaßnahmen, die einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bewirken, verfassungsrechtlich eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige Instanz geboten sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Grundrechtseingriff heimlich erfolgt und für den Betroffenen unmittelbar nicht wahrnehmbar ist (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 120, 274 &lt;331&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Für die Abfrage und Übermittlung von Telekommunikationsverkehrsdaten kann dies der Fall sein. Angesichts des Gewichts des hierin liegenden Eingriffs reduziert sich der Spielraum des Gesetzgebers dahingehend, dass solche Maßnahmen grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen sind. Richter können aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz die Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 77, 1 &lt;51&gt;; 103, 142 &lt;151&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->120, 274 &lt;332&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Eine Ausnahme gilt nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG für die Kontrolle von Eingriffen in die Telekommunikationsfreiheit durch die Nachrichtendienste. Hier kann an die Stelle einer vorbeugenden richterlichen Kontrolle die - gleichfalls spezifisch auf die jeweilige Maßnahme bezogene - Kontrolle durch ein von der Volksvertretung bestelltes Organ oder Hilfsorgan treten (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 30, 1 &lt;21&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs249">249</a></div>
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<p>Der Gesetzgeber hat das Gebot vorbeugender richterlicher Kontrolle in spezifischer und normenklarer Form mit strengen Anforderungen an den Inhalt und die Begründung der gerichtlichen Anordnung zu verbinden (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 109, 279 &lt;358 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Hieraus folgt zugleich das Erfordernis einer hinreichend substantiierten Begründung und Begrenzung der Abfrage der begehrten Daten, die es dem Gericht erst erlaubt, eine effektive Kontrolle auszuüben (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 103, 142 &lt;160 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Erst auf dieser Grundlage kann und muss das anordnende Gericht sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber bilden, ob die beantragte Verwendung der Daten den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Dazu gehört eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen einschließlich insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Eingriffsschwelle. Der Anordnungsbeschluss des Gerichts muss gehaltvoll begründet werden. Überdies sind die zu übermittelnden Daten nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend selektiv und in klarer Weise zu bezeichnen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 103, 142 &lt;151&gt;<!--/linkkennzeichnung-->), so dass die Diensteanbieter eine eigene Sachprüfung nicht vornehmen müssen. Diese dürfen nur auf der Grundlage klarer Anordnungen zur Datenübermittlung verpflichtet und berechtigt sein.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs250">250</a></div>
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<p>Zur Wirksamkeit der Kontrolle gehört es auch, dass die Daten aufgrund der Anordnung von den Telekommunikationsunternehmen als speicherungsverpflichteten Dritten herausgefiltert und übermittelt werden, das heißt den Behörden also nicht ein Direktzugriff auf die Daten eröffnet wird. Auf diese Weise wird die Verwendung der Daten auf das Zusammenwirken verschiedener Akteure verwiesen und damit in sich gegenseitig kontrollierende Entscheidungsstrukturen eingebunden.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs251">251</a></div>
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<p>bb) Von Verfassungs wegen geboten ist auch die Eröffnung eines Rechtsschutzverfahrens zur nachträglichen Kontrolle der Verwendung der Daten. Sofern ein Betroffener vor Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu eröffnen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs252">252</a></div>
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<p>cc) Schließlich setzt eine verhältnismäßige Ausgestaltung wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen voraus. Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts, auch soweit er in Art. 10 Abs. 1 GG eine spezielle Ausprägung gefunden hat, angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, juris, Rn. 21; BGHZ 128, 1 &lt;15&gt;), widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 35, 202 &lt;220 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->63, 131 &lt;142 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->96, 56 &lt;64&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 73, 118 &lt;210&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->97, 125 &lt;146&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->99, 185 &lt;194 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->; BVerfGK 6, 144 &lt;146&gt;). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn unberechtigt gewonnene Daten weitgehend ungehindert verwendet werden dürften oder eine unberechtigte Verwendung der Daten mangels materiellen Schadens regelmäßig ohne einen der Genugtuung der Betroffenen dienenden Ausgleich bliebe.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs253">253</a></div>
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<p>Der Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum. Dabei kann er insbesondere in den Blick nehmen, inwieweit sich entsprechende Regelungen in die allgemeine Systematik des Strafprozessrechts oder des geltenden Haftungsrechts einfügen. Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 34, 238 &lt;248 ff.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->80, 367 &lt;375 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->113, 29 &lt;61&gt;<!--/linkkennzeichnung-->; BVerfGK 9, 174 &lt;196&gt;; BGHSt 34, 397 &lt;401&gt;; 52, 110 &lt;116&gt;) als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 34, 269 &lt;282, 285 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->; BVerfGK 6, 144 &lt;146 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, juris, Rn. 21; BGHZ 128, 1 &lt;12&gt;). Für die Entscheidung, ob es diesbezüglich weitergehender Regelungen bedarf, ist er deshalb nicht gehindert, zunächst zu beobachten, ob der besonderen Schwere der Persönlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelmäßig liegt, schon auf der Grundlage des geltenden Rechts von der Rechtsprechung in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen wird.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs254">254</a></div>
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<p>4. Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, die diese unter Nutzung der vorgehaltenen Daten zu ermitteln haben. Die Schaffung von solchen Auskunftsansprüchen ist unabhängig von begrenzenden Rechtsgüter- oder Straftatenkatalogen insgesamt weitergehend zulässig als die Abfrage und Verwendung der Telekommunikationsverkehrsdaten selbst.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs255">255</a></div>
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<p>a) Für Auskünfte über die Inhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten zurückgegriffen werden muss, müssen nicht von Verfassungs wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen gegeben sein.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs256">256</a></div>
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<p>Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Die Behörden rufen im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst ab, sondern erhalten lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Dabei bleibt die Aussagekraft dieser Daten eng begrenzt: Die Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten führt allein zu der Auskunft, welcher Anschlussinhaber unter einer bereits bekannten, etwa anderweitig ermittelten IP-Adresse im Internet angemeldet war. Eine solche Auskunft hat ihrer formalen Struktur nach eine gewisse Ähnlichkeit mit der Abfrage des Inhabers einer Telefonnummer. Ihr Erkenntniswert bleibt punktuell. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs257">257</a></div>
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<p>Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte. Eine Speicherung allein der für solche Auskünfte erforderlichen Internetzugangsdaten zur Identifizierung dynamischer IP-Adressen hätte ein erheblich weniger belastendes Gewicht als die nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen. Aus dem Zusammenwirken dieser Gesichtspunkte ergibt sich, dass die für die Verwendung von vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten ansonsten maßgeblichen Anforderungen für solche Auskünfte nicht gleichermaßen gelten.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs258">258</a></div>
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<p>b) Allerdings hat auch die Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP-Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten in weitem Umfang die Identität von Internetnutzern ermittelt werden. Sofern Privatpersonen, die sich im Internet geschädigt sehen, die entsprechenden IP-Adressen registrieren und Anzeige erstatten oder soweit die Behörde selbst IP-Adressen ermittelt, können diese bestimmten Anschlussinhabern zugeordnet und die dahinter stehenden Kommunikationsvorgänge mit erheblicher Wahrscheinlichkeit individualisiert werden.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs259">259</a></div>
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<p>Dabei kann die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber vom Gewicht für den Betroffenen her auch trotz einer gewissen Ähnlichkeit mit der Identifizierung einer Telefonnummer nicht gleichgesetzt werden. Telefonnummern werden als auf Dauer vergebene Kennungen unter den Nutzern ausgetauscht, so dass eine Abfrage von deren Inhaber auch unabhängig von konkreten Telekommunikationsakten möglich ist. Demgegenüber enthält eine Auskunft über den Anschlussinhaber einer dynamischen IP-Adresse in sich notwendig zugleich die Information, dass und von welchem Anschluss aus diese IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit genutzt wurde. Darüber hinaus kann die Telefonnummer gegenüber Privaten ohne weitere Schwierigkeiten unterdrückt werden, während die IP-Adresse grundsätzlich nur unter Nutzung von Anonymisierungsdiensten verschleiert werden kann. Auch ist die mögliche Persönlichkeitsrelevanz einer Abfrage des Inhabers einer IP-Adresse eine andere als die des Inhabers einer Telefonnummer: Schon vom Umfang der Kontakte her, die jeweils durch das Aufrufen von Internetseiten neu hergestellt werden, ist sie aussagekräftiger als eine Telefonnummernabfrage. Auch hat die Kenntnis einer Kontaktaufnahme mit einer Internetseite eine andere inhaltliche Bedeutung: Da der Inhalt von Internetseiten anders als das beim Telefongespräch gesprochene Wort elektronisch fixiert und länger wieder aufrufbar ist, lässt sich mit ihr vielfach verlässlich rekonstruieren, mit welchem Gegenstand sich der Kommunizierende auseinander gesetzt hat. Die Individualisierung der IP-Adresse als der „Telefonnummer des Internet“ gibt damit zugleich Auskunft über den Inhalt der Kommunikation. Die für das Telefongespräch geltende Unterscheidung von äußerlichen Verbindungsdaten und Gesprächsinhalten löst sich hier auf. Wird der Besucher einer bestimmten Internetseite mittels der Auskunft über eine IP-Adresse individualisiert, weiß man nicht nur, mit wem er Kontakt hatte, sondern kennt in der Regel auch den Inhalt des Kontakts.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs260">260</a></div>
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<p>Freilich besteht umgekehrt auch ein gesteigertes Interesse an der Möglichkeit, Kommunikationsverbindungen im Internet zum Rechtsgüterschutz oder zur Wahrung der Rechtsordnung den jeweiligen Akteuren zuordnen zu können. Angesichts der zunehmenden Bedeutung des Internet für die verschiedenartigsten Bereiche und Abläufe des alltäglichen Lebens erhöht sich auch die Gefahr seiner Nutzung für Straftaten und Rechtsverletzungen vielfältiger Art. In einem Rechtsstaat darf auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden. Die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung von Internetkontakten bei Rechtsverletzungen von einigem Gewicht bildet deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers. Soweit für entsprechende Auskünfte seitens der Diensteanbieter unter den derzeitigen technischen Bedingungen, nach denen IP-Adressen überwiegend nur für die jeweilige Sitzung („dynamisch“) vergeben werden, Telekommunikationsverkehrsdaten ausgewertet werden müssen, wirft dieses folglich keine prinzipiellen Bedenken auf. Auch kann der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer verlässlichen Zuordnung dieser Adressen über einen gewissen Zeitraum die Vorhaltung der entsprechenden Daten beziehungsweise einen weitgehenden Rückgriff auf insoweit vorgehaltene Daten seitens der Diensteanbieter vorsehen. Er hat hierbei einen Gestaltungsspielraum.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs261">261</a></div>
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<p>c) Dementsprechend darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Rechtsgüter- oder Straftatenkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen (vgl. Bock, in: Geppert/Piepenbrock/Schütz/Schuster, Beck’scher Kommentar zum TKG, 3. Aufl. 2006, § 113 Rn. 7; Graulich, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 113 Rn. 8). Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt werden, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf. Das Erfordernis einer auf Anhaltspunkte im Tatsächlichen gestützten konkreten Gefahr gilt dabei für die Nachrichtendienste ebenso wie für alle zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen entsprechender Auskunftsbegehren sind aktenkundig zu machen. Ein Richtervorbehalt muss demgegenüber für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs262">262</a></div>
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<p>Das erhebliche Gewicht des Eingriffs solcher Auskünfte erlaubt es indessen nicht, diese allgemein und uneingeschränkt auch zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder Ordnungswidrigkeiten zuzulassen. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit aber um - auch im Einzelfall - besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs263">263</a></div>
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<p>Auch gibt es keinen Grund, für die Identifizierung von IP-Adressen den Grundsatz der Transparenz (siehe oben C V 3) zurückzunehmen. Der Betroffene, der in der Regel davon ausgehen kann, das Internet anonym zu nutzen, hat prinzipiell das Recht zu erfahren, dass und warum diese Anonymität aufgehoben wurde. Dementsprechend hat der Gesetzgeber jedenfalls Benachrichtigungspflichten vorzusehen, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird oder sonst überwiegende Interessen Dritter oder des Betroffenen selbst nicht entgegenstehen. Soweit von einer Benachrichtigung nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Regelungen ausnahmsweise abgesehen wird, ist der Grund hierfür aktenkundig zu machen. Einer richterlichen Bestätigung des Absehens von der Benachrichtigung bedarf es hier demgegenüber nicht.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs264">264</a></div>
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<p>5. Die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Datensicherheit sowie einer den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügenden normenklaren Begrenzung der Datenverwendung ist ein untrennbarer Bestandteil der Anordnung der Speicherungsverpflichtung und obliegt deshalb dem die Verpflichtung auferlegenden Bundesgesetzgeber. Demgegenüber richtet sich die Verantwortung für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs265">265</a></div>
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<p>a) Soweit im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Diensteanbieter zu einer vorsorglich anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten Fragen der Datensicherheit zu regeln sind, obliegt dies als unmittelbarer Bestandteil der Speicherungspflicht und der hiermit rechtlich verbundenen Folgen dem Bund gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Hierzu gehören neben den Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten Daten auch die Regelungen zur Sicherheit der Übermittlung der Daten sowie hierbei die Gewährleistung des Schutzes der Vertrauensbeziehungen (siehe oben C V 1 und C V 2 e).</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs266">266</a></div>
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<p>Dem Bund obliegt darüber hinaus auch die Sicherstellung einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden, hinreichend präzisen Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten, die mit der Speicherung verfolgt werden. Seinen Grund hat dies in dem unaufhebbaren verfassungsrechtlichen Zusammenhang von Datenspeicherung und Verwendungszweck, wie es gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht: Daten dürfen von vornherein nur zu bestimmten, bereichsspezifischen, präzise und normenklar festgelegten Zwecken gespeichert werden, so dass bereits bei der Speicherung hinreichend gewährleistet ist, dass die Daten nur für solche Zwecke verwendet werden, die das Gewicht der Datenspeicherung rechtfertigen. Eine Speicherung kann nicht als solche abstrakt gerechtfertigt werden, sondern nur insoweit, als sie hinreichend gewichtigen, konkret benannten Zwecken dient (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 65, 1 &lt;46&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->118, 168 &lt;187 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Demgegenüber ist es unzulässig, unabhängig von solchen Zweckbestimmungen einen Datenpool auf Vorrat zu schaffen, dessen Nutzung je nach Bedarf und politischem Ermessen der späteren Entscheidung verschiedener staatlicher Instanzen überlassen bleibt. In einem solchen Fall könnte die Verfassungsmäßigkeit der Speicherung mangels hinreichend vorhersehbarer und begrenzter Zwecke zum Zeitpunkt des in der Speicherung liegenden Eingriffs noch nicht beurteilt werden. Auch wäre ihre Tragweite für den Bürger weder vorhersehbar noch nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt. Diese materielle Verknüpfung von Speicherung und Verwendungszweck der Daten als maßgebliches Bindeglied zwischen Eingriff und Rechtfertigung darf auch im Zusammenspiel von Bund und Ländern nicht aufgebrochen werden. Die Kompetenz, diese Verknüpfung zu gewährleisten, erwächst dem Bund aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG kraft Sachzusammenhangs (siehe oben C III 2).</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs267">267</a></div>
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<p>Zu den vom Bund in Anknüpfung an die Speicherung demnach zu treffenden Regelungen gehört die Festlegung der qualifizierten Voraussetzungen für eine Verwendung der Daten zum Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr oder der Gefahrenprävention durch die Nachrichtendienste nach den oben entwickelten Maßgaben. Auch zählen hierzu die notwendigen Regelungen zur Aufrechterhaltung der Zweckbindung bei der weiteren Verwendung der Daten, insbesondere in Form von Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs268">268</a></div>
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<p>b) Demgegenüber fällt dem Bund mit der Anordnung der Speicherungspflicht nicht ohne weiteres auch die Verantwortung darüber zu, ob und wieweit auf die Daten im Rahmen der von ihm festzulegenden Zwecke tatsächlich zurückgegriffen werden darf. Der Erlass von Bestimmungen, die den Datenabruf selbst regeln, ist nicht mehr grundsätzlich Sache des Bundes, sondern richtet sich nach den allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen. Danach kann die Ermächtigung zum Abruf der Daten nicht auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG gestützt werden, sondern ist auf der Grundlage jeweils derjenigen Kompetenznorm zu schaffen, die die Gesetzgebung für die mit der Datenverwendung verfolgten Aufgaben regelt (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 113, 348 &lt;368&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->114, 371 &lt;385&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Im Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste liegt die Zuständigkeit damit weithin bei den Ländern. Anders als die Gewährleistung der verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzung der Verwendungszwecke, die wegen der datenschutzrechtlichen Verklammerung von Eingriff und Rechtfertigung uno actu mit der Speicherung geregelt werden muss, kann und muss neben der Abrufermächtigung auch die Wahrung der weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenverwendung wie insbesondere die Regelungen zur Benachrichtigung der Betroffenen und die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nachfolgenden Gesetzgebungsakten der Länder überlassen bleiben. Die Verantwortung für die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen obliegt diesen insoweit unmittelbar selbst.</div>
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<h5>VI.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs269">269</a></div>
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<p>Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht. Zwar widerspricht § 113a TKG nicht schon deshalb dem Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG, weil die Reichweite der Speicherungspflicht gemäß § 113a Abs. 1 bis 7, 11 TKG von vornherein unverhältnismäßig wäre. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Datensicherheit, zu den Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Damit fehlt es an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung der Regelung insgesamt. §§ 113a, 113b TKG und § 100g StPO, soweit dieser den Abruf der nach § 113a TKG zu speichernden Daten erlaubt, sind deshalb mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs270">270</a></div>
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<p>1. § 113a TKG ist nicht schon wegen seiner Reichweite verfassungswidrig. Der Gesetzgeber darf die mit ihm angeordnete Speicherungspflicht, die sich gemäß Absatz 1 bis 7 anlasslos auf annähernd alle Verkehrsdaten öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste erstreckt, für die Effektivierung der Strafverfolgung und Gefahrenprävention als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne beurteilen (siehe oben C IV). Trotz ihrer Reichweite bleibt die Regelung vom Umfang der erfassten Daten her noch hinreichend begrenzt. Der Inhalt von Telefongesprächen, Telefaxen und E-Mails darf, wie § 113a Abs. 8 TKG ausdrücklich klarstellt, ebenso wenig gespeichert werden wie die Internetseiten oder Diensteanbieter, die ein Nutzer im Internet kontaktiert hat. Auch hat der Gesetzgeber gemäß § 113a Abs. 1, 11 TKG mit sechs Monaten und einer sich hieran anschließenden Löschungsfrist von einem Monat eine verfassungsrechtlich noch vertretbare Speicherungsdauer bestimmt. Ebenfalls lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen, dass die Regelung im Zusammenwirken mit anderen Vorschriften darauf zielt oder hinausläuft, eine allgemein umfassende Datensammlung zur weitestmöglichen Rekonstruierbarkeit jedweder Aktivitäten der Bürger zu schaffen. Von Bedeutung sind insoweit die Geltung des das Datenschutzrecht sonst weithin durchziehenden Grundsatzes der Datensparsamkeit sowie zahlreiche Löschungspflichten, mit denen der Gesetzgeber das Entstehen vermeidbarer Datensammlungen grundsätzlich zu verhindern sucht. Maßgeblich für diese Beurteilung sind insoweit insbesondere etwa die §§ 11 ff. TMG, die die Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz grundsätzlich zur Löschung von nicht für die Abrechnung erforderlichen Daten verpflichten (vgl. § 13 Abs. 4 Nr. 2, § 15 TMG) und so auch gegenüber privatwirtschaftlichen Anreizen verhindern, dass die Internetnutzung inhaltlich in allgemeinen kommerziellen Datensammlungen festgehalten wird und damit rekonstruierbar bleibt. § 113a TKG kann damit nicht als Ausdruck einer allgemeinen öffentlichen Datenvorsorge für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenprävention verstanden werden, sondern bleibt trotz seiner Weite eine begrenzte Ausnahme, die den besonderen Herausforderungen der modernen Telekommunikation für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen versucht.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs271">271</a></div>
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<p>2. Demgegenüber fehlt es an der für eine solche Datensammlung verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung eines besonders hohen Sicherheitsstandards. § 113a Abs. 10 TKG statuiert insoweit allein die unbestimmt bleibende Pflicht, durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich besonders ermächtigten Personen möglich ist, und verweist ansonsten nur auf die im Bereich der Telekommunikation allgemein erforderliche Sorgfalt. Damit fehlt es an einer Vorschrift, die den besonders hohen Anforderungen an die Sicherheit der umfangreichen und aussagekräftigen Datensammlung nach § 113a TKG Rechnung trägt. Die der Sache nach in Bezug genommenen §§ 88 und 109 TKG gewährleisten einen solchen besonders hohen Sicherheitsstandard nicht, sondern erlauben, ihrem weiten Anwendungsbereich entsprechend, vielfältige Relativierungen. Das gilt insbesondere für § 109 TKG. So hat nach § 109 Abs. 1 TKG jeder Diensteanbieter angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu treffen. Zur Bestimmung der Angemessenheit wird dabei auf § 109 Abs. 2 Satz 4 TKG zurückgegriffen (vgl. Klesczewski, in: Säcker, Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl. 2009, § 109 Rn. 12). Danach sind die Maßnahmen angemessen, wenn der dafür erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden Rechte steht. Ausgehend von den oben entwickelten Maßstäben sind hierdurch die spezifischen Anforderungen an den Schutz der gemäß § 113a TKG gespeicherten Daten nicht hinreichend gewährleistet. Der gesetzlich vorgegebene Standard der „angemessenen technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen“ verlangt lediglich, den Stand der technischen Entwicklung zu „berücksichtigen“ (vgl. § 109 Abs. 2 Satz 2 TKG; Klesczewski, in: Säcker, Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl. 2009, § 109 Rn. 13), und relativiert die Sicherheitsanforderungen in unbestimmt bleibender Weise um allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen im Einzelfall. Überdies bleibt die nähere Konkretisierung dieses Standards den einzelnen Telekommunikationsdienstleistern überlassen, die ihrerseits ihre Dienste unter den Bedingungen von Konkurrenz und Kostendruck anbieten müssen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs272">272</a></div>
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<p>Eine Konkretisierung dieser Anforderungen wird auch nicht in Form von Rechtsverordnungen oder durch Verfügungen der Aufsichtsbehörden sichergestellt. Insbesondere gewährleistet § 110 TKG die Geltung hinreichender Sicherheitsstandards nicht. Zwar können im Rahmen der nach dieser Norm zu schaffenden untergesetzlichen Regelwerke (vgl. § 110 Abs. 2 und 3 TKG) Aspekte der Datensicherheit miterfasst werden. Jedoch enthält diese - primär durch technische Zielsetzungen bestimmte - Norm diesbezüglich weder inhaltliche Standards noch greift sie den Aspekt der Datensicherheit sonst auf. Im Übrigen ist auch zwei Jahre nach Inkrafttreten der Speicherungspflicht des § 113a TKG eine der Neuregelung Rechnung tragende Anpassung der Telekommunikationsüberwachungsverordnung nicht erfolgt. Entsprechend wird auch die - im Dezember 2009 gemäß § 110 Abs. 3 Satz 3 TKG auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichte (vgl. Bundesnetzagentur, Amtsblatt 2009, S. 4706) - technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und zum Auskunftsersuchen für Verkehrsdaten (TR-TKÜV) gemäß § 110 Abs. 3 TKG erst ein Jahr nach dieser Anpassung wirksam werden (Inhaltsangabe 1 &lt;Regelungsbereich&gt; TR-TKÜV; Teil B 1 &lt;Grundsätzliches&gt; TR-TKÜV).</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs273">273</a></div>
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<p>Eine hinreichende Datensicherheit gewährleistet auch nicht § 109 Abs. 3 TKG. Zwar schreibt die Norm vor, dass Betreiber von Telekommunikationsanlagen Sicherheitsbeauftragte zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen haben, das der Bundesnetzagentur vorzulegen ist. Auch ist danach das Konzept, wenn sich die ihm zugrunde liegenden „Gegebenheiten“ ändern, anzupassen und erneut vorzulegen. Jedoch ist damit ein besonders hoher Sicherheitsstandard nicht verlässlich gewährleistet. So erfasst die Vorschrift allein Anlagenbetreiber, nicht jedoch den gesamten Adressatenkreis des § 113a TKG, der auch andere Diensteanbieter einbezieht. Darüber hinaus verweist § 109 Abs. 3 TKG materiell nur auf die unzureichenden Anforderungen des § 109 Abs. 1 und 2 TKG. Auch ist nicht in hinreichend normenklarer Form eine kontinuierliche und kontrollierbare Anpassung der Sicherheitsstandards an den Stand der technischen Entwicklung gewährleistet. Nicht eindeutig ist insoweit, ob § 109 Abs. 3 Satz 4 TKG auch eine Anpassung an die technische Entwicklung von Schutzvorkehrungen und an sich fortentwickelnde rechtliche Sicherheitsstandards fordert. Jedenfalls fehlt es an der Verpflichtung zu einer periodisierten Fortschreibung des Sicherheitskonzepts, die diesbezüglich eine effektive Kontrolle ermöglichen könnte.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs274">274</a></div>
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<p>Das Fehlen hinreichender Sicherheitsstandards im Telekommunikationsgesetz kann auch § 9 BDSG in Verbindung mit der zugehörigen Anlage nicht ausgleichen. Unbeschadet ihrer zum Teil abstrakt hohen Standards bleibt diese Norm, die ohnehin nur subsidiär anwendbar ist (vgl. Fetzer, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, vor § 91 Rn. 10; Klesczewski, in: Säcker, Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl. 2009, § 91 Rn. 15), zu allgemein, um in hinreichend spezifischer und verlässlicher Weise die besonders hohen Sicherheitsstandards bezüglich der nach § 113a TKG zu speichernden Daten sicherzustellen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs275">275</a></div>
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<p>Insgesamt ist damit ein besonders hoher Sicherheitsstandard für die nach § 113a TKG zu speichernden Daten nicht in verbindlicher und normenklarer Form gewährleistet. Weder sind den Speicherungspflichtigen die von den sachkundigen Auskunftspersonen in vorliegendem Verfahren als Kernelemente genannten Instrumente (getrennte Speicherung, asymmetrische Verschlüsselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln, revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung) durchsetzbar vorgegeben, noch sind ihnen anderweitige Vorkehrungen auferlegt, die ein vergleichbares Sicherheitsniveau garantieren. Auch fehlt es an einem ausgeglichenen Sanktionensystem, das Verstößen gegen die Datensicherheit kein geringeres Gewicht beimisst als Verstößen gegen die Speicherungspflichten selbst. Der Bußgeldrahmen für die Nichtbeachtung der Speicherungspflichten ist deutlich weiter als derjenige für die Verletzung der Datensicherheit (vgl. § 149 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 149 Abs. 1 Nr. 36 und 38 TKG). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherheit einer Datensammlung, wie sie durch § 113a TKG geschaffen wird, genügt die geltende Rechtslage damit nicht.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs276">276</a></div>
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<p>3. Die Bestimmungen zur Übermittlung und Nutzung der Daten gemäß § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs277">277</a></div>
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<p>a) Mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entwickelten Maßstäben unvereinbar sind zunächst die Regelungen zur Verwendung der Daten für die Strafverfolgung.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs278">278</a></div>
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<p>aa) § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG in Verbindung mit § 100g StPO genügt nicht den besonders engen Voraussetzungen, unter denen allein auf die nach § 113a TKG gespeicherten Daten zurückgegriffen werden darf. Zwar hat der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften eine in ihrem Zusammenwirken differenzierte und nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG abschließende Zweckbestimmung der Datenverwendung für die Strafverfolgung getroffen. Der Gesetzgeber lässt dabei für die Verwendung der Daten jedoch ähnliche Anforderungen genügen wie sie bisher für die Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten galten, die die Diensteanbieter nach Maßgabe ihrer betrieblichen und vertraglichen Erfordernisse in begrenzterem Umfang und für den Einzelnen durch Vertragsgestaltung teilweise vermeidbar gemäß § 96 TKG speichern dürfen. Dies trägt dem besonders schweren Eingriff, der in der vorsorglich anlasslosen und systematischen Datenspeicherung des §113a TKG liegt, nicht hinreichend Rechnung.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs279">279</a></div>
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<p>Schon § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO stellt nicht sicher, dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürfen, sondern lässt - unabhängig von einem abschließenden Katalog - generell Straftaten von erheblicher Bedeutung genügen. Erst recht bleibt § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück, indem er unabhängig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation begangene Straftat nach Maßgabe einer allgemeinen Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als möglichen Auslöser einer Datenabfrage ausreichen lässt. Mit dieser Regelung werden die nach § 113a TKG gespeicherten Daten praktisch in Bezug auf alle Straftatbestände nutzbar. Ihre Verwendung verliert damit angesichts der fortschreitenden Bedeutung der Telekommunikation im Lebensalltag ihren Ausnahmecharakter. Der Gesetzgeber beschränkt sich hier nicht mehr auf die Verwendung der Daten für die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern geht hierüber - und damit auch über die europarechtlich vorgegebene Zielsetzung der Datenspeicherung, die sich auch ihrerseits allein auf die Verfolgung von schweren Straftaten ohne Einschluss der Gefahrenprävention beschränkt - weit hinaus. Zwar kann eine Verwendung dieser Daten gerade für die Verfolgung von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten sehr nützlich sein, so dass ihre Einschränkung die Aufklärung in manchen Fällen erschweren oder auch verhindern kann. Es liegt indes in der Natur der Garantie des Art. 10 Abs. 1 GG und der hiermit verbundenen Verhältnismäßigkeitsanforderungen, dass nicht jede Maßnahme, die für die Strafverfolgung nützlich und im Einzelfall auch erforderlich sein kann, verfassungsrechtlich zulässig ist. Umgekehrt wird in der Konsequenz der hier maßgeblichen Anforderungen die Telekommunikation auch im Bereich weniger bedeutender Straftaten nicht insgesamt zum rechtsfreien Raum: Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG kann der Gesetzgeber - auch unter mittelbarer Nutzung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten - für die Aufklärung aller Straftaten vorsehen (siehe oben C V 4 c). Ebenso bleibt hierdurch ein Rückgriff gemäß § 100g StPO auf anderweitig als nach § 113a TKG gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten möglich.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs280">280</a></div>
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<p>bb) Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht § 100g StPO weiterhin insoweit, als er einen Datenabruf grundsätzlich auch ohne Wissen des Betroffenen zulässt (§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Transparenz der Datenverwendung erlauben eine geheime Erhebung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten nur, wenn dies aus überwiegenden, gesetzlich näher zu konkretisierenden Gründen erforderlich und richterlich angeordnet ist.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs281">281</a></div>
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<p>cc) Auch die Ausgestaltung der Benachrichtigungspflicht genügt nicht in jeder Hinsicht den oben entwickelten Maßgaben. Allerdings ist der Umfang der vorgesehenen Benachrichtigungspflichten als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. § 101 Abs. 1, 4 und 5 StPO sieht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 109, 279 &lt;363 ff.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) differenzierte Regelungen vor, die den Grundsatz einer nachträglichen Benachrichtigung des Betroffenen verfassungsrechtlich tragfähig in Ausgleich bringen mit im Einzelfall ausnahmsweise entgegenstehenden überwiegenden Belangen. Nicht zu beanstanden ist insoweit insbesondere auch, dass Betroffene, auf die sich die Datenabfrage nicht bezogen hat, gemäß § 101 Abs. 4 Satz 4 StPO nicht in jedem Fall, sondern nur nach Maßgabe einer Abwägung zu benachrichtigen sind. Im Rahmen dieser Abwägung kann und muss den Interessen von mittelbar Betroffenen hinreichend Rechnung getragen werden.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs282">282</a></div>
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<p>Unzureichend sind demgegenüber die Regeln zur richterlichen Kontrolle für Fälle, in denen eine Benachrichtigung unterbleiben kann. § 101 Abs. 6 StPO sieht eine gerichtliche Kontrolle nur für die Zurückstellung der Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 5 StPO vor, nicht jedoch für das Absehen von einer Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 4 StPO. Dies trägt dem hohen Stellenwert der Benachrichtigung für eine transparente Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten nicht hinreichend Rechnung. Soweit sich eine Datenabfrage unmittelbar auf Verkehrsdaten einer bestimmten Person bezieht, darf auf deren nachträgliche Benachrichtigung nur nach einer gerichtlichen Kontrolle der entsprechenden Ausnahmegründe verzichtet werden. An einer solchen Kontrolle fehlt es in den Fällen, in denen von einer Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO wegen überwiegender Belange einer betroffenen Person abgesehen werden soll.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs283">283</a></div>
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<p>dd) Demgegenüber ist die gerichtliche Kontrolle der Datenabfrage und Datennutzung selbst in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise gewährleistet. Die Erhebung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten bedarf gemäß § 100g Abs. 2 Satz 1, § 100b Abs. 1 Satz 1 StPO der Anordnung durch den Richter. Die richterliche Anordnung ermächtigt die Behörden auch nicht zu einem Direktzugriff auf die Daten, sondern verpflichtet die Diensteanbieter, diese in einem eigenen Zwischenschritt nach den Maßgaben der Anordnung herauszufiltern und zu übermitteln. Des Weiteren besteht gemäß § 101 Abs. 1, Abs. 7 Satz 2 bis 4 StPO die Möglichkeit, nachträglich eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme herbeizuführen. Dass diese Vorschriften einen effektiven Rechtsschutz insgesamt nicht gewährleisten, ist nicht ersichtlich.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs284">284</a></div>
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<p>Nicht hinreichend normenklar geregelt sind allerdings die gesetzlichen Bestimmungen zu den formalen Anforderungen an die richterliche Anordnung. § 100g Abs. 2 in Verbindung mit § 100b Abs. 2 StPO regelt lediglich Mindestanforderungen an die Entscheidungsformel; im Übrigen gilt die allgemeine Begründungspflicht für Entscheidungen gemäß § 34 StPO. Der Gesetzgeber sollte bei einer Neuregelung erwägen, ob es sachdienlich wäre, den strengen Anforderungen an eine substantiierte Begründung richterlicher Anordnungen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 103, 142 &lt;151&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->107, 299 &lt;325&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->109, 279 &lt;358 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) durch eine spezielle und differenzierte Vorschrift Nachdruck zu verleihen. Jedenfalls ist gesetzlich sicherzustellen, dass der Umfang der zu übermittelnden Daten in der Anordnung in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise hinreichend selektiv und für die Diensteanbieter eindeutig beschrieben wird.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs285">285</a></div>
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<p>b) Die angegriffenen Vorschriften entsprechen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch nicht im Hinblick auf den Abruf und die Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr und für die Aufgaben der Nachrichtendienste. § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke schon seiner Anlage nach nicht. Der Bundesgesetzgeber begnügt sich hier damit, in lediglich generalisierender Weise die Aufgabenfelder zu umreißen, für die ein Datenabruf möglich sein soll, ohne konkret die Verwendungszwecke zu benennen. Deren Konkretisierung überlässt er vielmehr späterer Gesetzgebung, insbesondere auch der Gesetzgebung durch die Länder. Damit kommt er seiner Verantwortung für die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Verwendungszwecke nicht nach. Wenn er die Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten anordnet, obliegt es ihm zugleich, auch die für deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung erforderlichen Verwendungszwecke und Eingriffsschwellen sowie die zur Gewährleistung der Zweckbindung erforderlichen Folgeregelungen verbindlich festzulegen. Solche Festlegungen enthält § 113b Halbsatz 1 TKG nicht. Vielmehr wird durch die Pflicht der Diensteanbieter zur vorsorglichen Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten und gleichzeitig die Freigabe dieser Daten für die Verwendung durch die Polizei und die Nachrichtendienste im Rahmen annähernd deren gesamter Aufgabenstellung ein für vielfältige und unbegrenzte Verwendungen offener Datenpool geschaffen, auf den - nur durch grobe Zielsetzungen beschränkt - jeweils aufgrund eigener Entscheidungen der Gesetzgeber in Bund und Ländern zugegriffen werden kann. Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach offenen Datenpools hebt den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Speicherungszweck auf und ist mit der Verfassung nicht vereinbar (siehe oben C V 5 a).</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs286">286</a></div>
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<p>Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass in § 113b TKG keine übergreifenden Regelungen zu Benachrichtigungspflichten oder zur gerichtlichen Kontrolle für den Fall der Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr und der Aufgabenwahrnehmung durch die Nachrichtendienste enthalten sind. Zwar sind solche Regelungen verfassungsrechtlich unverzichtbar. Der Bundesgesetzgeber durfte diese mit dem Abruf der Daten im Zusammenhang stehenden Regelungen aber der jeweiligen Ausgestaltung durch die Fachgesetze und damit gegebenenfalls auch durch Landesgesetze überlassen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs287">287</a></div>
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<p>c) Die Ausgestaltung der Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten ist auch insoweit unverhältnismäßig, als für die Übermittlung keinerlei Schutz von Vertrauensbeziehungen vorgesehen ist. Zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ist ein solcher Schutz grundsätzlich geboten (siehe oben C V 2 e am Ende).</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs288">288</a></div>
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<p>4. Schließlich genügt auch § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG, der eine mittelbare Nutzung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten für Auskünfte der Diensteanbieter gemäß § 113 Abs. 1 TKG vorsieht, nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs289">289</a></div>
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<p>Nach den oben entwickelten Maßstäben unterliegt es allerdings keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber in § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG Auskünfte über die Anschlussinhaber bestimmter, den Behörden bereits bekannter IP-Adressen nicht unter die besonders strengen Voraussetzungen stellt, die für einen unmittelbaren Abruf der nach § 113a TKG gespeicherten Daten beachtet werden müssen. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass gemäß § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 TKG solche Auskünfte ohne vorherige richterliche Anordnung für die Verfolgung von Straftaten aller Art und allgemein für die Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Nachrichtendienste zulässig sind. Nicht ganz eindeutig ist die Regelung jedoch hinsichtlich der erforderlichen Eingriffsschwellen. Bei verfassungskonformer Auslegung lässt sie sich jedoch dahingehend verstehen, dass § 113 Abs. 1 TKG auf die jeweiligen fachgesetzlichen Eingriffsgrundlagen verweist und für den Zugriff auf die Daten zumindest einen hinreichenden Anfangsverdacht gemäß §§ 161, 163 StPO oder eine konkrete Gefahr im Sinne der polizeilichen Generalklauseln voraussetzt (vgl. Bock, in: Geppert/Piepenbrock/Schütz/Schuster, Beck’scher Kommentar zum TKG, 3. Aufl. 2006, § 113 Rn. 7; Graulich, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 113 Rn. 8). Die Eingriffsschwelle der konkreten Gefahr muss der Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung auch für Auskunftsverlangen der Nachrichtendienste entnommen werden.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs290">290</a></div>
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<p>Gleichfalls im Wege der verfassungskonformen Auslegung kann einem etwaigen Missbrauch der Vorschrift zur Umgehung des § 100g StPO begegnet werden. § 113b Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 TKG ermächtigt bei verfassungsgemäßem Verständnis nicht zu offenen Abfragen der Behörden zu Anschlussinhabern, deren Telekommunikationsverbindungen diesen nicht bekannt sind. Vielmehr erlaubt er entsprechend seiner in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Zielrichtung nur Auskünfte zu einzelnen, den Behörden bereits vorher bekannten IP-Adressen (vgl. BTDrucks 16/6979, S. 46). Der Gesetzgeber mag im Rahmen der notwendigen Neuregelung prüfen, ob er Anlass sieht, dies gesetzlich klarzustellen. Eine Verfassungswidrigkeit des § 113b Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 TKG ist insoweit jedoch nicht festzustellen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs291">291</a></div>
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<p>Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu weitgehend ist § 113b Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 TKG jedoch insoweit, als er allgemein auch die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten für solche Abfragen ausreichen lässt. Zwar ist dem Gesetzgeber nach den oben entwickelten Maßgaben nicht grundsätzlich verwehrt, solche Auskünfte in besonders wichtigen Fällen auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts einzusetzen (siehe oben C V 4 c). Es bedarf hierfür jedoch normenklarer spezieller Regelungen, an denen es vorliegend fehlt. Verfassungswidrig ist § 113b Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 TKG darüber hinaus auch insoweit, als es an Regelungen zu einer Benachrichtigung der Betroffenen fehlt. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 TKG haben die Auskunftsverpflichteten gegenüber den Betroffenen Stillschweigen zu wahren, und auch seitens der auskunftsersuchenden Behörden ist keinerlei Benachrichtigung gewährleistet. Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine transparente Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten nicht (siehe oben C V 3 a).</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs292">292</a></div>
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<p>5. Zusammenfassend genügen weder die gesetzlichen Vorgaben für die Datensicherheit noch die Vorschriften zur Verwendung der Daten gemäß § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG in Verbindung mit § 100g StPO, § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG und § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Damit fehlt es zugleich auch der Speicherungspflicht gemäß § 113a TKG selbst an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung. Die angegriffenen Vorschriften sind folglich insgesamt mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar.</p></div>
</div>
<div>
<div>
<h5>VII.</h5>
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</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs293">293</a></div>
<div>
<p>Demgegenüber sind die angegriffenen Vorschriften hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG, soweit in diesem Verfahren hierüber zu entscheiden ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin zu 4) im Verfahren 1 BvR 256/08 wird durch die angegriffenen Vorschriften und die hiermit verbundene finanzielle Belastung nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs294">294</a></div>
<div>
<p>1. Die Auferlegung von Speicherungspflichten, die die Beschwerdeführerin zumindest insoweit betreffen, als sie auch selbst einen öffentlich zugänglichen Anonymisierungsserver betreibt, stellt allerdings einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit dar. Als kommerzielle Anbieterin eines Anonymisierungsdienstes kann sie sich auf die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Auch hat die Regelung objektiv berufsregelnde Tendenz. Die Speicherungspflichten richten sich an solche Diensteanbieter, die öffentlich zugänglich Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt für Endnutzer erbringen (vgl. § 113a Abs. 1, § 3 Nr. 24 TKG) und damit an Dienstleister, die die Dienste jedenfalls typischerweise zu Erwerbszwecken anbieten.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs295">295</a></div>
<div>
<p>Bei dem Eingriff handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung. Geregelt wird in § 113a TKG eine Speicherungs- und in § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG eine Übermittlungspflicht, die sich als technische Maßgaben für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten darstellen. Fehl geht dagegen das Vorbringen, die Speicherungspflicht wirke gegenüber Anonymisierungsdiensten als Berufswahlregelung, weil eine endgültige Anonymisierung nicht mehr angeboten werden könne. Zwar kommt eine Berufswahlregelung nicht nur dann in Betracht, wenn der Zugang zu einem Beruf rechtlich beschränkt wird, sondern auch dann, wenn die sinnvolle Ausübung eines Berufs faktisch unmöglich gemacht wird (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 30, 292 &lt;313&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Jedoch führt die Speicherungspflicht nach § 113a Abs. 6 TKG nicht dazu, dass Anonymisierungsdienste grundsätzlich nicht mehr betrieben werden können. Die Anonymisierungsdienste können ihren Nutzern weiterhin anbieten, ohne Identifizierungsmöglichkeit der IP-Adresse durch Private im Internet zu surfen. Sie ermöglichen damit Nutzern, die eine statische (und folglich offene) IP-Adresse haben, ihre Identität zu verbergen und schützen andere Nutzer vor Hackern oder sonstigem illegalen Zugriff. Aufgehoben wird die Anonymität nur gegenüber den staatlichen Behörden und dabei auch nur dann, wenn nach den engen Voraussetzungen für die unmittelbare Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten ein Datenabruf ausnahmsweise erlaubt ist. Abgehalten werden damit folglich allein Kunden, deren Anonymisierungsinteresse sich gegen die in solchen besonders schwerwiegenden Fällen ermittelnden Behörden richtet. Das Angebot eines Anonymisierungsdienstes wird dadurch nicht insgesamt hinfällig.</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs296">296</a></div>
<div>
<p>2. Der durch die Auferlegung der Speicherungspflichten begründete Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er ist weder hinsichtlich des technischen Aufwands noch hinsichtlich der damit verbundenen finanziellen Belastungen unverhältnismäßig.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs297">297</a></div>
<div>
<p>Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit müssen durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 94, 372 &lt;390&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->101, 331 &lt;347&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->121, 317 &lt;346&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Dabei reichen grundsätzlich vernünftige Gründe des Allgemeinwohls aus (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 7, 377 &lt;405 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->16, 286 &lt;297&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->81, 156 &lt;189&gt;<!--/linkkennzeichnung-->; stRspr). Auch hier gelten die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, das heißt der Eingriff muss zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs298">298</a></div>
<div>
<p>a) Die Speicherungs- und Übermittlungspflichten legitimieren sich auch hinsichtlich des Eingriffs in die Berufsfreiheit aus der Zielsetzung einer Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Geheimdienste. Sie stützen sich damit auf vernünftige Gründe des Allgemeinwohls, für deren Förderung sie geeignet sind. Eine weniger eingreifende Regelung, die ebenso effektiv und für die öffentliche Hand kostengünstig ist, ist nicht ersichtlich. Da die Telekommunikationsverkehrsdaten seit der Privatisierung des Telekommunikationssektors nicht mehr beim Staat anfallen, ist dieser seinerseits zu einer direkten Speicherung nicht in der Lage. Eine Übermittlung aller Verbindungsdaten an den Staat, damit dieser die Speicherung selbst vornimmt, scheidet schon wegen der damit verbundenen Risiken sowohl für den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses als auch für die Sicherheit und Vollständigkeit der Daten aus. Auch entfällt die Erforderlichkeit bei Beeinträchtigungen der Berufstätigkeit durch die Auferlegung von Kostenlasten beziehungsweise kostenträchtigen Pflichten nicht schon deshalb, weil eine Finanzierung der betreffenden Aufgabe aus Steuermitteln für die Betroffenen ein milderes Mittel wäre (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 81, 156 &lt;193 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->109, 64 &lt;86&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Mildere Mittel sind nicht solche, die eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 103, 172 &lt;183 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->109, 64 &lt;86&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs299">299</a></div>
<div>
<p>b) Die Auferlegung der Speicherungspflicht wirkt gegenüber den betroffenen Diensteanbietern typischerweise nicht übermäßig belastend.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs300">300</a></div>
<div>
<p>aa) Die Speicherungspflicht überschreitet die Grenze der Zulässigkeit nicht durch den technischen Aufwand, den sie den Diensteanbietern abverlangt. Da sich die betreffenden Diensteanbieter auf dem Telekommunikationsmarkt bewegen, müssen sie ohnehin ein hohes Maß an Technikbeherrschung im Bereich der Telekommunikationsdatenerfassung, -speicherung und -verarbeitung aufweisen. Über diese Fähigkeiten müssen auch kleine Unternehmen in diesem Sektor verfügen. Überdies wird jedenfalls ein Großteil der nach § 113a TKG zu speichernden Daten ohnehin von den betreffenden Telekommunikationsunternehmen vorübergehend für eigene Zwecke gespeichert. Anspruchsvolle organisatorische Anforderungen zur Gewährleistung von Datensicherheit entstehen nicht erst aus der Speicherungspflicht des § 113a TKG, sondern unabhängig davon schon aus dem Gegenstand der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Dienste. Insoweit ist die Auferlegung der spezifischen Pflichten gemäß § 113a TKG in technisch-organisatorischer Hinsicht nicht unverhältnismäßig.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs301">301</a></div>
<div>
<p>bb) Unverhältnismäßig ist die Speicherungspflicht auch nicht in Bezug auf die finanziellen Lasten, die den Unternehmen durch die Speicherungspflicht nach § 113a TKG und die hieran knüpfenden Folgeverpflichtungen wie die Gewährleistung von Datensicherheit erwachsen. Unzumutbar ist dieses insbesondere nicht deshalb, weil dadurch private Unternehmen unzulässig mit Staatsaufgaben betraut würden. Eine kategorische Trennung von „Staatsaufgaben“ und „privaten Aufgaben“ mit der Folge der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Indienstnahme für Gemeinwohlzwecke von Privaten auf deren Kosten lässt sich der Verfassung nicht entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Pflichten zur Sicherstellung von Gemeinwohlbelangen er Privaten im Rahmen ihrer Berufstätigkeit auferlegt (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 109, 64 &lt;85&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Grundsätzlich kann er Lasten und Maßnahmen zur Wahrung von Gemeinwohlbelangen, die als Folge kommerzieller Aktivitäten regelungsbedürftig sind, den entsprechenden Marktakteuren auferlegen, um die damit verbundenen Kosten auf diese Weise in den Markt und den Marktpreis zu integrieren. Dabei ist der Gesetzgeber nicht darauf beschränkt, Private nur dann in Dienst zu nehmen, wenn ihre berufliche Tätigkeit unmittelbar Gefahren auslösen kann oder sie hinsichtlich dieser Gefahren unmittelbar ein Verschulden trifft. Vielmehr reicht insoweit eine hinreichende Sach- und Verantwortungsnähe zwischen der beruflichen Tätigkeit und der auferlegten Verpflichtung (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 95, 173 &lt;187&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs302">302</a></div>
<div>
<p>Danach bestehen gegen die den Speicherungspflichtigen erwachsenden Kostenlasten keine grundsätzlichen Bedenken. Der Gesetzgeber verlagert auf diese Weise die mit der Speicherung verbundenen Kosten entsprechend der Privatisierung des Telekommunikationssektors insgesamt in den Markt. So wie die Telekommunikationsunternehmen die neuen Chancen der Telekommunikationstechnik zur Gewinnerzielung nutzen können, müssen sie auch die Kosten für die Einhegung der neuen Sicherheitsrisiken, die mit der Telekommunikation verbunden sind, übernehmen und in ihren Preisen verarbeiten. Die den Unternehmen auferlegten Pflichten stehen in engem Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Dienstleistungen und können als solche nur von ihnen selbst erbracht werden. Auch werden hierbei nicht einzelnen Diensteanbietern einzelfallbezogen Sonderopfer auferlegt, sondern in allgemeiner Form die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten ausgestaltet. Es ist damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Unternehmen hierfür dann auch die anfallenden Kosten grundsätzlich zu tragen haben. Allein die gemeinwohlbezogene Zielsetzung gebietet es nicht, hierfür einen Kostenersatz vorzusehen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 30, 292 &lt;311&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Ein Gesetz, das die Berufsausübung in der Weise regelt, dass es Privaten bei der Ausübung ihres Berufs Pflichten auferlegt und dabei regelmäßig eine Vielzahl von Personen betrifft, ist nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn es einzelne Betroffene unzumutbar belastet, sondern erst dann, wenn es bei einer größeren Betroffenengruppe das Übermaßverbot verletzt (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 30, 292 &lt;316&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Dass die Kostenlasten in dieser Weise erdrosselnde Wirkungen haben, ist weder substantiiert vorgebracht noch erkennbar.</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs303">303</a></div>
<div>
<p>Insofern ist nicht weiter zu prüfen, ob hinsichtlich besonderer Fallgruppen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 30, 292 &lt;327&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) oder Sondersituationen aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Härteregelungen geboten sind. Denn jedenfalls ergibt sich hierfür aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 4) im Verfahren 1 BvR 256/08 nichts. Insbesondere hat sie auch in Bezug auf Anonymisierungsdienste eine über die bei den sonstigen Telekommunikationsunternehmen hinausgehende Belastung weder für sich noch für andere Anbieter solcher Dienste hinreichend nachvollziehbar durch konkrete Zahlen belegt. Nur unter dieser Voraussetzung ließe sich aber eine Überschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Indienstnahme der Anonymisierungsdienste feststellen. Solange die Einschätzung des Gesetzgebers nur durch Vermutungen und Behauptungen in Frage gestellt wird, kann das Bundesverfassungsgericht dieser Frage nicht nachgehen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 114, 196 &lt;248&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs304">304</a></div>
<div>
<p>Keinen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich möglicher verbleibender Kostenlasten unterliegt auch die Übermittlungspflicht gemäß § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG in Verbindung mit § 100g StPO, für die der Gesetzgeber eine Entschädigungsregelung vorgesehen hat (vgl. § 23 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz). Die hier vorgesehenen Ausgleichsansprüche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.</p></div>
</div>
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<h5>VIII.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs305">305</a></div>
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<p>Auch im Übrigen ergeben sich aus den Grundrechten, soweit deren Verletzung zulässig gerügt ist, keine weitergehenden Anforderungen an die angegriffenen Vorschriften.</p></div>
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<h5>IX.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs306">306</a></div>
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<p>Der Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG sowie von § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG erhoben werden dürfen. Die angegriffenen Normen sind daher unter Feststellung der Grundrechtsverletzung für nichtig zu erklären (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 und § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG). Dementsprechend müssen die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 und 28. Oktober 2008 von den Diensteanbietern im Rahmen von Auskunftsersuchen erhobenen aber einstweilen nicht an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten unverzüglich gelöscht werden. Sie dürfen nicht mehr an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs307">307</a></div>
<div>
<p>Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs308">308</a></div>
<div>
<p>Die Entscheidung ist hinsichtlich der europarechtlichen Fragen, der formellen Verfassungsmäßigkeit und der grundsätzlichen Vereinbarkeit der vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung mit der Verfassung im Ergebnis einstimmig ergangen. Hinsichtlich der Beurteilung der §§ 113a und 113b TKG als verfassungswidrig ist sie im Ergebnis mit 7:1 Stimmen und hinsichtlich weiterer materiellrechtlicher Fragen, soweit aus den Sondervoten ersichtlich, mit 6:2 Stimmen ergangen.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs309">309</a></div>
<div>
<p>Dass die Vorschriften gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig und nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären sind, hat der Senat mit 4:4 Stimmen entschieden. Demzufolge können die Vorschriften auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der Nichtigerklärung.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="st"> </a></div>
<div>
<table border="0" width="80%" align="center" summary="Unterschriften der Richter">
<tbody>
<tr>
<td width="33%">Papier</td>
<td width="33%">Hohmann-Dennhardt</td>
<td width="33%">Bryde</td>
</tr>
<tr>
<td width="33%">Gaier</td>
<td width="33%">Eichberger</td>
<td width="33%">Schluckebier</td>
</tr>
<tr>
<td width="33%">Kirchhof</td>
<td> </td>
<td width="33%">Masing</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div>
<div>
<p>Abweichende Meinung des Richters Schluckebier</p>
<p>zum Urteil des Ersten Senats vom 2. März 2010</p>
<p>- 1 BvR 256/08 -<br />
- 1 BvR 263/08 -<br />
- 1 BvR 586/08 -</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs310">310</a></div>
<div>
<p>Ich kann der Entscheidung im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung aus den nachfolgend skizzierten Erwägungen nicht zustimmen.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs311">311</a></div>
<div>
<p>Der Speicherung der Verkehrsdaten schreibt der Senat die Wirkung eines besonders schweren Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 10 GG zu. Nach meinem Dafürhalten ist einem solchen Eingriff zwar besonderes Gewicht beizumessen; er erweist sich aber im Vergleich zu inhaltsbezogenen Überwachungsmaßnahmen als von deutlich geringerer Schwere (dazu I.). Ich halte den durch die Speicherung der Verkehrsdaten und die strafprozessrechtliche Zugriffsregelung bedingten Eingriff darüber hinaus angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, namentlich der Aufklärung auch von Straftaten, die im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind oder mittels Telekommunikation begangen, indessen schwer aufklärbar sind, verfassungsrechtlich im Grundsatz für gerechtfertigt. Die zugrundeliegenden Vorschriften halten nach meinem Erachten der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne, insbesondere einer Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung im Wesentlichen stand (dazu II.). Davon ausgenommen sind lediglich die inhaltlichen Anforderungen an die Gewährleistung der Datensicherheit der zu speichernden und zu übermittelnden Telekommunikationsverkehrsdaten; insoweit stimme ich der Senatsmehrheit zu, ohne dies im Folgenden nochmals aufzugreifen. Im Rechtsfolgenausspruch wäre auf der Grundlage der Würdigung der Senatsmehrheit von der Nichtigerklärung der angegriffenen Regelungen nach meinem Dafürhalten abzusehen gewesen; diese hätten entsprechend den vom Senat getroffenen einstweiligen Anordnungen bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erachtet werden sollen (dazu III.).</p></div>
</div>
<div>
<div>
<h5>I.</h5>
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</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs312">312</a></div>
<div>
<p>Die Senatsmehrheit sieht in der Speicherung der Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten bei den Diensteanbietern einen besonders schweren Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Diese Gewichtung teile ich nicht.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs313">313</a></div>
<div>
<p>Das Telekommunikationsgeheimnis schützt die Inhalte und die näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs <em>vor einer Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt </em>(vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 100, 313 &lt;358&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->106, 28 &lt;37&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->107, 299 &lt;312 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Schreibt man der Verpflichtung der privaten Diensteanbieter zur Speicherung (§ 113a TKG) Eingriffsqualität zu, weil die Anbieter „Hilfspersonen des Staates“ seien und diesem mithin die Speicherung zuzurechnen sei, so gewinnt für die Bewertung der Intensität des Eingriffs der Umstand besondere Bedeutung, dass vor einem etwaigen Zugriff durch staatliche Stellen die Verkehrsdaten ausschließlich in der Sphäre der privaten Dienstanbieter verbleiben. Sie befinden sich in den Händen des Vertragspartners, dem der die Dienste in Anspruch Nehmende das bei Vertragsschlüssen solcher Art vorauszusetzende Grundvertrauen entgegenbringt, dieser werde die ohnehin zunächst aus betriebs- und abrechnungstechnischen Gründen anfallenden Daten strikt vertraulich behandeln und ihren Schutz gewährleisten. Ist zudem das nach dem Stand der Technik mögliche angemessene Niveau der Datensicherheit gewährleistet,  fehlt damit auch jede objektivierbare Grundlage für die Annahme eines eingriffsintensivierenden Einschüchterungseffekts oder eines &#8211; wie das Urteil formuliert &#8211; „Gefühls des ständigen Überwachtwerdens“ und der „diffusen Bedrohlichkeit“. Darüber hinaus erfolgt die Speicherung nicht heimlich, sondern aufgrund bekanntgemachten Gesetzes. Ihr Gegenstand ist nicht der <em>Inhalt</em> von Telekommunikationsvorgängen. Soweit die Verkehrsdaten in begrenztem Umfang Rückschlüsse auch auf solche Inhalte zulassen oder gar die Erstellung von Bewegungsbildern und Sozialprofilen ermöglichen, betrifft dies die Frage der Verhältnismäßigkeit der entsprechenden Zugriffsregelungen sowie der Wahrung der Verhältnismäßigkeitsanforderungen auf der Rechtsanwendungsebene. Dass solche im Einzelfall eingriffsintensiven Nutzungen bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe erfolgen können, rechtfertigt es nicht, ihnen als Ausnahmefällen, als die sie sich aufs Ganze gesehen erweisen, ausschlaggebende Bedeutung bei der Gewichtung der Speicherung beizumessen und sie dieser uneingeschränkt zugrunde zu legen.</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs314">314</a></div>
<div>
<p>Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. März 2003 (<!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 107, 299 &lt;322&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) zur <em>Herausgabe</em> von Verbindungsdaten der Telekommunikation, die sich auf Telefongespräche bezogen, hervorgehoben, dass das Gewicht des Eingriffs - dort durch den Abruf - hinter dem der auf Kommunikationsinhalte bezogenen Telefonüberwachung zurückbleibe, freilich aber dennoch groß sei. Zwar ist vorliegend im Blick auf die Breitenwirkung der Speicherungsverpflichtung und ihre Vorsorglichkeit eine besondere Fallgestaltung gegeben. Allerdings muss bei der Gewichtung des Eingriffs immer noch eine wahrnehmbare Distanz zu solchen besonders schweren Eingriffen gewahrt werden, wie sie etwa bei der akustischen Wohnraumüberwachung oder bei der Online-Durchsuchung informationstechnischer Systeme, aber auch bei der Inhaltsüberwachung und Auswertung der Telekommunikation <em>durch unmittelbaren Zugriff staatlicher Organe</em> vorliegen und bei denen überdies &#8211; anders als hier &#8211; in besonderem Maße das Risiko besteht, dass der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird. Die Erfassung der Verkehrsdaten aller Telekommunikationskontakte bei den privaten Anbietern ohne Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt und die unter engen materiellen Voraussetzungen gesondert vorgesehene Möglichkeit ihrer &#8211; regelhaft auf der Rechtsanwendungsebene durch den anordnenden Richter überprüften und strikt eingeschränkten &#8211; Abfrage unter prozeduralen, sichernden Vorkehrungen &#8211; wie sie etwa für die Erhebung nach § 100g StPO vorgesehen sind &#8211; begründet hingegen aus Sicht des einzelnen betroffenen Grundrechtsträgers keinen solchermaßen gewichtigen Grundrechtseingriff, dass es gerechtfertigt wäre, diesen als „besonders schwer“ zu bewerten und damit als einen der größtdenkbaren Eingriffe in das Grundrecht zu klassifizieren. Danach bleibt ein Eingriff aufgrund der Speicherung beim privaten Anbieter, der sich als besonders gewichtig charakterisieren lässt. Diese Differenzierung gewinnt ihre weitere Bedeutung bei der Prüfung der Angemessenheit der angegriffenen Regelungen.</div>
<div>
<div>
<h5>II.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs315">315</a></div>
<div>
<p>Die angegriffenen Regelungen über die Speicherungspflicht und die Erhebung der Verkehrsdaten zum Zwecke der Strafverfolgung sind - abweichend von der Würdigung der Senatsmehrheit - nicht unangemessen; sie sind den Betroffenen auch zumutbar und damit verhältnismäßig im engeren Sinne.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs316">316</a></div>
<div>
<p>1. Die Regelungen tragen dem Gebot der Angemessenheit und der Zumutbarkeit als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips hinreichend Rechnung. Auf der Grundlage einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe erweist sich, dass der Gesetzgeber die sich aus diesem Gebot ergebenden Grenzen gewahrt hat.</p></div>
</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs317">317</a></div>
<div>
<p>Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 90, 145 &lt;173&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->92, 277 &lt;327&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->109, 279 &lt;349 ff.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->115, 320 &lt;345&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 109, 279 &lt;350&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->115, 320 &lt;346&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Ihm kommt dabei - wovon im Ansatz auch die Senatsmehrheit terminologisch ausgeht - ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu.</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs318">318</a></div>
<div>
<p>Bei der verfassungsrechtlichen Würdigung der Angemessenheit der Regelung ist im Ausgangspunkt in Betracht zu ziehen, dass die Grundrechte sich nicht darin erschöpfen, Eingriffe des Staates abzuwehren. Kraft ihrer objektiv-rechtlichen Dimension folgt aus ihnen die Pflicht des Staates, die Bürger vor Übergriffen zu schützen. Diese Schutzpflicht schließt die Aufgabe ein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung von Rechtsgütern zu vermeiden, sie gegebenenfalls aufzuklären, die Verantwortung für sie zuzuweisen und den Rechtsfrieden wieder herzustellen (vgl. Jutta Limbach, AnwBl 2002, S. 454). In diesem Sinne zählt die Gewährleistung des Schutzes der Bürger und ihrer Grundrechte sowie der Grundlagen des Gemeinwesens und die Verhinderung wie die Aufklärung bedeutsamer Straftaten zugleich zu den Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens und des unbeschwerten Gebrauchs der Grundrechte durch den Bürger. Effektive Aufklärung von Straftaten und wirksame Gefahrenabwehr sind daher nicht per se eine Bedrohung für die Freiheit der Bürger, indessen nicht ohne Maß und Grenze statthaft. Sie sind im Rahmen des Angemessenen und Zumutbaren geboten, um die Inanspruchnahme auch der Grundrechte abzusichern und die Rechtsgüter des Einzelnen zu schützen. Der Bürger muss sich im Rechtsstaat auf effektiven Schutz <em>durch</em> den Staat ebenso verlassen können, wie auf den Schutz <em>gegen</em> den Staat (vgl. Di Fabio, NJW 2008, S. 421 &lt;422&gt;). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht den Staat als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht beschrieben und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bürger als Verfassungswert anerkannt, der mit anderen im gleichen Rang steht und unverzichtbar ist, weil die Institution Staat auch davon ihre Rechtfertigung herleitet (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE  49, 24 &lt;56 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->115, 320 &lt;346&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs319">319</a></div>
<div>
<p>Bei dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen durch den Gesetzgeber, der die rechtlichen Grundlagen für die Aufklärung von Straftaten und die Gefahrenabwehr zu schaffen hat, ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Einzelnen in seiner Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit gewisse Beeinträchtigungen zuzumuten sind, die dem Rechtsgüterschutz und Grundrechtsschutz anderer Bürger, aber auch seinem eigenen Schutz dienen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 4, 7 &lt;15&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->33, 303 &lt;334&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->50, 166 &lt;175&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Auch im Blick darauf muss dem Gesetzgeber ein Gestaltungsraum für den ihm obliegenden Ausgleich eingeräumt werden, um einerseits die Freiheitsrechte der Grundrechtsträger zu schützen, andererseits aber diejenigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, die einen effektiven Schutz der Grundrechte und Rechtsgüter der Bürger vor Verletzungen und die Aufklärung von Straftaten mit angemessenen und zumutbaren Mitteln wirksam ermöglichen.</div>
<div>
<div><a title="Absatz" name="abs320">320</a></div>
<div>
<p>2. Der Gesetzgeber hat sich mit der Pflicht zur Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten, der Verwendungszweckregelung und der strafprozessrechtlichen Erhebungsregelung in dem ihm von Verfassungs wegen zukommenden Gestaltungsrahmen gehalten. Die von den angegriffenen Vorschriften ausgehende Beeinträchtigung für die von der Verkehrsdatenspeicherung betroffenen Telekommunikationsteilnehmer ist in Ansehung der zu schützenden Grundrechte und Rechtsgüter nicht unangemessen und unzumutbar; auf der Gegenseite des zu findenden Ausgleichs steht die gesetzgeberische Gewichtung des Schutzes der durch Straftaten verletzten Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit und die Abwehr entsprechender Gefahren im Zeitalter sehr weit gehenden Ausbaus der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten, die oft kaum Spuren hinterlassen. Das sieht im Grundsatz auch die Senatsmehrheit so, berücksichtigt diesen Gesichtspunkt jedoch lediglich bei der Würdigung der Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Regelungen, stellt ihn indessen nicht ausdrücklich in eine Angemessenheitsprüfung ein, die die betroffenen Belange wirklich „in ein Verhältnis zueinander“ setzt.</p></div>
</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs321">321</a></div>
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<p>a) Der dem Gesetzgeber beim abstrakten Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Rechtsgütern und Interessen im Spannungsverhältnis von „Freiheit und Sicherheit“ zunächst zukommende Gestaltungsraum (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 109, 279 &lt;350&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->115, 320 &lt;346&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) wird durch die Eigenart der Regelungsgegenstände und die Realität, der die Regelung gerecht werden soll, mit geprägt. Deshalb sind Zweck und Wirksamkeit der Regelungen auch bei der Beurteilung der Angemessenheit und Zumutbarkeit mit in den Blick zu nehmen.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs322">322</a></div>
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<p>Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG das System der strafprozessualen verdeckten Ermittlungsmethoden grundlegend reformiert. Dabei hat er sich in sehr sorgfältiger Weise auf eingeholte Gutachten, eine ausgiebige Diskussion in der Rechtswissenschaft, aber auch Erfahrungsberichte der staatsanwaltlichen und polizeilichen Praxis gestützt (vgl. Gesetzentwurf BTDrucks 16/5846, S. 1). Im parlamentarischen Verfahren ist eine ausführliche Anhörung von Sachverständigen erfolgt (vgl. die Protokolle der 73. und 74. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, 16. Wahlperiode, am 19. und 21. September 2007). Das Bestreben war es zudem, die bis dahin vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Das Gesetz wurde schließlich mit einer sehr breiten Mehrheit beschlossen (vgl. Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages, 16. Wahlperiode, 124. Sitzung am 9. November 2007, S. 13009 (D); siehe auch die Einbringungsrede von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, a.a.O., Plenarprotokoll S. 12994 f.). Der Gesetzgeber wollte neuen technischen Entwicklungen Rechnung tragen, da er zur Aufklärung insbesondere von schwer ermittelbarer Kriminalität, Transaktions- und Wirtschaftskriminalität sowie von Straftaten, die unter Nutzung moderner Kommunikationstechnologien begangen werden (vgl. Gesetzentwurf BTDrucks 16/5846, S. 2), gerade den hier in Rede stehenden Regelungen große Wirkung beigemessen hat. Dabei war es weiter das erklärte Ziel, den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen, rechtsstaatlichen Strafrechtspflege Rechnung zu tragen, deren Aufgabe es ist, in den ihr gesetzten Grenzen Gerechtigkeit und Rechtsfrieden zu schaffen. Dieses Ziel setzt die Ermittelbarkeit der zur Aufklärung erforderlichen Tatsachen grundsätzlich voraus (a.a.O. S. 22). Dabei ist der Gesetzgeber auch davon ausgegangen, dass gerade Telekommunikationsverkehrsdaten aufgrund der technischen Entwicklung hin zu Flatrates &#8211; anders als in zurückliegender Zeit, als gerade die Verbindungsdaten der Telefonie noch viele Monate verfügbar waren &#8211; oftmals entweder überhaupt nicht gespeichert werden oder bereits wieder gelöscht sind, bevor eine richterliche Anordnung zur Auskunftserteilung erwirkt werden kann oder auch nur die für einen entsprechenden Antrag erforderlichen Informationen zuvor ermittelt sind (a.a.O. S. 27). Zudem ist allgemein bekannt, dass auch im und über das Internet selbst Straftaten begangen werden. Die gesellschaftliche Realität, die das Vorhandensein von Kriminalität einschließt, bildet sich auch hier im Bereich der verschiedenen Sparten der Telekommunikation ab. Wenn der Gesetzgeber hierauf reagiert, das nach seiner Einschätzung Erforderliche aber nur dann effektiv möglich ist, wenn die entsprechenden Verkehrsdaten für eine gewisse Dauer einer Aufbewahrungs- und Speicherungspflicht unterliegen, die er den Diensteanbietern auferlegt, so ist dies im Grundsatz nicht unangemessen und den Grundrechtsträgern, um deren Daten es geht, zuzumuten. Solche Vorsorge kennt die Rechtsordnung auch auf anderen Feldern, so etwa - ohne dass dies unmittelbar vergleichbar wäre &#8211; im Bereich der Einwohnermeldepflichten oder auch beim Vorhalten der sogenannten Kontostammdaten durch die Banken (vgl. dazu § 24c KWG; <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 118, 168<!--/linkkennzeichnung-->).</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs323">323</a></div>
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<p>Dass der vom Gesetzgeber gewählte Ansatz nicht unausgewogen ist, findet eine gewisse Bestätigung auch in dem Tätigkeitsbericht 2008/2009 der Bundesnetzagentur, der die Entwicklung der Zahl der verschiedenen Zugänge zur Sprach- und sonstigen Datenkommunikation in den letzten Jahren ausweist. Der Bericht belegt eindrucksvoll die exorbitanten Steigerungsraten hinsichtlich der Zahl der Anschlüsse, vor allem aber auch der im Netz ausgetauschten Sprach- und Datenvolumina. Er verdeutlicht, dass sich das Kommunikationsverhalten der Menschen in den letzten Jahren grundlegend verändert hat (vgl. a.a.O. etwa S. 38 zu den DSL-Anschlüssen, S. 50 zur Teilnehmerentwicklung in den Mobilfunknetzen, S. 53 zum Sprachvolumen im Mobilfunk sowie den Steigerungsraten bei der Flatrate-Abrechnung, S. 59 zum Verkehrsvolumen über Breitbandanschlüsse).</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs324">324</a></div>
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<p>Unter diesen Umständen kann es dem Gesetzgeber im Grundsatz nicht versagt sein, zum Zwecke des Schutzes der Rechtsgüter der Opfer von Straftaten auf die Wirksamkeit der von ihm vorzusehenden Mittel Bedacht zu nehmen und sich auf die veränderte Situation - auch durch die Verpflichtung der Diensteanbieter, in ihrer Sphäre Verkehrsdaten für eine gewisse Dauer aufzubewahren und vorzuhalten - einzustellen. Das Schritthalten der staatlichen Organe mit dem technischen Fortschritt kann dabei auch nicht lediglich als sinnvolle Abrundung des Arsenals kriminalistischer Ermittlungsmethoden begriffen werden, die weiterhin wirkungsvolle herkömmliche Ermittlungsmaßnahmen ergänzt, sondern ist vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr einschließlich der anschließenden digitalen Verarbeitung und Speicherung zu sehen. Für eine wirksame Strafverfolgung und Gefahrenabwehr nicht nur im Bereich der schweren Kriminalität, sondern auch für die Aufklärung von Straftaten, die im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind oder mittels Telekommunikation begangen werden, aber ohne einen Zugriff auf Verkehrsdaten schwer aufklärbar sind, ist die Verfügbarkeit der Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten nach nicht zu beanstandender Einschätzung des Gesetzgebers von großer Bedeutung (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 115, 166 &lt;192 ff.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->; siehe auch BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 22. August 2006 &#8211; 2 BvR 1345/03 -, NJW 2007, S. 351 &lt;355&gt;).</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs325">325</a></div>
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<p>Auch die Senatsmehrheit erkennt entsprechend an, dass die vermehrte Nutzung elektronischer oder digitaler Kommunikationsmittel und deren Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche die Strafverfolgung ebenso wie auch die Gefahrenabwehr erschwert und moderne Kommunikationstechniken bei der Begehung unterschiedlichster Straftaten zunehmend eingesetzt werden und dort zur Effektivierung auch krimineller Handlungen beitragen. Sie gewichtet diese Entwicklung aber bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne nicht in dem nach meinem Erachten gebotenen Maße.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs326">326</a></div>
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<p>b) Die Senatsmehrheit schränkt überdies den Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auf dem Felde der Straftatenaufklärung und der Gefahrenabwehr zum Schutz der Menschen angemessene und zumutbare Regelungen zu treffen, im praktischen Ergebnis nahezu vollständig ein. Damit trägt sie auch dem Gebot verfassungsrichterlicher Zurückhaltung („judicial self-restraint“) gegenüber konzeptionellen Entscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht hinreichend Rechnung. Sie gibt dem Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung bis in die Einzelheiten nach Art einer Handlungsanleitung vor, die ihm keinen nennenswerten Raum für eine Lösung belässt, welche den gegebenen, fortentwickelten Verhältnissen im Bereich der Telekommunikation nach seiner Einschätzung gerecht wird.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs327">327</a></div>
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<p>Das Urteil gibt eine Speicherdauer von sechs Monaten - also dem durch die EG-Richtlinie geforderten Mindestmaß - als an der Obergrenze liegend und allenfalls verfassungsrechtlich rechtfertigungsfähig vor, schreibt dem Gesetzgeber regelungstechnisch vor, dass die Verwendungszweckregelung zugleich die Zugriffsvoraussetzungen enthalten muss, beschränkt ihn auf eine Katalogtatentechnik im Strafrecht und schließt die Möglichkeit der Nutzung der Verkehrsdaten auch zur Aufklärung von mittels Telekommunikationsmitteln begangenen schwer aufklärbaren Straftaten aus und erweitert die Benachrichtigungspflichten sowie die Rechtsschutzmindestvoraussetzungen in bestimmter Art. Danach bleibt dem Gesetzgeber kein nennenswerter Spielraum mehr für eine Ausgestaltung in eigener politischer Verantwortung. Er ist im Wesentlichen darauf beschränkt, im Randbereich den Katalog für den strafprozessrechtlichen Abruf geringfügig anzupassen und zu verändern. Er muss das Urteil umsetzen, will er nicht gemeinschaftsrechtswidrig von einer Neuregelung absehen. Damit <em>ersetzt</em> das Urteil im praktischen Ergebnis die Gesetzgebung bis hin zu den Details einer vom Senat für verfassungsrechtlich allein statthaft erachteten Regelung.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs328">328</a></div>
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<p>3. Die Senatsmehrheit fordert, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Verwendungszweckbestimmung zugleich Klarheit über die Zugriffsvoraussetzungen und verfahrenssichernde Anforderungen zu schaffen hat. Damit nimmt sie dem Gesetzgeber die regelungstechnische Möglichkeit, mit einem System komplementärer Rechtsgrundlagen zu arbeiten, wie dies auf anderen Gebieten bislang unbeanstandet geblieben ist. So hat es der Senat etwa in der sogenannten Kontostammdatenentscheidung verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass der Abruf für die Erfüllung anderweitig geregelter gesetzlicher Aufgaben erforderlich sein muss, Abrufanlass und -voraussetzungen jedoch in einem anderen Gesetz umschrieben sind (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 118, 168 &lt;191&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Verwendungszweckangaben für unzureichend erachtet hat der Senat hingegen in der Entscheidung zur sogenannten automatischen Kennzeichenerfassung, wo im angegriffenen Gesetz allerdings keine Aussage zum Verwendungszweck getroffen worden und daher alle denkbaren Verwendungszwecke eingeschlossen waren (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 120, 378 &lt;409&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Das verhält sich hier indessen anders (§ 113b TKG). Es dient daher gerade der Normenklarheit und Übersichtlichkeit, wenn diejenigen rechtlichen Voraussetzungen und Maßgaben, die zu der wesentlichen Intensivierung des Eingriffs durch Abruf der Daten führen, bereichsspezifisch in einem jeweils rechtsgebietsbezogenen eigenständigen Normengefüge geregelt sind. Beide Regelungen unterliegen selbstverständlich - gegebenenfalls auch in ihrem Zusammenwirken - den verfassungsrechtlichen Anforderungen und der verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Selbst wenn im Verhältnis zu einem Landesgesetzgeber der Bundesgesetzgeber die Verantwortung für die Speicherung der Verkehrsdaten trägt, muss die ergänzende etwaige landesrechtliche Regelung ebenfalls der Verfassung genügen. Ein Rechtschutzdefizit kann deshalb nicht entstehen.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs329">329</a></div>
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<p>Dementsprechend bestand hier kein Grund, neben der strafrechtlichen Zugriffsnorm des § 100g StPO, die mit den Verfassungsbeschwerden teilweise mit angegriffen worden ist, auch auf die näheren Voraussetzungen für die Nutzung der Verkehrsdaten zum Zwecke der Gefahrenabwehr und für Zwecke der Nachrichtendienste einzugehen.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs330">330</a></div>
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<p>4. Der Senat verwehrt dem Gesetzgeber schließlich die Abrufbarkeit der Verkehrsdaten für die Aufklärung von Straftaten, die nicht im derzeitigen Katalog des § 100a Abs. 2 StPO bezeichnet sind, aber im Einzelfall dennoch von erheblicher Bedeutung sind, sowie von solchen Taten, die mittels Telekommunikation begangen sind (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO). Dabei berücksichtigt er ebenfalls nicht hinreichend das Gewicht der in Betracht kommenden Straftaten und - soweit der Gesetzgeber sie als schwer aufklärbar erachtet - deren Bedeutung für eine wirksame Aufklärung von Straftaten. Im Fall der Nr. 1 des § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Gesetzgeber sich an Kriterien orientiert, die der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2003 (<!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 107, 299 &lt;322&gt;<!--/linkkennzeichnung-->) zur Herausgabe von Verbindungsdaten der Telekommunikation gebilligt hat. Dort hat der Senat hervorgehoben, dass jener Eingriff nur bei Straftaten gerechtfertigt ist, denen der Gesetzgeber allgemein ein besonderes Gewicht beimisst und die im konkreten Fall auch erhebliche Bedeutung haben, etwa aufgrund des angerichteten Schadens und des Grads der Bedrohung der Allgemeinheit. Ich sehe nicht, dass die vom Senat dort nicht beanstandete Eingriffsschwelle beim Zugriff auf sogenannte Vorrats-Verkehrsdaten grundlegend anders zu gewichten wäre. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall obliegt bei der in Rede stehenden Fallgestaltung dem anordnenden Richter, der auch das Gewicht des Zugriffs auf die Verkehrsdaten im jeweiligen Fall in eine Abwägung mit einzubeziehen und durch die Fassung seiner Anordnung zu begrenzen hat.</div>
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<div><a title="Absatz" name="abs331">331</a></div>
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<p>Hinsichtlich der mittels Telekommunikation begangenen Taten, für die der Senat den Zugriff auf die nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten ebenfalls ausgeschlossen wissen will, wird nicht genügend gewichtet, dass der Gesetzgeber hier von erheblichen Aufklärungsschwierigkeiten ausgeht. Auch diese können neben dem besonderen Gewicht der aufzuklärenden Tat den Abruf von vorgehaltenen Verkehrsdaten als angemessen erscheinen lassen, zumal wenn - wie hier - der Gesetzgeber die Abrufvoraussetzungen mit einer strengen Subsidiaritätsklausel ausgestattet hat, derzufolge die Maßnahme nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten &#8211; auch im Einzelfall &#8211; in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (§ 100g Abs. 1 Satz 2 StPO).</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs332">332</a></div>
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<p>Da es Sache des Gesetzgebers ist, eine wirksame Strafverfolgung zu gewährleisten und keine beträchtlichen Schutzlücken entstehen zu lassen, kann es ihm nicht verwehrt sein, auch diesseits besonders schwerer Straftaten in Ansehung des immerhin noch besonderen Gewichts eines geschädigten Rechtsguts den Zugriff auf die Verkehrsdaten zu eröffnen, weil er in seiner Einschätzung meint, nur so das Entstehen faktisch weitgehend rechtsfreier Räume und ein weitgehendes Leerlaufen der Aufklärung ausschließen zu können. Beispielhaft hinzuweisen ist insoweit etwa auf den Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB, „Cyber-Stalking“), wo zur Verifizierung bei einer „Aussage gegen Aussage-Konstellation“, aber auch zur Identifizierung eines zunächst unbekannten Täters die Verkehrsdaten oft einziger Ermittlungsansatz sind. Auch die Möglichkeit einer Fangschaltung führt hier nur begrenzt weiter, weil sie nicht etwa den E-Mail-Verkehr erfasst und letztlich auch auf den Goodwill der Diensteanbieter angewiesen ist. Ähnliches gilt für den Tatbestand der Bedrohung, vor allem aber auch für den Bereich des Betruges im Internet, bei dem ausweislich der polizeilichen Kriminalstatistik beträchtliche Fallzahlen in Rede stehen. In Betracht kommen schließlich auch weitere Delikte (§ 202a bis 202c StGB, Ausspähen und Abfangen von Daten; siehe auch §§ 269, 303a, 303b StGB, Fälschung beweiserheblicher Unterlagen, Datenveränderung, Computersabotage; § 38 Abs. 1 WpHG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, sogenannte Insidergeschäfte, § 38 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 WpHG, unerlaubte Marktmanipulationen; § 86 StGB, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen).</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs333">333</a></div>
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<p>Es erscheint zwar vorstellbar, dass der Gesetzgeber einzelne dieser Tatbestände in den vom Senat geforderten Katalog schwerer Straftaten aufnimmt. Dabei wird er allerdings an die Grenzen einer dem Schuldprinzip verpflichteten angemessenen Strafdrohung stoßen, die dies zu rechtfertigen vermag. Delikte, die etwa nicht gewerbsmäßig begangen werden oder keinen besonders hohen Schaden im Einzelfall auslösen, werden so kaum in einen solchen Katalog aufgenommen werden dürfen, wie er dem Senat vorschwebt. Auch der Rückgriff auf lediglich betriebstechnisch noch vorhandene „Nicht-Vorratsdaten“ wird die Aufklärungsdefizite kaum zu mildern vermögen. Hier gibt es zwischen den Anbietern erfahrungsgemäß große Unterschiede. Teils werden die Daten nicht festgehalten, teils bereits nach wenigen Stunden oder Tagen gelöscht. Schon die Ermittlungsmaßnahmen, die zur Beantragung einer richterlichen Anordnung führen und dann einen solchen Antrag vorbereiten, sowie die Entscheidung über den Antrag werden oft einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, als die Verkehrsdaten aus betriebstechnischen Gründen beim Diensteanbieter verfügbar sind.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs334">334</a></div>
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<p>5. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der vom Senat gesetzten Zugriffsschwelle für Zwecke der Gefahrenabwehr. Die vom Senat für hinreichend gewichtig gehaltenen Rechtsgüter, um die Verkehrsdaten als abrufbar und nutzbar zu erachten, hätte die Abwehr einer nicht zugleich gemeinen Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, mit einbeziehen müssen. Es erscheint mir nicht nachvollziehbar, bedeutende Sachwerte in diesem Sinne auszunehmen, sind diese doch auch grundrechtlich geschützt (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG). Die Einbeziehung auch dieses Schutzguts ist mindestens dann nicht unangemessen, wenn die Verkehrsdatenerhebung &#8211; wie etwa in § 20m BKAG &#8211; überdies eine Subsidiaritätsklausel vorsieht („&#8230;auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“).</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs335">335</a></div>
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<p>6. Soweit die Senatsmehrheit schließlich eine Ausweitung der Benachrichtigungspflichten für den Fall des Zugriffs auf Verkehrsdaten postuliert und für das Strafprozessrecht grundsätzlich nicht nur einen sogenannten <em>offenen</em> Zugriff, sondern eine „<em>vor</em> der Abfrage beziehungsweise Übermittlung“ erfolgende Benachrichtigung verlangt, wenn nicht der Schutz des Untersuchungszwecks entgegensteht, verlässt auch diese Anforderung das gesetzgeberische Konzept und greift so in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers über. Das Konzept des Gesetzgebers ging dahin, alle „<em>verdeckten</em> Ermittlungsmaßnahmen“ zu regeln, wozu er ausdrücklich auch die Verkehrsdatenerhebung gerechnet hat (Gesetzentwurf BTDrucks 16/5846, S. 2). Auch § 100g StPO sieht vor, dass Verkehrsdaten (zunächst) „ohne Wissen des Betroffenen“ erhoben werden dürfen. Dies hat auch seinen guten Grund. Denn Ermittlungen sind regelmäßig von einer beachtlichen Dynamik gekennzeichnet und beschleunigt zu führen. Aufwände, die verfahrenssichernden und rechtsschützenden Zwecken nicht zwingend <em>zeitnah</em> geschuldet sind, sollen <em>zunächst</em> in Grenzen gehalten werden. Der Gesetzgeber hat dementsprechend auch für die Verkehrsdatenerhebung eine differenzierte Regelung über die Benachrichtigung getroffen (vgl. § 101 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, Abs. 5 StPO), die eine vorherige Benachrichtigung nicht vorschreibt. Zudem hat er mit der Gestattung, zunächst auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten zu erheben, erkennbar eine Typisierung vorgenommen, die darauf zurückgeht, dass zumeist der Untersuchungszweck, das Nichtbekanntsein des Aufenthaltsortes des Betroffenen oder die notwendige Beschleunigung der Sachaufklärung einer Vorab-Benachrichtigung entgegenstehen. Das ist ersichtlich nicht unangemessen, dem Betroffenen zumutbar und infolgedessen dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen unbenommen.</div>
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<h5>III.</h5>
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<div><a title="Absatz" name="abs336">336</a></div>
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<p>Die vom Senat ausgesprochene Nichtigerklärung der angegriffenen Vorschriften ist zwar die gesetzliche Folge der von der Mehrheit getragenen Unvereinbarkeitserklärung. Allerdings hätte es hier auch auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Würdigung der Mehrheit unter Rückgriff auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahe gelegene, dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung zu setzen und die bestehenden Vorschriften in Anlehnung an die Maßgaben der vom Senat erlassenen einstweiligen Anordnungen für vorübergehend weiter anwendbar zu erklären. Denn der Senat räumt dem Gesetzgeber die Möglichkeit ein, eine Verkehrsdatenspeicherungspflicht für sechs Monate vorzusehen und unter den im Urteil genannten Voraussetzungen auch Zugriffsregelungen zu schaffen, die im Wesentlichen den Vorgaben der einstweiligen Anordnungen entsprechen. Die Maßgaben des Urteils unterscheiden sich von denjenigen in den einstweiligen Anordnungen vornehmlich lediglich dadurch, dass höhere Anforderungen an die Datensicherheit gestellt werden und weitergehende Benachrichtigungspflichten eingefordert werden. Das legt es nahe, in der Abwägung &#8211; der häufigen Praxis des Bundesverfassungsgerichts gemäß &#8211; von einer Nichtigerklärung zunächst abzusehen und es nicht für zwingend zu erachten, vorübergehend nur noch den Zugriff auf Daten der Diensteanbieter zu gestatten, die aus betriebstechnischen oder abrechnungstechnischen Gründen noch vorhanden sind. So werden nun einstweilen bis zu einer Neuregelung erhebliche Defizite für die Gefahrenabwehr und bei der Aufklärung auch schwerer Straftaten zu besorgen sein und in Kauf genommen. Auf die Gründe der vom Senat erlassenen einstweiligen Anordnungen und die dort vorgenommenen Abwägungen sei verwiesen. Hinzu kommt, dass die Diensteanbieter ihre Vorkehrungen für die Umsetzung der angegriffenen Regelung aussetzen müssen und den alten Zustand herzustellen haben, um im Falle des schon gemeinschaftsrechtlich geforderten neuen, geänderten Gesetzes mit erheblichem Aufwand die Voraussetzungen erneut zu schaffen.</p></div>
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<table border="0" width="80%" align="center" summary="Unterschriften der Richter">
<tbody>
<tr>
<td width="33%">Schluckebier</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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<p>Abweichende Meinung des Richters Eichberger</p>
<p>zum Urteil des Ersten Senats vom 2. März 2010</p>
<p>- 1 BvR 256/08 -<br />
- 1 BvR 263/08 -<br />
- 1 BvR 586/08 -</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs337">337</a></div>
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<p>Ich stimme der Entscheidung der Senatsmehrheit in Teilen des Urteilsergebnisses und in wesentlichen Begründungselementen nicht zu. Ich teile im Grundsatz die Kritik des Richters Schluckebier hieran, dessen Meinung ich mich im Ergebnis und in der Begründung ganz überwiegend anschließe. Ich kann mich daher im Folgenden auf eine knappe Zusammenfassung der für meinen Standpunkt tragenden Erwägungen beschränken:</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs338">338</a></div>
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<p>1. Auch nach meiner Überzeugung ist die gesetzliche Anordnung der Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten angesichts ihrer personell und sachlich umfassenden Weite, ihrer Anlasslosigkeit und der beträchtlichen Dauer der vorgeschriebenen Datenvorhaltung ein gewichtiger Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG. Da sich die Verpflichtung zur Speicherung jedoch auf die Verkehrsdaten beschränkt und nicht die Inhalte der Telekommunikationsvorgänge erfasst, und weil sie dezentral bei den privaten Diensteanbietern erfolgt, hat der mit der Speicherung einhergehende Eingriff nicht das überragende Gewicht, das die Senatsmehrheit ihm generell zuschreibt. Die Befürchtung der Senatsmehrheit vom Einschüchterungseffekt auf das Kommunikationsverhalten der Bevölkerung halte ich angesichts der gesetzgeberischen Konzeption der Datenspeicherung, die einen freien Zugriff staatlicher Behörden auf die dezentral bei privaten Diensteanbietern lagernden Verkehrsdaten ausschließt und strenge inhaltliche und verfahrensrechtliche Hürden - insbesondere einen substantiellen Richtervorbehalt &#8211; für einen Datenabruf vorsieht oder auch nach meiner Auffassung um solche gesetzlichen Vorgaben noch zu ergänzen ist, für unbegründet, jedenfalls für empirisch nicht belegt.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs339">339</a></div>
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<p>Die wesentliche Belastungswirkung für das Schutzgut von Art. 10 Abs. 1 GG, die von der Anordnung der Datenspeicherung für den Bürger ausgeht, liegt daher nach meiner Überzeugung denn auch in erster Linie in dem von dieser großen Datensammlung ausgehenden Gefährdungspotential durch Missbrauch seitens der Diensteanbieter selbst, durch unbefugte Dritte oder durch eine übermäßige Nutzung von Strafverfolgungs- oder Polizeibehörden. Hiergegen muss Vorsorge getroffen werden. Deshalb teile ich uneingeschränkt den Standpunkt der Senatsmehrheit zu den Vorgaben für eine anspruchsvolle Datensicherung, die den Diensteanbietern vom Gesetzgeber vorzuschreiben sind. Auch einem Großteil der weiteren verfahrensrechtlichen Sicherungen für die Datenspeicherung, den Datenabruf und bei der Weiterverwendung der Daten (Löschungs- und Protokollierungspflichten, Transparenz- und Rechtsschutzvorgaben), die die Senatsmehrheit für geboten hält, stimme ich im Grundsatz zu; allerdings fallen die im Urteil von der Senatsmehrheit dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang gemachten Vorgaben nach meiner Einschätzung über weite Strecken zu kleinteilig aus und berücksichtigen nicht hinreichend den Gestaltungsspielraum, den die Verfassung dem Gesetzgeber auch in diesem Zusammenhang einräumt.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs340">340</a></div>
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<p>2. Im Unterschied zur Senatsmehrheit und in Übereinstimmung mit dem Richter Schluckebier bin ich der Auffassung, dass die den §§ 113a, 113b TKG zugrunde liegende gesetzgeberische Konzeption einer gestuften legislativen Verantwortung für Speicherungsanordnung und Datenabruf im Grundsatz mit der Verfassung in Einklang steht. Im Rahmen dieser Konzeption begründet § 113b TKG keinen eigenständigen, über die Anordnung der Datenspeicherung in § 113a TKG hinausgehenden Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG. Die Vorschrift enthält vielmehr die von Verfassungs wegen gebotene Zweckbestimmung für die Speicherung der Verkehrsdaten. Erst die in § 113b Satz 1 TKG vorgesehene anderweitige gesetzliche Ermächtigung zum Abruf der Verkehrsdaten führt zu einem erneuten, über die Bedeutung der bis dahin erfolgten Datenspeicherung hinausgehenden Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG. Auf diese Weise belässt der Bundesgesetzgeber mit § 113b TKG dem für den jeweiligen Sachbereich zuständigen Gesetzgeber des Bundes oder der Länder die ihm kraft seiner verfassungsrechtlichen und demokratischen Legitimation zukommende Befugnis, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er zum Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr oder für die Belange der Nachrichtendienste auf die Telekommunikationsverkehrsdaten zugreifen soll. Hierbei hat der jeweilige Gesetzgeber selbstverständlich in eigener Verantwortung die verfassungsrechtlichen Grenzen eines verhältnismäßigen Zugriffs auf die Verkehrsdaten zu wahren.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs341">341</a></div>
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<p>Eine verfassungsrechtlich unzulässige Anordnung einer Datensammlung auf Vorrat für unbestimmte Zwecke liegt hierin nicht. Der Bundesgesetzgeber hat in § 113b TKG zugleich mit der in § 113a TKG vorgenommenen Verpflichtung der Diensteanbieter zur Datenspeicherung die Zwecke benannt, zu denen die gespeicherten Daten genutzt werden dürfen. Die vom Bundesgesetzgeber mit der Anordnung der Datenspeicherung übernommene Verantwortung für das dadurch zu Lasten der Bürger begründete Gefährdungspotential verlangt allerdings auch nach meiner Auffassung - insoweit stimme ich dem Standpunkt der Senatsmehrheit im Ausgangspunkt zu - neben der grundsätzlichen Umschreibung des Verwendungszwecks die Festlegung jedenfalls einer Mindesteingriffsschwelle, wie sie in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG in Verbindung mit dem zeitgleich erlassenen § 100g Abs. 1 StPO für die Strafverfolgung und mit dem Begriff der „erheblichen Gefahren“ in § 113b Satz 1 Nr. 2 TKG für die Gefahrenabwehr umschrieben, nicht aber vergleichbar in § 113b Satz 1 Nr. 3 TKG für die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste vorgesehen ist. Dies bedürfte der entsprechenden Ergänzung. Eine detaillierte und abschließende Bestimmung der Verwendungszwecke, wie sie die Senatsmehrheit vom Bundesgesetzgeber zugleich mit der Anordnung der Datenspeicherung verlangt, halte ich von Verfassungs wegen hingegen nicht für geboten.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs342">342</a></div>
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<p>3. Schließlich und vor allem kann ich dem Abwägungsergebnis der Senatsmehrheit nicht zustimmen, soweit es die in § 100g StPO geregelte Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung für verfassungswidrig hält. Dies hat seine Ursache zunächst darin, dass die Senatsmehrheit schon im Ausgangspunkt dem durch die Anordnung der Datenspeicherung bewirkten Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG nach meiner Überzeugung ein zu großes Gewicht und den berechtigten Belangen der Allgemeinheit wie auch der einzelnen Bürger an einer effektiven Strafverfolgung und einer wirksamen Gefahrenabwehr demgegenüber eine zu geringe Bedeutung beimisst. Außerdem achtet sie den dem Gesetzgeber bei der Bewertung der kollidierenden Schutzgüter und der Ausgestaltung der Regelung zukommenden Spielraum zu gering. Hierzu verweise ich auf die von mir geteilten Ausführungen in der abweichenden Meinung des Richters Schluckebier.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs343">343</a></div>
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<p>Die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Senatsmehrheit leidet zudem daran, dass sie bei ihrer Abwägung stets von dem größtmöglichen Eingriff eines umfassenden, letztlich auf ein Bewegungs- oder Sozialprofil des betroffenen Bürgers abzielenden Datenabrufs ausgeht. Hierin kann in der Tat ein Eingriff liegen, der in seiner Schwere dem eines gewichtigen Zugriffs auf die Telekommunikationsinhalte des Bürgers gleichkommt. Diese Sichtweise lässt jedoch außer Betracht, dass eine Vielzahl von Datenabfragen einzelne Ereignisse, kurze Zeiträume und die Telekommunikationsbeziehungen nur einer oder weniger Personen (etwa die Telekommunikationsverbindungen einer Person an einem Tag oder auch nur in einer bestimmten Stunde) zum Gegenstand haben können. Einer solchen Datenabfrage kommt ersichtlich ein nur geringes, jedenfalls nicht mit dem Zugriff auf Kommunikationsinhalte vergleichbares Eingriffsgewicht zu, ungeachtet dessen, dass sie aus der umfassend angelegten Datensammlung beantwortet wird. Indem die Senatsmehrheit in jedwedem Datenabruf einen besonders schweren Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG sieht, ohne Rücksicht auf seinen konkreten Umfang im Einzelfall, und deshalb den Gesetzgeber generell von Verfassungs wegen zu sehr hohen Eingriffsschwellen für verpflichtet hält, gerät sie, auch wenn sie dies bestreitet, nach meiner Überzeugung zudem in einen Wertungswiderspruch dazu, dass gleichartige Daten, vom Senat unbeanstandet, durch die Behörden abgefragt werden dürfen, sofern sie nicht nach § 113a TKG, sondern von dem Diensteanbieter aus betrieblichen Gründen gespeichert sind.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs344">344</a></div>
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<p>Ausgehend hiervon kann ich trotz der unterschiedlichen Gewichtung im Ausgangspunkt die von der Senatsmehrheit maßstäblich formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Verwendung der Verkehrsdaten aus Gründen der Gefahrenabwehr und zu nachrichtendienstlichen Zwecken (C V 2 b und c) noch mittragen, nicht aber deren Anforderungen für die Datenverwendung zur Verfolgung von Straftaten (C V 2 a und C VI 3 a aa). Insoweit halte ich das vom Gesetzgeber in § 100g StPO geschaffene differenzierte Konzept der Datenerhebung und -verwendung zur Strafverfolgung für verfassungsgemäß. Es ist Aufgabe des in jedem Einzelfall zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Datenabfrage berufenen Richters, den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen aus Art. 10 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Gewichts des jeweiligen Eingriffs angemessen Rechnung zu tragen, wie dies namentlich für die mittels Telekommunikation begangenen Straftaten in § 100g Abs. 1 Satz 2 StPO vom Gesetzgeber auch ausdrücklich gefordert wird.</p></div>
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<div><a title="Absatz" name="abs345">345</a></div>
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<p>4. Selbst vom Standpunkt der Senatsmehrheit aus wäre nach meiner Überzeugung lediglich die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmungen festzustellen und entsprechend den in dieser Sache erlassenen einstweiligen Anordnungen zumindest die zwischenzeitliche Datenerhebung und -speicherung bis zur Schaffung einer verfassungsgemäßen Neuregelung anzuordnen gewesen. Mit der übergangslosen Nichtigerklärung der Bestimmungen und der Verpflichtung zur Löschung der auf der Grundlage der einstweiligen Anordnungen gewonnenen Verkehrsdaten nimmt die Senatsmehrheit Nachteile für die Strafverfolgung, vor allem aber das Risiko nicht auszuschließender Gefährdungen wichtiger Schutzgüter in Kauf, obgleich sie Datenabfragen, die den in den einstweiligen Anordnungen formulierten Anforderungen genügen, im Grundsatz für verfassungsgemäß hält und eine entsprechende gesetzliche Regelung zu erwarten ist. Eine solche Lösung kann ich nicht mittragen.</p></div>
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<table border="0" width="80%" align="center" summary="Unterschriften der Richter">
<tbody>
<tr>
<td width="33%">Eichberger</td>
<td width="33%"> </td>
</tr>
</tbody>
</table>
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		</item>
		<item>
		<title>Abmahnender Rechteinhaber muss Aktivlegitimation nicht beweisen; LG Köln, Urteil vom 13. Januar 2010, Az. 28 O 688/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/02/25/abmahnender-rechteinhaber-muss-aktivlegitimation-nicht-beweisen-lg-koln-urteil-vom-13-januar-2010-az-28-o-68809/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 07:30:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=212</guid>
		<description><![CDATA[Das LG Köln bestätigt die Rechtsprechung, nach der in einer Abmahnung nicht bewiesen werden muss, dass der Abmahnende die Urheberrechte, deren Verletzung er geltend macht, auch tatsächlich innehat.

Es ist nämlich ein ebenso beliebter wie rechtsirriger Einwand von Abgemahnten, zunächst zu fordern, dass der abmahndende Rechteinhaber beweisen soll, dass er wirklich Urheber ist.

Diesen Beweis braucht der Rechteinhaber nicht zu erbringen. In der Abmahnung wird dem Urheberrechtsverletzer die Möglichkeit eröffnet, die Sache außergerichtlich zu beenden. Wenn er aber der Meinung ist, die Urheberschaft müsse bewiesen werden, muss er es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. 

Vielfach übersehen die Abgemahnten, dass es nicht ohne weiteres möglich ist, die Urheberschaft außergerichtlich zu beweisen. Meist wird man die Tatsache, dass der Abmahnende Urheber ist, durch die Aussage von Zeugen unter Beweis stellen. Eine Zeugenvernehmung kann jedoch nur ein Gericht durchführen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>LANDGERICHT KÖLN</strong></p>
<p><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p><strong>URTEIL</strong></p>
<p>Aktenzeichen: 28 O 688/09</p>
<p>Urteil vom 13.01.2010</p>
<p> </p>
<p>In dem einstweiligen Verfügungsverfahren</p>
<p>Verfügungsklägerin,</p>
<p>Prozessbevollmächtigte:</p>
<p>gegen</p>
<p>Verfügungsbeklagte,</p>
<p>Prozessbevollmächtigter:</p>
<p>wegen:                                Urheberrechtssache</p>
<p>hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln<br />
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 09.12.2009</p>
<p>durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin<br />
für Recht erkannt:</p>
<p>Die Einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.10.2009 – Az.: 28 O 688/09 – wird im Kostenausspruch bestätigt.</p>
<p>Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.<br />
<strong><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand:</span></strong></p>
<p>Die Parteien streiten über die Kosten einer einstweiligen Verfügung.</p>
<p>Die Verfügungsklägerin vertreibt unter dem Mitgliedsnamen „…“ auf der Auktionsplattform „ebay“ ein großem Umfang …. Dabei verwendet sie für die Präsentation der Artikel Lichtbilder, die jeweils zur Illustration der Angebote verwandt werden.</p>
<p>Zur Verwendung auf der Auktionsplattform „ebay“ erstellte der Mitgesellschafter der Verfügungsklägerin, das Lichtbild eines … mit der Bezeichnung „…“. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Lichtbild übertrug der Mitgesellschafter der Verfügungsklägerin.</p>
<p>Am 07.09.2009 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass die Verfügungsbeklagte unter dem eBay-Name „…“ auf der Plattform eBay unter der Artikelnummer […] das Produkt „…“ eingestellt hatte und hierfür das Foto nutzte, welches durch den Mitgesellschafter der Verfügungsklägerin, im Rahmen seiner Tätigkeit für die Verfügungsklägerin für die Präsentation auf eBay erstellt wurde.</p>
<p>Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.09.2009 wurde die Verfügungsbeklagte durch den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin wegen des Urheberrechtsverstoßes abgemahnt. Das Schreiben ging an die bei eBay hinterlegte Adresse in […], die sich als falsch herausstellte. Die EMA-Anfrage ergab, dass die Verfügungsbeklagte ihre Anschrift nun in […] hatte. Daraufhin wurde sie mit Schreiben vom 01.10.2009 unter Fristsetzung bis zum 09.10.2009 aufgefordert, eine „geeignete“ Unterlassungserklärung abzugeben. Der anwaltliche Bevollmächtigte forderte mit Schreiben vom 06.10.2009 den Nachweis, dass die Verfügungsklägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte für das Foto habe; eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.</p>
<p>Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 07.10.2009 hat die Kammer durch Beschluss vom 14.10.2009 der Verfügungsbeklagten verboten, das streitgegenständliche Lichtbild (Anlage ASt1) öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies ohne ausdrückliche Genehmigung der Verfügungsklägerin geschieht. Der Streitwert ist auf 6.000 € festgesetzt worden. Hiergegen richtet sich der Kostenwiderspruch der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2009 und ihre Streitwertbeschwerde, über die gesondert zu entscheiden ist. Mit Schreiben vom 28.10.2009 übersandt die Verfügungsbeklagte über ihren anwaltlichen Bevollmächtigten die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung an die Bevollmächtigten der Verfügungsklägerin. Diese nahmen die Unterlassungserklärung an und verzichteten auf die Rechte aus Ziffer 1 des Tenors der einstweiligen Verfügung. Gemäß Beschluss der Kammer vom 19.11.2009 soll im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 3 ZPO entschieden werde.</p>
<p>Die Verfügungsklägerin macht geltend, die Verfügungsbeklagte habe durch ihr Verhalten Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben. Es hätte aufgrund des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz Verfügungsanspruch – einschließlich der Wiederholungsgefahr – und ein Verfügungsgrund bestanden. Die Verfügungsbeklagte habe vorgerichtlich Gelegenheit gehabt, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, habe aber die Frist fruchtlos verstreichen lassen. Der von ihr statt dessen geforderte Nachweis der Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte der Verfügungsklägerin sei nur durch Zeugenbeweis zu erbringen gewesen, was bei der außergerichtlichen Abmahnung nicht möglich sei, so dass die Verfügungsklägerin zur Durchsetzung ihrer Rechte auf ein gerichtliches Verfahren angewiesen gewesen sei. Im Übrigen seien die zu einer ordnungsgemäßen Abmahnung gehörenden Elemente, insbesondere das „Kundtun“ der Sachbefugnis, seien in der Abmahnung enthalten gewesen; Glaubhaftmachungen oder Beweismittel seien nicht erforderlich.</p>
<p>Die Verfügungsklägerin beantragt,</p>
<p>den Beschluss auch im Hinblick auf die Kostenentscheidung zu bestätigen.</p>
<p>Die Verfügungsbeklagte hat keinen konkreten Antrag gestellt.</p>
<p>Sie geht davon aus, keinen Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben zu haben. Sie beruft sich darauf, dass dem Abmahnschreiben – unstreitig – keine entsprechend vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt worden sei. Dies sei aber erforderlich, da ein juristischer Laie regelmäßig keine Kenntnis davon habe, was „eine geeignete&#8221; Unterlassungs – und Verpflichtungserklärung sei.</p>
<p>Darüber hinaus habe die Verfügungsbeklagte für den Fall, dass die Verfügungsklägerin den Nachweis über ihre Aktivlegitimation führe, sogleich die Abgabe einer Unterlassungserklärung angekündigt. Hierauf habe die Verfügungsklägerin noch vor Ablauf der von ihr selbst gesetzten Frist eine einstweilige Verfügung beantragt. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ihr gegenüber der Nachweis der Aktivlegitimation hätte geführt werden müssen. Stattdessen seien die Behauptungen der Verfügungsklägerin um Rechteerwerb sehr pauschal gewesen; nicht dargelegt worden sei z.B., wann und aufgrund welcher Vereinbarung die ausschließlichen Nutzungsrechte von Herrn […] erworben worden seien. Das sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verfügungsklägerin zugleich Ausgleich der Kosten gefordert habe, die ihr durch die Einschaltung ihrer Bevollmächtigten entstanden waren. Hätte die Verfügungsklägerin – wie gegenüber dem Gericht – ihr Aktivlegitimation eidesstattlich versichert, hätte die Verfügungsbeklagte nicht bestritten, dass das Nutzungsrecht bei der Verfügungsklägerin liege.</p>
<p>Auch habe es an der Dringlichkeit gefehlt, da die Verfügungsklägerin auf das Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 06.10.2009 hin keine Veranlassung gehabt habe, noch am selben Tag per Fax eine einstweilige Verfügung zu beantragen; es habe die eidesstattliche Versicherung ohnehin bei der Verfügungsklägerin noch angefordert werden müssen. Diese hätte genauso an den Bevollmächtigten der Verfügungsbeklagten gesandt werden können. Die Sache sei aber deshalb nicht dringlich gewesen, weil die Verfügungsklägerin den Verstoß am 02.10.2009 bei der Verfügungsbeklagten eingegangen sei. Bis dahin sei der Verfügungsklägerin erkennbar gewesen, dass die Verfügungsbeklagte keine weiteren Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Angesichts der Ankündigung im Schreiben vom 06.10.2009 habe daher weder eine Dringlichkeit noch eine Widerholungsgefahr bestanden; jedenfalls sei Letztere deutlich reduziert gewesen.</p>
<p>Der Streitwert sei deutlich zu hoch angesetzt. Es gelte insoweit die Begrenzung des Kostenerstattungsanspruches aus § 97 a Abs. 2 UrhG. Die Voraussetzung dieser Vorschrift seien erfüllt. Deshalb könne der Streitwert nicht stereotyp auf 6.000 € festgesetzt werden. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte das Bild einmalig bei einer Privatauktion verwendet habe.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitbestandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Entscheidungsgründe:</span></strong></p>
<p>Auf den in zulässiger Weise auf die Kosten beschränkte Widerspruch des Verfügungsbeklagten war der Beschluss der Kammer vom 14.10.2009 – Az. 28 O 688/09 – auch im Kostenpunkt zu bestätigen.</p>
<p>Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO lag nicht vor. Zwar hat die Verfügungsbeklagte gegen den Beschluss der Kammer lediglich Kostenwiderspruch eingelegt. Die Verfügungsbeklagte hat jedoch Anlass zur Erwirkung der einstweiligen Verfügung gegeben, da sie auf da Abmahnschreiben der Gegenseite keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sondern von einem Nachweis der Aktivlegitimation abhängig gemacht hat.</p>
<p>Veranlassung zur Anrufung des Gerichts im Sinne von § 93 ZPO hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne gerichtliches Verfahren nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 93 Rn. 3). Die Verfügungsklägerin musste annehmen, ohne Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu ihrem Recht zu kommen, weil die Verfügungsbeklagte zunächst den Nachweis verlangte, dass sie das ausschließliche Nutzungsrecht im Hinblick auf das Lichtbild inne hatte.</p>
<p>Dass der Abmahnung kein Beweise für die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin beigefügt waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Verfügungsklägerin hat in der Abmahnung vom 01.10.2009 mitteilen lassen, dass die Verfügungsbeklagte ein Lichtbild nutze, an dem sie die ausschließliche Nutzungsrechte inne habe, nachdem ihr Gesellschafter […] dieses Lichtbild gefertigt habe. Richtig ist zwar, dass der Verfügungskläger als Abmahner seine Aktivlegitimation darlegen muss (vgl. Kefferpütz im Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage, vor §§ 97 ff Rn. 7, Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 Rn. 1.13). Der Verfügungsbeklagte muss jedoch keine Beweise für seine Aktivlegitimation erbringen (vgl. Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.24). die zur Abmahnung gehörende Darlegung, weshalb die Verfügungsklägerin sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen (vgl. Bornkamm a.a.O., UWG § 12 Rn. 1.13), ist damit ordnungsgemäß erfolgt.</p>
<p>Auch die Tatsache, dass der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt war und lediglich die Abgabe einer „geeigneten“ Unterlassungserklärung gefordert wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits zuschickt (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrech, 25. Auflage, UWG § 12 Rn. 1.16). Derartiges hat auch der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten nicht verlangt.</p>
<p>Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung war auch die Wiederholungsgefahr gegeben. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 41 m.w.N), an deren Widerlegung durch den Verletzer lediglich eine Absichtserklärung abgibt, in Zukunft keine Verletzung mehr begehen zu wollen (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 42). Der bloße Vortrag der Verfügungsbeklagten, sie hätte bei einem Nachweis, wie er im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ist insoweit unerheblich.</p>
<p>Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Durch die Fortsetzung der Urheberrechtsverletzung entstünde der Verfügungsklägerin ein nicht wiedergutzumachender Schaden, da im Nachhinein durch die Geltendmachung von Schadensersatz der tatsächlich entstandene Schaden nicht mehr ausgeglichen werden kann. Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte bis zur Abmahnung keinen weiteren Urheberrechtsverstoß begangen hat und dass sie im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Fall des Nachweises der Aktivlegitimation angekündigt hat, ändert nichts daran, dass die Verfügungsklägerin berechtigt war, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie hätte sich sonst dem Vorwurf aussetzen können, zu lange gewartet und aus diesem Grunde die Eilbedürftigkeit für ihr Anliegen verloren zu haben.</p>
<p>Eine Prüfung, ob die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist, erübrigt sich bei Einlegung eines Kostenwiderspruchs, da dieser als bindender Verzicht auf den Widerspruch in der Sache anzusehen ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 924 Rn. 5, m.w.N.).</p>
<p>Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Anspruch mit der Ankündigung sofort vollstreckbar (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl.,<br />
§ 925 Rn. 9).</p>
]]></content:encoded>
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		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Vertriebsbeschränkung bei Markenware; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009, Az. 6 U 47/08 Kart.</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/02/10/vertriebsbeschrankung-bei-markenware-olg-karlsruhe-urteil-vom-25-11-2009-az-6-u-4708-kart/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/02/10/vertriebsbeschrankung-bei-markenware-olg-karlsruhe-urteil-vom-25-11-2009-az-6-u-4708-kart/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 08:51:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=206</guid>
		<description><![CDATA[Wann darf ein Hersteller einer bekannten Markenware einem Einzelhändler die Lieferung verweigern? Ein Hersteller von Schulranzen einer sehr bekannten Marke hat sich geweigert, einen eBay-Händler zu beliefern. Der Händler fühlte sich durch das selektive Vertriebssystem des Herstellers, der Marktführer in seinem Segment ist, diskriminiert. Nach seinen Vertriebsbestimmungen weigerte sich der Hersteller nämlich, reine Online-Händler zu beliefern. Vorraussetzung  für die Teilnahme am Vertriebssystem sei u. a. der Betrieb eines Ladengeschäftes.

Das Gericht gab dem Hersteller Recht. Aufgrund der Positionierung der Marke als Qualitätsprodukt, die durch aufwändige Werbemaßnahmen unterstützt wird, sei es dem Hersteller zuzugestehen, nur Händler zu beliefern, die diesen besonderen Qualitätsanspruch durch ein entsprechendes Ambiente und Beratung beim Verkauf der Produkte umsetzen können.

Selektive Vertriebssysteme, die an die besondere Eignung des Vertriebspartners anknüpfen, seien nicht nur im Bereich reiner Luxusmarken zulässig, sondern auch beim Vertrieb sonstiger Markenwaren mit besonderen Qualitätsansprüchen rechtmäßig. Dem Hersteller müsse es gestattet sein, sich auf diese Weise am Markt zu positionieren und dabei auch Einfluß auf den Vertrieb zu nehmen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Karlsruhe</strong></p>
<p>Urteil vom 25.11.2009</p>
<p>6 U 47/08 Kart.</p>
<p>Tenor</p>
<p>1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.03.2008 (Az. 7 O 263/07 Kart.) wird zurückgewiesen.</p>
<p>2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p>
<p>3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.</p>
<p>4. Die Revision wird nicht zugelassen.</p>
<p>Gründe</p>
<p>I.</p>
<p>Die Klägerin wendet sich gegen die Weigerung der Beklagten, sie mit Schulranzen und Schulrucksäcken zu beliefern.</p>
<p>Die Klägerin betreibt in W. ein Fachhandelsgeschäft, in dem sie neben Koffern, Taschen etc. von verschiedenen Herstellern auch Schulranzen und Schulrucksäcke anbietet. Diese Produkte vertreibt sie auch im Internet über die Internet-Auktionsplattform &#8220;ebay&#8221;. Eine Auflistung ihrer Angebote, für die sie den ebay-Namen &#8220;n…&#8221; verwendet, liegt als Anlage B 10 vor.</p>
<p>Die Beklagte ist Herstellerin von Schulranzen und Schulrucksäcken der Marken &#8220;Der echte Scout&#8221; (nachstehend &#8220;Scout&#8221;) und &#8220;4YOU – the original&#8221; (nachstehend: &#8220;4YOU&#8221;). Der Vertrieb geschieht über sog. &#8220;zugelassene Vertriebspartner&#8221;; beliefert werden auch Versandhandelsunternehmen wie … und …. Außerdem vertreibt die Beklagte die genannten Produkte über einen eigenen Internetshop. Für die &#8220;zugelassenen Vertriebspartner&#8221; hat die Beklagte im Mai 2007 neue &#8220;Auswahlkriterien&#8221; aufgestellt, die als Anlagen K 24 und B 2 vorliegen. Sie lauten auszugsweise:</p>
<p>„1. Der Vertriebspartner muss ein stationäres Einzelhandelsgeschäft betreiben, das nach Größe und Ausstattung dazu geeignet ist, dem Endverbraucher SCOUT- und 4YOU-Produkte in einer angemessenen Sortimentsbreite und -tiefe entsprechend dem hohen Image dieser Marken zu präsentieren. Der Vertriebspartner und das von ihm betriebene Einzelhandelsgeschäft, insbesondere auch das eingesetzte Verkaufspersonal, müssen dabei für die Produktgruppen Schulranzen und Rucksäcke kompetent sein und die Funktion eines Facheinzelhändlers für diese Produktgruppen erfüllen.</p>
<p>Der Vertriebspartner muss das Einzelhandelsgeschäft während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet halten.</p>
<p>2. Der Vertriebspartner muss sein Verkaufspersonal für den Verkauf von SCOUT- und 4YOU-Produkten besonders schulen oder durch S. schulen lassen. S. unterstützt den Vertriebspartner dabei mit kostenlosen Schulungen des Verkaufspersonals unter anderem zu den Themen &#8220;Kundenbedürfnisbezogene Beratung der Endkunden&#8221; / &#8220;Herstellung einer Übereinstimmung zwischen Endkundenbedürfnissen und Produkten&#8221;, &#8220;Maßgebliche ISO-/DIN-Empfehlungen und andere Normen für SCOUT-Produkte&#8221; und &#8220;Werbung mit Test-Urteilen&#8221; und ähnlichen produkt- und wettbewerbsbezogenen Themen.</p>
<p>Der Vertriebspartner muss ständig mindestens eine(n) in dem Bereich &#8220;Verkauf Schulranzen und Schulrucksäcke&#8221; im obigen Sinne ausgebildete(n) Verkäufer(in) beschäftigen. Dieses Verkaufspersonal hat während der üblichen Ladenöffnungszeiten anwesend zu sein.</p>
<p>4. Der Vertriebspartner muss stets ein ausreichendes Angebot an SCOUT- und 4YOU-Produkten führen, um die regelmäßige Nachfrage bedienen zu können. Zu diesem Zweck wird der Vertriebspartner auch ein Lager mit den beiden Marken vorhalten, das die übliche Nachfragemenge über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen abdeckt. (&#8230;)</p>
<p>9. S. beliefert keine Unternehmen, welche ausschließlich über das Internet vertreiben.</p>
<p>10. Soweit der Vertriebspartner neben dem stationären Verkauf auch über das Internet vertreibt, gelten folgende Grundsätze:</p>
<p>- Der Vertriebspartner muss für den Endverbraucher bereits im Zeitpunkt der ersten Bewerbung der Produkte als solcher identifizierbar sein. Die Website soll den Endverbraucher bereits auf der Homepage dazu motivieren, das dazugehörige stationäre Einzelhandelsgeschäft aufzusuchen, um sich die S.-Produkte in allen Details anzusehen und sich durch das kompetente Verkaufspersonal des Vertriebspartners beraten zu lassen. Auf der ersten Seite der Website muss ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen, dass es sich um die Website des betreffenden Vertriebshändlers handelt, auf der ergänzend zum Vertrieb im stationären Fachgeschäft des Vertriebshändlers SCOUT- und 4YOU-Produkte vertrieben werden; die Adresse und Kommunikationsdaten des stationären Fachgeschäfts des Vertriebshändlers sind deutlich lesbar anzugeben.</p>
<p>- Der Rahmen, den die Website zur Präsentation nutzt, muss dem Ambiente eines Fachgeschäfts für Schulranzen und Schulrucksäcke entsprechen.</p>
<p>- Die Website des Vertriebspartners muss von hoher Qualität sein. Insbesondere müssen Name, Umgebung, Präsentation und Gesamtbild der Website den qualitativ hochwertigen S.-Produkten und dem angesehenen Markenimage von SCOUT und 4YOU entsprechen.</p>
<p>- Die Website muss hochqualifizierten Service rund um die beiden Marken bieten. Dazu gehören ein schneller Seitenaufbau, hohe Qualität der Darstellung, benutzerfreundlicher Aufbau, umfassende Informationen zu den Produkten. Zu den Produkten müssen zumindest die Angaben gemacht werden, die im offiziellen „S.“-Katalog zu diesen Produkten enthalten sind. Die schnelle Lieferung bestellter Ware muss gewährleistet sein.</p>
<p>- Der Bereich der Website des Vertriebspartners, in dem SCOUT- und 4YOU-Produkte gezeigt werden, muss von No-Name-Produkten und anderen Produkten niedriger Qualitätsstufen (z.B. mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest, das schlechter als „befriedigend“ ist) klar abgegrenzt sein, da das Qualitätsniveau und das Image von SCOUT- und 4YOU-Produkten damit unvereinbar ist. Bei der Darstellung von SCOUT- und 4YOU-Produkten auf der Website des Vertriebspartners muss im Interesse einer klaren Markenführung darüber hinaus eine klare Trennung und Abgrenzung zur Darstellung der Produkte anderer Markenhersteller (Wettbewerbsprodukte) erfolgen.</p>
<p>- Der Verkauf über eBay und vergleichbare Auktionsformate im Internet genügt nach dem derzeitigen Stand der Ausgestaltung dieser Formate nicht den obigen Kriterien und ist daher nicht gestattet</p>
<p>12. Der Vertriebspartner darf SCOUT- und 4YOU-Produkte nur an andere stationäre, qualifizierte Facheinzelhändler oder fachhandelsadäquate Händler weitergeben, welch ebenfalls die Voraussetzungen für eine Vertriebspartnerschaft nach diesen Auswahlkriterien erfüllen und von S. beliefert werden.</p>
<p>13. S. behält sich vor, bei Nichterfüllung einer oder mehrerer Anforderungen dieses Kriterienkatalogs, die trotz Abmahnung andauert oder wiederholt wird, die Belieferung des Vertriebspartners ganz oder teilweise einzustellen. In schwerwiegenden Fällen oder bei Nichterfüllung wesentlicher Bestimmungen dieses Kriterienkatalogs ist eine Einstellung der Belieferung auch ohne vorherige Abmahnung möglich.&#8221;</p>
<p>Die Klägerin war in der Vergangenheit von der Beklagten als &#8220;zugelassener Vertriebspartner&#8221; insbesondere mit Schulranzen und Schulrucksäcken der Marken &#8220;Scout&#8221; und &#8220;4YOU&#8221; beliefert worden. Nachdem die Klägerin auch nach Änderung der Auswahlkriterien weiterhin über ebay von der Beklagten bezogene Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken &#8220;Scout&#8221; und &#8220;4YOU&#8221; anbot, wurde sie von der Beklagten aufgefordert, die Auswahlkriterien zu beachten und die Verkäufe über ebay einzustellen. Eine erneute Bestellung der Klägerin vom 04. Juli 2007 führt die Beklagte nicht mehr aus. Die weitere Belieferung der Klägerin macht die Beklagte von der Einhaltung ihrer &#8220;Auswahlkriterien&#8221; abhängig; die Belieferung hängt insbesondere davon ab, dass die Klägerin Verkäufe der von ihr bezogen Waren der Marken &#8220;Scout&#8221; und &#8220;4YOU&#8221; über ebay einstellt.</p>
<p>Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte es nach § 1 und nach § 20 Abs. 1, 2 i.V.m. § 33 GWB unterlassen müsse, die Belieferung der Klägerin von der Einstellung des Vertriebs über ebay abhängig zu machen. Die Beklagte sei auf dem Markt der Schulranzen und Schulrucksäcke als Marktführer mit 40 % Marktanteil marktbeherrschend, jedenfalls aber gegenüber der Klägerin marktstark. Diese sei als kleineres Unternehmen von der Belieferung durch die Beklagte abhängig. Die Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner bewirkten eine Einschränkung des Wettbewerbs i.S.d. § 1 GWB. Mit der Forderung nach einem Verzicht auf Verkäufe über ebay werde die wettbewerbliche Handlungsfreiheit beschränkt. Diese Beschränkung sei nicht nach § 2 Abs. 1 GWB in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 vom 22. Dezember 1999 (nachstehend: Vertikal-GVO) freigestellt. Als marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen verstoße die Beklagte gegen § 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB. Die Klägerin werde durch die Beklagte unbillig behindert und ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber gleichartigen Unternehmen unterschiedlich behandelt. Ein sachlicher Grund dafür, den Verkauf von Gebrauchsgegenständen wie Schulrucksäcken und Schulranzen über ebay zu untersagen, bestehe nicht. Es handele sich nicht um mit Parfum vergleichbare Luxusartikel. Die Beklagte verstoße schließlich auch gegen § 21 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 2 GWB.</p>
<p>Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt ,</p>
<p>die Beklagte unter Androhung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu verurteilen, es zu unterlassen,</p>
<p>die Belieferung entsprechend den Bestellungen der Klägerin mit von der Beklagten hergestellten Produkten, insbesondere solchen der Marken SCOUT und 4YOU, davon abhängig zu machen, dass die Klägerin die Ware nicht über ebay oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft.</p>
<p>Hilfsweise,</p>
<p>die Beklagte unter Androhung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu verurteilen, es zu unterlassen,</p>
<p>die Belieferung entsprechend den Bestellungen der Klägerin mit Schulrucksäcken und -ranzen der Marken SCOUT und 4YOU davon abhängig zu machen, dass die Klägerin die Ware nicht über ebay oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft.</p>
<p>Weiterhin hilfsweise,</p>
<p>die Beklagte unter Androhung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu verurteilen, es zu unterlassen,</p>
<p>die Belieferung entsprechend den Bestellungen der Klägerin mit Schulrucksäcken und -ranzen der Marken SCOUT und 4YOU davon abhängig zu machen, dass die Klägerin die Ware nicht über ebay oder gleichartige Auktionsplattformen außerhalb von Festpreisen anbietet und verkauft.</p>
<p>Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Auswahlkriterien vom Mai 2007 unterfielen nicht dem Verbot des § 1 GWB. Es handele sich um ein selektives Vertriebssystem, bei dem die Auswahl der Wiederverkäufer an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpfe, die einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet würden. An die Erforderlichkeit eines solchen Vertriebssystems könnten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, da nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Vertikal-VO sogar grundsätzlich jedes selektives Vertriebssystem &#8211; unabhängig von den Eigenschaften des Vertragsproduktes &#8211; unterhalb einer Marktanteilsschwelle von 30 % freigestellt sei; auch würden anderenfalls die §§ 19, 20 GWB ihres entscheidenden Anwendungsbereiches beraubt. Da im Streitfall § 1 GWB nicht anwendbar sei, komme es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Freistellung der Vereinbarung nach § 2 GWB an.</p>
<p>Auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 GWB liege nicht vor. Der Ausschluss eines Verkaufs markengeschützter Schulranzen und Schulrucksäcke über ebay und vergleichbare Auktionsformate im Internet sei weder eine unbillige Behinderung noch eine unterschiedliche Behandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Ob die Beklagte als marktbeherrschendes Unternehmen anzusehen sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei die Klägerin, ein kleines oder mittleres Unternehmen, von der Belieferung durch die Klägerin abhängig, die jedenfalls zur Spitzengruppe der Anbieter auf dem relevanten Markt der Schulranzen und Schulrucksäcke gehöre. Die Behinderung und die Ungleichbehandlung, die von einer Liefersperre im Fall des ebay-Vertriebs durch den Vertriebspartner ausgehe, sei aber nicht unbillig. Das Interesse der Beklagten als Markeninhaberin daran, den Absatz ihrer Erzeugnisse nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält, überwiege das Interesse der Klägerin an freier Betätigung im Wettbewerb. Ebenso wie für den stationären Handel müsse der Markeninhaber auch für den Internethandel Mindestanforderungen an die Sortimentsbreite und -tiefe bezüglich der Markenprodukte stellen können. Diesen Anforderungen könne der Vertrieb über ebay, wie er in Anlage B 10 dokumentiert sei, nicht genügen. Dort würden Einzelangebote bei ebay gezeigt; das Sortiment an Markenwaren werde dem Kunden – anders als etwa bei einem Internetshop – nicht vor Augen geführt. Gegenüber diesem Interesse müsse das Interesse der Klägerin am Erschließen eines neuen Vertriebskanals zurückstehen.</p>
<p>Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, wobei der zweite Hilfsantrag in folgender Fassung gestellt wird:</p>
<p>die Beklagte unter Androhung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu verurteilen, es zu unterlassen,</p>
<p>die Belieferung entsprechend den Bestellungen der Klägerin mit Schulrucksäcken und -ranzen der Marken SCOUT und 4YOU davon abhängig zu machen, dass die Klägerin die Ware nicht über ebay oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft, wenn davon auch ein Verbot des Angebots oder Verkaufs zu Festpreisen erfasst wird.</p>
<p>Die Klägerin ist der Auffassung, der geltend gemachte Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch könne nur dadurch erfüllt werden, dass die Beklagte die Klägerin beliefere, weil nur damit das kartellrechtswidrige Verhalten (die Belieferungssperre) unterlassen werde. Nachdem die Beklagte klargestellt habe, dass ihr daran liege, jeden Vertrieb über ebay, auch soweit er zu Festpreisen erfolge, untersagen zu können, müsse die Klage bereits dann Erfolg haben, wenn auch nur eine Vertriebsmöglichkeit über die Auktionsplattform ebay nach kartellrechtlichen Grundsätzen nicht untersagt werden könne.</p>
<p>Die Klägerin meint ferner, das Landgericht habe pflichtwidrig nicht auf seine Auffassung hingewiesen, dass die &#8220;Auswahlkriterien&#8221; keine Vereinbarung im Sinne des § 1 GWB darstellten. Dies sei zwischen den Parteien nicht im Streit gewesen, so dass das Gericht auf seine abweichende Auffassung hätte hinweisen müssen. Schon wegen dieses Verstoßes sei das Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.</p>
<p>Die Auffassung des Landgerichts treffe auch in der Sache nicht zu. Die als Rundschreiben versandten Auswahlkriterien stellten allgemeine Geschäftsbedingungen in Form von Lieferbedingungen dar; diese fielen unter das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung im Sinne des § 1 GWB. Die Auswahlkriterien beschränkten auch die wettbewerbliche Handlungsfreiheit der Klägerin und bewirkten daher gemäß § 1 GWB eine Einschränkung des Wettbewerbs. Eine tatbestandliche Ausnahme für selektive Vertriebssysteme, die an qualitativen Kriterien orientiert und diskriminierungsfrei durchgeführt würden, werde allenfalls für den Fall des Weiterverkaufs an Wiederverkäufer befürwortet, der im Streitfall aber nicht gegeben sei, weil die Klägerin an Endverbraucher verkaufe. Im übrigen sei es aus systematischen Gründen unzulässig, die eigentliche kartellrechtliche Prüfung in die Subsumtion unter die &#8220;Wettbewerbsbeschränkung&#8221; zu verlagern; inwieweit selektive Vertriebssysteme zulässig seien, bestimme sich nach § 2 GWB und der einschlägigen Vertikal-GVO. Aus der Vertikal-GVO ergebe sich denknotwendig, dass es sich bei den von ihr erfassten Fällen zunächst einmal um Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des § 1 GWB und des Art. 81 Abs. 1 EGV handele. Die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Vertikal-GVO seien aber nicht gegeben; die Beklagte habe einen Marktanteil von über 30 Prozent. Außerdem werde durch das Verbot eines Verkaufs über ebay ein großer Teil von überregionalen Verkäufen ausgeschlossen, auf die die Klägerin angewiesen sei; einer Freistellung stehe daher Art. 4 c Vertikal-VO entgegen. Eine Freistellung sei im übrigen auch nach Art. 4 c Vertikal-VO ausgeschlossen, denn der Beklagten gehe es vor allem um die Einhaltung des empfohlenen Verkaufspreises.</p>
<p>Die Klägerin ist ferner der Auffassung, sie habe nachgewiesen oder zumindest mit der Folge einer Beweislastumkehr dargelegt, dass die Beklagte auf dem relevanten Markt marktbeherrschend sei. Dieser umfasse Schulranzen und -rucksäcke für Schüler bis einschließlich zur Unterstufe weiterführender Schulen. Auf dem Markt für Schulranzen und -rucksäcke habe die Klägerin selbst im Jahr 2003 einen Marktanteil von 40 Prozent behauptet, von einer Verringerung in den Folgejahren könne nicht ausgegangen werden. Damit sei nach § 19 Abs. 1 GWB ein Verstoß zu bejahen, ohne dass es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Umfang wie bei § 20 Abs. 2, Abs. 1 GWB bedürfe.</p>
<p>Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege auch ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2, Abs. 1 GWB vor. Zutreffend sei allerdings, dass die Klägerin zumindest im Sinne einer Spitzengruppenabhängigkeit von Belieferungen durch die Beklagte abhängig sei. Bei der Abwägung habe das Landgericht aber das erhebliche Interesse der Klägerin an einem Verkauf über die Auktionsplattform ebay verkannt. In Deutschland seien über 14,5 Millionen aktive ebay-Benutzer registriert; deutsche Internetnutzer verbrächten über 20 Prozent ihrer online-Zeit bei ebay. Der Vertrieb über ebay böte der Klägerin zudem die Vorteile einer einfachen Handhabung und überschaubarer Kosten; dabei profitiere sie von den hohen Besucherzahlen, den Marketingaktionen und Sicherheitsmechanismen von ebay, der von ebay gewährten Hilfestellung bei der Angebotserstellung und der weltweiten Verfügbarkeit der Auktionsplattform. Ein Verkauf über eine eigene Internetplattform sei mühsamer und wirtschaftlich weniger attraktiv.</p>
<p>Die Feststellung des Landgerichts, ein Verkauf über ebay könne nicht dieselbe Sortimentsbreite und Sortimentstiefe gewährleisten wie ein Vertrieb über eine eigene Internetseite, verkenne die Möglichkeit des Vertriebs über ebay-Shops. Zahlreiche renommierte Markenanbieter nutzten diese Möglichkeit: Das Privatgutachten nach Anlage K 33 und die in Anlage K 34 vorgelegten Beispiele zeigten, dass ebay-Shops so eingerichtet werden könnten, dass sie den Anforderungen der Beklagten an Internet-Shops, insbesondere im Hinblick auf Sortimentsbreite und -tiefe, entsprächen und eine individuelle Gestaltung bezüglich der Internetadresse, der Verwendung von Logos und der Farbgestaltung aufwiesen. Darüber hinaus böten ebay-Shops für den Anbieter Vorteile, die ein eigener Internet-Shop nicht bieten könne. Die Klägerin wolle, wie sie bereits in erster Instanz klargestellt habe, ausschließlich die so genannten Festpreisformate auf der Auktionsplattform ebay nutzen. Dazu stelle ebay zwei Möglichkeiten zur Verfügung, nämlich</p>
<p>- &#8220;Sofort-Kaufen&#8221;, bei der ein Artikel zu einem Festpreis verkauft wird und der Kunde nicht das Ende einer Auktion abwarten müsse, und</p>
<p>- &#8220;Spezielle Websites&#8221;, zu denen u.a. die ebay-Shops gehörten.</p>
<p>Soweit die Beklagte verlange, dass die Präsentation auf der Webseite dem Ambiente eines Fachgeschäfts für Schulranzen und Schulrucksäcke entspreche, sei dieses Kriterium schwer fassbar. Jedenfalls könnten angesichts der von der Beklagten belieferten Geschäfte insoweit nur geringe Anforderungen gestellt werden. So beliefere die Beklagte die Handelskette …, wo die Produkte in großen Supermärkten neben Lebensmitteln und zahllosen anderen Produkten angeboten würden, wie aus Anlagen BK 12 und BK 13 ersichtlich sei. Ferner beliefere die Beklagte Versandhandelsfirmen, die die streitgegenständlichen Artikel auch in ihren Internet-Shops anböten. Deren Sortimentsbreite und -tiefe sowie das von ihnen vermittelte Ambiente gingen nicht über das hinaus, was bei einem Vertrieb über ebay, insbesondere mittels ebay-Shops möglich sei. Schließlich könne angesichts des Umstands, dass namhafte Markenanbieter Leistungen über ebay anböten, und angesichts der umfangreichen Vorkehrungen für die Seriosität von Angeboten nicht davon die Rede sein, dass ein Vertrieb über ebay imageschädigend sei.</p>
<p>Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils die Zurückweisung der Berufung. Sie ist der Auffassung, dass der hauptsächlich gestellte Klagantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Die Beklagte trägt weiterhin vor, sie habe auf dem relevanten Markt für &#8220;Schulbuchbehältnisse&#8221;, der ein Marktvolumen von 2,5 Millionen Kauffällen pro Jahr aufweise, Marktanteile für Produkte der Marken &#8220;Scout&#8221; und &#8220;4YOU&#8221; von jeweils 10 bis 11 Prozent. Angesichts der Vielzahl von Anbietern auf diesem Markt bestehe entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keine Abhängigkeit der Klägerin von einer Belieferung durch die Beklagte. Die Rechtsprechung zur Spitzengruppenzugehörigkeit sei auf den Streitfall nicht übertragbar; aus der von der Stiftung Warentest getroffenen Produktauswahl könne auf eine Spitzengruppenzugehörigkeit nicht geschlossen werden. Jedenfalls habe das Landgericht aber im Rahmen der Interessenabwägung den Interessen des Markeninhabers zutreffend den Vorrang eingeräumt. Die Beklagte setze über die Warenhauskette … nur eine geringe Anzahl von Restposten sowie Auslauf- bzw. Vorjahresmodelle ab. Die …-Warenhäuser seien daher nicht Vertriebspartner des Fachhandels im Sinne der Auswahlkriterien; der Abverkauf von Restposten stelle auch bei einem selektiven Vertriebssystem eine übliche Praxis dar. Auch ein Verstoß gegen § 19 GWB liege nicht vor.</p>
<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p>II.</p>
<p>Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der mit den Haupt- und Hilfsanträgen der Sache nach geltend gemachte Belieferungsanspruch der Klägerin besteht nicht.</p>
<p>1. Gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten keine Bedenken. Er ist dahin zu deuten, dass der Beklagten untersagt werden soll, die Belieferung der Klägerin mit jeglichen Produkten der Beklagten davon abhängig zu machen, dass die Klägerin die Ware nicht über ebay oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft. Dieser Antrag ist hinreichend bestimmt. Ob zu seiner Begründung hinreichend vorgetragen wurde, ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage.</p>
<p>2. Die von der Klägerin begehrte Zurückverweisung an das Landgericht wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO scheidet aus. In der Berufungsinstanz bestand umfassend Gelegenheit, den Vortrag nachzuholen, der auf den angeblich versäumten Hinweis gehalten worden wäre, so dass der Senat sein durch § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO eingeräumtes Ermessen dahin ausübt, in der Sache selbst zu entscheiden.</p>
<p>3. Die geltend gemachten Ansprüche können nicht auf §§ 1, 33 GWB gestützt werden. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass das selektive Vertriebssystem, das die Beklagte durch die Auswahlkriterien vom Mai 2007 aufbaut, nicht unter den Tatbestand des § 1 GWB fällt. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2 Abs. 2 GWB in Verbindung mit der Vertikal-GVO vorliegen, kommt es daher nicht an.</p>
<p>a) Allerdings sind §§ 1, 2 GWB in der geltenden Gesetzesfassung ebenso wie Art. 81 Abs. 1, 3 EGV grundsätzlich auch im sog. Vertikalverhältnis anwendbar, d.h. auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen verschiedener Handelsstufen (vgl. z.B. Bechtold, GWB, 5. Aufl., vor § 1 Rz. 1; Wiedemann/ Kirchhoff , Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., § 9 Rz. 29 f.). Für das europäische Kartellrecht, dem das geltende nationale Recht angepasst ist, ist aber anerkannt, dass selektive Vertriebssysteme, bei denen die Auswahl der zugelassenen Wiederverkäufer nicht an quantitative Beschränkungen, sondern an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpft, unter bestimmten Voraussetzungen als ein mit Art. 81 Abs. 1 EGV vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs anzusehen sind, so dass es an einer Wettbewerbsbeschränkung fehlt. Erforderlich ist danach, dass sich die Kriterien für die Auswahl der Wiederverkäufer nach den Anforderungen des betreffenden Produkts richten und auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers und seines Personals und auf seine sachliche Ausstattung bezogen sind; sie müssen ferner einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden (vgl. EuGH Slg. 1977, 1875 – Metro/SABA I ; EuGH GRUR-Int 1978, 254 – SABA II ; EuGH Slg. 1980, 3775 – L&#8217;Oreal ; EuGH GRUR-Int 1992, 915 – Yves Saint Laurent Parfums ). Dass diese Grundsätze, wie die Klägerin andeutet, nur für Bindungen in Bezug auf den Verkauf an (weitere) Wiederverkäufer, nicht aber für Bindungen in Bezug auf den Verkauf von Wiederverkäufern an Endverbraucher gälten, lässt sich den genannten Entscheidungen nicht entnehmen. Im übrigen schließen die Auswahlkriterien der Beklagten die Belieferung &#8220;außenstehender&#8221; Wiederverkäufer gerade aus (vgl. Anlage B 1 Ziff. 12).</p>
<p>b) Die Unanwendbarkeit von Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB auf selektive Vertriebssysteme, die diesen Anforderungen entsprechen, wird entgegen der Auffassung der Klägerin durch die Vertikal-GVO von 1999 nicht in Frage gestellt (vgl. – teilweise selbstverständlich vorausgesetzt – Immenga/Mestmäcker/ Zimmer , Wettbewerbsrecht, Bd. 1 EG, 4. Aufl., Art. 81 Abs. 1 EGV Rz. 371 ff.; ders. Bd. 2 GWB § 1 Rz. 361 ff.; Wiedemann/ Seeliger , a.a.O., § 10 Rz. 59; Bechtold/Busch/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht, 2. Aufl., Art. 81 EG Rz. 198; Pischel GRUR 2008, 1066, 1067). Die Vertikal-GVO setzt in Art. 2 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich voraus, dass die in Frage stehende Vereinbarung Wettbewerbsbeschränkungen enthält, die unter Art. 81 Abs. 1 EGV fallen; Beschränkungen, die schon nicht unter Art. 81 Abs. 1 EGV fallen, bedürfen keiner Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO. Auch zum Zeitpunkt der zitierten Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gab es – wenn auch fragmentierte – Freistellungsregelungen für Vertikalvereinbarungen (vgl. Bechtold/Busch/Brinker/Hirsbrunner, a.a.O., Einf. VO 2790/1999 Rz. 3 ff.); die qualitativen vertikalen Vertriebssysteme, die den genannten Anforderungen entsprechen, wurden sozusagen &#8220;auf der Tatbestandsebene&#8221; vom Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EGV und damit auch vom Anwendungsbereich der Vertikal-GVO ausgenommen. Dem entspricht, dass die Vertikal-GVO für die Frage der Zulässigkeit einer Vereinbarung nicht darauf abstellt, ob diese durch die Art der vertriebenen Produkte bestimmt ist und ob sie einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt wird.</p>
<p>c) Das von der Beklagten mit den Auswahlkriterien vom Mai 2007 aufgebaute selektive Vertriebssystem genügt den oben genannten Anforderungen; es stellt daher keine Wettbewerbsbeschränkung dar.</p>
<p>aa) Die Auswahl der Wiederverkäufer knüpft an deren fachliche Qualifikation und sachliche Ausstattung an. Das kann für die Anforderungen an die Fachkunde des Verkaufspersonals sowie an die Präsentation in den Einzelhandelsgeschäften nicht zweifelhaft sein. Dasselbe gilt aber für die Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte über das Internet. Sie betreffen ebenso wie die Anforderungen an ein Einzelhandelsgeschäft die sachliche Ausstattung des Wiederverkäufers. Wenn er über das Internet vertreiben will, muss er über einen Internetauftritt verfügen, der den gestellten Anforderungen genügt. Ein Vertrieb über ebay und vergleichbare Auktionsplattformen erfüllt nach den Auswahlkriterien diese Anforderungen nicht; auch insoweit wird daher an die sachliche Ausstattung, nämlich an die Ausgestaltung des Internetvertriebs, angeknüpft.</p>
<p>bb) Die Anforderungen sind durch objektive Eigenschaften der vertriebenen Produkte bedingt. Der Feststellung des Landgerichts, dass die von der Beklagten unter den Marken &#8220;Scout&#8221; und &#8220;4YOU&#8221; vertriebenen Schulranzen und Schulrucksäcke eher hochpreisige Produkte darstellen, die als Markenprodukte entwickelt und mit großem Werbeaufwand vermarktet werden, ist die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht mit Substanz entgegengetreten; die Feststellung steht mit dem Akteninhalt im Einklang. Die Beklagte als Markeninhaberin hat sich entschieden, die &#8220;Scout&#8221;- und &#8220;4YOU&#8221;-Produkte nicht als billige Massenware, sondern – im Vergleich zu anderen Schulranzen und -rucksäcken – im Segment der eher hochwertigen Produkte mit besonderem Kundennutzen, entsprechendem Beratungsbedarf und damit höherem Preis zu positionieren. Diese Entscheidung des Markeninhabers über die Positionierung seines Produktes im Markt, die zu seinen Kernbefugnissen gehört, ist im Ausgangspunkt hinzunehmen und nur daraufhin zu überprüfen, ob das Produkt überhaupt Anknüpfungspunkte für eine solche Positionierung bietet. Das ist hier der Fall (a.A. LG Berlin BB 2009, 1381).</p>
<p>Schulranzen und Schulrucksäcke unterliegen vielfachen, teilweise gegenläufigen Anforderungen. Zu Recht und von der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht auf die Erfordernisse Strapazierfähigkeit, Wasserundurchlässigkeit und Umweltfreundlichkeit hingewiesen; hinzu kommen Sicherheitserfordernisse (z.B. Sichtbarkeit) und praktische Bedürfnisse z.B. nach Geräumigkeit und sachgerechter Raumaufteilung. Dem steht die gerade bei Kindern und Jugendlichen aus orthopädischen Gründen bedeutsame Forderung nach geringem Eigengewicht und gutem Tragekomfort des Ranzens oder Rucksacks gegenüber (vgl. zum Ganzen den als Anlage B 3 vorliegenden Testbericht). Diese vielfältigen, am Produkt orientierten Sachgesichtspunkte bedingen einen erhöhten Entwicklungsaufwand. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn der Markeninhaber – wie im Streitfall – die Markenprodukte in der Spitzengruppe des Marktes positionieren und den unterschiedlichen Kundenbedürfnissen durch entsprechende Sortimentsbreite und -tiefe gerecht werden will. Hieraus werden ferner sowohl die Einordnung im höheren Preissegment als auch das Erfordernis einer fachkundigen Beratung der Kunden beim Kauf plausibel.</p>
<p>cc) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein selektives Vertriebssystem nicht nur im Fall von Luxusprodukten, die die &#8220;Aura des Exklusiven&#8221; umgibt, vom Kartellverbot nach § 1 GWB ausgenommen ist. Zwar hatten einige der Leitentscheidungen, in denen die kartellrechtliche Zulässigkeit qualitativer selektiver Vertriebssysteme bejaht wurde, derartige Luxusprodukte zum Gegenstand. Andere Waren sind dadurch jedoch nicht ausgeschlossen; Beispiele sind etwa Tafelgeschirr, Uhren oder Presseerzeugnisse (vgl. Zimmer a.a.O., Art. 81 Abs. 1 EGV Rz. 373 m.w.N.). Die kartellrechtlichen Erwägungen, die den Entscheidungen zugrunde liegen, knüpfen nicht primär an der Eigenschaft als Luxuswaren, sondern daran an, dass selektive Vertriebssysteme unter den oben genannten Voraussetzungen ein mit Art. 81 Abs. 1 EGV vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs sind. Damit ist eine Anknüpfung an die oben aufgeführten Spezifika der vertriebenen Produkte nicht ausgeschlossen.</p>
<p>dd) Die objektiven Eigenschaften der in Rede stehenden Produkte &#8220;erfordern&#8221; daher im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Einrichtung eines selektiven Vertriebsystems, das Anforderungen an die Kompetenz und die Ausstattung der Vertriebspartner stellt. Auf solche qualitativen Anforderungen beschränken sich die Auswahlkriterien für Vertriebspartner der Beklagten. Im Zentrum steht dabei das Erfordernis eines stationären Einzelhandelsgeschäfts, das die personelle und sächliche Qualifikation eines Fachhändlers für die &#8220;Scout&#8221;- und &#8220;4YOU&#8221;-Markenprodukte aufweisen muss, um die genannten Anforderungen zu erfüllen, nämlich eine Sortimentsbreite und -tiefe, die dem Kunden eine Auswahl aus dem Spektrum der Markenprodukte ermöglicht, und eine fachkundige Beratung, um den individuellen Kundenbedürfnissen gerecht zu werden (vgl. die Präambel und Ziff. 1, 2 der Auswahlkriterien). Weiter wird auf eine hervorgehobene Präsentation der genannten Marken und auf Servicequalität Wert gelegt. Folgerichtig wird eine Belieferung von Unternehmen ausgeschlossen, die ausschließlich über das Internet vertreiben (Ziff. 9).</p>
<p>Die hier im Streit stehenden Anforderungen an den Vertrieb über das Internet, der neben einem Einzelhandelsvertrieb geschieht, folgen gleichfalls diesen Grundgedanken. So soll der Verbraucher zum Besuch des Einzelhandelsgeschäfts zwecks fachkundiger Beratung motiviert werden; die Marken müssen angemessen präsentiert und die Kunden umfassend informiert werden. Auch bei ihnen handelt es sich daher um qualitative Selektionskriterien, die an die objektiven Eigenarten der in Rede stehenden Markenprodukte anknüpfen.</p>
<p>Die Auffassung des Landgerichts Berlin (BB 2009, 1381), das generelle Verbot eines Absatzes über ebay stelle kein qualitatives Merkmal für die Auswahl des Wiederverkäufers dar, teilt der Senats nicht. Die Art und Weise, wie ein Wiederverkäufer Markenprodukte präsentiert, anbietet und vertreibt, ist das zentrale qualitative Merkmal des Wiederverkäufers, auf das der Vertriebsbinder berechtigterweise Einfluss nimmt, soweit die von ihm diskriminierungsfrei geforderten Modalitäten in sachlichem Zusammenhang mit den Eigenschaften der vertriebenen Produkte stehen. Im Streitfall können der dargestellte produktspezifische Beratungsbedarf, aber auch der vom Markeninhaber zulässigerweise gewählte Qualitätsanspruch und die daraus resultierende Zugehörigkeit zum höheren Preissegment grundsätzlich Anlass dafür sein, einen Vertrieb über stationäre Fachgeschäfte zu favorisieren und – damit einhergehend – an die Präsentation der Ware im Internet und an die zu nutzende Internet-Vertriebsplattform bestimmte Anforderungen zu stellen.</p>
<p>ee) Das Landgericht hat festgestellt, dass die genannten Anforderungen einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellung zu Unrecht getroffen worden wäre, bestehen nicht. Hinsichtlich der Belieferung von Versandhändlern wie … oder … hat das Landgericht unbeanstandet festgestellt, dass diese nicht ausschließlich über das Internet liefern; dies ist im übrigen gerichtsbekannt. Auch die – unstreitige – Belieferung der Handelskette … steht der Feststellung einer diskriminierungsfreien Anwendung des Vertriebssystems nicht entgegen. Das Merkmal der Einheitlichkeit und Diskriminierungsfreiheit verlangt nicht zwingend eine Lückenlosigkeit des Vertriebssystems; es genügt, dass etwaigen Lücken im Vertriebsnetz eine nachvollziehbare und willkürfreie Vertriebspolitik zugrunde liegt (vgl. Immenga/Mestmäcker/ Zimmer , a.a.O., § 1 GWB Rz. 362 m.w.N.). Die Beklagte hat vorgetragen, sie vertreibe über … lediglich Restposten, Auslauf- und Vorjahresmodelle, was mit dem in Anlage BK 12 – Reklame von … – enthaltenen Hinweis &#8220;Sonderposten – solange der Vorrat reicht&#8221; in Einklang steht; der Vertrieb von Restposten und Auslaufmodellen über eine Handelskette wäre jedenfalls ein hinreichender sachlicher Grund. Dem substantiierten Vortrag der Beklagten ist die Klägerin nicht mit gleicher Substanz entgegengetreten. Dass die Beklagte ihre eigenen Vertriebsanforderungen systematisch – also nicht nur in Einzelfällen – missachtete, ist ebenfalls nicht ersichtlich.</p>
<p>ff) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine Beschränkung des Wettbewerbs durch qualitativ-selektive Vertriebssysteme trotz Einhaltung der oben erörterten Anforderungen dann entstehen, wenn die Zahl solcher Systeme keinen Raum mehr für Vertriebsformen lässt, denen eine andere Wettbewerbspolitik zugrunde liegt, oder wenn sie zu einer Starrheit der Preisstruktur führt, die nicht durch andere Faktoren des Wettbewerbs zwischen Erzeugnissen derselben Marke oder durch das Bestehen eines echten Wettbewerbs zwischen verschiedenen Marken aufgewogen wird (EuGH Slg. 1986, 3021 – Metro II ). Dass eine solche Situation auf dem Markt für Schulranzen und -rucksäcke – erst recht auf dem Markt für &#8220;Schulbuchbehältnisse&#8221; jeder Art – bestünde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Markt ist, wie sich u.a. aus dem vorgelegten Testbericht (Anlage B 3) ergibt, durch Wettbewerb zwischen Produkten verschiedener Hersteller, Marken und Preissegmente gekennzeichnet; über die Vertriebsformen der konkurrierenden Produkte ist nichts vorgetragen, das die genannten erstarrten Strukturen vermuten ließe. Auch ein Wettbewerb zwischen verschiedenen Vertriebsformen innerhalb der &#8220;Scout&#8221;- und &#8220;4YOU&#8221;-Markenprodukte ist gegeben; ein Vertrieb über das Internet ist neben dem Fachhandelsvertrieb möglich und wird, wie das von den Parteien diskutierte Beispiel &#8220;www…..com&#8221; zeigt, auch praktiziert.</p>
<p>Auch die Behauptung, die Beklagte nutze den selektiven Vertrieb zu einer unzulässigen Preisbindung, ist nicht belegt. Bußgeldverfahren aus dem Jahr 1994, wie sie die Klägerin nunmehr anführt (Anlage BK 35), sind für die Beurteilung der aus dem Jahr 2007 stammenden Auswahlkriterien ohne Belang.</p>
<p>gg) Ob aus sachlichen Gründen eine Differenzierung zwischen den verschiedenen bei ebay möglichen Vertriebsformen, insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit eines Vertriebs über ebay-Shops, geboten ist, ist nach Auffassung des Senats an dieser Stelle nicht entscheidend. Es kann unterstellt werden, dass der in den Auswahlkriterien enthaltene generelle Ausschluss des Vertriebs über Auktionsplattformen wie ebay zur Erreichung der von der Beklagten verfolgten, grundsätzlich nach § 1 GWB zulässigen Zwecke insoweit nicht erforderlich ist, als er auch einen Vertrieb über ebay-Shops umfasst, welche den von der Klägerin aufgestellten Kriterien für einen Internet-Vertrieb (Anlage B 1, Ziff. 10) entsprechen. In diesem Fall würde die mit einem (hypothetischen) Vertrieb über einen solchen ebay-Shop begründete Lieferverweigerung zwar – wenn die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorlägen – gegen § 1 GWB verstoßen. Selbst wenn der generelle Ausschluss eines Vertriebs über ebay unwirksam wäre (hierzu näher unter 4.b)), kann die Klägerin hieraus die geltend gemachten Ansprüche aber nicht herleiten. Denn die Klägerin betreibt keinen ebay-Shop, der den Anforderungen nach Ziff. 10 der Auswahlkriterien genügt; wie unter Ziff. 4. näher ausgeführt wird, muss die Beklagte jedenfalls die von der Klägerin konkret praktizierte, in Anlage B 10 dokumentierte Vertriebsform im Rahmen ihres ansonsten zulässigen qualitativ-selektiven Vertriebssystems nicht hinnehmen. Daraus folgt, dass die Klägerin auch dann, wenn der Ausschluss des ebay-Vertriebs in diesem Punkt zu weit ginge, keinen in die Zukunft gerichteten Belieferungsanspruch gegen die Beklagte hätte. Denn es steht dem Hersteller frei, einen solchen Verstoß gegen § 1 GWB entweder durch eine diskriminierungsfreie Belieferung von Außenseitern oder durch eine Aufgabe oder Änderung seines Vertriebssystems zu beenden (vgl. – zum europäischen Kartellrecht – BGH GRUR 1999, 276 – Depotkosmetik ). Damit können auch die geltend gemachten Unterlassungsanträge mit dieser Begründung keinen Erfolg haben. Gegenüber der Klägerin , deren konkret praktizierte Vertriebsweise durch entsprechende Abänderung der Kriterien im Rahmen des selektiven Vertriebs zulässigerweise ausgeschlossen werden könnten, darf die Beklagte die Belieferung unter Hinweis auf den Vertrieb über ebay verweigern.</p>
<p>4. Zu Recht hat das Landgericht auch einen Unterlassungsanspruch aus § 20 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 33 GWB verneint. Dabei kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte Normadressatin der genannten Vorschriften ist, im Streitfall offen bleiben. Selbst wenn die Beklagte die von der Klägerin behaupteten Marktanteile hätte, würde aus dem Umstand, dass die Auswahlkriterien einen Verkauf der &#8220;Scout&#8221;- und &#8220;4YOU&#8221;- Produkte über ebay und vergleichbare Auktionsformate im Internet nicht zulassen, kein Verstoß gegen die genannten Vorschriften folgen, aus dem die Klägerin einen Belieferungsanspruch herleiten könnte.</p>
<p>a) Das Landgericht ist auch insoweit von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Eine Differenzierung zwischen Behinderung und unbilliger Benachteiligung ist im Rahmen der Prüfung nach § 20 Abs. 1 GWB wegen der weitreichenden Überschneidungen beider Tatbestände weder möglich noch geboten (vgl. Immenga/Mestmäcker/ Markert , a.a.O., § 20 GWB Rz. 115 m.w.N.). Ob Behinderungen anderer Unternehmen im Wettbewerb als unbillig und deren unterschiedliche Behandlung als sachlich nicht gerechtfertigt zu beurteilen sind, ist nach dem einheitlichen Maßstab einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu entscheiden (BGHZ 38, 90 – Treuhandbüro ; BGH GRUR 2003, 893 – Schülertransporte ; BGHZ 160, 67 – Standard-Spundfass ).</p>
<p>b) Einen Fall, in dem ein Händler von der Beklagten beliefert worden ist, der gegen die Auswahlkriterien verstößt, insbesondere im Wege des Einzelverkaufs von &#8220;SCOUT&#8221;- und &#8220;4YOU&#8221;-Produkten über ebay, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht maßgeblich, ob es – abstrakt betrachtet – eine Art des Verkaufs über ebay oder andere Auktionsplattformen gibt, die nach dem Ergebnis der Abwägung nicht zum Anlass einer Liefersperre genommen werden könnte. Die gestellten Anträge sind darauf gerichtet, der Beklagten zu untersagen, eine Belieferung der Klägerin unter Hinweis auf das ebay-Verbot in ihren Auswahlkriterien zu verweigern. Dieser Unterlassungsanspruch besteht nicht, wenn der von der Klägerin konkret praktizierte oder von ihr als rechtmäßig in Anspruch genommene Verkauf nach dem Ergebnis der Abwägung von der Beklagten nicht hingenommen werden muss. Solange die Beklagte befürchten muss, dass die Klägerin die streitigen Produkte in einer Weise vertreibt, die ihr als Markeninhaberin unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin und der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB nicht zuzumuten ist, kann sie eine Belieferung der Klägerin ohne Verstoß gegen § 20 GWB ablehnen.</p>
<p>Ob das ebay-Verbot in den Auswahlkriterien der Beklagten bei abstrakter Betrachtung zu weit geht, ist auch im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Für die gegenteilige Sichtweise kann sich die Klägerin auch nicht auf die Einordnung der Auswahlkriterien als allgemeine Verkaufsbedingungen berufen. Selbst wenn das ebay-Verbot AGB-rechtlich in der gewählten Formulierung unwirksam wäre, etwa weil ein Verkauf über (in bestimmter Weise ausgestaltete) ebay-Shops nicht diskriminierungsfrei untersagt werden könnte, folgte daraus kein Belieferungsanspruch der Klägerin, solange diese eine Vertriebsform für sich in Anspruch nimmt, die die Beklagte im Rahmen ihres Vertriebssystems kartellrechtlich zulässigerweise zum Anlass für einen Ausschluss der Klägerin als Vertriebspartner nehmen dürfte. Denn die (unterstellte) AGB-rechtliche Unwirksamkeit des ebay-Verbots würde nach dem oben Ausgeführten die Wirksamkeit des übrigen Klauselwerks, durch welches das qualitativ-selektive Vertriebssystem der Beklagten bestimmt wird, unberührt lassen (§ 306 Abs. 1 BGB). Für die Frage, ob die Beklagte die Belieferung der Klägerin verweigern darf, bliebe es dann bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, also dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der auch die Verweigerung einer Belieferung einschließt, und seinen Einschränkungen durch das Kartellrecht. Dies führt zurück auf die genannte Fragestellung, ob die Beklagte gegen kartellrechtliche Bestimmungen verstößt, wenn sie im Hinblick auf die konkrete von der Klägerin praktizierte oder zumindest in Anspruch genommene Vertriebsform deren Belieferung verweigert.</p>
<p>c) Vor diesem Hintergrund ist die vom Landgericht getroffene Abwägung nicht zu beanstanden.</p>
<p>aa) Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an dem praktizierten Vertrieb (auch) der &#8220;Scout&#8221;- und &#8220;4YOU&#8221;-Produkte über ebay hat. Sie kann dabei mit vergleichsweise geringen Investitions- und laufenden Kosten und mit vergleichsweise geringem Zeit- und Arbeitsaufwand eine etablierte Vertriebsstruktur nutzen, die weltweit bekannt ist und von vielen Anwendern genutzt wird. Ihre Angebote sind über die Suchfunktionen von ebay für potentielle Kunden weltweit leicht auffindbar.</p>
<p>Der Senat legt der Abwägung ferner zugrunde, dass der Vertrieb der Markenwaren über ebay für die Klägerin wirtschaftlich attraktiver ist als der Vertrieb über einen eigenen Internet-Shop, obwohl anzumerken ist, dass der Abwägung der hypothetische Fall zugrunde gelegt werden muss, dass alle Vertriebspartner der Beklagten die &#8220;Scout&#8221;- und &#8220;4YOU&#8221;-Produkte auch über ebay vertreiben könnten. Damit stünden die von der Klägerin vertriebenen Produkte in ebay unmittelbar neben denen zahlreicher anderer Anbieter mit der Folge eines schärferen Preiswettbewerbs. Dennoch wird davon ausgegangen, dass im Vergleich zu einem eigenen Internet-Shop der geringere Einrichtungs- und Pflegeaufwand und die große Verbreitung von ebay sowie die weiteren von ebay erbrachten Leistungen in der Summe einen wirtschaftlichen Vorteil für diesen Vertrieb gegenüber dem Vertrieb über einen eigenen, den Anforderungen der Klägerin entsprechenden Internet-Shop bedeuten.</p>
<p>bb) Dem Interesse an der Nutzung dieses vorteilhaften Vertriebskanals steht das anerkannte Interesse der Klägerin als Markeninhaberin gegenüber, den Absatz ihrer Erzeugnisse nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält. In diesem Rahmen steht es ihr grundsätzlich frei, ihr Vertriebssystem in qualitativer Hinsicht selektiv auszugestalten und an die Wiederverkäufer für den Vertrieb ihrer Produkte hohe Anforderungen zu stellen, was die fachliche und sächliche Qualifikation und die Erbringung von Serviceleistungen angeht (vgl. BGH GRUR 1981, 610 – SB-Verbrauchermarkt ; GRUR 1983, 396 – Modellbauartikel III ; GRUR 1987, 459 – Belieferungsunwürdige Vertriebsstätten II ).</p>
<p>Im Streitfall hat sich die Klägerin, wie unter Ziff. 3. dargestellt, für ein qualitativ-selektives Vertriebssystem entschieden, welches einen Vertrieb über qualifizierte Fachhandelsgeschäfte favorisiert. Damit sollen die Marken herausgehoben präsentiert werden (vgl. Anlage B 2, Präambel und Ziff. 3); den individuellen Kundenbedürfnissen soll möglichst weitgehend dadurch Rechnung getragen werden, dass eine angemessene Sortimentsbreite und -tiefe der &#8220;Scout&#8221;- und &#8220;4YOU&#8221;-Produkte (vgl. Anlage B 2, Ziff. 1, 4) von geschultem Fachpersonal (vgl. Anlage B 2, Ziff. 2) präsentiert wird; ferner wird auf die Erbringung von Serviceleistungen Wert gelegt (vgl. Anlage B 2, Ziff. 5).</p>
<p>Der Vertrieb der Markenprodukte über das Internet wird in Ziff. 9 und 10 der Auswahlkriterien nicht generell ausgeschlossen; er darf aber nur neben dem Betrieb eines Fachhandelsgeschäfts erfolgen, muss auf dieses Geschäft Bezug nehmen und muss den genannten Erfordernissen an den Fachhandelsvertrieb mutatis mutandis so gut wie möglich entsprechen. Deshalb werden in Ziff. 10 für den Internet-Vertrieb wiederum weitreichende Anforderungen an die Präsentation und Abgrenzung der Marken, an die Benutzerfreundlichkeit und an &#8220;umfassende Informationen zu den Produkten&#8221; – dies schließt nach dem Gesamtzusammenhang auch Informationen über das Sortiment ein – gestellt.</p>
<p>Es kann im Grundsatz nicht zweifelhaft sein, dass derartige Anforderungen von einem Markeninhaber, der sich für eine Positionierung der Markenprodukte im Bereich hoher Qualitätsansprüche und hohen Preisniveaus entschieden hat, gegenüber seinen Wiederverkäufern gestellt werden können. Dass die Anforderungen aufgrund der Verwendung offener Wertungen (z.B. &#8220;angemessene Präsentation&#8221;, &#8220;hochqualifizierter Service&#8221;) in hohem Maße ausfüllungsbedürftig sind, liegt dabei in der Natur der Sache. Gerade wenn der Markeninhaber die unternehmerische Freiheit seiner Vertriebspartner möglichst weitgehend wahren will und deshalb keine detaillierten Vorgaben zur Ausgestaltung der Vertriebsplattform macht, muss er auf solche wertenden Verallgemeinerungen zurückgreifen.</p>
<p>Den von der Beklagten rechtmäßig gestellten Anforderungen genügt die von der Klägerin tatsächlich praktizierte, aus Anlage B 10 ersichtliche Art des Vertriebs über ebay nicht. Die Klägerin verweist lediglich darauf, dass ebay -Shops die Sortimentstiefe eines Anbieters, die Produktinformation und die Markenpräsentation in vergleichbarer Weise wie spezialisierte Internet-Shops leisten können. Sie selbst betreibt aber keinen ebay-Shop, der diesen Anforderungen genügt. Nach Anlage B 10 vertreibt sie die &#8220;Scout&#8221;- und &#8220;4YOU&#8221;-Schulranzen und Schulrucksäcke ohne übergeordnete Präsentationsstruktur unter ihrem ebay-Namen &#8220;n…&#8221;. Diese ebay-Verkäufe unterscheiden sich von den bekannten ebay-Auktionen nur dadurch, dass sie – soweit ersichtlich – zu einem festen, nicht erst durch Gebote zu ermittelnden Preis erfolgen.</p>
<p>Jedenfalls diese Art des Verkaufs beeinträchtigt in gravierender Weise die Interessen, die die Beklagte mit ihrem selektiven Vertriebssystem in rechtmäßiger Weise verfolgt. Zum einen stehen, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, die Einzelangebote bei ebay in diametralem Gegensatz zum Bestreben der Beklagten, potentiellen Kunden eine informierte Auswahl aus einem breitem Sortiment zu ermöglichen. Dargestellt und beschrieben wird nur das einzelne Produkt; der Kunde erhält keinen Eindruck von sonstigen, für den jeweiligen Einsatzzweck ebenfalls möglicherweise geeigneten Produkten der Klägerin. Damit einher geht eine unzureichende Präsentation der Marken. Die Einzelangebote leisten keinen eigenen Beitrag zum Aufbau und/oder zur Wahrung des Markenimage; sie nutzen vielmehr das beim Kunden vorhandene Markenimage aus, weil die Kunden oft über die Marken als Suchbegriffe auf die Angebote stoßen.</p>
<p>Hinzu kommt, dass die Einzelangebote für den ebay-Kunden praktisch unterschiedslos neben zahllosen anderen ebay-Angeboten derselben Warenkategorie stehen, bei denen nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtware handelt – die Klägerin benutzt z.B. die Option &#8220;Sofort Kaufen&#8221;, die auch für gebrauchte Gegenstände gewählt werden kann, soweit ersichtlich dagegen nicht die Option &#8220;Sofort &amp; Neu&#8221; (vgl. http://pages.ebay.de/help/buy/formats.html#bin ) – und welche Seriosität der jeweilige Anbieter hat. Angebote dieser Art richten sich nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise an &#8220;Schnäppchenjäger&#8221;, die bereit sind, lange Listen von Einzelangeboten durchzugehen in dem Bestreben, ein besonders günstiges zu finden. Von einem solchen &#8220;Flohmarkt&#8221;-Image versucht sich die Beklagte aber mit der Auswahl ihrer Vertriebspartner gerade fernzuhalten und abzugrenzen. Damit wird deutlich, dass das gesamte Konzept des selektiven Vertriebs in Frage gestellt würde, wenn die Vertriebsform der Einzelangebote bei ebay von den eigenen Vertriebspartnern der Beklagten praktiziert würde.</p>
<p>Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 04.11.2009 vorträgt, sie betreibe einen ebay-Shop mit dem Namen &#8220;N…&#8221;, der die Auswahlkriterien der Beklagten erfülle, ist dieser neue Vortrag vom gewährten Nachschubrecht nicht umfasst und damit nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Im übrigen zeigen die zum Beleg vorgelegten Anlagen BK 52 f., dass von einer &#8220;fachhandelsäquivalenten&#8221; Präsentation des Sortiments und der Marken auch für den behaupteten ebay-Shop nicht die Rede sein kann; in Anlage BK 53, die das Shopangebot zeigt, sind Markenartikel der Beklagten in der Art von ebay-Einzelangeboten neben Produkten anderer Hersteller aufgelistet. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist daher nicht veranlasst.</p>
<p>cc) Diese Beeinträchtigung ihrer Markenpositionierung und ihres Vertriebssystems muss die Beklagte auch dann, wenn die behaupteten wirtschaftlichen Vorteile des ebay-Vertriebs für die Wiederverkäufer bestehen, nicht hinnehmen. Die Wiederverkäufer und damit auch die Klägerin können nicht unter Hinweis auf Kostenvorteile, die ihnen der ebay-Verkauf verspricht, die Beklagte zur Aufgabe ihrer Markenstrategie und ihres – wie ausgeführt einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführten – Vertriebssystems zwingen.</p>
<p>Das bestätigt sich gerade bei der gebotenen Einbeziehung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB. Wie oben unter Ziff. 3 ausgeführt wurde, ist ein qualitativ-selektives Vertriebssystem wie dasjenige, das die Beklagte betreibt, als Bestandteil des Wettbewerbs anzusehen, wenn und weil die von den Vertriebsanforderungen ausgehende Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb der von der Beklagten belieferten Wiederverkäufer durch einen Wettbewerb zwischen verschiedenen Herstellern, die unterschiedliche Vertriebskonzepte verfolgen, aufgewogen wird. Im Streitfall besteht, wie oben festgestellt, ein lebhafter und funktionierender Wettbewerb zwischen zahlreichen Anbietern auf dem Markt für Schulranzen und -rucksäcke bzw. für &#8220;Schulbuchbehältnisse&#8221;. Wenn die Vertriebsanforderungen der Beklagten dazu führen, dass die Vertriebskosten und damit das Preisniveau für ihre Produkte zu hoch liegen, wird dies auf Kosten ihrer Marktanteile gehen. Zu Recht hat das Landgericht ferner darauf hingewiesen, dass in den Auswahlkriterien der Vertrieb über das Internet und damit das Ansprechen überregionaler Kundekreise durch die Vertriebspartner nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Vertriebssystem zu einer verbotenen Preisbindung ausgenutzt würde. Die Bestimmung in Ziff. 8 der Auswahlkriterien enthält einen appellativen Hinweis auf die von der Beklagten ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlungen, weist aber ebenso eindeutig darauf hin, dass die Vertriebspartner in ihrer Preisgestaltung frei sind.</p>
<p>5. Aus denselben Gründen fehlt es an einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 1 GWB. Das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB stellt einen konkretisierenden Unterfall des allgemeinen Missbrauchstatbestands nach § 19 GWB dar (Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/ Götting , Kartellrecht, 2. Aufl., § 19 Rz. 104 m.w.N.). Die beiden Vorschriften überschneiden sich fast vollständig, soweit es um Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen geht (Immenga/Mestmäcker/ Markert , a.a.O., § 20 GWB Rz. 239). Deshalb kann in vollem Umfang auf die Ausführungen unter Ziff. 4 Bezug genommen werden. Auch ein Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2 GWB liegt aus den genannten Gründen nicht vor.</p>
<p>6. Im Ergebnis erweist sich die Berufung daher hinsichtlich des Hauptantrags und der Hilfsanträge als unbegründet. Sämtliche geltend gemachten Ansprüche scheiden aus, weil die Weigerung der Beklagten, die Klägerin zu beliefern, angesichts des von der Klägerin praktizierten Vertriebs nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt. Das gilt für den am engsten gefassten, auf die Untersagung von Festpreisangeboten bei ebay bezogenen zweiten Hilfsantrag und erst recht für die weiter gefassten Anträge. Der im Schriftsatz vom 04.11.2009 formulierte weitere Hilfsantrag ist vom gewährten Nachschubrecht nicht umfasst und damit nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auch insoweit nicht geboten. Der Antrag ist durch die Bezugnahme auf &#8220;entsprechende ebay-Shops&#8221; nicht hinreichend bestimmt; unabhängig davon stehen der Begründetheit auch dieses Antrags die bereits genannten materiellrechtlichen Erwägungen entgegen.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Grundsätze zur Beurteilung qualitativ-selektiver Vertriebssysteme, auf denen die vorliegende Entscheidung beruht, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.</p>
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		<title>Nacktfotos von Dieter B., Sänger und Musikproduzent, kosten 40.000,00 €; LG Hamburg, Urteil vom 29.05.2009, Az.: 324 O 951/08</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 15:28:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=204</guid>
		<description><![CDATA[Nacktfotos einer Person ohne deren Zustimmung zu veröffentlichen, stellt eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Daher hat der Betroffene Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Dies gilt für den Normalbürger ebenso wie für Prominente.

Im vorliegenden Fall ging es um Nacktfotos des bekannten deutschen Musikproduzenten Dieter B., die während eines Strandurlaubes des Stars heimlich aufgenommen worden sind.

Das Gericht ging von einer erheblichen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes aus und verurteilte den Verlag zur Zahlung von 40.000,00 €.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><strong> </strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong> </strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Landgericht Hamburg</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong> </strong><strong>Im Namen des Volkes</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Urteil vom 29.05.2009</strong><strong> </strong></p>
<p style="text-align: center;"> </p>
<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>
<p>II. Die Kosten des Rechtsstreites fallen der Beklagten und dem Kläger je zur Hälfte zur Last.</p>
<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>Der Streitwert wird auf € 80.000,- festgesetzt.</p>
<p style="text-align: left;"> </p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand:</span></strong></p>
<p>Der Kläger begehrt wegen einer Berichterstattung der Beklagten mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen die Zahlung einer Geldentschädigung. Der Kläger ist ein bekannter deutscher Sänger und Musikproduzent. Im Verlag der Beklagten erscheint u.a. die Zeitschrift „V.“. In deren Ausgabe vom 20.7.2007, Nr. 26/2007, wurden auf den Seiten 2 und 3 unter der Überschrift „Der Pop-Titan und seine Freundin auf M. D. B. im Paradies – wie Gott ihn geschaffen hat“ zwei Fotos abgedruckt, die den Kläger unbekleidet in einer Bucht auf M. zeigen. Über seinen Intimbereich war ein Laubblatt gedruckt. In der begleitenden Wortberichterstattung heißt es:</p>
<p>&#8220;D., wie Gott ihn schuf – was für ein Anblick! Ehrlich, für seine 53 Jahre hat D. B. noch ein ziemlich knackiges Popöchen und seine Brust- und Bauchmuskulatur sind bestens in Schuss. Kein Wunder also, dass sich der Pop-Titan gerade eine der beliebten FKK-Buchten der C. zum Nacktbaden ausgesucht hat – so konnte er seinen Astral–Körper nahtlos bräunen lassen.&#8221;</p>
<p>Für die weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf deren als Anlage K1 zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen. Die Ausgabe der Zeitschrift „V.“ wurde in 254.029 Exemplaren verbreitet.</p>
<p>Die Fotos entstanden an einem m. Strand in einer Situation örtlicher Abgeschiedenheit. Sie wurden einschließlich weiterer Fotos der Serie in der Zeitung „B..“ unter der Überschrift „Bilder des Tages EXTRA“ veröffentlicht.</p>
<p>In anderen Berichterstattungen zu seiner Person finden sich Details zum Liebesleben  des Klägers (vgl. Berichterstattungen gemäß Anlagen B2 bis B5). Der Kläger ließ Urlaubsfotos von sich und seiner derzeitigen Lebensgefährtin, die ihn lediglich mit Badehose bekleidet zeigen, auf dem Internetportal b..de veröffentlichen (Anlage B9). Es sind von ihm bislang keine Aktfotos veröffentlicht.</p>
<p>Nachdem der Kläger die Beklagte unter anderen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern ließ, gab diese mit Schreiben vom 29.7.2007 die geforderte Erklärung ab. Die Zahlung einer Geldentschädigung lehnte die Beklagte ab.</p>
<p>Der Kläger trägt vor, die angegriffene Berichterstattung verletze massiv sein Persönlichkeitsrecht. Die in der Fotoveröffentlichung liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung werde durch die Wortberichterstattung noch verstärkt. Der Artikel besitze keinerlei Informationswert und diene allein dem kommerziellen Erfolg der Beklagten.<br />
 <br />
Der Kläger beantragt,</p>
<p>die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung zu zahlen, die jedoch mindestens € 80.000 betragen soll, zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz.</p>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Beklagte trägt vor, die erforderliche Gesamtabwägung im vorliegenden Fall<br />
ergebe, dass eine Geldentschädigung nicht geschuldet werde. Sie habe alle<br />
sensiblen Körperzonen großflächig geblendet. Im Übrigen werde der Kläger vor dem Hintergrund seiner eigenen Vermarktung seiner Person durch die Veröffentlichung nicht herabgesetzt. Es handele sich um eine Überzeichnung, bei der regelmäßig keine besonders schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben sei. Sie, die Beklagte, treffe jedenfalls kein Verschulden, da sie den abgebildeten Körper des Klägers sorgfältig geblendet habe. Dem Geldentschädigungsanspruch des Klägers stehe jedenfalls entgegen, dass er schon ein entsprechendes Image gehabt habe oder die Berichterstattung selbst herausgefordert habe. Wer seinen Intimbereich bewusst der Öffentlichkeit preisgebe oder durch sein Verhalten in besonderem Maße das Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehe, könne keine Geldentschädigung verlangen, wenn sich die Medien mit ihm befassen. Jedenfalls könne der Kläger eine Geldentschädigung nicht in erstrebter<br />
Höhe verlangen.</p>
<p>Die Klage ist der Beklagten am 4.12.2008 zugestellt worden.<br />
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2009 Bezug genommen.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Entscheidungsgründe:</span></strong></p>
<p>I. Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe auch begründet.</p>
<p>Im Übrigen ist sie unbegründet.</p>
<p>1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG zu.<br />
Voraussetzung für die Zubilligung eines Anspruchs auf Geldentschädigung ist neben einer schweren Persönlichkeitsverletzung ein schuldhaftes Handeln des Verletzers, das Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten sowie ein aus den Umständen des Einzelfalles zu folgerndes unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2003, Kapitel 14, Rz. 101). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.</p>
<p>a) Die streitgegenständliche Veröffentlichung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klägers in schwerwiegender Weise.<br />
Die den Kläger zeigenden Fotos verletzen sein Recht am eigenen Bild, die Voraussetzungen einer zulässigen Veröffentlichung gemäß §§ 22, 23 KUG liegen nicht vor. Der Kläger hatte weder in die Verbreitung des streitgegenständlichen Bildnisses eingewilligt noch liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs.1 KUG vor, wonach die Veröffentlichung ausnahmsweise auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig wäre. Zwar handelt es sich beim Kläger um eine Person, die im öffentlichen Interesse steht und die das Interesse an seiner Person durch seine eigene Medienpräsenz selbst schürt. Dennoch stehen vorliegend berechtigte Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs.2 KUG einer Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos entgegen. Insbesondere auch aus dem Zusammenwirken von Bild- und Wortberichterstattung folgt, dass es sich vorliegend um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung so schwer wiegt, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab. Aus den Abbildungen geht hervor, dass sich der Kläger im Moment der Aufnahmen unbeobachtet fühlte, so dass davon auszugehen ist, dass das Foto heimlich unter Verwendung technischer Hilfsmittel aufgenommen wurde, was sich in der Güterabwägung zu Lasten der Beklagten auswirkt (vgl. dazu: BVerfG 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 113, www.bverfg.de; EGMR, NJW 2004, 2647 ff., Absätze Nr.59 und 68).</p>
<p>Der Kläger befand sich bei Erstellung der Aufnahmen in „örtlicher Abgeschiedenheit“. Dieses Merkmal setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein vollständiges Alleinsein voraus. Ausschlaggebend ist vielmehr, „ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein“ (BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 79, www.bverfg.de). Erfasst sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich auch Orte „in der freien, gleichwohl abgeschiedenen Natur […], die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind“ (BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 78, www.bverfg.de). Die streitgegenständlichen Fotos entstanden in einem Moment, in dem sich der Kläger während seines Urlaubs von der Öffentlichkeit zurückgezogen hatte. Die besondere Schwere der zu Lasten des Klägers eingetretenen Bildnisrechtsverletzung folgt ferner daraus, dass ein Strandbesuch, wie ihn die angegriffene Berichterstattung zum Gegenstand hat, zu dem Kreis von Urlaubsaktivitäten zählt, die in besonderem Maße „typischen Entspannungsbedürfnissen“ (vgl. dazu: BVerfg, 1 BvR 1602/07 vom 26.2.2008, Absatz-Nr. 106, www.bverfg.de) gewidmet sind (zum gesteigerten Schutz alltäglicher Urlaubsbetätigungen vgl. auch: BGH, Urteil vom 6.3.2007, Az.: VI ZR 52/06, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 27; BGH, U. v. 19.6.2007, Az.: VI ZR 12/06, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 26). Es mag zwar ein Interesse gewisser Leserkreise daran bestehen, wo, mit wem und in welcher Weise der Kläger seinen Urlaub verbringt. Hierbei handelt es sich aber um ein bloßes Unterhaltungsinteresse, dem in der Abwägung mit der Pressefreiheit von vornherein ein geringes Gewicht zukommt (vgl. dazu: BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, 1 BvR 758/97 vom 26.4.2001, Absatz-Nr. 27, www.bverfg.de/).</p>
<p>Die streitgegenständlichen Fotos greifen in die Intimsphäre des Klägers ein. Sie stellen ihn vollständig unbekleidet dar. Trotz gewandelter Moralanschauung liegt bei einer ungerechtfertigten Verbreitung von Aufnahmen des unbekleideten Körpers in aller Regel ein Eingriff von erheblichem Gewicht vor (vgl. Soehring, Presserecht, 2. Auflage 1995, Rz. 32.21). Der Umstand, dass ihm von der Beklagten in der Zeitschriftveröffentlichung über Teile seines Schambereichs ein Laubblatt aufgezeichnet worden ist, vermag dies nicht maßgeblich zu ändern. Für den Betrachter ist zu erkennen, dass der Kläger unbekleidet ist.</p>
<p>Der Kläger steht erkennbar entblößt dar. Dieser Eindruck wird durch die Textberichterstattung noch verstärkt, in der es in Bezug auf den Kläger heißt:</p>
<p>„[…]D., wie Gott ihn schuf – was für ein Anblick! Ehrlich, für seine 53 Jahre hat D. B. noch ein ziemlich knackiges Popöchen und auch seine Brust- und Bauchmuskulatur sind bestens in Schuss. Kein Wunder also, dass sich der Pop-Titan gerade eine der beliebten Badebuchten der C. (M.) zum Nacktbaden ausgesucht hat – so konnte er seinen Astralkörper nahtlos bräunen lassen.“</p>
<p>Der Blick des Lesers wird hierdurch gerade auf den intimen Körperbereich des Klägers und so insbesondere auf den Umstand, dass der Kläger unbekleidet abgebildet ist, gelenkt. Hinzu kommt, dass sich der Leser anhand des auf dem auf Seite 3 der Berichterstattung veröffentlichten Fotos und des dort zu erkennenden Schattenwurfs eine konkrete Vorstellung in Bezug auf das Genital des Klägers machen kann.</p>
<p>b) Der Beklagten fällt ein hinreichend schweres Verschulden zur Last. Als langjährig am deutschen Markt tätigem Verlagsunternehmen sind ihr die journalistischen Sorgfaltspflichten nach den Landespressegesetzen umfänglich bekannt. Es hätte sich ihr daher aufdrängen müssen, dass durch die angegriffenen Veröffentlichungen das Persönlichkeitsrecht des Klägers in schwerwiegender Weise verletzt werden würde. Entsprechend war ihr auch bekannt, dass sie nicht von dem Umstand, dass das streitgegenständliche Foto auch anderweitig veröffentlicht worden ist, darauf schließen durfte, dass ihre eigene Veröffentlichung zulässig sei. Sie konnte weder wissen, ob der Kläger Kenntnis von diesen Veröffentlichungen hatte, noch ob er gegebenenfalls dagegen vorgegangen ist. Dass sie sich insoweit vor der Veröffentlichung erkundigt hat, behauptet die Beklagte auch nicht. Aus den oben unter a) bereits dargestellten Gründen vermag der Umstand, dass Teile des Intimbereichs des Klägers mit einem Laubblatt bedeckt sind, die Eingriffsintensität nicht wesentlich zu mindern. Auch das Verschulden der Beklagten relativiert sich dadurch nicht. Sie gibt vielmehr zu erkennen, dass ihr bewusst war, dass die Veröffentlichung der Bilder brisant ist. Dass sie bemüht war, mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers schonend umzugehen, ist daran nicht zu erkennen.</p>
<p>c) Die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung kann nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden als durch Zahlung einer Geldentschädigung. Da die Berichterstattung keine Unwahrheiten enthält, ist sie insbesondere den Ansprüchen auf Gegendarstellung und Widerruf von vornherein nicht zugänglich.</p>
<p>d) Unter Gesamtabwägung aller Umstände besteht auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit öffentlich zu seinem Privatleben geäußert hat. Er hat sich zu keinem Zeitpunkt unbekleidet abbilden lassen. Durch die Äußerungen im Zusammenhang mit seinem Liebesleben hat er seine Privat- und Intimsphäre keinesfalls vollständig und für alle Lebensbereiche der Öffentlichkeit preisgegeben. Es handelt sich bei dem Schutz vor der öffentlichen Zurschaustellung von Bildern des unbekleideten Körpers um eine gänzlich andere Komponente der Privat- und Intimsphäre als bei den vom Kläger in die Öffentlichkeit getragenen Äußerungen.</p>
<p>2. Die Kammer erachtet die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 40.000,- für geboten, aber auch ausreichend. Soweit der Kläger darüber hinausgehend die Zahlung einer Geldentschädigung begehrt, ist die Klage unbegründet.<br />
Der Geldentschädigungsanspruch soll einerseits dem Betroffenen Genugtuung verschaffen und andererseits den Anspruchsgegner von neuerlichen Verletzungshandlungen abhalten (Genugtuungs- und Präventionsfunktion). Hiervon ausgehend fällt zu Lasten der Beklagten vorliegend vor allem die – oben ausgeführte – erhebliche Schwere der eingetretenen Persönlichkeitsrechtsverletzung ins Gewicht. Hinzu kommen insbesondere der Verbreitungsgrad der angegriffenen Berichterstattung, der als relativ hoch anzusehen ist, sowie der Umstand, dass sich die Berichterstattung über 1/3 der Seite großformatig zentral gleich zu Beginn der Ausgabe von „V.“ befand und damit auch für den nur flüchtigen Leser ersichtlich war. Zudem handelt es sich um die Veröffentlichung von zwei Bildern des Klägers, von denen auf einem anhand des Schattenwurfs auch das Genital des Klägers zu erkennen ist. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint jedoch eine Geldentschädigung in Höhe von € 40.000,- als ausreichend. Entscheidend ist, dass sich der Kläger selbst auch mit intimen Details seines Privatlebens an die Öffentlichkeit gewandt hat (vgl. Anlagen B2 bis B5). Auch Urlaubsfotos ließ der Kläger von sich und seiner Lebensgefährtin auf der Internetseite bild.de veröffentlichen, die ihn – wenn auch nicht unbekleidet – so doch nur leicht bekleidet zeigen. Zwar führt dies nicht dazu, dass es sich bei der<br />
streitgegenständlichen Veröffentlichung nicht um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt, so wirkt sich diese Privatsphärenbegebung gleichwohl auf die Höhe der Geldentschädigung aus.</p>
<p>3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs.1, 291 BGB. Der Antrag des Klägers war entsprechend auszulegen.</p>
<p>II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs.1 S.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1, 2 ZPO.<br />
Der Festsetzung des Streitwerts liegt § 3 ZPO zugrunde.</p>
<p> </p>
<p>Az.: 324 O 951/08</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch in Preissuchmaschinen müssen Versandkosten angegeben werden; BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az.  I ZR 140/07</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/02/02/auch-in-preissuchmaschinen-mussen-versandkosten-angegeben-werden-bgh-urteil-vom-16-07-2009-az-i-zr-14007/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 08:07:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=201</guid>
		<description><![CDATA[Dieses Urteil dehnt die Pflicht zur Angabe von Endpreisen auf Preissuchmaschinen aus und bestätigt damit die entsprechende Rechtsprechung diverser Gerichte. 

Preissuchmaschinen verfolgen den Zweck, dem Verbraucher einen Preisvergleich für bestimmte Produkte zu ermöglichen. Diesem Zweck werden sie aber nur dann gerecht, wenn die verglichenen Preise auch Endpreise sind. Denn die jeweiligen Zusatzkosten variieren mitunter erheblich. Ein auf den ersten Blick günstiges Angebot kann sich als vergleichsweise teuer entpuppen, wenn die Zusatzkosten - insbesondere die Versandkosten - nicht angegeben sind.

Der BGH stellte daher fest, dass bereits in der Preisvergleichsliste alle Zusatzkosten transparent sein müssen. Ein Link auf die Internetseite des Anbieters, auf der die Zusatzkosten ausgewiesen werden, reicht nicht aus.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<div style="TEXT-ALIGN: center"><strong>BUNDESGERICHTSHOF </strong></div>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p>Aktenzeichen: I ZR 140/07</p>
<p>Verkündet am: 16.07.2009</p></div>
<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt:</p>
<div style="MARGIN-TOP: 0px; MARGIN-LEFT: 30px">Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 25. Juli 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.</div>
<div style="MARGIN: 0px auto; TEXT-ALIGN: center"><strong> </strong></div>
<div style="MARGIN: 0px auto; TEXT-ALIGN: center"><strong> </strong></div>
<div style="MARGIN: 0px auto; TEXT-ALIGN: center"><strong>Tatbestand:</strong></div>
<p>Die Parteien sind Wettbewerber beim Internetvertrieb von Elektronikprodukten.</p>
<p>Die Beklagte bewarb am 21. Juli 2006 Waren ihres Sortiments über die Preissuchmaschine froogle.de. Die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nannte sie dabei erst auf ihrer eigenen Internetseite, die über das Anklicken der Warenabbildung oder des als elektronischer Verweis gekennzeichneten Produktnamens zu erreichen war.</p>
<p>Nach Ansicht der Klägerin ist der Auftritt der Beklagten in der Preissuchmaschine unter dem Gesichtspunkt der Irreführung sowie wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung wettbewerbswidrig.</p>
<p>Das Landgericht hat die Beklagte gemäß den von der Klägerin auf die konkrete Verhaltensweise der Beklagten beschränkten Klageanträgen zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung festgestellt.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat der Beklagten gemäß dem von der Klägerin im zweiten Rechtszug im Wege der Klageerweiterung gestellten Unterlassungsantrag unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt,</p>
<div style="MARGIN-TOP: 0px; MARGIN-LEFT: 30px">im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Preisvergleichsseiten im Internet Waren des Sortiments im Wege des Fernabsatzes anzubieten und/oder in Bezug auf diese Waren für den Abschluss von Fernabsatzverträgen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne jeweils anzugeben, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen, wie in der Anlage H&amp;P 1 geschehen.</div>
<p>Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.</p>
<div style="MARGIN: 0px auto; TEXT-ALIGN: center"><strong>Entscheidungsgründe:</strong></div>
<p>I. Das Berufungsgericht hat die Klage für nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV sowie §§ 242,  259 BGB, § 9 UWG begründet erachtet und hierzu ausgeführt:</p>
<p>Da die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst gewesen sei, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäftes ohne weiteres zugelassen habe, stelle die streitgegenständliche Werbung, ein Angebot der Beklagten i.S. von § 1 Abs. 2 PAngV, zumindest aber eine Werbung unter Angabe von Preisen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV dar.</p>
<p>Gemäß dem damit anwendbaren § 1 Abs. 6 PAngV müssten sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer Nähe zu der Werbung oder dem Angebot befinden oder die Verbraucher jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe unzweideutig zu dem Preis mit all seinen Bestandteilen beispielsweise über elektronische Verweise hingeführt werden.</p>
<p>Das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens stelle keinen „sprechenden Link“ dar, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den geforderten Versandkosten aufrufen könne, weil wesentliche Teile der angesprochenen Verbraucher bei seinem Aufruf allenfalls weitere Produktinformationen, nicht aber Angaben zu den Versandkosten erwarteten. Außerdem handele es sich bei der Preisvergleichsseite von Froogle und dem Internetauftritt der Beklagten aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher um eigenständige und daher aus wettbewerbsrechtlicher Sicht jeweils selbständig zu beurteilende Internetseiten.</p>
<p>Die von der Beklagten begangene unlautere Wettbewerbshandlung sei auch geeignet, den Wettbewerb i.S. des § 3 UWG zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.</p>
<p>II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt auch im Blick auf die Ende 2008 erfolgte, der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrags zu berücksichtigen ist.</p>
<p>1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unangegriffen davon ausgegangen, dass der beanstandete Auftritt der Beklagten in der Preissuchmaschine zumindest eine Werbung unter Angabe von Preisen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages darstellte und die Beklagte daher gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV auch die anfallenden Versandkosten in einer den Erfordernissen des § 1 Abs. 6 PAngV entsprechenden Weise anzugeben hatte. Der Umstand, dass § 1 Abs. 2 PAngV nach seinem Wortlaut allein für Angebote gilt, steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung bei ihrer durch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt gebotenen richtlinienkonformen Auslegung auch die Werbung unter Angabe von Preisen erfasst (BGH, Urt. v. 4.10.2007 &#8211; I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 28 = WRP 2008, 782 &#8211; Umsatzsteuerhinweis, m.w.N.).</p>
<p>2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht genügt, wonach die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen (Satz 1) und dem Angebot oder der Werbung zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen (Satz 2). Dem steht nicht entgegen, dass &#8211; wie der Senat inzwischen entschieden hat (BGH, Urt. v. 4.10.2007 &#8211; I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 31 = WRP 2008, 98 &#8211; Versandkosten) &#8211; der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich zum Endpreis anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnet und es daher genügt, wenn die Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgesucht werden muss.</p>
<p>Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass Preisvergleichslisten dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen sollen, was er für das fragliche Produkt letztlich zahlen muss. Hierzu erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten, insbesondere der Versandkosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher darauf angewiesen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der diese Kosten einschließt oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher &#8211; wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat &#8211; auch nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und Näheres nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des konkreten Anbieters aufgesucht wird.</p>
<p>Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, bereits dadurch eine gewisse Vorauswahl trifft, dass er sich mit einem Angebot näher befasst und die Internetseite des fraglichen Anbieters mit Hilfe des elektronischen Verweises (Link) aufsucht. Dabei wird er naturgemäß aus der Fülle der Angebote die preislich günstigsten Angebote bevorzugen. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, ist die für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter ebenfalls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil aufgrund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass offenbar auch bei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhängig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu zahlenden Versandkosten fehlt.</p>
<p>3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 6 PAngV stellen Vorschriften dar, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2008, 84 Tz. 25 &#8211; Versandkosten; GRUR 2008, 532 Tz. 21 &#8211; Umsatzsteuerhinweis, m.w.N.). Es kann offenbleiben, ob die in Rede stehenden Bestimmungen der Preisangabenverordnung im Interesse des Verbraucherschutzes strengere Maßstäbe setzen als die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Denn die fraglichen Bestimmungen dienen der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen: § 1 Abs. 2 PAngV entspricht dem Sinn und Ziel des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs BR-Drucks. 579/02 S. 5), § 1 Abs. 6 PAngV entspricht der Regelung in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Verbraucherschutz bei Preisangaben. Diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sind daher für die dort geregelten Aspekte nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken maßgebend.</p>
<p>Unabhängig davon lässt sich die Verpflichtung zur Angabe der Versandkosten auch unmittelbar der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken entnehmen. Denn bei den Versandkosten handelt es sich um wesentliche Merkmale des beworbenen Produkts, auf die bei Angeboten oder bei einer Werbung unter Angabe von Preisen zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. a der Richtlinie hingewiesen werden muss. Diese Bestimmung ist durch § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG 2008 in das nationale Recht umgesetzt worden (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rdn. 29 f. und 34).</p>
<p>4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Verhaltensweise der Beklagten geeignet ist, den Wettbewerb i.S. des § 3 UWG 2004 zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Anwendung der heute geltenden Spürbarkeitsbestimmungen (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008) führt zu keinem anderen Ergebnis.</p>
<p>Zwar erfährt der Nutzer der Preisvergleichsliste &#8211; worauf die Revision hinweist &#8211; alsbald nach Weiterleitung auf die Internetseite der Beklagten, dass zu dem zunächst genannten Preis noch Versandkosten hinzuzurechnen sind. Dies ändert indessen nichts an der Spürbarkeit des Verstoßes. Die Nichtberücksichtigung der Versandkosten führt dazu, dass das Angebot der Beklagten in der Günstigkeitshierarchie der verschiedenen Angebote weiter oben erscheint. Eine solche Verschiebung in der ausgeworfenen Rangliste wird häufig bereits dann eintreten, wenn der Anteil der Versandkosten an den Gesamtkosten im Einzelfall gering sein sollte. Der Nutzer der Preisvergleichsliste wird dadurch dazu verleitet, sich näher mit dem Angebot zu befassen.</p>
<p>Auch der von der Revision angeführte Umstand, dass die Ordnungsbehörden den in Rede stehenden Gesetzesverstoß nach pflichtgemäßem Ermessen als Ordnungswidrigkeit ahnden könnten, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG geht es stets um Gesetzesverstöße, für die in den fraglichen gesetzlichen Bestimmungen andere Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen sind. Diese anderweitigen Sanktionsmöglichkeiten können indessen für sich genommen das Fehlen der Spürbarkeit nicht begründen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 &#8211; I ZR 210/98, GRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146 &#8211; Immobilienpreisangaben; Urt. v. 5.7.2001 &#8211; I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1169 = WRP 2001, 1301 &#8211; Fernflugpreise).</p>
<p>III. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Urheberrechts an Werbetexten für Filme; LG Köln, Urteil vom 23.09.2009, Az. 28 O 250/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/01/22/schadensersatzanspruche-bei-verletzung-des-urheberrechts-an-werbetexten-fur-filme-lg-koln-urteil-vom-23-09-2009-az-28-o-25009/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 08:24:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=189</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Köln entschied in diesem Urteil, dass Texte, die den Inhalt von Filmen zusammenfassen, urheberrechtlich geschützt sind.

Zu der Schöpfungshöhe solcher Gebrauchstexte führte das Landgericht aus, diese sei dann gegeben, wenn die Texte frei formuliert sind und deren Inhalt nicht durch die Umstände vorgegeben ist. Zudem sei ein Text eher geschützt, wenn er eine gewisse Länge habe. Denn je länger ein Text ist, desto mehr individuelle Merkmale weist er auf.

Für die unrechtmäßige Verwendung sei eine Lizenzgebühr von 150,00 € pro Werbetext angemessen. Da die Beklagte 32 fremde Texte unerlaubt verwendet hat, wurde sie zur Zahlung von 4.800,00 € verurteilt. 

Dieses weitere erfreuliche Urteil stärkt die Rechte von Textern. In der Rechtsprechung setzt sich mehr und mehr die Auffassung durch, dass auch der Textklau rechtlich geahndet werden muss.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><strong>LG Köln</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Urteil vom 23.09.2009</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>28 O 250/09</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Schadensersatzansprüche bei Verletzung</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>des Urheberrechts an Werbetexten für</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Filme</strong></p>
<p> </p>
<p><strong>I. Tatbestand</strong></p>
<p>Die Parteien streiten um Schadensersatz im Wege der</p>
<p>Lizenzanalogie wegen Verwendung von Filmbeschreibungen,</p>
<p>welche Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin für diese</p>
<p>erstellten und welche auf der Webseite der Beklagten verwendet</p>
<p>wurden.</p>
<p> </p>
<p>Die Rechtsvorgängerin der Klägerin betrieb die Internetpräsenz</p>
<p>www.bluray- disc.de, welche nunmehr von der Klägerin betrieben</p>
<p>wird. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin entdeckte im Jahre 2008,</p>
<p>dass die Beklagte identische Texte zu insgesamt 80</p>
<p>Filmbeschreibungen verwendete. Diese hatte der Mitarbeiter O der</p>
<p>Beklagten kopiert und auf ihrer Webseite eingestellt. Die</p>
<p>Rechtsvorgängerin der Klägerin stellte wegen 79 dieser</p>
<p>Filmbeschreibungen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen</p>
<p>Verfügung, welche das Gericht antragsgemäß erließ. Die Beklagte</p>
<p>hat die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.</p>
<p> </p>
<p>In der Folgezeit konnten sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin</p>
<p>und die Beklagte außergerichtlich nicht auf eine</p>
<p>Schadensersatzzahlung der Beklagten wegen dieser Textnutzung</p>
<p>einigen, wobei die Klägerin am 16.12.2008 eine Zahlungsfrist bis</p>
<p>zum 26.12.2008 gesetzt hatte.</p>
<p> </p>
<p>Am 02.01.2009 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Wirkung</p>
<p>zum 01.01.2009 alle ihre Vermögensgegenstände, die sich auf das</p>
<p>Bluray-Projekt beziehen, auf die Klägerin übertragen.</p>
<p> </p>
<p>Die Klägerin verfolgt für die insgesamt 80 durch die Beklagte</p>
<p>genutzten Filmbesprechungen vorerst nur für 33 im Wege der</p>
<p>Teilklage Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten</p>
<p>Nutzung, nämlich für die folgenden Filmbeschreibungen:</p>
<p> </p>
<p>* Das Waisenhaus</p>
<p>* Die Klapperschlange</p>
<p>* Oldboy</p>
<p>* Ultraviolet</p>
<p>* Monster</p>
<p>* Revenge of the Warrior</p>
<p>* Lonely Hearts Killers</p>
<p>* Lady Vengeance</p>
<p>* The Machinist</p>
<p>* Traffic &#8211; Macht des Kartells</p>
<p>* Highlander &#8211; Die Quelle der Unsterblichkeit</p>
<p>* 7 Sekunden</p>
<p>* Halb Tot</p>
<p>* xXx &#8211; The Next Level</p>
<p>* Michael Clayton</p>
<p>Abs. 6</p>
<p>* Das Gesicht der Wahrheit</p>
<p>* Machtlos</p>
<p>* Tödliche Versprechen</p>
<p>* Sweeney Todd &#8211; Der teuflische Barbier aus der Fleet Street</p>
<p>* Spiel mit der Angst</p>
<p>* Appleseed Ex Machina</p>
<p>* Batman: Gotham Knight</p>
<p>* The Nightmare before Christmas</p>
<p>* Weeds (Serie)</p>
<p>* Die Tudors (Serie)</p>
<p>* CSI: Miami Staffel 5.1 (Serie)</p>
<p>* Die gefürchteten Vier</p>
<p>* Pale Rider</p>
<p>* Kill Bobby Z &#8211; Ein Deal um Leben und Tod</p>
<p>* 21</p>
<p>* First Sunday</p>
<p>* Step Up 2 The Streets</p>
<p>* P.S. Ich Liebe Dich</p>
<p> </p>
<p>Die Klägerin behauptet, die Mitarbeiter, welche die Filmtexte erstellt</p>
<p>hätten, die die Beklagte identisch verwendete, hätten die Filme zuvor</p>
<p>angesehen. Auch der Zeitaufwand für die Verfassung dieser Texte</p>
<p>sei weit mehr als nur geringfügig. Üblicherweise würden Agenturen</p>
<p>für eine Filmbesprechung 150,00 € verlangen. Sie ist der</p>
<p>Auffassung, die Filmbeschreibungen seien allesamt, auch diejenige</p>
<p>&#8220;Die Tudors&#8221; zumindest als kleine Münze schutzfähig. Außerdem sei</p>
<p>im Wege der Lizenzanalogie ein Verletzerzuschlag von 100 Prozent</p>
<p>zu leisten.</p>
<p> </p>
<p>Die Klägerin nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt, Abs. 8</p>
<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.900,00 € nebst 8 % über dem</p>
<p>Basiszinssatz seit dem 27.12.2008 zu zahlen.</p>
<p> </p>
<p>Die Beklagte beantragt, Abs. 10</p>
<p>die Klage abzuweisen. Abs. 11</p>
<p>Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie</p>
<p>behauptet, nach dem Übernahmevertrag vom 02.01.2009 seien von</p>
<p>der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Klageforderung und die</p>
<p>Nutzungsrechte an den 80 von ihr übernommenen</p>
<p>Filmbeschreibungen nicht übertragen worden. Auch sei die Klägerin</p>
<p>von den Verfassern der Filmbeschreibungen nicht ermächtigt, das</p>
<p>Urheberpersönlichkeitsrecht geltend zu machen.</p>
<p> </p>
<p>Die Beklagte behauptet, es sei für ihren Mitarbeiter O nicht</p>
<p>erkennbar gewesen, dass es sich bei der Seite www.blueray-disc.de</p>
<p>nicht um eine offizielle Seite der Filmstudios mit</p>
<p>Filmbeschreibungen gehandelt habe, die sie hätte identisch</p>
<p>verwenden dürfen und wollen.</p>
<p> </p>
<p>In rechtlicher Hinsicht ist die Beklagte der Auffassung, dass die</p>
<p>Filmbeschreibungen nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreichen</p>
<p>würden. Im Übrigen sei die offizielle Filmbeschreibung für</p>
<p>Ghostbusters von der Rechtsvorgängerin der Klägerin identisch</p>
<p>verwendet worden und für die Filmbeschreibung &#8220;Die Tudors&#8221; habe</p>
<p>die Rechtsvorgängerin der Klägerin nur einen Satz angefügt.</p>
<p> </p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird</p>
<p>auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten</p>
<p>Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Unterlagen und</p>
<p>Schriftstücke Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen</p>
<p>Verhandlung gewesen sind.</p>
<p> </p>
<p><strong>II. Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Die zulässige Klage ist teilweise begründet.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>1. </strong></p>
<p>Die Klage ist in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig, da der</p>
<p>Streitgegenstand ausreichend individualisiert ist, weil die</p>
<p>Einzelposten, die die Teilklage bilden, sich auf die Klagesumme</p>
<p>aufteilen lassen. Bei der Geltendmachung eines Teilbetrages aus</p>
<p>mehreren selbständigen Ansprüchen muss angegeben werden, mit</p>
<p>welchem Anteil bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen</p>
<p>Ansprüche geprüft werden sollen. Die fehlende Abgrenzung macht</p>
<p>die Klage ansonsten mangels Individualisierung des</p>
<p>Streitgegenstands unzulässig (Zöller/Greger, 27. Aufl.ge 2009, § 253</p>
<p>RN 15 m. w. N. aus der Rspr.). Die Klage ist als offene</p>
<p>Teilschadensersatzklage für 33 von insgesamt 80</p>
<p>Filmbeschreibungen zu je 300,00 € Schadensersatz je</p>
<p>Filmbeschreibung deklariert und die entsprechenden 33 Filme sind</p>
<p>namentlich genannt. Die von der Klägerin erhobene Forderung von</p>
<p>33 x 300,00 € ergibt die klageweise geltend gemachten 9.900,00 €</p>
<p>Schadensersatz.</p>
<p> </p>
<p><strong>2. </strong></p>
<p>Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin stehen</p>
<p>Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 4.800,00 € im</p>
<p>Wege der Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zu.</p>
<p> </p>
<p>Die Klägerin ist jedenfalls betreffend die Geltendmachung von</p>
<p>Schadensersatzansprüchen im Wege der Lizenzanalogie</p>
<p>aktivlegitimiert. Im Rahmen des Schadensersatzanspruches nach</p>
<p>§ 97 UrhG ist auch der Rechtsinhaber von Nutzungsrechten</p>
<p>aktivlegitimiert, d. h. derjenige, der ein Nutzungsrecht eingeräumt</p>
<p>bekommen hat. Bei Rechteketten ist derjenige aktivlegitmiert, der</p>
<p>sich auf eine ununterbrochene Kette von Übertragungen berufen</p>
<p>kann (Dreier/Schulze, 3. Auflage 2008, § 97 RN 19 m. w. N.). Mit</p>
<p>der Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte erlischt die</p>
<p>Aktivlegitimation des vorherigen Inhabers und es wird die</p>
<p>Aktivlegitimation des neuen Inhabers begründet (Dreier/Schulze,</p>
<p>a. a. O.).</p>
<p> </p>
<p>Durch den Vertrag zwischen der Klägerin und der</p>
<p>Rechtsvorgängerin sind der Klägerin die Rechte betreffend den</p>
<p>Schadensersatzanspruch wegen der unberechtigten Nutzung der</p>
<p>Filmberichte durch die Beklagte am 02.01.2009 übertragen worden.</p>
<p>Die Rechtsvorgängerin war aktivlegitimiert, da die ihr eingeräumten</p>
<p>ausschließlichen Nutzungsrechte zur Verwertung durch die Beklagte</p>
<p>verletzt worden waren. Unstreitig haben ihre Mitarbeiter die Texte</p>
<p>verfasst. Nach § 43 UrhG gelten sie damit als Schöpfer des Werkes</p>
<p>i. S. d. § 7 UrhG. Da das Urheberrecht regelmäßig unübertragbar ist,</p>
<p>§ 29 UrhG, kann ein Arbeitgeber Rechte am Arbeitsergebnis nur im</p>
<p>Wege der Einräumung von Nutzungsrechten, § 31 UrhG, erlangen.</p>
<p>Da Arbeitgeber jedoch ein Interesse daran haben, das in ihrem</p>
<p>Arbeitsverhältnis entstandene Werk zu verwerten, erleichtert ihnen</p>
<p>§ 43 UrhG den Rechtserwerb insoweit, als sich die Notwendigkeit</p>
<p>einer Nutzungseinräumung bereits aus Inhalt oder Wesen des</p>
<p>Arbeitsverhältnisses ergibt. Mit dem Wesen des Arbeitsvertrags sind</p>
<p>die allen Beschäftigungsverhältnissen innewohnenden Eigenheiten</p>
<p>gemeint (Dreier/Schulze, a. a. O., § 43 RN 16 m. w N.). Die</p>
<p>Urheberrechte gehen indes nicht automatisch auf den Arbeitgeber</p>
<p>über, sondern der Arbeitnehmer ist zur Einräumung dieser</p>
<p>Urheberrechte verpflichtet. Da dies zumeist ein ausschließliches</p>
<p>Nutzungsrecht betrifft, bedarf es zusätzlich der Verfügung</p>
<p>(Dreier/Schulze, a. a. O., RN 18). Die Verpflichtung kann</p>
<p>ausdrücklich oder stillschweigend im Arbeitsvertrag erfolgen und die</p>
<p>Einräumung erfolgt dann regelmäßig im Wege einer</p>
<p>Vorausverfügung über die Nutzungsrechte bereits bei Abschluss des</p>
<p>Arbeitsvertrages, spätestens jedoch bei Übergabe des Werkes</p>
<p>(Dreier/Schulze, a. a. O., RN 19). Der Umfang der</p>
<p>Nutzungseinräumung ist dabei nach der Zweckübertragungsregelung</p>
<p>und § 31 Abs. 5 UrhG so weitreichend, wie die betrieblichen Zwecke</p>
<p>des Arbeitgebers es erfordern (Dreier/Schulze, a. a. O.,</p>
<p>RN 20 m. w. N.). Das Urheberpersönlichkeitsrecht betrifft die</p>
<p>geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk.</p>
<p>Unter das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinne fallen die</p>
<p>Rechte der §§ 12 bis 14 UrhG, nämlich das Recht der</p>
<p>Veröffentlichung, der Anerkennung der Urheberschaft und das</p>
<p>Recht, die Entstellung oder Beeinträchtigungen des Werkes zu</p>
<p>vermeiden. Auch die Urheberpersönlichkeitsrechte von</p>
<p>Arbeitnehmern sind in diesen Fällen eingeschränkt, da der</p>
<p>Arbeitgeber ein Interesse an einer weitgehend unbeeinträchtigten</p>
<p>Verwertung hat (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 34). Das</p>
<p>Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG, hat der Arbeitnehmer dem</p>
<p>Arbeitgeber daher stets zur Ausübung zu überlassen, da ansonsten</p>
<p>die Einräumung eines Nutzungsrechtes für diesen sinnentleert wäre.</p>
<p>Da die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin unbestritten auch im</p>
<p>Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der Verfassung von</p>
<p>Filmbeschreibungen tätig wurden, ergibt sich die Notwendigkeit für</p>
<p>die Rechtsvorgängerin der Klägerin, für ihre Tätigkeit und für ihre</p>
<p>Internetpräsenz, auf welcher die Filmbeschreibungen verwendet</p>
<p>werden, die Nutzungsrechte an den Filmbeschreibungen zu erlangen.</p>
<p>Zumindest aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergibt sich daher,</p>
<p>dass die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin die</p>
<p>Nutzungsrechte verpflichtet waren zu übertragen und die</p>
<p>entsprechende Verfügung auch spätestens mit Übergabe der</p>
<p>Filmbeschreibungen an sie stattgefunden haben muss. Hierdurch hat</p>
<p>sie unter Einschränkung der Urheberpersönlichkeitsrechte ihrer die</p>
<p>Texte verfassenden Mitarbeiter die Befugnis, die Texte zu</p>
<p>veröffentlichen erlangt, und zwar auch auf ihrer Internetpräsenz.</p>
<p>Denn der Sinn der Verfassung der Filmbeschreibungen bestand</p>
<p>gerade darin, auf ihrer Internetpräsenz die von ihr angebotenen</p>
<p>blueray-disc näher vorzustellen.</p>
<p> </p>
<p>Ob die Nutzungsrechte an die Klägerin mit der Übertragung der</p>
<p>Vermögensgegenstände am 02.01.2009 übertragen wurden, ist für</p>
<p>den von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch für eine</p>
<p>unberechtigte Nutzung der Filmbeschreibungen durch die Beklagte</p>
<p>vor dem 01.01.2009 nicht relevant. Der Schadensersatzanspruch war</p>
<p>seinerzeit zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung, also spätestens im</p>
<p>Jahre 2008, bei der Rechtsvorgängerin entstanden, so dass dieser</p>
<p> </p>
<p>Anspruch durch den Vertrag vom 02.01.2009 übertragen worden ist.</p>
<p>Denn in dem Vertrag werden &#8220;die sich in der Rechtsvorgängerin</p>
<p>befindlichen Vermögensgegenstände, die sich auf das Bluray-Projekt</p>
<p>beziehen, an die Klägerin übertragen&#8221;. Damit wurde ein in sich</p>
<p>geschlossener Fachbereich der Rechtsvorgängerin mit sämtlichen</p>
<p>seinen Vermögenswerten veräußert. Zu den</p>
<p>Vermögensgegenständen zählen regelmäßig auch</p>
<p>Schadensersatzansprüche, also auch der Anspruch, im Wege der</p>
<p>Lizenzanalogie Ersatz für die unberechtigte Nutzung von</p>
<p>Filmbeschreibungen zu erlangen. Auf Schadensersatzansprüche ist</p>
<p>die Zustimmungsnorm des § 34 Abs. 1 UrhG jedoch nicht</p>
<p>anwendbar. Zwar wird vom Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren</p>
<p>Sinne insbesondere die Zustimmung zur Weiterübertragung des</p>
<p>Nutzungsrechts erfasst, § 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 UrhG, wobei es der</p>
<p>Zustimmung des Urhebers nach § 34 Abs. 3 UrhG nicht bedarf,</p>
<p>wenn ein Unternehmen als ganzes oder in Teilen veräußert wird. Da</p>
<p>dies eine Ausnahmeregelung der Zustimmungsfreiheit darstellt, ist</p>
<p>darlegungs- und beweisbelastet derjenige, der sich hierauf beruft</p>
<p>(Dreier/Schulze, a. a. O., RN 32). Jedoch betrifft die vorliegende</p>
<p>Klage nicht Nutzungsansprüche der Klägerin an den Filmberichten,</p>
<p>sondern einen bereits im Jahre 2008 bei der Rechtsvorgängerin</p>
<p>entstandenen Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter</p>
<p>Nutzung durch die Beklagte. Die Geltendmachung eines solchen</p>
<p>wird von § 34 UrhG nicht erfasst und ist folglich zustimmungsfrei.</p>
<p>Damit hat die Klägerin als Käuferin der Vermögensgegenstände der</p>
<p>Beklagten aus dem Bluray-Projekt diesen Anspruch zum 01.01.2009</p>
<p>erworben und kann ihn gerichtlich geltend machen.</p>
<p>Für den Anspruch auf Schadensersatz in Form eines 100 %</p>
<p>Zuschlages nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG ist die Aktivlegitimation</p>
<p>der Klägerin nicht dargetan. Anspruchsberechtigt sind nur der</p>
<p>Urheber und die in § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG genannten Inhaber</p>
<p>verwandter Schutzrechte. Die Beschränkung auf die genannten</p>
<p>natürlichen Personen erklärt sich dadurch, dass das UrhG nur ihnen</p>
<p>urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse zugesteht und dass ein</p>
<p>immaterieller Schaden durchweg Folge der Verletzung</p>
<p>persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse und nicht der Verletzung</p>
<p>ausschließlicher Nutzungsrechte ist. Die Klägerin ist nicht Urheberin</p>
<p>oder Inhaberin eines verwandten Schutzrechtes. Auch die</p>
<p>Rechtsvorgängerin war dies nicht. Insbesondere werden durch die</p>
<p>Übertragung von Nutzungsrechten im Arbeitsverhältnis die</p>
<p>Urheberpersönlichkeitsrechte lediglich teils eingeschränkt, nicht</p>
<p>jedoch übertragen. Dafür, dass sich für die gerichtliche</p>
<p>Geltendmachung der Rechte aus § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG von den</p>
<p>Anspruchsberechtigten im Sinne der Prozessstandschaft ermächtigt</p>
<p>wurde, ist nichts vorgetragen.</p>
<p> </p>
<p>Die Beklagten sind passivlegitimiert, da sie an der Verletzung des</p>
<p>Nutzungsrechts mitwirkten. Die Beklagte zu 1) hat die Filmberichte</p>
<p>unstreitig identisch ohne Nutzungsrecht verwendet. Dies war durch</p>
<p>ihren Mitarbeiter O veranlasst, welcher die Texte kopierte. Der</p>
<p>Anspruch nach § 97 UrhG besteht daher gegen sie als Inhaberin des</p>
<p>Unternehmens, § 99 UrhG.</p>
<p> </p>
<p>Die Beklagte zu 2) ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) und</p>
<p>haftet daher im Rahmen der Organhaftung, § 31 BGB, für das</p>
<p>Handeln der Beklagten zu 1).</p>
<p> </p>
<p>Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2</p>
<p>Satz 1 UrhG besteht. Das Nutzungsrecht der Rechtsvorgängerin war</p>
<p>verletzt worden. Die in Rede stehenden Filmbeschreibungen waren</p>
<p>mit Ausnahme der Filmbeschreibung &#8220;Die Tudors&#8221; urheberrechtlich</p>
<p>geschützte Werke, weil sie die notwendige Schöpfungshöhe</p>
<p>erreichten. Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich aus der</p>
<p>Verwendung der Sprache, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die</p>
<p>Sprachgestaltung von Werbetexten ist geschützt, wenn die</p>
<p>erforderliche Schöpfungshöhe vorliegt. Für die Schutzfähigkeit der</p>
<p>verwendeten Texte kommt es sowohl auf Art und Umfang des</p>
<p>Textes an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es</p>
<p>eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch</p>
<p>organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen</p>
<p>vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen</p>
<p>oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die</p>
<p>urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung (LG Köln,</p>
<p>20.06.2007 a. a. O. unter Verweis auf BGH , 29.03.1984 -</p>
<p>I ZR 32/82, MDR 1984, 1001 f). Je länger ein Text ist, desto größer</p>
<p>ist der ihm zu Grunde liegende Spielraum für eine individuelle</p>
<p>Wortwahl und Gedankenführung (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage</p>
<p>2008, § 2 RN 83). Ein längerer Text ist daher eher schutzfähig als</p>
<p>ein kurzer Slogan. Bei längeren Werbetexten vergrößert sich der</p>
<p>Gestaltungsspielraum, so dass hier Urheberrechtsschutz eher in</p>
<p>Betracht kommt, da der Text dann in seiner optischen und</p>
<p>sprachlichen Gestaltung oftmals individuell ausgeprägt ist. Für die in</p>
<p>Rede stehenden Filmbeschreibungen gilt nach diesen Grundsätzen</p>
<p>Folgendes:</p>
<p>Soweit die Beklagten einwenden, dass die Filmbeschreibung</p>
<p>&#8220;Ghostbuster&#8221; mit der offiziellen Filmbeschreibung identisch sei, ist</p>
<p>dies schon deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant, weil</p>
<p>ein Schadensersatz für diese Filmbeschreibung von der Klägerin</p>
<p>nicht verfolgt wird. Für die Filmbeschreibung &#8220;Die Tudors&#8221;, welche</p>
<p>die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Ausnahme eines Satzes</p>
<p>identisch zur offiziellen Filmbeschreibung verwendete, liegt die</p>
<p>notwendige Schöpfungshöhe nicht vor. Der Text war mit Ausnahme</p>
<p>des letzten Satzes nicht neu. Es liegt auch keine Doppelschöpfung</p>
<p>vor, welche gerade im Bereich der kleinen Münze schutzfähig wäre.</p>
<p>Hierfür ist eine gewisse Andersartigkeit gegenüber dem Bestehenden</p>
<p>zu verlangen, wobei derjenige, der sich hierauf beruft, konkret</p>
<p>darzulegen hat, dass und weshalb er dieses Werk nicht gekannt hat</p>
<p>(OLG Köln, ZUM-RD 1999, 223 ff &#8211; Klammerpose). Zur</p>
<p>Unkenntnis der Klägerin ist schon kein Vortrag erfolgt. Hinzu</p>
<p>kommt, dass die Filmbeschreibung &#8220;Die Tudors&#8221; ist nicht</p>
<p>ausreichend andersartig zur offiziellen Filmbeschreibung ist, da die</p>
<p>Klägerin lediglich einen Floskelsatz angefügt hat.</p>
<p> </p>
<p>Die weiteren in Rede stehenden Filmbeschreibungen waren jedoch</p>
<p>schutzfähige Werke, da die notwendige Schöpfungshöhe vorliegt.</p>
<p>Die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin haben diese Texte entworfen,</p>
<p>damit die Rechtsvorgängerin die blue-ray DVDs bewerben konnte.</p>
<p>Dabei haben die Mitarbeiter unstreitig umfassende eigene Texte</p>
<p>entworfen und nicht, wie im Sonderfall &#8220;Die Tudors&#8221; die offizielle</p>
<p>Filmbeschreibung lediglich um einen Satz ergänzt. Die Texte sind</p>
<p>aufgrund eigener Gedankenführung und abweichend von den</p>
<p>Formulierungen der offiziellen Filmbeschreibungen verfasst worden.</p>
<p> </p>
<p>Die Rechtswidrigkeit dieser Verletzung der Nutzungsrechte ist indiziert.</p>
<p>Die Verletzung war auch schuldhaft. Schuldhaft handelt, wer ein</p>
<p>fremdes Nutzungsrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.</p>
<p>Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer</p>
<p>Acht lässt. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten</p>
<p>Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes</p>
<p>wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit</p>
<p>verschaffen. Insoweit besteht eine Prüfungs- und</p>
<p>Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 RN 57 m. w. N.).</p>
<p>Der Mitarbeiter Nowotny der Beklagten ist dieser</p>
<p>Erkundigungspflicht nicht nachgekommen. Er hat ohne weitere</p>
<p>Erkundigungen einzuziehen, lediglich aufgrund des in dem Namen</p>
<p>der Webseite verwendeten Begriffs blueray-disc gemeint, auf einer</p>
<p>offiziellen Seite der Filmindustrie zu sein, deren Texte er kopieren</p>
<p>dürfe und müsse. Damit hat er erkennbar die Augen davor</p>
<p>verschlossen, wer möglicherweise hinter dieser Webseite stand, was</p>
<p>ihm durch einen einfachen &#8220;Klick&#8221; auf das Impressum der Webseite</p>
<p>oder eine Denic-Abfrage möglich gewesen wäre. Für diesen</p>
<p>Rechtsverstoß hat die Beklagte nach § 831 BGB bzw.</p>
<p>verschuldensunabhängig nach § 99 UrhG einzustehen.</p>
<p> </p>
<p>Es stehen dem in seinem Nutzungsrecht Verletzten nach allgemeiner</p>
<p>Ansicht im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 UrhG</p>
<p>drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann</p>
<p>zum einen die Herausgabe des Verletzergewinnes verlangen, zum</p>
<p>anderen seinen Schaden als konkreten Schaden im Sinne des</p>
<p>§ 249 BGB berechnen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von</p>
<p>einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr</p>
<p>geltend zu machen (vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR</p>
<p>1973, 663 &#8211; Wählamt; Dreier/Schulze, a. a. O., § 97</p>
<p>RN 58 m. w. N.). Zwischen diesen Möglichkeiten der</p>
<p>Schadensberechnung besteht ein Wahlrecht des Verletzten</p>
<p>(Dreier/Schulze, a. a. O., RN 68). Vorliegend hat die Klägerin als</p>
<p>Rechtsnachfolgerin den Schaden auf der Grundlage der</p>
<p>Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen</p>
<p>Lizenzgebühr verlangt. Für diese Art der Schadensberechnung, die</p>
<p>bei Urheberrechtsverletzungen auch im Rahmen des</p>
<p>Bereicherungsanspruches aus §§ 812, 818 BGB Anwendung findet,</p>
<p>ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der</p>
<p>Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien</p>
<p>bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren</p>
<p>Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als</p>
<p>angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier/Schulze,</p>
<p>a. a. O., RN 61 m. w. N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe</p>
<p>der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif</p>
<p>sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von</p>
<p>derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der</p>
<p>Verwertung am nächsten liegt. Wenn eine konkrete</p>
<p>Bezugsnamemöglichkeit auf Tarife nicht möglich ist, so ist die</p>
<p>Vergütung nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei besteht nach der</p>
<p>Lebenswahrscheinlichkeit eine Vermutung, dass zumindest eine</p>
<p>Verletzung mit dem Ziel der kommerziellen Nutzung zu einem</p>
<p>Schaden geführt hat (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 64 m. w. N.). An</p>
<p>Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden</p>
<p>Schätzungsgrundlage sind nur geringe Anforderungen zu stellen; das</p>
<p>Gericht muss lediglich in die Lage versetzt werden, überhaupt eine</p>
<p>Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der Auswahl der Beweise und</p>
<p>ihrer Würdigung steht dem Gericht in den Grenzen des freien</p>
<p>Ermessen ein vergleichsweiser großer Spielraum zu (Dreier/Schulze,</p>
<p>a. a. O., RN 64 m. w. N.).</p>
<p>Die Klägerin hat nachgewiesen, dass die Erstellung von</p>
<p>Filmberichten von einem Anbieter auf dem freien Markt -</p>
<p>unabhängig davon, ob die Filme durch den Redakteur zuvor</p>
<p>geschaut werden &#8211; ihr mit 150,00 € pro Bericht angeboten worden</p>
<p>ist. Diesen Betrag legt das Gericht im Rahmen der</p>
<p>Schadensschätzung aus den folgenden Gesichtspunkten heraus</p>
<p>zugrunde: Die Klägerin hat mit der Vorlage des Angebots</p>
<p>ausgeführt, dass ihre Mitarbeiter den Film vor der Verfassung eines</p>
<p>eigenen Filmberichts anschauen müssten. Hiergegen hat die</p>
<p>Beklagte lediglich pauschal ausgeführt, dass die Berichte schnell zu</p>
<p>schreiben wären, teils ähnlich dem offiziellen Bericht wären und</p>
<p>man nicht unbedingt den Film zuvor anschauen müsse. Damit ist sie</p>
<p>dem klägerseitigen Vortrag nicht ausreichend entgegengetreten. Die</p>
<p>Filmberichte sind, mit Ausnahme des Berichts zu &#8220;Die Tudors&#8221; von</p>
<p>den offiziellen Filmberichten sprachlich sehr unterschiedlich</p>
<p>gestaltet. Es handelt sich nicht um ein bloßes Umschreiben der</p>
<p>offiziellen Filmtexte, sondern der jeweilige Autor muss sich</p>
<p>weitergehend informieren, z. B. durch das Anschauen des Films,</p>
<p>welches regelmäßig ca. 2 Stunden in Anspruch nehmen dürfte.</p>
<p>Sodann muss der Text geschrieben werden, was einer gedanklichen</p>
<p>Vorbereitung und einer strukturierten Verfassung des Textes sowie</p>
<p>einer nachfolgenden Korrekturlesung bedarf. Die Kammer schätzt,</p>
<p>dass hier nochmals ein Arbeitsaufwand von ½ bis zu 1 Stunde</p>
<p>entstehen dürfte. Vor diesem Hintergrund scheint das vorgelegte</p>
<p>Angebot von 150,00 € pro Filmbericht nicht überteuert, da</p>
<p>tatsächlich knapp 3 Arbeitsstunden für einen solchen von einem</p>
<p>Mitarbeiter aufgewendet werden müssen.</p>
<p> </p>
<p>Der Anspruch berechnet sich daher für die 32 urheberechtlich</p>
<p>geschützten Filme à 150,00 € auf insgesamt 4.800,00 €.</p>
<p> </p>
<p>Ein Anspruch auf einen 100 % Zuschlag besteht im Rahmen des</p>
<p>Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG für die</p>
<p>Beklagte nicht. Dort ist ein Kontrollzuschlag höchstrichterlich nur</p>
<p>für die GEMA anerkannt (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 71 m. w. N.</p>
<p>aus der Rspr.), da ansonsten die Verletzung im Wege normaler</p>
<p>Markt- und Konkurrenzbeobachtung festgestellt und verhindert</p>
<p>werden kann, wie auch die vorliegende Klage und das</p>
<p>vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren zeigen.</p>
<p> </p>
<p>Ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines 100 % Zuschlages</p>
<p>ergibt sich schon mangels Aktivlegitimation nicht nach § 97 Abs. 2</p>
<p>Satz 4 UrhG.</p>
<p> </p>
<p>Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 2</p>
<p>Nr. 1 BGB, da der Beklagten mit Schreiben vom 16.12.2008 eine</p>
<p>Zahlungsfrist bis zum 26.12.2008 gesetzt wurde.</p>
<p> </p>
<p>Die Nebenentscheidungen folgen für die Kosten aus § 92 Abs. 1</p>
<p>Satz 1 2. Alt.; 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und für die vorläufige</p>
<p>Vollstreckbarkeit aus §§ 709 Satz 2 sowie 708 Nr. 11 2. Alt.,</p>
<p>711 Satz 1 und 2 ZPO.</p>
<p> </p>
<p><em>Streitwert: </em>bis zum 14.08.2009: 10.000,00 €, hiernach:</p>
<p>9.900,00 €</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/01/22/schadensersatzanspruche-bei-verletzung-des-urheberrechts-an-werbetexten-fur-filme-lg-koln-urteil-vom-23-09-2009-az-28-o-25009/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Fremdes Programmbegleitmaterial dürfen Programmzeitschriften im Internet nicht verwenden &#8211; LG Leipzig, Urteil vom 22.05.2009, Az.: 5 O 2742/08</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/01/21/programmbegleitmaterial-bei-programmzeitschriften-im-internet-darf-nicht-verwenden-lg-leipzig-urteil-vom-22-05-2009-az-5-o-274208/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 07:55:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=187</guid>
		<description><![CDATA[Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine elektronische Programmzeitschrift betrieben. Sie hat die Inhalte ihrer Internetseite jedoch nicht selbst erstellt, sondern von den Presselounges der jeweiligen Sender übernommen. Sie hat Texte, die die Sendungen ankündigten und begleitendes Bildmaterial kopiert.
Das Landgericht ging zunächst natürlich davon aus, dass das Kopieren der Fotografien einen Urheberrechtsverstoß darstellt. Jedoch kam das Gericht weiter zu dem Schluß, dass auch die Texte, die die Sendungen ankündigten, urheberrechtlich geschützte Sprachwerke sind. Das Gericht folgte damit der Rechtsprechung, nach der bei Texten keine besonderen Anforderungen an eine Schöpfungshöhe zu stellen sind und daher auch einfache Gebrauchstexte ohne besonderen literarischen Wert dem Schutz des Urheberrechtes unterfallen.

Auch dieses Urteil stärkt die Rechte von Autoren vor dem ungefragten Kopieren von Gebrauchstexten. Urheberrechtsschutz genießen demnach nicht nur literarische Werke im klassischen Sinn, sondern ebenso Gebrauchstexte des Alltags.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3 style="text-align: center;">LANDGERICHT LEIPZIG</h3>
<p align="center"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p align="center"><strong>URTEIL</strong></p>
<p align="center">Aktenzeichen: 5 O 2742/08</p>
<p>Entscheidung vom 22. Mai 2009</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>&#8230;</p>
<p>gegen</p>
<p>&#8230;</p>
<p>In Sachen (&#8230;) hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig aufgrund der mündlichen Verhandlung vom &#8230; durch die Richter &#8230; für Recht erkannt:</p>
<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,</p>
<p>a) das Bildmaterial zur Ankündigung der Programme DSF Deutsches Sportfernsehen, Kabel eins, Pro Sieben, RTL Television, RTL II, Sat 1, Super RTL und VOX, wie es von den genannten Sendern auf Internetseiten („Presselounges“) unter den Adressen</p>
<p><em>(Zitat der Internetadressen)</em></p>
<p>zur Verfügung gestellt wird</p>
<p>und</p>
<p>b) das Wortmaterial zur Ankündigung der Programme DSF Deutsches Sportfernsehen, Kabel eins, Pro Sieben, RTL Television, RTL II, Sat. l, Super RTL und Vox, wie es von den genannten Sendern auf den genannten Internetseiten zur Verfügung gestellt wird, insbesondere wie die aus der Anlage 1 zum Urteil ersichtlichen Textbeispiele 1, 2 und 3,</p>
<p>zu vervielfältigen und im Rahmen von elektronischen Programmführern im Internet öffentlich zugänglich zu machen.</p>
<p>2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<p>3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer l. a) und l. b) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR, hinsichtlich Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages.</p>
<p>Tatbestand</p>
<p>Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft mit dem Zweck, Urheber- und Leistungsschutzrechte aus dem UrhG für Hörfunk- und Fernsehunternehmen wahrzunehmen.</p>
<p>Sie macht Urheber- und Leistungsschutzrechte an Wort- und Bildmaterial geltend, das von jedem der Fernsehsendern DSF Deutsches Sportfernsehen, Kabel eins, RTL Television, RTL II, Sat 1, Super RTL, Pro-Sieben und Vox zur Ankündigung und Bewerbung ihres Fernsehprogramms erstellt und über ihre Presselounge im Internet veröffentlicht wird.</p>
<p>Die Beklagte betreibt auf ihrer Internetseite www&#8230;de einen elektronischen Programmführer &#8211; Electronic Programm Guide (nachfolgend EPG genannt) und informiert über zahlreiche Fernsehprogramme, so auch über das der streitgegenständlichen wahrnehmungsberechtigten Klägerin. Dabei gibt sie anhand von Übersichten, Texten und Bildern Auskunft über das Fernsehprogramm der aktuellen sowie der jeweils nächsten und übernächsten Woche. Hierzu übernimmt sie fortlaufend die Inhalte der Presselounges der Sendeunternehmen, lädt die dort veröffentlichten Texte und Bilder herunter, speichert diese zwischen und lädt sie zur Darstellung auf ihrer Webseite unter www&#8230;de auf ihren Webserver hoch.</p>
<p>Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, dieses Wort- und Bildmaterial ohne die Einwilligung der Klägerin oder der Sender zu nutzen.</p>
<p>Die Klägerin trägt vor, dass die streitgegenständlichen Sender Inhaber der Urheber- und Schutzrechte der auf den Presselounges eingestellten Wort- und Bildbeiträge sind, die ihr die eigenen und abgeleiteten Urheber- und Leistungsschutzrechte für die Nutzung von Bild- und Wortmaterial zur Ankündigung und Bewerbung von Fernsehprogrammen in elektronischen Programmführern („Electronic Programme Guide“/„EPG“) zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen haben.</p>
<p>Diese in den Presselounges eingestellten Bild- und Textbeiträge seien urheberrechtlich geschützt und könnten von der Beklagten nur mit Zustimmung der Urheber verwendet werden.</p>
<p>Die Redakteure der Sender, die diese Texte verfassten, hätten in ihren Arbeitsverträgen die Urheber- und Leistungsschutzrechte umfassend an die Sender abgetreten.</p>
<p>Die aufgespielten Bilder seien keine Standbilder. Die bei Eigenproduktionen von dem Produzenten beauftragten Fotografen würden den Sendern die ausschließlichen Nutzungsrechte daran einräumen. Bei Auftrags- und Fremdproduktionen erhielten die Sender jeweils durch einen Lizenzvertrag die Rechte eingeräumt.</p>
<p>Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte dieses Bild- und Textmaterial nicht benötige, um über das Programm der Sender zu informieren und ein Anwendungsfall des § 50 UrhG nicht vorliege. Die erforderlichen Programminformationen könne die Beklagte ohne weiteres von den Sendern oder von Dritten erhalten oder den Presselounges entnehmen.</p>
<p>Wolle sie über die Grundinformationen hinaus das zur Ankündigung und Bewerbung der einzelnen Teile des Fernsehprogramms in die Presselounges der Sender eingestellte Wort- oder Bildmaterial verwenden, müsse sie die Nutzungsrechte erwerben. Sie halte die Nutzungsrechte nach § 19 a UrhG (GA 186) ausschließlich und räume die Lizenzen entgeltlich ein. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe die PPS Presse-Programm-Service GmbH nur ein einfaches Nutzungsrecht.</p>
<p>Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Nutzung der Bilder und Texte durch die Beklagte im Rahmen des Betriebes ihres EPGs in die ihr zustehenden Rechte der Vervielfältigung und Öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 16, 19a UrhG) eingreife.</p>
<p>Die Beklagte habe bei ihr nicht um eine Lizenz nachgesucht. Deren Auffassung, für die Nutzung der Bilder keine Lizenz zu benötigen, treffe nicht zu.</p>
<p>Sie sei aktivlegitimiert. Ihrer Wahrnehmungsverpflichtung stehe das Europäische Fusionskontrollrecht nicht entgegen (GA 187). Die Fusion ihrer Gesellschafterinnen sei ohne Einschränkung für alle Urheber- und Leistungsschutzrechte nicht beanstandet worden.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,</p>
<p>die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,</p>
<p>a) das Bildmaterial zur Ankündigung der Programme DSF &#8230;, Kabel eins, Pro Sieben, RTL Television, RTL II, Sat 1, Super RTL, und VOX, wie es von den genannten Sendern auf Internetseiten („Presselounges „) unter den Adressen</p>
<p><em>(Zitat der Internetadressen)</em></p>
<p>zur Verfügung gestellt wird,</p>
<p>und</p>
<p>b) Wortmaterial zur Ankündigung der Programme DSF Deutsches Sportfernsehen, Kabel eins, Pro Sieben, RTL Television, RTL II, Sat.l, Super RTL, und Vox, wie es von den genannten Sendern auf den genannten Internetseiten zur Verfügung gestellt wird, wie insbesondere</p>
<p>Textbeispiel 1:</p>
<p>„Ein geheimnisvoller Auftrag führt den Bibliothekaren &#8230; nach Ägypten, um dort die Herkunft einer Papyrusrolle, die angeblich den Weg zu König Salomons Schatz weisen soll, zu überprüfen. Der Papyrus, der Flynn kurz darauf von einem Unbekannten gestohlen wird, ist vermutlich eine Karte, die den Weg zu Salomons Mienen zeigt, diese ist jedoch ohne eine Legende, eine Anleitung zu ihrem Verständnis, nutzlos. Auf der Suche nach der Karte und ihrer Legende trifft Flyn nahe Casa-blanca auf die Archäologin Emily Davenport. Nach anfänglichen Kontaktschwierigkeiten mit der attraktiven, sehr energischen Emily gelingt es Flynn, gemeinsam mit Emily in einer verborgenen Kammer der Ruinen von Volubilis einen Teil der Kartenlegende zu finden. Schnell müssen Emily und Flynn feststellen, dass eine Gruppe von zwielichtigen Gestalten, unter Führung des brutalen, skrupellosen General Samir, ebenfalls an der Karte interessiert ist. Durch ihre gemeinsam angewandten wissenschaftenlichen Kenntnisse und die Hilfe des Massaikriegers Jomo gelingt es Flynn und Emily, unter größter Lebensgefahr, die Karte und den Rest der Legende an sich zu bringen. Unterstützung erhalten sie hierbei unerwartet von Flynns Onkel Jerry, der die beiden in einer brenzligen Situation vor General Samir und seinen Häschern in Sicherheit bringt. Als Emily und Flynn nach etlichen weiteren Abenteuern allerdings tatsächlich im Herzen von Salomons Minen stehen, müssen sie feststellen, dass Jerry in Wirklichkeit Anführer der Bande um General Samir ist und sie benutzt hat, um an König Salomons größtes Geheimnis zu kommen: Ein Buch mit magischen Formeln, das dem Besitzer die Macht verleiht, sogar die Zeit zu beherrschen.“</p>
<p>Textbeispiel 2: „Wenn Richard Gress in den Sudan reist, gibt es warmes Rinderblut zur Begrüßung. Der eher zurückhaltende Franke kennt die wildesten Stämme Afrikas, badet mit Krokodilen oder teilt sein Essen mit aggressiven Hyänen. Richard Gress ist ein Abenteurer, wie man ihn selten trifft. Er ist selbst schon fast ein Surma geworden &#8211; einer der letzten Gladiatoren. Die Surma leben in einer anderen Zeit und in einer anderen Welt. Ihre Riten sind archaisch und schockierend &#8211; besonders zur Zeit der Stockkämpfe. Das Land des Surma-Volkes liegt im Südosten des Sudan, an der Grenze zu Äthiopien &#8211; ziemlich weit weg also von allem, was mit Zivilisation zu tun hat. Richard Gress hat mehrere Monate mit den Surma zusammengelebt und mit seiner Kamera einzigartige Bilder und Situationen festgehalten. „Für die Surma bin ich irgendetwas zwischen König und Clown“, vermutet der 35-Jährige, der seit sechs Jahren immer wieder ins Dorf Kidoului zurückkehrt. „Anfangs musste ich für Respekt kämpfen.“ Aber inzwischen achten sie ihn als weißen Stammesgenossen. Diesmal kehrt Richard Gress zurück, um ein besonderes Fest zu filmen: den Tag des Stockkampfes.</p>
<p>Das ist ein blutiges und brutales Ritual, bei dem die jungen Kämpfer mit langen Stangen aufeinander losgehen. Eigentlich ist es ein Fest der Freude, doch manchmal auch ein Fest der Blutrache.“</p>
<p>Textbeispiel 3: „Britta Aumüller, die Sekretärin des Tölzer Bauunternehmers Zechl, kommt ins Kommissariat, um einen Diebstahl zu melden. Plötzlich fällt sie Pfeiffer tot vor die Füße &#8211; vergiftet. Die Ermittlungen führen Benno und Sabrina zu dem Hof, der von Britta Aumüller zusammen mit einem Mann und zwei anderen Frauen bewohnt wurde &#8211; in einer Art Landkommune. Der Oberkommunarde Engelmann sowie die beiden Mitbewohnerinnen zeigen sich geschockt über Brittas Tod. Aber schnell wird Benno und Sabrina klar, dass unter den scheinbar friedlichen Alt-68ern Neid, Eifersucht, Misstrauen und Habsucht herrschen. &#8230;“</p>
<p>zu vervielvältigen und im Rahmen von elektronischen Programmführern im Internet öffentlich zugänglich zu machen.</p>
<p>Die Beklagt beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Beklagte wendet ein, dass der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt sei, das angestrebte Verbot sich nicht auf eine genau beschriebene Verletzungshandlung beziehe oder auf einen konkreten Verletzungsfall abstelle.</p>
<p>Der Aktivlegitimation der Klägerin stünden kartellrechtliche Erwägungen entgegen. Der Klägerin seien Wahrnehmungsrechte nicht wirksam eingeräumt worden. Die Europäische Kommission habe in dem Zusammenschlussvorhaben der Gesellschafterinnen (ProSiebenSat.1 Media AG und RTL Television GmbH) nur die Wahrnehmung der Rechte nach § 20b UrhG durch die Klägerin freigegeben (B 7) (GA 46-48), nicht die Wahrnehmung der Rechte nach § 19 a UrhG.</p>
<p>Hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung habe die Klägerin zudem eine geschlossene Rechtekette von den Urhebern (Redakteure/Fotografen-Sender-Klägerin) nicht darlegen können (GA 48).</p>
<p>Sie bestreite, die behaupteten Wahrnehmungsverträge mit den aufgeführten Fernseh- und Rundfunksender (K 2). Nach § 1 Ziffer 2 f Abs. 2 der Wahrnehmungsverträge sei von der Rechteeinräumung nicht die Einwilligung umfasst, das Programmankündigungsmaterial im Internet verbunden mit Werbeinhalten darzustellen. Danach könne die Klägerin ihr die etwa erforderliche Einwilligung nicht erteilen, sie stelle das Programmankündigungsmaterial auf ihrer Internetseite www&#8230;de stets und ausnahmslos verbunden mit Werbeinhalten dar.</p>
<p>Die Programminformationen der Sender beinhalteten neben den Kerndaten gegebenenfalls ein oder wenige Bilder aus der Sendung sowie eine kurze Inhaltsangabe, die in der Regel wenige Sätze umfasse (GA 39). Die von der Klägerin angeführten Textbeispiele seien nicht repräsentativ.</p>
<p>Das von den Sendern zur Ankündigung von Fernsehprogrammen auf ihren Presselounges einstellte Text- und Bildmaterial sei urheberrechtlich nicht geschützt. Sie bestreite, dass es sich um zur Vermarktung hergestellte Bilder handele und dass der Klägerin bezogen auf internationale Produktionen die ausschließlichen Nutzungsrechte an Bildmaterial eingeräumt worden sei (vgl. LG Köln 28 0 199/04, GA 194, B 20).</p>
<p>Diese zur Programminformation veröffentlichten Bilder und Texte könne sie zur Programmankündigung auf ihrer Internetseite ohne Einwilligung öffentlich zugänglich machen. Diese Nutzung sei nach der Schrankenbestimmung des § 50 UrhG erlaubnisfrei.</p>
<p>Kartellrechtliche Erwägungen würden die Klägerin verpflichten, dieses Ankündigungsmaterial unentgeltlich zu lizenzieren. Sie könne ihr deshalb die Nutzung nicht untersagen.</p>
<p>Die Beklagte ist der Ansicht, der Antrag der Klägerin sei nicht hinreichend bestimmt. Ihm sei nicht zu entnehmen, was verboten sein solle. Es könne nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft werden, ob ein Text oder Bild urheberrechtlich geschützt sei und die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte besitze.</p>
<p>Hinsichtlich des Weiteren Parteienvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die diesen beiliegenden Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.3.2009 hingewiesen und darauf Bezug genommen.</p>
<p>Gründe</p>
<p>Die zulässige Klage hat Erfolg.</p>
<p>I.<br />
Die auf Unterlassung der Vervielfältigung und Öffentlichen Zugänglichmachung von in den Presselounges der genannten Sender zur elektronsichen Programmankündigung veröffentlichten Bild- und Textmaterial gerichtete Klage ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.</p>
<p>Die Klägerin hat mit dem Unterlassungsantrag den Streitgegenstand konkret bestimmt. Sie begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, Bilder oder Texte, die in den Programmvorschauen der im Antrag genannten Sender im Internet eingestellt sind, zu vervielfältigen und im Rahmen von elektronischen Programmführern öffentlich zugänglich zu machen.</p>
<p>Dieses Rechtsschutzbegehren formuliert sie sachgerecht in dem zu Protokoll gestellten Unterlassungsantrag allgemein über eine konkrete Verletzungshandlung hinaus. Dabei stellt sie in diesem Antrag das Typische der streitgegenständlichen Verletzungshandlung heraus und legt ihr Unterlassungsbegehren und damit den Streitgegenstand für die Beklagte erkennbar fest (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Aufl., Kap. 51 Rn. 4 ff). Aus dem Antrag und seiner Begründung ist für die Beklagte ersichtlich, gegen welche Rechtsverletzung sich die Klägerin wendet und welche Handlung sie der Beklagten zukünftig untersagen lassen will.</p>
<p>Der zur Entscheidung gestellte Antrag formuliert die zu unterlassende Verletzungshandlung eindeutig und für die Beklagte nachvollziehbar. Der Beklagten erkennbar begehrt die Klägerin, dass es die Beklagte unterlässt, Bild- und Wortbeiträge, die die streitgegenständlichen wahrnehmungsberechtigten Sender in ihren Programmvorschauen im Internet einstellen, zu vervielfältigen und in eine elektronischen Progammvorschau im Internet, wie sie die Beklagte auf ihrer Internetseite www&#8230;de betreibt, öffentlich zugänglich zu machen.</p>
<p>Der Verletzungsgegegenstand, nämlich die von den Sendern in deren elektronischen Programmvorschauen eingestellten Bilder und Texte, ist hinreichend bestimmt bezeichnet. Für diese sucht die Klägerin um den Urheber- und Leistungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5, § 72 UrhG nach und identifiziert die Texte in dem „insbesondere“-Zusatz nochmals.</p>
<p>Einer weiteren Konkretisierung der streitgegenständlichen Verletzungsgegenstände bedarf es nicht. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Bilder und Texte, für die sie das ausschließliche Nutzungsrecht wahrnimmt. Eine weitere inhaltliche Konkretisierung der Wort- und Bildbeiträge zur Bestimmung der Schutzfähigkeit nach § 2 UrhG ist nicht angezeigt und würde die Klägerin in ihrem Rechtsschutzbegehren unzulässig einschränken.</p>
<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Beklagte einwendet, in den elektronischen Programmvorschauen der streitgegenständlichen Sender nicht nur geschützte Werke öffentlich wiedergegeben werden, sondern etwa auch Texte, die die Schöpfungshöhe des § 2 UrhG nicht erreichten oder Lichtbildwerke für die die Klägerin keine Nutzungsrechte wahrnehme.</p>
<p>Eine Vermischung von nicht geschützten mit geschützten eigenen oder fremden Werken in den elektronischen Programmvorschauen der Sender steht der Bestimmtheit des Klageantrages und der hinreichenden Identifikation des Verletzungsgegenstandes nicht entgegen. Anders als dem Landgericht Köln (Urt. v. 14.5.2004, Az. 28 0 199/04, mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 9.4.1992, GRUR 1992, 561, Unbestimmter Unterlassungsantrag II, B 20) zur Entscheidung gestellten Klageantrag, nimmt die Klägerin in dem vorliegenden Klageantrag nicht zur Bestimmung des Verletzungsgegenstandes auf eine außerhalb der Verletzungshandlung oder dem Verletzungsgegenstand liegende Rechtsfrage Bezug (BGH, Urt. v. 9.4.1992, GRUR 1992, 561). Die Beklagte wird vorliegend, um eine Unterlassungspflicht zu erkennen, von der Klägerin nicht darauf verwiesen, jeweils zu ermitteln, ob ein ausschließliches Nutzungsrecht der Klägerin an einem Werk besteht. Vielmehr wird ihr nach dem Unterlassungsantrag, wie jedem Nutzer fremder Werke aufgegeben, vor einer Nutzung zu prüfen, ob es sich bei den im Rahmen der elektronischen Programmankündigungen der streitgegenständlichen Sendern veröffentlichten Bilder oder Texte um geschützte Werke handelt.</p>
<p>Die Beklagte wird durch diesen Klageantrag auch nicht mit ihrer Rechtsverteidigung in ein etwaiges Zwangsvollstreckungsverfahren gedrängt. In diesem hätte die Klägerin, wie jeder Gläubiger eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs, das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen des Zwangsvollstreckungsbegehrens zu behaupten und zu belegen. Dies stellte keine Verlagerung der Rechtsverteidigung der Beklagten dar.</p>
<p>II.<br />
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, die in den Presselounges der streitgegenständlichen Sender im Rahmen der Programmankündigung im Internet veröffentlichen, urheberrechtlich geschützten Bild- und Wortbeiträge des jeweiligen Senders auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten. Die Beklagte ist hierzu nicht ohne die Einwilligung der Klägerin berechtigt.</p>
<p>1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 72 Abs. 1, 19 a, 16 UrhG, 6 Abs. 1 UrhWahrnG i. V. m. den Wahrnehmungsverträgen der im Antrag genannten Sender einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, Bilder und Texte, wie sie auf den Presselounges des Senders zur Programmankündigung eingestellt sind, zu vervielfältigen und im Rahmen von elektronischen Programmführern im Internet, wie es über ihre Internetseite www&#8230;de erfolgt, öffentlich zugänglich zu machen.</p>
<p>2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Sender DSF Deutsches Sportfernsehen, Kabel eins. Pro Sieben, RTL Television, RTL II, Sat.l, Super RTL und Vox haben mit der Klägerin den Wahrnehmungsvertrag Fernsehen geschlossen und ihr nach § 1 Ziffer 2 jeweils der Verträge auch für das Jahr 2008 rückwirkend als Treuhänderin weitere Rechten zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.</p>
<p>1.1 Als solches Weiteres Recht haben die Vertragsparteien unter § 1 Ziff. 2.f) das Recht zur Sendung (§ 20 UrhG) und zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) von Text- und Bild-, Bewegtbild-, und Audiomaterial aufgeführt, welches von den Sendern an Dritte zur Verfügung gestellt wurde, zum Zwecke der redaktionellen Berichterstattung über die Sendung bzw. der Programmankündigung der jeweiligen Sendung im Rahmen eines elektronischen Programmführers in Deutschland, Österreich und der deutschsprachigen Schweiz. Darin sind nach den wörtlichen Auführungen der Vereinbarungen eingeschlossen das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG), soweit dies für eine öffentliche Zugänglichmachung des Materials erforderlich ist.</p>
<p>Die Klägerin ist als Treuhänderin und Inhaberin der ihr zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragenen Rechte in der Geltendmachung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüchen an Bild- und Textmaterial nicht dadurch gehindert, dass in § 1 Ziff. 2.f) aufgeführt wird, von der Rechteeinräumung durch die Wahrnehmungsberechtigten sei nicht das Recht umfasst, die Einwilligung zu erteilen, das Programmankündigungsmaterial im Internet verbunden mit Werbeinhalten darzustellen.</p>
<p>Hieraus ergibt sich keine Beschränkung der Klägerin hinsichtlich der ausschließlichen Wahrnehmung des ihr übertragenen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung. Sie ist lediglich nicht befugt, die Nutzungsrechte in der Weise einzuräumen, dass das jeweilige Werk mit Werbung verknüpft werden kann. Die Einwilligung hierzu haben sich die streitgegenständlichen Sender vorbehalten.</p>
<p>Dass die Beklagte nach ihrem Geschäftsmodell die Programmankündigung stets mit Werbung verknüpft steht dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, der sich gerade nicht auf diese Art und Weise der Öffentlichen Zugänglichmachung der Texte und Bilder der Sender bezieht, sondern auf die Tatsache der Nutzung.</p>
<p>1.2 Der Aktivlegitimation der Klägerin steht auch nicht, wie die Beklagte einwendet, das Fehlen einer weiteren fusions-kontrollrechtlichen Freigabe nach Art. 6 FKVO entgegen. Die Klägerin ist nicht nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 FKVO gehindert, über die ihr übertragenen Rechte nach §§ 19 a, 16 UrhG zur ausschließlichen Wahrnehmung zu verfügen und diese wahrzunehmen.</p>
<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Feststellung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21.5.2002, SG (2002) 229867 (B 7), wonach das am 12.4.2002 angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4063/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt, keine Beschränkung auf die Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Kabelweitersendung nach § 20 b UrhG. Die Feststellung der Kommission bezieht sich auf den Antrag der anmeldenden Parteien vom 12.4.2002. Nach diesem war der Kommission die Geschäftstätigkeit der Klägerin, nämlich die treuhänderische Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen, die sich aus dem Urhebergesetz für Medienunternehmen ergeben, wie im Gesellschaftsvertrag festgehalten, uneingeschränkt zur Überprüfung angemeldet. Auf diese Anmeldung nach der Verordnung 4064/89 bezieht sich die Feststellung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Etwas anderes ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Insbesondere kann daraus, dass in den Ausführungen zu der wettbewerblichen Beurteilung (B 7, Ziffer IV.) lediglich Ausführungen zu § 20 b UrhG erfolgten, geschlossen werden, dass andere Urheber- und Leistungsschutzrechte nicht gesehen und von der Feststellung nicht erfasst und ausgenommen werden sollten.</p>
<p>1.3 Die Beklagte kann auch nicht unter Hinweis auf das Lizenzvertragsmuster der PPS Presse-Programm-Service GmbH (B 15) erheblich einwenden, dass die Klägerin nicht mehr Inhaberin der streitgegenständlichen Nutzungsrechte zur ausschließlichen Wahrnehmung sei. Diese hat mit dem Hinweis auf den Lizenzvertrag mit der PPS vom 24.10./3.11.2007 erheblich dargelegt, dass der Presse-Programm-Service GmbH in Berlin einfache Nutzungsrechte mit der Möglichkeit der Sublizenzierung eingeräumt worden sind.</p>
<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem Vertragsmuster der pps. zur Sublizenzierung (B 15), in dessen Vorbemerkung diese sich als exklusiver Lizenznehmer der Klägerin bezeichnet, nicht, dass die Klägerin ihre Rechte zur ausschließlichen Nutzung übertragen hat. Nach § 1 des Vertragsmusters soll die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten Vertragsgegenstand sein.</p>
<p>2. Die Klägerin kann die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 UrhG verpflichten, es zu unterlassen, auf den den elektronischen Programmankündigungen der Sender veröffentlichte Bilder und Texte der Sender zu vervielfältigen und auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich zu machen.</p>
<p>2.1 Die Beklagte verletzt das Nutzungsrecht der Klägerin, indem sie von den Internetseiten der wahrnehmungsberechtigten Fernsehsender nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 72 UrhG geschützte Texte und Bilder der Sender in ihren elektronischen Programmführer zur Programmankündigung einstellt und auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich macht.</p>
<p>Dass die Beklagte die elektronischen Programmankündigungen der Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin mit den von den Sendern beigefügten Text- und Bildbeiträgen auf den von ihr auf ihrer Internetseite www&#8230;de geführten EPG übernimmt und dort auch die Texte und Bilder öffentlich zugänglich macht, ist zwischen den Parteien unstreitig.</p>
<p>2.2 Die Klägerin hat substantiiert dargetan, dass in diese elektronischen Programmankündigungen urheberrechtlich geschützte Texte und Bilder der Sender eingestellt sind.</p>
<p>2.2.1 Die eingestellten Bilder sind, wie die im Klageschriftsatz vom 21.8.2008 wiedergegeben Bildbeispiele, Lichtbildwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Diesen Schutzbereich nicht erreichende Lichtbilder unterfallen dem Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG.</p>
<p>An Bildern, die zur Vermarktung durch den Sender auf Veranlassung des beauftragten Produzenten erstellt und dem Sender mit dem produzierten Programmteil überlassen werden, erlangt der jeweilige Sender vertraglich die urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte zur ausschließlichen Nutzung. Dies hat die Klägerin anhand des für den Sender Sat 1 vorgelegten Standardproduktionsvertrag mit Standfotorichtlinien und Standfotografenvertrag (K 6) konkret dargetan.</p>
<p>Ebenso erfolgt die ausschließliche Einräumung von Nutzungsrechten an Lichtbildern zur Ankündigung und Bewerbung hinsichtlich der Ausstrahlungsrechte in Deutschland bei Fremdproduktionen, wie es die Klägerin mit dem Lizenzvertrag und dem Rahmenvertrag für Free TV Lizenzverträge des Senderunternehmens &#8230; (K 7) erheblich darlegt.</p>
<p>2.2.2 Die Texte zur Programmankündigung der Sender, wie sie in der Klageschrift unter Textbeispiel 1, 2 und 3 beispielhaft zu den Programmankündigungen von &#8230; für Samstag, 12.7.2008, 20.15 Uhr, „The Quest &#8211; Das Geheimnis der Königskammer“, von &#8230; für Samstag den 12.7.2008, 12.55 Uhr, „Sudan Unterwegs zu den letzten Gladiatoren, Teil 1“ und von &#8230; für Mittwoch den 9.7.2008, 21.15 Uhr „Der Bulle von Tölz: Liebesleid“ angeführt sind, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützte Sprachwerke.</p>
<p>Die Kammer setzt dabei die Schutzuntergrenze höher an, weil es sich um Sprachwerke handelt, die einem praktischen Gebrauchszweck dienen und verlangt ein nicht bloße einfaches Überragen des rein Handwerklichen und Alltäglichen (im Anschluss an LG Stuttgart, Urt. v. 6.3.2008, 17 O 68/08, OLG Stuttgart B. v. 7.2.2008, 4 U 221/07), sondern ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung.</p>
<p>Danach sind die von der Klägerin aufgeführten Textbeispiele nicht nur gelungen und zweckmäßig. Sie überragen in ihrer Gestaltung den Durchschnitt. In ihnen werden die mitzuteilenden Inhalte in einfachen und klaren Worten verständlich in abwechslungsreicher Sprache unter Einsatz von Stilmitteln mitgeteilt. Dies wiederum verbunden mit exotisch und interessant klingenden Namen und Begriffen, eingebunden in einen Spannungsbogen, der über die Darstellung hinweg aufrecht erhalten wird, erlangen sie eine eigene Werkqualität, der es gelingt, über die genannten Tatsachen hinaus einen Eindruck von dem jeweils beschriebenen Film werbend zu vermitteln.</p>
<p>Die Klägerin hat erheblich dargetan, dass diese Texte von den Redakteuren der Sender verfasst werden, die über Regelungen in den Arbeitsverträgen, den Sendern die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Urheberrechte und verwandte Schutzrechte einräumen (K 17).</p>
<p>2.3 Die Klägerin legt Rechteketten von den Urhebern der Text- und Bildmaterialien bis zu den einzelnen Sendern exemplarisch dar und genügt ihrer Darlegungslast im Verletzungsprozess. Insbesondere hat sie nicht für jede Werkkategorie und jeden Sender eine Rechtekette darzulegen.</p>
<p>Hierzu erhebt die Beklagte, der die Presselounges der Sender aus der regelmäßigen Übernahme genau bekannt sind, keine konkreten Einwendungen. Die sie hinsichtlich der Rüge der Rechteketten nur pauschal und allgemein hält.</p>
<p>Danach genügt die exemplarische Darstellung anhand einzelner Sender und Werke. Aus der Einwendung der Beklagten, dass auch nicht geschützte Werke in den Presselounges eingestellt seien, kann nicht auf eine Unterbrechung der dargelegten Rechteketten bei einem Einzelnen Sender geschlossen werden. Beklagte hat nicht erheblich eingewandt, dass nicht alle Sendeunternehmen Beiträge dieser Qualität und Entstehung veröffentlichten oder an den Bildern oder Texten Rechte anderen Personen als den Berechtigten der Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin zustehen könnten (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 19.12.2007, 15 ü 15/07).</p>
<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einwendung, dass auf den streitgegenständlichen Teilen der Internetseiten der Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin urheberrechtlich geschützte Werke und Lichtbilder veröffentlicht wurden und werden, an denen diese nicht das ausschließliche Nutzungsrecht haben könnten, wie es etwa bei internationalen Produktionen der Fall sei. Dieser Einwand, den die Beklagte nicht konkretisiert, bezieht sich nicht auf das von der Klägerin nach Antrag und zugrunde liegendem Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Text- und Bildmaterial zur Ankündigung der Programme der Sendeunternehmen auf ihren Internetseiten (Presslounges).</p>
<p>2.4 Die Beklagte ist auch nicht auf § 50 UrhG berufen.</p>
<p>Danach ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck geboten Umfang zulässig. Diese Schrankenregelung dient der Meinungs- und Pressefreiheit und soll eine anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in Fällen ermöglichen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies soll dadurch erleichtert werden, dass ihnen die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt wird (BGH, Urt. v. 20.12.2007, I ZR 42/05).</p>
<p>Dem Text- und Bildmaterial zur Programmankündigung fehlt dieser aktuelle Bezug. Es sind keine Gründe gegeben, nach denen die Beklagte begleitenden, vertriebsunterstützenden Beiträge benötigt, um über ihre Programmankündigung aktuell gestalten zu können.</p>
<p>2.5 Die Beklagte war auch nicht etwa wegen nicht zumutbaren Bedingungen des Wahrnehmungsvertrages berechtigt, das Bild- und Textmaterial der Sendeunternehmen ohne Berechtigung zu nutzen.</p>
<p>Die Beklagte hat sich gar nicht um einen Nutzungsvertrag mit der Klägerin bemüht und ist an einem solchen, soweit dieser mit der Entrichtung jeglichen Nutzungsentgeltes verbunden ist, nicht interessiert. Ihr derzeitiges Geschäftskonzept geht von der unentgeltlichen Nutzung der Programmankündigungen der Sender mit begleitendem Text- und Bildmaterial aus. Auf etwaige Beschränkungen des Mustervertrages kann sie sich deshalb nicht stützen. Sie wäre vielmehr gehalten nach dem UrhWahrnG vorzugehen oder soweit sie ergänzender Rechte bedarf diese bei den Sendern einzuholen.</p>
<p>Nicht erheblich dargelegt hat die Beklagte, dass sie etwa in bestehenden Vertragsbeziehungen zu einzelnen Sendern stand, wonach sie berechtigt wäre, auch in Zukunft auf die in der Presselounges veröffentlichten Text- und Bildbeiträge zuzugreifen und diese zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen.</p>
<p>2.6 Die Beklagte kann nicht einwenden, dass die in der Geltendmachung des vorliegenden Unterlassungsanspruchs zum Ausdruck kommende Verweigerung einer kostenlosen Lizenz zur Verwendung des Text- und Bildmaterials gegen §§ 19, 20 GWB und Art. 82 EGV verstoße. Ihre kartellrechtlichen Erwägungen führen zu keiner anderen rechtlichen Betrachtungsweise.</p>
<p>Es sind keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung innehat. Allein aus dem Umstand, dass sie die Rechte der im Antrag genannten Privatsender an den von diesen erstellten Bild- und Textmaterial zur elektronischen Programmankündigung ausschließlich wahrnimmt, kann nicht auf eine beherrschende Stellung auf diesem Markt geschlossen werden.</p>
<p>Mit den Funktionen einer Wahrnehmungsgesellschaft korreliert zudem die Abschlussverpflichtung nach § 11 UrhWahrnG, die gewährt, dass die Regelungen der Art. 81, 82 EGV eingehalten werden (OLG München, Urt. v. 9.3.2006,6 WG 1/04).</p>
<p>Für die missbräuchliche Ausnutzung der Stellung als Wahrnehmungsgesellschaft durch die Klägerin nach § 19 GWB, Art. 82 EGV liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Hinsichtlich etwaiger Einwendungen gegen Tarife oder Vertragsklauseln ist die Beklagte auf die Regelung des § 14 ÜrhWahrnG zu verweisen.</p>
<p>Dass sie in der Ausübung ihrer EPGs durch die Klägerin unbillig behindert oder diskriminiert würde gemäß § 20 GWB, hat die Beklagte nicht erheblich dargetan. Aus der Umsetzung der Wahrnehmungspflichten und der Bereitstellung der Nutzungsrechte gegen Entgelt gemäß eines aufgestellten Tarifs ergibt sich nicht ohne weiteres eine Behinderung oder Beeinträchtigung der Beklagten.</p>
<p>3. Die Beklagte übernimmt unstreitig regelmäßig die Programmankündigungen der streitgegenständlichen Sender und spielt diese auf ihre Internetseite www&#8230;de zur Ankündigung der Programme der Sender auf und macht diese dort nach ihrem Geschäftskonzept öffentlich zugänglich.</p>
<p>Die Beklagte will an dieser Vorgehensweise festhalten. Sie nimmt für sich in Anspruch auch in der Zukunft die elektronischen Programmankündigungen der Sendeunternehmen auch hinsichtlich des für diese gefertigten und eingestellten Wort- und Bildmaterials zu vervielfältigen und auf ihrem elektronischen Programmführer öffentlich zugänglich zu machen, ohne die Nutzungsrechte an dem Wort- und Bildmaterial von der Klägerin zuvor zu erwerben.</p>
<p>Danach droht die Verletzung von Rechten nach dem UrhG ernstlich und bestätigt die Gefahr der Wiederholung von Rechtsverletzungen durch die Beklagte (BGH Urt. v. 6.7.1954, I ZR 38/53).</p>
<p>Demgemäß hat die Beklagte auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.</p>
<p>4. Die Androhung von Ordnungsmitteln folgt aus § 890 ZPO</p>
<p>III.<br />
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.</p>
<p>Beschluss:</p>
<p>Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt</p>
<p>Gründe</p>
<p>Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Angaben der sachnahen Parteien zu dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin.</p>
<p>(Unterschriften)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Internet Tauschbörse, Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Tochter; LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2009, Az. 12 O 134/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/01/20/internet-tauschborse-filesharing-haftung-des-anschlusinhabers-fur-volljahrige-tochter-lg-dusseldorf-urteil-vom-27-mai-2009-az-12-o-13409/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 08:02:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=182</guid>
		<description><![CDATA[Das LG Düsseldorf unterstreicht die Weite der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Handlungen Dritter. Hier ging es um die bereits volljährige Tochter. Auch wenn ein erwachsenes Familienmitglied in Internettauschbörsen illegales Filesharing betreibt, haftet hierfür der Anschlussinhaber als Störer. Dies selbst dann, wenn er von der konkreten Tat seiner Tochter keine Kenntnis hatte. Er hätte das Filesharing seiner Tochter verhindern können und müssen, so das LG Düsseldorf.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.03.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.03.2009 wird bestätigt.</p>
<p>Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.</p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Der Antragsteller ist seit mehr als acht Jahren unter dem Künstlernamen xx als Rap-Künstler tätig. Er ist Interpret, Urheber und Miturheber der Musikstücke auf dem Album &#8220;xxx – xxx&#8221;. Er ist außerdem Inhaber der eingetragenen Wortmarke xxx.</p>
<p>Der Antragsgegner unterhält einen Internet-Zugang. Dieser ist zur Teilnahme an Musiktauschbörsen in sogenannten Peer-To-Peer-Netzwerken (Filesharing-Systemen) genutzt worden. Ein Dritter, wohl eine volljährige Tochter des Antragsgegners, hat über den Internet-Zugang des Antragsgegners das urheberrechtlich geschützte Werk des Antragstellers im Internet durch Freigabe der Festplatte beziehungsweise auf dem Computer zum Download für weitere Nutzer in der Internet-Tauschbörse &#8220;eDonkey&#8221; angeboten. Dies ist bei einer Überwachung der Internet-Tauschbörse &#8220;eDonkey&#8221; am 25.10.2008 festgestellt worden.</p>
<p>Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 26.02.2009 (Bl.24-28 GA) abgemahnt, eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2009 (Bl. 30-31 GA) ließ der Antragsgegner erklären, er habe niemals wissentlich die genannten Musiktitel aus dem Netz herunter geladen, um diese anderen zum Herunterladen zugänglich zu machen und werde dies auch in Zukunft nicht vornehmen.</p>
<p>Der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.03.2009 (Bl. 32, 33-34 GA) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.03.2009 (Bl. 38 GA) erwirkt, mit welcher dem Antragsgegner untersagt worden ist, Dritten die Gelegenheit zu bieten, urheberrechtlich geschützte Musikwerke von Herrn xx, und zwar das Musikalbum &#8220;xx&#8221; – auch unter Nutzung der Wortmarke &#8220;xx &#8211; im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen, jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten. Hiergegen hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.</p>
<p>Der Antragsteller beantragt,</p>
<p>die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.</p>
<p> </p>
<p>Der Antragsgegner beantragt,</p>
<p>die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.</p>
<p>Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Kammer sei für den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zuständig gewesen. Auch fehle es an seiner Passivlegitimation, da er die bezeichnete Datei nicht zum Upload ins Internet gestellt und daher keine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen habe er, auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung, nicht einzustehen. Es fehle an der Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten, verdachtsunabhängige Prüfungspflichten des Anschlussinhabers gebe es nach der Rechtsprechung vieler Gerichte nicht. Die Überwachung erwachsener Familienangehöriger zu verlangen, sei lebensfremd. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ein Familienmitglied die Tauschbörse nutzt. Ohne konkreten Anlass sei er auch nicht dazu verpflichtet gewesen, irgendwelche Überwachungsmaßnahmen einzuleiten.</p>
<p>Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 06.05.2009 Bezug genommen.</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>Auf den Widerspruch des Antragsgegners war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung, da sie auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners zu Recht ergangen ist.</p>
<p>1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben, § 32 ZPO, §§ 104, 105 UrhG in Verbindung mit der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen vom 02.06.2004 (GV.NRW. S.291/SGV.NRW.301) und §§ 23, 71, 72 GVG. Am besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO können auch Klagen aus Verletzung sonstiger absoluter Rechte, vor allem gewerblicher Schutzrechte wie das Urheberrecht, erhoben werden (Zöller, ZPO-Kommentar, 27. Auflage 2009, § 32 RN 9 mN). Tatort im Sinne des § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist. Bei Begehungsdelikten ist das entweder der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, oder der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist. Der Anspruchsteller kann also auch bei Urheberrechtsverletzungen wählen zwischen dem Gerichtsstand des Handlungsortes und demjenigen des Erfolgsortes. Für Rechtsverletzungen im Internet geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass, da die Seiten bundesweit abrufbar sind, der Erfolgsort in jedem Gerichtsbezirk der Bundesrepublik Deutschland liegt, da die Musikwerke des Antragstellers über das Peer-To-Peer Netzwerk bestimmungsgemäß auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf abrufbar sind.</p>
<p>2. Der Antragsgegner wird zu Recht gemäß § 97 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er ist aufgrund seiner Eigenschaft als Inhaber des Internet-Zuganges, über den die unstreitige Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen passivlegitimiert.</p>
<p>a) Passivlegitimiert gemäß § 97 UrhG ist als Störer jeder, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein &#8211; einen adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung gesetzt hat, dadurch in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat.</p>
<p>Hierfür genügt es, dass der Antragsgegner den objektiv für Dritte nutzbaren Internet-Zugang vorgehalten und dem Verletzer zur Verfügung gestellt hat (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257). Sein hiergegen gerichtetes Vorbringen bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Denn es kann zwar als Störer nur in Anspruch genommen werden, wer, ohne selbst Verletzer zu sein, an der Verletzungshandlung mitwirkt, obwohl es ihm zumutbar und möglich ist, diese zu verhindern. Denn damit die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt wird, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (OLG Düsseldorf MMR 2008,675-677). Dies gilt auch für die Verpflichtung, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden. Auch diese besteht nur im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen (BGH GRUR 1984,54-55). Maßgeblich sind insoweit die Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden (BGH GRUR 2001, 1038-1039).</p>
<p>Die Kammer vermag der von einigen Instanzgerichten vertretenen Auffassung, der Anschlussinhaber sei zu einer verdachtsunabhängigen Prüfung und Überwachung volljähriger Haushaltsangehöriger grundsätzlich nicht verpflichtet, nicht beizupflichten. Dem Antragsgegner als Inhaber des Internet-Zuganges wird nicht Unzumutbares abverlangt, wenn man eine Pflicht dahingehend bejaht, dass er vor der mit seinem Willen erfolgenden Nutzung seines Internet-Zuganges die betroffenen Familienmitglieder zumindest auffordert, Urheberrechtsverletzungen mittels seines Computers und Internet-Zuganges zu unterlassen. Dass er keinerlei Kenntnis davon hatte, dass das Internet die Möglichkeit bietet, derartige Rechtsverletzungen zu begehen, behauptet der Antragsgegner nicht. Da er derjenige ist, der eine neue Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann, und er es somit Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257), erscheint es gerechtfertigt ihm auch das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen . Der Antragsgegner hat nicht einmal vorgetragen, dass er überhaupt Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat und/oder seine – volljährigen – Kinder angewiesen hat, nichts Illegales zu tun. Die Kammer hält es angesichts seiner Ausführungen für naheliegend, dass er sich sogar generell außerstande sieht, die Kinder insoweit zu überwachen, oder aber es grundsätzlich ablehnt, seine &#8211; volljährigen – Kinder entsprechend anzuweisen und/oder zu überwachen. Für dieses Verständnis spricht auch, dass er offenkundig noch nicht einmal die nun bekannte Rechtsverletzung zum Anlass genommen hat, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und/oder Anweisungen hinsichtlich der Nutzung seines Internet-Zuganges zu erteilen.</p>
<p>Auf dieser Grundlage ist anzunehmen, dass der Antragsgegner keinerlei Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um mögliche Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Die Frage der Zumutbarkeit konkreter Maßnahmen stellt sich daher schon nicht.</p>
<p>b) Auch ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.03.2009, I ZR 114/06), der die Kammer folgt und welche sie auf den vorliegenden Fall für übertragbar hält, in Betracht. Dass der Antragsgegner selbst Täter oder Teilnehmer der unstreitigen Urheberrechtsverletzung war, wird zwar nicht behauptet. Letzteres würde auch voraussetzen, dass er das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassenden zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die konkrete Haupttat hatte (BGH GRUR 2007,708). Davon kann indes nicht ausgegangen werden, weil der Antragsgegner unwidersprochen behauptet hat, keine Kenntnis von der Nutzung der Tauschbörse durch ein Familienmitglied gehabt zu haben. Der Bundesgerichtshof (aaO) bejaht allerdings nunmehr eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung, weil dieser nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass ein Dritter – im dortigen Fall die Ehefrau des Beklagten – ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay genutzt hat unter dem Gesichtspunkt bestehender Verkehrspflichten, die einen im Verhältnis zu den neueren Grundsätzen der Störerhaftung (BGHZ 173, 188 ff. Jugendgefährdene Medien bei eBay) selbständigen Zurechnungsgrund darstellen.</p>
<p>Wie erwähnt hält die Kammer die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze hier für anwendbar. Auch in diesem Zusammenhang muss sich der Antragsgegner vorhalten lassen, dass er seinem eigenen Vortrag nach keinerlei Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, was eine haftungsbegründende Pflichtverletzung darstellt.</p>
<p>3. Ein eigenes Verschulden des Antragsgegners ist für den hier verfolgten Unterlassungsanspruch nicht erforderlich.</p>
<p>4. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird durch die unstreitige Rechtsverletzung indiziert und ist nicht weggefallen, da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden ist. Zudem hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, mittlerweile Sicherungs- und/oder Erziehungsmaßnahmen ergriffen zu haben, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.</p>
<p>5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich.</p>
<p>6. Streitwert: 20.000,00 €</p>
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		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Haftung für eigenes eBay Mitgliedskonto bei Handlungen Dritter; BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/01/15/haftung-fur-eigenes-ebay-mitgliedskonto-bei-handlungen-dritter-bgh-urteil-vom-11-03-2009-az-i-zr-11406/</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 08:28:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn ein Dritter das eBay Account eines Mitgliedes nutzen konnte, weil er an die Zugangsdaten gelangt ist, haftet der Inhaber des Mitgliedskontos für die Rechtsverletzungen des Dritten.

Dies gilt insbesondere bei Urheberrechtsverstößen, Markenrechtsverstößen und Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

Fazit: Jedes eBay Mitglied hat dafür zu sorgen, dass niemand sonst das Konto nutzen kann. Kommt es zu Rechtsverletzungen durch Dritte, kann der Inhaber des Kontos nicht einwenden, er selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><strong>BUNDESGERICHTSHOF </strong></p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p>Aktenzeichen: I ZR 114/06</p>
<p>Verkündet am: 11.03.2009</p>
<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt:</p>
<p>Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2006 aufgehoben.</p>
<p>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p> </p>
<p align="center"><strong>Tatbestand:</strong></p>
<p>Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der IR-Marke Nr. 307 293 &#8220;Cartier&#8221;, die in Deutschland für Uhren und Schmuck Schutz genießt. Die Klägerin zu 2 handelt mit Cartier-Schmuck. Sie hat die Schmuckmodellreihe &#8220;Mahango&#8221; entwickelt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass auf den Schmuckstücken eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zu sehen ist und der Rand von einer erhabenen Borte gebildet wird.</p>
<p>Der Beklagte ist bei der Internet-Auktionsplattform eBay unter dem Mitgliedsnamen &#8220;s. &#8221; registriert. Vom 11. bis zum 18. Juni 2003 wurde un- ter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift &#8220;SSSuper &#8230; Tolle &#8230; Halzband (Cartier Art)&#8221; ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten, das eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zeigte und dessen Rand von einer erhabenen Borte gebildet wurde. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: &#8220;&#8230; Halzband, Art Cartier &#8230; Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus &#8230;&#8221;.</p>
<p>Die Klägerin zu 1 sieht hierin eine Verletzung ihrer sich aus der IR-Marke Nr. 307 293 ergebenden Rechte. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter den Gesichtspunkten der Rufausbeutung und der Irreführung vor.</p>
<p>Nach Auffassung der Klägerin zu 2 genießt die &#8220;Mahango&#8221;-Schmuckreihe als Werk der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz. Ihre nahezu identische Nachahmung durch das über &#8220;s. &#8221; angebotene Schmuckstück verletze die der Klägerin zu 2 zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Außerdem begründe die Nachahmung Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes.</p>
<p>Die Klägerinnen haben den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.</p>
<p>Der Beklagte ist der Auffassung, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich. Seine Ehefrau habe sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei die streitgegenständliche Kette versteigert.</p>
<p>Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.</p>
<p align="center"><strong>Entscheidungsgründe:</strong></p>
<p>I. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob das von den Klägerinnen beanstandete Angebot diese in ihren Rechten verletzte. Der Beklagte sei dafür jedenfalls nicht verantwortlich.</p>
<p>Eine Schadensersatzpflicht bestünde nur, wenn der Beklagte das Angebot nachweislich allein oder im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Ehefrau in das Netz gestellt oder zumindest seiner vorsätzlich handelnden Ehefrau vorsätzlich Hilfe geleistet hätte. Dies stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Die sprachlichen Unzulänglichkeiten in dem Angebot wiesen darauf hin, dass dieses von der aus Lettland stammenden Ehefrau verfasst worden sei.</p>
<p>Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung begründet. Der Beklagte wäre nur dann Störer, wenn ihm die Verhinderung der Rechtsverletzung möglich und zumutbar gewesen wäre. Zwar habe er zumindest damit gerechnet, dass seine Ehefrau sein eBay-Mitgliedskonto zur Einstellung von Verkaufsangeboten benutzte. Eine Pflicht, diese Angebote auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, hätte für den Beklagten aber nur dann bestanden, wenn er dafür konkrete Anhaltspunkte gehabt hätte, dass seine Ehefrau Rechtsverletzungen begangen habe. Die Annahme einer Überwachungspflicht ohne solche Anhaltspunkte beeinträchtigte die durch Art. 6 GG gewährleisteten Rechte des Beklagten und seiner Ehefrau.</p>
<p>Der Beklagte müsse sich das Verhalten seiner Ehefrau auch nicht nach § 100 UrhG (a.F.), § 14 Abs. 7 MarkenG oder § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm Erträge aus den von dieser durchgeführten Geschäften zugute gekommen seien.</p>
<p>II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerinnen ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der von diesem bislang getroffenen Feststellungen kann nicht von der Unbegründetheit der Klage ausgegangen werden.</p>
<p>1. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Ansprüche schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.</p>
<p>a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen nicht als Mittäter oder Teilnehmer haftet. Mittäterschaft setzt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 14 Rdn. 2). Als Teilnehmer an einer rechtswidrigen Verhaltensweise eines anderen haftet nur derjenige, der diese Verhaltensweise zumindest mit bedingtem Vorsatz gefördert oder dazu angestiftet hat. Zum Teilnehmervorsatz gehört dabei neben der Kenntnis der objektiven Tatumstände auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat (BGH, Urt. v. 3.7.2008 &#8211; I ZR 145/05, GRUR 2008, 810 Tz. 15 = WRP 2008, 1182 &#8211; Kommunalversicherer, m.w.N.; zum Abdruck in BGHZ 177, 150 vorgesehen). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ist zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass seine Ehefrau das beanstandete Angebot ohne sein Wissen in das Internet eingestellt hat. Selbst wenn der Beklagte allgemein gewusst und gebilligt haben sollte, dass seine Ehefrau über sein Mitgliedskonto bei eBay Waren verkaufte, ergäbe sich daraus noch nicht, dass er von dem konkreten Angebot Kenntnis gehabt hat, das nach der Auffassung der Klägerinnen deren Rechte verletzte.</p>
<p>b) Das Berufungsgericht hat mit Recht auch Ansprüche gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Unternehmerhaftung gemäß § 100 UrhG a.F., § 14 Abs. 7 MarkenG und § 8 Abs. 2 UWG verneint. Eine solche Haftung setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung &#8220;in einem Unternehmen&#8221; oder &#8220;in einem geschäftlichen Betrieb&#8221; begangen worden ist. Dem Inhaber des Unternehmens oder Betriebs werden Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens oder Betriebs die Verantwortung für die Handlungen seiner Angestellten oder Beauftragten, die ihm zugute kommen, nicht beseitigen soll (BGH, Urt. v. 19.12.2002 &#8211; I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 &#8211; Verwertung von Kundenlisten, m.w.N.). Der Zuwiderhandelnde muss daher für das Unternehmen oder den Betrieb tätig geworden sein; ein Handeln für einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus (vgl. zu § 8 Abs. 2 UWG: BGH, Urt. v. 19.4.2007 &#8211; I ZR 92/04, GRUR 2007, 994 Tz. 19 = WRP 2007, 1356 &#8211; Gefälligkeit, m.w.N.; zu § 100 UrhG a.F.: OLG München GRUR-RR 2007, 345, 346, m.w.N.; zu § 14 Abs. 7 MarkenG: OLG Köln MMR 2006, 622, 624 = CR 2007, 184). Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beklagten die Erträge aus den Geschäften seiner Ehefrau zugute gekommen sind.</p>
<p>c) Es kommt jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil dieser, auch wenn er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei eBay durch seine Ehefrau weder veranlasst noch geduldet hat, nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort dieses Mitgliedskontos erlangte. Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung (vgl. zu ihr im Urheberrecht etwa BGHZ 156, 1, 11 ff. &#8211; Paperboy; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 36a ff.; zur Störerhaftung im Markenrecht BGH, Urt. v. 30.4.2008 &#8211; I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 49 ff. = WRP 2008, 1104 &#8211; Internet-Versteigerung III; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 14 Rdn. 202 ff.) und den nach der neueren Senatsrechtsprechung gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 ff. &#8211; Jugendgefährdende Medien bei eBay) selbständigen Zurechnungsgrund dar.</p>
<p>aa) Nach dem Vortrag der Klägerinnen, von dem mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz auszugehen ist, hat derjenige, der bei eBay ein Mitgliedskonto eröffnet, nach den &#8211; auch dem Mitgliedskonto des Beklagten zugrunde liegenden &#8211; Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay bei der Anmeldung einen Mitgliedsnamen und ein Passwort zu wählen. Das Passwort hat das Mitglied geheim zu halten; eBay selbst gibt das Passwort gleichfalls nicht an Dritte weiter. Die Anmeldung eines Mitgliedskontos ist nur juristischen Personen und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Es ist nicht übertragbar.</p>
<p>Die Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay ermöglichen demnach als ein besonderes Identifikationsmittel &#8211; im vertraglichen wie auch im vorvertraglichen Bereich &#8211; ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin. Die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten geht dabei weit über die Verwendung etwa eines Briefpapiers, eines Namens oder einer Adresse hinaus, bei denen der Verkehr weiß, dass diese gegebenenfalls von jedermann nachgemacht oder unberechtigterweise verwendet werden können. Im Hinblick darauf besteht eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Diese Pflicht besteht allerdings nicht deshalb, weil sonst die Gefahr von Rechtsverletzungen wie insbesondere von Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen erhöht wäre. Solche Rechtsverletzungen können vielmehr von Dritten auch begangen werden, nachdem sie ein eigenes Mitgliedskonto bei eBay eröffnet haben, was ihnen ohne weiteres möglich ist, da die Anmeldung als Mitglied bei eBay kostenlos ist. Die ungesicherte Verwahrung von Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos erhöht daher nicht die Gefahr von Urheber- oder Markenrechtsverletzungen als solche. Der Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, besteht vielmehr in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls (rechtsgeschäftlich oder deliktisch) in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden.</p>
<p>bb) In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beurteilt, ob derjenige, der als Inhaber eines online geführten Kontos die für dessen Nutzung erforderlichen Zugangsdaten einem Dritten überlässt oder diesem die Nutzung der Daten immerhin ermöglicht, für die von dem Dritten vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach Rechtsscheingrundsätzen haftet (vgl. OLG Köln NJW 2006, 1676, 1677; OLG Hamm NJW 2007, 611, 612; LG Bonn CR 2004, 218, 219 f. = MMR 2004, 179; LG Aachen CR 2007, 605 f.; AG Wiesloch CR 2008, 600, 601 = K&amp;R 2008, 550 = MMR 2008, 626; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 172 Rdn. 18; Spindler/Weber in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 164 BGB Rdn. 8 ff.; Mankowski, CR 2007, 606 f.; Werner, K&amp;R 2008, 554 f.; Herresthal, K&amp;R 2008, 705, 706 ff.). Eine Haftung des Kontoinhabers soll insbesondere dann ausscheiden, wenn dieser das Handeln des Unberechtigten nicht zumindest hätte erkennen müssen (vgl. OLG Köln NJW 2006, 1676, 1677; OLG Hamm NJW 2007, 611, 612), der Geschäftsgegner von einem Eigengeschäft des Handelnden ausgeht (Werner, K&amp;R 2008, 554, 555) oder den Missbrauch kennt oder fahrlässig nicht erkennt (Herresthal, K&amp;R 2008, 705, 709). Diese möglichen Einschränkungen der vertraglichen Haftung des Kontoinhabers für die unberechtigte Benutzung seines Kontos durch einen Dritten erklären sich daraus, dass eine Haftung in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt ist, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftsgegners schutzwürdiger sind als die Interessen desjenigen, der aus der Sicht des Geschäftsgegners der Geschäftsherr ist. Für eine entsprechende Interessenabwägung ist im Streitfall, in dem es um die Frage der (deliktischen) Haftung für die Verletzung der den Klägerinnen nach deren Vortrag zustehenden Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte geht, jedoch schon deshalb von vornherein kein Raum, weil sich derjenige, der die Kontaktdaten seines eBay-Mitgliedskontos pflichtwidrig nicht unter Verschluss hält, grundsätzlich nicht auf ein gegenüber dem Schutz der in Rede stehenden Rechtsgüter vorrangiges Interesse berufen kann.</p>
<p>cc) Nach den &#8211; von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen &#8211; Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte das Passwort zu seinem Mitgliedskonto nicht unter Verschluss gehalten, sondern in dem auch seiner Ehefrau zugänglichen Schreibtisch so verwahrt, dass diese ohne Schwierigkeiten davon Kenntnis nehmen konnte. Damit hat er seine Pflicht, die Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen können, in einer Weise verletzt, die seine Haftung für die von seiner Ehefrau möglicherweise unter Verwendung dieser Daten begangenen Rechtsverletzungen begründen kann. Die Haftung des Beklagten setzt, soweit es um den Unterlassungsanspruch geht, hier &#8211; anders als die Störerhaftung &#8211; keinen Verstoß gegen weitere Prüfungspflichten voraus. Insbesondere ist die Haftung nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Pflicht des Beklagten bestanden hat, das Verhalten seiner Ehefrau auf mögliche Verletzungen der Rechte Dritter zu überprüfen, und ob er diese Prüfungspflicht verletzt hat. Anders als die Haftung des Betreibers einer Internetplattform, auf der Waren zum Verkauf angeboten und in diesem Zusammenhang Rechtsverstöße begangen werden können (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 41 f. &#8211; Jugendgefährdende Medien bei eBay), greift der hier in Betracht kommende Zurechnungsgrund auch nicht erst dann ein, wenn der Kontoinhaber die unzureichende Sicherung der Kontaktdaten andauern lässt, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Dritter sie unberechtigterweise benutzt hat. Ihm wird vielmehr bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der Kontaktdaten beruhende Rechtsverletzung des Dritten als eigenes täterschaftliches Handeln zugerechnet. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden wird allerdings im Regelfall nur zu bejahen sein, wenn der Beklagte zumindest damit rechnen musste, dass seine Ehefrau die Kontaktdaten zu dem rechtsverletzenden Handeln verwendete.</p>
<p>dd) Soweit die Klägerin zu 2 eine Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte geltend macht, die nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, genügt es danach für die Bejahung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der Beklagte das Handeln seiner Ehefrau &#8211; sofern darin, was das Berufungsgericht bislang nicht geprüft hat, eine Urheberrechtsverletzung zu sehen sein sollte &#8211; zurechnen lassen muss. Die auf Markenrecht gestützten Ansprüche setzen dagegen nach § 14 Abs. 2 MarkenG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dasselbe gilt für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Insoweit ist für den Schadensersatzanspruch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Juni 2003 und für den auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruch zusätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, also für die auf Wettbewerbsrecht gestützten Ansprüche auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der vor dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.) und auf das nach dem Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung am 8. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 2949; im Folgenden: UWG 2004), das nach der Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), geändert worden ist. Soweit es danach auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von § 1 UWG a.F., auf das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 oder einer geschäftlichen Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ankommt, muss der Beklagte sich auch insoweit das Handeln seiner Ehefrau wie eigenes Handeln zurechnen lassen.</p>
<p>Die Klägerinnen haben insoweit behauptet, sowohl der Beklage als auch seine Ehefrau hätten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, und haben dazu einzelne Verkaufsaktivitäten des Beklagten und seiner Ehefrau vorgetragen und unter Beweis gestellt. Der Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, so dass auch insoweit zugunsten der Klägerinnen für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz deren Vorbringen zugrunde zu legen ist. Für die erneute Prüfung in der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht von Folgendem auszugehen haben: Stellt sich die eigene Verkaufstätigkeit seiner Ehefrau über das eBay-Mitgliedskonto des Beklagten als ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, handelte folglich auch der Beklagte hinsichtlich des in Rede stehenden konkreten Verletzungsgeschehens im geschäftlichen Verkehr. Da ihm das Handeln seiner Ehefrau nach den oben genannten Grundsätzen als eigenes zugerechnet wird, könnte er sich nicht darauf berufen, dass die betreffende Verhaltensweise seiner Ehefrau in seiner Person ein Handeln im privaten Bereich dargestellt hätte. Ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Handeln liegt ferner auch dann vor, wenn seine Ehefrau zwar für sich gesehen privat gehandelt hat, sich deren Verhalten dem Verkehr aber als nicht unterscheidbarer Teil eines geschäftlichen Handelns des Beklagten darstellte.</p>
<p>ee) Das vorstehend dargestellte Haftungsmodell belastet den Beklagten nicht in unverhältnismäßiger Weise. Damit wird lediglich unter Berücksichtigung der neuen technischen Entwicklungen der Grundsatz fortgeschrieben, dass derjenige, dem ein rechtlich geschützter Bereich zur Nutzung und gegebenenfalls auch zur Gewinnerzielung zugewiesen ist, im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für diesen Bereich für Rechtsverletzungen haftet, wenn er pflichtwidrig Sicherungen unterlässt, die im Interesse Dritter oder der Allgemeinheit bestehen. Der Beklagte wird insoweit nicht in einer dem Schutz seiner Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG widersprechenden Weise beeinträchtigt. Unstreitig besteht für seine Ehefrau die Möglichkeit, kostenlos ein eigenes Mitgliedskonto bei eBay einzurichten.</p>
<p>2. Das Berufungsgericht hat &#8211; von seinem Standpunkt aus folgerichtig &#8211; keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Frage getroffen, inwieweit die nach den vorstehenden Ausführungen dem Beklagten zuzurechnende Verhaltensweise seiner Ehefrau Immaterialgüterrechte und/oder Leistungsschutzrechte der Klägerinnen verletzte oder sonst gegen Wettbewerbsrecht verstieß. Die entsprechenden Feststellungen können im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unzulässige Meinungsäußerungen unter Wettbewerbern in einem Newsletter &#8211; OLG Köln, Urteil vom 09.09.2009, Az.: 6 U 48/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/01/04/unzulassige-meinungsauserungen-unter-wettbewerbern-in-einem-newsletter-olg-koln-urteil-vom-09-09-2009-az-6-u-4809/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Jan 2010 07:33:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=168</guid>
		<description><![CDATA[Das Versenden eines Newsletters stellt eine geschäftliche Handlung dar, wenn dieser geeignet ist, Geschäftsbeziehungen anzubahnen. In einem solchen Fall ist das Wettbewerbsrecht einschlägig. 

Das bedeutet: die Äußerungen in dem Newsletter sind an den strengen Maßstäben zu messen, die das Wettbewerbsrecht an Behauptungen über Konkurrenten anlegt. Nicht alles, was im allgemeinen Presserecht im Rahmen der Meinungsfreiheit eine erlaubte Äußerung ist, ist auch wettbewerbsrechtlich als Herabsetzung eines Konkurrenten rechtmäßig. 

Im konkreten Fall war es der Beklagten nicht erlaubt, sich in einem Newsletter abfällig über einen Konkurrenten zu äußern.

Fazit: Geringschätzige Äußerungen über Wettbewerber sind ausgesprochen problematisch. Man sollte sich nicht leichtfertig darauf verlassen, solche Äußerungen seien lediglich die eigene "freie Meinung". Im Geschäftsverkehr gelten andere Regeln. Und der Streitwert, den das Gericht mit 35.000,00 Euro beziffert hat, zeigt deutlich, welch gravierende finanzielle Konsequenzen eine negative Äußerung über einen Konkurrenten haben kann. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong></p>
<p align="center"><strong>OBERLANDESGERICHT KÖLN</strong></p>
<p align="center"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p align="center"><strong>URTEIL</strong></p>
<p align="center">Entscheidung vom 9. September 2009</p>
<p align="center">Aktenzeichen: 6 U 48/09</p>
<p> </p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>&#8230; e. V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Herrn &#8230; Düsseldorf,</p>
<p align="right">Kläger und Berufungskläger,</p>
<p>Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte &#8230;</p>
<p>gegen</p>
<p>&#8230; GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn &#8230;</p>
<p align="right">Beklagte und Berufungsbeklagte,</p>
<p>Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte &#8230;</p>
<p>hat der 6. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2009 unter Mitwirkung der Mitglieder Dr. &#8230;, &#8230; und Dr. &#8230;</p>
<p>für Recht erkannt</p>
<p>1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. März 2009 wie folgt abgeändert:</p>
<p>Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen</p>
<p>im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet und/oder im E-Mail-Newslettern in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,</p>
<p>„Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt&#8221; und „Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität&#8221; der E.)&#8221;,<br />
wie nachstehend wiedergegeben:</p>
<p><em>&#8220;Weitere Aussichten</em></p>
<p><em>Entscheidend für die Akzeptanz und den weiteren Erfolg des Coachings in der Wirtschaft dürfte u.a. sein, ob sich die Beschreibungen, qualitative Standards zu etablieren, im Markt durchsetzen werden. Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“ und Coaching-Markt sucht Struktur und Qualität“ der E.).</em></p>
<p><em>Positiv kann hingegen vermerkt werden, dass die Zahl der relevanten deutschen Coaching-Verbände bei näherer Betrachtung nicht so groß ist, wie es in früheren Veröffentlichungen dargestellt wurde. Zwar gibt es viele Verbände (vgl. Übersicht der Coaching-Verbände im Coaching-Lexikon), doch haben nur wenige ein ernstzunehmendes Aufnahmeprozedere und Mitgliederzahlen vorzuweisen. Weiterhin gibt es noch „Marketing-Zirkel“, die oftmals mit Verbänden gleichgesetzt werden, obwohl es sich um keine eingetragenen Vereine handelt, sondern um Initiativen, die eher Vermarktungssynergien schaffen sollen. </em></p>
<p><em>Zudem gibt es zahlreiche Verbände, deren Mitglieder „auch Coaching“ anbieten, die Verbände selbst aber auf Training, Verkauf, Beratung, Therapie usw. fokussiert sind. Zum Teil ist darin eine Nachwirkung des Umstands zu sehen, dass Coaching oft nicht klar genug definiert und von anderen Disziplinen unterschieden wurde bzw. wird. Mittel- bis langfristig kann hier eine Besserung der Situation erwartet werden. Der …-Initiator eines Roundtables der Coaching-Verbände – hat mit seinem im November 2007 publizierten Coaching-Kompendium „Coaching als Profession“ Coaching unterscheidbar definiert und Grundlagen für eine seriöse Coaching-Praxis vorgelegt.</em></p>
<p><em>Weitere Informationen:</em></p>
<p>http:// …..-report.de/index.php?&#8230;..&#8221;</p>
<p>wenn dabei auf die nachfolgend dargestellten Artikel verlinkt wird</p>
<p>(Screenshot)</p>
<p>und</p>
<p>(Screenshot)</p>
<p>2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.</p>
<p>3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>
<p>4. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />
GRÜNDE:</p>
<p>A.<br />
Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren in leicht modifizierter Form, wie aus dem Tenor ersichtlich, weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.</p>
<p>B.<br />
Die Berufung hat Erfolg. Den Klägern steht ein Anspruch auf Unterlassung der verfahrensgegenständlichen Äußerung aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG zu.</p>
<p>I.<br />
Soweit sich die Kläger gegen die Äußerung der Beklagten im Internet wenden, ist allein das UWG in der seit dem 30. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden, weil die Beklagte — wie die Parteien in der Berufungsverhandlung klargestellt haben — den Newsletter in der angegriffenen Form weiterhin auf einer von ihr betriebenen Homepage im Internet eingestellt hat. Soweit sich die Kläger gegen die Versendung des Newsletters per E-Mail wenden, ist es zusätzlich erforderlich, dass die Versendung nach der zu diesem Zeitpunkt, also nach der bis zum 29. Dezember 2008 geltenden Fassung des UWG (im Folgenden: UWG 2004), unzulässig war. Beides ist der Fall.</p>
<p>II.<br />
Die Parteien sind Wettbewerber. Der Kläger zu 2 erbringt ebenso wie die Beklagte Coachingdienstleistungen. Die Klägerin zu 1 ist ein B&#8230; professioneller Coachs.</p>
<p>III.<br />
Durch die Verbreitung des Newsletters im Internet hat die Beklagte gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG verstoßen.</p>
<p>1.<br />
Diese Verbreitung ist eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne des § 2 Abs 1 Nr. 1 UWG. Die Beklagte betreibt die Homepage „www.coaching-&#8230;.de“ jedenfalls auch zu dem Zweck auf sich und ihre sonstigen Angebote aufmerksam zu machen. Die verwendete Domain gleicht einem Serienzeichen, durch das der Zusammenhang mit den geschäftlichen Angeboten der Beklagten deutlich gemacht wird; so verweist die „Portalübersicht“ auf der Seite auf zahlreiche weitere von der Beklagten betriebene Internetseiten, deren Domains jeweils nach dem Muster „www.coaching-&#8230;de“ aufgebaut ist: Coaching-Report; Coaching-Newsletter; Coaching-Magazin: Coaching-Board; Coaching-Lexikon; Coaching-Literatur; Coaching-Tools; Coaching-Links; Coaching-Videos; Coach-Agentur; Coach- Datenbank; Coach-Ausbildungen; Coach-Ausschreibungen; Coach-Kalender. Der gesamte Internetauftritt der Beklagten ist damit jedenfalls auch darauf ausgerichtet, die Öffentlichkeit auf die entgeltlichen Angebote der Beklagten aufmerksam zu machen. Die Newsletter vermitteln den Eindruck, die Beklagte sei ein besonders fachkundiger, wissenschaftlichem Arbeiten verpflichteter, mit anderen Worten: seriöser Anbieter von Coachingdienstleistungen. Gerade die redaktionellen Beiträge in dem Newsletter fördern dieses Image. Die Verbreitung der Newsletter ist damit ein Verhalten der Beklagten zugunsten ihres eigenen Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen in Zusammenhang steht und geeignet ist, die Anbahnung von Geschäftsabschlüssen zu fördern. Ob die Beklagte die Newsletter insoweit bewusst zur Absatzförderung einsetzt, ist unerheblich, da eine geschäftliche Handlung eine Wettbewerbsabsicht nicht voraussetzt; ausreichend ist der objektive Zusammenhang zwischen dem Verhalten und der Absatzförderung.</p>
<p>Ein anderes Verständnis ist auch nicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG geboten. Zwar fallen die Äußerungen der Beklagten in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Den sich daraus ergebenden Auswirkungen kann aber im Rahmen der bei Anwendung des § 4 Nr. 7 UWG erforderlichen Abwägung Rechnung getragen werden.</p>
<p>2.<br />
Die Beklagte hat durch die Äußerungen in dem Newsletter die Kläger in Bezug auf deren geschäftliche Tätigkeit unzulässig im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG herabgesetzt.</p>
<p>Allerdings beruft sich die Beklagte zu Recht darauf, dass ihre Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen. Zwar handelt es sich bei dem Newsletter nicht um „Presse&#8221; iSd Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, denn für diese ist wesensmäßig, dass ein körperliches Medium vorliegt, das zur Verbreitung bestimmt ist. Maßgeblich ist insofern die Herstellungs- und Vervielfältigungsmethode (BVerfGE 25, 296, 307 = WTRP 1969, 1019 „Zeugnisverweigerungsrecht“; s. auch Beck´scher Online-Kommentar-Schlemmer, Art. 5 Rdn. 42 f.). Einschlägig ist aber die Rundfunkfreiheit, die auch den Schutz von Online-Medien umfasst (vgl. BeckOK, ebd.). Erforderlich ist insofern, dass die Darbietung an eine beliebige, unbestimmte Personengruppe, die auch Teilöffentlichkeit sein kann, adressiert ist und dass eine redaktionelle Tätigkeit vorliegt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Newsletter der Beklagten. Der Coaching-Newsletter ist an die Öffentlichkeit gerichtet, die ihn über das Internet einsehen kann. Er ist wie ein Presseerzeugnis aufgemacht, enthält Beiträge, Nachrichten, Rezensionen und ein Impressum, in dem auf den verantwortlichen Redakteur hingewiesen wird. Die redaktionelle Tätigkeit ist daher unverkennbar. Dass der Newsletter auch Werbung enthält, steht dem nicht entgegen; vielmehr ist Werbung sowohl im Rundfunk als auch in der Presse üblich, ohne dass dadurch der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berührt würde. Der Newsletter genießt daher den Schutz der Rundfunkfreiheit, wobei sich dieser Schutz nicht — wie der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dies nahelegen könnte — nur auf die Berichterstattung bezieht, sondern jede Vermittlung von Information und Meinung einschließt (BeckOK, aaO., Rdn. 67 ff. mwN.). Ist der Newsletter also durch die Rundfunkfreiheit geschützt, besteht ein sachlicher Unterschied zur Pressefreiheit nicht, denn der Gewährleistungsbereich der Rundfunkfreiheit ist so weit gefasst wie der der Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 91, 125, 134 ff = NJW 1995, 184 Fernsehaufnahme im Gerichtssaal).</p>
<p>Dieser Schutz besteht allerdings nicht schrankenlos, sondern findet seine Grenzen gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere in den allgemeinen Gesetzen, die ihrerseits wiederum im Lichte der Verfassung, also so auszulegen sind, dass die verfassungsrechtlich geschützten Rechte zur Geltung kommen. Gleichwohl führt § 4 Nr. 7 UWG dazu, dass Äußerungen in Bezug auf einen Mitbewerber verboten sein können, die außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses erlaubt sind (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27. Aufl., § 4 Rdn. 7.18). Unzulässig sind daher nicht nur unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Wettbewerber, sondern auch solche Meinungsäußerungen, die einen Wettbewerber ohne sachlichen Grund pauschal abwerten. Zwar ist jede Meinungsäußerung unabhängig von ihrem Inhalt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen. Bei der bei Anwendung des § 4 Nr. 7 UWG erforderlichen Abwägung ist aber zu berücksichtigen, ob die Äußerung einem sachlichen Informationsinteresse des angesprochenen Verkehrs dient. Art. 5 Abs. I GG schützt die Meinungsäußerung als Mittel geistiger Auseinandersetzung. Ist eine Äußerung über einen Mitbewerber ohne sachlichen Bezug und ermöglicht dem Leser ein sachbezogenes Urteil nicht, muss der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG daher hinter dem Schutz eines lauteren Wettbewerbs zurückstehen (vgl. BGH GRUR 1982, 234, 236 &#8211; Großbanken-Restquoten).</p>
<p>Nach diesen Maßstäben erweist sich die beanstandete Äußerung in dem Newsletter verbunden mit der Verlinkung auf die Artikel der E. Zentral&#8230; für W&#8230;fragen (im Folgenden: E.) als unzulässig. In dem Newsletter wird zunächst lediglich ein Problem des Coachingmarktes angesprochen, dessen Bestehen, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, zwischen den Parteien unstreitig ist, nämlich die mangelnde Qualität und Seriösität einiger Anbieter von Coachingdienstleistungen. Zum Beleg dieser These verweist der Newsletter auf zwei Artikel der E&#8230;, deren erster bereits in seiner Überschrift es nahegelegt, dass er diese Anbieter konkret benennt: „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“. Diese Annahme wird zusätzlich dadurch gefördert, dass in dem Newsletter durch die Formulierung, es befänden sich „immer noch&#8221; merkwürdige Anbieter auf dem Markt, der Eindruck hervorgerufen wird, die Zahl unseriöser Anbieter gehe zurück, die „schwarzen Schafe“ könnten daher benannt werden. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der menschlichen Neugier auf Skandale liegt es besonders nahe und entspricht überdies dem Zweck der Verlinkung, dass der Leser die Artikel der E&#8230; zur Kenntnis nimmt. Dort (in dem Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“) erfährt der Leser, dass zu den unseriösen Anbietern die Kläger, die hier beide namentlich genannt sind, gehören. Dies ist bereits deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, weil es nach dem weiteren Inhalt des Artikels unter den insgesamt 35.000 Anbietern von Coachingdienstleistungen nur 3.500 seriöse Anbieter gibt. Ein sachlicher Grund, von den 31.500 unseriösen Anbietern gerade die Kläger und nur einen weiteren Anbieter namentlich zu benennen, ist nicht zu erkennen. Vielmehr werden die Kläger auf diese Weise an den Pranger gestellt. Warum die Kläger insoweit als Exempel dienen, ergibt sich aus dem Artikel nicht, denn dort werden die Kläger lediglich pauschal abgewertet. Der Nennung der Kläger geht die nicht namentliche Erwähnung eines Bonners Anbieters von „Namen-Coaching&#8221; voraus, der sich auf die Zahlenmystik der Kabbala stützt. Dann heißt es: „Mit pikanten Fallgeschichten werden darüber hinaus namentlich zwei Anbieter als Negativbeispiele vorgeführt. die Weltanschauungsexperten keine Unbekannten sind. Damit wird der Eindruck erweckt, auch die Kläger bedienen sich mystischer Coachingmethoden, ohne dass dies in irgendeiner Weise belegt wird. Auch zu den „pikanten Fallgeschichten&#8221; finden sich keine weiteren sachlichen Informationen, sondern lediglich die Behauptung, die Fallbeispiele seien überprüfbar und „dürften für erheblichen Wirbel in der Szene sorgen&#8221;. Ein sachbezogenes Urteil wird dem Leser dadurch nicht ermöglicht; es bleibt allein der diffuse Endruck, die geschäftliche Tätigkeit der Kläger sei nicht auf wissenschaftliche oder praktische Erkenntnisse gegründet; vielmehr handele es sich bei den Klägern um eine sektenähnliche Organisation, die jeden, der sich auf sie einlässt, ins Verderben führt.</p>
<p>Entsprechendes gilt für den weiteren Artikel des E&#8230; „Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität&#8221;. Dort wird über die Klägerin ausgesagt, sie habe „ziemliche Konflikte produziert&#8221;. Worin diese bestehen, ergibt sich aus dem Artikel nicht, so dass auch hier dem Leser das Urteil über die Klägerin vorgegeben, eine eigene Beurteilung aber nicht ermöglicht wird. Das gilt auch hinsichtlich der Äußerung, die Klägerin sei ein „Vertreter der sich wissenschaftlich gebenden Psychoszene&#8221;, mit der die Klägerin zudem in Zusammenhang mit neuen religiösen Gruppierungen, Sekten und Psychogruppen und „Scientology-Methoden&#8221; gestellt wird. Auch diese Beschreibung stellt die Klägerin in ein schlechtes Licht, ohne sachlich über die Gründe hierfür zu informieren und dem Leser damit ein eigenes Urteil zu ermöglichen. Diese Möglichkeit wird dem Leser auch nicht dadurch eröffnet, dass der Artikel sich seinerseits auf eine andere Veröffentlichung („H. Hemminger in: G. Gehl, M. Neff [Hg.], Psychomarkt Deutschland, Weimar 2005, 31 f.&#8217;) beruft. Dadurch wird zwar der eigene Anspruch von Seriösität unterstrichen, eine sachliche Information erhält der Leser jedoch nicht, denn es ist nicht zu erwarten, dass der durchschnittliche Leser des Newsletters dieses Werk zur Hand nehmen kann, um dann dort die sachliche Information zu erhalten, die ihm der Newsletter und die von dort aus verlinkten Seiten nicht bieten. Da der Leser durch den Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt&#8221; über die Verbindung des Klägers mit der Klägerin informiert ist, wird durch die gemeinsame Verlinkung auf beide Artikel auch die geschäftliche Tätigkeit des Klägers herabgesetzt.</p>
<p>Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, die verlinkten Artikel seien durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und eine Verlinkung hierauf könne daher nicht unzulässig sein. Denn es gelten &#8211; wie ausgeführt &#8211; innerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses andere Maßstäbe als dies für Äußerungen eines Dritten. Ein Wettbewerber kann sich daher Äußerungen eines Dritten auch dann nicht ohne weiteres zu eigen machen, wenn diese im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zulässig sind. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich wie hier mittelbar um eigene Aussagen des Wettbewerbers handelt, denn der Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt&#8221; des E&#8230; beruft sich seinerseits wiederum auf den Geschäftsführer der Beklagten als Branchenkenner; der Artikel „Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität&#8221; beruft sich auf den von den von dem Geschäftsführer der Beklagten geleiteten „D.&#8221;. Gleiches gilt für den Artikel im manager-magazin, in dem ebenfalls wiederum die Kläger namentlich genannt und negativ beschrieben sind, während der Geschäftsführer der Beklagten dort als „Coachingexperte&#8221; angeführt ist.</p>
<p>IV.<br />
Die Versendung des Newsletters als E-Mail an über 26.000 Abonnenten war zudem auch bereits nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG 2004 unzulässig. Die Ausführungen zu § 4 Nr. 7 UWG hinsichtlich des Inhalts des Newsletters gelten entsprechend. Insoweit hat die Neufassung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb zu keiner Veränderung geführt. Es lag zudem die von § 3 UWG 2004 vorausgesetzte Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 vor; insbesondere fehlt nicht die hierfür erforderliche Wettbewerbsabsicht. Zwar gilt bei Äußerungen, die in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, die für das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht sprechende tatsächliche Vermutung nicht (BGH GRUR 1982, 234, 235 &#8211; Großbanken-Restquoten). Ist jedoch der Äußerung nicht die Absicht zu entnehmen, das Publikum sachbezogen zu unterrichten und am öffentlichen Meinungsbildungsprozess teilzunehmen, sondern wird ein Mitbewerber vor der Öffentlichkeit ohne nähere Begründung als unseriös hingestellt, so zeigt sich darin die Absicht, dem Leser den Eindruck zu vermitteln, dass die eigenen geschäftlichen Leistungen gegenüber der der Konkurrenz den Vorzug verdienen (BGH, aaO., S. 235 f.). Dies ist hier aus den dargelegten Gründen der Fall.</p>
<p>V.<br />
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>
<p>2. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der hinreichend geklärten Grundsätze zu § 4 Nr. 7 UWG auf einen Einzelfall.</p>
<p>3. Streitwert für das Berufungsverfahren: 35.000 €.</p>
<p>(Unterschriften)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>10.200,00 € Schadensersatz wegen der Übernahme urheberrechtlich geschützter Texte auf einer Homepage; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2004,  Az. 11 U 6/02 &#8211; 11 U 11/03</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/12/18/10-20000-e-schadensersatz-wegen-der-ubernahme-urheberrechtlich-geschutzter-texte-auf-einewr-homepage-olg-frankfurt-a-m-urteil-vom-10-02-2004-az-11-u-602-11-u-1103/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Dec 2009 09:44:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=164</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt sprach dem Urheber von 17 Fachbeiträgen, die er im Internet veröffentlicht hatte und die dann von einem anderen Homepagebetreiber unrechtmäßig kopiert worden sind, 10.200,00 € Schadensersatz zu.

Das Gericht legte die Vergütungssätze der GEMA zugrunde und verdoppelte diese sodann. Es ging von einer dreimonatigen Nutzung der kopierten Texte aus. So ergab sich eine Lizenzgebühr von 5.100,00 €. Zusätzlich sprach das Oberlandesgericht dem Kläger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von weiteren 5.100,00 Euro zu.
Insgesamt erhielt der Urheber also einen Schadensersatz von 10.200,00 €.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2004, 11 U 6/02 &#8211; 11 U 11/03 (Übernahme von urheberrechtlich geschützten Texten von einer Homepage) </strong></p>
<p>In dem Rechtsstreit … hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nach Verbindung der Berufungsverfahren 11 U 6/02 und 11 U 11/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2004 für R e c h t erkannt:</p>
<p>Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. werden das Teilversäumnis- und Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2001 und das Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer (Az.: 2/6 0 110/01) &#8211; abgeändert und teilweise wie folgt neu gefasst:</p>
<p>Die Beklagten zu 1. bis 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.100,&#8211; EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 07.03.2001 zu zahlen, allerdings mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 3. Zinsen erst ab dem 12.07.2001 zu zahlen hat.</p>
<p>Darüber hinaus werden die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.100,&#8211; EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzÜberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 17.02.2001 zu zahlen.</p>
<p>Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten zu 1. und 2. zurückgewiesen.</p>
<p>Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 3/5, die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch 2/5 zu tragen.</p>
<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch zu 3/7.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>Die Beklagten zu 1. und 2. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p>
<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>
<p>G r ü n d e :</p>
<p>I.</p>
<p>Der Kläger verfolgt gegen die Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen aus seiner Sicht unrechtmäßig übernommener, von ihm verfasster juristischer Beiträge und damit gegen sie bestehender urheberrechtlicher Ansprüche. Er bietet auf seiner Homepage neben einem Rechtsanwalts-Suchservice eine Vielzahl von Beiträgen, Nachrichten und Informationen zum Online-Recht unter den Domains „a&#8230;de“ und „b&#8230; .de“ an. Unter der Internet &#8211; Adresse „c&#8230; .de“, überschrieben mit „Willkommen bei D, E &amp; F“, waren mindestens 17 vom Kläger verfasste juristische Beiträge bzw. Aufsätze zum Abruf für Interessenten für die Beklagte zu 1. eingestellt. Dabei wurde nicht nur der Inhalt, sondern auch das Layout der Beiträge durch Kopieren der gesamten Seite übernommen (vgl. Bl. 35 –38 d. A.). Außerdem wurde hinsichtlich eines vom Kläger gefertigten Beitrages für die Zeitschrift „G“ die Urheberbenennung durch den Namen des Beklagten zu 2. ersetzt (vgl. Bl. 163 d. A.). Ansprechpartner der Seite „c&#8230; .de“ ist ausweislich der &#8230;-Auskunft der Beklagte zu 2. gewesen. Der Domaininhaber ist dabei nur mit „A..“ bezeichnet. Daneben konnten die Beiträge des Klägers auf einer anderen Seite, nämlich „h&#8230; .de/D/“, ebenfalls unter Hinweis auf D, E &amp; F, abgerufen werden. Inhaber dieser Domain war der Beklagte zu 3.. Auch auf diesem Server wurden sämtliche Inhalte der von dem Kläger gefertigten Veröffentlichungen übernommen und die Urheberangaben teilweise beseitigt bzw. durch Hinweise auf die Beklagte zu 1. bzw. den Beklagten zu 2. ersetzt.</p>
<p>Mit Teil- und Teilversäumnisurteil vom 19. Dezember 2001 verurteilte das Landgericht die Beklagten zu 1. bis 3. zur Zahlung eines Betrages von 3.324,86 DM nebst Zinsen sowie den Beklagten zu 3. darüber hinaus, an den Kläger 10.000,&#8211; DM nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage gegen den Beklagten zu 3. abgewiesen.</p>
<p>Mit Schlussurteil vom 22.01.2003 wurden die Beklagten zu 1. und 2. weiter verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 3. einen Betrag von 6.135,&#8211; EUR nebst 5% Zinsen seit dem 17.02.2001 zu zahlen. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen beide Urteile, die Beklagten zu 1. und 2. gehen nur gegen das Schlussurteil vor. Der Beklagte zu 3. hat keine Berufung eingelegt und war auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten.</p>
<p>Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, der ihm im Teil- und Teilversäumnisurteil zugesprochene Betrag zum Ausgleich seiner Forderung wegen unberechtigter Übernahme und Einstellung seiner juristischen Beiträge in das Internet sei erheblich zu niedrig, so dass er weiterhin einen Betrag von 18.968,93 EUR geltend mache. Dabei seien die Kosten der Herstellung der einzelnen Veröffentlichungen mit heranzuziehen und es sei von einer ausschließlichen Lizenz auszugehen. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht den Umstand übergangen, dass die fraglichen Beiträge als eigene von den Beklagten in ihre Homepage eingestellt worden seien. Damit sei aber die Wertigkeit zur Eigenwerbung besonders maßgeblich.</p>
<p>Da außerdem jedenfalls ein Jahr und nicht lediglich ein Monat als Zeitrahmen zugrunde zu legen sei, der werbliche Vorteil insbesondere durch die thematische Breite, den Umfang und die Qualität der Texte bestimmt werde und eine entsprechende Kompetenz des anbietenden Rechtsanwalts belege, sei die vom Landgericht vorgenommene Berechnung zwar grundsätzlich zutreffend, die Beträge müssten jedoch entsprechend der Klageforderung erhöht werden. Letztlich ergebe sich der geforderte Betrag auch aus einer alternativen Berechnung über eine Analogie zur Kollektivlizenz oder nach den Tarifen des Deutschen Journalistenverbandes, wie er dies im Einzelnen dargestellt habe. Letztlich könne es nicht angehen, geistiges Eigentum Raubkopierern preiszugeben, indem die Berechnung einer fiktiven Lizenz von dem Zeitraum der tatsächlichen Nutzung abhängig gemacht werde. Dann nämlich würde sich der Umweg über Vertragsverhandlungen für potentielle Verletzer nicht mehr lohnen, vielmehr werde nach Bedarf kopiert und dem geringfügigen Risiko einer nur für den Zeitraum bis zur Entdeckung zu berechnenden Dauer gelassen entgegengesehen. Ein solches Ergebnis laufe aber sowohl dem urheberrechtlichen als auch dem grundgesetzlichen Wertesystem zuwider.</p>
<p>Der Kläger beantragt,</p>
<p>unter Abänderung des am 19.12.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/6 0 110/01, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.968,93 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 17.02.2000 zu zahlen, jedoch mit der Maßgabe, dass Zinsen gegen den Beklagten zu 3. ab Rechtshängigkeit geltend gemacht werden.</p>
<p>Mit seiner Berufung gegen das Schlussurteil beantragt der Kläger, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.</p>
<p>Hinsichtlich seiner Berufung gegen das Teilversäumnisurteil gegen den Beklagten zu 3. findet sich weder eine Begründung noch ein über die Verurteilung hinausgehender Antrag.</p>
<p> </p>
<p>Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,</p>
<p>das Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.01.2003, zugestellt am 07.02.2003, Az. 2/6 0 110/01, wird abgeändert.</p>
<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>
<p>Im Übrigen beantragen die Parteien wechselseitig, die jeweiligen Berufungen zurückzuweisen.</p>
<p>Die Beklagten zu 1. und 2. sind dem Berufungsvorbringen des Klägers mit gleichlautenden Schriftsätzen entgegengetreten und haben dabei im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Teil- und Teilversäumnisurteils verwiesen. Nach ihrer Auffassung sind auch die alternativen Berechnungsmethoden, wie sie der Kläger zugrundelegen möchte, nicht geeignet, einen höheren Betrag zu rechtfertigen. In ihrer Berufung gegen das Schlussurteil (nur Schmerzensgeld bezüglich der Beklagten zu 1. und 2. und Kostenverteilung zu Lasten dieser Beklagten) machen sie ebenfalls übereinstimmend zunächst einen Verstoß gegen § 308 ZPO geltend, weil dem Kläger ein Betrag von mehr als 10.000,&#8211; DM Schmerzensgeld zugesprochen sei, obwohl er selbst nur 7.500,&#8211; bis 10.000,&#8211; DM angegeben habe.</p>
<p>Darüber hinaus könnten die Kosten der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu ihren Lasten gehen, zumal der Beklagte zu 2. in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zwischenzeitlich freigesprochen worden sei. Außerdem sei nicht erkennbar, worin überhaupt eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 1. und 2. gelegen haben solle. Vielmehr habe der Beklagte zu 3. immer nur eigenmächtig gehandelt. Letztlich sei die Höhe des Schmerzensgeldes nicht akzeptabel, zumal eine besondere Haftung im Hinblick auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht in Betracht komme. Auch eine Erstreckung auf eine BGB-Gesellschaft sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Da somit eine Verletzungshandlung und ein Verschulden der Beklagten zu 1. und 2. nicht vorliege, müsse die auf Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen werden. Der Kläger sieht demgegenüber die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. als unbegründet an. Da das Landgericht eine Verantwortlichkeit aller Beklagter festgestellt habe, und auch in der Berufung der Beklagten zu 1. und 2. nichts gegenteiliges enthalten sei, sei mit Recht ein Schmerzensgeldanspruch in der ausgeurteilten Höhe zuerkannt worden, so dass letztlich die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. keinen Erfolg haben könnten.</p>
<p>II.</p>
<p>Nachdem die Berufungsverfahren einerseits gegen das Teilversäumnisund Teilurteil des Landgerichts und andererseits gegen das Schlussurteil in Übereinstimmung mit den Parteivertretern zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, konnte der Senat über beide Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. in einer einheitlichen Entscheidung befinden.</p>
<p>Die eingelegten Berufungen sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, in der Sache haben sie jedoch jeweils nur teilweise Erfolg. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Erhöhung des ausgeurteilten Betrages von 3.324,86 DM auf einen Betrag von nunmehr 18.968,93 EUR, wie er diesen bereits in der Klageschrift berechnet hatte. Soweit er dabei zunächst der Auffassung ist, auch die Kosten für die Herstellung der eingestellten Beiträge seien mit heranzuziehen, kann der Senat dem nicht folgen. Vielmehr treffen insoweit die Erwägungen des Landgerichts zu, wonach lediglich fiktive Lizenzgebühren zugrunde zu legen sind, bei denen aber – wie üblich – die Herstellungskosten nicht mit einfließen. Auch der Kläger hat nicht ausreichend vorgetragen, aus welchen Gründen und vor allem auch in welcher konkreten Höhe Herstellungskosten mit herangezogen werden könnten. Gerade deshalb fehlt es auch an einer ausreichenden Grundlage für eine etwaige Schätzung durch den Senat. Darüber hinaus kann auch für den dem Kläger mit Recht zuerkannten Schadensersatzbetrag und dessen Höhe nicht auf eine &#8211; fiktive &#8211; ausschließliche Lizenz abgestellt werden. Denn die fraglichen Beiträge sind auch auf seiner eigenen Homepage veröffentlicht worden, er benutzt diese Beiträge selbst für die Weitergabe an Interessierte, vervielfältigt sie und erteilt möglicherweise daneben weitere Lizenzen. Jedenfalls hat er Gegenteiliges nicht vorgebracht. Bei dieser Sachlage kann aber zutreffend nur von einer einfachen Lizenz ausgegangen werden, die potentiellen Lizenznehmern eingeräumt worden wäre. Auch der Kläger hat selbst nicht dargetan, dass er eine ausschließliche Lizenz an seinen Beiträgen verteilt hätte oder in der Vergangenheit bereits erteilt hat. Deshalb können die von den Beklagten zu zahlenden Beträge nur auf der Grundlage einer fiktiven einfachen Lizenz geschätzt werden.</p>
<p>Sowohl unter Berücksichtigung eines Anspruches aus urheberrechtlichen Vorschriften als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie dies das Landgericht zu Recht angenommen hat, schulden die Beklagten dem Kläger den Betrag der üblichen Lizenz. Denn die Bereicherung besteht gerade in der Nutzung des fremden Rechtsgutes. Herauszugeben ist deshalb gemäß § 818 Abs. 2 BGB der Wertersatz für das Erlangte, also die entsprechende Nutzung. Diese bemisst sich aber nach dem Betrag der üblichen Lizenz. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger eine entsprechende Lizenz überhaupt erteilt hätte. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach der Verkehrsübung objektiv ein Entgelt hätte verlangt werden können, weil der Bereicherungsausgleich sich am Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts orientiert. Urheberrechte weisen ihren Inhabern ausschließlich ihre Verwertungsbefugnisse zu, so dass zuweisungsfremde Vorteile kondiziert werden können.</p>
<p>Der Senat hat deshalb die zu zahlende Lizenz fiktiv gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen und zu bemessen. Die Höhe der Lizenzgebühr bestimmt sich in erster Linie danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 2. Aufl., 2000, § 97 Rn. 185 m. w. N.). Zunächst ist bei der Feststellung der Höhe etwaiger Lizenzgebühren auch die Wertigkeit der Beiträge des Klägers und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher Gesichtspunkt mit heranzuziehen und insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3. sogar die Urheberkennung entfernt hat und teilweise ersetzt hat, um den Eindruck eigener Beiträge der Beklagten zu 1. zu erwecken. Damit ergibt sich aber gerade unter diesem Gesichtspunkt ein maßgeblicher Angriffsfaktor. Hinsichtlich der vorzunehmenden fiktiven Berechnung erscheint die vom Landgericht zugrunde gelegte Methode, wonach ein Vergleich mit den GEMA-Lizenzen vorgenommen wird, auch dem Senat als sachgerechter Ansatzpunkt. Die Beklagten zu 1. und 2. sind dem im Berufungsverfahren nicht nachhaltig entgegengetreten.</p>
<p>Soweit der Kläger im Berufungsverfahren eine Analogie zur Kollektivlizenz oder eine Berechnung nach der Methode des Deutschen Journalistenverbandes (Zeilenhonorar) vorgenommen hat, erscheint dies ein weniger gangbarer Weg, zumal diese Ansätze im Hinblick auf die Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge und die anderweit berechneten Lizenzsätze unterschiedlich zu betrachten sind. Gleichwohl käme man auch auf der Grundlage dieser Berechnungsmöglichkeiten im Wesentlichen zu dem vom Landgericht jedenfalls für einen Monat errechneten Betrag. Auf der – sachgerechten – Grundlage der einschlägigen Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Internet mit Elektronic-Commerce kann der Kläger eine Lizenzzahlung von monatlich – geschätzt – 1.700,&#8211; EUR verlangen. Nach Ziffer III. der entsprechenden Vergütungssätze, die für Waren und Dienstleistungen aller Art gelten, beträgt die Vergütung je Werk aus dem GEMA-Repertoire 50,&#8211; EUR pro Monat. Dieser Betrag ist für die Nutzung der streitgegenständlichen Beiträge um 100% auf 100,&#8211; EUR zu erhöhen. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts auf Seite 11 des angefochtenen Urteils. Außerdem ist hierbei zu berücksichtigen, dass die vom Kläger verfassten und von den Beklagten schlicht übernommenen sowie auf ihrer Internetseite eingestellten Beiträge ohne weiteres geeignet wa ren, eine erhebliche Aufmerksamkeit der interessierten Betrachter zu erwecken, so dass eine Verdoppelung des grundsätzlichen Betrages von 50,&#8211; EUR angemessen erscheint.</p>
<p>Dagegen kommt entgegen der Auffassung des Klägers ein weiterer zusätzlicher „Verletzeraufschlag“ nicht in Betracht, weil es insoweit an der Kausalität bzw. der Bereicherung fehlt. Ein in der Rechtsprechung der GEMA zugesprochener nochmaliger 100%iger Aufschlag zum Normaltarif hat seinen Grund in der Unterhaltung einer entsprechenden Kontrollorganisation und den damit anfallenden Kosten. Auf andere Fälle, insbesondere den vorliegenden, ist dies jedoch nicht ohne weiteres übertragbar. Auch der Kläger hat nicht ausreichend deutlich gemacht, aus welchen Gründen er eine Vergleichbarkeit mit der GEMA annehmen möchte.</p>
<p>Da es sich unstreitig um 17 vom Kläger verfasste und von den Beklagten übernommene Beiträge gehandelt hat, wie das Landgericht in seinem Urteil ebenfalls festgestellt und die Parteien nicht in Abrede gestellt haben, steht dem Kläger danach im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO ein monatlicher Betrag von 1.700,&#8211; EUR zu. Soweit das Landgericht den Zeitraum der Nutzung auf einen Monat beschränkt hat, kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Beklagten als potentielle Lizenznehmer daran interessiert waren, diese Beiträge des Klägers über einen längeren Zeitraum zu nutzen, um damit ihre Kompetenz den interessierten Lesern entsprechend deutlich machen zu können. Der Senat hält es deshalb für sachgerecht, zumindest einen Zeitraum von etwa 3 Monaten zugrunde zu legen. Denn die Beklagten haben selbst nicht vorgetragen, dass sie die Beiträge von vorneherein bereits nur für einen ganz kurzen Zeitraum hätten verwenden wollen. Zwar kann nicht konkret festgelegt werden, welchen Zeitraum eine derartige Nutzung voraussichtlich eingenommen hätte, es ist jedoch davon auszugehen, dass eine nur einmonatige Nutzung den Zwecken eines potentiellen Lizenznehmers und damit auch den Intentionen der Beklagten nicht ausreichend gerecht wird. Damit ergibt sich insgesamt eine fiktive Lizenzzahlung für die Beklagten in einer Höhe von 5.100,&#8211; EUR.</p>
<p>Da die Beklagten weder in erster Instanz noch die Beklagten zu 1. und 2. im Berufungsverfahren maßgebliche Einwendungen gegen diese Berechnungs- und Schätzungsart erhoben haben, bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit etwaigen anderen von ihnen ansatzweise (Buchstabenhonorar) vorgebrachten Berechnungsweisen.</p>
<p>Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1. bis 3. auch ein Schmerzens &#8211; geldanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu. Dies betrifft alle Beklagten, so dass die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. nur insoweit durchgreift, als sie zu einem höheren Schmerzensgeld verurteilt worden sind als der Beklagte zu 3. in dem gegen ihn ergangenen Teilversäumnisurteil.</p>
<p>Zunächst war die Verletzungshandlung ohne weiteres geeignet, Schmerzensgeldansprüche nach sich zu ziehen, auch wenn solche grundsätzlich nur bei schwerwiegenden Eingriffen anzunehmen sind. Sie sollen insoweit Ausgleich schaffen, als Genugtuung durch Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf oder auf andere Weise nicht oder nicht in ausreichender Weise erreicht werden kann.</p>
<p>Bei der eigenmächtigen und unberechtigten Einstellung der Beiträge des Klägers in der Internetseite der Beklagten zu 1. und 2. und der Veränderung der Autoren ist ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Klägers anzunehmen, der nicht nachträglich auf die beschriebene Art und Weise ausgeglichen werden kann.</p>
<p>Die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch Kopieren fremder Beiträge und die zusätzliche Täuschung über die Autorenschaft stellen unrechtmäßige Vorgehensweisen dar, die der Urheber in keiner Weise hinzunehmen braucht. Mit einer entsprechenden Geldzahlung soll dabei deshalb auch eine gewisse Genug tuung verbunden sein. Dies umso mehr, als die Texte, die der Kläger aufgrund seiner besonderen Kenntnisse erstellt hat, vollständig übernommen wurden und gerade in dem Sachgebiet, in dem sich der Kläger vornehmlich betätigt, eine besondere Werbewirksamkeit für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt enthielten. Hinsichtlich des Beklagten zu 3. ist der Schmerzensgeldanspruch ohne weiteres nach dem Vorbringen des Klägers begründet gewesen, der Beklagte zu 3. hat die fraglichen Beiträge in Kenntnis der unrechtmäßigen Übernahme in das Internet eingestellt und auch die Nennung der Autoren ausgetauscht. Der Beklagte zu 3. hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren hiergegen gewehrt noch hat er sich im Berufungsverfahren vertreten lassen, so dass das Vorbringen des Klägers insoweit zugrunde zu legen war.</p>
<p>Aber auch hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. ist ein Schmerzensgeldanspruch zu Recht angenommen worden.</p>
<p>Nach dem Ergebnis der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2. von der Einstellung der Texte des Klägers Kenntnis hatte und die Rechtswidrigkeit einer derartigen Vorgehensweise, zumal als Rechtsanwalt, kannte. Dies ergibt sich auch aus den Umständen der Auftragserteilung und aus der Abwicklung, wie sie der Beklagte zu 3. in seiner Vernehmung geschildert hat. Nach dieser Darstellung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 3. etwa völlig unabhängig von dem Beklagten zu 2. und ausschließlich eigenmächtig gehandelt habe und der Beklagte zu 2. nicht im Einzelnen informiert war.</p>
<p>Darüber hinaus standen der Beklagte zu 2. und der Beklagte zu 3. während der Auftragsabwicklung hinsichtlich der Einrichtung einer Homepage und deren Inhalt regelmäßig in Kontakt und vor allem der Beklagte zu 2. als Rechtsanwalt konnte über den rechtlichen Rahmen im Einzelnen befinden und diesen abschließend beurteilen.</p>
<p>Aus den Angaben des Beklagten zu 3. ist weiter zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2. per E-Mail oder per Fax regelmäßig darüber informiert worden ist, wenn der Inhalt der Homepage verändert werden sollte und dieser dann darüber entschieden hat, ob der geänderte Inhalt auf die Homepage übernommen werden sollte.</p>
<p>Mit Recht hat deshalb das erstinstanzliche Gericht die Beklagten zu 1. und 2. auf der Grundlage der Angaben des Beklagten zu 3. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt.</p>
<p>Abgesehen davon, dass die Beklagten zu 1. und 2. auch im Berufungsverfahren die Beweiswürdigung nicht angegriffen haben, sind ihre Ausführungen, nicht verantwortlich gewesen zu sein für das Handeln des Beklagten zu 3., danach weder ausreichend nachvollziehbar noch stichhaltig. Selbst wenn das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 3. zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben mag, kann dieser Umstand nichts zur Entlastung der Beklagten zu 1. und 2. beitragen. Vielmehr ergibt sich aus den Aussagen des Beklagten zu 3. in der Beweisaufnahme ohne weiteres nachvollziehbar eine entsprechende Kenntnis und insbesondere eine entsprechende Billigung durch die Beklagten zu 1. und 2.</p>
<p>Wie das Landgericht im Übrigen weiter zutreffend ausgeführt hat, steht dieser Würdigung auch weder die Aussage des Zeugen &#8230; Z1 noch die Aussage der Zeugin Z2 entgegen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Schlussurteil auf den Seiten 5 und 6. Die Höhe des danach zu Recht angenommenen Schmerzensgeldanspruches richtet sich nach Billigkeitserwägungen, wobei der Grad des Verschuldens und das Ausmaß der Rechtsverletzung in die Bewertung mit einfließen. Dabei erscheint es allerdings sachgerecht, die Beklagten zu 1. bis 3. gleich zu behandeln und den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2. nicht höher zu bewerten als den des Beklagten zu 3., der teilweise zunächst auch auf eigene Initiative hin die fraglichen Beiträge eingestellt und die Autorenkennung geändert hat. Der Beklagte zu 2. hätte als Rechtsanwalt die Tragweite dieser Verhaltensweise ohne weiteres verhindern können, zumal er selbst nicht vorgetragen hat, etwa Zweifel an der Unrechtmäßigkeit des beschriebenen Vorgehens gehabt zu haben. Sein Beitrag wiegt dabei aber nicht schwerer als der des Beklagten zu 3., so dass letztlich kein begründeter Anlass besteht, die Beklagten zu 1. und 2. zur Zahlung eines auch vom Kläger selbst nicht angenommenen Schmerzensgeldbetrages zu verurteilen.</p>
<p>Der Senat hält deshalb nach Würdigung aller Umstände ein Schmerzensgeld von 5.100,&#8211; EUR –, wie gegen den Beklagten zu 3. ausgeurteilt – für angemessen, aber auch ausreichend.</p>
<p>Soweit das Landgericht eine Zurechnung der Kenntnis und des Verhaltens des Beklagten zu 3. bzw. des Beklagten zu 2. über § 31 BGB auch bezüglich der Beklagten zu 1. vorgenommen hat, ist dies ebenfalls gerechtfertigt (vgl. für die Anwendung auf die GbR: BGH NJW 2003, 1445; Palandt- Sprau, BGB, 63. Auflage, § 714 Rdnr. 6, 13). Insgesamt ergibt sich damit ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1. – 3. in Höhe von 5.100,&#8211; EUR und ein Schmerzensgeldanspruch ebenfalls gegen die Beklagten zu 1. bis 3. in Höhe von ebenfalls 5.100,&#8211; EUR. Die weitergehende Berufung des Klägers, vor allem auch gegen die Höhe des Schmerzensgeldes bezüglich des Beklagten zu 3. – insoweit liegt eine nachvollziehbare Begründung nicht vor -, und die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. waren danach zurückzuweisen.</p>
<p>Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284 Abs. 3, 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs. 3 und 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>25.000 € Schadensersatz wegen Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet; LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 4 O 251/05</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 08:09:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=158</guid>
		<description><![CDATA[Internettauschbörsen haben nicht nur wegen des unerlaubten Austauschens urheberrechtlich geschützter Werke einen zweifelhaften Ruf erlangt. Manche Zeitgenossen nutzen sie auch, um Ex-Partner zu diffamieren.

Was war passiert? 
Ein Mann hat, nachdem seine Freundin ihn verlassen hat, Nacktbilder der Frau, die er während der Beziehung angefertigt hatte, in einem Peer-to-Peer Netzwerk zum Download bereitgestellt. Als wäre dies nicht genug, hat er den kompletten Namen und die Adresse seiner Ex-Freundin dem Bild hinzugefügt.
Die Bilder wurden nun weltweit heruntergeladen, die Frau war mehr als blamiert. Sie wanderte schließlich sogar aus.

Diese geschmacklose Rache hatte ein Nachspiel vor dem Landgericht in Kiel. Die Ex-Freundin klagte auf Schadensersatz, dessen Höhe sie ins Ermessen des Gerichtes stellte.

Das Landgericht hielt eine Summe von 25.000 Euro für angemessen und verurteilte den Mann, der schon freiwillig 2.000 Euro gezahlt hatte, zur Zahlung weiterer 23.000 Euro.

Zuvor war der Mann von einem Strafgericht bereits wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

In der unerlaubten Veröffentlichung von Nacktfotos liege ein ganz erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Frau, urteilte das Landgericht zu Recht. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Bilder, die nun weltweit im Umlauf sind, nicht mehr gelöscht werden können. 

Ein schneidiges und auch angemessenes Urteil, das deutlich aufzeigt, welche Konsequenzen es haben kann, wenn Internetplattformen oder Tauschbörsen für die Diffamierung von Menschen missbraucht werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<div style="TEXT-ALIGN: center"><strong>LANDGERICHT KIEL</strong></div>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p>Aktenzeichen: 4 O 251/05</p>
<p>Verkündet am: 27.04.2006</p></div>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.04.2003 sowie 141,94 EUR an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.</p>
<p>Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Nacktfotos “X.jpg“ durch den Beklagten im Internet zukünftig entstehen wird, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet.</p>
<p>Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.</p>
<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.</p>
<div style="MARGIN: 0px auto; TEXT-ALIGN: center"><strong>Tatbestand:</strong></div>
<p>Die Klägerin, &#8230;, war mit dem Beklagten, &#8230;, seit November 2001 befreundet. Sie trennte sich im Dezember 2002 von ihm.</p>
<p>Während ihrer Beziehung hatte der Beklagte von der Klägerin mit seiner digitalen Kamera Fotografien gefertigt, von denen zwei die Klägerin lächelnd, mit entblößter Brust auf dem Bett sitzend, zeigen, mit dem An- oder Auskleiden beschäftigt, während sie auf dem dritten Foto vollkommen entblößt schlafend zu sehen ist. Diese Fotos hatte er ihr auf einer CD im November 2002 zukommen lassen. Nach Beendigung der Beziehung versuchte der Beklagte zunächst noch bis Mitte Februar 2003, die Klägerin wieder für sich zu gewinnen. Als dies misslang, stellte er über “&#8230;“ die drei Fotos von der Klägerin mit der Bezeichnung “X.jpg“ auf einer Tauschbörse ins Internet, nachdem er sie derart bearbeitet hatte, dass in der linken oberen Ecke in roter Schrift Name, vollständige Postanschrift und Telefonnummer der Klägerin eingeblendet wurden und in der rechten oberen Ecke das Wort “&#8230; danach!“. Um diese Fotos anderen Mitgliedern der Tauschbörse zur Verfügung zu stellen, musste er sie eigens dafür vorsehen und in eine eigene Datei einlegen, auf die dann &#8211; weltweit unbegrenzt &#8211; der Zugriff eröffnet war, sodass jeder Betrachter die Bilder herunterladen und auch seinerseits zum Betrachten und Herunterladen wieder einstellen konnte.</p>
<p>Die Klägerin erhielt am 17.03.2003 gegen 12.30 Uhr den Anruf eines ihr unbekannten Mannes, der ihr von der Internet-Veröffentlichung der Fotos berichtete und ihr diese Fotos auf ihre Bitte per e-mail zusandte. Noch am selben Tage erstattete die Klägerin gegen den Beklagten Strafanzeige und stellte Strafantrag; er wurde &#8230; rechtkräftig wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.</p>
<p>Auf die Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.03.2003 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 11.000,00 EUR bis zum 14.04.2003 ließ der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2003 erklären, er habe sämtliche Fotos der Klägerin einschließlich der gespeicherten Dateien bzw. des Negativmaterials mittlerweile gelöscht und außer den drei Fotografien weitere Veröffentlichungen nicht vorgenommen, und er bot ein Schmerzensgeld von 1.500,00 EUR an. Gleichzeitig ließ er einen entsprechenden vorformulierten Vergleichsvorschlag übersenden, der auch die geforderte Unterlassungserklärung abänderte. Als die Klägerin sich hierzu nicht äußerte, überwies er auf ein erneutes Aufforderungsschreiben vom 20.01.2004 als abschließende Schmerzensgeldzahlung Ende Januar 2004 einen Betrag von 2.000,00 EUR. Ein gesonderter Ausgleich der auf diesen Streitwert berechneten Anwaltskosten der Klägerin von 141,94 EUR &#8211; insoweit wird auf die Berechnung Bl. 7 d. A. Bezug genommen &#8211; erfolgte nicht.</p>
<p>Zu dieser Zeit erhielt die Klägerin zwei Schreiben von ihr unbekannten Männern, die mitteilten, sie hätten die Fotos mit der Anschrift der Klägerin im Internet gesehen und wären an Kontakten interessiert; wegen der näheren Einzelheiten wird auf diese Schreiben (Bl. 19 f d. A.) verwiesen.</p>
<p>Nachdem die Klägerin (&#8230;) mit ihren Kindern (&#8230;) ausgewandert war, wo sie nunmehr in einem kleinen Dorf lebt, wurde aufgrund der Fotografien eine Namensvetterin der Klägerin am 14.10.2005 gegen 02.00 Uhr nachts angerufen und mit schlüpfrigen Angeboten überzogen. Eine Recherche vom 06.12.2005 ergab, dass die Fotos nach wie vor im Internet zu finden waren.</p>
<p>Die Klägerin behauptet, durch die Veröffentlichung der Fotos im Internet sei sie, insbesondere wegen der Angabe von Anschrift und Telefonnummer, in den Bereich der Prostitution gerückt worden.</p>
<p>Der Beklagte habe seinerzeit die Fotos von ihr gemacht, weil er seine neue Digitalkamera habe ausprobieren wollen. Sie habe &#8211; unstreitig &#8211; ihr Einverständnis nur unter der Bedingung gegeben, dass er die Fotos anschließend wieder lösche, und dies auch von ihm gefordert, als er ihr später die CD übersandt habe. Dies habe er ihr auch zugesagt und sie habe darauf vertraut.</p>
<p>Den Entschluss auszuwandern, habe sie während des laufenden Strafverfahrens gegen den Beklagten gefasst im Hinblick darauf, dass die Bilder nach wie vor in der Tauschbörse bis heute verfügbar seien. Ursprünglich sei dies keineswegs geplant gewesen. Sie habe aber gefürchtet, dass bei jeder Art von Werbung für ihre Praxis die Gefahr von Nachstellungen zunehmen und sich eine Negativ-Publicity entwickeln werde. Ihre Namensvetterin erhalte, wie unstreitig ist, unter Bezugnahme auf die Internet-Veröffentlichungen noch heute belästigende Anrufe.</p>
<p>Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von mindestens 11.000,00 EUR für angemessen.</p>
<p>Sie beantragt,</p>
<div style="MARGIN-TOP: 0px; MARGIN-LEFT: 30px">1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.04.2003 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 141,94 EUR zu zahlen sowie</div>
<p>2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der streitgegenständlichen Nacktfotos entstehen werde, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<div style="MARGIN-TOP: 0px; MARGIN-LEFT: 30px">die Klage abzuweisen.</div>
<p>Er behauptet, die Parteien hätten seinerzeit freiwillig gegenseitig erotische Fotos gemacht. Er habe die Verbreitung der Bilder im Internet nach etwa 14 Stunden gestoppt, in dieser Zeit hätten lediglich drei unbekannte Nutzer die drei Bilder heruntergeladen. Sofern Dritte anschließend die Fotos ihrerseits unbefugt weiterverbreitet hätten, könne er hierfür nicht in vollem Umfang verantwortlich gemacht werden. Er habe diese Eigendynamik nicht beabsichtigt, sie sei ihm auch nicht klar gewesen.</p>
<p>Technisch sei es nicht mehr möglich, die Bilder aus dem Internet vollständig zu entfernen. Auffindbar seien sie nur, wenn der Rechner, auf dem sie sich befänden, gerade eingeschaltet sei. Zudem seien digital unsignierte Bilddateien allenfalls über die &#8211; jederzeit änderbare &#8211; Dateibezeichnung aufzuspüren. Wenn man die Fotos in der Tauschbörse aufrufe, erscheine dazu kein Name dessen, der sie eingestellt habe. Sofern man sie herunterlade und dann wiederum zur Verbreitung freigebe, könne man zwar denjenigen, die darauf zugriffen, während dieses Zugriffes eine Nachricht zukommen lassen, nicht jedoch demjenigen, von dem man sie selbst heruntergeladen habe.</p>
<p>Er bedauere sein Verhalten, das aus der psychischen Situation des Verlassenwerdens heraus erwachsen sei, und die daraus resultierende Verletzung der Klägerin. Wegen des damaligen Kontrollverlustes habe er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben, um die Vorgänge aufzuarbeiten.</p>
<p>Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin keinerlei Vergleichsbereitschaft gezeigt habe und andererseits den Anspruch nur sehr zögerlich verfolgt habe. Offenbar sei ihr die Sache gar nicht so wichtig und es gehe ihr darum, ihn “zappeln“ zu lassen.</p>
<p>Die Klägerin selbst habe die Aufmerksamkeit auf die Bilder gelenkt, indem sie im gemeinsamen privaten und beruflichen Umfeld sein Verhalten bekannt gegeben habe. Sie habe damit erfolgreich Rache geübt und in der Folgezeit hätten ihn Dritte in aller Deutlichkeit ihre Missbilligung spüren lassen.</p>
<p>Schließlich müsse seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, er erziele derzeit einen monatlichen Überschuss von 1.500,00 EUR.</p>
<p>Der Beklagte hält den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aufgrund der geleisteten Zahlung von 2.000,00 EUR für erfüllt und den Feststellungsantrag für unzulässig mangels Feststellungsinteresses. Insbesondere wegen der Kosten für eine effiziente Entfernung der Bilddateien aus dem Internet könne die Klägerin Leistungsklage erheben. Die Unzulässigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Antrag auf eine technisch oder wirtschaftlich unmögliche Leistung gerichtet sei.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.</p>
<div style="MARGIN: 0px auto; TEXT-ALIGN: center"><strong>Entscheidungsgründe:</strong></div>
<p>Die Klage ist begründet.</p>
<p>Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund der unberechtigten Veröffentlichung und Verbreitung erotischer Fotos von ihr über das Internet aus unerlaubter Handlung ein Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) sowie auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu.</p>
<p>Die Haftung des Beklagten steht zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist jedoch der von ihm 10 Monate nach erstmaliger Aufforderung gezahlte Schmerzensgeldbetrag nicht ausreichend, sondern in Anbetracht der Schwere und insbesondere der Permanenz der Verletzung der Klägerin sowie der Nichtigkeit des Anlasses und der mit einigem Aufwand umgesetzten Schädigungsabsicht des Beklagten vollkommen unangemessen.</p>
<p>Der Beklagte hat, allein um der Klägerin Schaden zuzufügen und sie buchstäblich vor aller Welt bloßzustellen, intime Fotos der Klägerin verbreitet, die niemals für eine Betrachtung durch Dritte bestimmt waren und von denen mindestens das eine, sie unbekleidet schlafend zeigende, auch ohne ihr Wissen aufgenommen worden ist. Er hat darüber hinaus diese digitalen Fotografien eigens in einer Weise bearbeitet, dass &#8211; durch das Wort “&#8230; danach!“ &#8211; nicht nur eindeutig auf einen vollzogenen Geschlechtsverkehr angespielt wurde, sondern &#8211; durch die eingestellte vollständige Postanschrift und Telefonnummer &#8211; auch noch eine ebenso eindeutige Kontaktaufforderung enthalten war. Indem er die so bearbeiteten Fotos in eine eigene Datei (mit der gezielt sexuelle Neugier weckenden Dateibezeichnung “&#8230;X &#8230;“) brachte und auf einer Tauschbörse anonym, d.h. ohne Hinweis auf seine eigene Urheberschaft, Dritten zum Betrachten wie auch zum Herunterladen präsentierte, hat er bewusst den Eindruck erweckt, die Klägerin betreibe auf diese Weise Werbung für sich und sei geneigt, den Geschlechtsverkehr mit jedem beliebigen unbekannten Mann durchzuführen. Daran ändert es auch nichts, dass es sich um keine gestellten Fotos, sondern ersichtliche Amateur-Schnappschüsse handelte; vielmehr ist nicht auszuschließen, dass gerade diese Art von Fotografien auf einige Betrachter reizvoll wirkte. Eben diese Wirkung lassen auch die beiden der Klägerin im Januar 2004 zugegangenen Schreiben kontaktsuchender Männer erkennen.</p>
<p>Die Tatsache, dass der Beklagte nicht aus kommerziellen Motiven gehandelt hat, ist entgegen seiner Ansicht kein Grund für eine Ermäßigung des Schmerzensgeldes, da er vorliegend allein von dem niedrigen Beweggrund getrieben war, sich an der Klägerin, die sich auf eine Fortführung der Beziehung mit ihm nicht einlassen mochte, zu rächen.</p>
<p>Der Beklagte kann sich auch nicht, wie mit Schriftsatz vom 23.03.2006 geschehen, auf eine “affektähnliche Handlung“ berufen. Abgesehen davon, dass er selbst keinerlei konkretes Ereignis nennt, das ihn plötzlich derart hätte außer sich geraten lassen, weist die Präparierung der Fotos durch Einfügung von Kommentar und Anschrift vor der Veröffentlichung deutlich auf eine sorgsame und mit Zielstrebigkeit umgesetzte Planung der Tat hin. Dass er, falls seine Angaben zutreffen, die Bilder nicht länger als 14 Stunden im Internet zur Verfügung gestellt hat, entlastet ihn nicht, da in dieser Zeit, wie er auch erkannt hatte, bereits drei Mitglieder der Tauschbörse die Fotos heruntergeladen hatten und damit die sich später verwirklichende Möglichkeit bereits eröffnet war, dass diese Bilder über das Internet verbreitet würden. Die Behauptung des Beklagten, diese Eigendynamik sei ihm damals nicht klar und jedenfalls nicht beabsichtigt gewesen, hält das Gericht für eine reine Schutzbehauptung, denn der Beklagte war sowohl mit der Wirkungsweise des Internets als auch speziell mit der Funktion derartiger Tauschbörsen vertraut.</p>
<p>Das von dem Beklagten am 05.04.2003 und damit zwei Wochen nach der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung und vorübergehenden Beschlagnahme von PC und Digitalkamera und nach Einschaltung seines Anwalts gefertigte Schreiben an die Klägerin (Bl. 66 f. d. beigezogenen Strafakte) wirkt eher wie der Versuch, sich “reinzuwaschen“ als wie der Ausdruck ehrlichen Bedauerns: So wirft der Beklagte der Klägerin vor, sie habe ihn mit seinen Gefühlen, Wünschen und Hoffnungen “eiskalt stehen gelassen“, was er als “herzlos und egoistisch“ empfinde und “die Schmerzen, die er ertragen habe“, hätten ihn zu der Unüberlegtheit geführt, die er “wie in einem Traumzustand“ begangen habe. Auch Sätze wie “Statt offen aufeinander zuzugehen und ehrlich miteinander zu reden, werde ich diese rechtlichen Folgen (der Verbreitung der Fotos) hinnehmen müssen. Dennoch bin ich im Rückblick sehr verletzt und enttäuscht über das Geschehene &#8230;“, sprechen eher für Selbstmitleid als Selbstkritik des Beklagten. Diesen Eindruck erweckte der Beklagte auch in seiner persönlichen Anhörung, in welcher er einerseits darauf verwies, dass die Klägerin ja selbst zum Bekanntwerden seiner Handlungen beigetragen habe, indem sie davon &#8211; was er schriftsätzlich als ihre “erfolgreiche Rache“ bezeichnet hat &#8211; ihren Bekannten gegenüber gesprochen habe, um sogleich anschließend zu erklären, über ihn seien Gerüchte im Zusammenhang mit Kinderpornografie aufgekommen, die dazu geführt hätten, dass man ihn geschnitten habe, und aus diesem Grunde seien die beiden letzten Jahre die schlimmsten seines Lebens gewesen.</p>
<p>Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für die Klägerin von Bedeutung. Insoweit hat der Beklagte selbst dargestellt, dass eine endgültige Entfernung der Bilddateien aus dem Internet nach dem derzeitigen technischen Stand nicht möglich ist, da weder die Identität desjenigen festgestellt werden kann, der die Bilder herunterlädt, noch zu ermitteln ist, wer diese Bilder erneut einstellt und damit seinerseits wieder zur Verbreitung freigibt. Da auch die Dateinamen frei veränderbar und zumindest teilweise auch bereits verändert worden sind, muss nach den gegenwärtigen Erkenntnissen die Klägerin damit rechnen, zeitlebens von Dritten auf diesen Fotos “besichtigt“ zu werden, ohne dass sie weiß und jemals kontrollieren kann, ob und wann jemandem aus ihrem Bekanntenkreis diese Bilder bekannt geworden sind und ob das von Dritten ihr gegenüber an den Tag gelegte Verhalten auf die Kenntnis von diesen Fotos zurückzuführen ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es damit nicht entscheidend, ob und wann zuletzt die Klägerin aufgrund eindeutiger Veranlassung durch die Internetveröffentlichung konkrete Angebote mit sexuellem Bezug erhalten hat, sondern ihr Leben hat sich dadurch einschneidend verändert, dass sie auch bei unspezifischen Verhaltensweisen Dritter wie der Nennung beim Vornamen durch Unbekannte, einem anzüglichen Grinsen oder &#8211; so geschehen, solange sie noch unter der auf den Fotos angegebenen Anschrift wohnte &#8211; nächtlichem Klopfen an die Fensterscheiben, Klingeln an der Haustür oder Telefonanrufen niemals sicher sein kann, ob dieses Verhalten nicht aufgrund der im Internet kursierenden Fotos veranlasst ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin fürchten muss, dass auch ihre Kinder beim Surfen im Internet auf diese Fotos stoßen. Die Gefahr konkreter Belästigungen an ihrem Wohnort dürfte zwar durch den Wegzug der Klägerin zurückgegangen sein, jedoch haben sie und ihre Kinder damit auch ihr vertrautes Umfeld eingebüßt. Insoweit spielt es nur eine untergeordnete Rolle, dass die Klägerin (&#8230;) ausgewandert ist. Auch ein Umzug innerhalb Deutschlands hätte den Verlust des sozialen Umfeldes zur Folge gehabt, und dass die Klägerin bei einem Umzug lediglich innerhalb der Stadtgrenzen mit weiteren konkreten Nachstellungen zu rechnen gehabt hätte, zeigen die nach ihrem unbestrittenen Vorbringen noch heute vorkommenden Anrufe bei ihrer Namensvetterin. Dass sich die Klägerin auch nach ihrer Auswanderung nicht sicher vor Nachstellungen fühlt, ist im Übrigen daraus ersichtlich, dass sie ausdrücklich darum gebeten hat, ihre jetzige Anschrift nicht preiszugeben.</p>
<p>Insgesamt hält das Gericht in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin zukünftig bis auf weiteres mit den im Internet &#8211; weltweit &#8211; kursierenden verunglimpfenden Fotos wird leben müssen, auch in Anbetracht der vorgetragenen Einkommensverhältnisse des Beklagten ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000,00 EUR für angemessen. Der Beklagte kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, für die Folgen seiner Handlung, insbesondere das wiederholte Herunterladen und Neueinstellen der Fotos durch Dritte, nur eingeschränkt verantwortlich zu sein, weil diese Dritten ihrerseits haften würden. Abgesehen davon, dass sich aus der Aufmachung der Bilder gerade nicht ergibt, dass durch das Herunterladen und das erneute Einstellen ins Netz eine unerlaubte, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen wird, lassen sich wegen der Anonymität der vom Beklagten gewählten Tauschbörse die weiteren Nutzer der Fotos &#8211; zumindest derzeit &#8211; nicht ermitteln.</p>
<p>Gleichwohl war auch dem Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden stattzugeben.</p>
<p>Auch wenn gegenwärtig unstreitig keine technische Möglichkeit besteht, die Fotos (unter sämtlichen derzeit verwendeten Dateinamen) vollkommen und dauerhaft aus dem Internet zu entfernen, und daher derzeit etwa für eine solche Entfernung aufgewendete Kosten nicht zum Erfolg führen können, ist es nicht ausgeschlossen, dass zukünftig ein effizientes Löschungsverfahren entwickelt wird. Die Möglichkeit, dass ohne eine jetzige Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach die spätere Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen wegen der Erhebung einer Verjährungseinrede gefährdet wäre, rechtfertigt das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin. Solange im Übrigen die Fotos im Internet weiterhin vorhanden sind, ist auch die Entstehung neuer Schäden bei der Klägerin nicht auszuschließen.</p>
<p>Da der Beklagte ein Schmerzensgeld von 2.000,00 EUR bereits bezahlt hat, war dieser Betrag von dem angemessenen Schmerzensgeldbetrag von 25.000,00 EUR abzuziehen.</p>
<p>Ebenfalls zu erstatten hat der Beklagte die auf den gezahlten Betrag entfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin, die &#8211; nach der seinerzeit geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung &#8211; mit 141,94 EUR zutreffend berechnet sind.</p>
<p>Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.</p>
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		<title>Filesharing &#8211; Keine Gewerbsmäßigkeit bei nur einem Album &#8211; Landgericht Kiel, Beschluß vom 2. September 2009, Aktenzeichen 2 O 221/09</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Dec 2009 12:42:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Kiel bleibt seiner Rechtsprechung treu, nach der ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein „gewerbliches Ausmaß“ begründen kann. Diese Rechtsprechung ist wenig überzeugend, wird von anderen Gerichten nicht geteilt und insbesondere in der folgenden Instanz vom OLG Schleswig wieder aufgehoben. Weshalb das Kieler Landgericht dennoch an seiner Meinung festhält, erschließt sich nicht. 

Vorliegend ging es um die Frage eines Auskunftsanspruchs des Rechteinhabers, dessen Voraussetzung das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung ist.

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. § 101 Abs. 9 UrhG erlaubt keine „Rasterfahndung“, wer aus einer Menge von Internetanschlussinhaber </strong><strong>möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß </strong><strong>verletzt haben könnte.</strong></p>
<p><strong>2. Der einmalige Download eines Musikalbums ist nicht als Rechtsverletzung „in </strong><strong>gewerblichem Ausmaß“ im Sinne des § 101 Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen.</strong></p>
<p>Landgericht Kiel, 2. Zivilkammer, Beschluß vom am 2. September 2009, Aktenzeichen 2 O 221/09</p>
<p>Der Antragsteller, Inhaber der Rechte an dem Musik-Album …, beantragt im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG bei dem angerufenen Gericht gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, die die Beteiligte in der Zeit vom 27. bis zum 31.8.2009 erhoben hat. In diesem Zusammenhang hat er vorgetragen, die Beteiligte halte Verbindungsdaten nur „für einen sehr kurzen Zeitraum“ nach Verbindungsende gespeichert; um den Antragsteller in die Lage zu versetzen, seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, sei erforderlich, die streitgegenständlichen Daten zu sichern.</p>
<p>Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.</p>
<p>Der Antrag ist zulässig. Für das vorliegende Verfahren gelten nach Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) die Regelungen des FGG, da das Verfahren am 31.8.2009 eingeleitet worden ist. Die Zulässigkeit einstweiliger und vorläufiger Anordnungen ist im Bereich des FGG über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus anerkannt.</p>
<p>Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller eine Eilbedürftigkeit glaubhaft (§ 15 FGG) gemacht hat. Er hat lediglich behauptet, die Beteiligte halte Verbindungsdaten für einen sehr kurzen Zeitraum nach Verbindungsende gespeichert. An einer Glaubhaftmachung dieser Behauptung fehlt es. Selbst aber, wenn die Richtigkeit dieses Vortrages glaubhaft gemacht wäre, wäre offen, ob die Daten nicht im Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits gelöscht sind und der Auskunftsanspruch damit ins Leere ginge.</p>
<p>Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da der Antragsteller einen Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG, dessen Durchsetzung die einstweilige Anordnung dienen soll, aus anderen Gründen nicht besitzt.</p>
<p>Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob überhaupt ausreichend glaubhaft gemacht ist, daß die jeweils im Wege der IP-Adresse ermittelten Anschlussinhaber rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz haben oder hatten, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahmen, für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachten oder an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke, sonstiger Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt waren, da diese mit den potentiellen Verletzern keineswegs zwingend identisch sein müssen, soweit nämlich die IP-Adressen z.B. WLAN-Anschlüssen im privaten oder öffentlichen Bereich, Internet-Cafés, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Firmen oder Behörden zugeordnet sein können. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorlägen, fehlte es an der Glaubhaftmachung, dass die jeweiligen Anschlussinhaber „in gewerblichem Ausmaß“ tätig geworden sind. Zwar trifft die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (Beschluß vom 13.8.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09) zu, dass das Anliegen des Gesetzgebers, das Recht des Urhebers in Fällen wie dem vorliegenden, weitgehend leer laufen würde, wenn die Gestattung der Auskunft aufgrund dieser Möglichkeit, die nie auszuschließen sei, solange die Auskunft nicht erteilt ist, abzulehnen wäre.</p>
<p>Dies rechtfertigt aber nicht, contra legem auf die zwingende Voraussetzung eines Bestehens der Auskunftsverpflichtung, dass der Betroffene nämlich an einer urheberrechtsverletzenden Handlung im Sinne des § 101 Abs. 1 und/oder 2 UrhG beteiligt ist, von vornherein zu verzichten. Abs. 9 dieser Vorschrift erlaubt zweifelsfrei keine grundrechtsverletzende  Rasterfahndung“, wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte.</p>
<p>Unabhängig davon ist ein Handeln in gewerblichen Ausmaß vorliegend grundsätzlich nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Auch der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG setzt neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraus, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden ist. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich ein gewerbliches Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus deren Schwere ergeben.</p>
<p>Die Anzahl der Rechtsverletzungen können vorliegend die Annahme eines Handelns in „gewerblichem Ausmaß“ nicht rechtfertigen. In welchem Umfange die jeweiligen Inhaber der IP-Adressen den oder die Musiktitel, an denen der Antragsteller Rechte besitzt, auf ihre Computer geladen oder an andere Internet-Nutzer übermittelt haben, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Er hat zu der Anzahl der „Down“- und/oder „Uploads“ der einzelnen</p>
<p>Anschlußinhaber nichts vorgetragen. Unter diesen Umständen kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass unter den aufgeführten IP-Adressen zu den genannten Zeitpunkten nur einzelne Bruchteile des geschützten Musikalbums geladen &#8211; und damit auch allenfalls in diesem Umfange angeboten &#8211; worden sind. Für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Anschlussinhaber sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar.</p>
<p>Damit bleibt offen, ob es sich jeweils um ein einmaliges, rein privates Transfergeschehen handelt. Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht. Zudem besteht &#8211; wovon die Kammer aus eigener Sachkunde Kenntnis hat &#8211; jedenfalls bei einigen Softwareprodukten die Möglichkeit, durch entsprechende Konfiguration des Clientprogrammes auf dem Rechner des Anschlussinhabers oder durch eine entsprechende Systemkonfiguration das Hochladen von Daten gänzlich zu unterbinden, was von vornherein die Annahme eines  Handelns in „gewerblichem Ausmaß“ ausschlösse.</p>
<p>Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend nicht aus, um ein „gewerbliches Ausmaß“ anzunehmen. In „gewerblichem Ausmaß“ begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008, Aktenzeichen 3 W 184/08; Beschluss vom 2.2.2009, Aktenzeichen 3 W 195/08).</p>
<p>Vorliegend spricht nichts für eine Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme der Anschlussinhaber am Erwerbsleben.</p>
<p>Die Schwere der behaupteten Rechtsverletzung ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Wert des geschützten Albums, dessen Wert etwa 20,- € betragen mag. Auch nach der Legaldefinition des gewerblichen Ausmaßes (§ 101 Abs. 1 S. 2 UrhG) fällt es schwer, einen einmaligen Download eines derartigen Albums als derart schwere Rechtsverletzung zu bewerten, dass von einem gewerblichen Ausmaß gesprochen werden könnte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.12.2008, Aktenzeichen 1 W 76/08). Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dabei ausdrücklich nicht verkannt, dass der Rechtsausschuss des Bundestages offenbar die Vorstellung hatte, dass dies bereits eine besondere Schwere der Rechtsgutsverletzung begründen könne. Zu Recht weist das Gericht aber darauf hin, dass damit der äußerste Wortsinn als Grenze jeder Auslegung überschritten sei und der einmalige Download eines Musikalbums nicht als schwere Rechtsverletzung mit gewerblichem Ausmaß anzusehen sei (so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008, Aktenzeichen 3 W 184/08).</p>
<p>Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (u.a. Beschluß vom 21.10.2008, Aktenzeichen 6 Wx 2/08), dass derjenige, der ein gesamtes Musikalbum in der „relevanten Verkaufsphase“ der Öffentlichkeit zum Erwerb anbiete, grundsätzlich wie ein gewerblicher Anbieter auftrete und seine Tätigkeit damit ein „gewerbliches Ausmaß“ habe, teilt die Kammer nicht. Sie teilt auch nicht die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (Beschluß vom 13.8.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), das darauf abstellt, aus den Folgen des Herunterladens eines Musiktitels ergebe sich, daß der Anschlußinhaber als gewerblicher Anbieter zu behandeln sei. Die Auffassung dieser Gerichte erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil &#8211; wie bereits ausgeführt &#8211; es dem Anschlußinhaber jedenfalls bei Verwendung bestimmter Torrent-Programme möglich ist, das Hochladen von Daten und damit das Anbieten des geschützten Werkes gänzlich durch eine entsprechende Softwarekonfiguration zu unterbinden.</p>
<p>Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zudem ausführt, dass jemand, der an einer Tauschbörse teilnimmt, nicht altruistisch handele, trifft dies sicherlich zu. Gerade dies aber widerspricht der Annahme, der Teilnehmer nehme faktisch die Stellung eines gewerblichen Anbieters ein. Interesse des Teilnehmers ist in der Regel gerade nicht, anderen Teilnehmern Daten zur Verfügung zu stellen, sondern in erster Linie, Daten zur eigenen Verwendung zu erlangen. Die Weitergabe erlangter Daten an Dritte ist eine rein technisch vorgehaltene, aber zumindest bei einem Teil der Software abschaltbare Funktion der Client-Software.</p>
<p>Da bereits das Vorliegen eines Anspruchs nach § 101 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 2 UrhG nicht festgestellt werden kann, kommt es auf die Frage, ob ein solcher Anspruch im konkreten Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßig wäre (§ 101 Abs. 4 UrhG) &#8211; was naheliegt, da allenfalls der Inhalt eines einzigen Albums, an dem der Antragsteller Rechte besitzt, geladen und/oder zum Herunterladen angeboten wurde, nicht an.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a KostO, 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Verbraucherbegriff im Fernabsatzrecht; BGH, Urteil v. 30.09.2009 &#8211; Az.: VIII ZR 7/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/12/05/der-verbraucherbegriff-im-fernabsatzrecht-bgh-urteil-v-30-09-2009-az-viii-zr-709/</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Dec 2009 11:09:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof beantwortet in dieser Entscheidung die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer, der Dinge für seine privaten Zwecke kauft, dabei aber seinen Unternehmenssitz als Rechnungs- und Lieferadresse angibt, dennoch als Verbraucher anzusehen ist.

Konkret ging es um die Frage, ob einer Anwältin, die Lampen für ihren Privatgebrauch bei einem Online-Händler bestellt hat und dabei ihre Kanzleiadresse als Lieferanschrift angegeben hat, dennoch ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bejaht. Der Lampenkauf sei der Kauf einer Privatperson, weil die Anwältin diese Lampen eben für sich privat bestellt hat und nicht für ihre Büroräume. Die Tatsache, dass sie die Kanzleianschrift als Lieferadresse angegeben hat, ändere an dieser Rechtslage nichts. Grundsätzlich sei immer davon auszugehen, dass ein Käufer privat als Verbraucher handelt. Nur dann, wenn bestimmte Umstände zwingend den Schluss zulassen, dass es sich um ein Geschäft im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit handelt, sei diese Vermutung widerlegt. Die Angabe einer Anwaltskanzlei als Lieferadresse lasse diesen zwingenden Schluss jedoch noch nicht zu.

Dieses Urteil ist wenig überzeugend. Da ein Verkäufer nicht erkennen kann, welchen Zweck ein Käufer verfolgt, muss er sich bei der Beurteilung der Frage, ob sein Gegenüber ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist, auf die äußeren Umstände verlassen können. Wenn die Ware an ein Unternehmen geliefert werden soll, spricht objektiv alles dafür, dass der Käufer kein Verbraucher ist. Dennoch soll er sich laut Bundesgerichtshof auf die Verbaucherrechte berufen können.

Als Fazit dieser Entscheidung muss man Online-Händlern leider raten, im Zweifel immer die Verbraucherrechte zu gewähren, um Prozesse zu vermeiden. Diese irrationale Ausweitung von Verbraucherrechten kostet den Handel Zeit und Geld. Für Kaufleute wird die Rechtslage immer schwerer zu durchschauen. Ein weiter höchstrichterlicher Beitrag zur Rechtsunsicherheit.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><strong>BGH, Urteil v. 30.09.2009 – Az.: VIII ZR 7/09 &#8211; Der Verbraucherbegriff im Fernabsatzrecht</strong></em></p>
<p><em><strong>Tenor:</strong></em></p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter (…), die Richterin (…) sowie die Richter (…) für Recht erkannt:</p>
<p>Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 9, vom 16. Dezember 2008 aufgehoben.</p>
<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13. Juni 2008 wird zurückgewiesen.</p>
<p>Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.</p>
<p>Von Rechts wegen</p>
<p> </p>
<p><em><strong>Sachverhalt:</strong></em></p>
<p>Die Klägerin ist Rechtsanwältin in Hamburg. Die Beklagte vertreibt Lampen über das Internet. Am 7. Oktober 2007 bestellte die Klägerin über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse an: <em>“Kanzlei Dr. (…) (Vorname, Nachname)”</em>.</p>
<p>In ihrer Bestelleingangsbestätigung vom 7. Oktober 2007 räumte die Beklagte der Klägerin ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein; die Widerrufsfrist begann mit Erhalt der Bestätigung. Die Klägerin bezahlte und erhielt die bestellten Lampen. Mit E-Mail-Schreiben vom 19./21. November 2007 widerrief die Klägerin ihre Vertragserklärungen mit der Begründung, sie habe die Lampen als Verbraucherin bestellt und sei – was zwischen den Parteien außer Streit steht – nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht nach §355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB belehrt worden. Die Beklagte wies den Widerruf als verspätet zurück.</p>
<p>Das Amtsgericht hat sich – im weiteren Verfahren unangegriffen – nach Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die bestellten Lampen für die Privatwohnung der Klägerin bestimmt waren, und hat der auf Zahlung von 766 € sowie Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der zurückzugebenden Lampen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.</p>
<p> </p>
<p><em><strong>Entscheidungsgründe:</strong></em></p>
<p>Die Revision hat Erfolg.</p>
<p><strong>I.</strong></p>
<p>Das Berufungsgericht (LG Hamburg, CR 2009, 261) ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1, §312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB zu, da sie bezüglich des Lampenkaufs nicht als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB gehandelt habe. Ob ein Verbraucherhandeln vorliege, sei nach dem objektiven Empfängerhorizont zur Zeit des Vertragsschlusses zu beurteilen. Dies gebiete der Verkehrsschutz, der nicht grundsätzlich nachrangig zu den Belangen des Verbraucherschutzes sei. Der Kunde habe es in der Hand, sich in Zweifelsfällen klar und eindeutig zu verhalten, während sich der Verkäufer im Hinblick auf Gewährleistungsausschlüsse und Belehrungspflichten auf das Auftreten seines Geschäftspartners verlassen müsse.</p>
<p>Stelle man auf den objektiven Empfängerhorizont ab, könnten auch Abgrenzungsprobleme bei sowohl für den privaten wie auch den geschäftlichen Bereich nutzbaren Wirtschaftsgütern vermieden werden. Dies entspreche auch allgemeinen Auslegungsgrundsätzen für empfangsbedürftige Willenserklärungen, nach denen es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden ankomme, sondern auf den durch normative Auslegung zu bestimmenden objektiven Erklärungsgehalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers.<br />
Im hier zu entscheidenden Fall habe die Beklagte das Auftreten der Klägerin beim Kaufvertragsschluss so verstehen müssen, dass sie als Rechtsanwältin für freiberufliche Zwecke gehandelt habe. Entscheidend hierfür sei, dass die Klägerin die Kanzleianschrift nicht nur als Lieferadresse, sondern auch als Rechnungsadresse angegeben habe.</p>
<p><strong>II.</strong></p>
<p>Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs mit der Begründung verneint, die Klägerin habe die ihr von der Beklagten gelieferten Lampen nicht als Verbraucherin bestellt.</p>
<p><strong>1. </strong></p>
<p>Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Danach hat die Klägerin bei der Bestellung der Lampen objektiv als Verbraucherin gehandelt, denn der Zweck ihres Handelns – die Ausstattung ihrer Privatwohnung mit den bestellten Lampen – ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, objektiv nicht ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin, sondern ihrem privaten Lebensbereich zuzurechnen.</p>
<p><strong>2. </strong></p>
<p>Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist (so Münch-Komm BGB/Micklitz, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 35; PWW/Prütting, BGB, 4. Aufl., § 13 Rdnr. 9; Jauernig/Jauernig, BGB, 13. Aufl., §13 Rdnr. 3; Schmidt-Räntsch in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. § 13 Rdnr. 9), wie die Revision unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 253 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 2007 – III ZR 295/06, NJW 2008, 435) meint, oder ob es – wie das Berufungsgericht annimmt – für die Zurechnung des Handelns auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt (so auch Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 13 Rdnr. 4; AnwK-BGB/Ring, § 13 Rdnr. 30; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 42 Rdnr. 41; vgl. auch K.Schmidt, JuS 2006, 1, 8; wohl auch StaudingerAA/eick, BGB (2004), § 13 Rdnr. 42, 64).</p>
<p>Der erkennende Senat hat die Frage bislang offen gelassen (Senatsurteil vom 22. Dezember 2004 – VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045, unter II 2 a m.w.N.). Sie bedarf auch hier keiner Entscheidung.</p>
<p>a) Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind.</p>
<p>b) Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (Senatsurteil vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619, Tz. 13).</p>
<p>Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt.</p>
<p>Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.</p>
<p>c) An solchen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall. Die Angabe der Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei als Lieferanschrift für die bestellten Lampen mag schon darin eine nahe liegende Erklärung finden, dass die Klägerin an Arbeitstagen zu den üblichen Postzustellzeiten unter ihrer Privatanschrift nicht erreichbar war. Auch die Angabe der Anschrift <em>“Kanzlei Dr.  ”</em> in Verbindung mit dem hiervon abweichenden Namen der Klägerin als Rechnungsadresse lässt keinen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung der Lampen zu selbständigen freiberuflichen Zwecken zu.</p>
<p>Denn hieraus konnte die Beklagte allenfalls erkennen, dass die Klägerin in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt war. Damit blieb aus der verständigen Sicht der Beklagten jedenfalls offen, ob es sich bei der Klägerin um eine dort tätige Rechtsanwältin oder um eine angestellte Kanzleimitarbeiterin, etwa die Bürovorsteherin oder eine Rechtsanwaltsgehilfin, handelte.</p>
<p><strong>3. </strong></p>
<p>Auch nach den für unternehmensbezogene Geschäfte entwickelten Regeln (dazu etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 – II ZR 311/88, WM 1990, 600, unter II 1) kann aus der Sicht der Beklagten das Handeln der Klägerin nicht deren freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwältin zugerechnet werden. Die Beklagte hat stets die Klägerin persönlich, nicht den Inhaber und Namensgeber der Kanzlei Dr.  als ihre Vertragspartnerin angesehen. Dass sie ungeachtet der Namensverschiedenheit die Klägerin für die Kanzleiinhaberin gehalten habe, hat die Beklagte nicht behauptet.</p>
<p><strong>III.</strong></p>
<p>Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind. Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klägerin den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat (§§ 312d, 355 BGB) und somit die Klage auf Kaufpreisrückzahlung und Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begründet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Spamverbot umfasst alle Emailadressen eines Unternehmens, LG Berlin, Beschluss vom 16. Oktober 2009, Az. 15 T 7/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/11/21/spamverbot-umfasst-alle-emailadressen-eines-unternehmens-lg-berlin-beschluss-vom-16-oktober-2009-az-15-t-709/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/11/21/spamverbot-umfasst-alle-emailadressen-eines-unternehmens-lg-berlin-beschluss-vom-16-oktober-2009-az-15-t-709/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 21 Nov 2009 12:06:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=146</guid>
		<description><![CDATA[Das LG Berlin stärkt ein weiteres Mal die Rechte der Empfänger unverlangter Emailwerbung. Wenn ein Unternehmen eine Spam-Email erhät, die an eine Emailadresse des Unternehmens addressiert war, erstreckt sich der daraus resultierende Unterlassungsanspruch dennoch auf alle Emailadressen, die das Unternehmen verwendet.

Das hat erhebliche Auswirkungen: Unterlassungserklärungen sind derart zu formulieren, dass sie jeglichen Email-Spam an das betroffene Unternehmen  umfassen, also alle Emailadressen einschließen. Daraus resultiert eine ganz erhebliche Gefahr zukünftiger Verstöße, die zu einer hohen Vertragsstrafezahlung zugunsten des angeschriebenen Unternehmens führen. Wenn nämlich in Zukunft wieder unverlangte Werbung verschickt wird, diese jedoch an eine andere Emailadresse des selben Unternehmens gerichtet wurde, liegt bereits ein Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung vor. 

Das LG Berlin hat diese Gefahr auch erkannt, jedoch klargestellt, dass die Gefahr der Verwirkung der Vertragsstrafe nur dann besteht, wenn wieder unverlangt Emailwerbung verschickt wird. Wer sich also rechtswidrig verhält, muss mit diesem Risiko leben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2 style="TEXT-ALIGN: center">Landgericht Berlin,Beschluss vom 16. Oktober 2009,  Az. 15 T 7/09</h2>
<p><strong>Tenor:</strong></p>
<p>Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 15.9.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 10.9.2009 wie folgt geändert:</p>
<p>1. Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,</p>
<p><strong>untersagt</strong>,</p>
<p>zum Zwecke der Werbung mit dem AntragssteIler per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, ohne dass dessen Einverständnis vorliegt, wenn dies geschieht wie in dem Fall der E-Mail-Sendung vom 31.8.2009 gegen 14:07 Uhr an das E-Mail-Konto mit der zugeordneten E-Mail-Adresse &#8230; in der gegenüber dem Antragssteller für Online-Unterhaltungsangebote geworben wurde.</p>
<p>2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.</p>
<p>3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 2.000,00</p>
<p><strong>Gründe:</strong></p>
<p>Der Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.</p>
<p>Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Antragsstellers beschränkte Unterlassungserklärung vom 11.9.2009 (BI. 57 d. A) ausgeräumt worden. Der BGH hat insofern ausgeführt (GRUR 2004, 517 &#8211; E-Mail-Werbung):</p>
<p>&#8220;Der Unterlassungsanspruch des KI. ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains &#8220;s.de&#8221; und &#8220;i.de&#8221;). Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH, GRUR 2000,907,909 = NJW-RR 2001,620 &#8211; Filialleiterfehler).&#8221;<br />
Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass für die Antragsgegner so zwar ein erheblich höheres Risiko eines Verstoßes besteht (vgl. KG, Beschluss vom 28.3.2003 &#8211; 9 U 352/02), was aber nur dann zum Tragen kommt, wenn sie weiterhin unzulässigerweise unerbetene E-Mail-Werbung versenden, sich also weiterhin rechtswidrig verhalten.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/11/21/spamverbot-umfasst-alle-emailadressen-eines-unternehmens-lg-berlin-beschluss-vom-16-oktober-2009-az-15-t-709/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Namensnennung eines Gutachters auf kritischer Internetseite unzulässig, LG Hamburg, Urteil vom 5. August 2009, Az. 325 O 9/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/11/15/namensnennung-eines-gutachters-auf-kritischer-internetseite-unzulassig-lg-hamburg-urteil-vom-5-august-2009-az-325-o-909/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/11/15/namensnennung-eines-gutachters-auf-kritischer-internetseite-unzulassig-lg-hamburg-urteil-vom-5-august-2009-az-325-o-909/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 15 Nov 2009 12:27:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=140</guid>
		<description><![CDATA[Das LG Hamburg entschied im konkreten Fall, dass die Nennung eines bestimmten Namens (hier eines medizinischen Gutachters) auf einer kritischen Internetseite (hier falschgutachter.info) unzulässig ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt in diesem Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die Anonymität einer Person. Wer sein Fachwissen im Rahmen eines Rechtsstreites zur Verfügung stellt, stellt seine Ansicht damit noch nicht zur öffentlichen Diskussion. Das Recht auf Anonymität besteht damit weiter und überwiegt sogar das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Fazit: Hier liegt ein weiteres Urteil vor,  das klarstellt, wie problematisch es ist, Menschen namentlich auf Internetseiten "an den Pranger zu stellen".]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><strong>LG Hamburg Urteil vom 5.8.2009, 325 O 9/09</strong></p>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<div>
<p>I.  Die Beklagte wird verurteilt,</p>
<p>es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) und zu vollziehen am Stiftungsvorstand,</p>
<p>zu unterlassen,</p>
<p>auf den unter falschgutachter.info erreichbaren Internet-Seiten den Kläger namentlich und/oder identifizierbar zu nennen und/oder nennen zu lassen.</p>
<p>II.  Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<p>III.  Das Urteil ist wegen des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.</p></div>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<div>
<p>Der Kläger ist Zahnarzt und als Gutachter tätig.</p>
<p>Die Beklagte ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie betreibt die Internet-Seiten falschgutachter.info.</p>
<p>Auf den Internet-Seiten der Beklagten veröffentlicht diese eine Liste mit Fällen von Gutachten, die sie für kritikwürdig hält. Dabei nennt die Beklagte auch die Namen der Verfasser der Gutachten.</p>
<p>Der Kläger fertigte 2002 im privaten Auftrag ein Gutachten in einem Fall, in dem einer Patientin ein Implantat im Frontzahnbereich eingesetzt worden war. Es war zu Komplikationen gekommen, die später auch Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen wegen Behandlungsfehlern waren.</p>
<p>Die Beklagte erklärt auf ihren Internet-Seiten, die unter der Überschrift falschgutachter.info stehen, unter „Beweggründe dieser Website“ einleitend:</p>
<blockquote><p>„Wir sehen es als unsere gesellschaftliche Pflicht an, Opfern von Falschgutachten beiseite zu stehen, diese falschen Gutachten aufzudecken, auf unserer Website zu veröffentlichen und somit dazu beizutragen, dass weitere falsche Gutachten (vor allem von den hier erwähnten Autoren) gar nicht erst zu Stande kommen.</p></blockquote>
<p>Diese Webseite befasst sich damit, zu verdeutlichen, wie gefährlich es werden kann, wenn Gutachten</p>
<blockquote><p>- von nicht für den jeweiligen Bereich qualifizierten „Sachverständigen“ durchgeführt werden</p></blockquote>
<blockquote><p>- der Sachverständige eigene Interessen am Ausgang der Begutachtung hat</p></blockquote>
<blockquote><p>- die Interessen anderer Personen oder der Industrie in das Gutachtenergebnis einfließen.“</p></blockquote>
<p>Weiter hat die Beklagte auf ihren Internet-Seiten eine Liste „Analyse der Gutachten“ veröffentlicht, in der auch ein Eintrag mit dem Namen des Klägers vorhanden ist, in dem es in der Spalte „Analysierte Publikation“ heißt:</p>
<blockquote><p>„Gutachten vom 19.9.2002, zu Lasten der Patientin L. und zu Gunsten der Nachbehandler Dr. M. Gr. und Dr. D. H.“</p></blockquote>
<p>Auf einer hiervon durch einen Link zu erreichenden weiteren Internet-Seite unter falschgutachter.info heißt es unter der Überschrift „Gutachten vom 19.9.2002; zu Lasten von der Patientin und zu Gunsten der Nachbehandler“ im Abschnitt „Zusammenfassung“:</p>
<blockquote><p>„Das Gutachten ist zusammengeschustert worden, um den Nachbehandler, welcher das Implantat entfernte zu schützen. Dabei wurden dem BOI <sup>®</sup> Implantatsystem Eigenschaften angedichtet, welche nicht der Wahrheit entsprechen. Es muss ferner festgestellt werden, dass einige Zahnärzte in skrupelloser Weise die Ahnungslosigkeit von Patienten ausnutzen, um sie mehrfach unnötig zu operieren und um mehr Geld zu verdienen. Solche Zahnärzte verfügen mitunter über die nötigen Beziehungen, um «Gutachten» erstellen zu lassen, die Ihre Handlungsweise vor der rechtlichen Verfolgung schützen.“</p></blockquote>
<p>Der Kläger hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 13. November 2008 auf Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung in Anspruch genommen. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.</p>
<p>Der Kläger trägt unter anderem vor, er habe eine namentliche oder identifizierbare Berichterstattung über das 2002 angefertigte Gutachten nicht hinzunehmen.</p>
<p>Der Kläger beantragt,</p>
<blockquote><p>die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Stiftungsvorstand, zu unterlassen,</p></blockquote>
<blockquote><p>a. den Kläger namentlich und/oder identifizierbar auf der Webseite www.falschgutachter.info zu nennen und/oder nennen zu lassen,</p></blockquote>
<blockquote><p>wie auf der Webseite falschgutachter.info unter der Überschrift „Analysiertes und für überwiegend falsch befundenes Gutachten Dr. R. H. Gutachten vom 19.9.2002, zu Lasten der Patientin L. und zu Gunsten der Nachbehandler Dr. M. Gr. und Dr. D. H.“ geschehen.</p></blockquote>
<blockquote><p>b. in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,</p></blockquote>
<blockquote><p>„Falschgutachter“</p></blockquote>
<blockquote><p>wie auf der Webseite falschgutachter.info unter der Überschrift „Analysiertes und für überwiegend falsch befundenes Gutachten Dr. R. H. Gutachten vom 19.9.2002, zu Lasten der Patientin L. und zu Gunsten der Nachbehandler Dr. M. Gr. und Dr. D. H.“ geschehen.</p></blockquote>
<blockquote><p>c. in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,</p></blockquote>
<blockquote><p>„Das Gutachten ist zusammengeschustert worden, um den Nachbehandler, welcher das Implantat entfernte zu schützen. (…) Es muss ferner festgestellt werden, dass einige Zahnärzte in skrupelloser Weise die Ahnungslosigkeit von Patienten ausnutzen, um sie mehrfach unnötig zu operieren und um mehr Geld zu verdienen. Solche Zahnärzte verfügen mitunter über die nötigen Beziehungen, um «Gutachten» erstellen zu lassen, die Ihre Handlungsweise vor der rechtlichen Verfolgung schützen.“</p></blockquote>
<blockquote><p>Wie auf der Webseite falschgutachter.info unter der Überschrift „Analysiertes und für überwiegend falsch befundenes Gutachten Dr. R. H. Gutachten vom 19.9.2002, zu Lasten der Patientin L. und zu Gunsten der Nachbehandler Dr. M. Gr. und Dr. D. H.“ geschehen.</p></blockquote>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<blockquote><p>die Klage abzuweisen.</p></blockquote>
<p>Die Beklagte trägt vor, sie sei eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung, die im Bereich des Gesundheitswesens unter anderem der Erhöhung von Transparenz und Informationsvermittlung im Gesundheitswesen tätig sei. Unter anderem befasse sich die Beklagte mit der Analyse vorgelegter wissenschaftlicher Gutachten und erstelle methodische Analysen. Für Patienten, Kostenträger und andere sei es im höchsten Maße problematisch, wenn derselbe Sachverhalt durch mehrere Mediziner unterschiedlich beurteilt würde. Die Analysten würden auf den Internet-Seiten unter falschgutachter.info veröffentlicht.</p>
<p>Der Kläger erstelle Gutachten, die zur Entscheidungsfindung über Haftungsansprüche herangezogen würden. Dabei handele es sich um gewerbliche Tätigkeit. Der Kläger müsse sich eine kritische Würdigung seiner Dienstleistungen gefallen lassen, wobei wertende Kritik sich auch einprägsamer Formulierungen bedienen dürfe. Auch die Namensnennung sei zulässig.</p>
<p>Der Kläger habe in dem von der Beklagten besprochenen Gutachten eine Reihe von Behandlungsfehlern festgestellt, die der später tätig gewordene gerichtliche Gutachter nicht bestätigt habe. Die auf das Gutachten des Klägers gestützte Klage sei infolgedessen abgewiesen worden. Der gerichtliche Gutachter habe die Ergebnisse des Klägers in einigen Punkten widerlegt. Die Unrichtigkeit der Ergebnisse der Untersuchung des Klägers sei auf methodische Fehler zurückzuführen.</p>
<p>Die fachliche Analyse des Gutachtens des Klägers durch die Beklagte sei durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Es dürfe auch als falsch bezeichnet werden. Die veröffentlichte Analyse der Beklagten sei sachlich gehalten und jedenfalls vertretbar.</p>
<p>Nachdem der Kläger die Berichterstattung der Beklagten gerügt habe, sei der Text zum Antrag zu Ziff. 1.c. abgeändert worden, so dass klargestellt sei, welcher Teil sich auf den Kläger beziehe und welcher nicht. Der Wortlaut der Zusammenfassung nach dem Vortrag der Beklagten ergibt sich aus der Anlage 04 der Beklagten.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien bis zur mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Schriftsatz des Klägervertreters vom 16. Juni 2009 (nebst Anlagen) Bezug genommen.</p></div>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<div>
<p><strong>I.</strong></p>
<p>Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung verlangen.</p>
<p>Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG).</p>
<p>Nach § 1004 BGB analog kann der Inhaber eines Rechts vom Störer die Unterlassung der Störung verlangen, wenn diese andauert oder die Gefahr der Wiederholung besteht.</p>
<p>Die streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten stellen eine rechtswidrige Beeinträchtigung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, wobei die Verletzung bereits darin liegt, dass der Kläger namentlich auf den Internet-Seiten der Beklagten genannt wird.</p>
<p>Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls aufgrund einer Interessenabwägung festzustellen. Diese Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Klägers einerseits und den durch die Meinungs- und Berichterstattungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützten Interessen der Beklagten andererseits ergibt, dass vorliegend das Interesse des Klägers, nicht in identifizierbarer Weise auf den unter „falschgutachter.info“ abrufbaren Internetseiten genannt zu werden, überwiegt.</p>
<p>a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Kläger davor, in die Öffentlichkeit gezogen und zum Gegenstand öffentlicher Erörterungen gemacht zu werden. Richtig ist zwar, dass das Gutachten die berufliche Tätigkeit des Klägers und damit die – im Vergleich zur Privatsphäre weniger geschützte – Sozialsphäre des Klägers betrifft. Dies hat aber – auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger freiberuflich tätig ist bzw. war – nicht zur Folge, dass er schon allein aus diesem Grunde Veröffentlichungen, die seine berufliche Tätigkeit zum Gegenstand haben, hinnehmen müsste. Auch soweit die Sozialsphäre betroffen ist, kommt es auf eine Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände an. Dass sich eine Veröffentlichung mit Vorgängen aus der freiberuflichen Tätigkeit befasst, führt nicht dazu, dass das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht innewohnende Recht, selbst über die Darstellung der eigenen Person zu bestimmen, und der daraus folgende Anspruch auf Anonymitätsschutz schon per se zurücktreten müssten, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im hier vorliegenden Fall (oder generell) mit seiner beruflichen Tätigkeit in die Öffentlichkeit getreten wäre und er sich dadurch seines Rechts auf Anonymität begeben hätte. Der Kläger hat sich mit seinem Gutachten und seiner gutachterlichen Tätigkeit nicht in erheblicher Weise in die öffentliche Diskussion eingebracht. Das Gutachten, das die Beklagte auf ihren Internet-Seiten diskutiert, hat er im privaten Auftrag gegenüber der Auftraggeberin erstattet. Er musste wohl davon ausgehen, dass das Gutachten in einen Rechtsstreit eingeführt würde. Ob über das Gutachten im Rahmen einer Berichterstattung über jenen von der Auftraggeberin des Klägers angestrengten Rechtsstreit unter Offenlegung der Identität des Klägers zulässigerweise berichtet werden dürfte, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Jedenfalls hat er sich mit dem Gutachten nicht in die Öffentlichkeit begeben und/oder der öffentlichen Diskussion gestellt.</p>
<p>b) Allerdings beruft sich die Beklagte darauf, mit der Berichterstattung über das Gutachten des Klägers und Gutachten anderer Gutachter ein für die Öffentlichkeit bedeutsames Thema aufzugreifen und hierzu Aufklärungsarbeit zu leisten. Dies ist im Grundsatz auch als ein durch die Meinungs- und Berichterstattungsfreiheit geschütztes Interesse anzuerkennen. Dem steht jedoch gegenüber, dass jenes Gutachten des Klägers, mit dem sich die Veröffentlichung der Beklagten befasst, (gegenwärtig) bereits rund 7 Jahre zurückliegt und es sich lediglich um einen Fall handelt, d.h. weitere, namentlich auch aktuelle Gutachten des Klägers nicht in Rede stehen. Ein Aktualitätsbezug ergibt sich auch nicht daraus, dass das in dem besagten (von der Auftraggeberin des Klägers geführten) Rechtsstreit erstinstanzlich ergangene Urteil des Landgerichts Potsdam auf den 29. November 2007 datiert und das Berufungsurteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 29. Mai.2008 ergangen ist. Denn die streitgegenständliche Veröffentlichung der Beklagten hat nicht eine Berichterstattung über jenen Rechtsstreit zum Gegenstand.</p>
<p>Im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf und den Fortfall eines Aktualitätsbezuges verringert sich dass zugunsten der Beklagten streitende Informationsinteresse soweit, dass der von dem Kläger beanspruchte Anonymitätsschutz überwiegt, d.h. der Kläger muss selbst dann, wenn sein Gutachten – was hier nicht entschieden werden muss – beachtliche Fehler aufweisen würde, die Nennung seines Namens auf den unter falschgutachter.info abrufbaren Internetseiten und/oder eine unter Nennung seines Namens (oder sonstiger den Kläger identifizierbar machender Angaben) erfolgende Analyse/Bewertung seines Gutachtens auf den unter falschgutachter.info abrufbaren Internetseiten nicht hinnehmen. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit der streitgegenständlichen Veröffentlichung offensichtlich nicht bloß das Ziel der Aufklärung und Information über Missstände im Gutachterwesen verfolgt, sondern sich hierbei unverhüllt für das BOI-Implantatsystem einsetzt, das von Dr. S. I., dem Stifter der Beklagten (vgl. Anl. K 3), erfunden und entwickelt worden ist. Auf den Internetseiten der Beklagten wird bei der Diskussion der dargestellten Gutachten dieses Implantatsystem immer wieder erwähnt, wobei die Beklagte dessen angeblich positive Eigenschaften herausstreicht. Bei einem breiten Spektrum von möglichen Behandlungsfehlern beschränkt sich die Beklagte auf die Kritik von Gutachten, die sich mit Fällen befassen, in denen es um das BOI-Implantatsystem geht, das die Beklagte bei ihren Ausführungen zu den jeweiligen Gutachten immer wieder mit Hinweis auf seinen Kennzeichenschutz erwähnt, so dass den Kommentierungen zu den Gutachten eindeutig auch ein werbender Charakter zukommt. Einhergehend mit dieser werbenden Darstellung wird der Kläger, der in dem hier in Rede stehenden Gutachten vom 19. September 2002 ausgeführt hatte, dass die Auswahl des eingesetzten Implantats (bei dem es sich um ein BOI Implantat handelte) fehlerhaft gewesen sei, als unseriös hingestellt, d.h. die streitgegenständliche Veröffentlichung wirkt für den Kläger eindeutig rufbeeinträchtigend. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger unter der Überschrift falschgutachter.info mit einem „für überwiegend falsch befundenen Gutachten“ unter Namensnennung in Zusammenhang gebracht wird. Damit wird nahe gelegt, dass der Kläger falsche Gutachten erstelle und dies regelmäßig. Besonders geeignet, den Ruf als Gutachter zu beschädigen ist die Äußerung in der „Zusammenfassung“, wonach das Gutachten dazu diene, einen Arzt zu schützen, der das begutachtete Implantat entfernt hatte. Damit wird der Kläger als unseriös dargestellt.</p>
<p>Ebenso wird der Kläger durch die Nennung seines Namens im dem gegebenen Kontext der Internet-Seiten unter falschgutachter.info als unseriös dargestellt. Die Nennung seines Namens auf der Liste „Analysen der Gutachten“, stellt eine ungerechtfertigte und nachteilige Herausstellung seiner Person dar. Der Kläger wird dort unverkennbar zum „Falschgutachter“ gemacht, indem er nicht nur in eine Reihe weiterer Autoren von Gutachten gestellt wird, sondern daneben auch zur Angabe der „Analysierten Publikation“ nicht deren Titel genannt wird, sondern die Angabe „Gutachten (…) zu Lasten der Patientin (…) zu Gunsten der Nachbehandler (…)“ den Schluss fördert, dass der Kläger entsprechend dem Titel der Internet-Publikation ein „Falschgutachter“ sei. Indem die Beklagte den Kläger unter der Überschrift „Falschgutachter.info“ namentlich erwähnt und sein Gutachten diskutiert und als „zusammengeschustert“ bezeichnet, „um den Nachbehandler (…) zu schützten“, ist die Bezeichnung „Falschgutachter“ objektiv von der Beklagten dem Kläger zugeordnet worden. Auch dies unterstreicht die Herausstellung des Klägers als unseriös. Berücksichtigt man diese Umstände, so gebührt bei der gebotenen Abwägung dem von dem Kläger beanspruchten Persönlichkeitsschutz der Vorrang vor den Interessen der Beklagten. Der Kläger muss es nicht hinnehmen, dass die Beklagte ihn im Rahmen eines Beitrags, mit dem sie (die Beklagte) jedenfalls auch, wenn nicht gar vornehmlich Werbung betreibt, unter Heranziehung eines mehrere Jahre alten Gutachtens öffentlich als unseriös hinstellt und als „Falschgutachter“ anprangert.</p>
<p>Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Beklagte mit der streitgegenständlichen Veröffentlichung in rechtswidriger Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat und der Kläger somit verlangen kann, dass die Beklagte es unterlässt, den Kläger namentlich oder identifizierbar auf den unter „falschgutachter.info“ abrufbaren Internetseiten zu nennen oder nennen zu lassen. Die für eine ordnungsmittelbewehrte gerichtliche Untersagung erforderliche Gefahr weiterer oder erneuter Verletzungen ergibt sich aus der – fortdauernden – rechtswidrigen Erstveröffentlichung.</p>
<p>Im Hinblick darauf, dass das tenorierte Verbot, den Kläger namentlich oder identifizierbar auf den unter „falschgutachter.info“ abrufbaren Internetseiten zu nennen oder nennen zu lassen, die mit den Klaganträgen zu 1.b) und c) verfolgten Unterlassungsansprüche mit erfasst, ist ein Ausspruch zu diesen Anträgen entbehrlich. Der im Antrag des Klägers aufgeführten Differenzierung in mehrere Einzelverbote bedarf es im Entscheidungstenor nicht. Darin liegt keine teilweise Abweisung der Klage, da der zuerkannte Unterlassungsanspruch umfassend ist.</p>
<p><strong>II.</strong></p>
<p>Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 7. Juni 2009 und 4. August 2009 und die nach Schluss der mündlichen eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägervertreters vom 18. Juni 2009 und 15. Juli 2009 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.</p>
<p><strong>III.</strong></p>
<p>Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.</p></div>
]]></content:encoded>
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		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bildveröffentlichung in Personensuchmaschine ist ohne Einwilligung rechtswidrig, LG Köln, Urteil vom 17. Juni 2009, Az.: 28 O 662/08</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/10/26/bildveroffentlichung-in-personensucmaschine-ist-ohne-einwilligung-rechtswidrig-lg-koln-urteil-vom-17-juni-2009-az-28-o-66208/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/10/26/bildveroffentlichung-in-personensucmaschine-ist-ohne-einwilligung-rechtswidrig-lg-koln-urteil-vom-17-juni-2009-az-28-o-66208/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 26 Oct 2009 07:24:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=126</guid>
		<description><![CDATA[DAs LG Köln nimmt Stellung zu der Frage der Haftung für "Embedded-Inhalte", die im Web 2.0 immer relevater geworden sind. Es handelt sich dabei um die Inhalte von Links einer anderen Website, die nicht nur verlinkt werden, sondern deren Inhalt - hier ein Bild des Klägers - auf der verlinkenden Seite bereits angezeigt werden.

Der Kläger war der Ansicht, es handele sich bei dieser Technik nicht um einen bloßen Link auf die Seite, der er die Veröffentlichung seines Bilder erlaubt hat, sondern vielmehr um eine neue, eigenständige Veröffentlichung in der Personensuchmaschine der Beklagten. Er bekam Recht. Wer nicht nur auf externe Inhalte verlinkt, sondern diese Inhalte auf seiner eigenen Seite sichtbar werden läßt, muss sich so behandeln lassen, als ob es sich um eigene Inhalte seiner Website handelt.

Da die Veröffentlichung des Bildes des Klägers dessen Recht am eigenen Bild verletzte, waren die Beklagten zur zukünftigen Unterlassung verpflichtet.

Ein Urteil, das in der Sache richtig ist und dabei enorme Auswirkungen hat. Es stellt die Funktionsweise von Suchmaschinen in Frage, die fremde Inhalte zusammenfassend bereits selbst darstellen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0" width="551">
<tbody>
<tr>
<td width="551" valign="top"><strong>LANDGERICHT KÖLN </strong> </p>
<div><strong>Im Namen des Volkes</strong></div>
<p><strong>Urteil vom 17.06.2009</p>
<p>Az.: 28 O 662/08 </p>
<p></strong><strong>nicht rechtskräftig</strong></p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>des XXX (Kläger)</p>
<p>Prozessbevollmächtigte:  XXX</p>
<p>gegen<br />
1. YYY GmbH<br />
2. YYY (Beklagte)</p>
<p>hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 06.05.2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Reske, den Richter am Landgericht Büch und die Richterin Sünnemann für Recht erkannt:</p>
<p>1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger EUR 661,16 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen.</p>
<p>2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger EUR 661,16 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu zahlen.</p>
<p>3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>
<p>4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56 %, die Beklagte zu 1) zu 2% und der Beklagte zu 2) zu 42 %.</p>
<p>5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand:</span></strong></p>
<p>Der Kläger ist stellvertretender Ressortleiter „YYY“ beim YYY-Anzeiger. Die Beklagte zu 1) betreibt unter der Internetadresse „ZZZ.de“ eine Personensuchmaschine. Das spezielle Suchverfahren ermöglich es den Usern Informationen über die gesuchte Person im Internet aufzuspüren. Im Sucherergebnis werden die gefundenen Daten nach Rubriken sortiert dargestellt, z. B. Bilder, Videos, Telefonnummern, E-Mailadressen. Dabei werden auf den Servern der Beklagten zu 1) keinerlei Fremdinhalte gespeichert. Der Datenverkehr läuft über die Ausgangsserver. Der Beklagte zu 2) war vom 16.06.2008 bis zum 26.08.2008 Inhaber der domain „ZZZ.de“.</p>
<p>Der Kläger fand ein Foto von sich auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Internetseite. Dieses Lichtbild stammte ausweislich des an dem Bild angebrachten Hinweises von der Internetpräsenz des YYY-Anzeigers. Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1) unter dem 13.08.2008 ab und forderte sie auf, bis zum 19.08.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte zu 1) wies die Ansprüche zurück. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab. Der Kläger mahnte sodann den Beklagten zu 2) unter dem 20.08.2008 ab und forderte ihn auf, bis zum 21.08.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beklagte zu 2) wies die Ansprüche ebenfalls zurück und gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.</p>
<p>Die Beklagten gaben jeweils unter dem 02.03.2009 sowie dem 03.03.2009 Unterlassungserklärungen ab. Zumindest den Eingang dieser Erklärungen bestätigte der Kläger per Empfangsbekenntnis.</p>
<p>Unter dem 11.03.2009 mahnte der Kläger die Beklagte zu 1) erneut ab, diesmal wegen der  Anzeige eines Bildes, das der Kläger bei YYY eingestellt hatte.</p>
<p>Der Kläger behauptet, das Bild vom YYY sei unter dem 01.10.2008 noch auf der Internetseite abruf-bar gewesen. Er habe keine Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes – auch nicht stillschweigend – erteilt. Er ist der Ansicht, das Lichtbild sei nicht lediglich verlinkt, sondern selbst abgebildet worden. Der Kläger behauptet weiter, er habe die Unterlassungserklärung vom. 03.03.2009 unverzüglich angenommen. Er ist der Ansicht, durch die Darstellung des bei Facebook eingestellten Bildes halte die Beklagte zu 1) sich nicht an die Unterlassungserklärung und daher bestehe die Wiederholungsgefahr fort bzw. sei durch den Verstoß neu entstanden.</p>
<p>Der Kläger hat zunächst hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Bildnisse zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, auf denen der Kläger zu erkennen ist, ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben, wenn dies wie aus der Anlage K 3 ersichtlich geschieht. Im Hinblick auf die abgegebene Unterlassungserklärung hat der Kläger in Bezug auf den Beklagten zu 2) den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2) hat sich insoweit der Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2009 angeschlossen.</p>
<p>Der Kläger beantragt nunmehr,</p>
<p>1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Bildnisse zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, auf denen der Kläger zu erkennen ist, ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben, wenn dies wie aus der Anlage K 3 ersichtlich geschieht.;</p>
<p>2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die unter Ziffer 1 angeführte Handlung begangen wurde und zwar unter Angabe der Internetseiten und deren Aufrufzahlen;</p>
<p>3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen aus den unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen;</p>
<p>4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger EUR 899,40 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen;</p>
<p>5. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger EUR 899,40 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagten beantragen, die Klage – soweit nicht erledigt – abzuweisen.</p>
<p>Die Beklagten rügen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da die Beklagte zu 1) ihren Firmensitz in Österreich habe. Das angerufene Gericht sei daher nicht vollumfänglich zuständig.</p>
<p>Sie behauptet, bereits am 13.08.2008 sei das Bild im Internet gesperrt worden. Am 14.08.2008 habe man zugesagt, dass künftig keine Bilder des Klägers mehr angezeigt würden. Sie sind der Ansicht, es liege keine Verbreitung vor, da anders als bei der Bildersuchmaschine von „Google“ keine physikalische Speicherung und auch keine Zwischenspeicherung der Bilder bei der Beklagten zu 1) erfolgt. Es handele sich nur um visualisierte Links. Diese seien genauso wie andere Hyperlinks zulässig. „Embedded-Inhalte“ seien inzwischen im Web 2.0 üblich. Alle Bilder seien mit Quellenangabe versehen und verlinkt. Dadurch erwecke die Beklagte zu 1) nicht bei den Benutzern den Eindruck, die Bilder selbst zu veröffentlichen. Sie haben zudem keinen Einfluss auf die Anzeige der Bilder durch ihre Suchmaschine. Die Abrufbarkeit sei vom Bestand des Bildes auf einem anderen Server abhängig. Solange ein Bild im Internet auf einer anderen Webseite abrufbar sei, stelle auch ihre Personensuchmaschine dieses Bild als Suchergebnis dar. Die Internetseitenbetreiber müssten die Verlinkungsmöglichkeit selber sperren. Dies sei mit einem geringen technischen Aufwand für jedermann möglich. Nur wenn das Bild auf der Ursprungsseite gegen fremden Zugriff bzw. Verlinkung gesperrt sei. werde es auch im Rahmen ihres Angebots nicht dargestellt. Daher habe auch nur der YYY das Bild veröffentlich. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als Mitarbeiter des YYY seine Einwilligung in die Veröffentlichung seines Bildes im Internet gegeben habe. Wenn nicht, sei nur der YYY als Störer in Anspruch zu nehmen. Eine Veröffentlichung sei auch nur einmal möglich. Zudem sei die Internetpräsenz des Kölner Stadtanzeigers ein gewerbliches Angebot und suchmaschinenoptimiert. Der Beklagte zu 2) sei wegen der Domainübertragung vor Klageerhebung nicht passiv legitimiert. Eine Störenhaftung komme nicht in Betracht, da der Beklagte zu 2) keine Prüfpflichten verletzt habe. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Das Nutzungsrecht an dem Bild liege beim Kölner Stadtanzeiger. Eine Verletzung von Verwertungsrechten und Schadensersatz seien nicht möglich. Letztlich sei die Klage bis heute nicht an die korrekte Adresse der Beklagten zu 1) in Österreich zugestellt worden.</p>
<p>Die Beklagten behaupten weiter, sie hätten mehrfach versucht, den Klägervertreter zu erreichen, um zu klären, ob er die Unterlassungserklärung vom 03.03.2009 angenommen habe. Eine Rückmeldung sei weder telefonisch noch schriftlich erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass über die Annahme noch nicht entschieden sei. Zur Zeit der behaupteten Verletzungshandlung habe der Kläger die Unterlassungserklärung noch nicht angenommen. Das Empfangsbekenntnis bestätige nur den Erhalt, nicht die Annahme der Erklärung. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe könne nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein und komme in der Schwebezeit zwischen Abgabe und Annahme der Unterlassungserklärung ohnehin nicht in Betracht.</p>
<p>der Rechtsstreit sei daher auch gegenüber der Beklagten zu 1) erledigt. Durch die Ankündigung von 11.03.2009 habe der Kläger klargestellt, dass er die Unterlassungserklärung nicht anerkennen will. Bei dem Vorfall vom 14.04.2009 gehe es um ein Bild, das der Kläger selbst bei YYY eingestellt habe. Damit habe er auch den dortigen Nutzungsbedingungen zugestimmt. Diese sähen die Weitergabe von Lizenzen vor. Dem Kläger dürfte nicht bekannt sein, dass zwischen Suchmaschinenanbietern und Social Networks Kooperationsvereinbarungen bestehen, die die Frage der Inhaltsnutzung zum Gegenstand haben. Die Beklagte habe gleichwohl eine Sperrung des Facebook-Bildes veranlasst.</p>
<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p align="center"><strong><span style="text-decoration: underline;"><br />
Entscheidungsgründe:</span></strong></p>
<p>Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben.</p>
<p>Die internationale Zuständigkeit betreffend die Beklagte zu 1) ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen nach KUG ist bei Erfolgen der Bildnisverletzung in einem Medium, das in mehreren Vertragsstaaten der EU verbreitet wird, nach Wahl des Betroffenen gegeben. Der Kläger kann seine Klage bei den Gerichten jedes Vertragsstaates, in dem die Veröffentlichung verbreitet und dabei das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist, erheben (vgl. von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 7 Rn. 51). Es ist deutsches Recht anzuwenden. Wird Klage vor einem deutschen Gericht erhoben, ist das Recht des Tatortes anzuwenden. Bei Presseerzeugnissen ist dies der Erscheinungsort des Druckwerks und daneben der Erfolgsort, d. h. jeder Ort, an dem das Druckwerk verbreitet wird. Bei Bildnissen im Internet kommt als Erfolgsort grundsätzlich jeder Ort in Betracht, an dem die Internetseite bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Dass der Server u. U. im Ausland steht, ist für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ohne Belang (vgl. von Strobl-Albeg, a. a. O., Kap. 7 Rn. 52). Der Kläger trägt vor, dass das streitgegenständliche Bildnis auf der Internetseite ZZZ.de auch in Deutschland abrufbar war. Die Internetseiten richten sich – wie aus der Länderkennung „de“ ersichtlich ist – bestimmungsgemäß auch an deutsche Internetnutzer. Die aus der Verletzungshandlung resultierenden Auskunfts- und Scha-densersatzansprüche sind davon mitumfasst.</p>
<p>Auch nach dem aus § 3 Abs. 5 TMG folgenden Herkunftslandprinzip ist deutsches Recht anwendbar. Es handelt sich um eigene Inhalte der Beklagten zu 1), für die sie nach § 7 TMG unmittelbar verantwortlich ist. §§ 8 – 10 TMG sind zu ihren Gunsten nicht anwendbar. Dies folgt aus der Selbstdarstellung der Beklagten zu 1) auf ihrer Internetseite YYY, von der die Kammer als allgemein bekannte Tatsache Kenntnis genommen hat. In den Informationen zur Personensuchmaschine ZZZ unter YYY.de heißt es:</p>
<p>„YYY ist eine Personensuchmaschine, die öffentlich im Internet verfügbare Informationen zu Menschen findet. Ein speziell entwickeltes Suchverfahren ermöglicht es Usern, Fakten über Freunde, Bekannte oder Prominente in unterschiedlichen Internetquellen aufzuspüren. Im Suchergebnis sieht der User unterschiedliche Daten der gesuchten Person auf einen Blick: Bilder, Videos, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Social Network Profile, Wikipedia Resultate und vieles mehr.“ …</p>
<p>Durch das Sammeln der Informationen und ihre – insbesondere übersichtlich nach Kategorien sortierte – Darstellung der einzelnen Suchergebnisse macht die Beklagte zu 1) sich die dargestellten (Fremd-)Inhalte als eigene Inhalte zu Eigen. Sie erbringt durch die Katalogisierung und Aufbereitung der Informationen eine eigene Leistung, die gerade Zweck der betriebenen Suchmaschine ist. Eine unsortierte Abfrage leistet auch jede herkömmliche Internetsuchmaschine. Insofern leitet die Beklagte zu 1) die Informationen weder lediglich durch noch führt sie eine (Zwischen-)Speicherung für einen Nutzer ohne Inhaltsänderung durch. Danach bleibt § 3 TMG anwendbar. Dieser regelt jedoch ausdrücklich die Anforderungen des deutschen Rechts, also die Zulässigkeit der Tätigkeit der Beklagten zu 1). Dies ändert aber nichts daran, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die in einem anderen Land eintreten, als dem in dem der Server steht, nach dem Recht des Landes zu berücksichtigen sind, in dem Rechtsverletzung eintritt und in dem geklagt wird.</p>
<p>Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Denn die Internetseite der Beklagten zu 1) ist bundesweit, mithin auch in Köln, bestimmungsgemäß abrufbar.</p>
<p>Auf die Frage, ob die vom Kläger angegebenen Adresse in Österreich für eine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift hinreichend ist, kommt es nicht mehr an. Die Beklagte zu 1) hat die Klageschrift jedenfalls erhalten. Insofern liegt Heilung nach § 189 ZPO vor.</p>
<p>Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Im Einzelnen:</p>
<p>I.</p>
<p>Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB bzw. § 823 II BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG mehr gegen die Beklagte zu 1).</p>
<p>1. Der Kläger beruft sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und ist als Inhaber des Rechts am eigenen Bild, § 22 KUG, aktiv legitimiert. Ein Nutzungsrecht des YYY an dem Bild steht dem nicht entgegen, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht übertragbar ist. Die Beklage zu 1) ist als Betreiberin der Internetseite passiv legitimiert.</p>
<p>2. Bei dem streitgegenständlichen Lichtbild handelt es sich um ein Bildnis i. S. v. § 22 KUG. Der Kläger ist ohne weiteres auf dem Lichtbild erkennbar.</p>
<p>3. Dieses hat die Beklagte zu 1) verbreitet und öffentlich zu Schau gestellt. Die Ansicht der Beklagten, es liege ihrerseits keine Veröffentlichung, d. h. ein öffentliches Zugänglichmachen i. S. v. § 19 a UrhG bzw. § 22 KUG, vor, da das angezeigte Bild nicht zwischen-/gespeichert werde und somit nur ein „visualisierter Link“ vorliege, geht fehl. Zwar liegt in der bloßen Verlinkung eines Bildes noch kein öffentliches Zugänglichmachen oder Verbreiten, im Unterschied zu solchen reinen „Hyperlinks“ wird aber auf der Internetseite der Beklagten das Bild angezeigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Bild auf den servern der Beklagten zu 1) zwischen-/gespeichert wird. Wo die entsprechende Speicherung erfolgt, ist für den Nutzer der Personensuchmaschine, auf dennen Sichtweise es bei presserechtlichen Angelegenheiten ankommt, nicht ersichtlich. Für ihn stellt sich die Anzeige des Bildes als Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1) dar. Ein sog. „embedded-Inhalt“ ist daher Teil der dargestellten Internetseite.</p>
<p>Durch die Darstellung auf ihrer Internetseite hat die Beklagte zu 1) das Bildnis des KLägers auch veröffentlich. Dies ist der Fall, wenn sie für eine nicht bestimmt abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundene Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht werden. Allein durch die Anzeige des Bildes als Suchergebnis hat die Beklagte das Bildnis sichtbar gemacht. Die mangelnde Speicherung bei der Beklagten ist unerheblich. Es kommt auf die Sicht des Empfängers and. Dieser kann als Nutzer der Personensuchmaschine nicht erkennen, ob und wo das dargestellte Bild gespeichert wird. Der Verweis auf die Quellenangabe unter dem Bild ändert an der Veröffentlichungshandlung nichts. Die Quellenangabe, die als Hyperlink ausgestaltet ist, stellt nur einen zusätzlichen – insofern auch zulässigen – Hyperlink dar.</p>
<p>Dass die Beklagten sich darauf berufen, sie hätten keinen  Einfluss auf den Bestand des Bildes und keine Kontrollmöglichkeit der Suchergebnisse, steht der –Veröffentlichung ebenfalls nicht entgegen. Nach § 7 TMG ist die Beklagte zu 1) unmittelbar verantwortlich, da es sich bei den angezeigten Suchergebnissen um deren eigene Inhalte handelt. Gleichfalls können sie sich nicht darauf berufen, es mangele am aktiven Bereitstellen. Allein durch die Bereitstellung der Suchroutine hat die Beklagte zu 1) aktiv gehandelt und stellt somit aktiv die Suchergebnisse, also auch das gefundene Bild, zur Verfügung.</p>
<p>Dies ist ohne Einwilligung des Klägers erfolgt. Eine ausdrückliche Einwilligung gegenüber der Beklagten zu 1) hat der Kläger nicht erklärt. Auch wenn der kläger in die Verwendung seines Bildes gegenüber dem YYY-Anzeiger eingewilligt hat, folgt daraus noch kein Nutzungsrecht der Beklagten zu 1). Eine Einwilligung in die streitgegenständliche Veröffentlichung ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger in die Veröffentlichung des Bildnisses auf der Internetseite YYY.de eingewilligt hat. Die Reichweite einer einwilligung gem. § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Es bedarf keiner ausdrücklichen Beschränkung der Einwilligung seitens des Betroffenen. Insofern ist nur eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit der Redakteurstätigkeit des Klägers auf der Internetseite seines Arbeitgebers gegeben.<br />
Die Beklagten können sich nicht auf eine stillschweigende Einwilligung in die Verweisung durch Hyperlinks durch Einstellen des Bildes ins Internet stützen. Dies gilt nicht entsprechend für visualisierte Links. Wie bereits festgestellt sind visualisierte Links in der hier vorliegenden Form qualitativ anders zu bewerten als „normale“ Hyperlinks. Insofern ist nicht von einer grundsätzlichen stillschweigenden Einwilligung auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist keine zumindest konkludente Einwilligung darin zu sehen, dass es der Hostprovider unterlassen hat, den Suchzugriff zu sperren. Im Unterschied zu dem Fall des OLG Jena (MMR 2008, 408, 411 ff.), ist der KLäger nicht selber Hostprivder. Insofern kommt zu den in diesem Punkt zutreffenden Ausführungen des OLG Jena noch hinzu, dass der Kläger nicht selber die Gestaltung der Quelleseite in den Händen hat. Wenn schon der Hostprovider keine konkludente Willenserklärung im Sinne einer Einwilligung abgibt, wenn er es unterlässt, die Internetseite gegen Suchzugriff zu sperren, willigt der dahinterstehende Abgebildete erst recht nicht konkludent ein.</p>
<p>Auch nach § 22 Satz 2 KUG liegt keine Einwilligung vor. Eine Entlohnung des Klägers für das Einstellen seines Bildnisses ist nicht vorgetragen. Sie könnte allenfalls in dem Arbeitslohn des Klägers für seine Redakteurstätigkeit gesehen werden. Eine Entlohnung ist beim normalen Arbeitslohn aber zu verneinen.</p>
<p>Die Beklagten können sich auch nicht auf einen Rechtsmissbrauch seitens des Klägers stützen, den sie aus der Entscheidung des OLG Jena (MMR 2008, 408 ff.) ableiten. Nach dieser Entscheidung ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich, wenn der Urheber in die Verwertung durch die Suchmaschine zwar nicht einwilligt, gleichzeitig aber eine sog. Suchmaschinenoptimierung dadurch vornimmt, dass der Zugriff von Suchmaschinen auf Bilder durch Beeinflussung der sog. Metatags erleichtert wird. In dem dortigen Fall hatte die Klägerin, eine bildende Künstlerin, ihre Bilder digitalisiert und auf der von ihr selbst betriebenen Homepage eingestellt, die sie regelmäßig auf Suchmaschinenzugriff optimierte. Der hier zu entscheidende Fall liegt indessen anders. Zum einen steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, an dem keine Nutzungsrechte übertragen werden können, und nicht lediglich ein Urheberrecht an Bildern in Frage. Zum anderen liegt die Suchmaschinenoptimierung nicht in der Hand des Klägers, sondern des YYY-Anzeigers. Einfluss des Klägers auf diese Internetseite besteht nach seinen Angaben nicht. Ein rechtsmissbräuchliches, da in sich widersprüchliches, Verhalten liegt nicht vor.</p>
<p>4. Die für einen Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr als materielle An-spruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1209; BGH, NJW 1995, 132) liegt aber nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten zu 1) nicht mehr vor. Die Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, a. a. O., Kap. 12 Rn. 8). An deren Widerlegung durch den Verletzer werden hohe Anforderungen gestellt. sie wird ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen.</p>
<p>Für die Begründetheit der Klage entscheidend ist stets die Lage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, Vor § 253 Rn. 25 a). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hatte die Beklagte zu 1) zunächst nicht abgegeben. Die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen erfolgte am 02.03.2009 und am 03.03.2009.</p>
<p>Die Wiederholungsgefahr entfällt auch, wenn die Annahme der Unterlassungserklärung verweigert wird, wenn die abgegebene Erklärung sich mit der begehrten Unterlassung deckt. Eindeutig entfällt die Wiederholungsgefahr, wenn der Anspruchsteller sie annimmt. Auf den Zugang der Annahmeerklärung wird i. d. R. nur verzichtet, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von der Verlangten abweicht.</p>
<p>Die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 02.03.2009 war nicht geeignet die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, da eine Unterwerfung unter noch festzusetzende Ordnungsmittel als Strafbewehrung nicht ausreicht. Es ist das Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe erforderlich.</p>
<p>Die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 03.03.2009 genügt aber den Anforderungen nach dem sog. neuen Hamburger Brauch. Die abgegebene Erklärung entspricht auch der beantragten Unterlassung. Die versprochene Vertragsstrafe ist angemessen. Die Annahme ausdrücklich verweigert hat der Kläger nicht. Es bedurfte auch keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung. Bereits mit der Abgabe einer geeigneten Unterlassungsverpflichtungserklärung entfällt die Wiederholungsgefahr. Hätten die Beklagten Wert auf eine – deklaratorische – ausdrückliche Annahmeerklärung gelegt, hätten sie eine solche mit der Abgabe der Erklärung fordern können.</p>
<p>Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht neu entstanden. Ein Verstoß gegen eine übernommene Unterlassungsverpflichtungserklärung begründet zwar i. d. R. die Gefahr weiterer Verstöße. Es entsteht eine erneute Wiederholungsgefahr. Dementsprechend kann der Betroffene entweder die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung einer (erheblich) höheren Vertragsstrafe fordern oder den Unterlassungsanspruch – wieder – gerichtlich durchsetzen (vgl. Burkhardt, a. a. O., Kap. 12 Rn. 29). Jedenfalls kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage zu verneinen sein, wenn der Unterlassungsschuldner trotz strafbewehrter Unterlassungsverpflichtung erneut verstößt und die Wiederholungsgefahr sich dadurch als ausnahmsweise fortbestehend erweist; anders, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe eine ausreichende Höhe hat, so dass ein zusätzliches Unterlassungsurteil dem Betroffenen keine nennenswerte zusätzlich Sicherung bringt, zumal eine Doppelbestrafung i. d. R. unzulässig ist (vgl. Burkhardt, a. a. O., Kap. 12 Rn. 129).</p>
<p>Ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung durch die Darstellung des bei Facebook veröffentlichten Bildes liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Dabei kann dahin stehen, ob es – wie die Beklagten vortragen – Vereinbarungen zwischen Suchmaschinenanbieters und Social Networks gibt und auch nach den Nutzungsbedingungen Lizenzen von Facebook vergeben werden können, da es vorliegend nicht um die Vergabe von Nutzungsrechten an dem Bild, sondern um einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers nach § 22 KUG geht. Insofern ist allein beachtlich, ob der Kläger – konkludent – in die Veröffentlichung seines Bildes bei Facebook eingewilligt hat. Durch das Einstellen des Bildes in sein eigenes Nutzerprofil hat der Kläger konkludent eine solche Einwilligung erteilt. Diese Einwilligung gilt auch gegenüber der Beklagten zu 1), die mit ihrer Suchmaschine nur auf von Facebook freigegebene, d. h. im Rahmen von Facebook allgemein zugängliche, Bilder zugreifen kann. Wäre das Nutzerprofil des Klägers nicht öffentlich gewesen, hätte die Beklagte keinen Zugriff auf das Bild gehabt. Einer gesonderten – unter Umständen sogar schriftlichen – Einwil-ligung des Klägers bedurfte es demgegenüber nicht.</p>
<p>II.</p>
<p>Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, sämtlichen aus den in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht bereits dem Grunde nach nicht. Ein immaterieller Schaden ist dem Kläger nicht entstanden. Hierzu hat er auch nicht vorgetragen. Hinsichtlich eines materiellen Schadens hat der Kläger nicht vorgetragen, worin dieser bestehen könnte. Er hat lediglich vorgetragen, dass nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass ihm aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung Ansprüche auf Kompensation zustehen könnten. Ein Schadensersatzanspruch ist immer ausgeschlossen, wenn die Einwilligung zur Verwertung des Bildnisses üblicherweise nicht von einer Zahlung eines Entgeltes abhängig gemacht wird. Daher kommt beim. sog. „Normalbürger“ ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, §§ 33 ff. KUG Rn. 19)</p>
<p>III.</p>
<p>Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Beklagten zu 1). Nach § 242 BGB besteht ein Auskunftsanspruch des in seinem Recht am eigenen Bild Verletzten gegenüber dem Verletzer nur zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruches in dem Umfang, in dem der Verletzte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist und der Verletzer die benötigte Auskunft unschwer und zumutbar erteilen kann (vgl. Dreier/Schulze, §§ 33 ff. KUG Rn. 29 i. V. m. § 97 Rn. 78). Der Kläger hat jedoch – wie bereits festgestellt – keinen Schadensersatzanspruch.</p>
<p>IV.</p>
<p>Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten seines Prozessbevollmächtigten, allerdings nur in Höhe von jeweils 661,16 EUR.</p>
<p>Die Beklagten schulden jeweils die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 823 BGB, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers als auch die Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz stellen zudem ein Geschäft des Verletzers dar, das seinem Interesse und Willen entspricht und für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 7 a m. w. N.).</p>
<p>Zugrunde zu legen war jedoch ein geringerer Gegenstandswert. Hierbei ist im Falle eines Unterlassungsanspruchs die gem. § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für die von dem beanstandeten Verhalten verständiger weise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll, wertbestimmend (vgl. Herget, in: Zöller, § 3 Rn. 16 „Unterlassung“). Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes sind die relativ geringe Größe des Bildes sowie seine Abrufbarkeit auf der Internetseite YYY.de zu berücksichtigen. Für die einzelne Abmahnung ist daher nur ein Gegenstandswert von7.500,00 EUR angemessen.</p>
<p>Eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 7.500,00 EUR ergibt einen Betrag von 661,16 EUR inkl. der Pauschale für Telekommunikations- und Postdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR inkl. Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG.</p>
<p>Die weitergehenden Ansprüche waren daher abzuweisen.</p>
<p>Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.</p>
<p>V.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 91 a ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils waren die Kosten dem Beklagten zu 2) nach billigem Ermessen aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes aufzuerlegen, da er aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Die Ausführungen zu I. gelten entsprechend, mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 2) als Inhaber der Domain zum Zeitpunkt des Verstoßes passiv legitimiert ist. Die spätere Übertragung der Domain sowie die zu diesem Zeitpunkt bereits nach Beklagtenvortrag geplante Übertragung der Domain stehen dem nicht entgegen, da es nur auf die tatsächliche Inhaberschaft ankommt. Hinzu kommt, dass die Wiederholungsgefahr durch die Annahme der Unterlassungserklärung entfallen ist. Dies folgt aus der Abgabe der Erledigungserklärung des Klägers. Ein Verstoß des Beklagten zu 2) wird nicht gerügt.</p>
<p>Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2, 711 ZPO.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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		</item>
		<item>
		<title>Markenrecht: Nur private Nutzung einer Domain trotz Einbindung eines Online-Dienstes, der über Bannerwerbung finanziert wurde, LG München I, Urteil vom 28.11.2007 – 1HK O 22408/06 – studi.de</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Oct 2009 15:56:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=124</guid>
		<description><![CDATA[Das LG München I mochte im vorliegenden Fall einer mit einer Marke kollidierenden Domain keine Verwendung im geschäftlichen Verkehr erkennen, obwohl ein über eine Bannerwerbung finanzierter Online-Service angeboten wurde. Da bei der rein privaten  Nutzung einer Domain markenrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sind, konnte dem Beklagten also keine Markenverletzung zum Vorwurf gemacht werden.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG München I, Urteil vom 28.11.2007 – 1HK O 22408/06 – studi.de<br />
§ 14 MarkenG</p>
<p>Markenrechtliche Ansprüche nach § 14 MarkenG bestehen nicht, da es schon an der Voraussetzung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr fehlt. Die Inanspruchnahme von Web-Diensten, die – gesponsert durch Werbung – kostenfrei angeboten werden, in einem ansonsten erkennbar privat ausgerichteten Webauftritt lässt, sofern keine anderen Anhaltspunkte bestehen, keine Zielrichtung erkennen, entweder selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder gar eine fremde erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu fördern.</p>
<p><span id="more-530"> </span>In dem Rechtsstreit</p>
<p>…</p>
<p>gegen</p>
<p>…</p>
<p>wegen Unterlassung</p>
<p>erlässt das Landgericht München 1, 1. Kammer für Handelssachen, durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2007 folgendes</p>
<p>Endurteil:</p>
<p>I. Die einstweilige Verfügung der Kammer (Az. 1HK O 22408/06) vom 18.12.2006 wird aufgehoben.</p>
<p>II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.12.2006 wird zurückgewiesen.</p>
<p>III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.</p>
<p>IV. Das Urteil ist in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.</p>
<p><strong>Tatbestand:</strong></p>
<p>Die Parteien streiten um die Berechtigung zur Nutzung des Zeichens „studi” als Teil der Domain „studi.de” und als Bezeichnung des auf dieser Domain vom Beklagten betriebenen Webauftritts insgesamt.</p>
<p>Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) meldete am 01.09.2006 die Bezeichnung „studi” als Wortmarke für verschiedene Waren-/Dienstleistungsklassen (25, 35, 38, 41, 42) beim Deutschen Patent- und Markenamt an; die Marke wurde dort am 13.11.2006 eingetragen und steht in Kraft (Anlagen ASt1 und ASt2).</p>
<p>Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) ist Inhaber der Domain „studi.de” und betreibt unter dieser seit 29. Oktober 1998 einen Webauftritt (Anlage ASt4).</p>
<p>Noch bevor die Klägerin die Wortmarke „studi” anmeldete, fragte am 02. August 2006 ein Herr … per E-Mail beim Beklagten an, ob dessen Domain zum Verkauf stehe, was der Beklagte jedoch verneinte. Herr … war früher bei der Klägerin beschäftigt, wobei zwischen den Parteien Streit besteht, in welcher Funktion und Verantwortlichkeit.</p>
<p>Über den Webauftritt waren u.a. die folgenden Bildschirmanzeigen erreichbar:</p>
<p>…</p>
<p>Klickte man innerhalb des mit einem Sonnensymbol und den Worten „wetter.de” überschriebenen Kastens auf die Schaltfläche „*Sonnen-Klingeltöne bei RTLhandyfun.de”, so öffnete sich über den dahinter geschalteten Link ein eigenes Fenster mit kommerziellen Inhalten der Webseite RTLhandyfun.rtl.de, von dem aus Klingeltöne heruntergeladen werden konnten.</p>
<p>Der Link auf das Klingeltonangebot von rtl.handyfun.de ist in dem von dem Wetterdatenanbieter „wetter.de” zu Verfügung gestellten Button fest enthalten und kann vom Beklagten nicht einzeln entfernt werden. Der Beklagte erhält keinen Anteil an den über die Verlinkung gegebenenfalls. erzielten Werbeeinnahmen.</p>
<p>Die bei den Veranstaltungshinweisen unter „Infos” jeweils angegebenen Web- Adressen verwiesen teilweise auf Angebote kommerzieller Veranstalter, u.a. des „Delicious-Club” in Duisburg.<br />
Über den Karteireiter „FSV Gelsenkirchen” konnten die Nutzer der Seite Informationen über den dortigen Flugsportverein, dessen Mitglied der Beklagte ist, gewinnen.</p>
<p>Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2006 (Anlage ASt5) abmahnen. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab und ließ die Ansprüche durch Schreiben seiner vorgerichtlichen Vertreter vom 30.11.2006 (Anlage ASt6) zurückweisen. In diesem Schreiben, das im übrigen Ausführungen zu angeblich bestehenden älteren Rechten und sonstigen Einwendungen des Beklagten enthält, lässt dieser auch unter Verweis auf die Entscheidung des Großen Zivilsenats des BGH vom 15.07.2005 (GSZ 1/04) Ersatz der Anwaltskosten wegen vermeintlich unberechtigter Schutzrechtsverwarnung fordern.</p>
<p>Die Kammer hat am 18.12.2006 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Wortlaut erlassen:</p>
<p>Dem Antragsgegner wird bei Meidung<br />
- eines Ordnungsgeldes von € 5,00 bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle — im Falle der Uneinbringlichkeit — eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder<br />
- einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Beklagten,<br />
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935, 890 ZPO</p>
<p>verboten,</p>
<p>im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „studi.de”</p>
<p>1. für Werbung insbesondere mittels des Internets und/oder<br />
2. für Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen insbesondere im Internet und/oder<br />
3. für Werbung im Bereich der Telekommunikation und/oder<br />
4. für Netzwerk-Telekommunikation und/oder<br />
5. für Bereitstellung und Auslieferung von Informationen insbesondere über Internetplattform und/oder<br />
6. für Bereitstellung des Zugriffs auf Daten und Informationen in insbesondere globalen Netzwerken</p>
<p>zu benutzen;</p>
<p>und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.</p>
<p>Hiergegen legte der Beklagte am 15.10.2007 Widerspruch ein, nachdem die Kammer zwischenzeitlich am 10.10.2007 den Anspruch der Klägerin im parallelen Hauptsacheverfahren (Az. 1 HK 0 8822/07) abgewiesen hatte.</p>
<p>Der Beklagte behauptet, er habe die Website nach seinem Spitznamen „Studi”, der sich aus einer Abkürzung seines Nachnamens herleite, benannt und könne deshalb und aufgrund Werktitelschutzes ältere Rechte an dem Kennzeichen „studi” geltend machen, da er die Seite bereits seit 1998 betreibe. Sein Handeln sei rein privat erfolgt; wäre aber von Handeln im geschäftlichen Verkehr die Rede, müsse die Geschäftsbezeichnung „studi.de”, die der Beklagte auch jeweils als Überschrift über einzelne Dienstleistungen seines Webauftritts gestellt habe, als seine Geschäftsbezeichnung angesehen werden, so dass sich auch hieraus ältere Rechte gegenüber der Klagemarke der Klägerin ergeben würden.</p>
<p>Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die Klagemarke von der Klägerin böswillig angemeldet wurde. Herr .., der kurze Zeit vor dieser Anmeldung bei ihm bzgl. eines Abkaufs der Domain angefragt habe, sei bei der Klägerin beschäftigt gewesen und zwar in verantwortlicher Position, wie sich aus den Anlagen B5 und B6 ergebe; insbesondere hab die Klägerin in ihrer Pressemitteilung vorn 11. Juli 2007 ihn selbst als „einen der beiden Mitgründer von studi.net bezeichnete”.</p>
<p>Die Markenanmeldung habe daher ersichtlich nur dazu gedient, ihm die Domain, die er nicht habe verkaufen wollen, abzunehmen.</p>
<p>Die Domain „studi.de” würde vom Beklagten jedoch nicht markenmäßig genutzt, da der Verkehr die Bezeichnung „Studi” keiner bestimmten Person zuordne, sondern die Domain als eine aus einem generischen Begriff gebildete Domain ansehen werde, da „Studi” gemeinhin als Abkürzung für Student verwendet werde.</p>
<p>Aufgrund dieses allgemeinen Sprachgebrauchs sei die Bezeichnung auch freihalte – bedürftig und die Marke damit löschungsreif, was im Verletzungsprozess hinsichtlich des Schutzumfangs der Marke zu berücksichtigen sei.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p>die einstweilige Verfügung des Landgerichts München 1 vom 18.12.2006 aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,</p>
<p>die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I, Az. 1 HK 0 22408/07 bleibt aufrechtzuerhalten und den Widerspruch des Antragsgegners zurückzuweisen.</p>
<p>Sie behauptet, Herr … sei bei ihr nur als Praktikant beschäftigt gewesen. Die Pressemitteilung B6 habe nur dazu gedient, die bereits zuvor beschlossene Auslagerung des Projektes „studi.net” auf die von Herrn ei und einer weiteren Person gegründeten „… AG” vorzubereiten. Dieses Projekt sei auch streng zu trennen von dem von der Klägerin selbst verfolgten Geschäftskonzept zu „Studi”, über das Business-to-Business-Leistungen erbracht werden sollten. Herr … habe von der Markenanmeldung durch die Klägerin auch nicht gewusst.</p>
<p>Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr gehandelt, da er bei der Verwendung des Zeichens „studi” in seiner Domain und auch seinem Webauftritt, die eine markenmäßige Nutzung darstelle, jedenfalls fremde Geschäftsinteressen gefördert habe. Er habe die im Schriftsatz vom 19.12.2006 (Blatt 16/20 der Akte) im Einzelnen dargelegten Tatbestände der Markenklassen 35 und 38 der Nizzaer Klassifikation erfüllt, indem er insbesondere auf die kommerzielle Seite rtlhandyfun.rtl.de verlinkt und somit für die Firma RTL Werbung betrieben habe.</p>
<p>Nach Auffassung der Klägerin könne der Beklagte auch weder aus der Nutzung der Domain und seines dort betriebenen Webangebotes noch aus seinem Nachnamen „Studen…” ältere Rechte herleiten, da die Seite weder Werktitelschutz genieße, noch der Beklagte selbst unternehmerisch tätig geworden sei (und daher auch keine Geschäftsbezeichnung für sich beanspruchen könne), noch ein Namensschutz für Spitznamen bestehe (wenn es überhaupt zutreffe, dass der Spitzname des Beklagten „Studi” sei).</p>
<p>Da der Beklagte in der Antwort auf die Abmahnung aber — implizit durch seinen Verweis auf die Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 15.07.05 — Gegenansprüche wegen Eingriffs in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb geltend gemacht habe, müsse er sich jedenfalls daran festhalten lassen, dass sein Handeln im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei.</p>
<p>Insoweit seien auch die Anforderungen von der Kammer in ihrer Hauptsacheentscheidung vom 10.10.2007 zu hoch gesteckt worden. Es genüge jede Form der objektiven Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke. Daher könne auch nicht auf subjektive Aspekte abgestellt werden.</p>
<p>Der Beklagte habe auch bei früheren Gestaltungen seiner Website bereits Hinweise auf Drittunternehmen zugelassen (Werbung für Webspace der Strato AG, ASt9, und einleitender Hinweis, dass seine Website nicht diejenige eines Herrn Studen… sei, verbunden mit einem Link auf dessen Kochtopfangebot unter www.studionline.de, ASt 10) und damit deren Geschäftszwecke gefördert.</p>
<p>Allein die Tatsache, dass Veranstaltungshinweise auf der Seite enthalten waren und bei diesen auch noch die Links der Veranstalter genannt wurden, zeige, dass der Beklagte in den Geschäftsverkehr eingegriffen und somit im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe.</p>
<p>Die Parteien haben im Übrigen gemäß § 137 III ZPO auf ihre vorbereitend gewechselten Schriftsätze und die Schriftsätze des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe:</strong></p>
<p>Die zulässige Klage ist unbegründet.</p>
<p>Der Klägerin stehen markenrechtliche Ansprüche nach § 14 MarkenG nicht zu, da es schon an der Voraussetzung eines Handelns des Beklagten im geschäftlichen Verkehr fehlt und der Beklagte sich andernfalls auf ältere Rechte nach § <a title="§ 5 MarkenG: Geschäftliche Bezeichnungen" href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/5.html" target="_blank">5</a> Abs. 1 und 2 MarkenG berufen könnte; überdies müsste mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens von bösgläubiger Markenanmeldung der Klägerin ausgegangen werden, so dass die Dringlichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen aus dieser Marke entfiele.</p>
<p>I. Der Beklagte hat nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt.</p>
<p>1. Der Begriff des Handels im geschäftlichen Verkehr umfasst jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, Rdnr. zu § 14). Rein private Handlungen sind demgegenüber nicht dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen. Zur Abgrenzung von Privat- und Geschäftsverkehr verweist der BGH (z.B. GRUR 2002, 622, 624) darauf,</p>
<p>dass es für das Handeln im geschäftlichen Verkehr auf die erkennbar nach außen tretenden Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus (…). Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen.</p>
<p>2. Bei Anwendung dieses Maßstabes steht für die Kammer außer Zweifel, dass hinsichtlich des Webauftritts des Beklagten im Ganzen und speziell der Verwendung des Zeichens „studi” im Domainnamen und auf den Einzelseiten des Webauftritts eine auf Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ausgerichtete Zielsetzung nicht zum Ausdruck kommt.</p>
<p>a) Auf eine solche Zielrichtung kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass der Beklagte innerhalb des von ihm eingebundenen, vom Anbieter www.wetter.de zur Verfügung gestellten, Wetter-Buttons die Existenz einer kleinen, mit einem link auf die Seite www.rtlhandyfun.de verknüpften, Werbefläche in Kauf nahm, durch die die kostenlose Nutzung dieses Dienstes finanziert wird:</p>
<p>Die Inanspruchnahme von Web-Diensten, die — gesponsert durch Werbung — kostenfrei angeboten werden, in einem ansonsten erkennbar privat ausgerichteten Webauftritt lässt — sofern, wie hier, alle sonstigen in eine solche Richtung weisenden Indizien fehlen — keine Zielrichtung erkennen, entweder selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder gar eine fremde erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu fördern.</p>
<p>Die notwendig mit der Einbindung des Dienstes verbundene Werbung für den Sponsor ist weder Selbst- noch Hauptzweck, sondern schlicht die Folge des Wunsches, den betreffenden Dienst für die eigenen — hier erkennbar privat ausgerichteten — Belange zu nutzen. An keiner Stelle des Webauftritts des Beklagten, soweit die Klägerin diese in den oben wiedergegebenen Bildschirmdarstellungen vorgelegt und angegriffen hat, kommt eine erwerbwirtschaftliche Zielrichtung zum Ausdruck.</p>
<p>Auch aus den einschlägigen Kommentarfundstellen und der veröffentlichten Rechtsprechung lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen wäre:</p>
<p>aa) Sowohl Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 14 RdNr. 48 bzw. RdNr. 49 als auch Sträbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 14 RdNr. 30 lassen die Existenz von Bannerwerbung auf privaten Websites alleine nicht zur Begründung des Handelns im geschäftlichen Verkehr genügen. Fezer, Markenrecht, 3. Auflage 2001, Rdnr. 40-43 zu § 14 MarkenG und v. Schultz, Markenrecht, Rdnr. 9 zu § 14 MarkenG erwähnen die Fallkonstellation nicht.</p>
<p>bb) Das OLG Schleswig hatte schon im Jahr 2000 in der Entscheidung „SWABEDOO”, in einer der vorliegenden Sache sehr ähnlichen Konstellation entschieden, dass Werbeeinblendungen, die in Kauf genommen werden, um einen zu privaten Verwendung gewünschten Dienst nutzen zu können, unschädlich sind (MMR 2001, 399, 401):</p>
<p>“und schließlich bringt dem Beklagten auch die Werbung der Firma E. keine Vorteile, aus denen auf eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr geschlossen werden kann. Denn die Werbung dieser Firma hat der Beklagte nur akzeptiert, um auf seiner Homepage ein Gästebuch zu privaten Zwecken einrichten zu können, dessen Erstellung ihm selbst nicht möglich war. Im Ergebnis kann daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht festgestellt werden, so dass markenrechtliche Ansprüche ausscheiden.”</p>
<p>cc) Die Entscheidung des OLG Hamm („FTP Explorer”, MMR 2001, 611) geht demgegenüber von einem deutlich zu unterscheidenden Sachverhalt aus. Dort hatte der Beklagte die Klagemarke unmittelbar zur Bezeichnung des Links selbst verwendet, der auf ein fremdes eigenwirtschaftliches Angebot verwies, ein unter dieser Markenbezeichnung angebotenes Softwareprodukt herunterzuladen. Insoweit wurde die Marke auch vom- Beklagten zur Kennzeichnung eines fremden geschäftlichen Angebots genutzt. Hieran fehlt es aber vorliegend:</p>
<p>Weder nutzt der Beklagte die Klagemarke zur Bezeichnung des Links auf die erwerbswirtschaftliche Seite www.rtlhandyfun.de selbst, noch zur Bezeichnung des auf der linken Seite seiner Website eingebundenen Wetter-Buttons insgesamt. Dieser wird vielmehr durch die Kennzeichnung „wetter.de” klar als ein Angebot dieses Dienstes ausgewiesen, so dass es an der vom OLG Hamm beanstandeten Nutzung einer fremden Marke zur Kennzeichnung eines Links auf einen geschäftlichen Dienst eines Dritten gerade fehlt. Allein die Tatsache, dass das angegriffene Zeichen „studi” im Domainnamen des Beklagten und als Über- bzw. Hintergrundschrift auf den von ihm hierüber zugänglich gemachten Webseiten verwendet wird, stellt noch keine Nutzung dieses Zeichens zur Förderung fremder Geschäftszwecke dar, wenn weder diese Seiten selbst durch Werbeeinblendungen geprägt, noch der konkret beanstandete Link auf die Seite eines Dritten, die derartige Werbung enthält, mit dem Klagekennzeichen gekennzeichnet werden.</p>
<p>dd) Eine andere Beurteilung ist auch nicht bei Berücksichtigung der nun noch von der Klägerin für sich beanspruchten Entscheidung des LG Hamburg „luckystrike.de”, MMR 2000, 436 ff. geboten. Überträgt man das dort bemühte Bild des privaten Kfz als gewerblich genutzte Werbefläche auf den vorliegenden Fall, so würde sich die minimale Werbeeinblendung auf der hier zu beurteilenden Website allenfalls vergleichen lassen mit den Werbehinweisen auf Autohäuser u.ä., die bei privaten Kfz, die von gewerblichen Verkäufern für die Käufer zugelassen wurden, vielfach auf den von den Verkäufern zur Verfügung gestellten Nummernschildhalterungen anzutreffen sind. Niemand würde auf die Idee kommen, dem Halter eines privaten Kfz, der sein Fahrzeug mit Phantasienamen wie Trixi, Foxl oder ähnlichem versehen hätte, die Verletzung etwaiger gleichlautender Marken vorzuwerfen, weil er mit der Nutzung seines Kfz — nur aufgrund der Werbefläche auf dessen geschenkt erhaltenen Nummernschildhalterung — die Förderung fremder Geschäftstätigkeit bezweckt habe.</p>
<p>Genauso wenig wie eine solche Werbefläche die Nutzung eines — ansonsten privaten — Kfz zur geschäftlichen Handlung macht, ändert die Werbeeinblendung innerhalb des Wetter-Buttons den insgesamt privaten Charakter der vorliegend zu beurteilenden Website.</p>
<p>ee) Im Sinne der hiesigen Auffassung hatte das LG München I auch bereits mit Urteil vom 08.03.2001, MMR 2001, 545, 546, „saeugling.de” entschieden:</p>
<p>Soweit der KI. … auf die kommerzielle Werbung des Providers „p.” verweist, kann von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr noch nicht ausgegangen werden. Der Bekl. erzielt durch die Gestattung der Providerwerbung keine Einnahmen, sondern erspart sich nach seinem unbestrittenen Sachvortrag hierdurch höhere Providerkosten, die im Falle eines Webhosting-Providers zwangsläufig anfallen. Damit hat der Bekl. nicht aktiv die Werbung eines anderen zur Erzielung von Einnahmen geschaltet, sondern zur Verminderung seiner notwendigerweise anfallenden Kosten die Werbung seines Providers geduldet….</p>
<p>Dem ist nichts hinzuzufügen.</p>
<p>Auch aus der Tatsache, dass der Beklagte unstreitig auf der über den Karteireiter „FSV Gelsenkirchen” verlinkten Unterseite seines Auftritts Informationen des Flugsportvereins Gelsenkirchen zugänglich gemacht hat, lassen sich keine Hinweise auf ein Handeln zur Förderung eigener oder fremder geschäftlicher Tätigkeit entnehmen, da nicht dargetan ist, dass die Informationen und Angebote des Flugsportvereins, die der Beklagten wiedergegebenen hat, ihrerseits erwerbswirtschaftlicher Natur waren.</p>
<p>Bezeichnend ist insoweit, dass die vom Beklagten mit „st.udi.de Wetter” überschriebenen Flugwetterdaten einen kommerziellen Link gerade nicht enthalten. Der auf der linken Seite eingeblendete Button mit Wetterinformationen ist hiervon räumlich deutlich abgehoben und nicht mit „studi.de” überschrieben, sondern mit der Bezeichnung „wetter.de”, was für den Nutzer deutlich macht, dass hier die Einblendung eines fremden Dienstes genutzt wird.</p>
<p>c) Auch die vom Beklagten aufgenommenen Veranstaltungshinweise sind im Ergebnis noch dem privaten, jedenfalls aber dem ideellen Bereich zuzuordnen.</p>
<p>Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Zielrichtung der Veranstaltungshinweise sich — entgegen der Bekundungen des Beklagten — nicht in der bloßen Information seiner Komilitonen über für Studenten interessante Events in der Region erschöpfte. Auch wenn man noch weitere Formulierungen als Abgrenzungskriterium heranzieht, als die oben unter 1. wiedergegebene des BGH, z.B. „Erfasst wird eine jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt”, vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Auflage 2001, Rdnr. 41 zu § 14 MarkenG, würde der Beklagte mit derartigen Veranstaltungshinweisen den Privatbereich noch nicht notwendig verlassen haben:</p>
<p>Es steht vollkommen außer Frage, dass nicht jeder Hinweis einer Privatperson an andere über in nächster Zeit anstehende Veranstaltungen dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen ist; andernfalls würde hierunter auch das Gespräch am Gartenzaun fallen, sobald es sich mit den künftigen Partys in der Region befasst. Aber auch Informationen, die an ein breiteres Publikum gerichtet sind, müssen noch nicht auf eine Teilnahme am Erwerbsleben hindeuten.</p>
<p>So hat der BGH redaktionelle Berichterstattungen, in denen Markennamen erwähnt werden — auch wenn das Druckprodukt selbstverständlich erwerbswirtschaftlich veräußert wird — hinsichtlich der Wiedergabe des Markennamens als nicht im geschäftlichen Verkehr stehenden angesehen (GRUR 1965, 547, 548 „Zonenbericht”):</p>
<p>Die von der KI. behauptete Gefährdung ihres Firmennamens (Verwässerungsgefahr) wird durch § 16 UWG, der sich auf den Fall der Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Verkehr bezieht, hier nicht erfasst; denn selbst wenn in der Nennung des Namens “VEB Zeiss (Jena)” in einer den Betrieb in Jena betreffenden Pressemitteilung bereits eine Benutzung des Namens “Zeiss” durch den Verlag gesehen werden könnte, in dem das die Mitteilung enthaltende Blatt erscheint, so würde es sich dabei jedenfalls nicht um eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr handeln.</p>
<p>Der vorliegende Fall liegt zwar insoweit anders, als der Markenname der Klägerin nicht in der Berichterstattung erwähnt wird, sondern die Berichterstattung selbst unter einer der klägerischen Marke entsprechenden Bezeichnung auf der gleichnamigen Domain erfolgt, dies allerdings wiederum, ohne selbst erwerbswirtschaftlich orientiert zu sein. Auch hält sich der Stil der Veranstaltungshinweise in seiner nüchternen Art eindeutig im Rahmen dessen, was bei einer redaktionellen Berichterstattung über anstehenden Veranstaltungen üblich ist und in einer Vielzahl von Print- und Onlinediensten zu finden ist, ohne dass diese in den Verdacht der gezielten Förderung der Einnahmeninteressen der Veranstalter von derartigen Events gerückt würden.</p>
<p>Auch die Tatsache, dass jeweils unter „Infos” die Internet- Adressen der Veranstalter angegeben sind, auf denen sich naturgemäß Eigenwerbung für deren Veranstaltungen findet, ändert hieran nichts, da auch diese Angaben durch das Ziel einer neutralen, redaktionellen Information gedeckt sind und keinen Hinweis auf die gezielte Förderung fremder geschäftlicher Tätigkeit bilden.</p>
<p>Zu Recht nehmen überdies Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 14 RdNr. 51 auch Vereins- und Verbandstätigkeiten mit rein ideeller Zielsetzung vom geschäftlichen Verkehr aus. Dies kann mit gleichem Grund auch für die hier vorliegende Tätigkeit des Beklagten gelten.</p>
<p>Diese Tätigkeit unterscheidet sich auch wesentlich von derjenigen der Universität in dem vom OLG München am 3.2.2000 entschiedenen Fall „CDBench”, MMR 2000, 617. Dort war es um die Verteilung von Software gegangen, eine Tätigkeit, bei der die Vermutung gewerblicher Tätigkeit besteht, die dann auch im konkreten Fall nicht widerlegt werden konnte, da es sich nicht nur um ein Angebot an die Mitglieder des wissenschaftlichen Betriebes der Universität, sondern an jedermann handelte. Eine derartige Vermutung besteht aber bei Veranstaltungshinweisen nicht, da diese nicht primär gewerblichen Charakter haben.</p>
<p>Wenn der Dienst des Beklagten aber — wie von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27.11.2007, Seite 7, zweiter Absatz — als Onlinedienst angesehen würde, der im geschäftlichen Verkehr handelt, wäre diese Tätigkeit jedenfalls aber eine eigene geschäftliche Tätigkeit des Beklagten. Er wäre dann als Herausgeber eines geschäftlichen Veranstaltungsdienstes einzustufen, mit den unten unter II und III genannten Folgen, und würde nicht etwa nur fremde Geschäftsinteressen fördern.</p>
<p>d) Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren noch angeführten früheren Gestaltungen des Internetauftritts des Beklagten ASt 9 und 10 sind — abgesehen davon, dass es sich dabei teilweise auch um Sponsoring privat genutzten Webspaces geht — für die Entscheidung irrelevant, da sie sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem die Klägerin noch, nicht Inhaberin der Klagemarke war.</p>
<p>e) Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte in der Reaktion auf die Abmahnung Gegenansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung geltend gemacht hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er tatsächlich einen Gewerbebetrieb unterhält, der verletzt wurde. Eine explizite Behauptung eines solchen Betriebes lässt sich dem Schreiben zum einen schon nicht entnehmen, so dass auch schlicht ein Rechtsirrtum über die Voraussetzungen des Anspruchs wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung vorliegen könnte. Zum anderen hätte eine solche vorprozessuale Behauptung auch nicht zur Folge, dass der Beklagte hieran unabänderlich gebunden wäre und seine später im Prozess erfolgten Ausführungen nicht berücksichtigt werden dürften. Die Grundlage für die seinerzeit von der Kammer erlassene Verfügung ist daher auch aus tatsächlichen Gründen weggefallen.</p>
<p>II. Würde — etwa in Gestalt des Betriebes eines Onlinedienstes mit Veranstaltungs- und anderen Hinweisen — eine geschäftliche Tätigkeit des Beklagten vorliegen, deren Bezeichnung mit derjenigen der klägerischen Marke kollidiert, würde der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach § 14 Abs. 2 MarkenG nicht zustehen, da sich der Beklagte auf die prioritätsälteren Rechte aus § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG berufen könnte.</p>
<p>Denn der Beklagte betreibt seinen Dienst bereits seit dem 29.10.1998 auf der Domain und unter der Bezeichnung „studi.de”. Dieser Bezeichnung, die sich als Überschrift des Webauftrittes insgesamt auf jeder von dessen Einzelseiten findet und zusätzlich in Kombination mit weiteren Ergänzungen zur Bezeichnung der einzelnen Unterangebote wie „studi.de — Wetter” oder „studi.de — DUISBURG” verwendet wird, würde im Fall geschäftlicher Tätigkeit der Charakter eines Unternehmenskennzeichens des vom Beklagten betriebenen Dienstes i.S.v. § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG zukommen. Das Recht aus dem Unternehmenskennzeichen würde gleichrangig neben dem Recht der Klägerin aus ihrer Marke stehen und diesem aufgrund seiner zeitlichen Priorität im Kollisionsfall vorgehen.</p>
<p>Die Kammer hält die Annahme, die Zielrichtung des Beklagten habe noch vor der Förderung der eigenen Tätigkeit auf der Förderung fremder geschäftlicher Tätigkeit gelegen, so dass die eigene Tätigkeit dem Beklagten keine eigenen Rechte verschaffen konnte, für eine — zwar vom gewünschten Ziel her nachvollziehbare, im Ergebnis aber nicht zutreffende — Konstruktion der Klägerin. Vom ganzen Aufbau des Webauftrittes des Beklagten ist erkennbar, dass die Vermittlung eigener Informationen im Vordergrund steht und dadurch allenfalls mittelbar und sekundär die Förderung fremder Geschäftsinteressen bewirkt wird. Der Auftritt stellt sich damit primär als Informationsportal des Beklagten dar und nicht als Vehikel zur Unterstützung fremder erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit. Zu den Einzelheiten siehe oben unter I.2.c).</p>
<p>III. Auf die Tatsache, dass im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahren mangels besser Erkenntnismöglichkeiten auch von Böswilligkeit der Markenanmeldung der Klägerin auszugehen ist, kam es im Ergebnis daher aus den beiden oben genannten Gründen nicht mehr an.</p>
<p>Insoweit ist daher nur kursorisch auszuführen, dass zu der streitigen Frage, ob H. bei seiner Kaufanfrage für die Beklagte handelte, die Kammer nur von der Pressemitteilung B6 vom 11.07.2007 ausgehen konnte, da beide Parteien keine weiteren Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt haben; die Beweisangebote der Klägerin aus dem Hauptverfahren, auf die sie Bezug nimmt, sind im Verfügungsverfahren unbehelflich, da keiner der genannten Zeugen in der Verhandlung präsent war.</p>
<p>Da in der Pressemitteilung die Klägerin als Betreiberin der neuen Web 2.0 Plattform „studi.net” und Herr W. als einer der beiden Mitbegründer von „studi.net” genannt wird, ist im vorliegenden summarischen Verfahren aufgrund des ersten Anscheins davon auszugehen, dass die in engem zeitlichen Zusammenhang vom Beklagten negativ beschiedene Kaufanfrage des Herrn … vom 02.08.2006 und die Markenanmeldung der Klägerin vom 13.11.2006 in direktem Zusammenhang stehen und die Markenanmeldung somit mit dem Ziel erfolgte, die Domain des Beklagten in die eigene Verfügungsgewalt zu bekommen und den schutzwürdigen Besitzstand des Beklagten zu stören. Die Dringlichkeit der Durchsetzung einer somit für das vorliegende Verfahren als löschungsreif anzusehenden Marke entfällt damit. (Vgl. zur Berücksichtigung des Einwands der böswilligen Markenanmeldung im Verletzungsprozess: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. Rdnr. 62 zu § 2, sowie die Ausführungen des BGH in GRUR 2000, 1032, 1034 – “EQUI 2000″ – mit umfangreichen Literaturhinweisen: „Nach der Vorschrift des § 54 Abs. 1 MarkenG kann beim DPMA ein Antrag auf Löschung der Marke gestellt werden, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war, § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG. Dies schließt jedoch einen vor den ordentlichen Gerichten und nicht im Löschungsverfahren vor dem DPMA zu verfolgenden Anspruch aus § 1 UWG auf Einwilligung in die Löschung der Marke nicht aus.” Im Verfügungsverfahren ist dieser Einwand auf der Ebene der Dringlichkeitsprüfung zu berücksichtigen.)</p>
<p>IV. Nebenentscheidungen:</p>
<p>1. Kosten: § 91 ZPO.</p>
<p>2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziff. 6, 711 ZPO</p>
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		<title>Keine Haftung einer Foto Community bei der bloßen Vermittlung von Nutzungsrechten; OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.05.2009</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/10/16/keine-haftung-einer-foto-community-bei-der-blosen-vermittlung-von-nutzungsrechten-olg-zweibrucken-urteil-vom-14-05-2009/</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Oct 2009 10:27:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=122</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Zweibrücken urteilte, dass es für die Frage der Haftung des Plattformbetreibers entscheidend darauf ankommt, ob dieser sich die angebotenen Bilder zueigen macht. Tut er dies nicht, greift zu seinen Gunsten das Haftungsprivileg des Telemediengesetzes. Und so lag der Fall hier. Laut seinen AGB hat der Betreiber nicht selbst Nutzungsrechte im Wege einer Lizenz vergeben, sondern ist lediglich als Vermitler zwischen dem Kunden und dem Rechteinhaber aufgetreten. Durch eine solche Vermittlertätigkeit macht sich der Betreiber aber nicht das Bildmaterial zueigen und haftet somit nicht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.05.2009, Az. 4 U 139/08 – Zur Urheberrechtsverletzung durch Foren- bzw. Plattformbetreiber im Internet</h4>
<p align="center"><strong>Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken</strong></p>
<p align="center"><strong>Urteil</strong></p>
<p>In dem einstweiligen Verfügungsverfahren [...] hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken [...] am 14. Mai 2009 für Recht erkannt:</p>
<p>I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Juli 2008 geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.</p>
<p>II. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.</p>
<p><strong>Gründe</strong>:</p>
<p>I. Die Verfügungsklägerin (im Weiteren: Klägerin) unterhält ein einzelkaufmännisches Unternehmen und betreibt u. a. die Escort-Agentur „A… E…”. Die Verfügungsbeklagte (im Weiteren: Beklagte) unterhält ein Internetforum, die sog. Community für Fotografierinteressierte. Interessierte haben die Möglichkeit, Fotografien auf dem Server der Beklagten ins Internet zu stellen. Die Fotografien werden dort gespeichert und Dritten öffentlich zugänglich gemacht. Die Fotos können kommentiert bzw. betitelt werden. Es gibt verschiedene Mitgliedschaften in der Community der Beklagten. [...] Die Nutzungsbedingungen der Beklagten lauten u. a., dass vom Nutzer durch das Hochladen keine Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden dürfen (Ziffer 5 der AGB). Unter Ziffer 7 der AGB muss der Nutzer nochmals erklären, dass er berechtigt ist, die entsprechenden Bilder in das Netzwerk der Beklagten einzustellen. Ebenfalls unter Ziffer 7 der AGB wird der Beklagten ein widerrufliches Recht zur weltweiten Nutzung i. S. einer Vervielfältigung, Verteilung, Übersendung, öffentlichen Wiedergabe, Veröffentlichung oder vergleichbarer Nutzungen „ausschließlich im Rahmen des Internetangebotes F…” kostenfrei übertragen. Unter Ziffer 9 AGB heißt es, dass die eingestellten Werke urheberrechtlich geschützt sind und jede Nutzung der Inhalte, „insbesondere für kommerzielle Zwecke” der vorherigen Genehmigung durch den Rechteinhaber bedarf; als solche kämen u. a. die Mitglieder der F… oder die Betreiber der F… in Betracht.</p>
<p>Weiterhin erscheint beim Hochladen eines Fotos ein Vordruck, auf dem der Nutzer bestimmen kann, ob er dem Betrachter eine sog. Creative Commons-Lizenz gewähren will. Dabei wird unterschieden zwischen einer kommerziellen und einer nichtkommerziellen Verwertung durch den Dritten bzw. es kann dem Dritten ein Bearbeitungsrecht eingeräumt werden oder nicht.</p>
<p>Die Klägerin ließ Ende 2007 eine Frau I… G… durch die Fotografin J… fotografieren. Anlass hierfür war, dass Frau G… für die Agentur der Klägerin arbeiten sollte. Die Rechte an der Fotografie ließ sich die Klägerin von der Fotografin übertragen. Der abgebildeten Frau G… wurde mitgeteilt, dass sie ohne eine ihr erteilte Lizenz durch die Klägerin die Bilder der Fotografin J… nicht nutzen dürfe.</p>
<p>Am 14. April 2008 entdeckte die Klägerin bei Recherchen, dass das gegenständliche Foto bei der F… gespeichert war und von jedermann eingesehen werden konnte. Auf <strong>Abmahnung </strong>der Klägerin hin wurde das Foto vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens auf der Webseite der Beklagten gelöscht.</p>
<p>Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze zumindest als Störerin die ihr, der Klägerin, zur Nutzung eingeräumten Urheberechte bzw. Leistungsschutzrechte. Es sei der Beklagten bei ca. 7.000 Fotografien täglich, für deren Hochladen in vielen Fällen ein Entgelt zu entrichten ist, zumutbar gewesen, die von Nutzern des Forums eingestellten Bilder auf mögliche Schutzrechtsverletzungen prüfen zu lassen.</p>
<p>Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerin am 29. April 2008 gegen die Beklagte folgende Beschlussverfügung erlassen:</p>
<p>1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 €</p>
<p>- ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Lichtbild &lt;hier ohne Abb.&gt; zu kommerziellen Zwecken zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, insbesondere dieses auf kommerziellen Webseiten zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.</p>
<p>2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.</p>
<p>3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.</p>
<p>Nach Widerspruch der Beklagten hiergegen hat die Klägerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, keine ihr obliegenden Prüf- und Kontrollpflichten verletzt zu haben. Bei ihr würden ständig Angestellte die Web-Seiten kontrollieren, um Rechtsverletzungen aufzuspüren. Gleichzeitig seien 45 sog. Administrationsbenutzer, die über Erfahrung verfügten, damit beauftragt, gleiches zu tun.</p>
<p>Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass sie eine Prüfungspflicht hinsichtlich etwaiger Rechtsverletzungen überhaupt erst dann treffe, wenn es zuvor eine Erstverletzung auf der Plattform gegeben habe. Erst bei einer zweiten Verletzung könne dann gegen Prüfungspflichten verstoßen werden. Zu einer die Rechte der Klägerin verletzenden Veröffentlichung von Fotos in dem Forum der Beklagten sei es jedoch – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – weder vor dem Vorfall, der diesem Rechtsstreit zu Grunde liegt, noch danach gekommen.</p>
<p>Die umfangreiche Nutzungseinräumung sei notwendig, um den Geschäftsbetrieb überhaupt durchführen zu können; insbesondere seien die  Daten auch zur Sicherheit auf anderen Servern zu speichern.</p>
<p>Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt. Es erwägt eine Haftung der Beklagten als Täterin einer Urheberrechtsverletzung auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG). Durch die von der Beklagten vorgegebene Systematisierung der veröffentlichten Fotos und wegen der kommerziellen Angebote, die über die kostenlose Basismitgliedschaft bei der Beklagten hinausgehen, könnte bereits ein zu Eigen machen i. S. des TMG vorliegen.</p>
<p>Das Landgericht lässt die Frage nach einer Täterhaftung der Beklagten indes letztlich offen und verurteilt auf der Grundlage der §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. den §§ 72 Abs. 1, 19 a UrhG.</p>
<p>Hierzu ist es der Ansicht, dass es für die Begründung dieser Störerhaftung auf eine Erstverletzung nicht ankomme und beruft sich dafür auf die gegenständliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH WRP 2004, 1287 – „Internetversteigerung I”; BGH GRUR 2007, 708 – „Internetversteigerung II”). Die Kontrollpflicht des Plattformbetreibers, zur Vermeidung der Störerhaftung, sei allein von der Zumutbarkeit der Überprüfung im Einzelfall abhängig. Die Beklagte betreibe die Internetplattform entgeltlich, sie lasse sich umfangreich Urheberrechte von den Mitgliedern einräumen und unterliege somit erhöhten Sorgfaltsanforderungen bei der Kontrolle der in das Internet gestellten Lichtbilder. Es sei außerdem mit nur geringem Aufwand möglich, Vorkehrungen gegen Urheberrechtsverletzungen zu treffen.</p>
<p>Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Die Beklagte verteidigt sich mit ihrem Vortrag aus der 1. Instanz und verweist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; danach müsse es erst zu einer Erstverletzung gekommen sein, bevor die Verpflichtung zur Prüfung entsteht. Unabhängig davon würde sie hinreichend prüfen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihm vorausgegangenen Beschlussverfügung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.</p>
<p>Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und bezieht sich auf ihre Schriftsätze erster Instanz. [...]</p>
<p>II. Das verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und somit zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht dem Verfügungsantrag nach § 97 Abs. 1 UrhG stattgegeben.</p>
<p>Denn die Beklagte haftet weder auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 TMG i. V. m. §§ 72 Abs. 1, 19 a UrhG noch als Störer i. S. der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB auf Unterlassung.</p>
<p>Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:</p>
<p>1. Der Umstand, dass die Beklagte als Betreiberin des Internetforums über die z. T. kostenpflichtigen Mitgliedschaften finanziell an dem Einstellen der Fotos profitiert, begründet noch kein zu Eigen machen der Fotos durch die Beklagte und damit verbunden das Anbieten eigener Informationen i. S. d. § 7 Abs. 1 TMG. Der Bundesgerichtshof hat auch in seinen hier einschlägigen Entscheidungen den Provisionsanspruch des Foren- bzw. Plattformbetreibers  nicht als Grund für die Anwendung von § 7 Abs. 1 TMG bewertet (BGH WRP 2004, 1287 – „Internetversteigerung I”; BGH GRUR 2007, 708 – „Internetversteigerung II”). Es verhält sich nach den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen vielmehr so, dass die Vergütungsverpflichtung bei Nutzung eines Forums bzw. einer Plattform im Hinblick auf die Anwendung von § 7 Abs. 1 TMG unerheblich ist. Der BGH hat  hervorgehoben, dass eine etwa bestehende Prüfpflicht des Veranstalters nicht so weit gehen kann, dass das entsprechende und grundsätzlich zulässige Geschäftsmodell des Plattformbetreibers nicht mehr durchgeführt werden kann. In der Vergütungspflicht allein kann demnach noch kein zu Eigen machen liegen, weil anderenfalls jeder kommerziell tätige Betreiber nach § 7 TMG für jede auf seiner Plattform bereit gestellte Information nach § 7 Abs. 1 TMG verantwortlich wäre, unabhängig davon, wer diese Information einbringt. Damit wäre nahezu jedes auf das gegenständliche Medium bezogene Geschäftsmodell gefährdet. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an.</p>
<p>2. Das Landgericht begründet ein zu Eigen machen der von den Benutzern in das Forum eingestellten Fotos durch die Beklagte weiterhin mit den umfangreichen Rechten, die die Beklagte sich einräumen lässt; insbesondere wird auf die der Beklagten eingeräumten Vervielfältigungsrechte hingewiesen. Das überzeugt den Senat nicht. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sie als Anbieter solcher Dienste diese Nutzungsrechte für eine geordnete Organisation benötige. Es müssten schon allein aus Gründen der Datensicherung Vervielfältigungen durchgeführt werden; es werde auf unterschiedlichen Datenbanken abgelegt und es seien auch Wartungsarbeiten an den anspruchsvollen Rechnern erforderlich und insofern müssten Daten auf einem anderen Server zwischengespeichert werden. Dies ist nachvollziehbar und erklärt schon aus informationstechnischer Sicht plausibel die Notwendigkeit der Einräumung von Vervielfältigungsrechten. Die Beklagte erklärt auch in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Nutzung ausschließlich im Rahmen des Internetangebots F… erfolgt. Eine weitere Verwertung durch die Beklagte wird demnach ausgeschlossen.</p>
<p>3. Die Beklagte selbst räumt Dritten auch keine Nutzungsrechte an den Fotos ein, weder entgeltlich noch unentgeltlich.</p>
<p>Bei den hier interessierenden Lizenzangeboten handelt es sich um die Einräumung von Nutzungsrechten durch die Benutzer des Forums selbst. Dies ergibt sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Ausdrucken der Lizenzangebote. Danach wird den Benutzern des Forums die Möglichkeit gegeben, Dritten Verwertungsrechte an den im Forum vorgezeigten Fotos auf der Grundlage von sog. Creative Commons-Lizenzen einzuräumen. Diese Lizenzen werden typischerweise unentgeltlich eingeräumt; auch hinsichtlich der Vermittlung solcher Lizenzen durch die Beklagte auf ihrer Plattform gibt es keine Hinweise auf kommerzielle Verwertung.</p>
<p>4. Die Beklagte ist  auch nicht  Störer i. S. d. §§ 823 Abs. 1,  1004 BGB</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet als Störer derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in   i r g e n d e i n e r   Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH WRP 2007, 964 ff). Ein derart weit gefasster Tatbestand bedarf der Eingrenzung. Die Haftung eines Forumbetreibers als Störer setzt deshalb weiter voraus, dass er eigene Prüfpflichten verletzt hat. Das ist hier nicht der Fall.</p>
<p>Die Pflicht des Betreibers zur Überprüfung der eigenen Internetplattform darf nicht so weit gehen, dass der Diensteanbieter „pro-aktiv”, d.h. anlassunabhängig, nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen hat. Das besagt schon § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, der eine entsprechende allgemeine Überwachungspflicht ausschließt. Dies folgt auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der den Plattformbetreiber<br />
- auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG – nicht zu einer vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichten will (vgl. BGH, WRP 2004, 1287, 1292). Soweit § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG die Störerhaftung aus dem Privilegierungskatalog der §§ 8 bis 10 TMG ausnimmt und im Übrigen von den gesetzlichen Regelungen des TMG unberührt lässt, bedarf es einer richtlinienkonformen Interpretation. Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr bestimmt, dass den Diensteanbietern – die Beklagte ist sog. Hostprovider im Sinne des Art. 14 der Richtlinie (§ 10 TMG) – keine allgemeinen Überwachungspflichten auferlegt werden dürfen. Dies darf bei richtlinienkonformer Rechtsanwendung auch nicht durch die Anwendung der Regeln für die Störerhaftung geschehen (so auch Spindler/Schuster/Hoffmann, § 7 TMG, Rn. 37). Die Pflicht allgemein, auch bereits vor Eintritt einer Rechtsverletzung bzw. der konkreten Gefahr einer Rechtsverletzung  nach Schutzrechtsverletzungen zu suchen, gefährdet rechtlich zulässige Geschäftsmodelle, bei denen die Tätigkeit des Betreibers nur auf den technischen Vorgang des Speicherns und der Zugänglichmachung von Inhalten, die Dritten zur Verfügung gestellt werden, bezogen ist.</p>
<p>Eine einschränkungslose Prüfpflicht kommt lediglich in solchen Fällen in Betracht, in denen das konkrete Geschäftsmodell des Plattformbetreibers von der Rechtsordnung nicht mehr zu billigen ist (BGHZ 173, 188 – jugendgefährdende Medien bei ebay). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn massenhaft eine völlig anonyme Nutzung der jeweiligen Internet-Plattform zu rechtswidrigen Zwecken vom Betreiber ermöglicht wird (vgl. OLG Hamburg, MMR 2008, 823). Vorliegend stellt die Beklagte lediglich das Forum zum Hochladen von Fotografien zur Verfügung.</p>
<p>4. Das Landgericht geht auf der Grundlage der Entscheidung „Internetversteigerung II” des BGH davon aus, dass Entstehen und Umfang einer Prüfpflicht des Forenbetreibers – somit bereits die Begründung einer Störerhaftung -  nicht von einer Erstverletzung abhängig ist, sondern allein von der Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall abhängt. Dies ist nicht richtig.</p>
<p>In der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nur klargestellt, dass im Rahmen der Störerhaftung auch im Wege des vorbeugenden Unterlassungsanspruches vorgegangen werden kann. Danach brauche bei einer bereits drohenden Gefährdung nicht erst abgewartet zu werden, bis der erste Eingriff in ein Rechtsgut erfolgt ist (BGH WRP 2007, 964 – „Internetversteigerung II”). Soweit das Landgericht daraus schließt, dass eine Störerhaftung bereits unabhängig von einer drohenden, unmittelbar bevorstehenden Gefahr in Betracht kommt, wenn die Ausübung der Prüfpflicht zumutbar erscheint, verkennt es die dieser BGH-Entscheidung zur Grunde liegende besondere Konstellation im gesetzlichen Gesamtgefüge. Der Diensteanbieter ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG nicht zur „pro-aktiven”, allgemeinen Prüfung verpflichtet. Deshalb bedarf es besonderer Erwägungen in Bezug auf die Qualität einer bevorstehenden Erstbegehungsgefahr. Diese hat der Bundesgerichtshof in der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung „Internetversteigerung II” angestellt. Im dortigen Fall betrieb die Beklagte eine Internetplattform zur Durchführung von Fremdauktionen. Anbieter hatten in einer Vielzahl von Fällen Produktfälschungen zum Kauf bzw. zur Ersteigerung bereitgestellt, mit denen die nationalen und auch international registrierten Marken der Klägerin verletzt wurden. Darüber hinaus beantragte die Klägerin aber auch die Verurteilung zur Verhinderung des Einstellens und des öffentlichen Zugänglichmachens von Angeboten, die auch die Gemeinschaftsmarke der Klägerin verletzten. Diese Gemeinschaftsmarke war zwar inhaltlich identisch mit den bereits bestehenden Wort-Bild-Marken, wurde jedoch erst im Laufe des Rechtsstreites eingetragen und veröffentlicht. Da die Gemeinschaftsmarke mit der nationalen und der international registrierten Marke der Klägerin übereinstimmte und der Verletzungstatbestand des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a, Abs. 2 lit. b GMV mit dem nationalen Verletzungstatbestand identisch ist, unterstellte der BGH ohne weiteres die Vermutung, dass die Klagemarke künftig in gleicher Weise wie die nationalen Marken der Klägerin verletzt werden würden (vgl. BGH, I ZR 35/04, Gründe C. III. 1b.). Der Bundesgerichtshof verlangt hinsichtlich des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs demnach eine bereits konkret drohende Gefahr einer Rechtsverletzung. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an.</p>
<p>Erst wenn eine derart konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, entsteht die Pflicht im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Informationen zu durchsuchen, die Schutzrechte Dritter verletzen. Die Frage nach der Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen ist sonach von der Frage nach dem Eintritt der Prüfpflicht zu trennen.</p>
<p>Im hier gegenständlichen Fall ist die Veröffentlichung des Lichtbildes von Frau G… im Internet, durch welche die Klägerin in ihren Rechten objektiv verletzt wurde, auf entsprechende Initiative der Klägerin hin alsbald von der Beklagten rückgängig gemacht worden. Damit war die Beeinträchtigung der Klägerin in ihren Rechten beseitigt. In der Folgezeit ist es unstreitig zu keiner weiteren Rechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin mehr gekommen. Eine konkrete Gefahrensituation hinsichtlich künftiger Rechtsverletzungen, die einer Erstverletzung nahezu gleich kommt, hat die Klägerin sonach nicht glaubhaft gemacht.</p>
<p>Es ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass das Forum der Beklagten regelmäßig oder auch nur häufig Anlass für die Rüge von Schutzrechtsverletzungen bietet. Ein Anspruch gegen den Forenbetreiber, von vornherein durch entsprechende technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in das Forum einzustellen, durch deren Veröffentlichung die Rechte von Dritten verletzt werden, oder dies nach einer einmaligen Rechtsverletzung durch einen Nutzer zu tun, ist nicht anzuerkennen (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Hamburg, Urteil vom 04.02.2009 – 5 U 180/07 – Long Island Ice Tea, veröffentlicht in juris sowie in OLGR Hamburg 2009, 315, MD 2009, 451 und ZUM 2009, 417).</p>
<p>5. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Verfahrens beruht auf § 91 ZPO. Sonstige Nebenentscheidungen erübrigen sich (§ 542 Abs. 2 ZPO).</p>
<p><strong>Beschluß</strong>: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Wertfestsetzung in erster Instanz auf 3 000,00 € festgesetzt.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landgericht Frankenthal (Pfalz) 6 O 162/08</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Selbst für ein unbedeutendes Unternehmen sind 200 Abmahnungen in kurzer Zeit nicht rechtsmissbräuchlich, OLG Frankfurt a. M., AZ 6 U 129/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/10/09/selbst-fur-ein-unbedeutendes-unternehmen-sind-200-abmahnungen-in-kurzer-zeit-nicht-rechtsmissbrauchlich-olg-frankfurt-a-m-az-6-u-12906/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Oct 2009 07:53:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=116</guid>
		<description><![CDATA[Dieses so richtungsweisende wie richtige Urteil des Oberlandesgerichtes in Frankfurt am Main stellt ein weiteres Mal klar, dass viele Rechtsverstöße auch viele Abmahnungen zur Foge haben dürfen. 

Auch einem kleinen Unternehmen mit nur geringen Umsätzen kann es demnach nicht verwehrt werden, sich gegen die Wettbewerbsverstöße der Konkurrenz zu wehren. Dies auch 200fach in kurzer Zeit. 

Das Gericht erkennt, dass es die Rechtsverstöße der Konkurrenz sind, die eine Abmahnung provoziert haben. Es ist das Recht eines jeden Unternehmers, sich gegen unlauteren Wettbewerb zur Wehr zu setzen. 

Dabei kann es keine entscheidende Rolle spielen, dass das Unternehmen, das abmahnt, nur vergleichsweise klein ist. Dem deutschen Recht ist nämlich der Grundsatz fremd, dass nur finanzstarke Kläger ein Recht auf Chancengleichheit und Gerechtigkeit haben und Händlern mit kleinem Budget ein effektiver Rechtsschutz versagt bleibt.

Diese Tatsache haben vereinzelte Landgerichte, denen die Dogmatik des Wettbewerbsrechtes zeitweise in schockierender Weise verborgen blieb, in jüngster Zeit ignoriert. Besonders hervorzuheben ist dabei eine Entscheidung des LG Stade, die glücklicherweise von dem Oberlandesgericht in Celle kassiert wurde.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><strong>OBERLANDESGERICHT FRANKFURT A.M.</strong></p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p>Aktenzeichen: 6 U 129/06</p>
<p>Verkündet am: 14.12.2006</p>
<p>In dem Rechtsstreit<br />
&#8230;</p>
<p>hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter &#8230; aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2006 für Recht erkannt:</p>
<p>Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 21.7.2006 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass</p>
<ul>
<li>es unter Buchstabe a) des Tenors der einstweiligen Verfügung vom 8.5.2006 lautet:„indem die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufs- oder Rücknahmebelehrung nach §§ 312c, 312d, 355, 356 BGB durch einen Link auf eine andere Seite erteilt wird und der Link wie in Anlage EV 2 zur Antragsschrift gekennzeichnet ist.“</li>
<li>in Buchstabe b) der einstweiligen Verfügung vom 8.5.2006 angefügt wird:„wenn dies wie in der Anlage EV 2 zur Antragsschrift geschieht“.</li>
</ul>
<p>Das Urteil ist rechtskräftig.</p>
<p> </p>
<p align="center"><strong>Gründe:</strong></p>
<p> </p>
<p align="center"><strong>I.</strong></p>
<p>Die Antragstellerin betreibt u.a. einen Internet-Versandhandel mit Bekleidungsgegenständen, mit dem sie nach ihrer eigenen Darstellung im Jahre 2006 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 14.12.2006 einen Umsatz von mindestens 150.000,- € erzielt hat. Im Frühjahr 2006 hat die Antragstellerin unter Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten begonnen, Mitbewerber wegen Verletzung gesetzlicher Informationspflichten, insbesondere wegen unzureichender Belehrung über das Widerrufsrecht, abzumahnen. Sie hat seitdem etwa 200 Abmahnungen ausgesprochen; in etwa 80 dieser Fälle hat sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Im Zuge dieser Abmahnaktion nimmt sie im vorliegenden Verfahren auch die Antragsgegnerin wegen verschiedener Verstöße gegen die Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p>Mit Urteil vom 21.7.2006 hat das Landgericht die am 8.5.2006 erlassene Beschlussverfügung bestätigt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Sie wirft der Antragstellerin insbesondere rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 8 IV UWG) vor.</p>
<p>Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.</p>
<p align="center"><strong>II.</strong></p>
<p>Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit zutreffenden Gründen angenommen hat, stehen der Antragstellerin die mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 312c BGB, 1 I Nr. 10 BGB-InfoV zu, da die beanstandete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht wird und die Antragsgegnerin durch die Verwendung dieser Widerrufsbelehrung zugleich einen Wettbewerbsverstoß begeht, zu dessen Verfolgung die Antragstellerin als Mitbewerberin befugt ist; für eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Befugnis (§ 8 IV UWG) bestehen nach dem Sach- und Streitstand des vorliegenden Eilverfahrens ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte.</p>
<p align="center"><strong>1.</strong></p>
<p>Wie das Landgericht mit ausführlicher Begründung überzeugend ausgeführt hat, wird die von der Antragsgegnerin erteilte Widerrufsbelehrung unter allen drei beanstandeten Gesichtspunkten den Anforderungen der §§ 312c I BGB i.V.m. 1 I Nr. 10 BGB-InfoV nicht gerecht.</p>
<p>Antrag zu a) (Verlinkung)</p>
<p>Die nach dem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung ist in dem beanstandeten Internetauftritt (Anlage EV 2 zur Antragsschrift) mit der dort vorgenommenen Verlinkung nicht hinreichend klar und verständlich (§ 312 c I, 1 BGB) erteilt worden.</p>
<p>Es kann dahinstehen, ob entsprechend der bisher vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung (vgl. MMR 01, 529) zum Zwecke der Widerrufsbelehrung eine &#8220;Zwangsführung&#8221; des Nutzers in dem Sinne erforderlich ist, dass ein Kaufabschluss nicht getätigt werden kann, ohne dass der Besteller zuvor mit dem Text der Widerrufsbelehrung konfrontiert worden ist (ablehnend &#8211; allerdings für den Fall der Anbieterkennzeichnung &#8211; BGH WRP 06,1507 &#8211; Anbieterkennzeichnung im Internet). Denn auch wenn man dies verneint, reicht ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann (vgl. bereits Senat Beschlüsse nach § 522 II ZPO vom 31.3.2006 und 20.6.2006 &#8211; 6 U 3/06). Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können (&#8221;sprechender Link&#8221;). Diesen Anforderungen wird die beanstandete Linkkennzeichnung aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht gerecht, da sie keinerlei Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält.</p>
<p>Antrag zu b) (Einbettung in AGB)</p>
<p>Die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung ist &#8211; unabhängig von der unzureichenden Linkkennzeichnung &#8211; auch deswegen zu beanstanden, weil sie auf Grund ihrer unauffälligen Einbettung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie sich aus in Anlage EV 2 ergibt, den Anforderungen an die vom Gesetz verlangte &#8220;hervorgehobene und deutlich gestalteten Form&#8221; (§ 1 IV, 3 BGB-Info-V) nicht gerecht wird; insoweit kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.</p>
<p>c) (Ausschluss für Unterwäsche)</p>
<p>Mit Recht hat das Landgericht weiter in der von der Antragsgegnerin verwendeten Formulierung der Widerrufsbelehrung einen &#8211; mit dem Gesetz unvereinbaren &#8211; Ausschluss des Widerrufsrechts für bestimmte Waren gesehen. Der angegriffene Satz enthält für sich gesehen einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für die genannten Unterwäscheartikel und widerspricht damit selbst den Anforderungen an eine klare und eindeutige Belehrung über das Widerrufsrecht, wenn man &#8211; wie die Antragsgegnerin geltend macht &#8211; durch Auslegung im Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zu dem Ergebnis gelangen kann, dass der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten soll.</p>
<p align="center"><strong>2.</strong></p>
<p>Die dargestellten Zuwiderhandlungen gegen die Belehrungspflichten nach § 312 c BGB stellen zugleich Wettbewerbsverstöße dar.</p>
<p>Die Verwendung inhaltlich unzureichender Widerrufsbelehrungen erfüllt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Nr. 1 UWG. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Unternehmer, der Kaufinteressenten nicht oder in unzureichender Form über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht informiert, sich in der Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft; die ordnungsgemäße Belehrung über das &#8211; für den Kunden vorteilhafte &#8211; Widerrufsrecht kann im Gegenteil die Bereitschaft zum Kaufentschluss eher fördern. Aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht zieht der Unternehmer jedoch dann möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts abgehalten wird. Dieser Umstand reicht aus, um die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen als absatzfördernde Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren. Denn zum einen hätte der Verbraucher, der infolge dieses Verhaltens von einem Widerruf absieht, ansonsten erneut als Kaufinteressent für gleichartige Konkurrenzangebote zur Verfügung gestanden. Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 87, 180 &#8211; Ausschank unter Eichstrich II; GRUR 02, 1093 &#8211; Kontostandsauskunft; GRUR 2000, 731 &#8211; Sicherungsschein) auch ein Verhalten des Unternehmers im Rahmen der bloßen Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den Kunden zu übervorteilen. Eine solche Absicht ist bei einem laufenden Verstoß gegen Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht regelmäßig zu bejahen.</p>
<p>Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher wettbewerbsbezogen im Sinne dieser Vorschrift sind. Auch die Bagatellgrenze des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html">§ 3 UWG</a> ist wegen der Bedeutung dieser Informationspflichten für den Verbraucherschutz überschritten.</p>
<p align="center"><strong>3.</strong></p>
<p>Die Antragstellerin ist gemäß § 8 III Nr. 1 UWG zur Geltendmachung der gegen die Wettbewerbsverstöße gerichteten Unterlassungsansprüche befugt, da zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Nr. 3 UWG) besteht. Denn da beide Parteien Unterwäsche vertreiben, gehört die Antragstellerin zum Kreis der Mitbewerber der Antragsgegnerin, die durch den Wettbewerbsverstoß &#8211; wenn auch nur in sehr geringem Umfang &#8211; betroffen werden.</p>
<p align="center"><strong>4.</strong></p>
<p>Weiter hat das Landgericht mit Recht eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der wettbewerbsrechtlichen Aktivlegitimation (§ 8 IV UWG) durch die Antragstellerin verneint; insbesondere kann auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche vorwiegend dazu dient, gegen die Antragsgegnerin &#8211; und die von der Antragstellerin in einer Vielzahl weiterer Fälle in Anspruch genommenen Verletzer &#8211; Ansprüche auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen.</p>
<p>Ansatzpunkt für einen Missbrauchsvorwurf kann im vorliegenden Fall nicht sein, dass die Antragstellerin ihren Mitbewerbern schlicht Schaden oder Unannehmlichkeiten bereiten will, da dies allein keine nachvollziehbare Motivation für umfangreiche Abmahnaktionen ist. Denn eine solche Aktion ist in jedem Fall mit nicht unerheblichen Kostenrisiken verbunden, die ein wirtschaftlich eher schwacher Abmahner wie die Antragstellerin vernünftigerweise nicht allein deswegen eingehen wird, um eine Vielzahl von Mitbewerber zu &#8220;ärgern&#8221;. Nachvollziehbar erscheint der Missbrauchsvorwurf in Fällen der vorliegenden Art daher nur bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Abmahner und dem von ihm beauftragten Anwalt, bei welchem der Anwalt den Mandanten insbesondere von dem genannten Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt. Dann ist allerdings von einem missbräuchlichen Vorgehen ohne weiteres auszugehen, da in diesem Fall der Abmahner ersichtlich keine ernsthaften Interessen am Schutz gegen unlauteren Wettbewerb verfolgt, sondern sich lediglich dafür hergibt, seinem Anwalt eine Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen.</p>
<p>Die Gesellschafter der Antragstellerin und ihr Prozessbevollmächtigter haben in der Senatsverhandlung übereinstimmend erklärt, dass der Antragstellervertreter seine Mandantin in keiner Weise von Kostenrisiken freigestellt hat, sondern dass die Antragstellerin selbst finanziell für die Konsequenzen einzustehen hat, die sich daraus ergeben, dass sie infolge eines etwaigen Unterliegens bei Gericht keinen Kostenerstattungsanspruch erhält oder sich dass sich ein solcher Kostenerstattungsanspruch aus tatsächlichen Gründen nicht realisieren lässt. Unter diesen Umständen ließe sich der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nur rechtfertigen, wenn der Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit ausreichender Gewissheit davon ausgehen könnte, dass diese Darstellung der Gesellschafter der Antragstellerin und ihres Prozessbevollmächtigten nicht den Tatsachen entspricht und die Antragstellerin in Wahrheit doch nur ein im Kosteninteresse des Antragstellervertreters vorgeschobenes Unternehmen ist. Dies ist nicht der Fall.</p>
<p>Zunächst spricht gegen die Antragstellerin nicht von vornherein, dass sie sich überhaupt zu einer Abmahnaktion gegen die Verletzung von Informationspflichten im Fernabsatzhandel mit Bekleidungsgegenständen entschlossen haben will. Es handelt sich &#8211; wie die Vielzahl der Abmahnungen zeigt &#8211; um einen verbreiteten Missstand, der dem Verbraucherschutz zuwiderläuft. Wenn daher ein &#8211; auch wirtschaftlich unbedeutendes &#8211; Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren &#8211; im Internet unschwer auffindbaren &#8211; Wettbewerbsverstöße vorzugehen.</p>
<p>Ebenfalls kein taugliches Indiz für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigtem im oben dargestellten Sinn ist die Tatsache, dass sich die vom Antragstellervertreter in den Abmahnungen zunächst zugrunde gelegten Gegenstandswerte bei einer Überprüfung durch den Senat als deutlich überhöht erwiesen haben. Denn auch der anfangs vom Antragstellervertreter angenommene Streitwert von 25.000,- € lag nicht völlig außerhalb des Rahmens, der bei durchschnittlichen Wettbewerbsstreitigkeiten üblich ist; er ist auch von den angerufenen Kammern des Landgerichts zunächst anregungsgemäß festgesetzt worden. Das Ausmaß der vom Senat vorgenommenen Herabsetzung des Streitwerts (vgl. dazu Beschluss vom 18.8.2006 &#8211; 6 W 156/06: 5.000,- €) beruhte vielmehr auf den besonderen Umständen der vorliegenden Fallkonstellation, die für den Antragstellervertreter nicht unbedingt vorhersehbar waren.</p>
<p>Gewisse Zweifel an der Darstellung der Antragstellerseite ergeben sich allerdings daraus, dass die Antragstellerin mit der von ihr unternommenen Abmahnaktion finanzielle Risiken eingegangen ist, die zu dem betrieblichen Nutzen, den die Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße ihrem Unternehmen bringt, in einem kaum nachvollziehbaren Verhältnis steht.</p>
<p>Die Antragstellerin ist ihrem Anwalt gegenüber mit der Abmahn- und Klageaktion Verbindlichkeiten in beträchtlicher Größenordnung eingegangen. Bei 200 ausgesprochenen Abmahnungen, die &#8211; basierend auf dem zunächst angenommenen Gegenstandswert von 25.000,- € &#8211; Kosten von jeweils knapp 1.000,- € verursachen, erreichten allein die Abmahnkosten einen Betrag von fast 200.000,- €. Hinzu kommen die Kosten des Antragstellervertreters für die 80 sich anschließenden gerichtlichen Verfahren sowie die Gerichtskosten. Selbst wenn die Antragstellerin die Angriffe auf die nach ihrer Ansicht klaren Verstöße beschränkt, musste sie von Anfang an damit rechnen, auf einem Teil dieser Kosten &#8211; sei es, weil sie in Einzelfällen unterliegt, sei es weil Erstattungsansprüche nicht zu realisieren sind &#8211; sitzen zu bleiben. Dass der erkennende Senat inzwischen die Streitwerte deutlich reduziert hat, ändert an der Beurteilung in diesem Zusammenhang nichts; denn hiervon konnte die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Abmahnaktion nicht ausgehen.</p>
<p>Demgegenüber ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße &#8211; wie der Senat bereits in dem erwähnten Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 18.8.2006 (6 W 156/06) ausgeführt hat &#8211; äußerst gering. Selbst wenn die Mitbewerber der Antragstellerin die Widerrufsbelehrung künftig ordnungsgemäß erteilen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen tragen müssen, ist nicht erkennbar, inwieweit dies der Antragstellerin etwa neue Kunden zuführen oder sonstige nennenswerte Vorteile im Wettbewerb verschaffen könnte.</p>
<p>Hierauf angesprochen, hat die Gesellschafterin der Antragstellerin im Senatstermin erklärt, die genannten finanziellen Risiken, über die sie ihr Prozessbevollmächtigter in vollem Umfang aufgeklärt habe, gleichwohl eingegangen zu sein, weil es der Antragstellerin auch darum gehe, Gerechtigkeit und gleiche Bedingungen für alle Anbieter auf dem betreffenden Markt zu schaffen. Ihr sei dabei klar gewesen, dass sich die von der Antragstellerin selbst zu tragenden Kosten letztlich durchaus auf 5.000.- bis 10.000,- € belaufen könnten; dieses Risiko sei der Antragstellerin die Sache aber wert gewesen.</p>
<p>Diese Darstellung der Antragstellerin ist nach Auffassung des erkennenden Senats trotz der Zweifel, die sich aus den genannten objektiven Umständen ergeben, letztlich nicht zu widerlegen. Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben, deren Richtigkeit auch mit den von der Antragsgegnerin im Termin vorgelegten Berechnungen nicht zu widerlegen sind, nicht unerhebliche Umsätze erzielt, so dass die daraus zu erwartenden Gewinne das in Rede stehende Risiko zumindest abdecken. Darüber hinaus hat der Antragstellervertreter nach seinen Angaben von der Antragstellerin keine Vorschüsse verlangt, was dazu geführt haben kann, dass den Gesellschaftern der Antragstellerin das eingegangene finanzielle Risikos ungeachtet der hierzu abgegebenen Erläuterung ihres Prozessbevollmächtigten nicht in vollem Ausmaß vor Augen geführt worden ist. Auf der anderen Seite könnte es auch nicht als Indiz für eine Missbrauchsabsicht angesehen werden, wenn der Antragstellervertreter das ihm angetragene Mandat nicht zuletzt deshalb übernommen hat, weil er sich hierdurch eine lohnende Einnahmequelle verschaffen konnte. Dies ist im Hinblick auf die Regelung des § 8 IV UWG so lange nicht zu beanstanden, wie die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs allein von der Entscheidung des Mandanten abhängt.</p>
<p>Schließlich haben sowohl die Gesellschafter der Antragstellerin als auch ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vermittelt, der es dem Senat schwer macht anzunehmen, dass die Beteiligten sich zu einem kollusiven Zusammenwirken in dem oben erläuterten Sinn zusammen getan haben. Vielmehr spricht viel dafür, dass es zu der Abmahnaktion letztlich auch deshalb gekommen ist, weil die Gesellschafter der Antragstellerin in Wahrnehmung eines im Ansatz berechtigt erscheinenden Anliegens die damit verbundenen finanziellen Risiken nicht vollständig überblickt haben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin nach ihren Ausführungen in der Senatsverhandlung die Abmahnaktion inzwischen beendet hat.</p>
<p align="center"><strong>5.</strong></p>
<p>Bei den Unterlassungsaussprüchen zu a) und b) der Beschlussverfügung vom 8.5.2006 hat der Senat im Rahmen von § 938 ZPO zur Klarstellung die konkrete Verletzungsform in den Tenor einbezogen, da hierdurch der Kern des Verbots verdeutlicht wird; eine sachliche Teilzurückweisung des Eilbegehrens ist hiermit nicht verbunden.</p>
<p align="center"><strong>6.</strong></p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.</p>
<p>(Unterschriften)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wertersatzklausel in Widerrufsbelehrung ist unzulässig, EuGH, Urteil vom 3. September 2009</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/09/22/wertersatzklausel-in-widerrufsbelehrung-ist-unzulassig-eugh-urteil-vom-3-september-2009/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Sep 2009 07:16:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der EuGH hat bestätigt, was RA Lutz Schroeder bereits seit einiger Zeit in seiner Beratungspraxis problematisiert hat: Die pauschale Wertersatzklausel in der Widerrufsbelehrung von Online-Händlern ist unzulässig. Lange war diskutiert worden, ob ein Online-Händler pauschal festlegen darf, dass der Kunde nach seinem Widerruf einen Ersatz für die Nutzung der Ware leisten muss. In den meisten Widerrufsbelehrungen findet sich diese Klausel! Nun stellt der EuGH klar: Ein solcher Wertersatz kann nicht in der Widerrufsbelehrung pauschal vereinbart werden. Die entsprechende Klausel ist unzulässig. Allenfalls sei es möglich, einen Wertersatz zu verlangen, wenn der Kunde die Nutzung in einer Art und Weise erlangt hat, die gegen Treu und Glauben verstößt oder ein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung vorliegt. Hier sei jedoch die nationale Rechtsprechung gefragt, dies zu beurteilen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)<br />
3. September 2009, AZ.: C 489/07<br />
„Richtlinie 97/7/EG – Verbraucherschutz – Vertragsabschlüsse im Fernabsatz – Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher – Dem Verkäufer zu zahlender Wertersatz für die Nutzung“<br />
In der Rechtssache C 489/07<br />
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Amtsgericht Lahr (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2007, in dem Verfahren<br />
Pia M.<br />
gegen<br />
Firma Stefan K.<br />
erlässt<br />
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)<br />
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano, E. Levits und J. J. Kasel,<br />
Generalanwältin: V. Trstenjak,<br />
Kanzler: K. Sztranc-S³awiczek, Verwaltungsrätin,<br />
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008,<br />
unter Berücksichtigung der Erklärungen<br />
–        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Kemper als Bevollmächtigte,<br />
–        der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,<br />
–        der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten,<br />
–        der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,<br />
–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und P. Contreiras als Bevollmächtigte,<br />
–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz, W. Wils und H. Krämer als Bevollmächtigte,<br />
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Februar 2009<br />
folgendes<br />
Urteil<br />
1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19).<br />
2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau M., einer Verbraucherin, und der Firma Stefan K. (im Folgenden: Stefan K.), die Versandhandel im Internet betreibt, wegen Rückzahlung von 278 Euro nach Kündigung eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrags.<br />
 Rechtlicher Rahmen<br />
 Gemeinschaftsrecht<br />
3        Der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 lautet:<br />
„Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher sollte ein Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. Damit es sich um mehr als ein bloß formales Recht handelt, müssen die Kosten, die, wenn überhaupt, vom Verbraucher im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts getragen werden, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren begrenzt werden. Das Widerrufsrecht berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Rechte des Verbrauchers, insbesondere bei Erhalt von beschädigten Erzeugnissen oder unzulänglichen Dienstleistungen oder Erzeugnissen und Dienstleistungen, die mit der entsprechenden Beschreibung in der Aufforderung nicht übereinstimmen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen.“<br />
4        Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7 bestimmt:<br />
„Widerrufsrecht<br />
(1)      Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.<br />
…<br />
(2)      Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.“<br />
5        Art. 14 der Richtlinie 97/7 lautet:<br />
„Mindestklauseln<br />
Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. …“<br />
 Nationales Recht<br />
6        § 312d („Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen“) des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) lautet:<br />
„(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.<br />
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.“<br />
7        § 355 BGB („Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“) bestimmt:<br />
„(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.<br />
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.<br />
…<br />
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.“<br />
8        § 357 BGB („Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe“) lautet:<br />
„(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.<br />
…<br />
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.<br />
(4) Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht.“<br />
9        § 346 („Wirkungen des Rücktritts“) Abs. 1 bis 3 BGB bestimmt:<br />
„(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.<br />
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit<br />
1.      die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,<br />
2.      er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,<br />
3.      der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.<br />
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.<br />
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,<br />
1.      wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,<br />
2.      soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,<br />
3.      wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.<br />
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.“<br />
 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage<br />
10      Frau M. kaufte am 2. Dezember 2005 über das Internet von Stefan K. ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro.<br />
11      Stefan K. hatte zum Zeitpunkt dieses Kaufs Allgemeine Geschäftsbedingungen in das Internet eingestellt, in denen es u. a. hieß, dass der Käufer für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse.<br />
12      Im August 2006 kam es zu einem Defekt des Displays des Computers. Frau M. teilte Stefan K. am 4. August 2006 den Defekt an dem Display mit. Diese lehnte eine kostenlose Beseitigung des Defekts ab.<br />
13      Am 7. November 2006 widerrief Frau M. den Kaufvertrag und bot Stefan K. das Notebook Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an. Dieser Widerruf erfolgte innerhalb der im BGB vorgesehenen Fristen, da Frau M. nicht die nach dessen Bestimmungen für das Inlaufsetzen der Frist erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten hatte.<br />
14      Frau M. erhob gegen Stefan K. vor dem Amtsgericht Lahr Klage auf Zahlung des Betrags von 278 Euro.<br />
15      Stefan K. trägt beim vorlegenden Gericht gegen die Klageforderung vor, dass Frau M. ihm für ihre Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall Wertersatz zu leisten habe. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt bei 118,80 Euro für drei Monate, so dass sich für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz von 316,80 Euro ergebe.<br />
16      Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Lahr beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<br />
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahin auszulegen, dass diese einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?<br />
 Zur Vorlagefrage<br />
17      Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.<br />
18      Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.<br />
19      In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7, dass dieses Verbot, dem Verbraucher andere Kosten als die der unmittelbaren Rücksendung der Waren aufzuerlegen, gewährleisten soll, dass das in dieser Richtlinie festgelegte Widerrufsrecht „mehr als ein bloß formales Recht“ ist. Wäre dieses Recht nämlich mit negativen Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen.<br />
20      Außerdem ergibt sich aus demselben Erwägungsgrund, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen soll, in der er „keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen“. Das Widerrufsrecht soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren.<br />
21      Im Licht dieser Ziele ist das in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 genannte Verbot auszulegen.<br />
22      Insoweit ist festzustellen, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den genannten Zielen unvereinbar ist.<br />
23      Falls nämlich der Verbraucher einen solchen pauschalierten Wertersatz allein deshalb leisten müsste, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er – wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge hervorhebt – sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge liefe eindeutig dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 zuwider und nähme insbesondere dem Verbraucher die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen.<br />
24      Außerdem würden die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.<br />
25      Die Richtlinie 97/7 hat jedoch, auch wenn sie den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen soll, nicht zum Ziel, ihm Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.<br />
26      Demzufolge stehen die Zielsetzung der Richtlinie 97/7 und insbesondere das in ihrem Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 festgelegte Verbot grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.<br />
27      Aus dem letzten Satz des 14. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/7 ergibt sich hierzu, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen. Diese Befugnis ist jedoch unter Beachtung der Zielsetzung dieser Richtlinie auszuüben und darf insbesondere nicht die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Höhe eines Wertersatzes der in der vorstehenden Randnummer genannten Art außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Ware stünde oder wenn die nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.<br />
28      Es ist Sache des nationalen Gerichts, den Rechtsstreit, mit dem es konkret befasst ist, im Licht dieser Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.<br />
29      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.<br />
 Kosten<br />
30      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.<br />
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:<br />
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.<br />
Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.<br />
Unterschriften</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/09/22/wertersatzklausel-in-widerrufsbelehrung-ist-unzulassig-eugh-urteil-vom-3-september-2009/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung von Webhostern für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, LG Hamburg, Urteil vom 31.07.2009</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/09/16/haftung-von-webhostern-fur-personlichkeitsverletzungen-lg-hamburg-urteil-vom-31-07-2009/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/09/16/haftung-von-webhostern-fur-personlichkeitsverletzungen-lg-hamburg-urteil-vom-31-07-2009/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 10:07:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=94</guid>
		<description><![CDATA[Dieses Urteil stellt ein weiteres Mal klar, dass Webhoster für Rechtsverletzungen ihrer Kunden haften können.
In diesem Fall ging es um die Veröffentlichung eines Urteils. Diese hat das Gericht als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beroffenen Prozesspartei angesehen, weil die Urteilsveröffentlichung dem Zweck diene, den in dem veröffentlichten Urteil unterlegenen Kläger an den Pranger zu stellen. 

Hierfür hafte der Webhoster, weil ihm von dem Kläger mitgeteilt worden war, dass er sich durch die Veröffentlichung in seinen Rechten verletzt sieht, der Webhoster daraufhin das Urteil jedoch nicht entfernt hat.

Insbesondere unterstreicht das Gericht, dass den Provider keine weitergehenden Prüfungspflichten trafen, weil es vorliegend um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes ging, nicht um einen Unterlassungsanspruch. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><strong>LANDGERICHT HAMBURG</strong></p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p>Aktenzeichen: 325 O 85/09</p>
<p>Verkündet am: 31.07.2009</p>
<p>In der Sache</p>
<p>[...]</p>
<p>erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 25, auf die mündliche Verhandlung vom 9.6.2009 [...] für Recht:</p>
<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, das ungeschwärzte Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 04. September 2008, AZ: 413 C 2963/08, über die Domains &#8230; unter der URL: &#8230; zu verbreiten.</p>
<p>II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.</p>
<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %.</p>
<p>IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger bezüglich der obigen Ziff. I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 7.500,00 und bezüglich der obigen Ziff. III. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung.</p>
<p>Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet;</p>
<p>und beschließt:</p>
<p>Der Streitwert wird auf € 7.500,00 festgesetzt.</p>
<p align="center"><strong>Tatbestand:</strong></p>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, hilfsweise auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p>Der Kläger ist Rechtsanwalt in München. Die Beklagte ist ein Internet-Dienstleister.</p>
<p>Bei der Beklagten waren die unter der Domain „&#8230;&#8221; abrufbaren Internet-Seiten gehostet, wobei Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.</p>
<p>Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht Kassel Klage erhoben, mit welcher er den dortigen Beklagten auf Auskunft in Anspruch nahm. Durch Urteil vom 04. September 2008 wies das Amtsgericht Kassel die Klage ab.</p>
<p>Am 26. Sehtember 2008 veröffentlichte Herr &#8230; unter der URL &#8230; den aus Anl. K 2 ersichtlichen Beitrag, dem das (fast) vollständige Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 04. Sehtember 2008 angefügt war; unkenntlich gemacht waren lediglich Name und Anschrift des dortigen Beklagten und der Name und ein Teil der Anschrift des Prozessbevollmächtigten des dortigen Beklagten.</p>
<p>Da der Kläger die Veröffentlichung des Urteils nicht hinnehmen mochte, wies er die Beklagte durch Schreiben vom 26. Sehtember 2008 (AnI. B 4) auf die Veröffentlichung des Urteils unter der genannten URL hin.</p>
<p>Das besagte Urteil blieb weiterhin unter der genannten URL abrufbar.</p>
<p>Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 29. September 2008 (AnI. K 3 = Anl. A 3 in 325 O 242/08) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverhflichtungserklärung auf. Die Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 (Anl. K 3), dass sie keine offensichtliche Rechtsverletzung erkennen könne und die geforderten Maßnahmen daher nicht umsetzen könne. Die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung gab sie nicht ab.</p>
<p>Daraufhin beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2008 bei dem erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung (AZ: 325 O 242/08). Das erkennende Gericht wies den Antrag durch Beschluss vom 17. Oktober 2008 zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers erließ das Hanseatische Oberlandesgericht am 19. November 2008 die den Parteien bekannte einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde, das ungeschwärzte Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 04. September 2008, AZ: &#8230; über die Domains &#8230; unter der &#8230; zu verbreiten.</p>
<p>Das Hosting der unter der Domain &#8230; abrufbaren Internet-Seiten endete bei der Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie es dazu kam.</p>
<p>Auf Antrag der Beklagten wurde dem Kläger in dem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Beschluss vom 07. Januar 2009 gemäß §§ <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__926.html">926</a>, 936 ZPO Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt.</p>
<p>Im weiteren Verlauf erhob der Kläger die vorliegende Klage.</p>
<p>Der Kläger ist der Auffassung, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren erledigt habe. &#8230; sei vormals Kunde der Beklagte gewesen und dadurch, dass &#8230; nicht mehr Kunde der Beklagten sei und deshalb nicht mehr bei der Beklagten, sondern bei einem anderen Host-Provider gehostet sei, habe die einstweilige Verfügung ihre Erledigung gefunden.</p>
<p>Im Übrigen sei der Unterlassungsanspruch begründet. Die Veröffentlichung des Urteils in nicht anonymisierter Form verletze ihn (den Kläger) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.</p>
<p>Der Kläger beantragt,</p>
<p>festzustellen, dass durch die Providerwechsel des Zeugen &#8230; der Streitgegenstand der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg, AZ: 325 O 242/08, seine Erledigung gefunden hat;</p>
<p>hilfsweise,</p>
<p>der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Vorständen, untersagt, daran mitzuwirken, dass über die Domains &#8230;unter der URL &#8230; das ungeschwärzte Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 04. Sehtember 2008, AZ: &#8230; im Internet veröffentlicht wird, wie in Anl. K 2 dargestellt.</p>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Sie macht u.a. geltend, eine Erledigung sei nicht eingetreten. &#8230; sei nicht ihr (der Beklagten) Kunde gewesen Vielmehr seien die beanstandeten Inhalte auf dem virtuellen Server eines Dritten, der ihr (der Beklagten) Kunde (gewesen) sei, gehostet gewesen. Im Unterlassungsstreit führe grundsätzlich nur die erfüllungsgleiche Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung zur Erledigung, weil nur dann die im Falle der Begründetheit gegebene Wiederholungsgefahr ausgeräumt werde. Die Veränderung äußerer Fakten, wie etwa die bloße Einstellung des beanstandeten Verhaltens, genüge für die Erledigung nicht. Sie (die Beklagte) habe indes weder eine Unterwerfungserklärung abgegeben noch &#8230; „herausgeworfen&#8221;. Sie habe zu &#8230; keinerlei Kontakt gehabt. Die streitgegenständlichen Inhalte seien ohne ihr (der Beklagten) Zutun von dem in ihrem Eigentum stehenden Server entfernt worden. &#8230; habe offenbar einfach und vielleicht auch nur vorläufig entschieden, seinen Internetauftritt nun bei einem anderen Anbieter speichern zu lassen. &#8230; stehe es in Zukunft vollkommen frei, wie 1,3 Mio. anderen Menschen auch, bei ihr (der Beklagten) einen Vertrag über Webhostingleistungen abzuschließen und seine Inhalte dort verfügbar zu machen, ohne dass sie (die Beklagte) davon überhaupt etwas mitbekomme.</p>
<p>Unabhängig davon sei der Unterlassungsanspruch aber unbegründet. Der Kläger sei durch die besagte Urteilsveröffentlichung nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Zudem fehle es auch an einer für den Unterlassungsanspruch vorausgesetzten Verletzung der Prüfungspflichten. Sie (die Beklagte) habe ihre Prüfungspflichten nicht verletzt. Für sie habe kein Anlass bestanden, die beanstandeten Inhalte zu entfernen, denn jedenfalls sei keine klare Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben und der Kläger habe ihr (der Beklagten) bis heute auch keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Inhalts verschafft. Darüber hinaus sei das Unterlassungsbegehren auch deshalb unbegründet, weil es ihr (der Beklagten) in technischer Hinsicht faktisch gar nicht bzw. kaum möglich gewesen sei, die Störung zu verhindern, d.h. die Urteilsveröffentlichung zu entfernen bzw. diese zu unterbinden. Zwar seien die beanstandeten Inhalte am 26. September 2008 auf technischer Infrastruktur, die in ihrem (der Beklagten) Eigentum stehe, gespeichert gewesen. Die streitgegenständlichen Inhalte seien aber bei ihr auf einem so genannten virtuellen Server gehostet gewesen. Dabei handele es sich um eine Mischform von Shared Webhosting und Dedicated Webhosting. Bei einem virtuellen Server teile sich eine kleine Anzahl von Kunden einen physikalischen Server; durch eine Virtualisierungssoftware könne aber jeder einzelne Kunde seinen virtuellen Server wie einen physikalischen Server benutzen. Jeder Kunde werde alleiniger Administrator seines virtuellen Servers und könne nach Belieben eigene Anwendungen installieren. Bei virtuellen Servern könne sie (die Beklagte) ausschließlich den gesamten Server sperren/abschalten. Eine direkte Zugriffsmöglichkeit auf die Inhalte des Herrn &#8230; habe für sie (die Beklagte) zu keinem Zeitpunkt bestanden. Diese Zugriffsbeschränkung sei nicht nur vertraglicher, sondern gerade auch technischer Natur. Da sie (die Beklagte) mir die Hardware zur Verfügung stelle, habe sie mangels Kenntnis des Passwortes auch keinen Einfluss darauf, welche Konfigurations- und Administrationssoftware mit welchen Verschlüsselungs- oder Zugriffsmöglichkeiten aufgespielt werde. Dies übernehme allein der Kunde. Sie (die Beklagte) hätte den Server allenfalls komplett anhand des Netzschalters körperlich abschalten oder die Internetanbindung dieses Servers trennen können. Dies wäre ihr (der Beklagten) aber nicht zumutbar gewesen.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und ergänzend auf die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens 325 O 242/08 = 7 W 144/08 Bezug genommen.</p>
<p align="center"><strong>Entscheidungsgründe:</strong></p>
<p>Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.</p>
<p align="center"><strong>I.</strong></p>
<p>Der als Hauptanstrag gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Streitgegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens, nämlich der von dem Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch, hat sich durch den Providerwechsel des &#8230; nicht erledigt.</p>
<p>Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist die Wiederholungsgefahr nicht dadurch in Fortfall geraten, dass &#8230; die von ihm unter der Domain verbreiteten Inhalte mittlerweile von einem anderen Host-Provider hosten lässt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die tatsächliche Beendigung einer Veröffentlichung regelmäßig nicht zum Fortfall der Wiederholungsgefahr führt. Selbst wenn man den diesbezüglichen Vortrag des Klägers, dass &#8230; Kunde der Beklagten gewesen sei und sich die Beklagte von &#8230; als Kunde getrennt habe, als zutreffend unterstellen würde, wäre dadurch, dass sich die Beklagte von &#8230; getrennt hätte und aus diesem Grunde das Hosting der beanstandeten Inhalte, bei der Beklagten beendet worden wäre, die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt und demgemäß auch keine Erledigung wegen Fortfalls der Wiederholungsgefahr eingetreten. Denn — betrachtet für die Zukunft — wäre eine erneute Verbreitung ohne weiteres möglich.</p>
<p align="center"><strong>II.</strong></p>
<p>Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch ist begründet. Die Veröffentlichung des Urteils des Amtsgerichts Kassel vom 04. Sehtember 2008 verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Beklagte hat ihre Prüfpflichten verletzt, weil sie — nachdem sie auf die Veröffentlichung hingewiesen worden war — das Urteil nicht aus dem Internet entfernt hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat dazu in dem den Parteien bekannten Bechluss vom 19. November 2008 zur Begründung des Erlasses der von dem Kläger (in jenem Verfahren Antragsteller) beantragten, gegen die Beklagte (in jenem Verfahren Antragsgegnerin) gerichteten einstweiligen Verfügung u.a. ausgeführt:</p>
<p>„Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 analog zu. Die Veröffentlichung des Urteils des Amtsgerichts Kassel verletzt nämlich den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Veröffentlichung betrifft zwar überwiegend die Sozialshhäre des Antragstellers. Sie erfolgt indessen in erster Linie zur Anprangerung des Antragstellers als Unterlegenem des geführten Rechtsstreits und ist nicht von einem allgemeinen Informationsinteresse gedeckt, da aus der Veröffentlichung nicht hervorgeht, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist und da weder der Anlass noch der Hintergrund des dortigen Rechtsstreits dargestellt wird. Wie bereits die Bezeichnung der Seite deutlich macht, ist es vielmehr das Ziel der Veröffentlichung, den Antragsteller als einen Menschen darzustellen, der andere mit unbegründeten Klagen überzieht.</p>
<p>Für diese Veröffentlichung haftet die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Störer, da sie als Host-Provider einen Beitrag zu der technischen Verbreitung der Rechtsverletzung erbracht hat. Wie das Landgericht im Grundsatz zutreffend ausgeführt hat, besteht zwar die Störerhaftung des Host-Providers nicht grenzenlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass dieser von der Verletzungshandlung Kenntnis hatte oder aufgrund konkreter Umstände mit der Vornahme von Verletzungshandlungen rechnen musste und im Hinblick darauf Prüfungshflichten hatte, die im konkreten Fall verletzt worden sind. Die hierzu in Literatur und Rechtssprechung gefundene Linie bestimmter Prüfhflichten (vgl. nur: Wilmer, Überspannte Prüfpflichten für Host-Provider?, NJW 2008, 1845 ff; Hamburger Kommentar Medienrecht/von Petersdorff-Camhen, 32, Rn. 10 m.w.N.; OLG Düsseldorf, CR 2006, 682; OLG Hamburg AfP 2006, 565 (Forenbetreiber)) betrifft indessen lediglich die Frage, ob ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch bestehen kann, obgleich der als Störer in Anspruch genommene alsbald nach Abmahnung die Löschung des Beitrags veranlasst hat. Es erhebt sich dann nämlich die Frage, ob die technische Verbreitung in einem solchen Fall als rechtswidrig anzusehen ist, was Voraussetzung eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruches ist.</p>
<p>Im vorliegenden Fall besteht die Störung indessen fort, sodass ohne weiteres ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog besteht. Darüber hinaus steht dem Antragsteller auch ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu, da aufgrund des Umstandes, dass die Antragsgegnerin sich mit Schreiben vom 01. Oktober 2008 geweigert hat, die Beseitigung zu veranlassen, weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung war die Antragsgegnerin verpflichtet, auf die Löschung der Eintragung hinzuwirken, ohne dass es darauf ankäme, ob sie zuvor Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt hat. Da der Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetzt, ist in diesem Zusammenhang ferner ohne Bedeutung, ob die Antragsgegnerin die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ob diese offenkundig war. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin seit der Abmahnung von dem tatsächlichen Vorgang der Einstellung des Urteils ins Internet Kenntnis hatte und nichts zur Abhilfe unternahm, stellte ein rechtswidriges Verhalten dar, welches zu einem in die Zukunft weisenden Unterlassungsanspruch führt.&#8221;</p>
<p>Diesen Erwägungen, die auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren gelten, schließt sich die Kammer an. Dem Unterlassungsanspruch vermag die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegen zu halten, dass es ihr technisch kaum möglich und im Ergebnis unzumutbar sei, die Veröffentlichung des Urteils zu unterbinden. Ohne größeren technischen Aufwand lässt sich durch eine Firewall oder einen Proxyserver, Einrichtungen, die die Server der Beklagten vor unerlaubten Zugriffen von außen schützen, der Abruf bestimmter Internet-Seiten verhindern. So lässt sich auch der Zugriff auf die Seite verhindern, die das streitgegenständliche Urteil des Amtsgerichts Kassel enthält bzw. enthielt. Hierzu wäre anhand einer einzurichtenden technischen Regel (z. B. in einer access list) der Abruf der das streitgegenständliche Urteil enthaltenden Internet-Seite zu verhindern, indem — technisch ausgedrückt — der http-request, mit dem die Seite aufgerufen wird, nicht zu dem die Seite bereit haltenden Server durchgelassen, sondern etwa mit einer Fehlermeldung beantwortet wird.</p>
<p>Den Tenor hat die Kammer aus Gründen der Klarstellung dahingehend gefasst, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, die beanstandeten Inhalte zu verbreiten, da die Verletzungshandlung der Beklagten ein — technisches — Verbreiten der beanstandeten Inhalte gewesen ist und sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, dass er den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf diese Verletzungshandlung stützt.</p>
<p align="center"><strong>III.</strong></p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.</p>
<p>Soweit der Kläger beantragt, ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, und dies dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Kläger Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO beantragt, kann dem nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist weder von dem Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Kostenvollstreckung der Beklagten dem Kläger einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.</p>
<p>Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Für die Festsetzung des Streitwertes ist der Klagantrag mit dem höheren Wert — hier: der Hilfsantrag — maßgeblich</p>
]]></content:encoded>
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		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Haftung für Angebote, die ohne eigenes Wissen auf Internetplattformen veröffentlicht wurden, OLG Hamm, Urteil vom 16. Juni 2009</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/09/11/haftung-fur-angebote-die-ohne-eigenes-wissen-auf-internetplattformen-veroffentlicht-wurden-olg-hamm-urteil-vom-16-juni-2009/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/09/11/haftung-fur-angebote-die-ohne-eigenes-wissen-auf-internetplattformen-veroffentlicht-wurden-olg-hamm-urteil-vom-16-juni-2009/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 08:24:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=90</guid>
		<description><![CDATA[Wer Angebote im Internet veröffentlicht, die nicht die gesetzlichen Anforderungen an Widerrufsbelehrung, Preisangabenverordnung etc. erfüllen, kann nicht einwenden, dies sei ihm technisch nicht möglich gewesen.
Auch Seiten, die für die Darstellung auf Mobiltelefonen optimiert, das bedeutet verkürzt, wurden, müssen alle geforderten Angaben enthalten.

Interessantes Detail dieses Urteils: Das betroffene Unternehmen wußte nicht einmal, dass seine Angebote in verkürzter Form auf einer Plattform veröffentlicht wurden, die für Handys optimiert worden war. Es hat aber nach der Kenntniserlangung nicht sofort für die Löschung der Angebote gesorgt. Aus diesem Grund wurde es dennoch zur Unterlassung verurteilt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><strong>OBERLANDESGERICHT HAMM</strong></p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p>Aktenzeichen: 4 U 51/09</p>
<p>Verkündet am: 16.06.2009</p>
<p> </p>
<p align="center"><strong>Tenor: </strong></p>
<p>Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 21. Januar 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.</p>
<p>Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,</p>
<p>es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform *Internetadresse1* und/oder *Internetadresse2* Kirschkernkissen und andere Wärmekissen anzubieten,</p>
<p>ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrrufs- bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen, und/oder</p>
<p>2. ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten für die angebotenen Waren anfallen und/oder</p>
<p>3. ohne anzugeben, ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält,<br />
wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.</p>
<p>Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p align="center"><strong>Tatbestand:</strong></p>
<p>Der Antragsteller verkauft unter seinem Onlineshop *Internetadresse3* u.a. Kirschkerne und Kirschkernkissen. Der Antragsgegner vertreibt derartige Waren ebenfalls und zwar als gewerblicher Verkäufer auf der Internetplattform F.</p>
<p>Am 17. November 2008 stellte der Antragsteller fest, dass Verbraucher ein F-Angebot des Antragsgegners über die F-Portale *Internetadresse1* und *Internetadresse2* einsehen konnten. Während im ursprünglichen F-Angebot des Antragsgegners eine Widerrufsbelehrung enthalten war, fehlte diese bei dem über *Internetadresse1* und *Internetadresse2* einsehbaren Angebot des Antragsgegners.</p>
<p>Im unteren Bereich jeder Handyseite war angegeben:</p>
<p><em>&#8220;HINWEIS: Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu *Internetadresse* um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen.&#8221; </em><br />
Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils stand oben auf der Seite 2 des Angebotes:</p>
<p><em>&#8220;Versicherter Versand mit DPD, 6,90 €.&#8221;</em><br />
Der Antragsteller hat gemeint, die Parteien seien Wettbewerber. Der Antragsgegner habe sich wettbewerbswidrig verhalten. Das über *Internetadresse1* und *Internetadresse2* einsehbare Angebot des Antragsgegners habe weder eine Belehrung über das Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht noch die Angabe zu den Versandkosten enthalten. Außerdem fehle die Erklärung, dass in den angegebenen Preisen die Mehrwertsteuer enthalten sei.</p>
<p>Der Antragsteller hat beantragt,</p>
<p>I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,</p>
<p> </p>
<p>es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,</p>
<p>im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform *Internetadresse1* und / oder *Internetadresse2* Kirschkernkissen und andere Wärmekissen anzubieten,</p>
<p>1. ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrrufs- bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen, und / oder</p>
<p>2. ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten für die angebotenen Preise anfallen und / oder</p>
<p>3. ohne anzugeben ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält,</p>
<p>wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.<br />
Der Antragsgegner hat beantragt,</p>
<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.<br />
Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Parteien seien nicht auf dem sachlich und räumlich gleichen Markt tätig, weil sie sich unterschiedlicher Vertriebswege bedienten. Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass Angebote auf seiner F-Seite in die Portale *Internetadresse1* und *Internetadresse2* übernommen und verkürzt dargestellt worden seien. Aus technischen Gründen sei es nicht möglich, alle Einzelheiten eines bei F eingestellten Angebotes auf einer soft- und hardwaremäßig für Handys und Smartphones optimierten Seite wiederzugeben. Deshalb werde der Verbraucher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Angebot nicht vollständig dargestellt sei und er auf die F-Seite wechseln müsse, bevor er ein Angebot abgebe oder einen Artikel per Sofortkauf erwerben wolle. Unterlasse der Nutzer dies, verstoße er gegen F-Grundsätze.</p>
<p>Das Landgericht hat durch Urteil vom 21. Januar 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Versandkosten sei ausreichend hingewiesen worden. Das Fehlen einer Widerrufsbelehrung und der Angaben zur Mehrwertsteuer sei nicht zu beanstanden. Die technischen Möglichkeiten seien nämlich bei den genannten Portalen begrenzt.</p>
<p>Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 99 ff der Akten verwiesen.</p>
<p>Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Verbotsanträge weiterverfolgt.</p>
<p>Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages rügt der Antragsteller, dass das Landgericht angenommen habe, die Angabe zu den Versandkosten habe sich auf der Seite 2 befunden. Tatsächlich habe die Angabe erst auf Seite 4 der Anlage ASt 1 gestanden. Dabei habe es sich um die zweite Seite der Unterseite &#8220;Details&#8221; gehandelt, die man nach Aufrufen des Angebots nur durch zwei Klicks habe erreichen können. Auf der Startseite habe sich – unstreitig – kein Hinweis darauf befunden, dass und wo man Hinweise auf anfallende Versandkosten finde.</p>
<p>Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Annahme des Landgerichts, Angaben zum Widerrufsrecht und zur Mehrwertsteuer seien in den Portalen *Internetadresse1* und *Internetadresse2* nicht erforderlich, weil der Nutzer darauf hingewiesen werde, dass das Angebot mit allen Details bei *Internetadresse* eingesehen werden könne. Diese Situation sei mit dem Erreichen einer Information über einen Link nicht vergleichbar. Der Nutzer müsse sich nämlich eines anderen Gerätes bedienen, um auf die angegebene Seite zu gelangen. Kunden, die unterwegs seien, hätten diese Möglichkeit in der Regel nicht. Außerdem lasse sich den Angeboten auf den Mobilportalen nicht entnehmen, wo die entsprechenden Angaben auf der Plattform *Internetadresse* zu finden seien. Der Kunde müsse also die entsprechende Seite suchen. Das stelle sich aufwändiger dar als der Aufruf eines Hyperlinks. Darüber hinaus weist der Antragsteller darauf hin, dass der Hinweis auf den Mobilportalen nichts zu den Versandkosten, der Widerrufsbelehrung und zur Mehrwertsteuer sage. Auch wegen der wachsenden Bedeutung des Einkaufs über Mobilportale hält der Antragsteller es für erforderlich, dass Verbrauchern die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Informationen mitgeteilt werden.</p>
<p>Der Antragsteller beantragt,</p>
<p>wie erkannt.<br />
Der Antragsgegner beantragt,</p>
<p>die Berufung zurückzuweisen.<br />
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages meint der Antragsgegner, dass auf die Versandkosten auch auf den mobilen Seiten hingewiesen werde. Im Übrigen bestünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht, weil die vom Antragsteller vermissten Angaben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht unmittelbar bei dem angegebenen Kauf- bzw. Angebotspreis stehen müssten. Im vorliegenden Fall werde der Verbraucher explizit auf die Unvollständigkeit des Angebotes hingewiesen und aufgefordert, vor der Abgabe eines Gebotes sich das vollständige Angebot auf *Internetadresse* anzusehen. Zumindest sei die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Denn Verbrauchern, die die mobilen Seiten nutzten, sei bekannt, dass die Mehrwertsteuer im Preis regelmäßig enthalten sei und dass Versandkosten anfallen würden, wenn sie das Angebot eines gewerblichen Verkäufers annähmen. Insoweit reiche es aus, dass er die gesetzlichen Anforderungen bei der Einstellung seiner Angebote bei F erfüllt habe.</p>
<p>Zudem fehle es auch am Verfügungsgrund. Denn der Antragsteller trage selbst vor, dass die mobilen Seiten durch F geändert worden seien. Nunmehr sei dort die Widerrufsbelehrung und die Angabe einsehbar, dass in den genannten Preisen die Mehrwertsteuer enthalten sei.</p>
<p>Zudem sei wesentlich, dass der Antragsteller die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße auch gegen sich selbst gelten lassen müsse, so dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller müsse sich nämlich fragen lassen, warum er nicht gegen F vorgehe, obwohl allein F für die verkürzte Darstellung der Angeboten auf den mobilen Seiten verantwortlich sei. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller andere wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße in Anspruch nehme, obwohl er die angeblichen Wettbewerbsverstöße selbst begehe.</p>
<p>Zudem stünden die Umsätze des Antragstellers in keinem Verhältnis zum &#8220;Abmahnumsatz&#8221;. Nach den erhaltenen Bewertungen habe der Antragsteller im Mai 2009 nur 773,00 € Umsatz erzielt. Der Senat möge deshalb dem Antragsteller aufgeben, mitzuteilen, welche Umsätze er mit seinem F-Shop tatsächlich erziele.</p>
<p align="center"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Die Berufung des Antragstellers ist begründet.</p>
<p>An der Bestimmtheit der Anträge i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen vorliegend keine Bedenken. Denn der Antragsteller nimmt in seinen Anträgen auf das konkret beanstandete Angebot des Antragsgegners – nämlich die Anlage ASt 1 (Bl. 38 ff d.A.) – Bezug. Die drei gerügten konkreten Informationsmängel bezeichnen nur die beanstandeten Umstände. Durch deren Abstellen kann der Antragsgegner aus dem Verbot herauskommen.</p>
<p>Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist der Antragsteller als Mitbewerber klagebefugt.</p>
<p>Es lässt sich vorliegend auch kein Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG feststellen. Dafür hat der Antragsgegner zu wenig vorgetragen. Es wird lediglich ein mögliches Missverhältnis zwischen dem Umsatz und der Abmahntätigkeit des Antragstellers angedeutet. Das reicht nicht aus, um den Antragsteller als Vielfachabmahner zu qualifizieren, der aus sachfremden Motiven Abmahnungen ausspricht. Der Einwand der unclean hands, der grundsätzlich unter dem Aspekt der materiell-rechtlichen Einwendung nach § 242 BGB zu prüfen ist, kann zwar unterstützend im Rahmen des Klagemissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG eine Rolle spielen, wenn das Verhalten des Abmahnenden das Bild vollendet, dass es ihm nicht um den Schutz des lauteren Wettbewerbs geht. Das ist hier aber nicht der Fall. Im Übrigen kommt diesem Einwand in den Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art keine besondere Bedeutung zu, weil es hier regelmäßig um den Schutz von Verbraucherinteressen geht. Sind aber Drittinteressen berührt, kann der Verletzer dem Verletzten nicht vorhalten, dass dieser sich seinerseits in gleicher Weise wettbewerbswidrig verhalte. Denn die ebenfalls zu schützenden Verbraucherinteressen bestehen unabhängig davon, ob sich der Verletzer selbst in gleicher Weise wettbewerbswidrig verhält.</p>
<p>Die nach § 12 Abs. 2 UWG zu vermutende Eilbedürftigkeit kann hier ebenfalls nicht als widerlegt angesehen werden. Zugunsten des Antragstellers muss davon ausgegangen werden, dass er erst am 17. November 2008 vom gerügten Verstoß Kenntnis erlangt hat. Am 15. Dezember 2008 hat der Antragsteller sein Verfügungsbegehren bei Gericht anhängig gemacht. Damit hat er weniger als einen Monat damit gezögert, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann von einer Widerlegung der Eilbedürftigkeit regelmäßig aber erst dann ausgegangen werden, wenn der Antragsteller länger als einen Monat mit seinem Verfügungsantrag zugewartet hat.</p>
<p>Soweit der Antragsgegner den Verfügungsgrund auch dadurch in Abrede stellen will, dass er auf die geänderte Verhaltensweise von F hinweist, so betrifft dies zwar nicht den Verfügungsgrund im eigentlichen Sinne. Denn die Frage, ob Verstöße in Zukunft weiter zu befürchten sind, ist eine Frage der Wiederholungsgefahr. Auch diese Wiederholungsgefahr ist hier aber nicht ausgeschlossen, weil allein die Änderung eines Verhaltens den Gläubiger noch nicht hinreichend davor sichert, dass es nicht auch in Zukunft erneut zu den beanstandeten Verletzungen kommen kann.</p>
<p>Der Verfügungsanspruch wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV.</p>
<p>Die Parteien sind Mitbewerber, so dass an der Anspruchsberechtigung des Antragstellers keine Zweifel bestehen. Unstreitig fehlt bei dem beanstandeten Angebot auch die Widerrufsbelehrung. Der pauschale Hinweis auf die Vollständigkeit des eigentlichen F-Angebotes reicht zur Erfüllung der Informationspflichten nicht aus. Es handelt sich bei dem Angebot in den genannten Portalen uneingeschränkt um ein Angebot für ein Fernabsatzgeschäft. Dabei sind die Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zur Verfügung zu stellen. Ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel begründet werden. Das zeigt schon die neue Fassung der Angebote, in denen die Widerrufsbelehrung enthalten ist. Der Hinweis, man möge sich auf der Seite *Internetadresse* informieren, reicht als Belehrung nicht aus. Dass es dort auch um die Rechte des Käufers und insbesondere auch um die Widerrufsbelehrung gehen kann, kann der Verbraucher aus dem pauschalen Hinweis nicht entnehmen. Insofern kann von einem gleichsam sprechenden Link nicht die Rede sein.</p>
<p>Die Haftung des Antragsgegners scheidet auch nicht deshalb aus, weil es an einem wettbewerbswidrigen Handeln gerade des Antragsgegners fehlt. Zwar ist das gerügte Angebot ohne Wissen des Antragsgegners von F auf die mobilen Seiten gestellt worden. Der Antragsgegner verteidigt dieses Angebot aber als rechtens. Er hat nach der Abmahnung auch nicht versucht, F zu veranlassen, das Angebot von den mobilen Seiten zu nehmen. Damit besteht zumindest eine Erstbegehungsgefahr, dass es auch in Zukunft zu solchen beanstandenswerten Angeboten des Antragsgegners kommen kann.</p>
<p>Es liegt im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners auch keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG a.F. und n.F. vor. Es geht hier um grundlegende Verbraucherinformationen. Außerdem ist das Angebot auf den mobilen Seiten für viele einsehbar, so dass eine Nachahmungsgefahr besteht.</p>
<p>Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf die Versandkosten folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Preisangabenverordnung. Die Versandkosten sind in dem gerügten Angebot des Antragsgegners nicht rechtskonform angegeben worden. Dabei kann dahinstehen, auf welcher Seite die Angabe über die Versandkosten tatsächlich erschienen ist. Unstreitig befand sie sich nicht auf der Infoseite, von der aus der Verbraucher aber schon bestellen konnte. Jede Information, die erst nachträglich aufgerufen werden kann, kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2008, 84 – Versandkosten) zu spät. Danach rechnet der durchschnittliche Verkäufer im Versandhandel zwar mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten, so dass es genügt, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden. Diese Seite muss aber noch vor Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden. Daran fehlt es hier.</p>
<p>Wegen der Betroffenheit maßgeblicher Verbraucherinteressen liegt auch hier keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG vor.</p>
<p>Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf die Angabe zur Mehrwertsteuer folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Preisangabenverordnung. Hier fehlte die Angabe, dass Mehrwertsteuer anfällt vollständig. Damit liegt der Wettbewerbsverstoß ohne weiteres auf der Hand, der im Hinblick auf den Schutz der Verbraucherinteressen auch keinen Bagatellfall darstellt.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.</p>
<p><strong>Anmerkungen</strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Vorinstanz:</span></p>
<p>Landgericht Bochum, Urteil vom 21.01.2009, Az. 13 O 277/08</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/09/11/haftung-fur-angebote-die-ohne-eigenes-wissen-auf-internetplattformen-veroffentlicht-wurden-olg-hamm-urteil-vom-16-juni-2009/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Konkretisierung der Anforderungen der Preisangabenverordnung, BGH, Urteil vom 26. Februar 2009</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/09/09/konkretisierung-der-anforderungen-der-preisangabenverordnung-bgh-urteil-vom-26-februar-2009/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Sep 2009 08:06:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen der Preisangabenverordnung konkretisiert. Leitsätze:

a) Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar. 

b) Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 - Versandkosten). 

c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden. 

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><strong>BUNDESGERICHTSHOF </strong></p>
<p align="center"><strong>IM NAMEN DES VOLKES </strong></p>
<p align="center"><strong>URTEIL </strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">I ZR 163/06 </span>Verkündet am:</p>
<p>26. Februar 2009</p>
<p>Führinger</p>
<p>Justizangestellte</p>
<p>als Urkundsbeamtin</p>
<p>der Geschäftsstelle</p>
<p align="center">in dem Rechtsstreit</p>
<p>Nachschlagewerk: ja</p>
<p>BGHZ: nein</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">BGHR: ja </span></p>
<p align="right">Dr. Clauder&#8217;s Hufpflege</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p>PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 4</p>
<p> </p>
<p>a) Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar.</p>
<p> </p>
<p>b) Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 &#8211; Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 &#8211; Versandkosten).</p>
<p> </p>
<p>c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.</p>
<p> </p>
<p>BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 &#8211; I ZR 163/06 &#8211; LG Darmstadt</p>
<p>AG Seligenstadt</p>
<p> </p>
<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p> </p>
<p>Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt &#8211; 21. Zivilkammer &#8211; vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p align="center"> </p>
<p align="center">Von Rechts wegen</p>
<p align="center"><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand: </span></p>
<p> </p>
<p>1</p>
<p>Die Beklagte vertreibt über das Internet Tierpflegeprodukte. Sie gab am 28. September 2004 gegenüber der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung un-lauteren Wettbewerbs, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete sie sich unter anderem, es zu unterlassen, in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet oder sonst werblich für Produkte des Sortiments ohne Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenverordnung zu werben. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete sie sich zu einer an die Klägerin zu zahlenden und von dieser nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe.</p>
<p> </p>
<p>2</p>
<p>Am 22. November 2004 warb die Beklagte auf ihrer Startseite im Internet mit einem Sonderangebot für das Produkt &#8220;Dr. Clauder&#8217;s Hufpflege&#8221; zum Preis von 3,99 €. Über diesem Preis war verkleinert und durchgestrichen der Preis von 4,99 € dargestellt. Der Grundpreis von 0,80 € pro 100 ml war erst auf einer weiteren Seite angegeben, zu der man durch Anklicken des Produkts gelangte.</p>
<p> </p>
<p>3</p>
<p>Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte mit dieser Präsentation für ihr Produkt im Internet ohne Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenverordnung geworben und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Das Amtsgericht hat der von ihr deswegen erhobenen Klage auf Zahlung von 3.000 € nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p> </p>
<p>4</p>
<p>Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.</p>
<p> </p>
<p align="center"><span style="text-decoration: underline;">Entscheidungsgründe: </span></p>
<p> </p>
<p>5</p>
<p>I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe ihre im September 2004 übernommene Unterlassungsverpflichtung dadurch verletzt, dass sie in der von der Klägerin beanstandeten Werbung von November 2004 den Grundpreis des Hufpflegemittels nicht in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben habe. Zur Begründung hat es ausgeführt:</p>
<p> </p>
<p>6</p>
<p>Die Startseite sei der erste Eindruck, den ein Kunde von einem Internetunternehmen und dessen Angebot erhalte. Dem Kunden müsse daher deutlich vor Augen geführt werden, dass er zur Erlangung weiterer Produktinformationen einen Link betätigen müsse; dabei müsse auch erkennbar sein, welche Informationen auf der Zusatzseite bereitgehalten würden. Das Hufpflegemittel stelle für die angesprochene Zielgruppe einen Artikel des täglichen Bedarfs dar. Viele Verbraucher seien daher an einer weiterführenden Produktbeschreibung nicht interessiert und träfen deshalb ihre Kaufentscheidung, ohne die weiterführende Seite angeklickt und die Grundpreisangabe wahrgenommen zu haben. Die Beklagte habe auch schuldhaft gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen.</p>
<p> </p>
<p>7</p>
<p>II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.</p>
<p> </p>
<p>8</p>
<p>1. Nach Auffassung der Revision fehlt es bereits deshalb an einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 28. September 2004, weil die Beklagte das fragliche Hufpflegemittel auf der Startseite ihres Internetauftritts am 22. November 2004 in einer seinen unmittelbaren Erwerb ermöglichenden Weise dargestellt und daher nicht, wie nach dem insoweit klaren Wortlaut der Unterlassungserklärung erforderlich, beworben, sondern bereits angeboten habe. Dem kann nicht zugestimmt werden.</p>
<p> </p>
<p>9</p>
<p>Allerdings muss zwischen dem Anbieten von Waren gegenüber Letztverbrauchern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV und &#8211; im Blick auf das im Streitfall in Rede stehende Erfordernis der Angabe des Grundpreises &#8211; § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV) und dem Werben dafür (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV) schon deshalb unterschieden werden, weil das Werben im Gegensatz zum Anbieten nur dann den Vorschriften der Preisangabenverordnung unterliegt, wenn es unter Angabe von Preisen erfolgt (vgl. BGHZ 155, 301, 304 &#8211; Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, Urt. v. 9.6.2004 &#8211; I ZR 187/02, GRUR 2004, 960, 961 = WRP 2004, 1359 &#8211; 500 DM-Gutschein für Autokauf; OLG Köln OLG-Rep 2004, 374; OLG Stuttgart MMR 2008, 754; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die Werbung nach der Preisangabenverordnung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe zu einem Angebot ist. Die Werbung ist daher den für Angebote generell geltenden Anforderungen nur dann unterworfen, wenn sie in qualifizierter Form &#8211; unter Angabe von Preisen &#8211; erfolgt (Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 14). Dementsprechend stellt ein Anbieten in diesem Zusammenhang regelmäßig auch eine Werbung dar (Fezer/Wenglorz, UWG, § 4-S14 Rdn. 83 m.w.N.).</p>
<p> </p>
<p>10</p>
<p>2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Grundpreis für das Hufpflegemittel nicht &#8211; wie nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Satz 1 PAngV erforderlich &#8211; in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben. Nicht ausreichend sei es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden könne und damit nicht von allen Kunden aufgerufen werde. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.</p>
<p> </p>
<p>11</p>
<p>a) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Bestimmungen in § 1 Abs. 6 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV über den Ort, an dem die Preisangaben zu machen seien, entsprechend ihrer Bedeutung und unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auszulegen seien, die Preisangabenverordnung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV ein abgestuftes System der Formenstrenge kenne und der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV gegebenenfalls im Blick auf den Endpreis vernachlässigt werden könne.</p>
<p> </p>
<p>12</p>
<p>Die Preisangabenverordnung sieht keine Abstufung der formalen Anfor-derungen an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits vor. Insbesondere gelten die in § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV statuierten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit ausdrücklich für alle nach der Preisangabenverordnung zu machenden Angaben und damit für Grundpreise in gleicher Weise wie für Endpreise (MünchKomm.UWG/Ernst, Anh. §§ 1-7 G § 1 PAngV Rdn. 49). Dasselbe gilt für das in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV geregelte Erfordernis der eindeutigen Zuordnung der erforderlichen Angaben zu dem Angebot oder der Werbung (MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV Rdn. 52). Die Hervorhebung des Endpreises ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV nur dann geboten, wenn eine Preisaufgliederung vorliegt, das heißt neben dem Endpreis auch Preisbestandteile ausgewiesen sind (MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV Rdn. 61; Piper in Piper/Ohly aaO § 1 PAngV Rdn. 58); die Angabe des Grundpreises neben dem Endpreis stellt dabei allerdings keine solche Preisaufgliederung dar (Piper in Piper/Ohly aaO § 2 PAngV Rdn. 3; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 2 PAngV Rdn. 1; MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 2 PAngV Rdn. 10 m.w.N.). Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV, nach der auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden kann, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist, lässt ebenfalls keine Abstufung der an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits zu stellenden Anforderungen erkennen. Sie trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass in einem solchen Fall das Erfordernis der Angabe der beiden &#8211; gleichen – Preise nebeneinander eine überflüssige Förmelei darstellte (vgl. Gelberg in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Mai 2008, § 2 PAngV Rdn. 8).</p>
<p> </p>
<p>13</p>
<p>b) Die Revision macht ferner geltend, für die Frage, ob der elektronische Verweis (Link) für den Verbraucher klar erkennbar sei, sei die Verkehrsauffassung maßgeblich; der durchschnittlich versierte Internetnutzer wisse, dass sich auf einer Homepage regelmäßig weitere Informationen durch Anklicken etwa der dargestellten Produkte in Erfahrung bringen ließen. Auch mit diesem Einwand hat die Revision keinen Erfolg. Sie berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist. Dies setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Harte/Henning/Völker, UWG, 2. Aufl., § 2 PAngV Rdn. 8; Fezer/Wenglorz aaO § 4-S14 Rdn. 152; MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 2 PAngV Rdn. 9). Die bloße unmittelbare Erreichbarkeit, wie sie gemäß § 5 Abs. 1 TMG für die von den Diensteanbietern verfügbar zu haltenden Informationen genügt, reicht insoweit entgegen der Auffassung der Revision im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Regelung in der Preisangabenverordnung nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Telemediengesetzes ausdrücklich nur einen Mindeststandard festlegen.</p>
<p> </p>
<p>14</p>
<p>c) Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt lässt sich nicht mit demje-nigen vergleichen, der der Senatsentscheidung &#8220;Internet-Reservierungssystem&#8221; (BGH, Urt. v. 3.4.2003 &#8211; I ZR 222/00, GRUR 2003, 889 = WRP 2003, 1222) zugrunde lag. Nach den dort getroffenen Feststellungen wurden die Kunden bereits im Rahmen der Werbung klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die bei einer zu buchenden Flugreise neben dem Flugtarif anfallenden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhingen und der endgültige Flugpreis daher erst nach der Auswahl der gewünschten Flugverbindung angezeigt werden könne (BGH GRUR 2003, 889, 890). Dagegen fehlte es bei der Werbung der Beklagten, die die Klägerin als Verstoß gegen die zwischen den Parteien bestehende Vertragsstrafenvereinbarung beanstandet, an einer entsprechenden, von vornherein gegebenen Unterrichtung der Kunden über den Grundpreis. Es kommt hinzu, dass der Grundpreis einer Ware i. S. des § 2 PAngV nicht wie der endgültige Preis einer Flugreise variabel und daher auch kein Grund ersichtlich ist, der den Werbenden hinderte, den Grundpreis entsprechend der Bestimmung des § 2 PAngV in unmittelbarer Nähe und damit so anzugeben, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können.</p>
<p> </p>
<p>15</p>
<p>d) Die vorliegende Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil &#8220;Versandkosten&#8221; (BGH, Urt. v. 4.10.2007 &#8211; I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 = WRP 2008, 98). Der Senat hat dort ausgesprochen (aaO Tz. 31), dass die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV anzugebenden Versandkosten bei über das Internet erfolgenden Bestellungen nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis des Produkts auszuweisen sind, sondern auch noch alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden können, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Er hat dies damit begründet, dass dem Verbraucher bereits seit längerem geläufig ist, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen und diese Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden (aaO Tz. 31 mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 14.11.1996 &#8211; I ZR 162/94, GRUR 1997, 479, 480 = WRP 1997, 431 &#8211; Münzangebot). Demgegenüber ist das Erfordernis, bei Warenangeboten nach näherer Maßgabe des § 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, im Bewusstsein der Letztverbraucher bei weitem weniger verankert. Im Hinblick darauf ist in diesem Bereich eine strengere Beurteilung geboten. Sie entspricht außerdem dem unterschiedlichen Wortlaut der Bestimmungen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist der Grundpreis in unmit-telbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Demgegenüber ist die Angabe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV dem Angebot oder der Werbung (lediglich) eindeutig zuzuordnen. Einen unmittelbaren räumlichen Bezug dieser Angabe zu dem Angebot oder der Werbung fordert das Gesetz daher nicht (vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 &#8211; Versandkosten; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 1 PAngV Rdn. 13a; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382).</p>
<p> </p>
<p>16</p>
<p>Unter diesen Umständen kommt es auf die zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht an, bei dem hier in Rede stehenden Produkt handele es sich um einen Artikel des täglichen Bedarfs mit der Folge, dass häufig vor dem Kauf kein Interesse an weiteren Produktbeschreibungen bestehe.</p>
<p> </p>
<p>17</p>
<p>e) Gemäß § 4 Abs. 4 PAngV können nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angebotene Waren dadurch ausgezeichnet werden, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden. Dieser Bestimmung kommt vor allem für die Angebote des Versandhandels und der Buch- und Schallplattenclubs sowie im Neuwagenhandel Bedeutung zu (vgl. Harte/Henning/Völker aaO § 4 PAngV Rdn. 14; Fezer/Wenglorz aaO § 4-S14 Rdn. 174; MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 4 PAngV Rdn. 13). Sie regelt die Form der Preisangabe den bei solchen Angeboten bestehenden Erfordernissen Rechnung tragend relativ großzügig (vgl. Harte/Henning/Völker aaO § 4 PAngV Rdn. 16). Entgegen der Ansicht der Revision kann sie aber nicht entsprechend auf die Regelung über die &#8211; bereits bei der Werbung bestehende &#8211; Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden. Die Gründe, die für die Lockerung der Anforderungen bei der Preisauszeichnung von Waren gelten, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, spielen bei der Grundpreisangabe gemäß § 2 PAngV keine Rolle.</p>
<p> </p>
<p>18</p>
<p>III. Nach allem hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg und ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.</p>
<p>Bornkamm Schaffert Bergmann</p>
<p>Kirchhoff Koch</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>AG Seligenstadt, Entscheidung vom 17.03.2006 &#8211; 1 C 58/05 (03) -</p>
<p>LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.07.2006 &#8211; 21 S 83/06 -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/09/09/konkretisierung-der-anforderungen-der-preisangabenverordnung-bgh-urteil-vom-26-februar-2009/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Werbung mit einer Echtheitsgarantie ist eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, LG Bochum, Urteil vom 10.02.2009</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/09/08/werbung-mit-einer-echtheitsgarantie-ist-eine-wettbewerbswidrige-werbung-mit-selbstverstandlichkeiten-lg-bochum-urteil-vom-10-02-2009/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Sep 2009 08:33:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei eBay werden auch Fälschungen gehandelt. Daher sind redliche Händler von Markenware versucht, ihren Kunden die Echtheit ihrer Ware zu versichern. Wer aber damit wirbt, er handele nur echte Markenware, keine Fälschungen, wirbt wettbewerbswidrig und setzt sich der Gefahr aus, von Konkurrenten dafür belangt zu werden.

Das Wettbewerbsrecht verbietet es, Selbstverständlichkeiten als besonderen Vorzug des eigenen Angebotes anzupreisen. Auch wenn bei eBay Fälschungen gehandelt werden, sollte es für jeden redlichen Händler selbstverständlich sein, dass er selbst nur echte Markenware anbietet. Von diesem redlichen Händler geht die Rechtsprechung aus. 

Daher ist äußerste Vorsicht immer dann geboten, wenn man in seiner Werbung Eigenschaften des eigenen Angebotes herausstreicht, die für den ehrlichen Kaufmann nichts besonderes sein sollten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>LANDGERICHT BOCHUM</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>URTEIL </strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Entscheidung vom 10.02.2009</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Aktenzeichen I-12 o 12/09</strong></p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>der B. (Verfügungsklägerin)</p>
<p>gegen</p>
<p>Herrn Z. (Verfügungsbeklagter)</p>
<p>hat die 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lißeck, den Handelsrichter Caprasse und den Handelsrichter Mengelbier</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:</p>
<p>Dem Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform eBay Parfümerieartikel anzubieten und dabei</p>
<p>1.    den Versand in das Ausland anzubieten, ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs die Höhe der Versandkosten in das Ausland anzugeben und/oder</p>
<p>2.    alternativ „versicherten“ und „unversicherten“ Versand anzubieten, wobei für den versicherten Versand höhere Versandkosten angegeben werden und/oder</p>
<p>3.    im Rahmen der Produktbeschreibung des folgenden Hinweis anzubringen: „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“</p>
<p>wenn dies wie in dem Angebot mit der Nummer xxx (Anlage ASt. 1) ersichtlich geschieht.</p>
<p>Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.</p>
<p>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand:</span></strong></p>
<p>Beide Parteien vertreiben Kosmetik- und Parfümerieartikel auf der Auktionsplattform eBay. Unter der Artikelnummer xxx bot der Verfügungsbeklagte einen Versace Bright Crystal 90 ml EDT Spray an. Es wurde ein Versand innerhalb Europas angeboten. Versandkosten wurden dagegen nur angegeben für Benelux, Dänemark, Frankreich, Österreich und die Schweiz. Die Versandkosten bei versichertem Versand waren für Benelux mit 9,00 EUR, für die übrigen soeben genannten Länder mit 13,00 EUR angegeben. Ein unversicherter Versand wurde in diese Länder mit 7,00 EUR angeboten.</p>
<p>Das Angebot enthielt ferner folgenden Hinweis.</p>
<p>„Garantie: Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“</p>
<p>Der Verfügungskläger hält in den genannten Punkten das Angebot für wettbewerbswidrig. Er beantragt,</p>
<p>        dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,</p>
<p>es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monate zu unterlassen,</p>
<p>im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform eBay Parfümerieartikel anzubieten und dabei</p>
<p>1. den Versand in das Ausland anzubieten, ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs die Höhe der Versandkosten in das Ausland anzugeben und/oder</p>
<p>2. alternativ „versicherten“ und „unversicherten“ Versand anzubieten, wobei für den versicherten Versand höhere Versandkosten angegeben werden und/oder</p>
<p>3. im Rahmen der Produktbeschreibung den folgenden Hinweis anzubringen: „Garantie: Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren“, wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.</p>
<p>Der Verfügungsbeklagte beantragt,</p>
<p>        den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.</p>
<p>Der Verfügungsbeklagte verweist darauf, er habe bereits vor der Abmahnung seinen Internetauftritt völlig neu gestaltet und belehre nunmehr zutreffen über die Versandkosten. Das Angebot eines versicherten Versandes könne nicht zu einer Täuschung der Verbraucher führen. Auch der Hinweis auf Echtheitsgarantie stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar. Insoweit sei der außerordentlich hohe Anteil von Fälschungen zu berücksichtigen. Schließlich fehle es auch an der erforderlichen Dringlichkeit, weil der Verfügungskläger nach Kenntnisnahme am 30.12.2008 erst am 20.01.2009 eine Abmahnung ausgesprochen haben.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlage sowie auf die Sitzungsniederschrift.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Entscheidungsgründe:</span></strong></p>
<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.</p>
<p>1.</p>
<p>Gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5 UWG kann der Verfügungskläger in allen Punkten die begehrte Unterlassung verlangen.</p>
<p>a)</p>
<p>Gem. § 1 Abs. 2 der PreisangabenVO war die Höhe der Versandkosten anzugeben. Dies gilt auch für Lieferungen außerhalb Deutschlands, da das Gesetz insoweit keinen Unterschied macht. Dieser Verstoß gegen die PreisangabenVO ist über § 4 Nr. 11 UWG als wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten einzustufen. Die nach dem ersten Verstoß grundsätzlich anzunehmende Wiederholungsgefahr ist nicht durch die freiwillige Berichtigung des Angebots beseitigt worden. Denn ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung könnte der Verfügungsbeklagte jederzeit wieder auf sein ursprüngliches Verhalten zurückkommen.</p>
<p>b)</p>
<p>Durch die ohne nähere Erläuterung aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen führt der Verfügungsbeklagte seine Kunden in die Irre (§ 5 UWG). Denn der Kunde wird davon ausgehen, der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, brächte ihm Vorteile. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes (§§ 474, 447 BGB) zu tragen hat.</p>
<p>c)</p>
<p>Auch der Hinweis auf die Echtheit der Waren verstößt in der konkreten Verwendungsform gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Kammer verkennt nicht, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware geht. Dies ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht dann, wenn man die Echtheitsbestätigung als echte Garantie auffassen wollte. Denn dann läge ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB vor, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlen.</p>
<p>2.</p>
<p>Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt. Der Verfügungskläger hat innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Ob und wann er zuvor eine Abmahnung ausgesprochen hat, ist für die Frage der Dringlichkeit unerheblich.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Eigene Bewerbungsfotos dürfen nicht ins Internet, LG Köln, Urteil v. 20.12.2006, 20 O 468/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/09/07/eigene-bewerbungsfotos-durfen-nicht-ins-internet-lg-koln-urteil-v-20-12-2006-20-o-46806/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/09/07/eigene-bewerbungsfotos-durfen-nicht-ins-internet-lg-koln-urteil-v-20-12-2006-20-o-46806/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 Sep 2009 07:05:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=82</guid>
		<description><![CDATA[Das LG Köln stellt hier klar, was nur auf den ersten Blick überrascht: Wer bei einem Fotografen Bilder von sich machen läßt und dann Abzüge erwirbt, darf diese Bilder nicht ohne weiteres im Internet veröffentlichen. Auch wenn es sich um Bilder von einem selbst handelt, bleibt der Fotograf der Urheber. Und der Urheber muss jede Nutzung explizit erlauben. Bei Bewerbungsfotos erstreckt sich die Erlaubnis regelmäßig auf die typische - schriftliche - Bewerbung. Eine Veröffentlichung im Internet ist eine davon abweichende Nutzung, die einer gesonderten Erlaubnis bedarf.
Wer also Wert darauf legt, seine Bilder im Internet zu veröffentlichen, sollte sich dieses Nutzungsrecht explizit und schriftlich einräumen lassen. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><strong>LANDGERICHT KÖLN</strong></p>
<p style="text-align: center;">IM NAMEN DES VOLKES</p>
<p style="text-align: center;">Urteil</p>
<p>Aktenzeichen: 28 O 468/06</p>
<p>Verkündet am 20.12.2006</p>
<p><strong>Zum Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Verfügungsklägerin betreibt das Fotostudio A, der Verfügungsbeklagte ist Rechtsanwalt und IT-Berater. Am 25.8.2006 ließ der Verfügungsbeklagte von der Mitarbeiterin der Verfügungsklägerin, der Zeugin B., Fotos von sich in dem Fotostudio anfertigen. Was genau zwischen den Parteien vereinbart wurde ist streitig.</p>
<p>Der Verfügungsbeklagte zahlte 44,50 Euro sowie zusätzlich 30,- Euro für eine CD-ROM mit den Fotos. Am 18.9.2006 bemerkte die Zeugin B., dass der Verfügungsbeklagte eines der von ihr gefertigten Fotos auf der lnternetseite &#8230; öffentlich zugänglich machte. Nach einer Abmahnung durch das Fotostudio entfernte der Verfügungsbeklagte die Bilder, gab jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.</p>
<p>Das Fotostudio ist der Ansicht, einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung des streitgegenständlichen Fotos gegen den Verfügungsbeklagten zu haben. Der Verfügungsbeklagte habe gegenüber der Zeugin B. die Erstellung eines Bewerbungsfotos in Auftrag gegeben. Von einer anderweitigen Nutzung sei nicht gesprochen worden.</p>
<p><strong>Aus den Gründen:</strong></p>
<p>Die einstweilige Verfügung der Kammer &#8230; wird bestätigt. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind nach wie vor glaubhaft gemacht. Die Verfügungskl. hat &#8230; glaubhaft gemacht, dass ihr gegen den Verfügungsbekl. ein Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gem. § 97 UrhG zusteht. Im Einzelnen: Bei dem streitgegenständlichen Foto handelt es sich zumindest um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG. Die Verfügungskl. hat auch glaubhaft gemacht, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild zustehen. Das Lichtbild wurde unstreitig von der Zeugin B. hergestellt. Diese ist ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung im Fotostudio A. als Auszubildende angestellt. &#8230;</p>
<p>Als Inhaberin des Fotostudios A. hat die Verfügungskl. die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von ihrer Auszubildenden i.R.v. deren Ausbildung und Tätigkeit für das Fotostudio A. angefertigten Lichtbild erworben. Gem. § 43 UrhG wird vermutet, dass das Nutzungsrecht an Werken, die in Erfüllung des Arbeitsvertrags geschaffen wurden, dem Arbeitgeber zustehen. Soweit der Verfügungsbekl. Zweifel an der Übertragung der Nutzungsrechte geäußert hat, gehen seine Einwände fehl. Denn eine wirksame Nutzungsrechtsvereinbarung setzt i.R.e. Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht voraus, dass die Nutzungsrechtsübertragung schriftlich vereinbart wird. Abweichend von § 40 UrhG ist i.R.e. bestehenden Arbeitsvertrags im Regelfall eine schriftliche Übertragung der Nutzungsrechte nach vorzugswürdiger h.M. entbehrlich, da der Arbeitnehmer insoweit nicht in dem von § 40 UrhG vorausgesetzten Maße schutzbedürftig ist. Denn er weiß aus dem &#8211; seinerseits schriftlich fixierten &#8211; Arbeitsvertrag, wozu er aus diesem verpflichtet ist (vgl. Schricker, UrhR, § 43 Rdnr. 44; Dreier/Schulze, UrhG, § 43 Rdnr. 19 m.w.Nw. auch zur Gegenauffassung; Möhring/Nicolini, UrhG, § 43 Rdnr. 8).</p>
<p>Der Verfügungsbekl. hat das streitgegenständliche Lichtbild unstreitig auf seiner Website öffentlich zugänglich gemacht, § 19a UrhG. Dass dem Verfügungsbekl. insoweit ein entsprechendes Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, hat der darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsbekl. nicht glaubhaft machen können. Ein solches Nutzungsrecht ergibt sich insb. nicht aus § 60 UrhG. Denn diese Vorschrift berechtigt nicht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds (vgl. OLG Köln ZUM 2004, 227 [= MMR 2004, 253]). Sie dient vielmehr dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers, die bildliche Darstellung, die auf seine Bestellung entstanden ist, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können. Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bilds, an der ein derartiges schätzenswertes und ggü. den Nutzungsrechten des Urhebers vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht (OLG Köln ZUM 2004, 227 [= MMR 2004, 253] m.w.Nw.).</p>
<p>Auch eine Einigung mit der Zeugin B. über die Einräumung (auch) des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds hat der Verfügungsbekl. nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er an Eides statt versichert, er habe der Zeugin den Auftrag erteilt, ein digitales Porträtfoto von ihm anzufertigen, um damit online für seine berufliche Tätigkeit zu werben. Auch habe er der Zeugin mitgeteilt, welcher Art seine berufliche Tätigkeit sei. Dies kann jedoch aus Sicht der Kammer nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont bereits nicht mit der für eine Einigung über die Übertragung von Nutzungsrechten erforderlichen Eindeutigkeit dahingehend verstanden werden, der Verfügungsbekl. wolle das Lichtbild nicht nur für Onlinebewerbungen, sondern darüber hinaus für die Präsentation auf seiner Website nutzen, auch wenn der Verfügungsbekl. dies gemeint haben sollte. Es mag insoweit durchaus sein, dass der Verfügungsbekl. davon ausging, die von ihm ggü. der Zeugin B. getätigten Angaben reichten aus, um für die Zeugin erkennbar zu machen, dass er mit dem Lichtbild auf seiner geschäftlichen Website werben wollte. Eine Willenserklärung ist hingegen nicht nach dem subjektiven Willen und dem Horizont des Erklärenden, sondern danach auszulegen, wie sie nach dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen ist, §§ 133, 157 BGB. Nach diesem liegt indes die Auslegung näher, dass der Verfügungsbekl. das Lichtbild für Bewerbungen, auch Onlinebewerbungen, an einzelne Arbeitgeber verwenden wollte, um mittels dieser Bewerbungen seine Beraterdienste anzubieten und sich für Projekte zu bewerben. Letzteres ist von gänzlich anderer Qualität als das öffentliche Zugänglichmachen des Lichtbilds auf der eigenen Website des Verfügungsbekl., mag dieses &#8230; in der Branche, in der der Verfügungsbekl. tätig ist, auch üblich sein. Das Wissen hierum ist jedenfalls in der Bevölkerung nicht derart verbreitet, dass ein objektiver Dritter an der Stelle der Zeugin B. die Angaben des Verfügungsbekl. dahingehend verstehen musste, dass eben diese Art der Nutzung geplant war. Die Zeugin B. hat ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung die Angaben des Verfügungsbekl. auch nicht in dieser Weise verstanden. Insoweit hätte es seitens des Verfügungsbekl. eines expliziten Hinweises auf die geplante Nutzung auf der Website des Verfügungsbekl. bedurft. Dass das öffentliche Zugänglichmachen auf der Website des Verfügungsbekl. explizit thematisiert wurde, lässt sich der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbekl. bereits nicht entnehmen. Damit ist aber eine Übertragung der Nutzungsrechte für diesen konkreten Zweck nicht glaubhaft gemacht. Gem. der Zweckübertragungslehre ist somit davon auszugehen, dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Zweifel bei der Verfügungskl. verblieben ist, vgl. auch § 31 Abs. 5 UrhG. [...]</p>
<p>Die Zeugin B. hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung keineswegs behauptet, dem Verfügungsbekl. seien nur die Rechte für die Nutzung der Bewerbungsfotos für Print-Bewerbungen übertragen worden. Diese Behauptung findet sich in der eidesstaftlichen Versicherung der Zeugin nicht. Aus diesem Grund steht die eidesstattliche Versicherung auch nicht im Widerspruch zu der Bezeichnung der Bilder auf der dem Verfügungsbekl. übersandten CD-ROM. Dort sind zwar Lichtbilder mit einer weniger hohen Auflösung im Namen mit dem Begriff „online“ bezeichnet. Aus dieser Bezeichnung ergibt sich jedoch nicht zwingend die Befugnis zur Nutzung dieser Bilder auf der Website des Verfügungsbekl. Vielmehr können diese auch die für die Onlinebewerbungen bestimmten Bilder bezeichnen. Auch die von dem Verfügungsbekl. hilfsweise herangezogene Konstruktion einer konkludenten Einräumung der Nutzungsrechte durch das Übersenden der CD-ROM überzeugt daher nicht. Ein eindeutiger, auf die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung gerichteter Wille der Zeugin B. bzw. der Verfügungskl. lässt sich der Übersendung der CD-ROM nicht entnehmen. Das wäre aber Voraussetzung für eine konkludente Rechtseinräumung (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, vor §§ 31 ff. Rdnr. 45). &#8230;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/09/07/eigene-bewerbungsfotos-durfen-nicht-ins-internet-lg-koln-urteil-v-20-12-2006-20-o-46806/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Filesharing; Auskunftsanspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten gegen den Provider, LG Köln</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/09/04/filesharing-auskunftsanspruch-auf-herausgabe-der-nutzerdaten-gegen-den-provider-lg-koln/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Sep 2009 07:42:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=75</guid>
		<description><![CDATA[Das LG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Accessprovider verpfichtet ist, die persönlichen Daten eines Nutzers einer Internettauschbörse an den Rechteinhaber herauszugeben. Diese Frage ist von großer Bedeutung, weil der Inhaber der Rechte von Filmen und Musiktiteln die Nutzer einer Tauschbörse, die illegales Filesharing betreiben, nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn er deren Namen und Anschrift kennt.

Voraussetzung für die Datenweitergabe sei, dass das Filesharing eine gewerbliche Urheberrechtsverletzung darstellt. 

Das Gericht vertritt hier die Auffassung, dass eine Gewerblichkeit bereits dadurch begründet wird, dass ein bestimmter Film noch neu (kürzer als 6 Monate) auf dem Markt ist, der Film also besonders aktuell sei. Dadurch werde das Vermarktungsinteresse des Rechteinhabers besonders stark beeinträchtigt, was eine Gewerblichkeit der Urheberrechtsverletzung bereits begründe.
Es verurteilte den Accessprovider mit Blick auf die aktuellen Filme zur Herausgabe der persönlichen Daten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Landgericht Köln</strong></p>
<p>Beschluss vom 30.04.2009</p>
<p>Az.: 9 OH 388/09</p>
<p> </p>
<p><strong>Tenor:</strong>  <br />
1) Auf den Antrag vom 14.04.2009 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen im Hinblick auf die Filme A, B, C, D, &#8220;E zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.</p>
<p>2) Der Antrag, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 im Hinblick auf die Filme &#8220;F, &#8220;G&#8221; aufgeführten IP-Adressen mit den lfd. Nrn. 1, 2, 3, 10, 16, 18, 19, 26, 29, 30, 33, 37, 38, 39, 47, 52, 60, 78, 83, 84, 87, 82, 94, 106, 108, 110 und 113 zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, wird abgelehnt.<br />
 <br />
3) Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 15.04.2009 erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses.<br />
 <br />
4) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.<br />
 <br />
<strong>Gründe:<br />
</strong>1) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gem. §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG zuständig.</p>
<p>2) Der Antrag ist auch teilweise begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen insoweit vor.</p>
<p>Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen (§ 12 FGG) nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl., § 12 Rn. 42 f). Im Einzelnen gilt Folgendes:</p>
<p>Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an dem Werk A, B, C, D, E ist.</p>
<p>Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Diese Verletzung geschah des weiteren in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG. Dass auch für die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß zu fordern ist, folgt in systematisch-teleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitert (&#8221;unbeschadet von Abs. 1 auch&#8221;). Hierfür spricht auch die Gesetzesgenese (vgl. Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004; Referentenentwurf &#8220;Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums&#8221; v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 49 zu der Fassung &#8220;im geschäftlichen Verkehr&#8221;; ebenso: OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 – 6 Wx 2/08).</p>
<p>Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei in Form eines Films unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde (vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/8783, S. 57, 63). Die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutlicht dabei den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des &#8220;gewerblichen Ausmaßes&#8221; im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen.</p>
<p>Die Rechtsverletzung erfolgte zudem &#8220;offensichtlich&#8221; im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn – wie vorliegend – eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39).</p>
<p>Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Dass die streitgegenständlichen IP-Adressen der Beteiligten zuzuordnen sind, ergibt sich aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die Auskunftserteilung noch die hier getroffene Anordnung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG.</p>
<p>Die Beteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.</p>
<p>3) Im Übrigen ist der Antrag jedoch unbegründet.</p>
<p>Zwar liegt durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen zu den aus der Anlage zum Antrag ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse auch eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG an den Filmen &#8220;F&#8221; und &#8220;G&#8221; vor.</p>
<p>Diese Verletzung geschah jedoch nicht &#8220;in gewerblichem Ausmaß&#8221; gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG.</p>
<p>Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich vorliegend weder aus der Schwere noch aus der Anzahl der Rechtsverletzungen.</p>
<p>Dafür, dass eine Vielzahl von Rechtsverletzungen durch eine einzelne Person begangen wurde, ist nichts ersichtlich.</p>
<p>Ebenso wenig liegt eine &#8220;schwere&#8221; Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG vor.</p>
<p>Die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutlicht dabei &#8211; wie bereits ausgeführt &#8211; den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des &#8220;gewerblichen Ausmaßes&#8221; im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen. Hiernach soll ein &#8220;schwere&#8221; Rechtsverletzung beispielsweise dann vorliegen, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde (vgl. zu diesen Erwägungen die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drs. 16/8783, S. 57, 63). Denn innerhalb dieser besonders marktrelevanten Phase wird das Interesse des Rechteinhabers an der ungestörten kommerziellen Verwertung der ihm zustehenden Rechte durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen offensichtlich massiv geschädigt (vgl. insoweit auch OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 – 6 W 182/08: &#8220;relevante Verkaufs- bzw. Verwertungsphase&#8221;). Zugleich macht diese beispielhafte Aufzählung jedoch deutlich, dass lediglich eine qualifizierte Rechtsverletzung von erheblicher Bedeutung ein &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG annehmen kann.</p>
<p>Nach Auffassung der Kammer genügt das öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch sog. &#8220;file-sharing&#8221; für die Feststellung einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß allein noch nicht. Zwar ist keine wirtschaftliche Betätigung des Verletzers mit Gewinnerzielungsabsicht nach herkömmlichem handelsrechtlichem Verständnis zu fordern. Denn der im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch enthaltene und eine solche Lesart nahelegende engere Begriff des Handelns &#8220;im geschäftlichen Verkehr&#8221; (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 49, 44) wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bewusst fallengelassen (vgl. insoweit die Stellungnahme der CDU/CSU-Fraktion zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drs. 16/8783, S. 57; OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 – 6 W 182/08). Allein durch die Wahl einer &#8220;Tauschbörse&#8221; wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass es sich um eine in gutem Glauben vorgenommene Handlung eines Endverbrauchers (vgl. insoweit Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004) handelt (ebenso: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2008 – 3 W 184/08; a. A. wohl: LG Oldenburg, MMR 2008, 832; vgl. insoweit auch die Kritik des Rechtsausschusses des Bundesrates gegenüber der Gesetzesfassung bei BR-Drs. 279/1/08, S. 3 f.; die entsprechende Empfehlung wurde durch den Bundesrat hingegen nicht beschlossen, BR-Drs. 279/08).</p>
<p>Zu berücksichtigen ist dabei zudem, dass im Rahmen der begehrten Drittauskunft eine &#8220;offensichtliche&#8221; Rechtsverletzung gem. § 101 Abs. 2, 7 UrhG gegeben sein muss. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung jedoch nur dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39). Nach Auffassung der Kammer schließt dies eine Auskunft bzw. eine Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG auch dann aus, wenn Zweifel an dem Vorliegen einer Rechtsverletzung &#8220;im gewerblichen Ausmaß&#8221; bestehen. Denn der mit dem Merkmal der &#8220;Offensichtlichkeit&#8221; bezweckte Schutz der hinter der IP-Adresse stehenden Person (vgl. insoweit auch OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 – 6 Wx 2/08) verlangt auch eine eindeutige Feststellung einer von § 101 Abs. 1 UrhG geforderten qualifizierten Rechtsverletzung.<br />
 <br />
Ob eine Rechtsverletzung ein &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; erreicht, ist anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Als Indiz ist insoweit u. a., wie die Gesetzesentstehung – wenn auch nicht in abschließender Aufzählung – nahe legt, die zeitliche Nähe der Rechtsverletzung zum Veröffentlichungszeitpunkt des Werks in Deutschland heranzuziehen. Die Kammer geht davon aus, dass ein &#8220;unmittelbarer&#8221; Zusammenhang nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Veröffentlichungszeitpunkt in der Regel nicht mehr gegeben sein wird, wenngleich sich bei dieser Beurteilung eine starre zeitliche Frist verbietet. Zu berücksichtigen ist bei der Gesamtwürdigung auch, ob das Interesse an dem streitgegenständlichen Werk aufgrund der Eigenart der Vermarktung des Produkts bzw. der jeweiligen Unterhaltungsbranche nur vorübergehender Natur ist (OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 – 6 W 182/08 zur &#8220;Zeitlosigkeit&#8221; klassischer Musik). Des Weiteren sind der Umfang (vgl. BT-Drs. 16/8783, S. 63: besonders umfangreiche Datei wie bspw. ein vollständiger Kinofilm) sowie auch der kommerzielle Erfolg des Werks zu berücksichtigen. Die Kammer sieht insoweit auch in der Platzierung des Werks in einschlägigen Verkaufscharts einen belastbaren Anhaltspunkt für die Frage, ob der Rechteinhaber aktuell Verwertungshandlungen in nennenswertem Umfang vornimmt. Diesbezüglich ist auch der Umstand, dass das Werk nach wie vor zu einem üblichen Verkaufspreis und nicht zu einem Auslaufpreis auf dem Markt angeboten wird, von Bedeutung (OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 – 6 W 182/08). Schließlich kann auch die Anzahl der von der Antragstellerseite dargelegten Rechtsverletzungen darauf hindeuten, dass das Werk nach wie vor in besonderem Maße nachgefragt wird.</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht die Kammer vorliegend keine hinreichenden Indizien für eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß:</p>
<p>Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Antragstellerseite nach wie vor Auswertungshandlungen an dem urheberrechtlich geschützten Werk vornimmt. Das Veröffentlichungsdatum der Filme lag im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen jedoch bereits länger als 6 Monate zurück. Aus der von der Antragstellerin als Anlage ASt 7 vorgelegten Stellungnahme des X Erotik e.V. ergibt sich demgegenüber, dass die &#8220;heiße Verkaufsphase&#8221; bei Neuheiten nur etwa 6 Monate beträgt. Ob es sich bei den Filmen trotzdem um kommerziell nach wie vor besonders erfolgreiche oder beliebte Werke handelt, ist für die Kammer mit den ihr zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten nicht erkennbar. Auch die Anzahl der von der Antragstellerin dargelegten Rechtsverletzungen hat keinen derart erheblichen Umfang, dass sich hieraus eine besonders große Nachfrage der Filme ableiten ließe.</p>
<p>Die hiernach verbleibenden Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß gehen zu Lasten der Antragstellerseite. Sie ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG – ungeachtet des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes – materiell beweisbelastet. Die Regeln über die materielle Beweislast gelten auch für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG, NJW 1963, 158 ff.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 12 Anm. 212 ff.).</p>
<p>4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.</p>
<p><!--</p>
<hr />&#8211;></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Markenverletzung durch Meta-Tags; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Sep 2009 10:10:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[In dieser viel beachteten Entscheidung legte der BGH fest, dass die Verwendung von geschützten Begriffen in Meta-Tags eine Markenverletzung ist. Dies ist insofern richtungweisend, als Meta-Tags für den Nutzer unsichtbar sind. Sie tauchen nur im Quellcode der Seite auf. Jedoch, so der BGH, beeinflussen sie die Auffindbarkeit der Seite in Suchmaschinen. Dies reiche aus, um eine markenmäßige Verwendung zu bejahen.
Das Urteil trägt dazu bei, die Rechtsprechung an die spezifischen Problemkreise der Markenverwendung im Internet anzupassen und ist daher sehr zu begrüßen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<table style="height: 100%;" border="0" cellspacing="0" cellpadding="0" width="100%">
<tbody>
<tr>
<td id="title" colspan="3">
<h2>BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03</h2>
</td>
</tr>
<tr>
<td id="colNormal" colspan="3"><!--  CONTENT ELEMENT, uid:409/text [begin] --><a id="c409"></a><!--  Text: [begin] --><strong> </strong></p>
<p align="center"><strong><img src="http://www.aufrecht.de/fileadmin/static/img/wappen/bghadler.gif" alt="" /></strong></p>
<p align="center"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br />
</strong><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p align="center"><strong>VERSÄUMNISRTEIL</strong></p>
<p align="center">Aktenzeichen: I ZR 183/03<br />
Entscheidung vom 18. Mai 2006</p>
<p align="left">In Sachen</p>
<p align="left">Impuls &#8230;</p>
<p align="right">Klägerin und Revisionsklägerin,</p>
<p align="left">gegen</p>
<p align="left">1. &#8230;<br />
2. &#8230;</p>
<p align="right">Beklagte und Revisionsbeklagte,</p>
<p>erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vorn 15. Juli 2003 nach Aufruf der Sache:</p>
<p>1. für die Revisionsklägerin:</p>
<blockquote style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;"><p> </p>
<p>Rechtsanwalt X </p></blockquote>
<blockquote style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;"><p>niemand</p></blockquote>
<p>Es wurde festgestellt, dass die Formalien geprüft, sind. Beanstandungen. haben sich nicht ergeben.</p>
<p>Sodann wurde festgestellt, dass die Revisionsbeklagten ordnungsgemäss zum heutigen Termin geladen wurden.</p>
<p>Der Anwalt der Revisionsklägerin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vorn 27. Februar 2004 und beantragte durch Versäumnisurteil zu erkennen.</p>
<p>Mit Rechtsanwalt Dr. X wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.</p>
<p>Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgendes Versäumnisurteil:</p>
<blockquote style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;"><p> </p>
<p>Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Klägerin erkannt worden ist.</p>
<p>Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 im Umfang der Aufhebung weiter abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>
<p>Den Beklagten wird es untersagt,</p>
<blockquote style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;"><p> </p>
<p>a) im Internet Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder Vergleich von Versicherungen unter dem Wort „Impuls&#8221; in Form des Domainnamens „impuls-private-krankenversicherung-im-vergleich.de&#8221; und in Form einer isolierten Überschrift, wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten:</p>
<blockquote style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;"><p> </p>
<p><img src="http://www.aufrecht.de/fileadmin/static/img/allgemeines/impuls_meta.jpg" alt="" width="411" height="312" align="middle" /></p></blockquote>
<p>b) im HTML-Code von Internetseiten, auf denen Dienstleistungen der unter a) bezeichneten Art angeboten werden, das Wort „impuls&#8221; zu verwenden;</p>
<p>c) einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen.</p></blockquote>
<p>Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.</p>
<p>Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p> </p></blockquote>
<p align="center">Von Rechts wegen</p>
<p align="center"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Tatbestand:</strong></span></p>
<p dir="ltr" align="left">Die Klägerin bietet unter ihrer Firma Impuls Medienmarketing GmbH gemeinsam mit der unter derselben Anschrift ansässigen Impuls Finanzmanagement AG im Internet unter den Domainnamen „impuIsonline.de&#8221; und „impuls-private-krankenversicherung.de&#8221; eine für Kunden kostenlose Beratungsdienstleistung an. Dabei geht es vor allem um einen Kostenvergleich von bis zu 35 privaten Krankenversicherungen. Kunden können die Konditionen ihres eigenen Vertrages mit den Angeboten anderer Krankenversicherer vergleichen, um gegebenenfalls zu einem günstigeren Versicherer zu wechseln.</p>
<p dir="ltr" align="left">Die Beklagten waren früher Kooperationspartner und freie Mitarbeiter der Klägerin. Sie bieten im Internet unter der Adresse „impuls-private-krankenversicherung-im-vergleich.de ebenfalls eine Beratung an, die es dem Kunden ermöglicht, die Leistungen verschiedener privater Krankenversicherungen zu vergleichen. Sie verwenden die nachfolgend wiedergegebene Internetseite:</p>
<p dir="ltr" align="left">Um zu erreichen, dass Kunden, die das Wort „Impuls&#8221; in eine Suchmaschine eingeben, unabhängig vom Domainnamen auch auf das Angebot der Beklagten hingewiesen werden, verwenden die Beklagten dieses Wort als so genannten Metatag. Metatags sind Informationen im Quelltext der Internetseite, die von Suchmaschinen aufgefunden werden und zu einer entsprechenden Trefferanzeige führen können. Nachstehend sind die von den Beklagten für ihre lnternetseite als Schlüsselwörter eingegebenen Metatags in der Form wiedergegeben, wie sie im Quelltext erscheinen:</p>
<blockquote style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;"><p> </p>
<p dir="ltr" align="left">&lt;meta name=&#8221;keywords&#8221; content=&#8221;Versicherungsvergleich<strong>,</strong> Versicherung, Versicherungen, Krankenversicherung, Versicherungsvergleiche, Versicherungsmakler, Versicherer, Versicherungsgesellschaft, Versicherungsschutz, Versicherungsvergleich, Versicherungsanalyse, neutral, unabhängig, freier Versicherungsmakler, Computervergleich, [Nachname des Beklagten zu 2], Impuls&#8221;&gt;</p>
</blockquote>
<p dir="ltr" align="left">Die Klägerin hat in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens sowie einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Sie hat mit ihrer Klage drei Unterlassungsbegehren verfolgt, von denen nur eines in die Revisionsinstanz gelangt ist. Die schon in erster lnstanz erfolgte Verurteilung wegen einer Verletzung der lmpressumspflicht nach §<strong> </strong>6 TDG haben die Beklagten ebenso wie das in zweiter lnstanz ausgesprochene Verbot,</p>
<blockquote style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;"><p> </p>
<p dir="ltr" align="left">im lnternet Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder Vergleich von Versicherungen unter dem Wort „Impuls&#8221; in Form des Domainnamens „impuls-private-krankenversicherung-im-vergeich.de&#8221; und in Form einer isolierten Überschrift wie oben wiedergegeben &#8211; anzubieten,</p>
</blockquote>
<p dir="ltr" align="left">nicht angefochten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher allein der Antrag der Klägerin,</p>
<blockquote style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;"><p> </p>
<p dir="ltr" align="left">es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das Wort ,,lmpuls&#8221; im HTML-Code von Internetseiten zu verwenden, auf denen Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder zum Vergleich von Versicherungen angeboten werden.</p>
</blockquote>
<p dir="ltr" align="left">Die Beklagten sind auch insoweit der Klage entgegengetreten.</p>
<p dir="ltr" align="left">Die durch das Landgericht erfolgte Abweisung der Klage mit diesem Antrag hat das Berufungsgericht bestätigt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 340 = MMR 2004,257 = CR 2004,462).</p>
<p dir="ltr" align="left">Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision, mit der die Klägerin den abgewiesenen Unterlassungsantrag weiterverfolgt.</p>
<p dir="ltr" align="left"> </p>
<p dir="ltr" align="left"> </p>
<p align="center"><strong><span style="text-decoration: underline;">Entscheidunqsqründe:</span></strong></p>
<p align="center"><strong> </strong> </p>
<p>I. Über den Revisionsantrag ist -da die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren &#8211; auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden.</p>
<p dir="ltr" align="left">II. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des Wortes „Impuls&#8221; als Metatag durch die Beklagten keine Verletzung der Unternehmensbezeichnung der Klägerin gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:</p>
<p dir="ltr" align="left">Der Klägerin stehe allerdings an der geschäftlichen Bezeichnung „Impuls Medienmarketing GmbH&#8221;, auf die sie ihre Klage gestützt habe, ein Kennzeichenrecht zu. Sie könne auch für den Bestandteil „lmpuls&#8221; einen von der vollständigen Firma abgeleiteten Schutz als Kennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG beanspruchen, weil es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handele, der im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Firma seiner Art nach geeignet erscheine, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Die Verwendung des Wortes &#8220;Impuls&#8221; als Metatag stelle aber keine kennzeichenmäßige Benutzung der Unternehmensbezeichnung der Klägerin dar. Für eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung fehle es dabei an einem wahrnehmbaren Vorgang. Die angesprochenen Verkehrskreise, die sich einer Suchmaschine bedienten, bildeten ihre Vorstellung von der Kennzeichnung der angebotenen Dienstleistungen anhand des für sie wahrnehmbaren Teils der als Treffer aufgeführten Internetseite. Solange diese wahrnehmbare Internetseite kennzeichenrechtlich unbedenklich sei, liege keine Verletzung des Rechts an der Unternehmensbezeichnung vor.</p>
<p dir="ltr" align="left">Im Verhalten der Beklagten liege ein unaufgefordertes Aufdrängen des eigenen Leistungsangebots, das auch wettbewerbsrechtlich weder unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung noch unter dem einer Belästigung zu beanstanden sei. Der Nutzer, der ein lnternetangebot mit Hilfe eines gebräuchlichen Wortes der deutschen Sprache wie „lmpuls&#8221; suche, sei darauf vorbereitet, dass er mit einer Vielzahl von lnternetseiten konfrontiert werde, die ihn nicht interessierten und nur entfernt mit dem Suchwort in Zusammenhang stünden.</p>
<p dir="ltr" align="left">III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagten mit der Verwendung des Wortes „lmpuls“ als Metatag das Recht der Klägerin an dem entsprechenden Firmenschlagwort verletzt haben (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG).</p>
<p dir="ltr" align="left">1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin für den Firmenbestandteil „Impuls&#8221; einen eigenständigen, neben den Schutz der vollständigen Firma tretenden Kennzeichenschutz in Anspruch nehmen kann. Denn es handelt sich insofern um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma, der seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen, rein beschreibenden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als. schlagwortartiger Hinweis auf das unternehmen verwendet zu werden (BGH, Urt. V. 21.2.2002 -I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 -defacto; Urt. V. 9.6.2005 -I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 14 = WRP 2006, 90 -segnitz.de; Urt. V. 23.6.2005 -I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz 10 ff. = WRP 2006, 238 -hufeland.de). Ist davon auszugehen, dass sich der Verkehr des Schlagworts „Impuls&#8221; als Bezeichnung für das Unternehmen der Klägerin bedient, braucht nicht dargetan zu werden, dass die Klägerin selbst diesen Bestandteil in Alleinstellung als Firmenschlagwort verwendet (vgl. BGH GRUR 2002, 898 – defacto).</p>
<p dir="ltr" align="left">2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in der Verwendung des Wortes „lmpuls&#8221; als Metatag keine Verletzung des zugunsten der Klägerin geschützten Firmenschlagworts gesehen.</p>
<p dir="ltr" align="left">Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Schutz des Un- ternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG &#8211; ebenso wie der Markenschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG -eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraussetzt (vgl. BGHZ 130, 276, 283 -Torres; BGH, Urt. V. 27.9.1995 -I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 70 = WTRP 1997, 446 -COTTON LINE; Urt. V. 16.12.2004 -I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WTRP 2005, 605 -Räucherkate, m.w.N.). Der Auffassung des Berufungsgerichts, im Streitfall scheide eine solche kennzeichenmäßige Benutzung aus, kann indessen nicht beigetreten werden.</p>
<p dir="ltr" align="left">a) Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob es eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellen kann, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines lnternetauftritts zu erhöhen (Metatag). Im Schrifttum wird die Frage inzwischen weitgehend bejaht (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Nach § 15 MarkenG Rdn. 83; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 342; Ekey in Heidelberger Komm. z. Markenrecht, § 14 MarkenG Rdn. 160; Kur, CR 2000, 448, 451; Heim, CR 2005, 200, 204; Ubber/Jung-Weiser, Markenrecht im Internet, S. 185 f.; Dietrich, K&amp;R 2006, 71, 72; differenzierend Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 120; a.A. Viefhues, MMR 1999, 336, 338; Kotthoff, K&amp;R 1999, 157, 160; Kaufmann, MMR 2005, 348, 350). Auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird meist eine kennzeichenmäßige Verwendung angenommen (vgl. OLG München WRP 2000, 775, 778; GRUR-RR 2005, 220; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 118, 119 [nicht rechtskräftig]; OLG Karlsruhe WRP 2004, 507, 508; LG Hamburg MMR 2000, 46; CR 2002, 136; CR 2002, 374; LG Frankfurt a.M. MMR 2000, 493, 494 f.; LG München I NJW-RR 2001, 550; MMR 2004, 689, 690; LG Köln CR 2006, 64; LG Braunschweig MMR 2006, 178; vgl. auch ÖOGH GRUR Int. 2001, 796, 797 -Numtec-Interstahl; LG Mannheim MMR 1998, 217, 218; a.A. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 353).</p>
<p dir="ltr" align="left">b) Die Beklagten haben das Wort „Impuls&#8221; zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und damit zur Unterscheidung der von ihnen angebotenen Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen verwendet (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 -C- 63/97, Slg. 1999, 1-905 Tz 38 f. = GRUR Int. 1999, 438 – BMW/Deenik; BGH, Urt. V. 6.12.2001 -I ZR 136/99, GRUR 2002, 814 = WTRP 2002, 987 -Festspielhaus I, jeweils zum Markenrecht). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und eines Teils des zitierten Schrifttums lässt sich die kennzeichenmäßige Benutzung nicht mit der Begründung verneinen, ein Metatag sei für den durchschnittlichen lnternetnutzer nicht wahrnehmbar. Gibt ein Nutzer in eine Suchmaschine das Wort „Impuls&#8221; ein, bedient er sich einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine große Zahl von Internetseiten nach dem eingegebenen Wort durchsucht, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses Wort enthalten. Schließt die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der lnternetseiten in die Suche ein, werden auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthalten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden lnternetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden lnternetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen.</p>
<p dir="ltr" align="left">IV. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann der Senat abschließend entscheiden. Mit der Verwendung des Wortes „lmpuls&#8221; als Metatag haben die Beklagten das Kennzeichenrecht der Klägerin verletzt. Sie sind deshalb zur Unterlassung verpflichtet.</p>
<p dir="ltr" align="left">1. Die Beklagten haben das Unternehmenskennzeichen der Klägerin in identischer Form in derselben Branche verwendet. Beide Parteien sind darauf spezialisiert, Kunden die Vor- und Nachteile verschiedener privater Krankenversicherungen im Vergleich darzustellen. Eine Verwechslungsgefahr kann sich bereits daraus ergeben, dass die Internetnutzer, die das Firmenschlagwort der Klägerin kennen und als Suchwort eingeben, um sich über deren Angebot zu informieren, als Treffer auch auf die Leistung der Beklagten hingewiesen werden. Zwar ist der lnternetnutzer darauf eingerichtet, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte Ziel beziehen. Gerade wenn es sich bei dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen um einen gängigen Begriff der deutschen Sprache handelt, rechnet er mit einer Fülle von Treffern, die nichts mit der ihn interessierenden Dienstleistung ZIJ tun haben. Weist aber ein Treffer auf eine lnternetseite der Beklagten hin, auf der diese die gleichen Leistungen anbieten wie die Klägerin, besteht die Gefahr, dass der lnternetnutzer dieses Angebot aufgrund der Kurzhinweise mit dem Angebot der Klägerin verwechselt und sich näher mit ihm befasst. Dies reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetseite der Beklagten ausgeräumt würde.</p>
<p dir="ltr" align="left">2. Die Beklagten können sich auch nicht auf eine privilegierte Nennung des fremden Kennzeichens berufen (§ 23 Nr. 2 MarkenG).</p>
<p dir="ltr" align="left">Ein fremdes Kennzeichen kann möglicherweise als Suchwort verwendet werden, um auf eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung des fremden Zeichens hinzuweisen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn ein Anbieter sein Angebot auf seiner lnternetseite mit den Angeboten der Wettbewerber in zulässiger Weise vergleicht (vgl. §<em> </em>6 UWG) und dabei die Unternehmenskennzeichen oder Marken der Unternehmen anführt, deren Leistungen in den Vergleich einbezogen worden sind. Eine solche privilegierte Benutzung, die im Übrigen in der Regel eine offene Nennung des fremden Kennzeichens einschließen würde, liegt im Streitfall nicht vor.</p>
<p dir="ltr" align="left">V. Danach ist die angefochtene Entscheidung im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin sind die Beklagten auch insoweit zur Unterlassung zu verurteilen, als es um die Verwendung des Kennzeichens der Klägerin als Metatag geht.</p>
<p dir="ltr" align="left">Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.</p>
<p dir="ltr" align="left">Unterschriften</p>
<p><!--  Text: [end] --><!--  CONTENT ELEMENT, uid:409/text [end] --></td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Lizenzgebühr- Bilderklau bei eBay; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.05.2009 &#8211; Az. 6 U 37/08</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/08/31/lizenzgebuhr-bilderklau-bei-ebay-brandenburgisches-olg-urteil-vom-15-05-2009-az-6-u-3708/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Aug 2009 11:53:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Ermittlung der fiktiven Lizenzgebühr kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Lichtbildner bzw. Rechteinhaber und der Verletzer Konkurrenten und Wettbewerber beim Absatz der auf den verwendeten Bildern abgebildeten Produkte sind und daher die Einräumung von Nutzungsrechten an zur Werbung verwendeten Produktbildern für beide Parteien eine größere Bedeutung hat. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div><span style="font-size: medium; font-family: Times-Bold;"><span style="font-size: medium; font-family: Times-Bold;"> </span></span></div>
<p align="center"><strong> </strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>BRANDENBURGISCHES OBERLANDESGERICHT </strong><strong></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p align="center"><strong>URTEIL</strong></p>
<p>Aktenzeichen: 6 U 37/08</p>
<p align="center">Entscheidung vom 15. Mai 2009</p>
<p> </p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>&#8230;</p>
<p>gegen</p>
<p>&#8230;</p>
<p>hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht &#8230;, die Richter &#8230; und &#8230; aufgrund der mündlichen Verhandlung vom &#8230;</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. März 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam &#8211; 2 O 8/08 – teilweise abgeändert.</p>
<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.823 € nebst Zinsen aus 1.297 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 148,20 € zu zahlen.</p>
<p>Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.</p>
<p>Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>Gründe</p>
<p>I.</p>
<p>Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern sowie wegen des unterlassenen Hinweises auf seine, des Klägers, Urheberschaft an den Lichtbildern bei deren Verwendung durch die Beklagte. Außerdem verlangt der Kläger die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.</p>
<p>Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.3.2008 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).</p>
<p>Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch über die vorprozessual bereits gezahlten 417,00 € hinaus gegen die Beklagte wegen der unzulässigen Nutzung seiner beiden Lichtbilder aus §§ 97 I, 72 I, II, 15 ff. UrhG nicht zu.</p>
<p>Gegenstand der Klage sei vor allem die Verwendung des einen Lichtbildes in den 21 Sofort-Kauf-Auktionen, in denen die Beklagte insgesamt 109 Exemplare des GPS-Empfängers … W… 201 angeboten habe. Insoweit habe der Kläger keine Schadensersatzansprüche mehr gegen die Beklagte, weil diese für die Verwendung des den GPS-Empfänger zeigenden Lichtbildes vorprozessual bereits 25 € als fiktive Nutzungsgebühr nach Maßgabe der Lizenzanalogie gezahlt haben. Mit dieser Zahlung sei die gesamte Nutzung des Lichtbildes durch die Beklagte – sowohl die auf ihrer Homepage als auch die für die 21 Sofort-Kauf-Auktionen – in Form einer Pauschallizenz abgegolten. Die Parteien seien sich einig, dass die Lizenzgebühr 25 € betrage.</p>
<p>Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 417 € aus den §§ 97, 13 UrhG, weil die Beklagte den Kläger nicht bei der Verwendung der Lichtbilder als deren Urheber angegeben habe. Der Anwendungsbereich des § 13 UrhG sei bereits nicht eröffnet. Die Vorschriften über das Urheberpersönlichkeitsrecht der §§ 12 &#8211; 14 UrhG seien nur sinngemäß auf Lichtbilder anzuwenden und zwar dann, wenn sich in ihnen ein hinreichendes Mindestmaß an handwerklicher Leistung des Lichtbildners verkörpere. Das sei bei den vom Kläger gefertigten und von der Beklagten verwandten einfachsten, eine persönliche Handschrift nicht offenbarenden Produktfotos nicht der Fall. Sie seien von derart geringer Individualität, dass ein Namensnennungsrecht nach § 13 UrhG und damit etwaige Schadensersatzansprüche wegen der durch die Beklagte unterlassenen Namensnennung nicht in Betracht kämen. Der Kläger könne auch nicht deshalb Schadensersatz aus § 97 I UrhG wegen des Verstoßes der Beklagten gegen § 13 UrhG verlangen, weil ihm die Werbewirkung der Namensnennung entgangen wäre. Der Kläger wäre bei der Verwendung seiner Lichtbilder durch die Beklagte nicht gehindert gewesen, mit den Lichtbildern für sich zu werben, weil er der Beklagten ein ausschließliches Nutzungsrecht nicht eingeräumt hätte. Zum anderen hätten vernünftige Parteien bei der Einräumung eines Nutzungsrechts an den streitgegenständlichen Lichtbildern eine – ggf. vertragsstrafenbewehrte – Pflicht zur Urhebernennung nicht vereinbart, da diese mit Blick auf ihren Gegenstand und ihre geringe Individualität nicht geeignet wären, für den Kläger in seiner Eigenschaft als Fotograf zu werben. Einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus der Nichtnennung des Klägers bei der Lichtbilderverwendung durch die Beklagte nach den §§ 97 II, 13 UrhG scheitere außerdem auch daran, dass es insoweit an einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehle, die Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs mithin nicht der Billigkeit entspreche. Einen solchen Anspruch habe der Kläger auch nicht geltend gemacht.</p>
<p>Der Vortrag des Klägers zu ergänzendem Leistungsschutz nach dem UWG, der zum Zuge komme, soweit die Klageforderung nicht durch urheberrechtliche Ansprüche getragen werde, lasse einen konkreten Bezug zur reklamierten Schadenshöhe vermissen.</p>
<p>Da die Beklagte dem Kläger die vorprozessualen Anwaltskosten für die Abmahnung und für die Einforderung der Lizenzgebühren in Höhe von 417 € bereits erstattet habe und darüber hinaus gehende Lizenzgebühren nicht schulde, habe der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Anwaltskostenerstattung für die Einforderung weiterer Lizenzgebühren.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er die Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen entsprechend seinem Klageantrag erreichen will. Zutreffend habe das Landgericht zwar festgestellt, dass die Beklagte durch die ungenehmigte Veröffentlichung von verschiedenen vom Kläger gefertigten Fotos auf ihrer Homepage, in der Preissuchmaschine „P…“ und in insgesamt 21 (Multi)Auktionen bei E… den Kläger in seinen Rechten aus §§ 97, 72 und 15 UrhG verletzt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht jedoch angenommen, dass seine, des Klägers, Ansprüche aus § 97 UrhG bei der Schadensermittlung im Wege der Lizenzanalogie durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 417 € vollständig abgegolten seien. Er, der Kläger, habe Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht. Das Landgericht habe bei seiner Schätzung der Angemessenheit der geltend gemachten Lizenzgebühr nach § 287 ZPO wesentliche, für die Höhe des Anspruches relevante Aspekte unberücksichtigt gelassen und sei so zu einem rechtsfehlerhaften Ergebnis gelangt. Es habe außer Acht gelassen, dass die Höhe der Lizenzgebühr bei Internetwerbung (auch) von der Dauer und Intensität der Nutzung abhänge. Das Landgericht habe zudem versäumt, sich am insoweit üblichen Tarifwerk zu orientieren, der Übersicht über die marktüblichen Vergütungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Zu Unrecht gehe das Landgericht auch davon aus, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht erfolgten Urhebernennung zustehe. Die Bilder bewegten sich entgegen der Auffassung des wtrp Landgerichts nicht auf einem derart geringen Niveau, dass diese weder dem Anwendungsbereich von § 13 UrhG unterfielen, noch irgendeine Werbewirkung für den Kläger entfalteten. Für den wirtschaftlichen Wert des Werbenutzens eines Bildes für den Fotografen und nicht den damit beworbenen Artikel könne es anders als das Landgericht meine, nicht unerheblich sein, ob der Urhebervermerk im Zusammenhang mit jeder Präsentation des Bildes erfolge oder nicht, solange er nur wenigstens einmal im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung des Fotos erscheine. Unrichtig sei in diesem Zusammenhang die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger sich selbst nicht als Urheber unter seinem Internetauftritt nenne. Er benenne sich bisher lediglich nicht persönlich namentlich als Urheber der Bilder; bisher habe es ihm genügt, seine „Firma“ als Hersteller und Bildrechteinhaber in Erscheinung treten zu lassen. Das spreche auch nicht für einen Verzicht des Klägers auf die Werbewirkung seiner Fotos für ihn als Fotografen und auf seine Urhebernennung, ebenso wenig der Umstand, dass er sich – aus ästhetischen Gründen &#8211; nicht unmittelbar an jedem seiner Produktphotos namentlich als Urheber eingesetzt habe.</p>
<p>Unrichtig habe das Landgericht die Anwendbarkeit von § 13 UrhG vom Vorliegen eines Mindestmaßes an handwerklichem Können abhängig gemacht. Erforderlich und ausreichend sei ein „Mindestmaß an technischer Leistung“, das das allgemeine Kriterium des „Mindestmaßes an geistiger Leistung“ beim Lichtbildschutz konkretisiere. Der Lichtbildschutz setze dementsprechend keine handwerkliche oder schöpferische Leistung voraus. Ungeachtet dessen liege ein Mindestmaß an handwerklichem Können bei den streitgegenständlichen Fotografien sogar vor.</p>
<p>Der Beklagten sei auch ein Verschulden zur Last zu legen.</p>
<p>Der Kläger beantragt,</p>
<p>1. das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.3.2008 – 2 O 8/08 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.768 € nebst Zinsen aus 1.297 € in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu zahlen,</p>
<p>2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 148,20 € wegen außergerichtlicher Kosten zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<p>die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p>Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.</p>
<p>Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2009 mit Schriftsatz vom 8.5.2009 rechtliche Ausführungen gemacht.</p>
<p>Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.</p>
<p>II.</p>
<p>Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise im Betrag von 2.823 € nebst weiterer 148,20 € und einen Teil des Zinsanspruches begründet. Insoweit ist das Urteil des Landgerichts abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p>1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der unberechtigten Verwendung seiner Bilder gegen die Beklagte in Höhe von 1.620 € aus § 97 I 1 UrhG zu.</p>
<p>a) Der Kläger ist Hersteller der beiden streitgegenständlichen Lichtbilder und mithin Lichtbildner i.S.d. § 72 UrhG.</p>
<p>b) Die Beklagte hat die Bilder unberechtigt ohne Erlaubnis des Klägers genutzt.</p>
<p>c) Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt, weil sie die Bilder benutzt hat, obwohl sie sich, zumal gewerblich handelnd, nicht die Nutzungsrechte vom Berechtigten verschafft hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie nach ihrer Behauptung auf die Aussage ihres Händlers vertraut hat, die Bilder benutzen zu dürfen. Die Beklagte als Verwenderin der Bilder muss sich selbst vom Berechtigten die Nutzungsrechte verschaffen. Sie beruft sich deshalb ohne Erfolg darauf, auf die Aussage eines Dritten vertraut zu haben. Das begründet zumindest fahrlässiges Handeln der Beklagten.</p>
<p>d) Für die Berechnung des dem Kläger aus der unberechtigten Bildverwendung entstandenen Schadens im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO stehen drei Methoden zur Verfügung, von denen die dem Geschädigten günstigste zu wählen ist:</p>
<p>- Ermittlung des konkreten Schadens (insbesondere des dem Geschädigten entgangenen Gewinns),</p>
<p>- Ermittlung des Verletzergewinns, der an den Geschädigten zu zahlen wäre und</p>
<p>- Lizenzanalogie.</p>
<p>Der Kläger hat jedenfalls zuletzt zulässig den Ersatz des nach der Lizenzanalogie zu ermittelnden ihm entstandenen Schadens begehrt. Der Schaden für die unberechtigte Nutzung der Bilder des Klägers ist deshalb danach zu bemessen, welche angemessenen Gebühren von der Beklagten bei einem fiktiven Abschluss eines Lizenzvertrages hätten gezahlt werden müssen. Die zu zahlende Lizenzgebühr entspricht damit der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG. Bei der Ermittlung der Gebührenhöhe ist auf den objektiven Wert der Benutzungsberechtigung abzustellen. Dabei ist von der Sachlage bei Schluss der mündlichen Verhandlung auszugehen. Es ist sodann in einer ex-post-Betrachtung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Parteien bei Kenntnis dieser Sachlage und gegebenem Vereinbarungszwang im Zeitpunkt des Abschlusses des fiktiven Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich die Dauer und das Ausmaß der Nutzung vorausgesehen hätten. Als angemessen gilt danach eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte.</p>
<p>Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 3.2.2009, 6 U 58/08, WTRP Rn. 35 – zitiert nach juris) können bei der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vm 9.5.2006, 20 U 138/05, Rn. 9 – zitiert nach juris). Dabei handelt es sich um eine anerkannte, nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht. Dem folgend legt auch der erkennende Senat die MFM-Bildhonorartabellen seiner Schadensschätzung zugrunde. Allerdings können die MFM-Bildhonorartabellen nicht schematisch angewandt werden. Vielmehr sind bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.</p>
<p>Hier ist zu berücksichtigen, dass die Art der Verwendung der Lichtbilder durch die Beklagte für e…-Auktionen in der zeitlich einschlägigen Honorartabelle des Jahres 2007 nicht erfasst ist. Am nächsten kommt diese Verwendung für Multi-Auktionen einem Online-Shop, bei dem auch durch die Nutzung eines Bildes mehrere Vertragsschlüsse über das identische Produkt herbeigeführt werden sollen. Allerdings ist der Online-Shop erst in der Marktübersicht „Bildhonorare 2009“ aufgeführt. Diese Marktübersicht konnte den Parteien also zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bekannt sein. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Parteien Wettbewerber im Absatz der mit Hilfe der Lichtbilder des Klägers beworbenen Produkte sind. Für den Kläger sind daher die Bildnutzungsrechte noch als wertvoller anzusehen, was die Beklagte als vernünftig handelnde Konkurrentin, die an den Bildern interessiert ist, hätte akzeptieren müssen, so dass sie vernünftigerweise einen angemessene erhöhte Gebühr gezahlt hätte. Im Rahmen der Ermittlung der fiktiven Lizenzgebühr, die ein objektiver vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein objektiver vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, konnte der Senat auch den unstreitigen Umstand berücksichtigen, dass die Parteien Konkurrenten und Wettbewerber beim Absatz der Produkte sind, die auf den von der Beklagten ohne Erlaubnis des Klägers verwendeten Fotos abgebildet sind. Mithin hat die Einräumung von Nutzungsrechten an zur Werbung verwendeten Produktfotos sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte eine größere wirtschaftliche Bedeutung, weil die Beklagte durch Verwendung der vom Kläger gefertigten Produktfotos dem Kläger als Wettbewerber um den Absatz der mit den Fotos beworbenen Produkte mehr Konkurrenz macht.</p>
<p>Methodisch kommt die Ermittlung von Einzelvergütungen für jede Bildnutzung gesondert und die Ermittlung einer Pauschalvergütung für den gesamten Zeitraum der Nutzung der beiden Bilder in Betracht.</p>
<p>Der Senat erachtet für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Ermittlung von Einzelvergütungen für jede Bildnutzung als die hier angemessene Methode, weil die Bilder in verschiedener Hinsicht – für jeweils verschiedene Einzelauktionen, einen Internetauftritt sowie für verschiedene Einblendungen verwendet wurden. Die Einräumung von Lizenzen gegen Pauschalvergütung zur umfassenden Nutzung von Bildern kommt zwar in Betracht, wäre aber auch – teils deutlich &#8211; entsprechend höher zu vergüten. Verlässliche Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung hat der Senat der MFM-Honorartabelle 2007 nicht entnehmen können. Insbesondere lässt sich der MFM-Honorartabelle keine Pauschalvergütung für den hier relevanten Nutzungszeitraum für eine reine Internetverwendung entnehmen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass für eine solche Nutzungsdauer die Vereinbarung von Pauschalvergütungen nicht feststellbar war. Zudem gereicht die Schadensschätzung durch Ermittlung von Einzelvergütungen der Beklagten jedenfalls nicht zum Nachteil, da bei einer auch nur annähernden Orientierung an den in den MFM-Bildhonoraren 2007 aufgeführten Pauschalvergütungen die ermittelte Vergütung höher wäre. Ein vernünftiger Lizenznehmer würde dann aber die in der Summe geringeren Einzelvergütungen wählen und zahlen. Der Ermittlung der Vergütung liegt im Übrigen als wesentlicher Gedanke zugrunde, dass das Vertragsrisiko der Lizenznehmer zu tragen hat, was ein vernünftiger Lizenznehmer einsehen würde. Der vernünftige Lizenznehmer wird solche Kosten auch vorher einkalkulieren. Die Beklagte kann sich jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Produkte unter Verwendung der Produktbilder des Klägers im Niedrigpreisbereich verkauft zu haben, wobei sie wegen der unerlaubten Verwendung der Bilder keine Lizenzgebühren gezahlt hat, die sie sonst in die Preise mit hätte einkalkulieren müssen, wobei es dann ihrer Entscheidung oblegen hätte, entweder die Preise (teilweise) entsprechend zu erhöhen oder (teilweise) ihre Gewinnmarge zu mindern.</p>
<p>Der Senat ist außerdem davon ausgegangen, dass das Bild in einer so genannten Multi-Auktion bei e… nur jeweils einmal verwendet worden ist, nicht entsprechend der Anzahl der verkauften Produkte. Denn die einheitliche Auktion, für die das Bild verwendet wurde, dauerte bis zum Verkauf sämtlicher Produkte oder bis zum zeitlich vorgesehenen Ende an. Der mehrfache Verkauf der Produkte innerhalb einer einheitlichen Auktion, für die das Produktbild verwendet wurde, begründet keine mehrfache Verwendung des Bildes. Es macht hierbei einen Unterschied, ob die Beklagte ein Bild mehrfach für verschiedene e…-Auktionen verwendet oder einmal im Rahmen eines Internet-Shops. Denn das Bild erscheint bei verschiedenen e…-Auktionen mehrfach zum jeweiligen Angebot auf einer gesonderten Seite. Der Senat erachtet die Verwendung des Bildes für die e…-Auktionen am ehesten der Einblendung in Onlinedienste, Internet (Werbung und PR) vergleichbar und hat deshalb die in der MFM-Bildhonorartabelle 2007 dafür veranschlagten Sätze herangezogen, d.h. Nutzungsrechte bis 1 Woche 60 €.</p>
<p>Der Senat hat danach die von der Beklagten zu zahlende fiktive Lizenzgebühr wie folgt geschätzt:</p>
<p>- für die Verwendung des Produktbildes … W… 201 in den 21 e…-Auktionen</p>
<p>a) für die erstmalige Verwendung des Bildes 60 € plus einem Zuschlag von 10 € unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts,</p>
<p>b) 20 x 30 € je wiederholter Verwendung plus einem Zuschlag von je 5 € unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts,</p>
<p>mithin insgesamt 770 €;</p>
<p>- für die Verwendung des Produktbildes … W… 201 im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten über einen Zeitraum von sieben Monaten</p>
<p>a) für die ersten sechs Monate 180 € sowie</p>
<p>b) für den 7. Monat 10 €,</p>
<p>insgesamt 190 €,</p>
<p>unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts 220 €;</p>
<p>- für die Verwendung des Produktbildes H…-1000 auf den Internet-Seiten der Beklagten</p>
<p>a) erstmalig 150 €,</p>
<p>unter Berücksichtigung der der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts 170 € sowie</p>
<p>b) für die weiteren drei Einblendungen 150 €,</p>
<p>unter Berücksichtigung der der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts 160 €,</p>
<p>insgesamt 330 €</p>
<p>und zum Zweck der erforderlichen Differenzberechnung wegen des von der Beklagten bereits vorprozessual gezahlten Betrages</p>
<p>- für die Verwendung der Produktbilder im Rahmen der Preissuchmaschine „P…“ die vom Kläger verlangten und von der Beklagten gezahlten 300 €. Die vorgerichtlich verlangten und gezahlten 300 € für die Verwendung der Produktbilder in der Preissuchmaschine „P…“ hat der Senat nur bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr berücksichtigt.</p>
<p>Das ergibt insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.620 € als fiktive Lizenzgebühr.</p>
<p>2. Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Urheberbezeichnung in Höhe von 1.620 € als 100 %igen Aufschlag auf die Vergütung (so bereits Senat, Urteil vom 3.2.2009, 6 U 58/08, Rn. 40 – zitiert nach juris).</p>
<p>Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das ist bei den von der Beklagten veröffentlichten Bildern des Klägers nicht geschehen. Wegen der Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Kläger ein Anspruch auf Verdoppelung der Lizenzgebühr zu. Der Urheber hat das Recht, bei jeder Verwertung seines Werks auch als solcher benannt zu werden. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben. Dem Lichtbildner i.S.v. § 72 UrhG ist eine dem Urheber gleiche Rechtsposition zuzuerkennen. Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dient, sondern die Erfüllung des Hauptanspruches sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.5.2006, 20 U 138/05, Rn. 13 f. – zitiert nach juris). Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Hamburg vom 26.9.2007 (5 U 165/06) betrifft den hier nicht vorliegenden besonderen Fall eines Internetportalbetreibers, der sich die von den Nutzern dieses Portals eingestellten Inhalte zu Eigen gemacht hat und ist schon deshalb nicht einschlägig.</p>
<p>3. Der Kläger hat schließlich Anspruch auf die Erstattung seiner geltend gemachten restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 148,20 €. Der Gegenstandswert der berechtigten Abmahnung lag bei Beibehaltung eines Wertes von 7.500 € für den Unterlassungsanspruch bei bis zu 11.000 €.</p>
<p>4. Vorprozessual gezahlt hat die Beklagte bereits 417 €, die vom Gesamtbetrag in Höhe von 3.240 € abzuziehen sind. Danach verbleiben 2.823 € zuzüglich 148,20 € außergerichtlicher Anwaltskosten.</p>
<p>5. Zinsen kann der Kläger nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf den von ihm geltend gemachten Betrag von 1.297 € gemäß § 288 I BGB beanspruchen, darüber hinaus nicht. Den höheren Zinssatz aus § 288 II BGB kann der Kläger nicht beanspruchen, da ihm keine Entgeltforderung zusteht, sondern ein Schadensersatzanspruch.</p>
<p>6. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8.5.2009 gibt dem Senat auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Ein Grund gemäß § 156 II ZPO liegt nicht vor. Der Inhalt dieses Schriftsatzes hätte auch keine andere Entscheidung herbeiführen können.</p>
<p>III.</p>
<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.</p>
<p>Der erkennende Einzelrichter ist nicht dem Antrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.4.2004 gefolgt, den Rechtsstreit dem Berufungsgericht gemäß § 526 II ZPO zur Übernahme vorzulegen. Es gibt keinen Grund zur Vorlegung gemäß § 526 II ZPO.</p>
<p>Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II Nr. 1 und 2 ZPO).</p>
<p>(Unterschriften)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>E-Mail-Werbung II; BGH, Beschluss vom 20.05.2009 &#8211; Az. I ZR 218/07</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2009/08/31/e-mail-werbung-ii-bgh-beschluss-vom-20-05-2009-az-i-zr-21807/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Aug 2009 09:29:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=61</guid>
		<description><![CDATA[Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div><strong><span style="font-size: x-large;"> </span></strong></div>
<p> </p>
<div><strong><span style="font-size: x-large;"></span></strong></div>
<p> </p>
<p><span style="font-size: x-large;"></p>
<p align="center"><strong>BUNDESGERICHTSHOF</strong></p>
<div><span style="font-size: large;"> </span></div>
<p><strong> </strong></p>
<div><strong><span style="font-size: large;"></span></strong></div>
<p> </p>
<p></span><span></p>
<p align="center"><strong>BESCHLUSS</strong></p>
<div><span style="text-decoration: underline;"></p>
<div><span style="font-size: small; font-family: Arial,Arial;"><span style="font-size: small; font-family: Arial,Arial;"> </span></span></div>
<p><strong> </strong></p>
<p></span></div>
<div><span style="text-decoration: underline;"></p>
<div><strong><span style="font-size: small; font-family: Arial,Arial;"><span style="font-size: small; font-family: Arial,Arial;"></span></span></strong></div>
<p> </span></div>
<p><span style="font-size: small; font-family: Arial,Arial;"></p>
<p align="left"><strong><span style="text-decoration: underline;">I ZR 218/07</span></strong></p>
<p align="left"><strong><span style="text-decoration: underline;">20. Mai 2009</span></strong></p>
<p align="left"> </p>
<p align="left">UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ai, § 1004 Abs. 1 Satz 2</p>
<p align="justify"> </p>
<p align="justify">Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.</p>
<p align="left">BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 &#8211; I ZR 218/07 &#8211; OLG Frankfurt/Main</p>
<p align="left">LG Frankfurt/Main</p>
<p align="justify"> </p>
<p align="justify">Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch</p>
<p align="justify">beschlossen:</p>
<p align="justify">Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.</p>
<p align="justify">Der Wert des Revisionsverfahrens beträgt 6.000 €.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>1</p>
<p align="justify">I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in F. eine Rechtsanwaltskanzlei betrieben hat.</p>
<p align="left">2</p>
<p align="justify">Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist. Sie sandte am 22. Februar 2006 eine E-Mail an die Klägerin, mit der sie einen von ihr erstellten Newsletter übersand-te. Das 15 Seiten umfassende Schriftstück enthielt Informationen für Kapitalanleger.</p>
<p align="left">3</p>
<p align="justify">Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Diese weigerte sich, die begehrte Unterwerfungserklärung abzugeben; sie erklärte stattdessen, von einer weiteren Zusendung des Newletters an die Klä-gerin abzusehen.</p>
<p align="left">4</p>
<p align="justify">Die Klägerin hat beantragt,</p>
<div><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,Arial;"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,Arial;"></span></span></div>
<p> </p>
<p></span></span><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,Arial;"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,Arial;"></p>
<p align="justify"><em>die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin geschäftsmäßig per E-Mail anzuschreiben, um Informationen zu Entwicklungen am Kapitalmarkt in Form eines Newsletters zu übermitteln und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, oh-ne dass das tatsächliche oder vermutete Einverständnis der Klägerin vorhanden ist.</em></p>
<div><span style="font-size: small; font-family: Arial,Arial;"><span style="font-size: small; font-family: Arial,Arial;"></span></span></div>
<p> </p>
<p></span></span><span style="font-size: small; font-family: Arial,Arial;"><span style="font-size: small; font-family: Arial,Arial;"></p>
<p align="left">5</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-fung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.</p>
<p align="left">6</p>
<p align="justify">Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Während des Revisionsverfahrens ist die Klägerin aufgelöst worden. Im Hinblick darauf haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.</p>
<p align="left">7</p>
<p align="justify">II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfah-rens zu berücksichtigen.</p>
<p align="left">8</p>
<p align="justify">Danach sind die Kosten in vollem Umfang den Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung zulässig und begründet war. Der Klägerin stand der begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu.</p>
<p align="left">9</p>
<p align="justify">1. Die Klägerin konnte das Verbot allerdings nicht aus §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 und § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2008 herleiten. Der Klägerin stand ein wettbewerbsrechtlicher Unterlas-sungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht zu. Zu Recht ist das Beru-fungsgericht davon ausgegangen, dass die Parteien nicht Mitbewerber im Sinne dieser Vorschrift sind. Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Un-ternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbs-verhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben End-verbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret be-anstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen be-einträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urt. v. 3.5.2007 &#8211; I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Tz. 16 = WRP 2007, 1334 &#8211; Rechts-beratung durch Haftpflichtversicherer). Das Berufungsgericht hat nicht festge-stellt, dass die Parteien gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben End-verbraucherkreises abzusetzen versuchen. Die Revision zeigt in dieser Hinsicht auch keinen Sachvortrag der Parteien als übergangen auf. Soweit die Revision unter Vorlage eines Ausdrucks der Homepage der Beklagten geltend macht, diese biete Kapitalanlegern Rechtsberatung an, handelt es sich um neuen Vor-trag, mit dem die Klägerin in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO aus-geschlossen ist.</p>
<p align="left">10</p>
<p align="justify">2. Der Klägerin stand der in Rede stehende Unterlassungsanspruch je-doch wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-trieb nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.</p>
<p align="left">11</p>
<p align="justify">a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage umstritten, ob die un-verlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Zum Teil wird ein rechtswidriger Eingriff in das geschützte Rechtsgut des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs jedenfalls bei einer ein-maligen Zusendung einer E-Mail mit Werbung verneint (AG Dresden NJW 2005, 2561; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 7 Rdn. 199; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 7 Rdn. 22; Baetge, NJW 2006, 1037, 1038). Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums bejahen dagegen auch bei einer einmaligen E-Mail-Versendung eine entsprechende Rechtsverletzung (KG MMR 2002, 685; GRUR-RR 2005, 66; OLG München MMR 2004, 324; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820; OLG Bamberg MMR 2006, 481; OLG Naumburg DB 2007, 911; LG Berlin NJW 2002, 2569; Fezer/Mankowski, UWG, § 7 Rdn. 97; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 189). Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen.</p>
<p align="left">12</p>
<p align="justify">b) Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Davon ist auszugehen bei Eingriffen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGHZ 29, 65, 74; 69, 128, 139; 86, 152, 156). Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbe-tener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können, soweit kein festes Entgelt vereinbart ist, zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider an-fallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail können zwar gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail kann sich in engen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem Betreff entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt. Anders fällt die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss. Mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwil-ligung des Empfängers durch verschiedene Absender ist aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails zulässig ist. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versen-dungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004 &#8211; I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 518 = WRP 2004, 731 &#8211; E-Mail-Werbung).</p>
<p align="left">13</p>
<p align="justify">Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang geltend, die E-Mail der Beklagten enthalte keine Werbung. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleis-tungen zu fördern (vgl. Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung). Dazu zählt auch die in Rede stehende E-Mail der Beklagten, mit der sie ihre Geschäftstätigkeit gegenüber der Klägerin darstellt.</p>
<p align="left">14</p>
<p align="justify">Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ist auch rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der wider-streitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten aus. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt von dem hier nicht interessierenden Ausnahmetatbe-stand des § 7 Abs. 3 UWG abgesehen jede Werbung unter Verwendung elek-tronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Be-urteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches ebenfalls heran-zuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rdn. 14; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 7 Rdn. 189). Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Wer&#8211; 7 -</p>
<p align="justify">bung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.</p>
<p align="left">15</p>
<p align="justify">Für die unerlaubte Handlung haftet auch der Beklagte zu 2, weil er Ab-sender der in Rede stehenden E-Mail auf Seiten der Beklagten zu 1 war.</p>
<p align="justify">Bergmann Pokrant Büscher</p>
<p align="justify">Schaffert Koch</p>
<p align="justify"><strong>Vorinstanzen:</strong></p>
<p align="justify">LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2006 &#8211; 2/5 O 154/06 -</p>
<p>OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.10.2007 &#8211; 3 U 294/06 -</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p></span></span></p>
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