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	<title>Lutz Schroeder Rechtsanwälte; Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht</title>
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	<description>Kanzlei für Internetrecht</description>
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		<title>Sicherungspflichten: Der Anschlussinhaber muss ggf. einzelne Zugangskonten und eine Firewall einrichten; LG Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2007, Az. 308 O 326/07</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/sicherungspflichten-der-anschlussinhaber-muss-ggf-einzelne-zugangskonten-einrichten-und-eine-firewall-einrichten-lg-hamburg-beschluss-vom-21-mai-2007-az-308-o-32607/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 12:18:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=438</guid>
		<description><![CDATA["Rechtlich und tatsächlich ist die Antragsgegnerin in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Zwar konnte die Antragsgegnerin ihre Familienangehörigen nicht permanent kontrollieren. Hier fehlt aber bereits jeder Vortrag dazu, dass die Antragsgegnerin sich, bevor sie ihren Familienangehörigen oder Dritten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, überhaupt über die dadurch bedingten Risiken informiert und ihre Familienangehörigen bzw. die Dritten entsprechend belehrt sowie anschließend jedenfalls stichprobenartig kontrolliert hat, was sie auf seinem Computer veranstalten. Zudem hätte sie technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu verhindern. Sie hätte z. B. verschiedene sog. Benutzerkonten einrichten können, bei denen jeder Benutzer eine eigene „Login“- Kennung samt Passwort erhält. Für die verschiedenen Nutzerkonten können die individuellen Nutzungsbefugnisse festgelegt und etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindert werden. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „firewall“ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<dl>
<dd>Öffentliche  Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Musikaufnahmen durch  Dritte im Internet, Verletzung von Prüfungspflichten sowie der Pflicht  zu Kontrollmaßnahmen</p>
</dd>
</dl>
<p>LG Hamburg 8. Zivilkammer,  				Beschluss vom 				21.05.2007, 308 O 326/07</p>
<p>§ 97 UrhG, § 85 UrhG, § 19a UrhG, § 1004 BGB, § 32 ZPO</p>
<div>
<h4>Tenor</h4>
<div>
<div>
<dl>
<dt> </dt>
<dd> </dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>I.  Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne  mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines  vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden  Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden  kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten  (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft  höchstens zwei Jahre)</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>verboten,</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>die Musikaufnahmen</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>1. Aurelie</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>2. Gekommen um zu bleiben</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>3. Guten Tag</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>4. Müssen nur wollen</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>5. Nur ein Wort</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>6. Denkmal</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>der  Künstlergruppe „Wir sind Helden“ auf einem Computer zum Abruf durch  andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der  Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd>II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 19.500,00.</p>
</dd>
</dl>
</div>
</div>
<h4>Gründe</h4>
<div>
<div>
<dl>
<dt> </dt>
<dd> </dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_1">1</a></dt>
<dd>Der  auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen  prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die  Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Die Verbots- bzw.  Unterlassungsansprüche folgen aus den §§ 97, 85, 19a UrhG, die Androhung  der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd><strong>I.</strong></p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a title="zum Orientierungssatz" name="rd_2">2</a></dt>
<dd>Der  Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig,  insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg  gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches  Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Musikaufnahmen durch  ein Filesharingsystem im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei  der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere  Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in  Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage 2006, § 105 Rn. 8), wobei der  Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein  Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen  Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort,  an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts  verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch  der Erfolgsort (Kefferpütz a. a. O., Rn 13; Zöller-Vollkommer,  Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 32 Rn. 16). Da die ins Internet  gestellten Musikaufnahmen auch in Hamburg haben aufgerufen werden  können und auch aufgerufen worden sind, ist das Landgericht Hamburg  gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz a. a. O., Rn. 15).</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd><strong>II.</strong></p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_3">3</a></dt>
<dd>Die  Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der  tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden  Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin dargelegt und glaubhaft  gemacht.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_4">4</a></dt>
<dd><strong>1.</strong> Durch eidesstattliche Versicherungen eines Manager B. der  Antragstellerin ist glaubhaft gemacht worden, dass der Antragstellerin  die ausschließlichen Nutzungsrechte der Tonträgerhersteller an den  exemplarisch verfahrensgegenständlichen Musikaufnahmen, wie sie im Tenor  zu Ziff. I. benannt sind, gemäß § 85 UrhG zustehen.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_5">5</a></dt>
<dd><strong>2.</strong> Es ist weiter glaubhaft gemacht worden, und zwar durch eidesstattliche  Versicherung einer Mitarbeiterin der proMedia Gesellschaft zum Schutz  des geistigen Eigentums mbH und der Vorlage des Dateienausdrucks, dass  unter der IP-Adresse … am 21. Februar 2007 insgesamt 148 Audiodateien  über ein Filesharing-System im Internet der Öffentlichkeit zugänglich  gemacht worden sind und haben heruntergeladen und angehört werden  können. Darunter sind auch die hier verfahrensgegenständlichen Aufnahmen  gewesen. Da diese Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §§  85 UrhG ausschließlich der Antragstellerin vorbehalten und ohne deren  Einverständnis erfolgt ist, ist sie widerrechtlich gewesen.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a title="zum Orientierungssatz" name="rd_6">6</a></dt>
<dd><strong>3.</strong> Die Antragsgegnerin hat für diese Rechtsverletzungen einzustehen. Die  IP-Adresse ist aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Kassel  eingeholten Auskunft dem Internetanschluss der Antragsgegnerin  zuzuordnen. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie selbst  die Rechtsverletzung begangen hat. Vielmehr hat sie über ihre  Rechtsanwältin dem Antragstellerinvertreter mitgeteilt, dass insoweit  nur ihre volljährige Tochter den Internetanschluss genutzt und die  Rechtsverletzungen begangen haben kann. Die Antragsgegnerin haftet aber  auch dafür nach den Grundsätzen der Störerhaftung.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a title="zum Orientierungssatz" name="rd_7">7</a></dt>
<dd><strong>a.</strong> Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung  des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, wer –  ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise  willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung  mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu  erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung  vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von  Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und  inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine  Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, S. 860 ff. (S. 864) –  Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerungen – m.  w. N.), wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und  Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (von Wolff in  Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 97 Rn. 15). So hat sich auch die  Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die  Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des  Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH GRUR 1984, S. 54/55 –  Kopierläden).</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_8">8</a></dt>
<dd><strong>b.</strong> Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet die Antragsgegnerin jedenfalls als Störerin.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_9">9</a></dt>
<dd>Wenn  die Antragsgegnerin Dritten in ihrem Haushalt den Internetzugang  ermöglicht hat, dann ist dies adäquat kausal für die  Schutzrechtrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist eine Bedingung dann,  wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders  eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der  Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg  der fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, S. 1420 ff. (S. 1421 m.  w. N.)). Davon ausgehend ist eine Adäquanz hier zu bejahen. Zunächst  haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch  das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere  urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich  geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und das  Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste  und mit Hilfe von Filesharing-Software, verharmlosend „Tauschbörsen“  genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software  „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich,  sondern wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen  vielfältig in Anspruch genommen.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_10">10</a></dt>
<dd>Das  Überlassen eines Internetzuganges an einen Dritten birgt danach die  keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Dritten solche  Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls  Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen  vorzubeugen. Das gilt im Zweifel bei einer Überlassung an jeden Dritten.  Das gilt aber umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen  oder ein Kind erfolgt, bei denen sich möglicherweise das  Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße  entwickelt hat.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_11">11</a></dt>
<dd>Rechtlich  und tatsächlich ist die Antragsgegnerin in die Lage versetzt gewesen,  wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen  Rechtsverletzung zu treffen. Zwar konnte die Antragsgegnerin ihre  Familienangehörigen nicht permanent kontrollieren. Hier fehlt aber  bereits jeder Vortrag dazu, dass die Antragsgegnerin sich, bevor sie  ihren Familienangehörigen oder Dritten den Internetanschluss zur  Verfügung gestellt hat, überhaupt über die dadurch bedingten Risiken  informiert und ihre Familienangehörigen bzw. die Dritten entsprechend  belehrt sowie anschließend jedenfalls stichprobenartig kontrolliert hat,  was sie auf seinem Computer veranstalten. Zudem hätte sie technische  Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständlichen  Rechtsverletzungen zu verhindern. Sie hätte z. B. verschiedene sog.  Benutzerkonten einrichten können, bei denen jeder Benutzer eine eigene  „Login“- Kennung samt Passwort erhält. Für die verschiedenen  Nutzerkonten können die individuellen Nutzungsbefugnisse festgelegt und  etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindert werden. Des  Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „firewall“ möglich und  zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software  verhindert werden kann.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a title="zum Orientierungssatz" name="rd_12">12</a></dt>
<dd>Die  Durchführung der vorbeschriebenen Maßnahmen ist zumutbar. Das gilt auch  für den Fall, dass die Antragsgegnerin selbst nicht in der Lage sein  sollte, Benutzerkonten mit solchen Nutzungsbeschränkungen einzurichten  und sie sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen müsste. Den  dadurch bedingten Geldaufwand erachtet die Kammer als durchaus noch  verhältnismäßig.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_13">13</a></dt>
<dd><strong>4.</strong> Die danach der Antragsgegnerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung  begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser  Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer  ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und – dies insbesondere – <span style="text-decoration: underline;">hinreichend strafbewehrten</span> Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG,</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_14">14</a></dt>
<dd>2.  Aufl., § 97 Rn. 120, 125; Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97  Rn. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in  Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35), wie sie  erfolglos verlangt worden ist.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd> </dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd><strong>III.</strong></p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_15">15</a></dt>
<dd>Es  hat auch ein Verfügungsgrund bestanden. Dieser folgt grundsätzlich  bereits aus der Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe  einer <span style="text-decoration: underline;">strafbewehrten</span> Unterlassungsverpflichtungserklärung die Antragsgegnerin sich zunächst  nicht veranlasst gesehen hat. Im Übrigen hat die Antragstellerin die  Sache selbst geboten zügig behandelt. Von dem Namen und der Anschrift  der Antragsgegnerin hat sie erst mit Zugang des Einstellungsbescheids  vom 20. April 2007 Kenntnis erlangt. Daraufhin sind Abmahnungen gefolgt.</p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt> </dt>
<dd><strong>IV.</strong></p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_16">16</a></dt>
<dd>Die  Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der  Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt  worden.</p>
</dd>
</dl>
</div>
</div>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung für WLAN: Werksmäßige Standardsicherung des Routers reicht nicht aus; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2010, Az. 12 O 51/10</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/haftung-fur-wlan-werksmasige-standardsicherung-des-routers-reicht-nicht-aus-lg-dusseldorf-urteil-vom-29-09-2010-az-12-o-5110/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/haftung-fur-wlan-werksmasige-standardsicherung-des-routers-reicht-nicht-aus-lg-dusseldorf-urteil-vom-29-09-2010-az-12-o-5110/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 12:03:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=436</guid>
		<description><![CDATA["Dass der W-LAN-Anschluss der Antragsgegner im Zeitpunkt der Verletzungshandlung hinreichend gesichert war, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegner und insbesondere der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin zu 2.) vom 25.08.2010 nicht. Soweit es in dieser eidesstattlichen Versicherung heißt, dass der Router mit der standardmäßigen Voreinstellung betrieben worden ist, genügt dies auch unter Berücksichtigung des von den Antragsgegnern vorgetragenen Umstandes, dass das werksseitig eingerichtete Kennwort 11 Ziffern umfasste, nicht. Die Antragsgegner hätten zumindest ein persönliches Kennwort von hinreichender Sicherheit vergeben müssen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 [636] – Sommer unseres Lebens)."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Landgericht Düsseldorf, 12 O 51/10</h3>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<th>Datum:</th>
<td>29.09.2010</td>
</tr>
<tr>
<th>Gericht:</th>
<td>Landgericht Düsseldorf</td>
</tr>
<tr>
<th>Spruchkörper:</th>
<td>12. Zivilkammer</td>
</tr>
<tr>
<th>Entscheidungsart:</th>
<td>Urteil</td>
</tr>
<tr>
<th>Aktenzeichen:</th>
<td>12 O 51/10</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" width="100%">
<tbody>
<tr>
<th>Tenor:</th>
<td>Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.02.2010  wird mit der Maßgabe bestätigt, dass den Antragsgegnern untersagt wird,  durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen ihres W-LAN-Anschlusses  außenstehenden Dritten zu ermöglichen, das Werk ‚X‘ (Text und  Komposition) im Internet über dezentrale Computernetzwerke (sog.  Filesharingnetzwerke bzw. Tauschbörsen) öffentlich verfügbar zu machen.</p>
<p>Die Antragsgegner tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td><strong><span style="text-decoration: underline;">T a t b e s t a n d :</span></strong></td>
<td width="50" align="right" valign="top">1</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsteller nehmen die Antragsgegner auf Unterlassung des  öffentlichen Zugänglichmachens pp. des Musikwerks &#8220;X&#8221;, dessen Rechte an  Text und Komposition bei den Antragstellern liegen, in Anspruch.</td>
<td align="right" valign="top">2</td>
</tr>
<tr>
<td>Auf Antrag der Antragsteller hat die Kammer den Antragsgegnern  durch Beschluss vom 17.02.2010 im Wege der einstweiligen Verfügung bei  Meidung der im einzelnen bezeichneten gesetzlich vorgesehenen  Ordnungsmittel untersagt,</td>
<td width="50" align="right" valign="top">3</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">das Werk &#8220;X” (Text und Komposition)  im Internet über dezentrale Computernetzwerke (sog. Filesharingnetzwerke  bzw. Tauschbörsen) öffentlich verfügbar zu machen und/oder machen zu  lassen.</p>
</td>
<td align="right" valign="top">4</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner, denen der Beschluss am 01.03.2010 zugestellt  worden ist, haben mit Schriftsatz vom 06.04.2010 Widerspruch eingelegt.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">5</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragstellerin beantragt,</td>
<td align="right" valign="top">6</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">die einstweilige Verfügung vom  17.02.2010 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass den Antragsgegnern  untersagt wird, durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen ihres  W-LAN-Anschlusses außenstehenden Dritten zu ermöglichen, das Werk ‚X‘  (Text und Komposition) im Internet über dezentrale Computernetzwerke  (sog. Filesharingnetzwerke bzw. Tauschbörsen) öffentlich verfügbar zu  machen.</p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">7</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner beantragen,</td>
<td align="right" valign="top">8</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.</p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">9</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner sind der Auffassung, für einen etwaigen  &#8220;Download&#8221; nicht zu haften, da nach ihrer Behauptung die Einstellungen  des von ihnen genutzten W-LAN-Routers gegen unbefugten Zugriff im  Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Stand der Technik entsprachen. Sie  behaupten weiter, sich wegen eines Titels des Künstlers X alias &#8220;X&#8221;, der  in derselben Dateisammlung (sog. &#8220;Chart-Container&#8221;) enthalten war,  diesem gegenüber strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet zu haben. Im  übrigen sind sie der Ansicht, es fehle an der Dringlichkeit, denn es  sei davon auszugehen, dass die Schlüsseldaten des Providers den  Antragstellern bereits vor dem quittierten Eingang vorgelegen haben  müssen. Sie behaupten, der Eingangsstempel auf der Anlage entspreche  nicht dem üblichen Eingangsstempel der Antragstellervertreter.</td>
<td align="right" valign="top">10</td>
</tr>
<tr>
<td>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes  wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug  genommen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">11</td>
</tr>
<tr>
<td><strong><span style="text-decoration: underline;">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :</span></strong></td>
<td align="right" valign="top">12</td>
</tr>
<tr>
<td>Die einstweilige Verfügung ist mit der aus dem Tenor  ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen, da nach Durchführung der mündlichen  Verhandlung weiterhin glaubhaft, d. h. überwiegend wahrscheinlich ist,  dass den Antragstellern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch  gegenüber den Antragsgegnern zusteht, den sie zur Vermeidung weiterer  Rechtsverletzungen im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen  kann.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">13</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsteller haben gegenüber den Antragsgegnern einen  Anspruch aus § 97 Abs. 1 Urhebergesetz auf Unterlassung des öffentlichen  Zugänglichmachens des streitgegenständlichen Musikwerkes. Ihre Rechte  haben sie ohne zögerliches Verhalten geltend gemacht.</td>
<td align="right" valign="top">14</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>I.</strong></td>
<td width="50" align="right" valign="top">15</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben, § 32  ZPO, §§ 104, 105 UrhG in Verbindung mit  der Verordnung über die  Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen,  Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen vom 02.06.2004  (GV. NRW. S. 291 / SGV. NRW. 301) und §§ 23, 71, 72 GVG. Am besonderen  Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO können auch Klagen  aus Verletzung sonstiger absoluter Rechte, vor allem gewerblicher  Schutzrechte wie das Urheberrecht, erhoben werden (Zöller/Vollkommer,  27. Aufl. 2009, § 32 ZPO Rn 9 mwN). Tatort im Sinne des § 32 ZPO ist  jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale  verwirklicht worden ist. Bei Begehungsdelikten ist das entweder der Ort,  an dem der Täter gehandelt hat, oder der Ort, an dem in das geschützte  Rechtsgut eingegriffen worden ist. Der Anspruchsteller kann also auch  bei Urheberrechtsverletzungen wählen zwischen dem Gerichtsstand des  Handlungsortes und demjenigen des Erfolgsortes. Für Rechtsverletzungen  im Internet durch Verfügbarmachen über Peer-to-Peer-Netzwerke geht die  Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Erfolgsort in  jedem Gerichtsbezirk der Bundesrepublik Deutschland liegt, da die Seiten  bundesweit abrufbar sind. Mithin ist auch das Musikwerk der  Antragsteller bestimmungsgemäß im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts  Düsseldorf abrufbar gewesen.</td>
<td align="right" valign="top">16</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>II.</strong></td>
<td width="50" align="right" valign="top">17</td>
</tr>
<tr>
<td>Die einstweilige Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher  Nachteile der Antragsteller erforderlich (§ 940 ZPO). Die Urheberrechte  der Antragsteller sind durch das öffentliche Zugänglichmachen – wie noch  dargelegt wird – durch die Antragsgegner gefährdet. Der von den  Antragstellern dargelegte Sachverhalt lässt nicht die Annahme zu, dass  sie bei der Verfolgung ihrer Rechte zögerlich gehandelt haben. Nach  Feststellung der Rechtsverletzung am 04.11.2009 ist den Antragstellern  nach Gestattung durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 30.11.2009 mit  Schreiben vom 15.01.2010 mitgeteilt worden, dass die für die  Rechtsverletzungen genutzte IP-Adresse dem Internetzugang der  Antragsgegner zugeordnet war. Daraufhin sind die Antragsgegner mit  anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2010  unter Fristsetzung bis zum  10.02.2010 abgemahnt worden. Nach Zurückweisung der geltend gemachten  Ansprüche ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim  Landgericht Düsseldorf am 15.02.2010 eingegangen. Bei diesem Zeitablauf  ist das Erfordernis der Dringlichkeit gewahrt und der am 15.02.2010  eingegangene Verfügungsantrag unter Berücksichtigung einer gewissen  Vorbereitungszeit rechtzeitig erfolgt.</td>
<td align="right" valign="top">18</td>
</tr>
<tr>
<td>Auf die weiteren Ausführungen der Antragsgegner zur  Dringlichkeit ist nicht näher einzugehen, da die Dringlichkeit nach der  ständigen Rechtsprechung der Kammer, von der abzuweichen der zu  beurteilende Sachverhalt keine Veranlassung gibt, bis zu zwei Monaten  nach Kenntnis von den erforderlichen Umständen der Rechtsverletzung  gegeben ist. Ein derart langes Zuwarten behaupten die Antragsgegner  nicht; ihre Argumentation bezieht sich auf eine (geringfügige)  Überschreitung des Zeitraums von einem Monat. Soweit sie behaupten, der  Eingangsstempel der Antragsteller-Vertreter (&#8221;EINGANG 15. JAN. 2010&#8243;)  auf dem Schreiben des Access-Providers X sei unüblich, ist dies  unerheblich und insofern schon nicht nachvollziehbar, als das Schreiben  der X selbst ein zwei Tage früheres Datum trägt (&#8221;Frankfurt/M., 13. Jan.  2010&#8243;). Angesichts dessen handelt es sich um einen unter  Berücksichtigung des üblichen Postlaufes in jeder Hinsicht plausiblen  Geschehensablauf.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">19</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>III.</strong></td>
<td align="right" valign="top">20</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner einen Anspruch  auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens des  streitgegenständlichen Musikwerkes gemäß §§ 97 Abs. 1, 19 UrhG. Die  Antragsgegner stellen nicht in Abrede, dass den Antragstellern die  Rechte am Text und der Komposition des streitgegenständlichen Titels  zustehen. Im Übrigen folgt dies aus der als Anlage Ast 1 (Bl. 16 d. A.)  vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">21</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner werden zu Recht gemäß § 97 UrhG auf  Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind aufgrund ihrer Eigenschaft  als Inhaber des Internet-Zuganges, über den die unstreitige  Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, und der im Zeitpunkt der  Verletzungshandlung nicht hinreichend gesichert war, nach Maßgabe der  nachfolgenden Ausführungen passivlegitimiert. Passivlegitimiert gemäß §  97 UrhG ist als Störer jeder, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein –  einen adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung gesetzt hat,  dadurch in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur  Verletzung eines absolut geschützten Rechts beiträgt und zumutbare  Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat.</td>
<td align="right" valign="top">22</td>
</tr>
<tr>
<td>Hierfür genügt es, dass die Antragsgegner den objektiv für  Dritte nutzbaren Internet-Zugang vorgehalten und damit einem  unmittelbaren Verletzer zur Verfügung gestellt haben (OLG Düsseldorf MMR  2008, 256 [256f.]). Ihr hiergegen gerichtetes Vorbringen bleibt im  Ergebnis ohne Erfolg. Denn es kann zwar als Störer nur in Anspruch  genommen werden, wer, ohne selbst Verletzer zu sein, an der  Verletzungshandlung mitwirkt, obwohl es ihm zumutbar und möglich ist,  diese zu verhindern. Damit die Störerhaftung nicht über Gebühr auf  Dritte erstreckt wird, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von  Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und  inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine  Prüfung zuzumuten ist (OLG Düsseldorf MMR 2008, 675 [676f.]). Dies gilt  auch für die Verpflichtung, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,  durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert  werden. Auch diese besteht nur im Rahmen des Zumutbaren und  Erforderlichen (BGH GRUR 2010, 633 [635f.] – Sommer unseres Lebens;  1984, 54 [55f.] – Kopierläden). Maßgeblich sind insoweit die Funktion  und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die  Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden (BGH GRUR 2001, 1038  [1039f. ] – ambiente.de).</td>
<td width="50" align="right" valign="top">23</td>
</tr>
<tr>
<td>Dass der W-LAN-Anschluss der Antragsgegner im Zeitpunkt der  Verletzungshandlung hinreichend gesichert war, ergibt sich aus dem  Vortrag der Antragsgegner und insbesondere der eidesstattlichen  Versicherung der Antragsgegnerin zu 2.) vom 25.08.2010 nicht. Soweit es  in dieser eidesstattlichen Versicherung heißt, dass der Router mit der  standardmäßigen Voreinstellung betrieben worden ist, genügt dies auch  unter Berücksichtigung des von den Antragsgegnern vorgetragenen  Umstandes, dass das werksseitig eingerichtete Kennwort 11 Ziffern  umfasste, nicht. Die Antragsgegner hätten zumindest ein persönliches  Kennwort von hinreichender Sicherheit vergeben müssen (vgl. BGH GRUR  2010, 633 [636] – Sommer unseres Lebens).</td>
<td align="right" valign="top">24</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die  Antragsgegner – wie sie durch eidesstattliche Versicherung ihres  Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft machen – gegenüber Herrn X eine  strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Die  wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Drittunterwerfung ist im  Urheberrecht allenfalls bei Rechtsverletzungen in der Nutzerkette  anwendbar (vgl. Schricker/Wild, UrhR, 3. Aufl. 2006, § 97 UrhG Rn 42a).  Dies ist hier nicht der Fall, da Anlass der Unterlassungserklärung  gegenüber Herrn X keine Rechte am verfahrensgegenständlichen Werk,  sondern einem anderen Musikwerk waren. Dass dieses Werk zusammen mit  anderen Werken in einem sog. &#8220;Chart-Container&#8221; zum Download angeboten  wurde, ändert daran nichts. Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen  wäre, wenn die Antragsgegner sich gegenüber den Inhabern anderer Rechte  an demselben Werk strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hätten,  bedarf hier keiner Entscheidung.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">25</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>IV.</strong></td>
<td align="right" valign="top">26</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. In der  Bestätigung der einstweiligen Verfügung mit der aus dem Tenor  ersichtlichen Maßgabe liegt kein Teilunterliegen der Antragsteller;  vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung des Antrags vor dem  Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen  Rechtsprechung (vgl. BGH aaO. Tz. 35ff. – Sommer unseres Lebens) bei im  wesentlichen unverändertem Lebenssachverhalt.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">27</td>
</tr>
<tr>
<td>Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.</td>
<td align="right" valign="top">28</td>
</tr>
<tr>
<td><span style="text-decoration: underline;">S t r e i t w e r t :</span> 10.000,&#8211; €</td>
<td width="50" align="right" valign="top">29</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Daten dürfen verwertet werden + Haftung des Anschlussinhabers; LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 232/08</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/daten-durfen-verwertet-werden-haftung-des-anschlussinhabers-lg-dusseldorf-urteil-vom-16-07-2008-az-12-o-23208/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 11:31:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=434</guid>
		<description><![CDATA["Entgegen der Auffassung der Antragsgegner besteht für die ermittelten Daten der Antragsgegner für den Internetanschluss mit der IP-Adresse 87.161.241.31 kein Beweisverwertungsverbot. Der Rechner der Antragsgegner ist nicht etwa auf rechtswidrige Weise "ausgespäht" worden. Der Antragsteller hat nicht versteckte Daten ausspähen lassen, sondern Herrn xxxx lediglich auf die ohnehin für unbekannte Dritte zum Download bereitgehaltenen Daten zugreifen lassen. (...) Ob die Urheberrechtsverletzungen von ihrem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLan-Netzes auf ihren Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Die Antragsgegner haben entweder Familienangehörigen ihren Internetanschluss zur Nutzung zur Verfügung gestellt oder durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten Funknetzes gegenüber jedermann Dritten den Zugang zu dem Internetanschluss eröffnet, diesen also auch Dritten zur Verfügung gestellt. Ohne den von den Antragsgegnern geschaffenen Internetzugang hätte keine Möglichkeit der Nutzung bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Landgericht Düsseldorf, 12 O 232/08</h3>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<th>Datum:</th>
<td>16.07.2008</td>
</tr>
<tr>
<th>Gericht:</th>
<td>Landgericht Düsseldorf</td>
</tr>
<tr>
<th>Spruchkörper:</th>
<td>12. Zivilkammer</td>
</tr>
<tr>
<th>Entscheidungsart:</th>
<td>Urteil</td>
</tr>
<tr>
<th>Aktenzeichen:</th>
<td>12 O 232/08</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" width="100%">
<tbody>
<tr>
<th>Tenor:</th>
<td>Die einstweilige Verfügung vom 13. Mai 2008 wird bestätigt.</p>
<p>2.</p>
<p>Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Verfahrens jeweils zu 50 Prozent zu tragen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 34px;"><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand:</span></p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">1</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 34px;">Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner wegen 1.</p>
</td>
<td align="right" valign="top">2</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 34px;">Die einstweilige Verfügung vom 13. Mai 2008 wird bestätigt.</p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">3</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 34px;">2.</p>
</td>
<td align="right" valign="top">4</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 34px;">Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Verfahrens jeweils zu 50 Prozent zu tragen.</p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">5</td>
</tr>
<tr>
<td>unerlaubten Anbietens eines Musikalbums zum Download im Internet auf Unterlassung in Anspruch.</td>
<td align="right" valign="top">6</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller behauptet, Inhaber der ausschließlichen  Verwertungsrechte hinsichtlich des Musikalbums mit dem Titel &#8220;xxx&#8221; und  Tonträgerhersteller dieses Albums zu sein. Die Antragsgegner sind  Inhaber eines Internetanschlusses.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">7</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller behauptet, am 03.02.2008 um 20.05 Uhr und 06  Sekunden habe ein Nutzer mit der IP-Adresse 87.161.241.31 die Datei  &#8220;xxxx-DE 2007-uC.rar&#8221; anderen Anbietern im Rahmen der  Internet-Tauschbörse &#8220;eDonkey&#8221;  zum Download angeboten. Über die  IP-Adresse seien die Antragsgegner als Anschlussinhaber ermittelt  worden.</td>
<td align="right" valign="top">8</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller, der eine solche Nutzung seiner Aufnahmen  nicht gestattet hat, ist der Ansicht, die Antragsgegner seien zur  Unterlassung der weiteren Vervielfältigung und Verbreitung seiner  urheberrechtlich geschützten Musikwerke verpflichtet.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">9</td>
</tr>
<tr>
<td>Entsprechend dem Antrag des Antragstellers hat die Kammer den  Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom  13.05.2008 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,</td>
<td align="right" valign="top">10</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">urheberrechtlich geschützte  Musikwerke von Herrn xxxx insbesondere das Musikalbum &#8220;xxxx&#8221; – auch  unter Nutzung der Wortmarke &#8220;xxxx&#8221; – im Internet oder auf sonstige Art  und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu  verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich  verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen,  insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer  Netzwerken urheberrechtlich geschützte</p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">11</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">Werke von Herrn xxxx oder Teile derselben zum Herunterladen</p>
</td>
<td align="right" valign="top">12</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">anzubieten oder selbst herunterzuladen; jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten.</p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">13</td>
</tr>
<tr>
<td>Hiergegen haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt.</td>
<td align="right" valign="top">14</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller beantragt,</td>
<td width="50" align="right" valign="top">15</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">die einstweilige Verfügung zu bestätigen.</p>
</td>
<td align="right" valign="top">16</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner beantragen,</td>
<td width="50" align="right" valign="top">17</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 57px;">die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.</p>
</td>
<td align="right" valign="top">18</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner sind der Auffassung, es bestehe kein  Eilbedürfnis, wenn berücksichtigt werde, dass die vermeintliche  Urheberrechtsverletzung bereits am 03.02.2008 stattgefunden habe und zu  jenem Zeitpunkt auch ermittelt worden sei.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">19</td>
</tr>
<tr>
<td>Es werde bestritten, dass der Antragsteller Inhaber der  ausschließlichen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen  Aufnahmen sei.</td>
<td align="right" valign="top">20</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner selbst hätten keinerlei uploads oder  downloads ausgeführt; sie hätten ihren Rechner auch nicht Dritten hierzu  zur Verfügung gestellt. Es werde bestritten, dass Dritte von ihrem  Rechner aus sich in der beanstandeten Weise verhalten hätten.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">21</td>
</tr>
<tr>
<td>Es werde bestritten, dass sich das fragliche Musikalbum am  03.02.2008 um 20.05 Uhr, 06 Sekunden auf dem Rechner der Antragsgegnerin  befunden habe. Ferner werde bestritten, dass der Rechner im jenem  Zeitpunkt die genannte IP-Adresse gehabt habe. Bestritten werde zudem,  dass der hash-Code der Datei im fraglichen Zeitpunkt, wie von dem  Antragsteller angegeben, beschaffen gewesen sei.</td>
<td align="right" valign="top">22</td>
</tr>
<tr>
<td>Selbst wenn sich die Datei auf dem Rechner der Antragsgegner  befunden hätte, bestünde für das vorliegende Verfahren ein  Beweisverwertungsverbot, diese Datei zu dem hier verfolgten Zweck zu  verwenden. Die Antragsgegner seien diesbezüglich nicht von dem  Antragsteller befragt worden.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">23</td>
</tr>
<tr>
<td>Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</td>
<td align="right" valign="top">24</td>
</tr>
<tr>
<td><span style="text-decoration: underline;">Entscheidungsgründe:</span></td>
<td width="50" align="right" valign="top">25</td>
</tr>
<tr>
<td>Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da auch nach  Durchführung der mündlichen Verhandlung weiterhin glaubhaft, d. h.  überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller der  geltendgemachten Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner zusteht.</td>
<td align="right" valign="top">26</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner einen Anspruch  aus § 97 Absatz 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (im Folgenden: UrhG) auf  Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der  streitgegenständlichen Musikaufnahmen, auch unter Nutzung der Wortmarke  &#8220;xxxx&#8221; (§ 14 Markengesetz). Seine Rechte hat er ohne zögerliches  Verhalten geltendgemacht.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">27</td>
</tr>
<tr>
<td>I.</td>
<td align="right" valign="top">28</td>
</tr>
<tr>
<td>Das Erfordernis der Dringlichkeit ist gewahrt. Die einstweilige  Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragstellers  erforderlich (§ 940 ZPO). Die Verwertung der exklusiven  urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Antragstellers an seinen  Musikwerken ist durch die öffentliche Zugänglichmachung – wie noch  dargelegt werden wird – durch die Antragsgegner gefährdet. Der vom  Antragsteller geschilderte Sachverhalt lässt auch nicht die Annahme zu,  dass er bei der Verfolgung seiner Rechte zögerlich gehandelt hat. Der  Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass am 03.02.2008 das  Internetangebot seiner Musikstücke unter einer bestimmten IP-Adresse  festgestellt worden sei. Der Antragsteller hat sodann Strafantrag  gestellt und von der Staatsanwaltschaft Gießen unter dem 08.04.2008 die  Mitteilung über den der festgestellten IP-Adresse zugehörigen  Internetanschluss erhalten. Mit Schreiben vom 11.04. und 23.04.2008 sind  die Antragsgegner abgemahnt worden; diese haben mit Schreiben vom  24.04.2008 geantwortet. Mit Antrag vom 09.05.2008 – bei Gericht am  13.05.2008 eingegangen – hat der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass  einer einstweiligen Verfügung gestellt. Bei diesem Zeitablauf ist das  Erfordernis der Dringlichkeit gewahrt. Der am 13.05.2008 eingereichte  Verfügungsantrag war unter Berücksichtigung einer gewissen  Vorbereitungszeit rechtzeitig erfolgt.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">29</td>
</tr>
<tr>
<td>II.</td>
<td align="right" valign="top">30</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller kann von den Antragsgegnern Unterlassung der  öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musiktitel  gemäß den §§ 97 Absatz 1, 78 Absatz 1 Nr. 1, 19a Urheberrechtsgesetz  verlangen. Nach §§ 78 Absatz 1 Nr. 1, 19a Urheberrechtsgesetz ist es dem  ausübenden Künstler vorbehalten, seine Darbietung öffentlich zugänglich  zu machen. Der Antragsteller hat mit seiner eidesstattlichen  Versicherung, die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung  als Anlage AST 3 beiliegt, glaubhaft gemacht, dass ihm die  Leistungsschutzrechte an den genannten Musikwerken von den ausübenden  Künstlern zur exklusiven Auswertung übertragen worden seien. Der  Antragsteller hat zudem glaubhaft gemacht, hinsichtlich der  überwiegenden Anzahl der Texte an den genannten Werken Urheber zu sein.  Schließlich hat er an Eides statt versichert, Tonträgerhersteller des  Tonträgers CD &#8220;Bushido-7&#8243; zu sein. Der Antragsteller ist damit auch  Inhaber der Tonträgerherstellerrechte aus § 85 Absatz 1  Urheberrechtsgesetz. Ihm steht danach auch insoweit das ausschließliche  Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Aufnahmen zu.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">31</td>
</tr>
<tr>
<td>Diese Rechte, insbesondere aus § 19a Urheberrechtsgesetz, sind  widerrechtlich verletzt worden, indem die Aufnahmen über den  Internetanschluss der Antragsgegner über ein Filesharing-System im  Internet zum Kopieren und Anhören bereitgestellt und damit der  Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, ohne dass dazu eine  Rechtseinräumung durch den Antragsteller vorlag. Die Zugänglichmachung  gegenüber Teilnehmern eines Filesharing-Systems ist &#8220;öffentlich&#8221; im  Sinne des § 19a Urheberrechtsgesetz.</td>
<td align="right" valign="top">32</td>
</tr>
<tr>
<td>Dass diese öffentliche Zugänglichmachung über den  Internetanschluss der Antragsgegner geschehen ist, ist aufgrund des  Vorbringens und der Glaubhaftmachung des Antragstellers überwiegend  wahrscheinlich.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">33</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller hat mit Vorlage der eidesstattlichen  Versicherung des Herrn xxxxx vom 07.05.2008 glaubhaft gemacht, dass am  03.02.2008 um 20.05 Uhr ein Internetnutzer mit der IP-Adresse  87.161.241.31 ein bestimmtes Dateiverzeichnis anderen Teilnehmern an dem  Protokoll &#8220;eDonkey&#8221; zur Nutzung verfügbar gemacht hat. Herr xxxx hat in  seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.05.2008 und des Weiteren in  seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23.06.2008 im Einzelnen</td>
<td align="right" valign="top">34</td>
</tr>
<tr>
<td>dargelegt, dass es sich bei dem Dateiverzeichnis um ein  Verzeichnis handelt, in dem Musikdateien wiedergegeben waren, die das  Album &#8220;xxxx&#8221; darstellen. Herr xxx hat im Einzelnen geschildert, auf  welche Weise er die Richtigkeit dieses Ergebnisses überprüft hat. Das  Gericht sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit seiner Darlegungen  zu zweifeln.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">35</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller hat des Weiteren dargelegt, von der  Staatsanwaltschaft Gießen die Auskunft erhalten zu haben, dass der der  festgestellten IP-Adresse zugehörige Internetanschluss derjenige der  Antragsgegner ist. Der Antragsteller hat im Termin zur mündlichen  Verhandlung die staatsanwaltliche Ermittlungsakte zur Einsicht  vorgelegt. Die Antragsgegner bestreiten, dass ihr Rechner zum Zeitpunkt  des 03.02.2008 um 20.05 Uhr die genannte IP-Adresse 87.161.241.31 gehabt  habe. Sie legen indes nicht dar, welche IP-Adresse ihr Rechner zum  diesem Zeitpunkt hatte. Das Gericht hält es nach allem für überwiegend  wahrscheinlich, dass das Album des Antragstellers über den  Internetanschluss der Antragsgegner im Internet zum Kopieren und Anhören  bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden  ist.</td>
<td align="right" valign="top">36</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzungen  einzustehen, ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegner an Eides  statt versichern, &#8220;selbst keinerlei uploads oder downloads vorgenommen&#8221;  zu haben, solche auch nicht zugelassen zu haben. Es ist indes nicht  auszuschließen, dass die Rechtsverletzungen durch Familienangehörige  erfolgt sind oder auch durch nicht bekannte Nutzer des Anschlusses, die  etwa eine ungeschützte WLan-Internetverbindung der Antragsgegner genutzt  haben. Ob die Bereitstellung im Internet durch andere  Familienangehörige erfolgt ist oder ob die Rechtsverletzungen aufgrund  einer Nutzung der ungeschützten WLan-Internetverbindung durch Dritte  erfolgt sind, kann dahinstehen. Die Antragsgegner haben für diese  Rechtsverletzungen jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung  einzustehen. Die Kammer teilt die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf  (Beschluss vom 27.12.2007, Az.: I – 20 W 157/07), Köln (Beschluss vom  08.05.2007, Az.: 6 U 244/06) und Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.:  5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise  willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts  beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH GRuR  2004, Seite 860 ff. – Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass die  Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen haben, der  objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von  ihrem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung  eines ungesicherten WLan-Netzes auf ihren Internetzugang zugegriffen  haben, ist ohne Bedeutung. Die Antragsgegner haben entweder  Familienangehörigen ihren Internetanschluss zur Nutzung zur Verfügung  gestellt oder durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten</td>
<td width="50" align="right" valign="top">37</td>
</tr>
<tr>
<td>Funknetzes gegenüber jedermann Dritten den Zugang zu dem  Internetanschluss eröffnet, diesen also auch Dritten zur Verfügung  gestellt. Ohne den von den Antragsgegnern geschaffenen Internetzugang  hätte keine Möglichkeit der Nutzung bestanden. Die Schaffung des  Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall  kausal.</td>
<td align="right" valign="top">38</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Antragsgegner haben zumutbare Sicherungsmaßnahmen  unterlassen. Sie haben eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur sie  überwachen können. Objektiv gesehen haben sie es Dritten ermöglicht,  sich hinter ihren Personen zu verstecken und im Schutze der von ihnen  geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft  Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es  gerechtfertigt, den Antragsgegnern zumindest die Sicherungsmaßnahmen  abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätten sie für die  verschiedenen Nutzer ihres Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort  installieren können oder das Risiko eines von außen unternommenen  Zugriffs auf das WLan-Netz durch Verschlüsselung minimieren können. Die  Antragsgegner traf die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und  Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die  Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">39</td>
</tr>
<tr>
<td>Entgegen der Auffassung der Antragsgegner besteht für die  ermittelten Daten der Antragsgegner für den Internetanschluss mit der  IP-Adresse 87.161.241.31 kein Beweisverwertungsverbot. Der Rechner der  Antragsgegner ist nicht etwa auf rechtswidrige Weise &#8220;ausgespäht&#8221;  worden. Der Antragsteller hat nicht versteckte Daten ausspähen lassen,  sondern Herrn xxxx lediglich auf die ohnehin für unbekannte Dritte zum  Download bereitgehaltenen Daten zugreifen lassen.</td>
<td align="right" valign="top">40</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils bedurfte es nicht.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">41</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing durch volljährige Kinder; LG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009, Az. 12 O 134/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/haftung-des-anschlussinhabers-fur-filesharing-durch-dritte-lg-dusseldorf-urteil-vom-27-05-2009-az-12-o-13409/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 10:55:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=432</guid>
		<description><![CDATA["Dem Antragsgegner als Inhaber des Internet-Zuganges wird nicht Unzumutbares abverlangt, wenn man eine Pflicht dahingehend bejaht, dass er vor der mit seinem Willen erfolgenden Nutzung seines Internet-Zuganges die betroffenen Familienmitglieder zumindest auffordert, Urheberrechtsverletzungen mittels seines Computers und Internet-Zuganges zu unterlassen. Dass er keinerlei Kenntnis davon hatte, dass das Internet die Möglichkeit bietet, derartige Rechtsverletzungen zu begehen, behauptet der Antragsgegner nicht. Da er derjenige ist, der eine neue Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann, und er es somit Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257), erscheint es gerechtfertigt ihm auch das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen (...) Ein eigenes Verschulden des Antragsgegners ist für den hier verfolgten Unterlassungsanspruch nicht erforderlich."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Landgericht Düsseldorf, 12 O 134/09</h3>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<th>Datum:</th>
<td>27.05.2009</td>
</tr>
<tr>
<th>Gericht:</th>
<td>Landgericht Düsseldorf</td>
</tr>
<tr>
<th>Spruchkörper:</th>
<td>12. Zvilkammer</td>
</tr>
<tr>
<th>Entscheidungsart:</th>
<td>Urteil</td>
</tr>
<tr>
<th>Aktenzeichen:</th>
<td>12 O 134/09</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" width="100%">
<tbody>
<tr>
<th>Tenor:</th>
<td>für    R e c h t    erkannt:</p>
<p>Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.03.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.03.2009 wird bestätigt.</p>
<p>Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td><strong>Tatbestand</strong></td>
<td width="50" align="right" valign="top">1</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller ist seit mehr als acht Jahren unter dem  Künstlernamen xx als Rap-Künstler tätig. Er ist Interpret, Urheber und  Miturheber der Musikstücke auf dem Album &#8220;xxx – xxx&#8221;. Er ist außerdem  Inhaber der</td>
<td align="right" valign="top">2</td>
</tr>
<tr>
<td>eingetragenen Wortmarke xxx</td>
<td width="50" align="right" valign="top">3</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsgegner unterhält einen Internet-Zugang. Dieser ist  zur Teilnahme an Musiktauschbörsen in sogenannten  Peer-To-Peer-Netzwerken (Filesharing-Systemen) genutzt worden. Ein  Dritter, wohl eine volljährige Tochter des Antragsgegners, hat über den  Internet-Zugang des Antragsgegners das urheberrechtlich geschützte Werk  des Antragstellers im Internet durch Freigabe der Festplatte  beziehungsweise auf dem Computer zum Download für weitere Nutzer in der  Internet-Tauschbörse &#8220;eDonkey&#8221; angeboten. Dies ist bei einer Überwachung  der Internet-Tauschbörse &#8220;eDonkey&#8221; am 25.10.2008 festgestellt worden.</td>
<td align="right" valign="top">4</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 26.02.2009 (Bl.24-28  GA) abgemahnt, eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Mit  anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2009 (Bl. 30-31 GA) ließ der  Antragsgegner erklären, er habe niemals wissentlich die genannten  Musiktitel aus dem Netz herunter geladen, um diese anderen zum  Herunterladen zugänglich zu machen und werde dies auch in Zukunft nicht  vornehmen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">5</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung der Kammer vom  18.03.2009 (Bl. 32, 33-34 GA) in der Fassung des  Berichtigungsbeschlusses vom 26.03.2009 (Bl. 38 GA) erwirkt, mit welcher  dem Antragsgegner untersagt worden ist, Dritten die Gelegenheit zu  bieten, urheberrechtlich geschützte Musikwerke von Herrn xx, und zwar  das Musikalbum &#8220;xx&#8221; – auch unter Nutzung der Wortmarke &#8220;xx &#8211; im Internet  der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu  lassen, jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten.  Hiergegen hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.</td>
<td align="right" valign="top">6</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsteller beantragt,</td>
<td width="50" align="right" valign="top">7</td>
</tr>
<tr>
<td>die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.</td>
<td align="right" valign="top">8</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsgegner beantragt,</td>
<td width="50" align="right" valign="top">9</td>
</tr>
<tr>
<td>die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben und den Antrag auf</td>
<td align="right" valign="top">10</td>
</tr>
<tr>
<td>ihren Erlass zurückzuweisen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">11</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Kammer sei für den  Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zuständig gewesen. Auch fehle  es an seiner Passivlegitimation, da er die bezeichnete Datei nicht zum  Upload ins Internet gestellt und daher keine Urheberrechtsverletzung  begangen habe. Für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen  habe er, auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung, nicht  einzustehen. Es fehle an der Verletzung von Prüfungs- und  Überwachungspflichten, verdachtsunabhängige Prüfungspflichten des  Anschlussinhabers gebe es nach der Rechtsprechung vieler Gerichte nicht.  Die Überwachung erwachsener Familienangehöriger zu verlangen, sei  lebensfremd. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ein  Familienmitglied die Tauschbörse nutzt. Ohne konkreten Anlass sei er  auch nicht dazu verpflichtet gewesen, irgendwelche Überwachungsmaßnahmen  einzuleiten.</td>
<td align="right" valign="top">12</td>
</tr>
<tr>
<td>Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien wird auf die  gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und den Inhalt der  Sitzungsniederschrift vom 06.05.2009 Bezug genommen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">13</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 106px;"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
</td>
<td align="right" valign="top">14</td>
</tr>
<tr>
<td>Auf den Widerspruch des Antragsgegners war die einstweilige  Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer  Bestätigung, da sie auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des  Antragsgegners zu Recht ergangen ist.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">15</td>
</tr>
<tr>
<td>1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben, § 32  ZPO, §§ 104, 105 UrhG in Verbindung mit  der Verordnung über die  Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen,  Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen vom 02.06.2004  (GV.NRW. S.291/SGV.NRW.301) und §§ 23, 71, 72 GVG. Am besonderen  Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO können auch Klagen  aus Verletzung sonstiger absoluter Rechte, vor allem gewerblicher  Schutzrechte wie das Urheberrecht, erhoben werden (Zöller,  ZPO-Kommentar,  27. Auflage 2009, § 32 RN 9 mN). Tatort im Sinne des §  32 ZPO ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen  Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist. Bei Begehungsdelikten ist  das entweder der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, oder der Ort, an  dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist.  Der  Anspruchsteller kann also auch bei Urheberrechtsverletzungen wählen  zwischen dem Gerichtsstand des Handlungsortes und demjenigen des  Erfolgsortes. Für Rechtsverletzungen im Internet geht die Kammer in  ständiger Rechtsprechung davon aus, dass, da die Seiten bundesweit  abrufbar sind, der Erfolgsort in jedem Gerichtsbezirk der Bundesrepublik  Deutschland liegt, da die Musikwerke des Antragstellers über das  Peer-To-Peer  Netzwerk bestimmungsgemäß auch im Zuständigkeitsbereich  des Landgerichts Düsseldorf abrufbar sind.</td>
<td align="right" valign="top">16</td>
</tr>
<tr>
<td>2. Der Antragsgegner wird zu Recht gemäß § 97 UrhG auf  Unterlassung in Anspruch genommen. Er ist aufgrund seiner Eigenschaft  als Inhaber des Internet-Zuganges, über den die unstreitige  Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, nach Maßgabe der  nachfolgenden Ausführungen passivlegitimiert.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">17</td>
</tr>
<tr>
<td>a) Passivlegitimiert gemäß § 97 UrhG ist als Störer jeder, der –  ohne Täter oder Teilnehmer zu sein &#8211; einen adäquat kausalen Beitrag zur  Rechtsverletzung gesetzt hat, dadurch in irgendeiner Weise willentlich  und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechts  beiträgt und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat.</td>
<td align="right" valign="top">18</td>
</tr>
<tr>
<td>Hierfür genügt es, dass der Antragsgegner den objektiv für  Dritte nutzbaren Internet-Zugang vorgehalten und dem Verletzer zur  Verfügung gestellt hat (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257). Sein  hiergegen gerichtetes Vorbringen bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Denn es  kann zwar als Störer nur in Anspruch genommen werden, wer, ohne selbst  Verletzer zu sein, an der Verletzungshandlung mitwirkt, obwohl es ihm  zumutbar und möglich ist, diese zu verhindern. Denn damit die  Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt wird, setzt die  Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren  Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch  genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (OLG  Düsseldorf MMR 2008,675-677). Dies gilt auch für die Verpflichtung, die  erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, durch welche die  Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden. Auch diese  besteht nur im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen (BGH GRUR  1984,54-55). Maßgeblich sind insoweit die Funktion und Aufgabenstellung  des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung des  unmittelbar Handelnden (BGH GRUR 2001, 1038-1039).</td>
<td width="50" align="right" valign="top">19</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Kammer vermag der von einigen Instanzgerichten vertretenen  Auffassung, der Anschlussinhaber sei zu einer verdachtsunabhängigen  Prüfung und Überwachung volljähriger Haushaltsangehöriger grundsätzlich  nicht verpflichtet, nicht beizupflichten. Dem Antragsgegner als Inhaber  des Internet-Zuganges wird nicht Unzumutbares abverlangt, wenn man eine  Pflicht dahingehend bejaht, dass er vor der mit seinem Willen  erfolgenden Nutzung seines Internet-Zuganges die betroffenen  Familienmitglieder zumindest auffordert, Urheberrechtsverletzungen  mittels seines Computers und Internet-Zuganges zu unterlassen. Dass er  keinerlei Kenntnis davon hatte, dass das Internet die Möglichkeit  bietet, derartige Rechtsverletzungen zu begehen, behauptet der  Antragsgegner nicht. Da er derjenige ist, der eine neue Gefahrenquelle  geschaffen hat, die nur er überwachen kann, und er es somit Dritten  ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der  von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst  vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können  (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257), erscheint es gerechtfertigt ihm auch  das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen . Der  Antragsgegner hat nicht einmal vorgetragen, dass er überhaupt  Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat und/oder seine – volljährigen – Kinder  angewiesen hat, nichts Illegales zu tun. Die Kammer hält es angesichts  seiner Ausführungen für naheliegend, dass er sich sogar generell  außerstande sieht, die Kinder insoweit zu überwachen, oder aber es  grundsätzlich ablehnt, seine &#8211; volljährigen  – Kinder entsprechend  anzuweisen und/oder zu überwachen. Für dieses Verständnis spricht auch,  dass er offenkundig noch nicht einmal die nun bekannte Rechtsverletzung  zum Anlass genommen hat, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und/oder  Anweisungen hinsichtlich der Nutzung seines Internet-Zuganges zu  erteilen.</td>
<td align="right" valign="top">20</td>
</tr>
<tr>
<td>Auf dieser Grundlage ist anzunehmen, dass der Antragsgegner  keinerlei Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um mögliche  Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Die Frage der Zumutbarkeit  konkreter Maßnahmen stellt sich daher schon nicht.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">21</td>
</tr>
<tr>
<td>b) Auch ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß kommt nach  neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.03.2009, I  ZR 114/06), der die Kammer folgt und welche sie auf den vorliegenden  Fall für übertragbar hält, in Betracht. Dass der Antragsgegner selbst  Täter oder Teilnehmer der unstreitigen Urheberrechtsverletzung war, wird  zwar nicht behauptet. Letzteres würde auch voraussetzen, dass er das  Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassenden zumindest bedingten Vorsatz  in Bezug auf die konkrete Haupttat hatte (BGH GRUR 2007,708). Davon  kann indes nicht ausgegangen werden, weil der Antragsgegner  unwidersprochen behauptet hat, keine Kenntnis von der Nutzung der  Tauschbörse durch ein Familienmitglied gehabt zu haben. Der  Bundesgerichtshof (aaO) bejaht allerdings nunmehr eine Haftung des  Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung, weil dieser  nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass ein Dritter – im dortigen Fall  die Ehefrau des Beklagten – ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay genutzt  hat unter dem Gesichtspunkt bestehender Verkehrspflichten, die einen im  Verhältnis zu den neueren Grundsätzen der Störerhaftung (BGHZ 173, 188  ff. Jugendgefährdene Medien bei eBay) selbständigen Zurechnungsgrund  darstellen.</td>
<td align="right" valign="top">22</td>
</tr>
<tr>
<td>Wie erwähnt hält die Kammer die in diesem Urteil entwickelten  Grundsätze hier für anwendbar. Auch in diesem Zusammenhang muss sich der  Antragsgegner vorhalten lassen, dass er seinem eigenen Vortrag nach  keinerlei Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, was eine  haftungsbegründende Pflichtverletzung darstellt.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">23</td>
</tr>
<tr>
<td>3. Ein eigenes Verschulden des Antragsgegners ist für den hier verfolgten Unterlassungsanspruch nicht erforderlich.</td>
<td align="right" valign="top">24</td>
</tr>
<tr>
<td>4. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird durch die  unstreitige Rechts-verletzung indiziert und ist nicht weggefallen, da  eine strafbewehrte Unterlassungs-erklärung nicht abgegeben worden ist.  Zudem hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, mittlerweile Sicherungs-  und/oder Erziehungsmaßnahmen ergriffen zu haben, um weitere  Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">25</td>
</tr>
<tr>
<td>5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich.</td>
<td align="right" valign="top">26</td>
</tr>
<tr>
<td>6. Streitwert: 20.000,00 €</td>
<td width="50" align="right" valign="top"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/haftung-des-anschlussinhabers-fur-filesharing-durch-dritte-lg-dusseldorf-urteil-vom-27-05-2009-az-12-o-13409/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Anschlussinhaber haftet für das Verhalten von Familienmitgliedern; LG Köln, Urteil vom 24. November 2010, Az. 28 O 202/10</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/der-anschlussinhaber-haftet-fur-das-verhalten-von-familienmitgliedern-lg-koln-urteil-vom-24-november-2010-az-28-o-20210/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 08:59:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA["Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung." ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Landgericht Köln, 28 O 202/10</h3>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<th>Datum:</th>
<td>24.11.2010</td>
</tr>
<tr>
<th>Gericht:</th>
<td>Landgericht Köln</td>
</tr>
<tr>
<th>Spruchkörper:</th>
<td>28. Zivilkammer</td>
</tr>
<tr>
<th>Entscheidungsart:</th>
<td>Urteil</td>
</tr>
<tr>
<th>Aktenzeichen:</th>
<td>28 O 202/10</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" width="100%">
<tbody>
<tr>
<th>Tenor:</th>
<td>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu  1) bis 4) zu gleichen Teilen 3.454,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5  Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2010 zu  zahlen.</p>
<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 41 % und den Klägerinnen zu je 14,75 % auferlegt.</p>
<p>Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt für die  Klägerinnen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils  zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen dürfen die  Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf  Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der  Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils  zu vollstreckenden Betrages leistet.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td><span style="text-decoration: underline;">T a t b e s t a n d:</span></td>
<td width="50" align="right" valign="top">1</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche auf Schadensersatz  aufgrund von möglichem Filesharing über den Internetzugang des  Beklagten.</td>
<td align="right" valign="top">2</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen  Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen  Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Ob  die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den  in der Klageschrift S. 6-9 aufgezählten Musikstücken sind, ist  umstritten. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als  MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier  kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des  Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich  erhebliche Schäden. Die Klägerin zu 3) firmierte bis 14.01.2009 als G  Entertainment (Germany) GmbH.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">3</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Beklagte ist Polizist und Mitglied der polizeilichen  Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und  Internetpiraterie. Er ist Inhaber eines Internetzugangs. Dieser  Internetanschluss ist in der Privatwohnung des Beklagten installiert. In  seinem dortigen Haushalt leben auch die Ehefrau des Beklagten und deren  volljähriger Sohn.</td>
<td align="right" valign="top">4</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Firma F Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH  stellte im Auftrag der Klägerinnen über die IP-Adresse ##### am  12.06.2006 um 10:18:22 Uhr MESZ eine vermeintliche  Urheberrechtsverletzung dergestalt fest, dass mittels einer Filesharing  Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, 3.749 Audiodateien zum  Herunterladen verfügbar gemacht wurden. Dabei wurden die Aufnahmen  &#8220;Leuchtturm&#8221; und &#8220;99 Luftballons&#8221; von Nena zu Beweissicherungszwecken  heruntergeladen und probegehört.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">5</td>
</tr>
<tr>
<td>Daraufhin erstatteten die Klägerinnen Strafanzeige gegen  Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des  Internetnutzers mit, von dem die angeblichen Downloads ermöglicht  wurden. Auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft Heilbronn zum Az. 52 Js  24632/06 an die A AG bzw. die B Internet AG ergab sich, dass die  obengenannte IP-Adresse zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dem  Beklagten zugeordnet war. Davon erhielten die Klägerinnen durch  Akteneinsicht Kenntnis.</td>
<td align="right" valign="top">6</td>
</tr>
<tr>
<td>Nach Abmahnung durch ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten  der Klägerinnen vom 30.01.2007 gab der Beklagte ohne Anerkennung einer  Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine  gütliche Einigung über die Kosten des Verfahrens bzw. die Forderungen  der Klägerinnen von Schadenersatz kam nicht zustande. Der Beklagte  lehnte die Zahlung der begehrten Rechtsanwaltskosten ab.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">7</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Klägerinnen behaupten, dass sie jeweils die Inhaberinnen  der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf Bl. 4-6 der Klageschrift  im Einzelnen aufgezählten Musikstücke sind. Die o.g. IP-Adresse sei zu  dem genannten Zeitpunkt dem Internetzugang des Beklagten zuzuordnen  gewesen. Über den Anschluss des Beklagten seien zum fraglichen Zeitpunkt  3.749 Musikdateien zum Download angeboten worden.</td>
<td align="right" valign="top">8</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Klägerinnen haben bis zur teilweisen Klagrücknahme ihre  Forderung zum einen auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG  nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gestützt und insoweit einen  Schaden von 2.471 EUR geltend gemacht. Sie begehren jetzt nur noch den  Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten.  Dabei gehen sie von einem Gegenstandswert für die Abmahnung in Höhe von  400.000 EUR aus und berechnen daraus eine 1,3 Gebühr in Höhe von  3.434,60 zzgl. 20 EUR Post- und Telekommunikationspauschale.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">9</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Klägerinnen tragen vor, sie hätten bei der Abmahnung nicht  gewusst, dass der Sohn der Ehefrau des Beklagten die Tat gegenüber der  Polizei gestanden habe, da aus der Einstellungsmitteilung, die die  Klägerinnen erhielten, hervorging, beide Tatverdächtigen, der Beklagte  und der Sohn seiner Ehefrau hätten vom Aussageverweigerungsrecht  Gebrauch gemacht. Die Ergebnisse der Hausdurchsuchung bei dem Beklagten  seien nicht geeignet, Beweis über die Täterschaft zu erbringen, da der  &#8220;Hausbesuch&#8221; ohne Durchsuchungsbeschluss von Beamten der Dienststelle  erfolgt sei, bei der auch der Beklagte selber seinen Dienst tut.</td>
<td align="right" valign="top">10</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Klägerinnen haben am 30.12.2009 einen Mahnbescheid gegen  den Beklagten beantragt auf Zahlung von 5.925,60 EUR, der dem Beklagten  am 10.02.2010 zugestellt wurde. Zunächst ist die Adresse des Beklagten  mit &#8220;C-Straße, D&#8221; angegeben worden, nachdem der Adressat unter der  Anschrift nicht zu ermitteln war, haben die Klägerinnen darüber  Nachricht erhalten und nach einer Auskunft durch das Einwohnermeldeamt  am 03.02.2010 die Neuzustellung an die jetzige Adresse des Beklagten  beantragt. Die Hauptforderung ist im Mahnbescheid wie folgt beschrieben  Worden: &#8220;Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Rechtsanwaltshonorar –  06-32862 KS vom 12.06.06 bis 30.01.07&#8243;.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">11</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Klägerinnen beantragen, nachdem sie die Klage in Höhe von 2.471 € zurückgenommen haben,</td>
<td align="right" valign="top">12</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p style="margin-left: 35px;">den Beklagten zu verurteilen, an die  Klägerinnen zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen 3.454,60 € nebst Zinsen in  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2010 zu  zahlen.</p>
</td>
<td width="50" align="right" valign="top">13</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Beklagte beantragt,</td>
<td align="right" valign="top">14</td>
</tr>
<tr>
<td>die Klage abzuweisen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">15</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Beklagte trägt vor, die Klägerinnen seien hinsichtlich der  aufgeführten Musiktitel nicht aktivlegitimiert. Er habe die  streitgegenständlichen Verletzungshandlungen nicht begangen und sei auch  nicht als Störer passivlegitimiert. Vielmehr habe der erwachsene Sohn  seiner Ehefrau gegenüber der Polizei gestanden, die Dateien  heruntergeladen zu haben.</td>
<td align="right" valign="top">16</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht Köln sei nicht zuständig. Im Übrigen wendet er Verjährung ein.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">17</td>
</tr>
<tr>
<td>Er trägt weiter vor, die Kosten seinen den Klägerinnen nicht  entstanden. Ihr Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Die Zahlungen kämen  nicht den Rechteinhabern zugute, der eigentliche Kläger sei der  Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen. Es stehe dem  Prozessbevollmächtigten nämlich frei, als angemessen zu betrachten und  dann zu behalten, was zu erlangen sei. Diese Vereinbarung liege der  Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zugrunde.</td>
<td align="right" valign="top">18</td>
</tr>
<tr>
<td>Darüber hinaus seien die Ermittlungsergebnisse der  Staatsanwaltschaft nicht verwertbar gewesen, da diese verfassungswidrig  erlangt worden seien. Es folge daraus ein Beweisverwertungsverbot.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">19</td>
</tr>
<tr>
<td>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes  wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug  genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.</td>
<td align="right" valign="top">20</td>
</tr>
<tr>
<td><span style="text-decoration: underline;">E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:</span></td>
<td width="50" align="right" valign="top">21</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Klage ist zulässig und mit dem nach der Rücknahme  verbleibenden Antrag begründet, da den Klägerinnen der noch geltend  gemachte Anspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der  Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht. Im Einzelnen:</td>
<td align="right" valign="top">22</td>
</tr>
<tr>
<td>I.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">23</td>
</tr>
<tr>
<td>Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben,  da die Verletzungshandlung planmäßig über das Internet auch in Köln und  damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgte. Die  Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist daher gegeben, da die unerlaubte  Handlung auch in Köln begangen wurde (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO,  26. Auflage, § 32 Rn. 17, m.w.N.).</td>
<td align="right" valign="top">24</td>
</tr>
<tr>
<td>II.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">25</td>
</tr>
<tr>
<td>Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € gegen den Beklagten zu.</td>
<td align="right" valign="top">26</td>
</tr>
<tr>
<td>1.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">27</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Anspruch ist nicht bereits verjährt. Zwar konnte der am  30.12.2009 beantragte Mahnbescheid erst am 10.02.2010 zugestellt werden.  Dies war jedoch noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO, so dass die  Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ab diesem Zeitpunkt gehemmt war.  Denn die durch den Wohnungswechsel des Beklagten erfolge Verzögerung  hindert die Rückwirkung nicht (Greger in Zöller, ZPO, § 167 Rz. 13). Der  Anspruch war auch hinreichend konkret bezeichnet, da es um die  Erstattung der Rechtsanwaltskosten aufgrund des Urheberrechtsvorfalls am  12.06.2006 ging.</td>
<td align="right" valign="top">28</td>
</tr>
<tr>
<td>2.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">29</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Abmahnkosten sind über das Rechtsinstitut der  Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom  Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann,  hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über  dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem.  §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im  Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen  des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche  Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt außerhalb des  Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg  nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze  nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rechtsprechung zum  Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Rahmen der Geltendmachung  von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte (vgl. Bornkamm, in:  Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 § 12 Rn 1.77 f.  1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch  die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung  selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch  Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu  ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig  sind.</td>
<td align="right" valign="top">30</td>
</tr>
<tr>
<td>Das an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben vom 30.01.2007  war veranlasst. Denn es lag eine Rechtsverletzung vor, für die der  Beklagte jedenfalls als Störer haftet und die Einschaltung der  Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen war nicht rechtswidrig.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">31</td>
</tr>
<tr>
<td>Den Klägerinnen stand nach § 97 UrhG ein Unterlassungsanspruch  gegen den Beklagten zu. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen für die  Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben, da die  Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf  S. 6-9 der Klageschrift genannten Titeln sind.</td>
<td align="right" valign="top">32</td>
</tr>
<tr>
<td>Zwar hat der Beklagte die Aktivlegitimation bestritten. Dies  erfolgte jedoch ersichtlich ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich.  Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich aus der H  Datenbank die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen zusätzlich ergibt. Die  Klägerinnen sind nicht verpflichtet gewesen, eine vollständige  Rechtekette für jeden Titel im Einzelnen darzulegen, die sie lückenlos  mit dem ursprünglichen Rechteinhaber verbindet. Grundsätzlich ist zwar  davon auszugehen, dass eine entsprechende Darlegung erforderlich ist.  Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verletzer seinerseits in  abweichender Einspielung oder äußerer Gestaltung Tonträger oder  digitale Versionen von Musikstücken angeboten bzw. vertrieben und sich  darauf berufen hat, ihm seien von dritter Seite entsprechende Rechte  eingeräumt worden bzw. das Schutzrecht des Anspruchstellers sei  abgelaufen oder in Deutschland nicht rechtsbeständig (vgl. OLG Hamburg  in GRUR-RR 2008, 282). Anders verhält es sich indes im vorliegenden  Fall. Der Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin  lediglich pauschal und unsubstantiiert. Er tut dies erkennbar  ausschließlich aus prozesstaktischen Erwägungen, um den Klägerinnen die  Durchsetzung ihrer Rechte zu erschweren, was sich aus den pauschalen und  in allen Verfahren wiederkehrenden formularmäßigen Schriftsätzen zeigt.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">33</td>
</tr>
<tr>
<td>Soweit die Klägerinnen ihren Vortrag zu dem Lied &#8220;Nur Geträumt&#8221;  von Nena insoweit korrigiert haben, als dieses versehentlich zu Unrecht  in der Liste der Anspruchsbegründung S. 6 aufgeführt wurde, haben sie  dargelegt, dass es sich richtigerweise um das Lied &#8220;Leutturm&#8221; handelte,  das an anderer Stelle zutreffend aufgeführt war. Der Beklagte trägt im  Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vortrag der Klägerinnen  insoweit unzutreffend sein könnte. Die Kammer geht daher davon aus, dass  sich der Beklagte nicht erfolgreich &#8220;ins Blaue hinein&#8221; auf ein  pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken kann. Eine  derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn der  Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel  an der Rechteinhaberschaft der jeweiligen Klägerin wecken können. Dies  ist vorliegend nicht geschehen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Deshalb waren  die Klägerinnen auch nicht verpflichtet, zu allen der geltend gemachten  Verletzungstitel vollständige Rechteketten nachzuweisen. Ein derartiges  Verlangen würde letztlich den Anspruch der Klägerin auf effektiven  Rechtsschutz leer laufen lassen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.).</td>
<td align="right" valign="top">34</td>
</tr>
<tr>
<td>Ohne weiteres handelt es sich bei den Musikdateien um  geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG bzw. um  Musikstücke, an denen Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73, 85 UrhG  bestehen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">35</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Passivlegitimation des Beklagten im Rahmen einer Haftung  als Störer ist ebenfalls gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die  3.749 Musikdateien zum Download über den Internetanschluss des Beklagten  angeboten wurden. Hierfür spricht bereits die als Anlage K1 vorgelegte  Log-Datei. Die Klägerinnen tragen insoweit unbestritten vor, dass diese  Datei als Ergebnis aus den Ermittlungen der F GmbH ausgedruckt worden  sei. Aus diesem Ausdruck ergibt sich, dass über die fragliche IP-Adresse  3.749 Musik-Dateien zu dem genannten Zeitpunkt zum Download angeboten  wurden. Ohnehin trägt der Beklagte vor, der Sohn seiner Ehefrau habe  diese Dateien über den Internetzugang des Beklagten zugänglich gemacht.</td>
<td align="right" valign="top">36</td>
</tr>
<tr>
<td>Weiteres Bestreiten des Beklagten ist aus diesem Grund  unbeachtlich. Die Frage eines Beweisverwertungsverbotes kann mangels  streitiger Tatsache insoweit dahinstehen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">37</td>
</tr>
<tr>
<td>Bei dieser Sachlage haftet der Beklagte nach den Grundsätzen  der Störerhaftung auf Unterlassung. Denn den Vortrag des Beklagten  zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass es kein unbekannter Dritter  war, der die Musikstücke über das Internet öffentlich zugänglich machte,  sondern der Sohne der Ehefrau des Beklagten. Im Rahmen des  Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB  jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst  Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und  adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat  (vgl. Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, m.w.N.).</td>
<td align="right" valign="top">38</td>
</tr>
<tr>
<td>Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines  Haushalts, innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung  stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse  ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für  die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der  Filesharing-Software &#8220;Napster&#8221; im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht  mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen und  jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die  gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten  Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den  letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit  gerückt worden. Zudem hatte der Beklagte nach eigener Auskunft aus  seiner Tätigkeit als Polizeibeamter und Mitglied der polizeilichen  Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und  Internetpiraterie besondere Kenntnisse auf diesem Gebiet. Vor diesem  Hintergrund konnte der Beklagte nicht die Augen davor verschließen, dass  das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten die nicht  unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesem derartige  Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und  Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um  der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">39</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Erfüllung dieser Prüf- und Handlungspflichten hat der Beklagte jedoch nicht dargetan.</td>
<td align="right" valign="top">40</td>
</tr>
<tr>
<td>Wenn demnach von einer Rechtsverletzung auszugehen ist, ist der  Beklagte auch zur Erstattung der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der  GOA verpflichtet.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">41</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 670 BGB (vgl. OLG Köln a.a.O.).</td>
<td align="right" valign="top">42</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Rechtsverfolgung durch die Beklagten ist auch nicht  rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB. Die illegale öffentliche  Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke hat in den  letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein  der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig  ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im  Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in  einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte  Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in  das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Dieser Umstand hat  auch den Gesetzgeber inzwischen bewogen, tätig zu werden und die  einschlägigen Gesetze zu verschärfen, um derartigen Rechtsverletzungen  wirksam entgegen zu treten und die Rechtsstellung der Urheber und der  Inhaber von Nutzungsrechten zu stärken (vgl. hierzu auch OLG Hamburg  GRUR-RR 2004, 342). Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten  Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen  vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten  Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin  nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als  legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von  Unternehmen wie den Klägerinnen dar und darüber hinaus als einziges  Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu  wirken (vgl. OLG Köln a.a.O.).</td>
<td width="50" align="right" valign="top">43</td>
</tr>
<tr>
<td>Hinsichtlich der Höhe der Abmahnkosten hat das OLG Köln (a.a.O.) in einem ähnlichen Fall folgendes ausgeführt:</td>
<td align="right" valign="top">44</td>
</tr>
<tr>
<td><em>&#8220;Der Höhe nach steht den Klägerinnen neben der  Portopauschale von 20 € nur eine 1,3 Gebühr nach VV 2300 zum RVG in Höhe  von 2.360,00 € zu.</em></td>
<td width="50" align="right" valign="top">45</td>
</tr>
<tr>
<td><em>Der Berechnung ist ein Gegenstandswert von 50.000 € für jede  der vier Klägerinnen, in der Summe mithin ein Wert von 200.000 €  zugrunde zu legen. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten  von zu Gunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Musiktiteln im  Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in  mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten  Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu  berücksichtigen. Jede der vier Klägerinnen hatte im Ausgangspunkt schon  wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten  Titel ein erhebliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche,  weil bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes  Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl drohte. Dieses  Interesse war noch dadurch gesteigert, weil von dem Internetanschluss  der Beklagten bereits in ganz erheblichem Umfang Rechtsverletzungen  vorgenommen worden waren. Es sind am 9.8.2005 insgesamt 964 Musikdateien  im MP-3 Format von dem Computer der Beklagten aus zum Download  angeboten worden. Die Klägerinnen mussten danach befürchten, dass ohne  ein erfolgreiches Einschreiten zukünftig in ähnlichem Umfang  Rechtsverletzungen vorgenommen werden würden. Dabei ist es von  untergeordneter Bedeutung, dass nur für 131 Titel die  Rechtsinhaberschaft einer der Klägerinnen konkret dargelegt worden ist.  Für den aus der hohen Zahl von nahezu 1000 Titeln folgenden  Gefährdungsgrad ist es unerheblich, dass die Titel nicht alle zu Gunsten  der jeweiligen einzelnen Klägerin geschützt waren. Andererseits ist zu  berücksichtigen, dass es sich zumindest bei einer Anzahl von  Musikstücken – wie etwa denjenigen von &#8220;The Who” &#8211; nicht um aktuelle  Neuerscheinungen gehandelt hat. Es kann danach nicht von einer besonders  hohen Zugriffswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Nicht zuletzt  angesichts der von den Klägerinnen selbst in deren als Anlage K 8  vorgelegtem Schreiben vom 11.1.2006 vorgenommenen Berechnung, wonach für  den legalen Erwerb der in Rede stehenden 964 Titel ein Betrag von ca.  1.339 € aufzubringen gewesen wäre, schätzt der Senat unter  Berücksichtigung dieser Umstände das Interesse der vier Klägerinnen  einheitlich auf je 50.000 €, woraus sich der Gesamtwert von (4 x 50.000 €  =) 200.000 € ergibt.</em></td>
<td align="right" valign="top">46</td>
</tr>
<tr>
<td><em>Entsprechend den Ausführungen der Klägerinnen auf S. 15 der  Klageschrift ist eine 1,3 Gebühr aus VV 2300 der Anlage 1 zum RVG  entstanden. Diese Gebühr ist nicht gem. VV 1800 der Anlage 1 zum RVG um  insgesamt 0,9 Gebühren auf 2,2 Gebühren zu erhöhen, weil es sich für die  Bevollmächtigten der Klägerinnen nicht um dieselbe Angelegenheit im  Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG gehandelt hat. Die vier Klägerinnen  machen nicht denselben, sondern jede eigene Ansprüche geltend, indem  sie sich &#8211; wie es die Aufstellung auf S. 5 ff der Klageschrift ausweist &#8211;  auf die Verletzung von speziellen, jeweils nur einer von ihnen  zustehenden Rechten an unterschiedlichen Musiktiteln berufen. Entgegen  der im Berufungsverfahren von den Beklagten im Schriftsatz vom  27.11.2009 geäußerten Auffassung steht ihnen die Gebühr auch nicht in  einer den Satz von 1,3 übersteigenden Höhe zu, weil ihre Tätigkeit im  Abmahnverfahren weder schwierig noch umfangreich war. Den Klägerinnen  mag einzuräumen sein, dass die Materie nicht jedem Rechtsanwalt vertraut  sein wird. Es ist aber davon auszugehen, dass die Erarbeitung der  Abmahnung für ihre auf die Materie spezialisierten Rechtsanwälte keinen  überdurchschnittlichen Aufwand erfordert hat und sogar weitgehend der  Einsatz von Textbausteinen möglich war. Anhaltspunkte für besondere  Schwierigkeiten des Einzelfalles sind nicht ersichtlich oder  vorgetragen. Insbesondere brachte es auch keinen Mehraufwand mit sich,  die Abmahnung statt nur für einen Mandanten für die vier Klägerinnen  auszusprechen.</em></td>
<td width="50" align="right" valign="top">47</td>
</tr>
<tr>
<td><em>Zusätzlich zu der 1,3 Gebühr gem. VV 2300 in Höhe von 2.360 €  hat die Beklagte auch die Portopauschale in Höhe von 20 € aus VV 7002  zum RVG zu zahlen, woraus sich der tenorierte Gesamtbetrag von 2.380 €  ergibt.”</em></td>
<td align="right" valign="top">48</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. In Anbetracht  der Tatsache, dass die Anzahl der online gestellten Titel vorliegend bei  3.749 lag, schätzt die Kammer den Streitwert unter Berücksichtigung der  durch das Oberlandesgericht dargestellten Kriterien wie das OLG Köln in  dem genannten Verfahren auf 100.000,00 € pro Klägerin. Insgesamt ist  somit von einem Streitwert in Höhe von 400.000,00 € auszugehen. Hieraus  ergibt sich, dass nach dem RVG eine Vergütung in Höhe von 3.434,60 €  zzgl. Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 €, insgesamt 3.454,60 €.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">49</td>
</tr>
<tr>
<td>Der Anspruch der Klägerinnen scheitert auch nicht daran, dass  sie nicht dargelegt haben, dass die Rechtsanwaltskosten bereits in der  geltend gemachten Höhe bezahlt wurden. Soweit die Klägerinnen ihre  Rechtsanwälte bislang nicht bezahlt haben, können sie aufgrund der  Weigerung des Beklagten, die Rechtsanwaltskosten zu tragen, direkt auf  Leistung klagen (OLG Köln MMR 2008, 477).</td>
<td align="right" valign="top">50</td>
</tr>
<tr>
<td>Soweit der Beklagte gegen die von den Klägerinnen aus § 683 BGB  geltend gemachten Aufwendungen einwendet, die Zahlungen kämen nicht den  Rechteinhabern zugute, der eigentliche Kläger sei der  Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, führt dies, wie auch der  Vortrag, es stehe dem Prozessbevollmächtigten frei, als angemessen zu  betrachten und dann zu behalten, was zu erlangen sei, diese Vereinbarung  liege der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zugrunde, zu keinem  anderen Ergebnis.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">51</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Behauptungen des Beklagten, die Zahlungen kämen nicht den  Rechteinhabern zugute, der eigentliche Kläger sei der  Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, sowie es stehe dem  Prozessbevollmächtigten frei, als angemessen zu betrachten und dann zu  behalten, was zu erlangen sei, erfolgen hier ins Blaue hinein. Der  Beklagte kennt keine Einzelheiten der Vereinbarung zwischen den  Klägerinnen und deren Prozessbevollmächtigten. Er stellt vielmehr  Mutmaßungen über deren Inhalt an, für die er keine hinreichenden  Anhaltspunkte vorträgt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass er sich  zum Beweis auf die Mitarbeiter der Rechtsabteilungen der Klägerinnen  bezieht, hier ist nicht erkennbar, dass er sich insoweit auf mehr als  bloße Vermutungen bezieht.</td>
<td align="right" valign="top">52</td>
</tr>
<tr>
<td>Der nach der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz  des Beklagten vom 12.11.2010 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der  mündlichen Verhandlung. Soweit er neues tatsächliches Vorbringen enthält  war dieses verspätet, denn einen Schriftsatznachlass hatte der Beklagte  weder beantragt und nicht eingeräumt erhalten. Gleiches gilt für den  Schriftsatz der Klägerinnen vom 22.11.2010.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">53</td>
</tr>
<tr>
<td>III.</td>
<td align="right" valign="top">54</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">55</td>
</tr>
<tr>
<td>IV.</td>
<td align="right" valign="top">56</td>
</tr>
<tr>
<td>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3  Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt  aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.</td>
<td width="50" align="right" valign="top">57</td>
</tr>
<tr>
<td>Streitwert: 5.925,60 EUR bis 03.11.2010, danach 3.454,60 EUR.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Streitwert von 10.000,00 € pro Musikstück ist angemessen; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2007; Az. I-20 W 113/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/streitwert-von-10-00000-e-pro-musikstuck-ist-angemessen-olg-dusseldorf-beschluss-vom-13-02-2007-az-i-20-w-11306/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 08:49:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=428</guid>
		<description><![CDATA["Die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Verwertungsinteresses durch das Zugänglichmachen der Musikstücke zum Herunterladen aus dem Internet durch eine Vielzahl potentieller anderer Teilnehmer an Filesharing-Systemen ist mit 10.000 € für jedes einzelne Musikstück nicht zu hoch bemessen."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 113/06</h3>
<table border="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Datum:</strong></p>
</td>
<td>13.02.2007</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Gericht:</strong></p>
</td>
<td>Oberlandesgericht Düsseldorf</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Spruchkörper:</strong></p>
</td>
<td>20. Zivilsenat</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Entscheidungsart:</strong></p>
</td>
<td>Beschluss</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Aktenzeichen:</strong></p>
</td>
<td>I-20 W 113/06</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" cellpadding="0" width="100%">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Tenor:</strong></p>
</td>
<td>Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss   der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.08.2006</p>
<p>- 12 O 270/06 – wird zurückgewiesen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td><strong><span style="text-decoration: underline;">G r ü n d e :</span></strong></td>
<td width="50" valign="top">
<p align="right">1</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>Das Landgericht hat den Streitwert für den im Wege der einstweiligen   Verfügung geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung des Zugänglichmachens   der im Tenor näher bezeichneten Musikaufnahmen auf einem Computer im Rahmen   von sogenannten &#8220;Filesharing-Systemen&#8221; zutreffend mit 30.000 €   bewertet. Dies entspricht dem Interesse der Antragstellerin an einer   Untersagung des ihre Verwertungsrechte an den Musikaufnahmen (§§ 16, 17,   19 a UrhG) verletzenden Verhaltens des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat   der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Teilnahme an einem Filesharing-System im   Internet drei kommerziell erfolgreiche Musikstücke zugänglich gemacht, an   denen der Antragstellerin die Verwertungsrechte zustehen. Die   Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Verwertungsinteresses durch das   Zugänglichmachen der Musikstücke zum Herunterladen aus dem Internet durch   eine Vielzahl potentieller anderer Teilnehmer an Filesharing-Systemen ist mit   10.000 € für jedes einzelne Musikstück nicht zu hoch bemessen. Dies hat die   Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2006 zu der   Streitwertbeschwerde des Antragsgegners überzeugend erläutert, indem sie   dargelegt hat, wie viele potentielle Interessenten durch Angebote zum   Herunterladen von Musikstücken aus dem Internet im Rahmen von   Filesharing-Systemen erreicht werden. Dass der Beklagte sich hieran nicht nur   in untergeordneter Weise beteiligt hat, ergibt sich aus der Niederschrift   über seine Vernehmung als Beschuldigter am 10.05.2006, welche die   Antragstellerin als Anlage A 5 zur Akte gereicht hat. Hier hat er eingeräumt,   dass er über das Programm &#8220;Bearshare&#8221; insgesamt 1.535 Audio-Dateien   – darunter die streitgegenständlichen Musikstücke – im Internet zum   Herunterladen verfügbar gemacht hat. Diese Einlassung des Antragsgegners   gegenüber der Kriminalpolizei ist mit seinem Vorbringen in der   Beschwerdebegründung, er habe die Musikaufnahmen zwar heruntergeladen, diese   jedoch Dritten nicht zugänglich gemacht, nicht vereinbar. Hierauf hat die   Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2006 hingewiesen, ohne dass   der Antragsgegner dem noch einmal entgegengetreten wäre. Das   Beschwerdevorbringen gibt daher keinen Anlass zur Herabsetzung des   Streitwerts. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine   Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).</td>
<td valign="top">
<p align="right">2</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>Düsseldorf, den 13. Februar 2007</td>
<td width="50" valign="top">
<p align="right">3</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat</td>
<td valign="top">
<p align="right">4</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>B. F. D.</td>
<td width="50" valign="top">
<p align="right">5</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>Vors. Richter am OLG Richterin am OLG Richterin am OLG</td>
<td valign="top">
<p align="right">6</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/06/streitwert-von-10-00000-e-pro-musikstuck-ist-angemessen-olg-dusseldorf-beschluss-vom-13-02-2007-az-i-20-w-11306/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Haftung für Ehemann und Kinder; OLG Köln, Urteil vom	23. Dezember 2009, Az: 6 U 101/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/03/haftung-fur-ehemann-und-kinder-olg-koln-urteil-vom23-dezember-2009-az-6-u-10109/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2011/01/03/haftung-fur-ehemann-und-kinder-olg-koln-urteil-vom23-dezember-2009-az-6-u-10109/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 03 Jan 2011 13:09:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=427</guid>
		<description><![CDATA["Es bleibt daher offen, ob sie – was bei der großen Zahl der zum Download angebotenen 984 Musik-Dateien mit vielfach älteren Titeln nicht völlig fern liegt – in rechtlich eine Eigenhaftung begründeter Weise die Augen davor geschlossen hat, dass ihr Ehemann Urheberrechtsverstöße über ihren Anschluss beging. 

c) Die Beklagte hat angegeben, dass in ihrem Haushalt neben ihrem Ehemann noch fünf Kinder leben, die zum Tatzeitpunkt 13, 10, 7, 4 und 1 ½ Jahre alt gewesen seien. Welche Kinder den Anschluss genutzt haben, hat sie nicht gesagt. (...) Angesichts dieses insgesamt unzureichenden Vortrags ist von der Verantwortlichkeit der Beklagten für die beanstandeten Rechtsverletzungen auszugehen. Nur hilfsweise merkt der Senat an, dass ihr Vortrag auch nicht erkennen lässt, dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen hat. Danach hat sie "im Rahmen ihrer Erziehung gemeinsam mit ihrem Mann ihre Kinder immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus dem Internet downgeloaded werden dürfen" und dass keine "Tauschbörsen benutzt" werden dürfen. Zwei der Kinder der Beklagten waren damals 10 und 13 Jahre alt, zumindest bei diesen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie – wie es schon im Jahre 2005 in dieser Altersgruppe üblich war - in der Lage waren, mit dem Computer umzugehen und im Internet zu surfen, sowie dessen Angebote zu nutzen. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen. Für eine derartige Sanktion ist der Senat nicht der Ansicht, dass Belehrungs- und Kontrollpflichten der Eltern erst einsetzen, wenn sie zuvor konkret über von ihren Kindern begangenen Rechtsverletzungen unterrichtet worden sind."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.5.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln -28 O 889/09- teilweise abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:</p>
<p>1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) &#8211; 4) zu gleichen Teilen 2.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.1.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>
<p>2.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.</p>
<p>3.) Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerinnen je 14,75 % und die Beklagte 41 % zu tragen.</p>
<p>4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>5.) Die Revision wird nicht zugelassen.</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>I. Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Zur Begründung ihrer Berufung, mit der sie weiter die Abweisung der Klage begehrt, rügt die Beklagte erneut die Unzuständigkeit des Landgerichts und beruft sich auf Rechtsprechung verschiedener Gerichte, wonach der Umfang der Überwachungspflichten von Eltern vom Einzelfall abhängig sei. Im Übrigen äußert sie unter Hinweis u.a. auf die aus Bl. 293 ersichtliche Verlautbarung im Internet über Abrechungspraktiken der die Klägerinnen vertretenden Rechtsanwälte der Kanzlei S &#8220;begründete Zweifel&#8221; daran, dass die Klägerinnen sich verpflichtet haben, die Tätigkeit ihrer Anwälte mit den von ihnen geltend gemachten gesetzlichen Gebühren zu honorieren. Die Klägerinnen zeigen die aus dem obigen Rubrum ersichtliche Umfirmierung der Klägerin zu 2) an, behaupten, die gesetzlichen Gebühren an ihre Bevollmächtigten gezahlt zu haben, und verteidigen das Urteil.</p>
<p>II. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache auch überwiegend Erfolg. Die Abmahnung, deren Kosten die Klägerinnen geltend machen, war zwar im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG berechtigt, den Klägerinnen steht ein Aufwendungsersatz aber nur in Höhe von 2.380,00 € nebst Zinsen zu. 1.) Ohne Erfolg rügt die Beklagte die angebliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln. Die Frage, ob das Landgericht seine Zuständigkeit mit Recht angenomnen hat, ist einer Überprüfung im Berufungsverfahren gem. § 513 Abs. 2 ZPO entzogen. 2.) Die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Abmahnkosten können nicht auf § 97 a UrhG gestützt werden, weil diese Bestimmung im Zeitpunkt der Verletzungshandlung Jahre 2005 noch nicht in Kraft war. Den Klägerinnen stehen die Aufwendungsersatzansprüche in der vom Senat zuerkannten Höhe aber aus §§ 670, 677, 683 BGB zu. Am 09.08.2005 sind von dem Internetanschluss der Beklagten aus 964 Musikdateien im MP3-Format zum Download angeboten worden. Das stellte eine öffentliche Zugänglichmachung der Tonträger im Sinne des § 19 a UrhG dar, zu der die Beklagte zumindest im Hinblick auf die 131 in der Klageschrift ab Seite 5 im einzelnen aufgelisteten Titel, an denen jeweils eine der Klägerinnen die Rechte innehatte, mangels Einräumung der Verwertungsrechte aus § 85 UrhG nicht berechtigt war. Zu Recht haben u.a. die Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens mit der Abmahnung vom 9.12.2005 die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen und verlangen sie nunmehr den Ersatz der hierfür entstanden Auslagen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag nicht selbst den Download angeboten. Inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, (vgl. LG Hamburg, MMR 2006, 700; CR 2007, 121 f; OLG Hamburg [Streitwertentscheidung] GRUR-RR 2007, 661 Rz 10; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73 f). Während das LG Hamburg (CR 2007, 121 f) es für notwendig hält, Benutzerkonten einzurichten oder eine Firewall zu installieren, hat das OLG Frankfurt (a.a.O.) eine Überwachungspflicht verneint, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen gerade durch eines der Familienmitglieder vorliegen. Welcher dieser Meinungen zu folgen ist, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber trifft nämlich eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. S. 74). Dem ist die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen. a) Sie hat zunächst – was die eigene Person betrifft – vorgetragen, Schutzkriterien wie Firewall oder Benutzerkonten seien ihr bis heute unbekannt (Klageerwiderung S. 3 = GA 211). Nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat sie behauptet, Firewall und Benutzerkonten seien von ihrem Schwager – der nach einem Schlaganfall nicht mehr vernehmungsfähig sei – eingerichtet worden (GA 231). Darauf ist sie im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen. b) Zu der Frage, ob ihr Ehemann den Anschluss benutzt hat, hat sie sich in beiden Instanzen vollständig ausgeschwiegen; darauf hat der Senat schon in der Berufungsverhandlung hingewiesen. Es bleibt daher offen, ob sie – was bei der großen Zahl der zum Download angebotenen 984 Musik-Dateien mit vielfach älteren Titeln nicht völlig fern liegt – in rechtlich eine Eigenhaftung begründeter Weise die Augen davor geschlossen hat, dass ihr Ehemann Urheberrechtsverstöße über ihren Anschluss beging. c) Die Beklagte hat angegeben, dass in ihrem Haushalt neben ihrem Ehemann noch fünf Kinder leben, die zum Tatzeitpunkt 13, 10, 7, 4 und 1 ½ Jahre alt gewesen seien. Welche Kinder den Anschluss genutzt haben, hat sie nicht gesagt. In der anwaltlich formulierten Antwort vom 18.01.2006 auf die Abmahnung ist von den &#8220;älteren Kindern&#8221; die Rede. Damit bleibt unklar, ob das mittlere Kind zu den Benutzern gezählt hat oder nicht. Angesichts dieses insgesamt unzureichenden Vortrags ist von der Verantwortlichkeit der Beklagten für die beanstandeten Rechtsverletzungen auszugehen. Nur hilfsweise merkt der Senat an, dass ihr Vortrag auch nicht erkennen lässt, dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen hat. Danach hat sie &#8220;im Rahmen ihrer Erziehung gemeinsam mit ihrem Mann ihre Kinder immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus dem Internet downgeloaded werden dürfen&#8221; und dass keine &#8220;Tauschbörsen benutzt&#8221; werden dürfen. Zwei der Kinder der Beklagten waren damals 10 und 13 Jahre alt, zumindest bei diesen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie – wie es schon im Jahre 2005 in dieser Altersgruppe üblich war &#8211; in der Lage waren, mit dem Computer umzugehen und im Internet zu surfen, sowie dessen Angebote zu nutzen. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen. Für eine derartige Sanktion ist der Senat nicht der Ansicht, dass Belehrungs- und Kontrollpflichten der Eltern erst einsetzen, wenn sie zuvor konkret über von ihren Kindern begangenen Rechtsverletzungen unterrichtet worden sind. Bestand damit ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG, so war die Abmahnung berechtigt und steht den Klägerinnen dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 670, 677, 683 BGB zu. 3.) Die Klägerinnen können den Ersatz der gesetzlichen Gebühren in der angefallenen Höhe beanspruchen. Der Behauptung der Beklagten, tatsächlich hätten die Klägerinnen mit den von ihnen beauftragten Rechtsanwälten eine Vereinbarung getroffen, wonach nur geringere Gebühren geschuldet seien, ist im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Die Beklagte hat in erster Instanz auf die in der Klageschrift immanent zum Ausdruck gebrachte Behauptung der Klägerinnen, sie rechneten mit ihren Anwälten die gesetzlichen Gebühren ab, dies mit Nichtwissen bestritten. Zu Recht hat das Landgericht auch angesichts dieses Vortrags seiner Entscheidung die gesetzlichen Gebühren zu Grunde gelegt. Es hätte der Beklagten als für die angebliche Vereinbarung darlegungs- und beweisbelasteter Partei zumindest oblegen, Indiztatsachen vorzutragen, die auf eine derartige Vereinbarung schließen lassen. Daran fehlte es. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte zwar nunmehr derartige Indiztatsachen vorgebracht, dieser Vortrag kann aber gem. § 531 Abs. 2 ZPO als neues Verteidigungsmittel nicht zugelassen werden. Während die Klägerinnen behaupten, ihren Anwälten für die streitgegenständliche Abmahnung die gesetzlichen Gebühren gezahlt zu haben, wiederholt die Beklagte ihre Behauptung der Existenz einer Vereinbarung, wonach die Klägerinnen lediglich geringere als die gesetzlichen Gebühren schulden, und beruft sich auf Medienberichte aus den Jahren 2007 und 2008 über die angebliche Abrechnungspraxis der von den Klägerinnen auch im vorliegenden Verfahren beauftragten Anwaltskanzlei. Gründe, warum die Interviews und TV-Berichte nicht schon in erster Instanz vorgebracht worden sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Beklagte – wie sie mit Schriftsatz vom 29.10.2009 vorgetragen hat – (nunmehr) weiter recherchiert hat, entlastet sie von dem Vorwurf der Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) nicht, weil die Recherche auch schon in erster Instanz hätte durchgeführt werden können und dieselben Ergebnisse erbracht hätte. 4.) Der Höhe nach steht den Klägerinnen neben der Portopauschale von 20 € nur eine 1,3 Gebühr nach VV 2300 zum RVG in Höhe von 2.360,00 € zu. Der Berechnung ist ein Gegenstandswert von 50.000 € für jede der vier Klägerinnen, in der Summe mithin ein Wert von 200.000 € zugrunde zu legen. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zu Gunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Jede der vier Klägerinnen hatte im Ausgangspunkt schon wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten Titel ein erhebliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche, weil bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl drohte. Dieses Interesse war noch dadurch gesteigert, weil von dem Internetanschluss der Beklagten bereits in ganz erheblichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen worden waren. Es sind am 9.8.2005 insgesamt 964 Musikdateien im MP-3 Format von dem Computer der Beklagten aus zum Download angeboten worden. Die Klägerinnen mussten danach befürchten, dass ohne ein erfolgreiches Einschreiten zukünftig in ähnlichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen werden würden. Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, dass nur für 131 Titel die Rechtsinhaberschaft einer der Klägerinnen konkret dargelegt worden ist. Für den aus der hohen Zahl von nahezu 1000 Titeln folgenden Gefährdungsgrad ist es unerheblich, dass die Titel nicht alle zu Gunsten der jeweiligen einzelnen Klägerin geschützt waren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich zumindest bei einer Anzahl von Musikstücken – wie etwa denjenigen von &#8220;The Who” &#8211; nicht um aktuelle Neuerscheinungen gehandelt hat. Es kann danach nicht von einer besonders hohen Zugriffswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Nicht zuletzt angesichts der von den Klägerinnen selbst in deren als Anlage K 8 vorgelegtem Schreiben vom 11.1.2006 vorgenommenen Berechnung, wonach für den legalen Erwerb der in Rede stehenden 964 Titel ein Betrag von ca. 1.339 € aufzubringen gewesen wäre, schätzt der Senat unter Berücksichtigung dieser Umstände das Interesse der vier Klägerinnen einheitlich auf je 50.000 €, woraus sich der Gesamtwert von (4 x 50.000 € =) 200.000 € ergibt. Entsprechend den Ausführungen der Klägerinnen auf S. 15 der Klageschrift ist eine 1,3 Gebühr aus VV 2300 der Anlage 1 zum RVG entstanden. Diese Gebühr ist nicht gem. VV 1800 der Anlage 1 zum RVG um insgesamt 0,9 Gebühren auf 2,2 Gebühren zu erhöhen, weil es sich für die Bevollmächtigten der Klägerinnen nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG gehandelt hat. Die vier Klägerinnen machen nicht denselben, sondern jede eigene Ansprüche geltend, indem sie sich &#8211; wie es die Aufstellung auf S. 5 ff der Klageschrift ausweist &#8211; auf die Verletzung von speziellen, jeweils nur einer von ihnen zustehenden Rechten an unterschiedlichen Musiktiteln berufen. Entgegen der im Berufungsverfahren von den Beklagten im Schriftsatz vom 27.11.2009 geäußerten Auffassung steht ihnen die Gebühr auch nicht in einer den Satz von 1,3 übersteigenden Höhe zu, weil ihre Tätigkeit im Abmahnverfahren weder schwierig noch umfangreich war. Den Klägerinnen mag einzuräumen sein, dass die Materie nicht jedem Rechtsanwalt vertraut sein wird. Es ist aber davon auszugehen, dass die Erarbeitung der Abmahnung für ihre auf die Materie spezialisierten Rechtsanwälte keinen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert hat und sogar weitgehend der Einsatz von Textbausteinen möglich war. Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten des Einzelfalles sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere brachte es auch keinen Mehraufwand mit sich, die Abmahnung statt nur für einen Mandanten für die vier Klägerinnen auszusprechen. Zusätzlich zu der 1,3 Gebühr gem. VV 2300 in Höhe von 2.360 € hat die Beklagte auch die Portopauschale in Höhe von 20 € aus VV 7002 zum RVG zu zahlen, woraus sich der tenorierte Gesamtbetrag von 2.380 € ergibt. Aus den zutreffend auf Seite 11 des angefochtenen Urteils formulierten Gründen kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Klägerinnen den streitigen Betrag an ihre Anwälte bereits bezahlt haben.</p>
<p>III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung zur Haftung der Beklagten beruht auf ihrem unzureichenden Vortrag, ohne dass auf die oben angesprochenen rechtlichen Kontroversen abgestellt werden mußte. Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.832,40 €.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Streitwert für den Upload eines Films 50.000 €;  Landgericht Köln, Beschluss vom 10.08.2010, 28 O 509/10</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/12/15/streitwert-fur-den-upload-eines-films-50-000-e-landgericht-koln-beschluss-vom-10-08-2010-28-o-50910/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Dec 2010 19:47:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt


Streitwert: 50.000,00 €.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>28 O 509/10</p>
<p>Landgericht Köln</p>
<p>Beschluss</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>Antragstellerin,</p>
<p>Prozessbevollmächtigte:</p>
<p>…</p>
<p>gegen</p>
<p>…</p>
<p>Antragsgegner,</p>
<p>wegen: Urheberrechtssache</p>
<p>Auf den Antrag der Antragstellerin vom 27.08.2010, ergänzt durch  Schriftsätze vom 06.08.2010 und 09.08.2010, wird, nachdem diese durch  Vorlage von Urkunden, nämlich einer eidesstattlichen Versicherung des  Geschäftsführers der Antragstellerin vom 12.05.2010, eines Vertrages  zwischen der … und der Antragstellerin, einereidesstattlichen  Versicherung des …vom 01.06.2010 sowie einer in Anlage eingereichten  Auflistung von IP-Adressen, eines Auszuges aus einer Auskunft der  Deutschen Telekom AG vom 07.07. 2010, einer anwaltlichen Versicherung  vom 09.08.2010 sowie eines Vertrages zwischen dem Produzenten des  streitgegenständlichen Films und der Firma MK2 SA glaubhaft gemacht hat,  dass die Voraussetzungen für den Eriass der von ihr nachgesuchten  einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§  97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__937.html" target="_blank">§ 937 ZPO</a> ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege dereinstweiligen Verfügung</p>
<p>angeordnet:</p>
<p>1.         Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes  bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben  werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs  Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, den Film „Die  Beschissenheit der Dinge&#8221; des Regisseurs Felix van Groeningen auf einem  Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen  über das Internet bereitzustellen damit der Öffentlichkeit zugänglich zu  machen oder machen zu lassen.</p>
<p>2.         Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt</p>
<p>Streitwert:       50.000,00 €.</p>
<p>Köln, den 10.08.2010</p>
<p>Landgericht, 28. Zivilkammer</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sekundäre Darlegungslast des Abgemahnten, korrekte Zuordnung der IP; LG Hamburg, Urteil vom Urteil vom 28.12.2009, Az. 308 O 691/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/20/sekundare-darlegungslast-des-abgemahnten-korrekte-zuordnung-der-ip-lg-hamburg-urteil-vom-urteil-vom-28-12-2009-az-308-o-69109/</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 14:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=422</guid>
		<description><![CDATA[Ihrer sekundären Darlegungslast (OLG Frankfurt/M., GRUR-RR 2008, 73, 74; BGH MMR 2008, 818, 819) einen Sachverhalt darzulegen, aufgrund dessen sie nicht haftet, ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 25.02.2010 durch die Antragsgegnerin und ihren Ehemann schließen eine Rechtsverletzung durch dieselben gerade nicht aus. Der Ehemann der Antragsgegnerin versichert nur „es ist mir nicht bekannt, dass sich die streitgegenständliche Datei auf dem Computer befindet [Hervorhebung hinzugefügt]“ – er versichert gerade nicht, dass sich die Datei nicht in der Vergangenheit auf dem Computer befunden hat. Dafür, dass diese Formulierung bewusst gewählt wurde, spricht ein Vergleich mit der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin. In dieser wird – bei ansonsten sehr ähnlich lautendem Text - versichert „eine derartige Datei hat sich nach meiner Kenntnis auch nie auf dem Computer befunden“. Darüber hinausgehend hätte es der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch oblegen darzulegen wer – wenn nicht sie selbst – die Rechtsverletzung begangen haben kann (OLG Köln, BeckRS 2010 00768)

Es liegt außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Deutsche T... AG fünf unterschiedliche IP-Adressen fünfmalig zufällig genau demselben falschen Internetanschluss zugeordnet haben soll. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span><strong>Tenor</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span> </span><span>I. Die einstweilige Verfügung vom 28.12.2009 wird bestätigt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span> </span><span>II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.</span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span><strong>Tatbestand</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span> </span><span>Die  Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an  dem Computerspiel „S..the S&#8230;5“. Sie verlangt von der Antragsgegnerin,  es zu unterlassen, das Computerspiel über Peer to Peer Netzwerke  herunterzuladen oder bereitzustellen.</span></p>
<p><span>Das Computerspiel ist erstmalig Ende März 2009 in den Handel gekommen.</span></p>
<p><span>Die  Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin wäre Inhaber eines  Internetanschlusses, über welchen unerlaubt Dateien mit diesem  Computerspiel über ein Peer to Peer Netzwerk zum Download bereitgehalten  wurden. Dies wäre am 09.09.2009 um 18:28:20 Uhr unter der IP-Adresse  xxx.xxx.xxx.110, am 10.9.2009 um 05:21:12 Uhr unter der IP-Adresse  xxx.xxx.xxx.31, ebenfalls am 10.9.2009 um 14:16:18 Uhr unter der  IP-Adresse xxx.xxx.xxx.232, am 11.09.2009 um 05:26:07 Uhr unter der  IP-Adresse xxx.xxx.xxx.184 und am 11.09.2009 um 19:16:34 Uhr unter der  IP-Adresse xxx.xxx.xxx.217 erfolgt.</span></p>
<p><span>Diese  Daten sind durch Überwachungsmaßnahmen der L..AG erhoben worden, die im  Auftrag der Antragstellerin Filesharingsysteme auf das Computerspiel  durchsucht. Nachdem das LG Köln im Beschluss vom 30.09.2009 – 9a OH  415/09 – der Deutsche T&#8230; AG die Auskunftserteilung gestattet hat,  wurde diesen IP-Adressen der Anschluss der Antragsgegnerin zugeordnet.</span></p>
<p><span>Die Antragsgegnerin wurde mit Schreiben vom 02.12.2009 abgemahnt, eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.</span></p>
<p><span>Die  Antragstellerin hat sodann eine einstweilige Verfügung durch die Kammer  vom 28.12.2009 – 308 O 691/09 bewirkt. Hiergegen hat die  Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.</span></p>
<p><span>Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 28.12.2009 zu bestätigen.</span></p>
<p><span>Die  Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 28.12.2009  aufzuheben und den dieser einstweiligen Verfügung zu Grunde liegenden  Antrag abzuweisen.</span></p>
<p><span>Sie ist der  Ansicht, die Antragstellerin hätte einen Verfügungsgrund nicht  hinreichend glaubhaft gemacht. Es fehle an der erforderlichen  Dringlichkeit.</span></p>
<p><span>Die Antragsgegnerin  behauptet, sie habe noch nie eine Tauschbörsensoftware auf ihrem  Computer installiert oder verwendet. Die streitgegenständliche Datei sei  ihr nicht bekannt und habe sich nach ihrer Kenntnis noch nie auf ihrem  Computer befunden. Sie habe auf dem Computer Benutzerkonten für sich und  ihren Mann eingerichtet. Eine Firewall und ein Virenschutz seien  aktiviert gewesen. Keine anderen Personen hätten Zugriff auf den  Computer gehabt und der Computer sei kabelgebunden mit dem Internet  verbunden. Sie habe ihren Mann bei Inbetriebnahme des Anschlusses  belehrt, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Zur  Glaubhaftmachung hat die Antragsgegnerin eine eigene eidesstattliche  Versicherung vom 25.02.2010 vorgelegt.</span></p>
<p><span>Die  Antragsgegnerin behauptet weiter, ihrem Mann sei nicht bekannt, dass  sich die streitgegenständliche Datei auf dem Computer befindet. Zur  Glaubhaftmachung hat sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Mannes  vom 25.02.2010 vorgelegt.</span></p>
<p><span>Sie trägt  vor, über Peer to Peer Netzwerke würden Dateien häufig nur in  Bruchstücken ausgetauscht. Einzelne Bruchstücke seien häufig fehlerhaft,  entweder aufgrund von Übertragungsfehlern oder weil sogenannte  „Leecher-Mods“ eingesetzt würden, die gezielt fehlerhafte Daten liefern.  Da die Datei von der L..AG nicht tatsächlich heruntergeladen würde,  müsse die L..AG auf den Hashwert vertrauen, der ihr durch den  übertragenden Computer mitgeteilt würde. Daher wäre nicht  sichergestellt, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Datei auch  tatsächlich um das Computerspiel der Antragstellerin handele. Deshalb  und auch aus weiteren (vorgetragenen) Gründen wäre das  Ermittlungsverfahren der L..AG ungeeignet, Urheberrechtsverletzungen  einem Anschluss konkret zuzuordnen. Aber selbst eine korrekte Ermittlung  der IP-Adressen durch die L..AG vorausgesetzt wäre jedenfalls nicht  sichergestellt, dass nicht die Deutsche T&#8230; AG Fehler bei der Zuordnung  gemacht hätte. Die Antragsgegnerin meint, nach alldem wäre auch eine  Störerhaftung ausgeschlossen.</p>
<p></span><span>Zur  Vervollständigung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten  Schriftsätze samt Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom  03.03.2010 Bezug genommen.</span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span><strong>Gründe</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die einstweilige  Verfügung ist zu bestätigen (§§ 936, 925 Abs. 2 ZPO). Der ihrem Erlass  zu Grunde liegende Antrag erweist sich auch nach mündlicher Verhandlung  als zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der  tatsächlichen Voraussetzungen des in der Beschlussverfügung vom  28.12.2009 tenorierten Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG  dargelegt und glaubhaft gemacht (nachfolgen I.). Ferner liegt ein  Verfügungsgrund vor (nachfolgend II).</p>
<p></span><span>I.  Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen  des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG dargelegt und  glaubhaft gemacht.</span></p>
<p><span>1. Die  Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihres  Geschäftsführers glaubhaft gemacht, Inhaberin der ausschließlichen  Nutzungsrechte an dem Computerspiel „S..the S&#8230;5“ zu sein.</span></p>
<p><span>2.  Es ist weiterhin durch eidesstattliche Versicherung eines technischen  Mittarbeiters der L..AG glaubhaft gemacht worden, dass am 09.09.2009 um  18:28:20 Uhr unter der IP-Adresse xxx.xxx.xxx.110 am 10.9.2009 um  05:21:12 Uhr unter der IP-Adresse xxx.xxx.xxx.31, ebenfalls am 10.9.2009  um 14:16:18 Uhr unter der IP-Adresse xxx.xxx.xxx.232, am 11.09.2009 um  05:26:07 Uhr unter der IP-Adresse xxx.xxx.xxx.184 und am 11.09.2009 um  19:16:34 Uhr unter der IP-Adresse xxx.xxx.xxx.217 eine Datei mit dem  streitgegenständlichen Computerspiel mittels einer Filesharing-Software  im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und  heruntergeladen werden konnte. Dass es sich bei den zum Download  angebotenen Dateien um das geschützte Computerspiel handelte, ist weit  überwiegend wahrscheinlich. Die Datei hatte den Dateinamen „&#8230;S..the  S&#8230;5&#8230;.“ und wurde unter Übermittlung eines 40-stelligen Hash-Wertes  angeboten, welcher dem Hash-Wert entspricht, unter denen das  Computerspiel mit dem gleichen Namen in Tauschbörsen angeboten wird.  Soweit die Antragsgegnerin argumentiert, es hätte sich auch um  ‚Datenmüll‘ handeln können, der unter demselben Hash-Wert zur Verfügung  gestellt wird, so trägt sie dazu nicht substantiiert vor. Der pauschale  Hinweis auf sogenannte „Leecher-Mods“, die das Zugänglichmachen nur  vortäuschen, ist nicht ausreichend. Hash-Wert und Dateinamen sprechen  zunächst mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich  um das Computerspiel handelt.</p>
<p></span><span>3. Da  diese Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §§ 19a und 69c  Nr. 4 UrhG ausschließlich der Antragstellerin vorbehalten ist und ohne  deren Einverständnis erfolgt ist, war sie widerrechtlich.</span></p>
<p><span>4. Die Antragsgegnerin hat für diese Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.</span></p>
<p><span>a)  Die Antragsgegnerin ist nach den von der Antragstellerin eingeholten  Auskünften der Deutsche T&#8230; AG Inhaberin des Internetanschlusses, dem  die oben unter II.2. genannten IP-Adressen zu den ebenfalls dort  genannten Zeiten zugeordnet waren. Das LG Köln hat der Deutsche T&#8230; AG  mit Beschlüssen vom 30.09.2009 (9 OH 415/09) und vom 02.11.2009 (9 OH  443/09) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Verwendung der Verkehrsdaten für die  Auskünfte gestattet.</span></p>
<p><span>b) Soweit die  Antragsgegnerin vorträgt, dass nicht dargelegt wurde, dass die Zuordnung  auf Seiten der Deutsche T&#8230; AG mit Sicherheit fehlerfrei erfolgt, so  schlägt dies im Ergebnis nicht durch. Zwar gehört grundsätzlich auch die  korrekte Zuordnung der IP-Adressen durch den Provider – hier also der  Deutsche T&#8230; AG – zu den Tatsachen, die von der Antragstellerin  glaubhaft gemacht werden müssen. Dazu gehört auch eine Darstellung von  sogenannten Kontrolltatsachen, mit denen die Verlässlichkeit der Angaben  geprüft werden können. Diese Kontrolltatsachen kann der Verletzte  vorlegen, da sie von seinem Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider mit  umfasst sind (Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl.  2008, § 101 UrhG Rn. 79; im Markenrecht BGH GRUR 2001, 841, 845). Dies  gilt insbesondere, da die Antragsgegnerin regelmäßig keine eigenen  Auskunftsansprüche gegen den Provider hat, ihr also ohne diese  Informationen Überprüfungsmöglichkeiten abgeschnitten sind. Im  vorliegenden Fall ist jedoch schon alleine durch die Anzahl der  Zuordnungen (fünf unterschiedliche IP-Adressen zu unterschiedlichen  Zeitpunkten) eine vom Internetanschluss der Antragsgegnerin ausgehende  Verletzungshandlung glaubhaft gemacht. Es liegt außerhalb jeglicher  Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Deutsche T&#8230; AG fünf  unterschiedliche IP-Adressen fünfmalig zufällig genau demselben falschen  Internetanschluss zugeordnet haben soll.</span></p>
<p><span>c)  Damit geschah die Rechtsverletzung im Macht- und Verantwortungsbereich  der Antragsgegnerin. Aufgrund dessen ist es überwiegend wahrscheinlich,  dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder dass sie  von Personen begangen worden ist, deren Fehlverhalten sie sich nach den  Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen muss (wie hier zur  Haftung des Anschlussinhabers: LG Hamburg, MMR 2007, 131; LG Hamburg,  MMR 2008, 685; LG Mannheim, ZUM-RD 2007, 252; LG-Köln, BeckRS 2007  15421; LG Köln BeckRS 2010 04511; LG Düsseldorf BeckRS 2008 17131; LG  Leipzig MMR 2009, 219; strenger OLG Frankfurt/M., MMR 2008, 169).</span></p>
<p><span>d)  Ihrer sekundären Darlegungslast (OLG Frankfurt/M., GRUR-RR 2008, 73,  74; BGH MMR 2008, 818, 819) einen Sachverhalt darzulegen, aufgrund  dessen sie nicht haftet, ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Die  vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 25.02.2010 durch die  Antragsgegnerin und ihren Ehemann schließen eine Rechtsverletzung durch  dieselben gerade nicht aus. Der Ehemann der Antragsgegnerin versichert  nur „es ist mir nicht bekannt, dass sich die streitgegenständliche Datei  auf dem Computer befindet [Hervorhebung hinzugefügt]“ – er versichert  gerade nicht, dass sich die Datei nicht in der Vergangenheit auf dem  Computer befunden hat. Dafür, dass diese Formulierung bewusst gewählt  wurde, spricht ein Vergleich mit der eidesstattlichen Versicherung der  Antragsgegnerin. In dieser wird – bei ansonsten sehr ähnlich lautendem  Text &#8211; versichert „eine derartige Datei hat sich nach meiner Kenntnis  auch nie auf dem Computer befunden“. Darüber hinausgehend hätte es der  Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch oblegen  darzulegen wer – wenn nicht sie selbst – die Rechtsverletzung begangen  haben kann (OLG Köln, BeckRS 2010 00768).</p>
<p></span><span>5.  Die danach der Antragsgegnerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung  begründet die Vermutung einer Widerholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser  Vermutung wäre neben einer Einstellung der widerrechtlichen Handlung die  Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung  erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97  Rn. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; Wolff in  Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35), wie sie  erfolglos verlangt worden ist.</span></p>
<p><span>III.  Es besteht ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus  der Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer  strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Antragsgegnerin  sich nicht veranlasst gefühlt hat. Sofern die Antragsgegnerin auf den  Beschluß des OLG Hamburg v. 23.11.2006 (5 W 168/06) verweist, bezieht  sich dieser auf eine Konstellation, in welcher die dortige  Antragsgegnerin die Beeinträchtigung durch aktives Handeln (Löschung des  Links) bereits nachweislich weitestgehend beseitigt hatte, sich die  streitgegenständliche Datei nur noch &#8211; offensichtlich unbeabsichtigt &#8211;  in einem Unterverzeichnis befand, auf welches der durchschnittliche  Internetnutzer nicht zugreift. Der vorliegende Fall ist damit nicht zu  vergleichen; die Antragsgegnerin hat von sich aus nichts vergleichbares  getan, was darauf schließen lässt, dass sie Abstand von einer solchen  Rechtsverletzung genommen hat. Ähnlich hatte die Beklagte in der  ebenfalls von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des LG  Flensburg v. 24.04.2007 (7 S 89/06) bereits sämtliche  Verletzungsgegenstände übergeben (dazu LG Flensburg a.a.O. mit Verweis  auf BGH GRUR 2001, 453, 455). Im Übrigen hat die Antragstellerin  dargelegt und glaubhaft gemacht, die Sache selbst geboten zügig  behandelt zu haben.</span></p>
<p><span>IV. Die  Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist  nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.</span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung für WLAN, Beweislastumkehr, Ermittlung der IP, Verwertbarkeit von Adressdaten; Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/20/haftung-fur-wlan-ermittlung-der-ip-verwertbarkeit-von-adressdaten-bundesgerichtshof-urteil-vom-12-mai-2010-az-i-zr-12108/</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 13:44:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. 

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen. 

Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt. 

Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><strong>BUNDESGERICHTSHOF </strong><strong>IM NAMEN DES VOLKES </strong></p>
<p align="center"><strong>URTEIL </strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">I ZR 121/08 </span></strong></p>
<p>Verkündet am: 12. Mai 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle</p>
<p align="center">in dem Rechtsstreit</p>
<p>Sommer unseres Lebens</p>
<p>UrhG §§ 19a, 97</p>
<p>a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.</p>
<p>b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeit-punkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entspre-chend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.</p>
<p>BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 &#8211; I ZR 121/08 &#8211; OLG Frankfurt/Main</p>
<p>LG Frankfurt/Main &#8211; 2 -</p>
<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten (325,90 € zuzüglich Zinsen) abgewiesen hat.</p>
<p>Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="center">
<p align="center">Von Rechts wegen</p>
<p align="center">
<p align="center"><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand: </span></p>
<p>1</p>
<p>Die Klägerin vermarktet den Tonträger „Sommer unseres Lebens“ mit ei-ner Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer. Sie beauftragte die L. AG mit der Überwachung des Titels im Internet. Am 8. September 2006 um 18.32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger „Sommer unseres Lebens“ anderen Teilnehmern der Tauschbörse „eMule“ zum Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ein&#8211; 3 -</p>
<p>geholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fragli-chen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.</p>
<p>2</p>
<p>Die Klägerin hat beantragt,</p>
<p>dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion „Sommer unseres Le-bens“ mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in soge-nannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p>
<p>3</p>
<p>Ferner hat sie den Beklagten auf Schadensersatz (150 €) sowie auf Er-stattung von Abmahnkosten (325,90 €) zuzüglich Zinsen in Anspruch genom-men.</p>
<p>4</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 279). Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.</p>
<p align="center"><span style="text-decoration: underline;">Entscheidungsgründe: </span></p>
<p>5</p>
<p>I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklag-ten aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verneint. Hierzu hat es ausgeführt:</p>
<p>6</p>
<p>Der Beklagte habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da er zum fraglichen Zeitpunkt urlaubsabwesend gewesen sei und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befunden habe, der keinem Dritten zugäng-lich gewesen sei. Die Rechtsverletzung könne daher nur von einem Dritten be-gangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Für &#8211; 4 -</p>
<p>diese &#8211; wie zu unterstellen sei &#8211; vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverlet-zung eines Dritten hafte der Beklagte nicht als Störer. Der WLAN-Anschlussin-haber dürfe nicht für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden, verantwortlich gemacht werden. Ein WLAN-An-schlussinhaber hafte im privaten Bereich deshalb nicht generell wegen der ab-strakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Daran fehle es im Streit-fall.</p>
<p>7</p>
<p>Störer könne zwar auch sein, wer die Möglichkeit einer Rechtsverlet-zung, zu der er einen adäquat-kausalen Beitrag geleistet habe, nicht erkannt habe, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können. Es erscheine aber fraglich, ob die Unterhaltung eines WLAN-Anschlusses als adäquater Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung angesehen werden könne, die ein vorsätzlich handelnder Dritter mit Hilfe dieses Anschlusses begehe. Je-denfalls sei dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen. Solange keine kon-kreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestünden, sei es dem An-schlussinhaber unzumutbar, Mittel aufzuwenden, um einen vorsätzlich rechts-widrigen Eingriff eines Dritten zu vermeiden, dessen Handeln dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Das erschwere die Rechtsdurch-setzung nicht unzumutbar, weil immer dann, wenn der Anschlussinhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahre, seine Prüfungs- und Überwachungs-pflicht einsetze.</p>
<p>8</p>
<p>Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kämen erst recht nicht in Betracht. Ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten scheide aus. Nach Erhebungen aus der Praxis seien die Sicherheitsprobleme von WLAN-An-schlüssen weithin unbekannt oder würden als nicht erheblich bewertet. &#8211; 5 -</p>
<p>9</p>
<p>II. Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Un-terlassungsantrags sowie des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p>10</p>
<p>1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausge-gangen, dass der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheber-rechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG haftet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.</p>
<p>11</p>
<p>a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtsverletzung urlaubsabwesend war und sich sein PC in einem abge-schlossenen Büroraum befand. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Computer des Beklagten während seines Urlaubs mit dem Internet verbunden war. Die Klägerin hat dies in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte das fragliche Werk öf-fentlich zugänglich gemacht hätte, wenn sein Rechner, ausgestattet mit den maßgeblichen Daten und einer Tauschbörsensoftware, während seiner Abwe-senheit eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen wäre, stellt sich daher im Streitfall nicht.</p>
<p>12</p>
<p>Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu-geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen &#8211; 6 -</p>
<p>hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vor-gelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte je-denfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Be-rufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittel-bar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen wor-den sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutz-te, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.</p>
<p>13</p>
<p>b) Es kommt auch keine täterschaftliche Haftung des Beklagten unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 – Jugendgefährdende Schriften bei eBay) in Betracht. Diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungsgrundlage setzt voraus, dass die Merkmale einer täterschaftlichen Haftung nach dem jeweiligen Haf-tungsregime erfüllt sein müssen. Während im Lauterkeitsrecht das in Rede ste-hende Verhalten – die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer – ohne weiteres als eine unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein. Im Streitfall müsste das Verhalten des Beklagten – also die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten WLAN-Anschlusses – den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (§ 19a UrhG) erfüllen (vgl. zum Merkmal des Anbietens im Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I). Dies ist indessen – wie darge-legt – nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Haftung für die Verletzung einer &#8211; 7 -</p>
<p>wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in dem vom Senat entschiedenen Fall nicht zuletzt mit dem eigenen geschäftlichen Interesse begründet worden ist, das der Betreiber der Handelsplattform verfolgt und das es rechtfertigt, von ihm eine besondere Rücksichtnahme auf Rechtsgüter zu verlangen, die durch sein Verhalten gefährdet werden.</p>
<p>14</p>
<p>c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Beru-fungsurteils entschieden, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat (BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Die bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt danach einen eigenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar. Diese Entscheidung ist indes nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragbar.</p>
<p>15</p>
<p>Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identi-fikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zuge-ordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfälti-gen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haf&#8211; 8 -</p>
<p>tungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täter-schaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen.</p>
<p>16</p>
<p>d) Der Beklagte ist auch nicht Teilnehmer der durch den unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihm fehlt jedenfalls der dafür er-forderliche Vorsatz (vgl. zum Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Ver-steigerung I).</p>
<p>17</p>
<p>e) Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheber-rechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Nicht zu beanstanden ist daher die Abweisung des Zahlungsantrags, soweit die Klä-gerin Schadensersatz begehrt hat.</p>
<p>18</p>
<p>2. Soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen hat, kommt eine Bestätigung dagegen nicht in Betracht. Denn ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht meint zwar, der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses hafte nicht generell we-gen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Außenstehenden, sondern erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestünden. Dem kann aber für den hier vorliegenden Fall nicht bei-getreten werden, dass der WLAN-Anschluss ohne die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wird.</p>
<p>19</p>
<p>a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in &#8211; 9 -</p>
<p>irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschütz-ten Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor I; BGH, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 50 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haf-tung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15.10.1998 &#8211; I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 158, 343, 350 – Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 9.2.2006 – I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP 2006, 1109 – Rechtsanwalts-Ranglisten).</p>
<p>20</p>
<p>b) Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern oblie-gen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt.</p>
<p>21</p>
<p>aa) Es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte ei-nen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrecht-lich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen. Die Unter-lassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen beruht auch auf dem Willen des Anschlussinhabers.</p>
<p>22</p>
<p>bb) Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Siche-rungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die &#8211; 10 -</p>
<p>Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen ei-genen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzun-gen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers. Die Prüfpflicht ist mit der Folge der Störerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Si-cherungsmaßnahmen unterbleiben.</p>
<p>23</p>
<p>cc) Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 – Internet-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerk-sicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr da-hin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).</p>
<p>24</p>
<p>dd) Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Prüfungs-pflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines An-schlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des An-schlusses. Die Gründe, die den Senat in den Fällen der Internetversteigerung dazu bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzu-nehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, &#8211; 11 -</p>
<p>liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. – Internet-Versteigerung I). Es gel-ten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtli-nie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu er-halten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installa-tion des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Si-cherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden.</p>
<p>25</p>
<p>c) Die Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in An-spruch nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicher-ten WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte.</p>
<p>26</p>
<p>aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von der L. AG ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein außenstehender Drit-ter den WLAN-Anschluss des Beklagten für die das Verwertungsrecht der Klä-gerin verletzende Handlung benutzt hat.</p>
<p>27</p>
<p>(1) Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt. &#8211; 12 -</p>
<p>Nachdem das Landgericht das pauschale Bestreiten des Beklagten als zu un-bestimmt angesehen hatte und der Beklagte seinen Vortrag in zweiter Instanz nicht weiter substantiiert hat, konnte das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Landgerichts verweisen.</p>
<p>28</p>
<p>(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zuge-ordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Be-rufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden.</p>
<p>29</p>
<p>Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden An-schlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikations-gesetzes über die Bestandsdatenabfrage (LG Stuttgart MMR 2005, 624, 628; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG Würzburg NStZ-RR 2006, 46; Sankol, MMR 2006, 361, 365; a.A. Bock in Beck&#8217;scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 113 Rdn. 24; Bär, MMR 2005, 626). Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a TKG, die gemäß § 100g Abs. 2, § 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu ei-nem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem An-schlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende wor-über und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Ge-setzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzu-ordnen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Ände-rung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/7008, S. 7; Begründung des Re-gierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-überwachung …, BT-Drucks. 16/5846, S. 26 f.). Die Ermittlung des einer kon-kreten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Anschlussin-habers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der Straf&#8211; 13 -</p>
<p>verfolgungsbehörden gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 und § 163 StPO, so dass die Auskunft der Deutschen Telekom AG rechtmäßig eingeholt worden ist.</p>
<p>30</p>
<p>(3) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-fähig, bei der Installation im Jahre 2003/04 sei diese Funktion aber deaktiviert worden und die Vernetzung über eine strukturierte Verkabelung erfolgt. Das steht indes einer Nutzung des WLAN-Zugangs durch einen Dritten am 8. September 2006 nicht entgegen. Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Te-lekom AG erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Be-klagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war.</p>
<p>31</p>
<p>Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN-Router dann auch nicht während seines Urlaubs über einen der Stromversorgung seines PC-Systems dienenden Sammelstecker ausgeschaltet gewesen sein.</p>
<p>32</p>
<p>bb) Der Beklagte hat die ihm als Betreiber eines WLAN-Anschlusses ob-liegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen ver-letzt.</p>
<p>33</p>
<p>Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei akti-vierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung ge-schützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Drit&#8211; 14 -</p>
<p>ter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netz-werksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und da-für entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten.</p>
<p>34</p>
<p>Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem An-schluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstel-lungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausrei-chend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehör-te auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden.</p>
<p>35</p>
<p>c) Auch wenn der Beklagte als Störer haftet, kommt eine Verurteilung nach dem bislang gestellten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Denn der Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion „Sommer un-seres Lebens“ im Internet in Tauschbörsen zugänglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform.</p>
<p>36</p>
<p>Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverlet-zungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert. Die Revision macht zwar geltend, dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform beziehe. Es wird aber nicht deutlich, dass er sich darauf beschränkt. Der Antrag bedarf daher der Einschränkung, die nur die Klägerin selbst vornehmen kann. &#8211; 15 -</p>
<p>37</p>
<p>Der Umstand, dass der gestellte Unterlassungsantrag die konkrete Ver-letzungsform nicht erfasst, rechtfertigt andererseits nicht die Abweisung der Klage. Aus der Sicht des Berufungsgerichts bestand kein Anlass, darauf hinzu-wirken, dass die Klägerin einen an der konkreten Verletzungsform orientierten Unterlassungsantrag stellt (§ 139 Abs. 1 ZPO). Der Grundsatz des fairen Ver-fahrens gebietet es unter diesen Umständen, der Klägerin die Möglichkeit ein-zuräumen, ihren Antrag auf die konkrete Verletzungsform anzupassen.</p>
<p>38</p>
<p>3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugäng-lichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom &#8211; 16 -</p>
<p>Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).</p>
<p>Bornkamm Pokrant Richter am BGH Prof. Dr. Büscher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.</p>
<p>Bornkamm</p>
<p>Kirchhoff Koch</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2007 &#8211; 2/3 O 19/07 -</p>
<p>OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2008 &#8211; 11 U 52/07 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Störerhaftung des Anschlussinhabers für illegale Downloads; LG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 308 O 34/10</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/19/storerhaftung-des-anschlussinhabers-fur-illegale-downloads-lg-hamburg-beschluss-vom-04-02-2010-az-308-o-3410/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Nov 2010 16:38:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=418</guid>
		<description><![CDATA[Nach der Auskunft durch den Provider, dass die durch die Logistep AG mitgeloggte IP-Adresse beim Down-/Upload eines Computerspiels der Antragsgegnerin zugeordnet war, war das Gericht davon überzeugt, dass es ganz überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie die Rechtsverletzung selbst begangen habe oder dass sie zumindest von Personen begangen worden sei, deren Fehlverhalten sie sich zurechnen lassen muss.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000;"><strong>Landgericht Hamburg</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Beschluss</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>I.<br />
Im Wege einer einstweiligen Verfügung &#8211; der Dringlichkeit wegen ohne  mündliche Verhandlung &#8211; wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines  vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden  Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden  kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten  (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft  höchstens zwei Jahre) verboten, das Computerspiel „…” auf einem Computer  in P2P-Netzwerken für den Abruf durch andere Teilnehmer des  Filesharing-Systems über das Internet bereitzustellen oder auf andere  Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>II.<br />
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 20.000,00.</em><br />
<strong><br />
Gründe</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;">I.<br />
Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Die Verbots- bzw. Unterlassungsansprüche folgen aus den §§ 97, 95, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">II.<br />
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig,  insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg  gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches  Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Computerspiels  durch ein Filesharingsystem im Internet. Das ist eine unerlaubte  Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere  Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, §  105 Rn. 8), wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen  gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung  begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der  wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist,  also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz  a.a.O., Rn 13; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 27. Auflage  2009, § 32 Rn. 16). Da das ins Internet gestellte Computerprogramm auch  in Hamburg aufgerufen werden konnte, ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz a.a.O., Rn. 15).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">III.<br />
Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin dargelegt und glaubhaft gemacht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">1.<br />
Das streitgegenständliche Computerspiel „…” genießt jedenfalls Laufbildschutz nach § 95 UrhG.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">2.<br />
Die Antragstellerin hat (durch eidesstattliche Versicherung &#8211; in  beglaubigter Übersetzung &#8211; ihres Geschäftsführers … vom 02.07.2009)  glaubhaft gemacht, dass ihr als Herstellerin die ausschließlichen  Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel,  einschließlich der alleinigen Rechte, Schutzrechtsverletzung im Gebiet  der Bundesrepublik Deutschland zu verfolgen, zustehen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">3.<br />
Es ist weiter (durch eidesstattliche Versicherung des Ermittlers … der  Logistep AG vom 20.07.2009) glaubhaft gemacht worden, dass am 20.07.2009  um 08:05:55 Uhr (MESZ) unter der IP-Adresse 79 223 188 119 eine Datei  des streitgegenständlichen Computerspiels, welche anhand von Hash-Werten  identifiziert und mit der Originaldatei abgeglichen wurde, mittels der  Filesharing-Software „eMule” im Internet der Öffentlichkeit zugänglich  gemacht worden ist und eine voll funktionsfähige Version des Spieles  heruntergeladen werden konnte. Da diese Nutzung des öffentlichen  Zugänglichmachens gemäß § 95 UrhG ausschließlich der Antragstellerin vorbehalten und ohne deren Einverständnis erfolgt ist, war sie widerrechtlich.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">4.<br />
Die Antragsgegnerin hat für diese Rechtsverletzung einzustehen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">a)<br />
Sie ist nach der von der Antragstellerin eingeholten Auskunft der  Deutschen Telekom AG Inhaberin des Internetanschlusses, dem die  IP-Adresse 79 223 188 119 am 20.07.2009 um 08:05:55 Uhr (MESZ)  zugeordnet war.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">b)<br />
Die Auskunft ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Das LG Köln  hat der Deutschen Telekom mit Beschluss vom 03.08.2009 (9 OH 1247/09)  die Verwendung der Verkehrsdaten für die Auskunft gestattet.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">c)<br />
Damit geschah die Rechtsverletzung im Macht- und Verantwortungsbereich  der Antragsgegnerin. Aufgrund dessen ist es überwiegend wahrscheinlich,  dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder dass sie  von Personen begangen worden ist, deren Fehlverhalten sie sich nach den  Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen muss (wie hier zur  Haftung des Anschlussinhabers: LG Hamburg, MMR 2006, 700; LG Hamburg, MMR 2007, 131; LG Hamburg, MMR 2008, 685; LG Mannheim, ZUM-RD 2007, 252; LG Köln, BeckRS 2007 15421; LG Düsseldorf, BeckRS 2008 17131; LG Leipzig, MMR 2009, 219; strenger: OLG Frankfurt/M., GRUR-RR 2008, 73; anders bei Volljährigen: LG Mannheim, MMR 2007, 267).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">5.<br />
Die danach der Antragsgegnerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung  begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser  Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer  ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend  strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen  (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rz. 42;  Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in  Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 34, 35), wie sie  erfolglos verlangt worden ist.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">IV.<br />
Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits  aus der Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer  strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegner  sich nicht veranlasst gesehen hat. Im Übrigen hat die Antragstellerin  die Sache selbst geboten zügig behandelt. Die zeitliche Differenz  zwischen Entdeckung der Nutzung des P2P-Netzwerkes durch die  Antragstellerin am 20. Juli 2009 und der Abmahnung am 19. Januar 2010  beruht im Wesentlichen auf der erst am 21. Dezember 2009 erteilten und  am 28. Dezember zugegangenen Auskunft der Deutschen Telekom AG. Die  späte Bearbeitung durch die Deutsche Telekom hat die Antragstellerin  durch Vorlage des Schreibens der Deutschen Telekom vom 21. Dezember 2009  sowie des Briefumschlages glaubhaft gemacht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">V.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.</span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung der Eltern für Filesharing der Kinder; LG Hamburg, Beschluss vom 21.04.06, Az.: 308 O 139/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/19/haftung-der-eltern-fur-filesharing-der-kinder-lg-hamburg-beschluss-vom-21-04-06-az-308-o-13906/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Nov 2010 16:24:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Gegenüber minderjährigen Kindern besteht die Pflicht der Eltern, Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen über den Internetanschluss zu treffen. Die zumutbaren Möglichkeiten reichen dabei von der Einrichtung von gesicherten Nutzerkonten bis hin zur Installierung einer Firewall zur Verhinderung des Filesharing. Auch wenn die Eltern aufgrund fehlender Sachkunde zu derartigen Maßnahmen nicht selbst in der Lage sind, müssen sie sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen und dürfen den Kindern und Jugendlichen den Internetzugang nicht "ungeschützt" überlassen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<table id="contentcell" style="height: 100%;" border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td id="title" colspan="3"></td>
</tr>
<tr>
<td id="colNormal" colspan="3">
<div id="c2880">
<p align="center"><strong><br />
<strong>LANDGERICHT HAMBURG</strong></strong> Aktenzeichen: 308 O 139/06</p>
<p align="center"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p align="center"><strong>BESCHLUSS</strong></p>
<p align="center">
<p align="center">Entscheidung vom 21. April 2006</p>
<p>In der Sache</p>
<p>&#8230;</p>
<p align="right"><strong>- Antragstellerin -</strong></p>
<p>gegen</p>
<p>&#8230;</p>
<p align="right"><strong>- Antragsgegner -</strong></p>
<p align="justify">beschließt  das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8 &#8230; durch &#8230;:</p>
<p align="justify">Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 6.000,00.</p>
<p align="justify">Gründe:</p>
<p align="justify">Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache  übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß §91 a ZPO unter  Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem  Ermessen über die Kosten zu befinden, wobei die Entscheidung gemäß § 128  Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht. Nach dem bisherigen Sach-  und Streitstande ist es billig, dem Antragsgegner die Kosten  aufzuerlegen. Denn er wäre danach in der Hauptsache die unterlegene  Partei gewesen und Anlass, von der dafür vorgesehenen Kostenfolge des §  91 Abs. 1 ZPO abzuweichen, ergeben sich auch aus  Billigkeitsgesichtspunkten nicht.</p>
<p align="justify">I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung  war zulässig, insbesondere war die von dem Antragsgegner in Abrede  gestellte örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben.  Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches  Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Musikaufnahmen durch  ein Filesharingsystem im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei  der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere  Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in  Wandtke/Bullinger, UrhG, 2.Auflage 2006, § 105 Rn. 8), wobei der  Antragstellerin gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist  das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung  begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der  wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist,  also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz  a.a.O. Rn. 13, Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 25.Auflage 2005,  § 32 Rn 16). Da die ins Internet gestellten Musikaufnahmen auch in  Hamburg aufgerufen werden konnten und wurden, ist auch das Landgericht  Hamburg örtlich zuständig (vgl.Kefferpütz a.a.O. Rn 15).</p>
<p align="justify">II. Die Antragstellerin hat die Voraussetzung eines  aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen den  Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht.</p>
<p align="justify">1. Es ist durch eidesstattliche Versicherung des  Justitiars der Antragstellerin vom 01.03.2006 glaubhaft gemacht worden,  dass der Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte des  Tonträgerherstellers an der exemplarisch verfahrensgegenständlichen  Musikaufnahme „Zeit für Optimisten“ der Künstlergruppe „S.“ gemäß § 85  UrhG zustehen.</p>
<p align="justify">2. Diese Aufnahme wurde – unstreitig – vom  Internetanschluss des Antragsgegners neben weiteren 131 Musikaufnahmen  über ein Filesharing- System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und  konnte so heruntergeladen und angehört werden. Da diese Nutzung gemäß §  19 a UrhG ohne das dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin  erfolgte, war sie widerrechtlich.</p>
<p align="justify">3. Der Antragsgegner hat für diese Rechtsverletzung  einzustehen. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass er selbst  die Rechtsverletzung beging. Vielmehr dürfte es seine zur Tatzeit 15  Jahre alte Tochter gewesen sein, da er seinen Internetanschluss und  einen Computer zur Verfügung gestellt hatte. Der Antragsteller haftet  aber auch dafür nach den Grundsätzen der Störerhaftung.</p>
<p align="justify">a) Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in  entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine  Schutzrechtsverletzung, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein –  in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der  rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung  nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die  rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des  Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Derne Umfang  bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch  Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004,  860, 864 – Störerhaftung des Internetauktionshauses bei  Fremdversteigerung – m.w.N.). Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch  Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang  der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (von  Wolff in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 97 Rn15). So hat sich auch die  Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die  Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des  Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH, GRUR 1984, 54/55 –  Kopierläden).</p>
<p align="justify">b) Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet der Antragsgegner als Störer.</p>
<p align="justify">Wenn der Antragsgegner Dritten, auch und gerade  minderjährigen Mitgliedern seines Haushalts wie der 15 Jahre alten  Tochter den Internetzugang ermöglichte, dann war das adäquat kausal für  die Schutzrechtrechtsverletzung. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn  das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonderen eigenartigen,  unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer  Betracht zu lassen den Umständen geeignet ist, einen Erfolg der  fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, 1420, 1421 m.w.N.). Davon  ausgehend ist ein Adäquanz hier zu bejahen. Zunächst haben  Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das  Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachung insbesondere  urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich  geschützter Leistungen. Darunter fällt auch die Aneignung und das  Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to– Peer- Dienste  und mit Hilfe von Filesharing- Software, alles verharmlosend  „Tauschbörsen“ genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-  Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr  ungewöhnlich, sondern wird gerade von Jugendlichen vielfältig in  Anspruch genommen.</p>
<p align="justify">Das Überlassen eines Internetzuganges an eine Dritten  birgt danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem  Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und  gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher  Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das gilt im Zweifel bei einer  Überlassung an jeden Dritten. Das gilt aber umso mehr, wenn die  Überlassung an einen Jugendlichen oder ein Kind erfolgt, bei denen sich  möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch  nicht in gebotenem Maße entwickelt hat.</p>
<p align="justify">Rechtlich und tatsächlich war der Antragsgegner in  die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der  streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. So hätte er  verschiedene sog. Benutzerkonten, bei denen jeder Benutzer eine „Login“ –  Kennung samt Passwort erhält, einrichten könne. Für die verschieden  Nutzerkonten können die individuellen Nutzungsbefugnisse festgelegt und  etwa ein Herunterladen der Filesharing- Software verhindert werden. Des  Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „firewall“ möglich und  zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing- Software  verhindert werden kann. Derartige ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen  hat der Antragsgegner jedoch nicht ergriffen, sondern seiner Tochter den  Internetzugang „ungeschützt“ zur Verfügung gestellt bzw. zumindest eine  derartige Nutzung durch Dritte verhindert.</p>
<p align="justify">Die Durchführung der vorbeschriebenen Maßnahmen ist  zumutbar. Das gilt auch für den Fall, dass der Antragsgegner selbst  nicht in der Lage sein sollte, Benutzerkonten mit solchen  Nutzungsbeschränkungen einzurichten und er sich dazu entgeltlich  fachkundiger Hilfe bedienen müsste. Denn den dadurch bedingten  Geldaufwand schätzt die Kammer als durchaus noch verhältnismäßig.</p>
<p align="justify">4. Die danach dem Antragsgegner zurechenbare  widerrechtliche Nutzung begründete die Vermutung einer  Wiederholungsgefahr. Diese wurde erst durch das erledigende Ereignis,  die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 12.04.2006  ausgeräumt.</p>
<p align="justify">III. Es bestand auch ein Verfügungsgrund. Dieser  folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr, zu deren  Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der  Antragsgegner sich zunächst nicht veranlasst sah. Im Übrigen hat die  Antragstellerin die Sache selbst geboten zügig behandelt. Von dem Namen  und der Anschrift des Antragsgegners erlangte sie erst am 20.01.2006  durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte  Kenntnis. Es folgten Abmahnung und Anschlusskorrespondenz.</p>
<p align="justify">Unterschriften</p>
</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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		</item>
		<item>
		<title>Ermittlungsmethode ist zuverlässig. Dies wurde durch einen Sachverständigen belegt; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2010, Az. 30 C 562/07 &#8211; 47</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/17/ermittlungsmethode-ist-zuverlassig-dies-wurde-durch-einen-sachverstandigen-belegt-ag-frankfurt-am-main-urteil-vom-16-04-2010-az-30-c-56207-47/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Nov 2010 07:24:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA["Insbesondere die Zuverlässigkeit der Identifizierung einer Datendatei anhand des so genannten Hashwertes war zu überprüfen. Dabei hat sich der Gutachter auf Anordnung des Gerichts nicht damit begnügt, der Firma Logistep gewissermaßen bei der Arbeit zuzuschauen und deren Aufzeichnungen auf Plausibilitat zu überprüfen. Er hat vielmehr darüber hinausgehend unter Verwendung einer selbst komponierten und damit bis dato im Internet absolut noch nicht vorhandenen mp3-Datei die Software nach den entsprechenden Hashwerten suchen lassen, jeweils mit dem Ergebnis zielsicheren Erkennens der gesuchten Datei. Bei der anschließenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen hat dieser die Zuverlässigkeit der untersuchten Software “Filesharing Monitor” ohne jede Einschränkung bestätigt. Mit ihr könne zuverlässig festgestellt werden, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine bestimmte Datei zum Herunterladen angeboten wird. Im Ergebnis sei kein Grund erkennbar geworden, dass nicht die IP-Adressen jeweils ermittelt worden sind. Letztlich hat die Überprüfung durch den Sachverständigen auch ergeben, dass die Ergebnisse der Suchsoftware auch richtig protokolliert werden. Reklamierte Fehlerquellen (Möglichkeit des Verfälschens von IP-Adressen; Möglichkeit, dass verschiedene Dateien den exakt gleichen Hashwert produzieren) hat der Gutachter als theoretische Möglichkeit zwar bejaht, indes praktisch ausgeschlossen."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--[if gte mso 9]><xml> <w:WordDocument> <w:View>Normal</w:View> <w:Zoom>0</w:Zoom> <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone> <w:PunctuationKerning /> <w:ValidateAgainstSchemas /> <w:SaveIfXMLInvalid>false</w:SaveIfXMLInvalid> <w:IgnoreMixedContent>false</w:IgnoreMixedContent> <w:AlwaysShowPlaceholderText>false</w:AlwaysShowPlaceholderText> <w:Compatibility> <w:BreakWrappedTables /> <w:SnapToGridInCell /> <w:WrapTextWithPunct /> <w:UseAsianBreakRules /> <w:DontGrowAutofit /> </w:Compatibility> <w:BrowserLevel>MicrosoftInternetExplorer4</w:BrowserLevel> </w:WordDocument> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> <w:LatentStyles DefLockedState="false" LatentStyleCount="156"> </w:LatentStyles> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 10]><br />
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<p style="text-align: justify;"><strong><span style="color: black;">Amtsgericht Frankfurt am Main</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="color: black;">Urteil</span></strong><strong><span style="color: black;"><br />
</span></strong><span style="color: black;"><br />
Im Rechtsstreit<br />
…<br />
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main &#8211; Abteilung 30 durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2010 für Recht erkannt:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><em><span style="color: black;">1.</span></em><em><span style="color: black;"><br />
<em>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 801,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 150,00 Euro seit dem 21.11.2006 sowie aus weiteren 651,80 Euro seit dem 27.12.2006 zu zahlen.</em></span></em></p>
<p style="text-align: justify;"><em><span style="color: black;">2.</span></em><em><span style="color: black;"><br />
<em>Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</em></span></em></p>
<p style="text-align: justify;"><em><span style="color: black;">3.</span></em><em><span style="color: black;"><br />
<em>Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.</em></span></em></p>
<p style="text-align: justify;"><em><span style="color: black;">4.</span></em><em><span style="color: black;"><br />
<em>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</em><br />
<em>Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</em></span></em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="color: black;">Tatbestand</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Die Klägerin, ein Tonträgerunternehmen, ist Inhaber der Verwertungsrechte an dem Tonträger “Sebastian Hämer/Sommer unseres Lebens”. Zum Schutze ihrer Urheberrechte beauftragte die Klägerin die Firma Logistep AG mit der Überwachung dieses Tonträgers. Von dieser wurde sie in Kenntnis gesetzt, dass am 3.7.2006 um 9.46 Uhr MEZ ein Internetnutzer mit IP-Adresse … diesen Tonträger anderen Teilnehmern einer Tauschbörse unter Verwendung des Programms eMule 0.47a zum Download angeboten habe. Einem Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main entsprechend teilte der Provider, vorliegend T-Online, mit, dass vorgenannte IP-Adresse zum vorgenannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Daraufhin ließ die Klägerin den Beklagten durch Schreiben ihrer nunmehrigen Prozess­bevollmächtigten vom 16.11.2006 (Kopie Bl. 81-85 d.A.) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs­erklärung auffordern. Mit Schreiben vom 21.11.2006 (Kopie BI. 86 d.A.) lehnte der Beklagte durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten jegliche Zahlung sowohl auf den geltend gemachten Schadensersatz als auch auf die geltend gemachten Anwaltskosten ab.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin zum einen Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung auf der Grundlage der Kostennote vom 24.11.2006 (Kopie B1. 90 d.A.) in Höhe von 651,80 Euro sowie zum anderen Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 150,00 Euro.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Die Klägerin behauptet, auf grund der durch die Firma Logistep in Anwendung der Software “File Sharing Monitor” sowie der Auskunft von T-Online ermittelten Daten stehe fest, dass am 3.7.2006 um 9.46 Uhr vom Internetanschluss des Beklagten aus der Tonträger “Sommer unseres Lebens” anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Wegen des klägerischen Vorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 16.3.07 (Bl. 21-38 d.A.) sowie vom 4.3.08 (Bl. 155-157 d.A.).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Die Klägerin beantragt,<br />
den Beklagten zu verurteilen, an sie 801,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zum einen aus 150,00 Euro seit dem 3.7.06 sowie zum anderen aus weiteren 651,80 Euro seit dem 27.12.06 zu zahlen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<br />
<em><br />
</em>Er bestreitet, den nämlichen Tonträger heruntergeladen oder angeboten zu haben. Im Übrigen könnte es sich auch um Manipulationen Dritter handeln.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Über die Behauptung der Klägerin, mit der von Logistep verwandten Software “File Sharing Monitor” lasse sich absolut zuverlässig feststellen, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine identifizierte Datei zum Herunterladen angeboten wird, ist auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 18.7.2007 (B1. 127 d.A.) Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Gutachters; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des IT-Sachverständigen … vom 20.3.2008 (Bl. 183-214 d.A.) sowie die gerichtliche Vernehmungsniederschrift vom 12.2.2010 (BI. 256-259 d.A.).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="color: black;">Entscheidungsgründe</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Die Klage ist &#8211; bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches &#8211; begründet.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Die Klagerin kann vom Beklagten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung zum einen in Höhe von 150,00 Euro als angemessene Lizenzgebühr, zum anderen in Höhe von 651,80 Euro als Kosten adäquater Rechtsverfolgung verlangen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz alter Fassung).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Unstreitig ist die Klägerin Inhaber der Verwertungsrechte an dem Tonträger “Sebastian Hämer/Sommer unseres Lebens”, hat mithin das ausschließliche Recht, diesen Tontrager zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz), wobei das öffentliche Zugänglichmachen auch via Internet geschehen kann (§ 19 a UrhG). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit im Sinne des § 286 ZPO fest, dass vom Internetanschluss des Beklagten aus am 3.7.2006 um 9.46 Uhr vorgenannter Musiktitel anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde, mithin öffentlich zugänglich gemacht wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Nachdem der Beklagte vorgenannten Tatbestand &#8211; zwar pauschal, indes prozessual ausreichend, da es für den Beklagten unzumutbar ist, den umfangreichen technischen Ausführungen der Klägerseite in der Klagebegründung durch Einschaltung eines eigenen IT-Sachverständigen zu begegnen &#8211; bestritten hat, war die Zuverlässigkeit der von der Firma Logistep verwendeten Suchsoftware zu untersuchen. Insbesondere die Zuverlässigkeit der Identifizierung einer Datendatei anhand des so genannten Hashwertes war zu überprüfen. Dabei hat sich der Gutachter auf Anordnung des Gerichts nicht damit begnügt, der Firma Logistep gewissermaßen bei der Arbeit zuzuschauen und deren Aufzeichnungen auf Plausibilitat zu überprüfen. Er hat vielmehr darüber hinausgehend unter Verwendung einer selbst komponierten und damit bis dato im Internet absolut noch nicht vorhandenen mp3-Datei die Software nach den entsprechenden Hashwerten suchen lassen, jeweils mit dem Ergebnis zielsicheren Erkennens der gesuchten Datei. Bei der anschließenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen hat dieser die Zuverlässigkeit der untersuchten Software “Filesharing Monitor” ohne jede Einschränkung bestätigt. Mit ihr könne zuverlässig festgestellt werden, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine bestimmte Datei zum Herunterladen angeboten wird. Im Ergebnis sei kein Grund erkennbar geworden, dass nicht die IP-Adressen jeweils ermittelt worden sind. Letztlich hat die Überprüfung durch den Sachverständigen auch ergeben, dass die Ergebnisse der Suchsoftware auch richtig protokolliert werden. Reklamierte Fehlerquellen (Möglichkeit des Verfälschens von IP-Adressen; Möglichkeit, dass verschiedene Dateien den exakt gleichen Hashwert produzieren) hat der Gutachter als theoretische Möglichkeit zwar bejaht, indes praktisch ausgeschlossen. Damit entspricht die Beweissicherheit des Verfahrens insgesamt ohne weiteres den Anforderungen des § 286 ZPO. Damit hat die Klägerin bewiesen, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, und zwar durch einen Nutzer der seinerzeitigen IP-Adresse … . Aufgrund der von T-Online sodann erteilten Auskunft (Ausdruck in Kopie auf Bl. 78-80 d.A.) steht sodann weiterhin fest, dass diese IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass und warum diese Auskunft im konkreten Fall falsch sein sollte, liegen nicht vor. Damit steht im Ergebnis zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Urheberrechtsverletzung vom Internet­anschluss des Beklagten aus begangen worden ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Steht indes fest, dass die Rechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss begangen worden ist, so streitet der Beweis des ersten Anscheins sodann dafür, dass der jeweilige Inhaber des Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung begangen hat, sei es dadurch, dass er sie in eigener Person vorgenommen hat, oder aber sei es dadurch, dass er Dritten die Rechtsverletzung dadurch ermöglicht hat, dass er ihnen Zugang zu dem ungesicherten Internetanschluss gewahrt hat. Dieser Beweis des ersten Anscheins für eine Tatbeteiligung des Beklagten ist durch diesen auch nicht ansatzweise erschüttert worden. Es fehlt bereits an jeglichen Darlegungen, aus denen sich ergeben könnte, dass Dritte ohne Zutun des Beklagten die Rechtsverletzung begangen haben. Die pauschale Behauptung dahingehend, dass dies theoretisch möglich sei, genügt insoweit nicht. Erforderlich ist, dass konkrete Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass ein atypischer Geschehensablauf nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch in Betracht zu ziehen ist. Es ist schon nicht ersichtlich, warum der Beklagte selbst als Täter ausscheiden soll, weiterhin ist nicht ersichtlich, dass Dritte, die Zugang zu seinem PC haben, als Täter nicht in Betracht kommen bzw. er für deren Taten nicht verantwortlich zu machen ist. Damit fehlt es an jeglicher Grundlage, vorgenannten Anscheinsbeweis zu erschüttern.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Letztlich ist auch davon auszugehen, dass dem Beklagten zumindest Fahrlässigkeit hinsichtlich der begangenen Urheberrechtsverletzung zur Last fällt. Zwar ist das Verschulden als anspruchsbegründende Voraussetzung grundsätzlich von der Klägerin zu beweisen. Jedoch ist bei einem Nutzer einer Tauschbörse grundsätzlich davon auszugehen, dass diesem entweder bekannt ist oder infolge von Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass er dann, wenn er ein Musikstück herunter lädt, dieses gleichzeitig dem anderen Nutzer der Tauschbörse wieder zu einem Download anbietet, mithin öffentlich zugänglich macht. Insoweit müssen also schon Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass und warum das Verschulden ausnahmsweise in diesem Punkt fehlen soll. Dieser ihm insoweit (zumindest sekundär obliegenden) Darlegungslast ist der Beklagte gleichfalls nicht ansatzweise nachgekommen. Damit ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach gegeben.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Der Höhe nach kann die Klägerin zunächst 150,00 Euro für die rechtswidrige Nutzung ihrer Veröffentlichungsrechte verlangen. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemisst sich insoweit nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wonach eine Vergütung beansprucht werden kann, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, da der rechtswidrige Nutzer nicht besser stehen soll als derjenige, der sich zuvor die Rechte hat einräumen lassen. Dass vorliegend eine Lizenzgebühr für die öffentliche Zugänglich­machung des streitgegenständlichen Musiktitels, also das unbegrenzte Anbieten zum Download, in Höhe von zumindest 150,00 Euro angemessen ist, wird vom Beklagten gar nicht bestritten. Im Übrigen kann dieser Betrag gemäß § 287 ZPO als angemessen geschätzt werden, da üblicherweise Downloads von Musiktiteln für etwa 1,00 Euro angeboten werden, so dass es lediglich 150 Zugriffe bedarf, diesen Betrag zu erreichen; diese Schätzung entspricht im Übrigen der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammern in Urheberrechtssachen (vgl. etwa: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 0 411/09).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Weiterhin kann die Klägerin Ersatz der angefallenen Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von insgesamt 651,80 Euro verlangen. Es handelt sich insoweit um den Beklagten zuzurechnende adäquat kausal durch den Urheber­rechtsverstoß veranlasste Rechtsverfolgungskosten, weswegen ihre Erstattung unmittelbar gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG alter Fassung verlangt werden kann, es mithin des Rückgriffs auf die Rechtsprechung des BGH zur Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bedarf. Dass die AnwaltsKosten in geltend gemachter Höhe tatsächlich angefallen sind, bestreitet der Beklagte nicht, so dass sich der Schaden der Höhe nach bereits aus unstreitigem Sachverhalt ergibt. Im Übrigen wird der insoweit angesetzte Streitwert von 10.000 Euro ebenso wie die abgerechnete 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale von den zuständigen Berufungskammern in Urheberrechtssachen akzeptiert (vgl.: Landgericht Frankfurt am Main, a.a.O.). Damit steht im Ergebnis der Klägerin ein Schadensersatz­anspruch in Höhe von insgesamt 801,80 Euro zu.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Der Zinsanspruch in zuerkanntem Umfang ist begründet gemäß §§ 286, 288 BGB. Verzugsbegründend ist insoweit das Schreiben des hiesigen Beklagtenvertreters vom 21.11.2006, da dort die Ansprüche ernsthaft und endgültig abgelehnt werden, eine weitere Mahnung mithin nur noch Förmelei gewesen wäre, mithin entbehrlich war. Warum die als fiktive Lizenzgebühr geschuldeten 150,00 Euro bereits ab dem Zeitpunkt des Rechtsverstoßes verzinst werden sollen, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal die Voraussetzungen des § 849 BGB evident nicht vorliegen. Dementsprechend war der Zinsantrag geringfügig zurückzuweisen, worauf die teilweise Klageabweisung beruht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: black;">Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.</span></p>
<p class="MsoNormal">
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow: hidden;"><span style="color: #000000;"><strong>Amtsgericht Frankfurt am Main</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><strong>Urteil<br />
</strong><br />
Im Rechtsstreit<br />
…<br />
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main &#8211; Abteilung 30 durch … aufgrund  der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2010 für Recht erkannt:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><em>1.<br />
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 801,80 Euro nebst Zinsen  in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 150,00 Euro seit dem  21.11.2006 sowie aus weiteren 651,80 Euro seit dem 27.12.2006 zu  zahlen.</em></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><em>2.<br />
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</em></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><em>3.<br />
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.</em></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><em>4.<br />
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch  Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden  Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung  Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</em></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><strong>Tatbestand</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Die  Klägerin, ein Tonträgerunternehmen, ist Inhaber der Verwertungsrechte an  dem Tonträger “Sebastian Hämer/Sommer unseres Lebens”. Zum Schutze  ihrer Urheberrechte beauftragte die Klägerin die Firma Logistep AG mit  der Überwachung dieses Tonträgers. Von dieser wurde sie in Kenntnis  gesetzt, dass am 3.7.2006 um 9.46 Uhr MEZ ein Internetnutzer mit  IP-Adresse … diesen Tonträger anderen Teilnehmern einer Tauschbörse  unter Verwendung des Programms eMule 0.47a zum Download angeboten habe.  Einem Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main  entsprechend teilte der Provider, vorliegend T-Online, mit, dass  vorgenannte IP-Adresse zum vorgenannten Zeitpunkt dem Internetanschluss  des Beklagten zugeordnet war. Daraufhin ließ die Klägerin den Beklagten  durch Schreiben ihrer nunmehrigen Prozess­bevollmächtigten vom  16.11.2006 (Kopie Bl. 81-85 d.A.) abmahnen und zur Abgabe einer  strafbewehrten Unterlassungs­erklärung auffordern. Mit Schreiben vom  21.11.2006 (Kopie BI. 86 d.A.) lehnte der Beklagte durch seinen  nunmehrigen Prozessbevollmächtigten jegliche Zahlung sowohl auf den  geltend gemachten Schadensersatz als auch auf die geltend gemachten  Anwaltskosten ab.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Mit  der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin zum einen Erstattung von  Anwaltskosten für die Abmahnung auf der Grundlage der Kostennote vom  24.11.2006 (Kopie B1. 90 d.A.) in Höhe von 651,80 Euro sowie zum anderen  Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von  150,00 Euro.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Die  Klägerin behauptet, auf grund der durch die Firma Logistep in Anwendung  der Software “File Sharing Monitor” sowie der Auskunft von T-Online  ermittelten Daten stehe fest, dass am 3.7.2006 um 9.46 Uhr vom  Internetanschluss des Beklagten aus der Tonträger “Sommer unseres  Lebens” anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten  wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Wegen  des klägerischen Vorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die  Schriftsätze vom 16.3.07 (Bl. 21-38 d.A.) sowie vom 4.3.08 (Bl. 155-157  d.A.).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Die Klägerin beantragt,<br />
den Beklagten zu verurteilen, an sie 801,80 Euro zuzüglich Zinsen in  Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zum einen aus 150,00 Euro  seit dem 3.7.06 sowie zum anderen aus weiteren 651,80 Euro seit dem  27.12.06 zu zahlen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<br />
<em><br />
</em>Er bestreitet, den nämlichen Tonträger heruntergeladen oder  angeboten zu haben. Im Übrigen könnte es sich auch um Manipulationen  Dritter handeln.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Über  die Behauptung der Klägerin, mit der von Logistep verwandten Software  “File Sharing Monitor” lasse sich absolut zuverlässig feststellen, von  welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber  eine identifizierte Datei zum Herunterladen angeboten wird, ist auf der  Grundlage des Beweisbeschlusses vom 18.7.2007 (B1. 127 d.A.) Beweis  erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen  Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Gutachters; wegen des  Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des  IT-Sachverständigen … vom 20.3.2008 (Bl. 183-214 d.A.) sowie die  gerichtliche Vernehmungsniederschrift vom 12.2.2010 (BI. 256-259 d.A.).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><strong>Entscheidungsgründe</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Die Klage ist &#8211; bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches &#8211; begründet.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Die  Klagerin kann vom Beklagten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung  zum einen in Höhe von 150,00 Euro als angemessene Lizenzgebühr, zum  anderen in Höhe von 651,80 Euro als Kosten adäquater Rechtsverfolgung  verlangen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz alter Fassung).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Unstreitig  ist die Klägerin Inhaber der Verwertungsrechte an dem Tonträger  “Sebastian Hämer/Sommer unseres Lebens”, hat mithin das ausschließliche  Recht, diesen Tontrager zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich  zugänglich zu machen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz), wobei das  öffentliche Zugänglichmachen auch via Internet geschehen kann (<a title="§ 19a UrhG: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank">§ 19 a UrhG</a>). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit im Sinne des <a title="§ 286 ZPO: Freie Beweiswürdigung" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank">§ 286 ZPO</a> fest, dass vom Internetanschluss des Beklagten aus am 3.7.2006 um 9.46  Uhr vorgenannter Musiktitel anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum  Download angeboten wurde, mithin öffentlich zugänglich gemacht wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"> Nachdem der Beklagte vorgenannten Tatbestand &#8211; zwar pauschal, indes  prozessual ausreichend, da es für den Beklagten unzumutbar ist, den  umfangreichen technischen Ausführungen der Klägerseite in der  Klagebegründung durch Einschaltung eines eigenen IT-Sachverständigen zu  begegnen &#8211; bestritten hat, war die Zuverlässigkeit der von der Firma  Logistep verwendeten Suchsoftware zu untersuchen. Insbesondere die  Zuverlässigkeit der Identifizierung einer Datendatei anhand des so  genannten Hashwertes war zu überprüfen. Dabei hat sich der Gutachter auf  Anordnung des Gerichts nicht damit begnügt, der Firma Logistep  gewissermaßen bei der Arbeit zuzuschauen und deren Aufzeichnungen auf  Plausibilitat zu überprüfen. Er hat vielmehr darüber hinausgehend unter  Verwendung einer selbst komponierten und damit bis dato im Internet  absolut noch nicht vorhandenen mp3-Datei die Software nach den  entsprechenden Hashwerten suchen lassen, jeweils mit dem Ergebnis  zielsicheren Erkennens der gesuchten Datei. Bei der anschließenden  mündlichen Anhörung des Sachverständigen hat dieser die Zuverlässigkeit  der untersuchten Software “Filesharing Monitor” ohne jede Einschränkung  bestätigt. Mit ihr könne zuverlässig festgestellt werden, von welchem  hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine  bestimmte Datei zum Herunterladen angeboten wird. Im Ergebnis sei kein  Grund erkennbar geworden, dass nicht die IP-Adressen jeweils ermittelt  worden sind. Letztlich hat die Überprüfung durch den Sachverständigen  auch ergeben, dass die Ergebnisse der Suchsoftware auch richtig  protokolliert werden. Reklamierte Fehlerquellen (Möglichkeit des  Verfälschens von IP-Adressen; Möglichkeit, dass verschiedene Dateien den  exakt gleichen Hashwert produzieren) hat der Gutachter als theoretische  Möglichkeit zwar bejaht, indes praktisch ausgeschlossen. Damit  entspricht die Beweissicherheit des Verfahrens insgesamt ohne weiteres  den Anforderungen des <a title="§ 286 ZPO: Freie Beweiswürdigung" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank">§ 286 ZPO</a>.  Damit hat die Klägerin bewiesen, dass die streitgegenständliche  Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, und zwar durch einen Nutzer  der seinerzeitigen IP-Adresse … . Aufgrund der von T-Online sodann  erteilten Auskunft (Ausdruck in Kopie auf Bl. 78-80 d.A.) steht sodann  weiterhin fest, dass diese IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem  Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Irgendwelche  Anhaltspunkte dafür, dass und warum diese Auskunft im konkreten Fall  falsch sein sollte, liegen nicht vor. Damit steht im Ergebnis zur  Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die  Urheberrechtsverletzung vom Internet­anschluss des Beklagten aus  begangen worden ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"> Steht indes fest, dass die Rechtsverletzung über einen bestimmten  Internetanschluss begangen worden ist, so streitet der Beweis des ersten  Anscheins sodann dafür, dass der jeweilige Inhaber des  Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung begangen hat, sei es  dadurch, dass er sie in eigener Person vorgenommen hat, oder aber sei es  dadurch, dass er Dritten die Rechtsverletzung dadurch ermöglicht hat,  dass er ihnen Zugang zu dem ungesicherten Internetanschluss gewahrt hat.  Dieser Beweis des ersten Anscheins für eine Tatbeteiligung des  Beklagten ist durch diesen auch nicht ansatzweise erschüttert worden. Es  fehlt bereits an jeglichen Darlegungen, aus denen sich ergeben könnte,  dass Dritte ohne Zutun des Beklagten die Rechtsverletzung begangen  haben. Die pauschale Behauptung dahingehend, dass dies theoretisch  möglich sei, genügt insoweit nicht. Erforderlich ist, dass konkrete  Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass ein atypischer  Geschehensablauf nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch in  Betracht zu ziehen ist. Es ist schon nicht ersichtlich, warum der  Beklagte selbst als Täter ausscheiden soll, weiterhin ist nicht  ersichtlich, dass Dritte, die Zugang zu seinem PC haben, als Täter nicht  in Betracht kommen bzw. er für deren Taten nicht verantwortlich zu  machen ist. Damit fehlt es an jeglicher Grundlage, vorgenannten  Anscheinsbeweis zu erschüttern.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"> Letztlich ist auch davon auszugehen, dass dem Beklagten zumindest  Fahrlässigkeit hinsichtlich der begangenen Urheberrechtsverletzung zur  Last fällt. Zwar ist das Verschulden als anspruchsbegründende  Voraussetzung grundsätzlich von der Klägerin zu beweisen. Jedoch ist bei  einem Nutzer einer Tauschbörse grundsätzlich davon auszugehen, dass  diesem entweder bekannt ist oder infolge von Fahrlässigkeit unbekannt  ist, dass er dann, wenn er ein Musikstück herunter lädt, dieses  gleichzeitig dem anderen Nutzer der Tauschbörse wieder zu einem Download  anbietet, mithin öffentlich zugänglich macht. Insoweit müssen also  schon Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass und warum  das Verschulden ausnahmsweise in diesem Punkt fehlen soll. Dieser ihm  insoweit (zumindest sekundär obliegenden) Darlegungslast ist der  Beklagte gleichfalls nicht ansatzweise nachgekommen. Damit ist der  Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten dem Grunde  nach gegeben.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Der  Höhe nach kann die Klägerin zunächst 150,00 Euro für die rechtswidrige  Nutzung ihrer Veröffentlichungsrechte verlangen. Die Höhe des  Schadensersatzanspruchs bemisst sich insoweit nach den Grundsätzen der  Lizenzanalogie, wonach eine Vergütung beansprucht werden kann, die  vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in  Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten  Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, da der  rechtswidrige Nutzer nicht besser stehen soll als derjenige, der sich  zuvor die Rechte hat einräumen lassen. Dass vorliegend eine Lizenzgebühr  für die öffentliche Zugänglich­machung des streitgegenständlichen  Musiktitels, also das unbegrenzte Anbieten zum Download, in Höhe von  zumindest 150,00 Euro angemessen ist, wird vom Beklagten gar nicht  bestritten. Im Übrigen kann dieser Betrag gemäß <a title="§ 287 ZPO: Schadensermittlung; Höhe der Forderung" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank">§ 287 ZPO</a> als angemessen geschätzt werden, da üblicherweise Downloads von  Musiktiteln für etwa 1,00 Euro angeboten werden, so dass es lediglich  150 Zugriffe bedarf, diesen Betrag zu erreichen; diese Schätzung  entspricht im Übrigen der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der  hiesigen Berufungskammern in Urheberrechtssachen (vgl. etwa: Landgericht  Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 0 411/09).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"> Weiterhin kann die Klägerin Ersatz der angefallenen Anwaltskosten für  die Abmahnung in Höhe von insgesamt 651,80 Euro verlangen. Es handelt  sich insoweit um den Beklagten zuzurechnende adäquat kausal durch den  Urheber­rechtsverstoß veranlasste Rechtsverfolgungskosten, weswegen ihre  Erstattung unmittelbar gemäß <a title="§ 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank">§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG</a> alter Fassung verlangt werden kann, es mithin des Rückgriffs auf die  Rechtsprechung des BGH zur Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bedarf.  Dass die AnwaltsKosten in geltend gemachter Höhe tatsächlich angefallen  sind, bestreitet der Beklagte nicht, so dass sich der Schaden der Höhe  nach bereits aus unstreitigem Sachverhalt ergibt. Im Übrigen wird der  insoweit angesetzte Streitwert von 10.000 Euro ebenso wie die  abgerechnete 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale von den  zuständigen Berufungskammern in Urheberrechtssachen akzeptiert (vgl.:  Landgericht Frankfurt am Main, a.a.O.). Damit steht im Ergebnis der  Klägerin ein Schadensersatz­anspruch in Höhe von insgesamt 801,80 Euro  zu.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Der Zinsanspruch in zuerkanntem Umfang ist begründet gemäß <a title="§ 286 BGB: Verzug des Schuldners" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank">§§ 286</a>, <a title="§ 288 BGB: Verzugszinsen" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" target="_blank">288 BGB</a>.  Verzugsbegründend ist insoweit das Schreiben des hiesigen  Beklagtenvertreters vom 21.11.2006, da dort die Ansprüche ernsthaft und  endgültig abgelehnt werden, eine weitere Mahnung mithin nur noch  Förmelei gewesen wäre, mithin entbehrlich war. Warum die als fiktive  Lizenzgebühr geschuldeten 150,00 Euro bereits ab dem Zeitpunkt des  Rechtsverstoßes verzinst werden sollen, erschließt sich dem Gericht  nicht, zumal die Voraussetzungen des <a title="§ 849 BGB: Verzinsung der Ersatzsumme" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/849.html" target="_blank">§ 849 BGB</a> evident nicht vorliegen. Dementsprechend war der Zinsantrag geringfügig  zurückzuweisen, worauf die teilweise Klageabweisung beruht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">Die Kostenentscheidung beruht auf <a title="§ 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank">§§ 91</a>, <a title="§ 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" target="_blank">92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO</a>, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf <a title="§ 708 ZPO: Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" target="_blank">§§ 708 Nr. 11</a>, <a title="§ 711 ZPO: Abwendungsbefugnis" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" target="_blank">711 Satz 1 und 2 ZPO</a>.</span><em><br />
</em></p>
</div>
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		<title>Ausreden sind zwecklos, der Anschlussinhaber haftet; LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az. 28 O 241/09</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 16:58:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA["Das Bestreiten des Beklagten, dass die im Einzelnen genannten Dateien über den Internetzugang des Beklagten zugänglich gemacht wurden, ist genauso unbeachtlich wie das Bestreiten der einzelnen Ermittlungsergebnisse. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Tauschbörse dem lnternetzuganq des Beklagten zuzuordnen war. Zum anderen hätte es dem Beklagten bei der vorliegenden Sachlage oblegen, die vorgetragenen Ermittlungen und insbesondere deren Ergebnisse hinreichend substantiiert zu bestreiten."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen 2.180,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 37 % und den Klägerinnen zu je 15,75 % auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt für die Klägerinnen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. <strong></strong></p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche hinsichtlich der Abmahnkosten aufgrund von möglichem Filesharing über den Internetzugang des Beklagten. Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Ob die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den in der Klageschrift S. 4-6 aufgezählten Musikstücken sind, ist umstritten. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich erhebliche Schäden. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs in S&#8230;. Dieser lnternetanschluss ist in der Privatwohnung des Beklagten installiert. Zu dem Computer des Beklagten haben verschiedene Personen aus dem Familienkreis des Beklagten, so auch seine minderjährigen Kinder und Freunde der Kinder, Zugriff. Nachdem die Firma p&#8230; M&#8230; GmbH &#8211; nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerinnen &#8211; im Auftrag der Klägerin über die IP-Adresse 217.224.167&#8230;. am 21.01.2007 um 14:24:15 Uhr MESZ eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung feststellte, erstattete sie Strafanzeige gegen Unbekannt und teilte der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die angeblichen Downloads ermöglicht wurden. Das sodann aufgrund der Zuordnung der IP-Adresse nach Auskunft des Zugangsproviders geführte Strafverfahren (Staatsanwaltschaft Konstanz, Az. 23 Js 6184/07) wurde eingestellt. Zuvor wurde der Beklagte zu einer verantwortlichen Vernehmung geladen. Er teilte in einem Telefonat mit, dass er keine Software einer Tauschbörse installiert habe und versprach, die Computer der Kinder zu kontrollieren. In der verantwortlichen Vernehmung vom 19.03.2007 gab der Beklagte an, er selbst habe keine Daten zum Download zur Verfügung gestellt. Dies könnte durch seine Kinder im Alter zwischen 11 und 18 Jahren geschehen sein. Er habe die Computer nicht untersucht, um festzustellen, ob eine entsprechende Software installiert gewesen sei. Nach der verantwortlichen Vernehmung ließ der Beklagte erklären, dass ein Mitarbeiter der Telekom festgestellt habe, dass ein ungesicherter W-Lan Router angeschlossen gewesen sei. Die Klägerinnen erhielten sodann über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, aus der sich auch die Identität des Beklagten ergab. Nach Abmahnung durch ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gab der Beklagte ohne Anerkennung einer· Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine gütliche Einigung über die Kosten des Verfahrens bzw. die Forderungen der Klägerinnen von Schadenersatz kam nicht zustande. Durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.03.2009 aufgefordert, den in der Klage geltend gemachten Betrag hinsichtlich der Vergütung der Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Die Klägerinnen behaupten, dass sie jeweils die Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf Bl. 4-6 der Klageschrift im Einzelnen aufgezählten Musikstücke sind. Sie hätten ihre Prozessbevollmächtigten mit der Durchführung der Abmahnung beauftragt. Die o.g. IP-Adresse sei zu dem genannten Zeitpunkt dem Internetzugang des Beklagten zuzuordnen gewesen. Über den Anschluss des Beklagten seien zum fraglichen Zeitpunkt 543 Musikdateien zum Download angeboten worden. Die Klägerinnen bestreiten mit Nichtwissen, dass die Kinder des Beklagten ausreichend über das Verbot der Teilnahme an Musiktauschbörsen aufgeklärt wurden und eine Firewall zur Verhinderung des Zugriffs auf Tauschbörsen eingerichtet war. Sie sind der Ansicht, dass dies für die Entscheidung nicht von Bedeutung sei, da der Beklagte als Inhaber des Anschlusses jedenfalls als Störer&#8217; hatte. Die Geltendmachung der Ansprüche sei dabei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Daher ergebe sich ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der für die Abmahnung entstandenen Kosten. Dieser ergebe sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und in der geltend gemachten Höhe. Die Klägerinnen beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen 5.832,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass er die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen nicht begangen habe. Er sei zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen. Er gehe auch davon aus, dass eine Verletzung durch die Kinder nicht vorgenommen worden sei. Dies hätten seine Kinder glaubhaft versichert. Weitere Angaben hierzu könne er nicht machen. Dies sei aber auch im Rahmen einer sekundären Darlegungslast nicht erforderlich. Darüber hinaus seien die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft nicht verwertbar gewesen, da diese verfassungswidrig erlangt worden seien. Auch eine Haftung als Störer käme nicht in Betracht, da er seinen Überwachungspflichten genüge getan hätte. Jedenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zuordnung der IP-Adresse unzutreffend sei. Die Behauptung, die streitgegenständliche Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei in deren Namen und mit entsprechender Vollmacht erfolgt, wird mit Nichtwissen bestritten. Ein Anspruch sei auch nicht gegeben, da die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die geforderte Unterlassungserklärung habe in der angegebenen Form nicht gefordert werden dürfen. Die Gebühren seien ebenfalls zu hoch angesetzt und es sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen das entsprechende Honorar regelmäßig nicht gezahlt hätten. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen durch den Bundesverband der Musikindustrie bezahlt würden. Jedenfalls sei ein von einer Vergütung nach dem RVG abweichendes Erfolgshonorar vereinbart worden, was unzulässig sei. Dies ergebe sich daraus, dass anderenfalls durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen jährlich ca. 350 Mio. € an Abmahnkosten eingenommen werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>Die Klage ist zulässig und in Höhe von 2.180,60 € begründet, da den Klägerinnen ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht. Im Einzelnen: I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben, da die Verletzungshandlung planmäßig über das Internet auch in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgte. Die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist daher gegeben, da die unerlaubte Handlung auch in Köln begangen wurde (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 32 Rn. 17, m.w.N.). II. Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.180,60 € gegen den Beklagten zu. Die Abmahnkosten sind über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S.2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte (vgl. Bornkamm, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 § 12 Rn 1.77 f. 1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst. Denn es lag eine Rechtsverletzung vor, für die der Beklagte jedenfalls als Störer haftet und die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen war nicht rechtswidrig. Den Klägerinnen stand nach § 97 UrhG ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben, da die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf S. 4-6 der Klageschrift genannten Titeln sind. Zwar hat der Beklagte die Aktivlegitimation bestritten. Dies erfolgte jedoch ersichtlich ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Die Klägerinnen sind nicht verpflichtet gewesen, eine vollständige Rechtekette für jeden Titel im Einzelnen darzulegen, die sie lückenlos mit dem ursprünglichen Rechteinhaber verbindet. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass eine entsprechende Darlegung erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verletzer seinerseits in abweichender Einspielung oder äußerer Gestaltung Tonträger oder digitale Versionen von Musikstücken angeboten bzw. vertrieben und sich darauf berufen hat, ihm seien von dritter Seite entsprechende Rechte eingeräumt worden bzw. das Schutzrecht des Anspruchstellers sei abgelaufen oder in Deutschland nicht rechtsbeständig (vgl. OLG Hamburg in GRUR-RR 2008, 282). Anders verhält es sich indes im vorliegenden Fall. Der Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin lediglich pauschal und unsubstantiiert. Er tut dies erkennbar ausschließlich aus prozesstaktischen Erwägungen, um den Klägerinnen die Durchsetzung ihrer Rechte zu erschweren, was sich aus den pauschalen und in allen Verfahren wiederkehrenden formularmäßigen Schriftsätzen zeigt. Er trägt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vortrag der Klägerinnen insoweit unzutreffend sein könnte. Die Kammer geht daher davon aus, dass sich der Beklagte nicht erfolgreich &#8220;ins Blaue hinein&#8221; auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken kann. Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn der Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der jeweiligen Klägerin wecken können. Dies ist vorliegend nicht geschehen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Deshalb waren die Klägerinnen auch nicht verpflichtet, zu allen der geltend gemachten Verletzungstitel vollständige Rechteketten nachzuweisen. Ein derartiges Verlangen würde letztlich den Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz leer laufen lassen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Ohne weiteres handelt es sich bei den Musikdateien um geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG bzw. um Musikstücke, an denen Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73, 85 UrhG bestehen. Die Passivlegitimation des Beklagten im Rahmen einer Haftung als Störer ist ebenfalls gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die 543 Musikdateien zum Download angeboten wurden. Hierfür spricht bereits die als Anlage K1 vorgelegte Log-Datei. Das Bestreiten des Beklagten, dass die im Einzelnen genannten Dateien über den Internetzugang des Beklagten zugänglich gemacht wurden, ist genauso unbeachtlich wie das Bestreiten der einzelnen Ermittlungsergebnisse. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Tauschbörse dem lnternetzuganq des Beklagten zuzuordnen war. Zum anderen hätte es dem Beklagten bei der vorliegenden Sachlage oblegen, die vorgetragenen Ermittlungen und insbesondere deren Ergebnisse hinreichend substantiiert zu bestreiten: Diese IP-Adresse war dem Internetzugang des Beklagten zugeordnet. Dies ergibt sich daraus, dass die Deutsche Telekom unstreitig eine entsprechende Auskunft erteilte. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Angaben sind auch entgegen der Auffassung des Beklagten voll verwertbar (vgl. OLG Zweibrücken, K&amp;R 2008, 747), da es sich um Bestandsdaten handelte (vgl. OLG Köln, 6 Wx 39/09 zu § 101 UrhG). Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft begründen könnten, sind weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen. Darüber hinaus ist der Vortrag des Beklagten widersprüchlich, ohne dass der Beklagte die Widersprüche, die sich aus seinen verschiedenen Angaben im Ermittlungsverfahren und in dem vorliegenden Gerichtsverfahren ergeben, aufklärt. Im Einzelnen gilt folgendes: Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Onlineermittler K&#8230; die entsprechenden Rechtsverletzungen zu der genannten Uhrzeit und unter der genannten IP-Adresse feststellte und zu testzwecken Musik herunterlud, erfolgt der Vortrag &#8211; wie das Bestreiten der Aktivlegitimation &#8211; offensichtlich allein aus prozesstaktischen Gründen und ins Blaue hinein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Bestreiten insoweit einer im Internet durch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten veröffentlichten Musterklageerwiderung entnommen ist. Darüber hinaus sind mit dem Ausdruck der Log-Datei (K1) und dem Ausdruck der veröffentlichten Titel Urkunden eingereicht worden, die zumindest als Indiz für die Richtigkeit der Angaben der Klägerinnen zu den Ermittlungsergebnissen sprechen. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beklagten oblegen, konkret und substantiiert vorzutragen, warum Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse bestehen. Bei der Frage, ob die Passivlegitimation des Beklagten anzunehmen ist, ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte seinen Vortrag offensichtlich den jeweiligen Gegebenheiten anpasst. So lautete der Vortrag im Rahmen des Strafverfahrens zunächst, dass er selbst keine entsprechende Software installierte habe und er seine Kinder kontrollieren werde. Im Rahmen einer verantwortlichen Vernehmung vom 19.03.2007 gab der Beklagte an, die Verletzunqshandlunq könne lediglich durch seine Kinder erfolgt sein. Er habe den Computer nicht untersucht, ob eine entsprechende Software installiert gewesen sei. Später erklärte er, dass ein Mitarbeiter der Telekom festgestellt habe, es sei ein ungesicherter W-LAN Router angeschlossen gewesen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trägt der Beklagte nunmehr vor, der W-Lan Router sei deaktiviert gewesen, da alle Computer über Kabelverbindungen mit dem Internet verbunden gewesen seien. Auch gehe er davon aus, dass die Kinder nicht als Täter in Betracht kämen, da diese glaubhaft versichert hätten, nicht an Tauschbörsen teilgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beklagten zumindest oblegen substantiiert zu erläutern, aus welchem Grund er in den jeweiligen Verfahren unterschiedlich vortrug. Auch erscheint der Vortrag, die Kinder des Beklagten hätten ihm glaubhaft versichert, nicht an Tauschbörsen teilgenommen zu haben, nicht ausreichend, um einen hinreichend substantiierten Vortrag anzunehmen. Hier wäre es dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, die einzelnen Computer seiner Kinder zu kontrollieren und sodann entsprechende Angaben zu machen. Auch dies wäre für ein hinreichendes Bestreiten erforderlich gewesen. Denn die Darlegungslast ist nicht statisch. Vielmehr muss auf einen substantiierten Vortrag auch ein hinreichend substantiiertes Bestreiten erfolgen, da das Bestreiten anderenfalls &#8211; wie vorliegend geschehen &#8211; als unsubstantiiert angesehen werden kann (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 138 Rn. Ba). Bei dieser Sachlage haftet der Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Denn nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass es kein unbekannter Dritter war, der die Musikstücke über das Internet öffentlich zugänglich machte, sondern die Kinder des Beklagten. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der &#8211; ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein &#8211; in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (vgl. Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, m.w.N.). Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb seines Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster&#8221; im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand &#8211; auch nicht der Beklagte &#8211; die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden, Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Hierzu hat das OLG Köln in dem 0,9. Verfahren zu einem ähnlichen Sachverhalt folgendes ausgeführt: <em>&#8220;Nur hilfsweise merkt der Senat an, dass ihr Vortrag auch nicht erkennen lässt, dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen hat. Danach hat sie &#8220;im Rahmen ihrer Erziehung gemeinsam mit ihrem Mann ihre Kinder immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus dem Internet downgeloaded werden dürfen&#8221; und dass keine &#8220;Tauschbörsen benutzt&#8221; werden dürfen. Zwei der Kinder der Beklagten waren damals 1 0 und 13 Jahre alt, zumindest bei diesen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie &#8211; wie es schon im Jahre 2005 in dieser Altersgruppe üblich war &#8211; in der Lage waren, mit dem Computer umzugehen und im Internet zu surfen, sowie dessen Angebote zu nutzen. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit steifte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.&#8221;</em> Hiernach hätte es dem Beklagten nicht nur oblegen, den Zugang berechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war er als Inhaber des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes, Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen &#8220;firewall&#8221; möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Soweit der Beklagte einwendet, es sei eine Firewall installiert gewesen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da diese eine Nutzung von Tauschbörsen nicht verhinderte. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte insgesamt eine die Nutzung einer Tauschbörse ausschließenden Handlung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Wenn demnach von einer Rechtsverletzung auszugehen ist, ist der Beklagte auch zur Erstattung der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der GOA verpflichtet. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 670 BGB (vgl. OLG Köln a.a.O,). Auch der Vortrag des Beklagten, die Unterlassungserklärung sei nicht hinreichend konkret gefordert worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Unterlassungserklärung war allenfalls zu weit gefasst. Ist die vorgefertigte Unterlassungserklärung lediglich zu weit gefasst, so hat dies keine Auswirkungen. Die Abmahnung wird in ihrer rechtlichen Wirkung nämlich nicht dadurch beeinflusst, dass die geforderte Unterlassungserklärung zu weit geht. Es ist grundsätzlich Sache des Schuldners, auf Grund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Unterlassungserklärung abzugeben. Bei einer zu weitgehenden Unterlassungserklärung bleibt es folglich dem Schuldner überlassen, eine ausreichende Unterwerfungserklärung abzugeben (vql. Bornkamm in Hefermehl/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 12 Rn. 1.17, m.w.N). Die Rechtsverfolgung durch die Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlichgeschützter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen, Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Dieser Umstand hat auch den Gesetzgeber inzwischen bewogen, tätig zu werden und die einschlägigen Gesetze zu verschärfen, um derartigen Rechtsverletzungen wirksam entgegen zu treten und die Rechtsstellung der, Urheber und der Inhaber von Nutzungsrechten zu stärken (vgl. hierzu auch OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie den Klägerinnen dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken (vgl. OLG Köln a.a.O.). Hinsichtlich der Höhe der Abmahnkosten hat das OLG Köln (a.a.O.) in einem ähnlichen Fall folgendes ausgeführt: <em>&#8220;Der Höhe nach steht den Klägerinnen neben der Portopauschale von 20 € nur eine 1,3 Gebühr nach VV 2300 zum RVG in Höhe von 2.360,00 € zu. Der Berechnung ist ein Gegenstandswert von 50.000 € für jede der vier Klägerinnen, in der Summe mithin ein Wert von 200.000 € zugrunde zu legen. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zu Gunsten der jeweiligen Klägerin geschätzten Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Jede der vier Klägerinnen hatte im Ausgangspunkt schon wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten Titel ein erhebliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche, weil bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl drohte. Dieses Interesse war noch dadurch gesteigert, weil von dem Internetanschluss der Beklagten bereits in ganz erheblichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen worden waren. Es sind am 9.8.2005 insgesamt 964 Musikdateien im MP-3 Format von dem Computer der Beklagten aus zum Download angeboten worden. Die Klägerinnen mussten danach befürchten, dass ohne ein erfolgreiches Einschreiten zukünftig in ähnlichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen werden würden. Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, dass nur für 131 Titel die Rechtsinhaberschaft einer der Klägerinnen konkret dargelegt worden ist. Für den aus der hohen Zahl von nahezu 1000 Titeln folgenden Gefährdungsgrad ist es unerheblich, dass die Titel nicht alle zu Gunsten der jeweiligen einzelnen Klägerin geschützt waren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich zumindest bei einer Anzahl von Musikstücken &#8211; wie etwa denjenigen von &#8220;The Who&#8221; &#8211; nicht um aktuelle Neuerscheinungen gehandelt hat. Es kann danach nicht von einer besonders hohen Zugriffswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Nicht zuletzt angesichts der von den Klägerinnen selbst in deren als Anlage K 8 vorgelegtem Schreiben vom 11. 1.2006 vorgenommenen Berechnung, wonach für den legalen Erwerb der in Rede stehenden 964 Titel ein Betrag von ca. 1.339 € aufzubringen gewesen wäre, schätzt der Senat unter Berücksichtigung dieser Umstände das Interesse der vier Klägerinnen einheitlich auf je 50.000 €, woraus sich der Gesamtwert von (4 x 50.000 € =) 200.000 € ergibt. Entsprechend den Ausführungen der Klägerinnen auf S. 15 der Klageschrift ist eine 1,3 Gebühr aus VV 2300 der Anlage 1 zum RVG entstanden. Diese Gebühr ist nicht gem. VV 1800 der Anlage 1 zum RVG um insgesamt 0,9 Gebühren auf 2,2 Gebühren zu erhöhen, weil es sich für die Bevollmächtigten der Klägerinnen nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs 2 RVG gehandelt hat. Die vier Klägerinnen machen nicht denselben, sondern jede eigene Ansprüche geltend, indem sie sich &#8211; wie es die Aufstellung auf S. 5 ff der Klageschrift ausweist &#8211; auf die Verletzung von speziellen, jeweils nur einer von ihnen zustehenden Rechten an unterschiedlichen Musiktiteln berufen. Entgegen der im Berufungsverfahren von den Beklagten im Schriftsatz vom 27.11.2009 geäußerten Auffassung steht ihnen die Gebühr auch nicht in einer den Satz von 1,3 übersteigenden Höhe zu, weil ihre Tätigkeit im Abmahnverfahren weder schwierig noch umfangreich war. Den Klägerinnen mag einzuräumen sein, dass die Materie nicht jedem Rechtsanwalt vertraut sein wird. Es ist aber davon auszugehen, dass die Erarbeitung der Abmahnung für ihre auf die Materie spezialisierten Rechtsanwälte keinen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert hat und sogar weitgehend der Einsatz von Textbausteinen möglich war. Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten des Einzelfalles sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere brachte es auch keinen Mehraufwand mit sich, die Abmahnung statt nur für einen Mandanten für die vier Klägerinnen auszusprechen. Zusätzlich zu der 1,3 Gebühr gem. VV 2300 in Höhe von 2.360 € hat die Beklagte auch die Portopauschale in Höhe von 20 € aus VV 7002 zum RVG zu zahlen, woraus sich der tenorierte Gesamtbetrag von 2.380 € ergibt.&#8221;</em> Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. In Anbetracht der Tatsache, dass die Anzahl der online gestellten Titel vorliegend bei 543 lag, schätzt die Kammer den Streitwert unter Berücksichtigung der durch das Oberlandesgericht dargestellten Kriterien auf 40.000,00 € pro Klägerin. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel unterhalb der durch das OLG Köln zu beurteilenden Menge lag. Eine lineare Berechnung scheidet dennoch aus, da hierbei das individuelle Interesse der Klägerin an der Unterlassung nicht hinreichend und für jeden Einzelfall ausreichend berücksichtigt werden kann. Insgesamt ist somit von einem Streitwert in Höhe von 160.000,00 € auszugehen. Hieraus ergibt sich, dass nach dem RVG eine Vergütung in Höhe von 2.160,60 € zzgl. Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 €, insgesamt 2.180,60 €. Soweit der Beklagte gegen die von den Klägerinnen aus § 683 BGB geltend gemachten Aufwendungen einwendet, die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen würden nicht von diesen, sondern vom Bundesverband der Musikindustrie vergütet, führt dies, wie auch der Vortrag, es habe eine unzulässige Vergütungsvereinbarung bestanden, zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerinnen keine allgemeine Vergütungsvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten geschlossen haben, die die Annahme einer &#8220;Aufwendung&#8221; in concreto entfallen ließe, sondern dass wegen der Abmahnung des Beklagten von den Klägerinnen gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten die Vergütung nach RVG geschuldet war &#8211; und insoweit auch beglichen worden ist. Richtig ist zwar, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in allen Abmahnverfahren der volle Betrag von den Klägerinnen an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt wird, geht man von dem der Abmahnung ursprünglich zugrunde gelegten Streitwert und den hierfür anfallenden Gebühren nach dem RVG aus. Vielmehr kommt bereits &#8211; wie sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen R&#8230; und S&#8230; ergibt &#8211; anqesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts, der bei den einzelnen Gerichten uneinheitlich ist, eine nachträgliche Einigung zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht. Der Umstand, dass nachträglich entsprechende Einigungen denkbar sind, bestätigt jedoch nicht die Behauptung des Beklagten, dass es eine grundsätzliche Einigung über die Gebühren gibt, die dazu führt, dass die Klägerinnen an ihre anwaltlichen Bevollmächtigen lediglich einen niedrigeren Betrag als denjenigen, der gegenüber den jeweils Abgemahnten geltend gemacht wird, zu bezahlen haben. Insbesondere haben die Klägerinnen den Beweis geführt, dass sie wegen der Abmahnung des Beklagten ihre Prozessbevollmächtigten nach dem RVG und entsprechend dem Streitwert in dem Abmahnschreiben bezahlen mussten und bezahlt haben. Die durch die Zeugen dargestellte Möglichkeit ist als eine Einigung im Rahmen des jeweiligen Einzelfalles zu qualifizieren, die nicht zu einer generellen Reduzierung der Gebühren oder der Vereinbarung eines Erfolgshonorars führt. Dies gilt auch, soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen es als möglich dargestellt haben, dass im Falle einer gütlichen Regelung über die Forderungen auch die Gebührennoten ihrer Prozessbevollmächtigten angepasst werden können. Entgegen der Behauptung des Beklagten ist dabei zunächst davon auszugehen, dass die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen durch diese selbst und nicht durch den Bundesverband der Musikindustrie geleistet wird. Der gegenteilige Vortrag des Beklagten ist durch die widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Aussagen der Zeugen R&#8230;, S&#8230;, Rö&#8230; und M&#8230; widerlegt. Alle Zeugen haben in ihren Aussagen glaubhaft bestätigt, dass eine Vergütung der Prozessbevollmächtigten im Rahmen von Filesharingverfahren ausschließlich durch die Klägerinnen selbst erfolgt. Aus den Aussagen ergibt sich dabei auch, dass anderslautende Äußerungen, die den Verdacht hätten nahelegen können, dass auch der Bundesverband Kosten für die Piraterieverfolgung übernimmt, verkürzte und zum Teil unzutreffende Darstellungen waren. Dies haben die Zeugen überzeugend und im Einzelnen ausgeführt. Auch ist davon auszugehen, dass vor Begründung des jeweiligen Mandatsverhältnisses zwischen den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen und den Klägerinnen keine Vergütungsvereinbarung über die Höhe der Vergütung zustande kommt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen R&#8230;, S&#8230; und Rö&#8230;. Die Zeugen haben übereinstimmend die Form der Mandatierung beschrieben. Dabei sind die Zeugen auch detailliert auf die Absprachen bei Mandatierung eingegangen. Die Aussagen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Insbesondere haben die Zeugen auch pauschale Vorgänge, wie die Mandatierung für eine Vielzahl von Abmahnverfahren gleichzeitig eingeräumt. Auch dass die Klägerinnen für den Fall des Abschlusses eines Vergleiches über die Vergütung für die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nicht den vollen nach RVG für den ursprünglichen Streitwert anfallenden Betrag an ihre Prozessbevollmächtigen zahlen müssen, sondern auch im Hinblick auf den Streitwert eine Einigung über die Höhe der Vergütung besprochen und ggf. auch erzielt wird, haben die Zeugen eingeräumt. Hieraus ergibt sich, dass die Zeugen keine einseitige Aussage zugunsten der Klägerinnen gemacht haben. Die Zeugen haben sich &#8211; soweit dies im Rahmen der Entbindung von der Schweigepflicht möglich war &#8211; offen zu allen Nachfragen geäußert und den Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Auch der persönliche Eindruck der Kammer im Rahmen der Zeugenvernehmung spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Soweit der Beklagte aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Schluss ziehen will, es sei damit auch für die ihn betreffende Abmahnung ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart worden, das allenfalls einen unterhalb der Sätze des RVG liegenden Anspruch auf Aufwendungsersatz begründen kann, ist dem nicht zu folgen. Zwar wäre die Vereinbarung eines Erfolgshonorars außerhalb des § 4a RVG &#8211; unabhängig von der Frage, ob dieser für den vorliegenden Fall bereits Gültigkeit hatte &#8211; wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 2 BRAO nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGH NJW 2004, 1169). Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 4 RVG) eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 38. Auflage, § 4 RVG, Rn. 49, m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, soweit entweder eine Pauschalvergütung je Angelegenheit oder eine Zeitvergütung ausgehandelt wurde (vgl. Hartmann, a.a.O., Rn 51). Vorliegend ergibt sich &#8211; wie dargelegt &#8211; aus den glaubhaften Zeugenaussagen, dass eine Vereinbarung über die Gebühren in der streitgegenständlichen Angelegenheit weder vor noch nach Abschluss der Angelegenheit und auch nicht generell erfolgte. Denn nach den Aussagen wurde weder eine Pauschale für die Bearbeitung des Falles vereinbart noch erfolgte die Vergütung der Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit aufgrund der aufgewandten Zeit. Eine Vereinbarung einer unter den Sätzen des RVG liegenden Vergütung ist damit nicht anzunehmen. Soweit sich aus Zeugenaussagen ergibt, dass bei gerichtlicher Geltendmachung die gerichtliche Streitwertfestsetzung von Fall zu Fall variiert und in Folge dessen auch die Klägerinnen und ihre Prozessbevollmächtigten diese ihrer Abrechnung zugrunde legen bzw. sich die Klägerinnen und ihre Prozessbevollmächtigten auf eine unterhalb des ursprünglich geltend gemachten Betrages liegende Summe einigen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hiernach ist davon auszugehen, dass zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten im Einzelfall erst nach Abschluss einer Angelegenheit &#8211; z.B. wenn der Streitwert anders als zunächst vorausgesetzt festgesetzt wurde oder aber es zu einer vergleichsweisen Regelung mit dem Abgemahnten gekommen ist &#8211; überlegt wird, ob mehr als der dort erzielte Betrag an die, Prozessbevollmächtigten zu zahlen ist. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass bereits in dem Abmahnschreiben an den Beklagten ein Vergleichsvorschlag enthalten war. Wie der von dem Beklagten benannte Zeuge M&#8230; ausgesagt hat, war es von Anfang an das Bestreben der Klägerinnen, niemanden durch eine Abmahnung wirtschaftlich zu ruinieren. Dem entspricht es, dem Abgemahnten von vornherein durch ein Vergleichsangebot die Möglichkeit zu einer Reduzierung seiner finanziellen Belastung zu geben. Unabhängig von der zuvor erörterten Frage des Vorliegens einer unzulässigen Erfolgsvereinbarung außerhalb des § 4a RVG, sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe bei den Klägerinnen entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages (vgl. BGH NJW 2004, 1169). Dem Rechtsanwalt bleibt vielmehr in einem solchen Falle jedenfalls dann sein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren, wenn die Zahlung bereits erfolgt ist. Eine Rückforderung kann nur erfolgen, wenn und soweit das Erfolgshonorar die entsprechenden Gebühren überschreitet (vgl. BGH a.a.O.; Rick in Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage, § 4 Rn. 36). Da die Gebühren vorliegend in Höhe der eingeklagten Summe von den Klägerinnen an ihre Prozessbevollmächtigten durch Verrechnung ausgeglichen wurden und ein Rückforderungsanspruch nur in der die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Höhe in Betracht kommt, sind die Aufwendungen der Klägerinnen in der tenorierten Höhe auch aus diesem Grund erstattungsfähig. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB, da der Beklage mit Schreiben vom 20.03.2009 (Anlage K9) zur Zahlung der eingeklagten Forderung unter Fristsetzung bis zum 31.03.2009 aufgefordert wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 5.832,40 Euro.</p>
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		<title>Urheberrechtliche Massenabmahnungen? Massenhafte Verstöße erfordern massenhaft Abmahnungen!; LG Köln, Urteil vom 23.11.2005 Az. 28 S 6/05</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 16:15:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=410</guid>
		<description><![CDATA["Schließlich ist auch ohne Belang, dass es Hunderte gleichgelagerter Fälle gegeben hat und daraus  beträchtliche Einnahmen geflossen sind. Die Verfolgung vieler Verletzungen bringt zwangsläufig auch viele Kostenerstattungsansprüche mit sich. Dass der einzelne Verletzer auf Grund der Massenhaftigkeit des Geschehens insofern davon profitieren können soll, dass allein wegen der Massenhaftigkeit plötzlich die Rechtsverfolgung missbräuchlich wird, ist nicht einleuchtend. Viele Verletzungen fordern viele Abmahnungen heraus (OLG Hamm, a.a.O.)."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div><strong>LG Köln,<br />
Urteil vom 23.11.2005 </strong></div>
<div><strong>Az. 28 S 6/05<br />
</strong></div>
<div><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die  Parteien streiten im Wege der negativen Feststellungsklage über  mutmaßliche Ansprüche der Berufungskl., acht Musikunternehmen, auf  Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. [euro ] 1.113,50 gem. §§ 97, 95a Abs. 3  UrhG bzw. § 823 Abs.[nbsp ] 2BGBB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG bzw. auf  Grund der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag. Hintergrund ist,  dass der Kl. auf der Internetplattform eBay beginnend ab dem 1.5.2004  die Brenner-Software „Clone CD“ als Originalversion unter dem Zusatz  „Allesbrenner von Elaborate“ zum Verkauf angeboten hätte. Der  Berufungsbekl. ist Rentner, er hatte die Software seinerzeit unstreitig  noch vor In-Kraft-Treten des § 95a UrhG im regulären Handel erworben.  Die lnternetversteigerung der &#8211; seit In-Kraft-Treten der vorgenannten  Vorschrift im Handel nicht mehr regulär vertriebenen &#8211; Software wurde  unter im Detail umstrittenen Umständen vor ihrem vorgesehenen Ende  abgebrochen.<br />
ln einer E-Mail v. 7.5.2004 teilte eBay dem  Berufungsbekl. mit, dass die Auktion am 7.5.2004 auf Anforderung der  Berufungskl. zu 7) vorzeitig beendet worden sei. Dem trat der  Berufungsbekl. selbst entgegen und teilte im Gegenzug mit, dass vielmehr  er selbst mittels des Formulars „Angebot vorzeitig beenden“ eine  vorzeitige Beendigung veranlasst habe.</p></div>
<div>Am  24.5.2005 erhielt der Berufungsbekl. eine anwaltlich verfasste Abmahnung  im Namen der acht Berufungskl., die hinsichtlich der von ihnen  vertriebenen Tonträger sowie Bildtonträger unstreitig Inhaberinnen der  Rechte aus §§ 85, 94 UrhG sind und dabei technische Schutzmaßnahmen zur  Verhinderung des Kopierens von CDs einsetzen, unter Berufung auf § 95a  UrhG zu einem Streitwert von [euro ] 10.000,-.</div>
<div>Zwischen  den Parteien ist unstreitig, dass es Hunderte vergleichbarer  Abmahnungen durch die Prozessbevollmächtigten der Berufungskl. in der  damaligen Zeit gegeben hat und diese weitgehend mittels weitgehend  wortidentischer Schriftsätze u.a. gegen eine große Anzahl von  eBay-Mitgliedern versandt wurden. Dabei wurden zur Erreichung gütlicher  Einigungen teilweise nicht unerhebliche Gebührenreduzierungen in  Aussicht gestellt. Ferner ist unstreitig, dass die Berufungskl. zum Teil  konzernmäßig miteinander verbunden sind und sie ferner jeweils  Rechtsabteilungen im eigenen Betrieb und/oder Konzern unterhalten.</div>
<div>Erstinstanzlich  hat der Berufungsbekl. als damaliger Kl. behauptet, dass er selbst  infolge von Anfragen anderer eBay-Mitglieder bzgl. der Funktionsweise  der Software als Umgehungstool für Kopierschutz bzw. ersten Hinweisen  durch diese auf die angebliche Unzulässigkeit seines Angebots die  Internetversteigerung noch am Abend des 3.5.2004 vorzeitig beendet habe.  Dies sei geschehen, nachdem eine Anfrage bei eBay wegen der unklaren  Rechtslage unbeantwortet geblieben sei. Aus der Korrespondenz mit den  anderen eBay-Mitgliedern ergebe sich, dass ihm die angebliche  Illegalität der Software damals nicht bewusst gewesen sei, zumal er sie  nur zur Erstellung von Backups genutzt habe.</div>
<div>In  rechtlicher Hinsicht begründe § 95a UrhG richtiger Auffassung nach  keine zivilrechtlichen Ansprüche, auch nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 2  BGB. Zudem habe der Berufungsbekl. tatbestandlich mangels abgewickelter  Veräußerung (noch) nicht gegen § 95a UrhG verstoßen. Zunächst falle die  streitgegenständliche Software nicht unter § 95a Abs. 3 UrhG. Es liege  ferner weder eine „Werbung“, ein „Verkauf“ noch ein „Verbreiten“ i.S.d. §  95a Abs. 3 UrhG vor, zumal letztere Begriffe nach ihrem Sinn und Zweck  auszulegen seien und die körperliche Überlassung bzw. den Abschluss  eines schuldrechtlichen Vertrags erfordern würden. Die Vorverlegung des  Schutzes der Rechteinhaber durch § 95a Abs. 3 UrhG dürfe insgesamt nicht  überdehnt werden, auch im Hinblick auf Art. 103 GG und die  flankierenden Strafnormen. Über den Wortlaut hinaus sei ferner für einen  Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG mindestens grobe Fahrlässigkeit  erforderlich. Solche habe ersichtlich nicht vorgelegen. Das AG hat der  Klage in vollem Umfang stattgegeben.</div>
<div><strong>Aus den Gründen</strong></div>
<div>&#8230;  2. Die negative Feststellungsklage ist &#8230; unbegründet. Denn den  Berufungskl. steht nach Auffassung der Kammer bereits wegen vollendeter  Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Ersatz der verlangten  Abmahnkosten als sog. Rechtsverfolgungskosten im Wege des  Schadensersatzes aus §§ 97, 95a Abs. 3 UrhG bzw. § 823 Abs.[nbsp ] 2BGBB  i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG zu. Daneben besteht ein Anspruch auf  Erstattung der Abmahnkosten als „Aufwendungen“ i.S.d. § 670 BGB auch  über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB).  Letzteres gilt zudem selbst dann, wenn man die Auffassung der Kammer  nicht teilen würde, dass eine vollendete Verletzung des § 95a UrhG  vorgelegen hat, da dann zumindest Erstbegehungsgefahr für eine  Verletzungshandlung bestanden hätte. Bedenken an der Ersatzfähigkeit  bestanden dabei auch nicht unter dem vom Berufungsbekl. betonten Aspekt  der Rechtsmissbräuchlichkeit und/oder fehlenden „Erforderlichkeit“ der  Einschaltung eines Rechtsanwalts, die sowohl bei der Frage der  Ersatzfähigkeit nach den Grundsätzen der GoA als auch als Teil eines  Schadensersatzanspruchs gleichermaßen zu prüfen ist (st. Rspr., vgl.  etwa BGH NJW 2004, 2448).</div>
<div>a) Anspruch aus § 97 UrhG dem Grunde nach:<br />
aa)  Die Kammer geht zunächst davon aus, dass bei einem Verstoß gegen die  durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der  Informationsgesellschaft v. 10.9.2003 (BGBl. 1, 1774) geschaffene  Regelung des § 95a UrhG, welche in Abs. 1 die Umgehung wirksamer  technischer Maßnahmen zum Schutz eines nach dem UrhG geschützten Werks  o.Ä. ohne Zustimmung des Rechtsinhabers verbietet und in Abs. 3 dann  bestimmte Vorbereitungshandlungen zur Umgehung der technischen  Schutzmaßnahmen erfasst, zivilrechtliche Sanktionsansprüche aus § 97  UrhG in direkter oder zumindest analoger Anwendung bestehen können.  Diese vom AG offen gelassene Frage ist bisher freilich nicht  abschließend geklärt, mag das BVerfG auch im B. v. 25.7.2005 &#8211; 1 BvR  2182/04 [= MMR 2005, 751 m. Anm. Kaufmann] Rdnr. 15 offenbar die  Anwendung des § 97 UrhG ebenfalls für möglich halten.</div>
<div>Teilweise  wird auf Grund des auf ein Verbot beschränkten Wortlauts („dürfen &#8230;  nicht“, „Verboten sind &#8230;“) und der systematischen Stellung in Teil 4  des UrhG die Regelung in § 95a UrhG nur so gedeutet, dass  Sanktionsmöglichkeiten lediglich durch die Vorschriften des Straf- und  Ordnungswidrigkeitenrechts (§§ 108b und 111a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG)  gegeben seien (Spieker, GRUR 2004, 475 ff.; nur auf § 823 Abs. 2 BGB  abstellend auch OLG München, U. v. 28.7.2005 &#8211; 29 U 2887/05 [= MMR 2005,  768 m. Anm. Hoeren] für Linkhaftung). Diese restriktive Lesart wird  daneben u.a. darauf gestützt, dass § 95a UrhG nur mittelbar die nach dem  UrhG geschützten Werke (§§ 2-4 UrhG) und verwandten Schutzrechte, insb.  die des Tonträgerherstellers (§§ 85, 86 UrhG), des Sendeunternehmens (§  87 UrhG) und des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG) schützt. § 95a  UrhG diene insofern der „Gesamtheit der Rechteinhaber“ und schütze  gerade nicht die jeweiligen Rechteinhaber als Einzelne.</div>
<div>Dies  überzeugt nicht. Entgegen dem Vorbringen der Berufungskl. ergibt sich  die Möglichkeit zivilrechtlicher Sanktionierung aber nicht bereits auf  Grund einer richtlinienkonformen Auslegung. Zwar trat am 22.6.2001 die  am 22.5.2001 erlassene Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments  und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts  und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Kraft  (ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10). Die Richtlinie setzte die  Mehrzahl der Verpflichtungen seitens der World Intellectual Property  Organization (WIPO) aus dem WIPO Copyright Treaty (WCT) und dem WIPO  Performances und Phonograms Treaty (WPPT) auf Gemeinschaftsebene um  (Erwägungsgrund 15). Das galt u.a. für den Schutz technologischer  Schutzmaßnahmen, der Gegenstand des Art. 6 der Richtlinie ist. Der  deutsche Gesetzgeber hat &#8211; wohl angesichts der knappen Umsetzungsfristen  &#8211; auf die weitere Ausgestaltung der von der Richtlinie gegebenen  Spielräume weitgehend verzichtet und die europarechtlichen Vorgaben in §  95a UrhG nur „möglichst präzise“ und ohne „sprachliche Verdichtung“  übernehmen wollen (BT-Drs. 15/38, S. 26). Daraus ergibt sich zwar  einerseits, dass eine richtlinienkonforme Auslegung bei der Auslegung  des § 95a UrhG grds. von ganz erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch  Wandtke/Ohst, in: Wandtke/Bullinger, UrhR Ergänzungsband 2003, § 95a  Rdnr. 9). Indes gibt gerade für die hier interessierende Frage die  Richtlinie selbst nichts her: Sie verlangt lediglich einen „angemessenen  Rechtsschutz“ (Erwägungsgrund 58 und Art. 8), während allein den  Mitgliedstaaten dessen Verwirklichung durch Maßnahmen im Zivil-,  Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht überlassen wird. Damit ist die  Antwort auf die Frage, ob und wie im Fall der Verletzung des § 95a UrhG  auch zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und/oder  Schadensersatz bestehen, nicht im EG-Recht zu suchen (so zutreffend auch  Spieker, GRUR 2004, 474, 476).</div>
<div>Auch der  deutsche Gesetzgeber hat die Problematik im Gesetzgebungsverfahren nicht  eingehender thematisiert. Dass das sog. „Forum der Rechteinhaber“ in  einer Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zum  Urheberrecht in der Informationsgesellschaft vom Oktober 2002 selbst  ausdrücklich einen abweichenden Wortlaut für § 97 Abs. 1 UrhG  vorgeschlagen hat („Wer das Urheberrecht, ein anderes nach diesem Gesetz  geschütztes Recht, ein Verwertungsverbot oder eine Vorschrift zum  Schutz technischer Maßnahmen und der zur Rechtewahrnehmung  erforderlichen Informationen [§§ 95a , 95c] verletzt &#8230;“ [dazu  Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 765 f. Fußn. 26], könnte &#8211; weil dieser  Vorschlag gerade nicht aufgegriffen wurde &#8211; im Gegenzug auf den ersten  Blick sogar für eine einschränkende Auslegung ins Feld geführt werden  [vgl. auch Bechtold, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand  April 2004, Kap. 7.11 Rdnr. 63]). Dies würde aber zu weit führen:  Vielmehr hat der Gesetzgeber, als er bei § 108b UrhG bestimmte  Handlungen ausdrücklich nicht (wie von der Musiklobby gefordert)  umfassend strafrechtlich sanktioniert hat (BT-Drs. 15/38, S. 29) wie  folgt ausgeführt: „Da zivilrechtliche Ansprüche &#8211; etwa auf  Schadensersatz oder auf Unterlassung &#8211; davon unabhängig sind und  unberührt bleiben, führt das auch für diesen begrenzten Bereich nicht zu  einem folgen- oder sanktionslosen Zustand. Vor dem Hintergrund des  Legalitätsprinzips wird damit zugleich der Zwang zu umfangreichem  Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden vermieden, das weitgehend wenig  erfolgversprechend bliebe und im Hinblick der sich häufig ergebenden  Notwendigkeit von Hausdurchsuchungen in der Verhältnismäßigkeit nicht  unproblematisch wäre.“</div>
<div>Aus dieser Passage  lässt sich nach Auffassung der Kammer ableiten, dass der nationale  Gesetzgeber eine zivilrechtliche Sanktionsmöglichkeit unausgesprochen  vorausgesetzt hat. Es spricht dann nichts dafür, dass er &#8211; weil § 95a  UrhG unstreitig kein neues verwandtes Schutzrecht, sondern nur ein  negatives Verbietungsrecht in Ergänzung urheberrechtlicher  Primärbefugnisse schafft &#8211; damit nur die Regeln des allgemeinen  Deliktsrechts wie z.B. § 823 Abs.[nbsp ] 2BGBB gemeint hat (so aber wohl  noch Diskussionsentwurf, KUR 1999, 157, 174). Vielmehr spricht alles  dafür, dass Ansprüche aus § 97 UrhG in unmittelbarer oder zumindest  analoger Anwendung bestehen. Die Kammer schließt sich dabei der insofern  wohl h.A. an (vgl. LG München I, B. v. 28.11.2003 &#8211; 21 O 21941/03 und  v. 29.1.2004 &#8211; 21 O 1735/04; Arlt, MMR 2005, 148, 149 f.; Bechtold,  a.a.O.; Hertin, Urheberrecht, 2004, Rdnr. 226; Wandtke/Ohst, a.a.O., §  95a Rdnr. 89; Dreier, ZUM 2002, 28, 38; Flechsig, ZUM 2002, 1, 17 f.;  Pleister/Ruttig, MMR 2003, 764, 766; Peukert, in: Loewenheim, Handbuch  des Urheberrechts, 2005, § 82 Rdnr. 6; Trayer, Technische  Schutzmaßnahmen und elektronische Rechtewahrnehmungssysteme, Diss.  Baden-Baden 2003, S. 137 f.; Fallenböck/Haberler, ecolex 2002, 262, 266;  Schmidt/Wirth, UrhG-HandKomm, 2004, § 95a Rdnr. 1, 11). Systematisch  kann man dies (entgegen Spieker, GRUR 2004, 475, 480 f.) insb. darauf  stützen, dass etwa auch für § 96 UrhG trotz dessen systematischer  Stellung ebenfalls im 4. Teil des UrhG allgemein anerkannt ist, dass  diese Norm ein „nach diesem Gesetz geschütztes Recht“ i.S.d. § 97 UrhG  ist (BGH GRUR 1986, 454 f. &#8211; Bob Dylan; BGH GRUR 1993, 550, 553 &#8211; The  Doors; Schricker/Wild, UrhG, 2. Aufl. 1999, § 97 Rdnr. 6). Trotz des im  Vergleich zu § 96 UrhG anderen Normzwecks kann dann auch für § 95a UrhG  letztlich nichts anderes gelten, sodass sich daraus  Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche herleiten lassen.  Hinsichtlich Letzterer sind jedenfalls Rechtsverfolgungskosten  unproblematisch ersatzfähig; dass der einzelne Nutzungsrechtsinhaber bei  § 95a Abs. 3 UrhG keinen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie  verlangen kann, dürfte hingegen auf der Hand liegen (a.A. wohl Dreyer,  in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 95a Rdnr. 45).</div>
<div>bb)  Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 95a UrhG bestehen im  Nachgang an BVerfG, B. v. 25.7.2005 &#8211; 1 BvR 2182/04 [= MMR 2005, 751 m.  Anm. Kaufmann] und OLG München, U. v. 28.7.2005 &#8211; 29 U 2887/05 [= MMR  2005, 768 m. Anm. Hoeren] und entgegen Stimmen aus dem Schrifttum  (Ulbricht, CR 2004, 674, 679; differenzierend Holznagel/Brüggemann, MMR  2003, 767, 773) nicht. Die Vorschrift hat zum Zweck, die Verletzung von  Urheberrechten durch illegale Vervielfältigungen zu erschweren (BT-Drs.  15/38, S. 26) und verfolgt damit ein unter Verfassungsgesichtspunkten  legitimes Anliegen. Denn die Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung  urheberrechtlich geschützter geistiger Leistungen wird als  vermögensweites Recht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst  (vgl. BVerfG NJW 1999, 2880, 2881). Mit den §§ 95a, 95b UrhG, denen ein  Interessenausgleich zwischen den Beteiligten zu Grunde liegt (BT-Drs.  15/38, S. 26 f.), ist ein verfassungswidriger Eingriff in die  Informationsfreiheit der Nutzer, in die Rechte der Eigentümer  kopiergeschützter Medien bzw. in die Berufsfreiheit und Eigentumsrechte  nicht verbunden, zumal etwaige Konfliktlagen zwischen den betroffenen  Grundrechtspositionen ggf. im Einzelfall im Wege verfassungskonformer  Auslegung bewältigt werden können (BVerfG, B. v. 25.7.2005 &#8211; 1 BvR  2182/04 [= MMR 2005, 751 m. Anm. Kaufmann] und sogleich).</div>
<div>cc)  Die Berufungskl. sind aktivlegitimiert. Bei dem Umgehungsschutz nach §  95a UrhG handelt es sich nicht um ein neues Leistungsschutzrecht,  sondern um ein die urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte  „flankierendes“ Recht (vgl. Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 4). Dieser  kommt den Inhabern solcher Rechte zugute, die sich wirksamer  technischer Schutzmaßnahmen i.S.v. § 95a Abs. 1 UrhG bedienen (vgl. auch  OLG München, U. v. 28.7.2005 &#8211; 29 U 2887/05 [= MMR 2005, 768 m. Anm.  Hoeren]). Dies gilt auch für die Berufungskl. als Inhaber von Rechten  aus §§ 85, 94 UrhG.<br />
dd) Die streitgegenständliche Software unterfällt  &#8211; entsprechend den zutreffenden Erwägungen des AG &#8211; auch der Regelung  des § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG (Vorrichtungen, die „hauptsächlich  entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung  wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern“).  Das diesbezügliche Bestreiten des Berufungsbekl. war zu unsubstanziiert.  Ferner greift angesichts der diesbezüglichen von Seiten der  Berufungskl. vorgelegten Herstellerwerbung durch die nach Antigua  verzogene Fa. Slysoft ergänzend zweifellos auch § 95a Abs. 3 Nr. 1 UrhG  („Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem  Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen“). Brennersoftware wie  die streitgegenständliche Software war gerade Anlass der Schaffung der  gesetzlichen Regelung und ist daher unter § 95a Abs. 3 UrhG zu  subsumieren (vgl. auch OLG München, U. v. 28.7.2005 &#8211; 29 U 2887/05 [=  MMR 2005, 768 m. Anm. Hoeren]; Peukert, in: Loewenheim, a.a.O., § 34  Rdnr. 19 a.E.; Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 85 a.E.).</div>
<div>ee)  Der Berufungsbekl. hat durch sein Angebot auf der lnternetplattform  eBay auch gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Dies folgt insb. &#8230;  daraus, dass § 95a UrhG nach seinem Wortlaut auch (sei es einmalige und  unentgeltliche) private Handlungen erfasst und allein der private Besitz  (in Abgrenzung zu dem „der gewerblichen Zwecken dienenden Besitz“)  ausgenommen wird (vgl. auch Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 764;  Peukert, a.a.O., § 34 Rdnr. 18). Diese Lesart folgt ferner auch aus Art.  6 Abs. 2 der Richtlinie, bei der die Qualifikation „zu gewerblichen  Zwecken“ im Gegenschluss auch aus Erwägungsgrund 49 ebenfalls allein auf  das Tatbestandsmerkmal „Besitz“ zu beziehen ist.</div>
<div>(1)  Zuzugeben ist dem Berufungsbekl. allerdings, dass neben den ersichtlich  ausscheidenden Tathandlungen „Herstellung“, „Einfuhr“ und „Vermietung“  entgegen dem Vorbringen der Berufungskl. hier kein Fall der  „Verbreitung“ oder des „Verkaufs“ i.S.d. § 95a Abs. 3 UrhG vorlag.  Insofern hat das AG aus Sicht der Kammer mit Recht darauf abgestellt,  dass ein „Anbieten“ noch keinen „Verkauf“ darstellt. Die  Gesetzesbegründung erläutert die Tatbestandsalternative zwar nicht.  Soweit sich die Berufungskl. für ihre gegenteilige Lesart auf  Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 75 stützen, die Verkauf als „den  Vorgang des Anbietens der Vorrichtung, des Erzeugnisses oder des  Bestandteils auf dem Markt und des Abschlusses von Kaufverträgen nach §§  433 ff. BGB (vgl. Palandt/Putzo, Einf v § 433 BGB Rdnr. 1 ff.)“  beschreiben, überzeugt dies aber nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass  das dortige Zitat auf Palandt ersichtlich nicht weiterführt, verbietet  der Wortlaut &#8211; auch in Abgrenzung zum nachstehend zu erörternden Begriff  der „Werbung“ &#8211; eine derart weite Auslegung. Auch aus dem Schutzzweck  der Norm ergibt sich hier nichts anderes, zumal bei Erstbegehungsgefahr  durchaus auch präventiv vorgegangen werden könnte und die Befürchtungen  der Berufungskl., die Verbotsnorm würde zu einem zahnlosen Tiger, nicht  nachvollziehbar sind. Nach richtiger und mit dem Wortlaut allein zu  vereinbarender Auffassung setzt ein „Verkauf“ den Abschluss eines  schuldrechtlichen Geschäfts voraus (vgl. Dreyer, in:  Dreyer/Kotthoff/Meckel, a.a.O., § 95a Rdnr. 70 und wohl auch Peukert,  a.a.O., § 34 Rdnr. 21). Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung  auf schlichte Verkaufsbemühungen, wie sie teilweise etwa für die Fälle  des „Absetzens“ in § 259 StGB gefordert wird (zum Streitstand Stree, in:  Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl. 2001, § 259 Rdnr. 32),  erscheint der Kammer ebenfalls nicht geboten.</div>
<div>Auch  soweit das AG ein „Verbreiten“ mangels tatsächlicher Überlassung der  Software verneint hat, ist auch dem beizupflichten. Dass dabei vom AG  u.a. auf § 17 UrhG verwiesen wurde, ist freilich missverständlich. Denn  dort genügt gerade auch ein fruchtloses Angebot &#8211; wie im vorliegenden  Fall im Internet &#8211; durchaus bereits (vgl. BGHZ 113, 159, 163). Eine  solche Lesart ist aber auf § 95a UrhG nicht zu übertragen. Zwar finden  sich auch in der Lit. zu § 95a UrhG teilweise Verweise auf § 17 UrhG  (Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 74), doch ist der Begriff  „Verbreiten“ ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/38, S. 26)  von dem auf körperliche Werkstücke beschränkten Verbreitungsrecht des §  17 UrhG gerade zu unterscheiden. Dies meint nicht etwa nur, dass eben  auch unkörperliche „Verbreitungen“ zu erfassen seien und ansonsten das  zu § 17 UrhG Anerkannte gelte. Da der Begriff vielmehr ersichtlich der  Richtlinie (Art. 6 Abs. 2) entnommen wurde, spricht nichts für eine  solche unmittelbare Anlehnung an die deutsche Terminologie in § 17 UrhG.  „Verbreitung“ ist nach Sinn und Zweck des § 95a UrhG und der zu Grunde  liegenden Richtlinie vielmehr als jede vorübergehende oder dauernde  Weitergabe von Umgehungsmittel zu verstehen, also etwa eine Leihe oder  Schenkung (vgl. Peukert, a.a.O., § 34 Rdnr. 21 und ähnlich Dreyer, in:  Dreyer/Kotthoff/Meckel, a.a.O., § 95a Rdnr. 65 f.).</div>
<div>(2)  Indes hat das AG zu Unrecht das Vorliegen der Tatbestandsvariante  „Werbung im Hinblick auf Verkauf“ i.S.d. § 95a Abs. 3 UrhG verneint. Das  AG hat unzutreffend darauf abgestellt, dass für Werbung „mehr als ein  Angebot“ erforderlich sei. Dies überzeugt nach Auffassung der Kammer  schon deshalb nicht, als &#8211; ungeachtet der genauen rechtlichen Einordnung  einer Angebotseinstellung bei eBay (dazu zusammenfassend Deutsch, MMR  2004, 586 ff.) &#8211; ein derartiges Angebot an die Öffentlichkeit zumindest  im Wege des Erst-Recht-Schlusses der „Werbung“ gleichzustellen ist. Dies  gilt umso mehr, als es sich auf dem „Marktplatz“ eBay mit der werbenden  Produktbeschreibung ganz unzweifelhaft an eine theoretisch weltweite  Öffentlichkeit richtet und gerade der Anregung zur Abgabe von  Kaufangeboten zu dienen bestimmt ist.</div>
<div>Die  Kammer verkennt dabei nicht, dass für die Auslegung des Begriffs der  „Werbung“ &#8211; der eine Entsprechung in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie findet  &#8211; bisher allgemein auf die Definition in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie  des Rates v. 10.9.1984 zur Angleichung der Rechts- und  Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung  abgestellt wird (vgl. Dreyer, a.a.O., § 95a Rdnr. 76, 89). Werbung  bedeutet danach „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes,  Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder  die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher  Sachen, Rechte oder Verpflichtungen zu fördern“ (so auch OLG München, U.  v. 28.7.2005 &#8211; 29 U 2887/05 [= MMR 2005, 768 m. Anm. Hoeren]). Werbung  zielt also &#8211; mit anderen Worten &#8211; auf die freie Entschließung des  Kunden, die angebotenen Vorrichtungen oder Bestandteile von Erzeugnissen  zu kaufen (Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 77). Wäre dies zutreffend,  wären &#8211; worauf der Berufungsbekl. folgerichtig verweist &#8211; Angebote  Privater wohl nicht zu erfassen.</div>
<div>Indes  überzeugt eine solche Lesart keinesfalls: Zwar haben sich weder der  europäische noch der nationale Gesetzgeber offenbar verstärkte Gedanken  über die Tatbestandsalternativen gemacht. Ist man sich aber &#8211; wie  anfangs gesagt &#8211; einig, dass grds. alle Handlungen Privater erfasst  werden und nur der private Besitz von Umgehungstools nicht, ist es  logischerweise systematisch allein konsequent, auch „private Werbung“ zu  erfassen und damit gerade auch den streitgegenständlichen Fall. Dass  die Richtlinie sich hier an die Definition der „Werbung“ in einer auf  einen ganz anderen Schutzzweck gerichteten Richtlinie bezogen haben  soll, ist bei verständiger Würdigung und unter Heranziehung der üblichen  Auslegungsmethoden keinesfalls zwingend und folgt insb. nicht aus den  Erwägungsgründen der Richtlinie und deren Entwicklung. Zwar mag der  europäische wie auch der nationale Gesetzgeber die eigentliche Gefahr  für die Urheber nicht in den Umgehungshandlungen Privater, sondern in  den vorbereitenden Handlungen der kommerziellen Unternehmen gesehen  haben (vgl. auch Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 67). Indes wurde  systematisch bewusst nur der private Besitz ausgeklammert (vgl.  Erwägungsgrund 49 der Richtlinie). Dass dann aber auch &#8211; ohne dass dies  im Wortlaut zum Ausdruck kommt &#8211; die Tatbestandshandlung der „Werbung“  nur auf kommerzielle Anbieter beschränkt sein soll, ist &#8211; verfolgt man  die in der Richtlinie zu Beginn dargestellte europäische  Gesetzgebungsgeschichte im Einzelnen nach &#8211; der Kammer gerade nicht  ersichtlich. Eine Erstreckung des Schutzes auch auf „private Werbung“  erscheint schließlich auch aus Schutzzweckerwägungen heraus geboten:  Gerade weil der private Besitz nicht sanktioniert wird und gerade weil  man dann u.U. weitgehende Vervielfältigungshandlungen privater Erwerber  oft nicht mehr nachvollziehen kann, spricht vieles dafür, die  Verbreitung solcher Tools auch bereits im Vorfeld an Private möglichst  effektiv zu verhindern. Dann aber muss gerade auch ein Anbieten an die  Öffentlichkeit wirkungsvoll unterbunden werden können, da nach erfolgter  Veräußerung der Erwerber des Tools regelmäßig nicht mehr zur Haftung  gezogen werden können wird und ein Vorgehen gegen den Veräußerer nach  erfolgter Veräußerung die eingetretene Weiterverbreitung des Tools nicht  mehr rückgängig zu machen vermag.</div>
<div>ee)  Soweit sich der Berufungsbekl. wegen der strafrechtlichen Sanktionen auf  Art. 103 GG beruft, ist dies nicht von Interesse, da es gerade nicht um  eine strafrechtliche Verurteilung geht. Nichts anderes gilt, soweit das  BVerfG den Instanzgerichten eine verfassungskonforme Auslegung der  Vorschrift nahe gelegt hat: Selbst wenn man Stimmen im Schrifttum folgen  wollte, die aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende  Auslegung von § 95a Abs. 3 UrhG dahingehend befürworten, dass die  Herstellung, der Vertrieb und die Werbung derjenigen Erzeugnisse  gestattet sei, mit denen im Wesentlichen nur Privatkopien hergestellt  werden (vgl. Holznagel/Brüggemann, MMR 2003, 767, 772), hinderte dies  eine Verurteilung hier nicht. Es ist ersichtlich, dass die Software  [nicht] nur diesen Bereich abdeckt, da sie nach ihrer Bewerbung  mindestens ebenso zur Anfertigung illegaler Vervielfältigungen  verwendbar ist. Soweit der Berufungsbekl. damit argumentiert, dass  manche Kopien auch unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen legal zu  vervielfältigen sind, verkennt er, dass sein Angebot keinerlei  Beschränkungen und/oder Belehrungen enthielt und sich an einen  beliebigen Nutzerkreis richtete. Zudem ist die Verfolgung der Zwecke des  Handelnden bei § 95a Abs. 3 UrhG nach richtiger Ansicht wohl grds.  unbeachtlich, selbst wenn er ausschließlich privilegierte Nutzungen  erreichen möchte (Peukert, a.a.O., § 34 Rdnr. 27 a.E.).</div>
<div>ff)  Allerdings ergibt sich für die Kammer in verfassungskonformer Auslegung  des § 95a Abs. 3 UrhG, dass in die Vorschrift grds. ein subjektives  Tatbestandsmerkmal hineinzulesen ist. Dies ist vorliegend aber ohne  Bedeutung, da der Berufungsbekl. aus Sicht der Kammer zumindest  fahrlässig gehandelt hat und dies genügt.</div>
<div>(1)  Auf Grund der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 95a Abs. 3  UrhG ist ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen zu verlangen. Die  Kammer folgt insofern nicht den Stimmen, die im Einklang mit dem  Wortlaut &#8211; und im Gegensatz zum Verbot von Umgehungsmaßnahmen in § 95a  Abs. 1 UrhG &#8211; keinerlei zusätzliche subjektive Merkmale verlangen und  die Norm als „Tatbestand der Gefährdungshandlung“ verstehen (Spindler,  GRUR 2002, 105, 116 und Peukert, in: Loewenheim, a.a.O., § 35 Rdnr. 29, §  82 Rdnr. 7 Fußn. 23, welcher jedoch widersprüchlich feststellt, das  Fehlen subjektiver Anforderungen werde durch die einschränkenden  objektiven Merkmale in Nr. 1-3 abgemildert, die eine entsprechende  Zwecksetzung des Handelns implizieren, vgl. § 95a Abs. 3 Nr. 1 „mit dem  Ziel“ und Nr. 2 „Zweck“). Aus grundrechtlichen Gründen muss es auch in §  95a Abs. 3 UrhG darauf ankommen, ob der Handelnde fahrlässig im  Hinblick auf die Umgehung von Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlicher  Befugnisse tätig war, zumal es sich um Vorbereitungshandlungen handelt,  die in der deutschen Gesetzgebung auch sonst einen entsprechenden  subjektiven Tatbestand voraussetzen (§§ 80, 83, 86, 87 Abs. 1, 234a Abs.  3, 275, 316c Abs. 4 StGB). Dabei ist allerdings nicht so weit zu gehen,  dass man gar grobe oder bewusste Fahrlässigkeit verlangt, und die Norm  damit ersichtlich leer laufen lässt, indem man einen durch den  Geschädigten zu führenden Nachweis positiver Kenntnis des angeblichen  Verletzers vom Verbotstatbestand in der Zeit sogleich nach  ln-Kraft-Treten der neuen Regelungen verlangt (so aber Spieker, GRUR  2004, 475, 479, 482). Dies führt &#8211; weil Rechtsunkenntnis im Zweifel  nicht schadet &#8211; entschieden zu weit.</div>
<div>(2)  Dass der Berufungsbekl. nicht vorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich  dann zur Überzeugung der Kammer schon aus dem vorgelegten  E-Mail-Verkehr. Dass er jedoch dennoch zumindest fahrlässig agierte,  ergibt sich bereits aus dem erstinstanzlich unbestritten gebliebenen  Vortrag, dass es bei eBay damals entsprechende Warnhinweise in  Pop-up-Fenstern gab. Hier hätte der Berufungsbekl. dann ggf. im Vorfeld  Erkundigungen einholen müssen. &#8230; Ferner stützt sich die Kammer auf die  unstreitige Presseberichterstattung etc. zum damaligen Zeitraum, die  i.Ü. der Kammer selbst noch aus eigener Anschauung bekannt ist.  Hinreichende Umstände dafür, dass diese Umstände dem Berufungsbekl. ohne  dessen Verschulden nicht bekannt gewesen sein sollen und dass es ihm  ferner unzumutbar gewesen sein soll, zu erkennen, dass sein  „Allesbrenner“ davon erfasst ist, sind aber weder vorgetragen noch  ersichtlich. Angesichts dessen lag dann zugleich auch ein Verschulden  i.S.d. § 97 UrhG vor, sodass der Ersatzanspruch dem Grunde nach besteht.</div>
<div>b)  Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a UrhG dem Grunde nach: Aus  ähnlichen Erwägungen besteht ein paralleler Anspruch aus § 823 Abs. 2  BGB, da nach Auffassung der Kammer § 95a Abs. 3 UrhG ein Schutzgesetz  i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist. Die gegenteiligen Literaturstimmen  (Spieker, GRUR 2004, 475, 481 f. wegen des nur mittelbaren Schutzes der  Urheber) überzeugen &#8211; entsprechend dem oben zu 1 a) aa) Gesagten &#8211; nicht  (wie hier auch Dreyer, a.a.O., § 95a Rdnr. 44 sowie wohl auch OLG  München, U. v. 28.7.2005 &#8211; 29 U 2887/05 [= MMR 2005, 768 m. Anm.  Hoeren]).</div>
<div>c) Anspruch aus GoA dem Grunde  nach: Daneben sind die Abmahnkosten dem Grunde nach zugleich über das  Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn  derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw.  Unterlassung verlangen kann, hat nach st. Rspr. im Urheberrecht grds.  über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (§  670 BGB), soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse  und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers  tätig wird. Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG  schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten  über den vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit §  12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die  Rspr. zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i.R.d.  Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte  (vgl. Bornkamm, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl.  2004, § 12 Rdnr. 1.77 f., 1.85 ff.).</div>
<div>Auf  Grund der Ausführungen oben zu a) lag hier eine vollendete  Verletzungshandlung vor. Diese Erstverletzung begründet nach allgemeiner  Ansicht im Wege der Vermutung die für das Bestehen eines  Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. statt  aller Vinck, in: Loewenheim, a.a.O., § 81 Rdnr. 23). Zwar steht zur  Überzeugung der Kammer &#8230; fest, dass der Berufungsbekl. selbst das  Angebot vorzeitig beendet hat &#8230; Dieses bloße Einstellen der  Verletzungshandlung genügt aber hier nicht, die Wiederholungsgefahr  entfallen zu lassen. Vielmehr ist dafür nach allgemeiner Auffassung  grds. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung  erforderlich, die hier erst im Nachgang an die Abmahnung abgegeben  wurde. Hinreichende Gründe dafür, dass hier ausnahmsweise auch ohne  Abgabe einer solchen Erklärung die Wiederholungsgefahr hätte entfallen  können, sind nicht ersichtlich. Insb. hat der Berufungsbekl. im Nachgang  an die VeRi-Nachricht nicht selbst geeignete Schritte unternommen.</div>
<div>4.  Hilfserwägung: Anspruch aus GoA dem Grunde nach selbst bei  unterstellter Nichtverletzung des § 95a Abs. 3 UrhG: Zuletzt bestünde  ein entsprechender Anspruch jedenfalls aus GoA nach Auffassung der  Kammer selbst dann, wenn man der hier vertretenen Ansicht nicht folgen  würde und annehmen würde, das Internetangebot verletze noch nicht § 95a  UrhG. Denn dann hätte &#8230; im Zeitpunkt der Abmahnung zumindest  Erstbegehungsgefahr für einen „Verkauf“ i.S.d. § 95a Abs. 3 UrhG  bestanden, sodass sich daraus ein entsprechender Unterlassungsanspruch  aus § 97 UrhG bzw. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB hätte ableiten lassen. Dass  &#8230; davon auszugehen ist, dass der Berufungsbekl. selbst sein Angebot  abgebrochen hat, genügt dafür nicht. Entgegen der Ansicht des AG ist  insb. zu berücksichtigen, dass sich der Berufungsbekl. &#8230; weiterhin  deutlich im Recht gefühlt hat und betont hat, man könne ihm ein solches  Tun nicht verbieten. &#8230;</div>
<div>5. Anspruch der  Höhe nach: Den Berufungskl. steht der geltend gemachte Anspruch auch der  Höhe nach zu. Sowohl für die Schadensersatzansprüche als für Ansprüche  aus GoA war von Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst über  hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden  Verfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügen darf, da die  Einschaltung eines Rechtsanwalts dann ggf. nicht „erforderlich“ i.S.d. §  670 BGB sein kann (BGH NJW 2004, 2448) bzw. in solchen Fällen auch  unter schadensersatzrechtlichen Grundsätzen eine Ersatzfähigkeit als  Teil des Schadens fehlt (BGH, a.a.O.).</div>
<div>a)  Greifen kann dieser Aspekt freilich in Ausnahmefällen, in denen  standardmäßig immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für  den einzigen Berechtigten mittels „Textbausteinen“ abgemahnt wurde (vgl.  für die routinemäßige Abmahnung des Vertriebs des „ftp-Explorers“ in  Serienabmahnungen OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 122; ähnlich AG Bad  Kreuznach NJWE-WettbR 1999, 207; auch hier restriktiver mit gutem Grund  aber OLG Hamm MMR 2001, 611: Viele einzelne Verstöße fordern auch viele  Abmahnungen heraus). Vorliegend greift dieser Aspekt nach Auffassung der  Kammer &#8211; auch unter Berücksichtigung der unstreitig massenhaft gleich  gelagerten Fälle und der über Internetsuchmaschinen für sich genommen  relativ leicht zu ermittelnden Verstöße durch die User &#8211; schon deshalb  nicht, als es sich gerade nicht nur um einen einfach gelagerten  Streitfall handelt. Dies zeigt schon das nunmehr zweitinstanzliche  Verfahren eindringlich. Es werden hier zwar weniger Tatsachenfragen,  aber eben immerhin Rechtsfragen mit einem Schwierigkeitsgrad relevant,  die auch ein Volljurist in einer Tonträgerfirma nicht sicher beherrschen  wird und nach Auffassung der Kammer auch nicht beherrschen muss.  Angesichts der unklaren gesetzlichen Grundlagen dieser Vorschrift war  dann auch ein Abmahnen ohne anwaltliche Hilfe den Berufungskl. nicht  zuzumuten. Dass es dabei um Hunderte ähnlicher Fälle ging, rechtfertigt  aus Sicht der Kammer keine andere Betrachtungsweise, da die Rechtsfragen  gleichwohl komplex blieben und viele Einzelverletzungen dann eben nur  viele Abmahnungen herausfordern (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Die Kammer  verkennt nicht, dass den Entscheidungsgründen der &#8211; selbst nur zu dem  ganz engen Ausnahmefall einer Selbstbeauftragung eines Rechtsanwalts zur  Verfolgung (ausgerechnet) eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der  Rechtsanwälte ergangenen &#8211; Entscheidung BGH NJW 2004, 2448 vielfach der  allgemeine Grundsatz entnommen wird, dass bei Unternehmen mit einer  eigenen Rechtsabteilung, die damit (theoretisch) in der Lage sind,  typische Verstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ein Ersatz von  Abmahnkosten ausscheiden soll (vgl. etwa Köhler, in: Baumbach/Hefermehl,  Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 9 Rdnr. 1.29 und ähnlich zuvor  bereits AG Kaiserslautern GRUR-RR 2005, 39). Die Entscheidung des BGH  liegt indes nach Auffassung der Kammer (vgl. auch bereits U. v.  20.7.2005 &#8211; 28 S 2/05) nur auf der Linie der zu Recht zurückhaltenden  Rspr. zu Fachverbänden mit eigener und gerade zur satzungsgemäß  gebotenen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Kern bereits bestimmter  Rechtsabteilung (vgl. BGH GRUR 1984, 691 m. Anm. Jacobs). Sie ist  ferner aus Billigkeitsgründen speziell bei einer Abmahnung durch selbst  sachkundige Anwälte nach einer Selbstbeauftragung in Berufsrechtsfragen  zutreffend und überzeugend (vgl. auch LG Aachen NJW-RR 1987, 1326).</div>
<div>Indes  lässt sich &#8211; im Einklang mit den Erwägungen des OLG Karlsruhe NJW-RR  1996, 748 &#8211; diese restriktivere Rspr. nicht ohne weiteres auf das durch  das Marktverhalten unmittelbar betroffene kaufmännische Unternehmen &#8211;  und damit auch die Berufungskl. &#8211; übertragen. Richtig ist, dass sich ein  Fachverband, der sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zur  Aufgabe gesetzt hat, mit den zur Erfüllung seines Verbandszwecks  erforderlichen Mitteln versehen muss. Überzeugend ist auch, dass ein  sachkundiger Anwalt selbst Verstöße gegen seine eigene Berufsordnung  selbst und ohne Anfall von Gebühren abmahnen kann. Für ein am Wettbewerb  teilnehmendes Unternehmen gehört dagegen die Beurteilung des Verhaltens  eines anderen und die Verfolgung von Wettbewerbs- und/oder  Schutzrechtsverstößen keineswegs zu seinen ureigenen unternehmerischen  Aufgaben. Auch wenn ein solches Unternehmen über einen oder mehrere als  Volljuristen ausgewiesene Mitarbeiter verfügt, ist damit keineswegs  gesagt, dass es diese Mitarbeiter auch mit der &#8211; möglicherweise äußerst  zeitaufwendigen &#8211; Bearbeitung von urheberrechtlichen Streitigkeiten  beauftragt. Denn durch den Einsatz eines &#8211; möglicherweise für andere  Aufgaben im Unternehmen benötigten &#8211; Mitarbeiters wird der eigene  wirtschaftliche Erfolg, den ein kaufmännisch tätiges Unternehmen bei  allen betrieblichen Entscheidungen &#8211; anders als ein Verband zur  Verfolgung von Wettbewerbsverstößen &#8211; im Auge behalten muss, nicht  unmittelbar gefördert. Daraus, dass ein Unternehmen über eine eigene  Rechtsabteilung verfügt, kann daher gerade nicht ohne weiteres der  Schluss gezogen werden, die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht  erforderlich. Auch unter Berücksichtigung von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB  besteht keine Pflicht, eine entsprechend geschulte Arbeitskraft  vorzuhalten, nur um dem Verletzer die Kosten der Inanspruchnahme eines  Rechtsanwalts zu ersparen. Grundsatz bleiben muss daher nach Auffassung  der Kammer gerade auch bei Vorhandensein einer eigenen Rechtsabteilung  die Ersatzfähigkeit von Anwaltsabmahnkosten (ebenso Bornkamm, a.a.O., §  12 Rdnr. 1.92). Das Vorhandensein einer Rechtsabteilung rechtfertigt  allenfalls den Verzicht auf die Ersatzfähigkeit von Mehrkosten, wenn und  soweit ein nicht am Prozessgericht ansässiger Anwalt beauftragt wird  (BGH GRUR 2004, 448). &#8230;</div>
<div>b) Die  Anwaltsgebühren sind schließlich auch korrekt berechnet. Zunächst  bestehen am angesetzten Streitwert von [euro ] 10.000 angesichts der  wirtschaftlichen Interessen der Verletzten keinerlei Bedenken. &#8230;</div>
<div>c) Schließlich war das Vorgehen der Berufungskl. nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB bzw. § 8 Abs. 4 UWG n.F.</div>
<div>aa)  Dass berechtigte Zweifel bestehen, ob die Bevollmächtigten vor der  Abmahnung im konkreten Einzelfall von allen acht Berufungskl. im  Einzelfall gesondert bevollmächtigt waren, rechtfertigt aus Sicht der  Kammer im vorliegenden Fall kein Versagen des Erstattungsanspruchs. Zum  einen waren die Bevollmächtigten nach dem ureigenen Vorbringen des  Berufungsbekl. planmäßig für die Berufungskl. auf Grund eines generellen  Auftrags tätig. Zudem haben die Bevollmächtigten der Berufungskl. im  Termin fortlaufende mündliche Absprachen bzw. Absprachen per E-Mail  substanziiert vorgetragen. Belegen die im Termin vorgelegten  schriftlichen Vollmachten ferner zumindest eine nachträgliche  Genehmigung der konkreten Abmahnung und hat der Berufungsbekl. zudem das  Fehlen der Vollmachten bei der Abmahnung selbst zunächst nicht gerügt  (§ 174 BGB), bestehen aus Sicht der Kammer keinerlei Bedenken an einem  Kostenerstattungsanspruch. Soweit in der Rspr. und Lit. teilweise von  einem Rechtsmissbrauch ausgegangen wird, wenn einem Anwalt die  Überwachung des Markts und die Verfolgung von Verstößen weitgehend ohne  Kontrolle durch den Auftraggeber überlassen bleibt, er also das  Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002,  122, 123 m.w.Nw.; Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 8 Rdnr.  4.12), ist ein solches Fehlen jedweder Kontrolle etc. und eines  schutzwürdigen Eigeninteresses vom Berufungsbekl. nicht hinreichend  vorgetragen. Ungeachtet dessen überzeugt diese Auffassung jedenfalls im  konkreten Fall nicht: Denn diese Fallgruppe muss sich vor allem auf  Fälle beziehen, in denen gewerbliche Tätigkeit zum Schein ausgeübt und  der Hausanwalt zur Erzielung von Einnahmen „vorgeschickt“ wird (vgl.  Jestaedt, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl. 1999, § 25  Rdnr. 14). Hier jedoch haben die Verfügungsbekl. ein hinreichendes  schutzwürdiges Eigeninteresse an einem massenhaften Vorgehen gegen  vielfache Verstöße auch und gerade durch Privatleute gegen § 95a Abs. 3  UrhG substanziiert dargelegt. Die umfangreiche Abmahntätigkeit allein  lässt dann aber nicht auf eine missbräuchliche Ausnutzung der  Antragsbefugnis schließen, zumal hier eben kraft Natur der Sache nur die  unzähligen Privaten in Anspruch zu nehmen sind. Hinzutreten müssten  weitere Umstände, aus denen zu folgern ist, dass die Antragsbefugnis  nicht in erster Linie im Interesse des eigenen Geschäftsbetriebs,  sondern als selbstständige Erwerbsquelle für den Antragsteller oder den  mit ihm zusammenarbeitenden Rechtsanwalt genutzt wird (vgl. OLG Köln MDR  1993, 634, 635). Dafür fehlt es an hinreichendem Vortrag. Allein aus  einer sehr hohen Zahl von gleichartige Verletzungsfälle betreffenden  Abmahnungen kann gerade nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden  (vgl. auch OLG München NJWE-WettbR 1998, 29 f.), wenn &#8211; wie hier &#8211; eben  zugleich auch massenhafte Verstöße vorliegen. Dass dann aber auch einem  beauftragten Anwalt teilweise mehr „freie Hand“ gegeben wird, begegnet  aus Sicht der Kammer keinen Bedenken, da &#8211; wie gezeigt &#8211; den Unternehmen  selbst auch die Ermittlung und Verfolgung von Verstößen allein nicht  ohne weiteres zugemutet werden kann.<br />
Zudem ist die im  Wettbewerbsrecht häufigere Problematik des fehlenden Eigeninteresses auf  das Urheberrecht mit seinen lndividualrechten &#8211; zu deren Schutz (wie  gezeigt) auch § 95a UrhG dient &#8211; nicht ohne weiteres übertragbar (vgl.  ähnlich für das Markenrecht OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 381, 382). Bei  der Anwendung der Missbrauchsklausel des § 8 Abs. 4 UWG ist zu  berücksichtigen, dass dieser Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung  von Missbräuchen bei Wettbewerbsverbänden die Funktion eines Korrektivs  gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber  zukommt (vgl. BGH GRUR 2001, 260, 261 &#8211; Vielfachabmahner). &#8230;</div>
<div>bb)  Schließlich ist auch ohne Belang, dass es Hunderte gleichgelagerter  Fälle gegeben hat und daraus  beträchtliche Einnahmen geflossen sind.  Die Verfolgung vieler Verletzungen bringt zwangsläufig auch viele  Kostenerstattungsansprüche mit sich. Dass der einzelne Verletzer auf  Grund der Massenhaftigkeit des Geschehens insofern davon profitieren  können soll, dass allein wegen der Massenhaftigkeit plötzlich die  Rechtsverfolgung missbräuchlich wird, ist nicht einleuchtend. Viele  Verletzungen fordern viele Abmahnungen heraus (OLG Hamm, a.a.O.). Zudem  haben die Berufungskl. im Zuge gütlicher Einigungen unstreitig nicht  unerhebliche Gebührenreduzierungen angeboten. Auch dies zeigt, dass es  nicht primär um die Erzielung von Einnahmen, sondern um die wirksame  Unterbindung von Rechtsverletzungen geht.<br />
dd) Allein bedenkenswert  erscheint der Beklagtenvortrag &#8211; auf den ersten Blick &#8211; hinsichtlich der  Erhöhungsgebührenfrage. Aber auch damit dringt der Berufungsbekl.  letztlich nicht durch (zumal dies ohnehin nur eine Kürzung des Anspruchs  auf die normale Gebühr, nicht aber einen vollständigen Wegfall erlaubt  hätte): Denn zutreffend ist sicherlich, dass es auffällig scheint, dass  teilweise konzernverbundene Unternehmen sich in exakt solcher Anzahl  zusammentun, dass die maximale BRAGO-Erhöhungsgebühr ausgeschöpft wird.  Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Berufungskl. durchaus als  Schutzrechtsinhaber theoretisch auch jeweils gesondert hätten gegen den  Berufungsbekl. vorgehen können. Allein bei einem solchen abgestimmten  Einzelvorgehen hätte man aber ggf. auf eine unzulässige  rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung abstellen können, wenn  konzernmäßig verbundene und vom selben Rechtsanwalt vertretene  Betroffene die Möglichkeit nicht nutzen, ihre Ansprüche beim selben  Gericht als Streitgenossen geltend zu machen und stattdessen jeweils  getrennte Verfahren einleiten (vgl. etwa BGH GRUR 2000, 1089 ff.).  Gerade diesem Vorwurf ist man durch das gemeinsame Vorgehen aber  ausgewichen. Berücksichtigt man dann aber noch, dass § 95 Abs. 3 UrhG  eben auch dem Individualschutz aller acht Berufungskl. dient, ist daher  auch unter diesem Aspekt eine Kostenerstattung letztendlich nicht zu  versagen.</div>
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		<title>Störerhaftung, 1.379,80 € Kosten der Abmahnung; LG Köln, Urteil vom 21. April 2010, Az: 28 O 596/09</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 08:35:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie. 
Der Höhe nach konnten die Abmahnkosten nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln aus einem Gegenstandwert von 50.000,00 € verlangt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beklagte wird verurteilt,</p>
<p>1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Musikaufnahmen „F“ und „P“ des Künstlers „&#8217;B“ auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder machen zu lassen.</p>
<p>2. an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € betreffend den Tenor zu Ziffer 1) und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. <strong></strong></p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>I. Die Parteien streiten um Unterlassung und Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wegen Filesharings von Musik. Die Klägerin ist eine große deutsche Tonträgerherstellerin. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen unerlaubten Anbietens urheberrechtlich geschützter Werke, der Songs &#8220;F&#8221; und &#8220;P&#8221; des Künstlers &#8220;B&#8221; im Internet auf Unterlassung sowie wegen Zahlung außergerichtlicher Anwaltsgebühren betreffend die Unterlassung des Zugänglichmachens des gesamten Albums &#8220;B&#8221; des gleichnamigen Künstlers B in Anspruch. Die Klägerin beauftragte die Antipiracy-Firma Y GmbH (im Folgenden Y) mit der Feststellung, Erfassung und Speicherung der IP-Adressen nebst Datum und sekundengenauer Zeit von Anbietern der streitgegenständlichen Musikstücke. Die Firma Y überwacht für die Klägerin alle einschlägigen Internettauschbörsen, bei welchen es sich um sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke handelt. Dabei sind die Teilnehmer über eine bestimmte Software miteinander verbunden. Die Installation der entsprechenden Software auf dem jeweiligen Computer des jeweiligen Nutzers ist zur Teilnahme an der Tauschbörse ebenso erforderlich, wie das eigene Anbieten von Dateien. Am 20.04.2009 zwischen 20:17 und 20 Sekunden MEZ und 20:18 und 46 Sekunden MEZ erfasste die Software der Y einen Nutzer mit der IP-Adresse 87.189.202.247, welcher das Album des Künstlers &#8220;B&#8221; nebst den beiden in Rede stehenden Songs im Rahmen des Netzwerkes unter Verwendung des Filesharingprogramms &#8220;Mainline 6.1.2&#8243; öffentlich zugänglich machte. Der Vorgang wurde von der Mitarbeiterin T mitgehört und mit dem Paketfilterprogramm &#8220;Wireshark&#8221; mitgeschnitten. Dieser Mitschnitt gelangte als Anlage K 3 (Bl. 22) zur Akte. Es war deshalb zunächst ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln (9 OH 474/09) anhängig. Die dortige Antragsgegnerin, die X AG ordnete die IP-Adresse im Rahmen ihrer Auskunftserteilung dem Anschluss des Beklagten zu. Daraufhin mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 27.05.2009 ab und forderte zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf. Diese wurde nicht abgeben. Im Verlaufe der Rechtstreitigkeit räumte der Beklagte ein, dass seine teils voll- und teils minderjährigen Söhne das in Rede stehende Filesharing veranlasst hätten. Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland der in Rede stehenden Songs des Künstlers B. Dieser habe die Rechte mit Vertrag aus Oktober 2007 an die Z GbR (im Folgenden Z) zur umfassenden Verwertung, insbesondere auch betreffend die drahtlose Verwertung, übertragen. Die Z wiederum habe sämtliche Rechte aus jenem Vertrag im Rahmen eines Kooperationsvertrags vom 23.10.2007 an die N GmbH übertragen. Für den weiteren Inhalt dieser Verträge wird auf die Anlage K 10 (Bl. 92 ff d. A.) verwiesen. Die Klägerin behauptet, die Y habe für die Feststellung, Erfassung und Speicherung der IP-Adressen nebst Datum und sekundengenauer Zeit eigens eine spezielle Software entwickelt, welche fehlerfrei und eindeutig die IP-Adresse, das Datum, die sekundengenaue Uhrzeit, die angebotene Datei sowie das hierfür verwendete Tauschbörsenprogramm erfasse und speichere. Die Software würde stets von mindestens einem Mitarbeiter überwacht, regelmäßig auf ihr fehlerfreies Funktionieren überprüft und alle 10 Minuten mit der Atomuhr der Universität Braunschweig in Abgleich gebracht. Für das streitgegenständliche Filesharing habe die Y überprüft, dass die Musikstücke zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden und zwar anhand der Aufzeichnungen durch das Paketfilterprogramm &#8220;Wireshark&#8221; als auch durch die Wahrnehmungen ihrer Mitarbeiterin, Frau T, die den Überwachungsvorgang betreute. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs gegenüber der X würde immer nur ein bestimmter Zeitpunkt aus der Zeitspanne der Rechtsverletzung im Rahmen des Verbindungszeitraums abgefragt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass, selbst wenn der Beklagte seine Kinder entsprechend belehrt hätte, das Internet nicht für illegales Filesharing zu nutzen, was bestritten würde, eine einweisende Belehrung die Störerhaftung nicht entfallen ließe. Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, der für die Abmahnung betreffend das gesamte Album von ihren Prozessbevollmächtigten angesetzte Gegenstandswert sei sachgerecht und entspräche demjenigen, was üblicherweise als Streitwert für die Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens von ganzen Alben in der Rechtsprechung angesetzt würde. Eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung läge nicht vor, weil es ihr als Geschädigte nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass es eine Vielzahl von einzelnen Verletzern gäbe. Die Klägerin beantragt mit ihrer dem Beklagten am 29.09.2009 zugestellten Klage, den Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €) zu unterlassen, die Musikaufnahmen &#8220;F&#8221; &#8220;P&#8221; des Künstlers &#8220;B&#8221; auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder machen zu lassen. 2. an die Klägerin 1.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln, weil der Computer, von welchem die Rechtsverletzung angeblich begangen worden sei, in Dormagen stünde. Der fliegende Gerichtstand sei einzuschränken. Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, insbesondere den Kooperationsvertrag mit der Z mit Nichtwissen. Außerdem sei die Z bereits vor der in Rede stehenden Urheberverletzung am 01.04.2009 aufgelöst worden. Der Beklagte behauptet, seine teils voll-, teils minderjährigen Kindern darüber belehrt zu haben, dass eine illegale Nutzung des Internetzugangs nicht erfolgen dürfe. Zu starre Regeln würden ihn aber auch unglaubwürdig bei seinen Kindern machen. In diesem Zusammenhang würde er rein vorsorglich mit Nichtwissen bestreiten, dass seinem Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung die genannte IP-Adresse zugewiesen worden sei. Die Auskunft der Telekom verhielte sich nur über die Zeit 20:18 Uhr, während die Klägerin eine Zeitspanne von 20:17:20 Uhr bis 20:18:46 Uhr für die Rechtsverletzung anführen würde. Der Beklagte bestreitet zudem die ordnungsgemäße Funktionsweise der von der Firma Y verwendeten Software rein vorsorglich mit Nichtwissen. Manchmal würden Dateien auch nur in Segmenten hochgeladen. Möglicherweise seien auch die streitgegenständlichen Dateien nur als Segmente geladen worden, dies sei aber keine Urheberrechtsverletzung nach seiner Auffassung. Er bestreite daher mit Nichtwissen, dass die streitgegenständlichen Musikstücke bzw. Segmente hiervon öffentlich zugänglich gemacht wurden. Der Beklagte ist ferner der Auffassung, der Beschluss des LG Köln vom 11.05.2009 (9 OH 474/09) sei rechtswidrig und deshalb dürften die dort gewonnen Erkenntnisse nicht im vorliegenden Verfahren verwertet werden. Der Beklagte meint weiterhin, dass der Gegenstandswert für die Abmahnung zu hoch angesetzt sei. Als Massenabmahnung sei der Ersatz der Anwaltsgebühren ausgeschlossen. Die Zahlung der Anwaltsgebühren durch die Klägerin an deren Prozessbevollmächtigte bestreite er mit Nichtwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. <strong></strong></p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>II. Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.</p>
<p>1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Zulässigkeit des hier erhobenen Unterlassungsantrags wird nach dem Tatortprinzip bestimmt, damit ist die Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung begangen werden kann. Begehungsort ist jeder Ort, an dem die streitgegenständlichen Songs dritten Personen bestimmungsgemäß öffentlich zugänglich gemacht werden (allg. hierzu: Zöller/Vollkommer, ZPO, ZPO, 27. Auflage 2009, § 32 RN 17, m. w. N.). Vorliegend also auch im Bereich der Zuständigkeit des LG Köln, da die Verletzungshandlung planmäßig über das Internet auch in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln stattfinden konnte. 2. Die Klage ist größtenteils begründet, da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vollumfänglich und der Zahlungsanspruch größtenteils zusteht. a. Der Klägerin steht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen der von seinem Telefonanschluss öffentlich zugänglich gemachten Liedern zu. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Liedern zustehen. Die Aktivlegitimation reicht so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsbefugnisse reichen. Bei Rechteketten ist derjenige aktivlegitimiert, der sich auf eine ununterbrochene Kette von Übertragungen berufen kann (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 07 RN 19). Die Klägerin hat dafür, dass ihr die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musikstücken zustehen, die Rechtekette dargelegt und die entsprechenden Verträge hierzu vorgelegt. Der Beklagte hat sich auch nach Vorlage der Verträge darauf beschränkt mit Nichtwissen die Aktivlegitimation zu bestreiten und darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Rechteinhaberin zwar nach Übertragung der Rechte durch die Z an die Klägerin im Jahre 2007 im Jahre 2009 aufgelöst wurde. Die Auflösung ist damit für das im Jahre 2007 geschlossene Vertragsverhältnis schon nach dem Vortrag des Beklagten ohne Belang. Damit ist das Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin durch den Beklagten nicht ausreichend substantiiert, sondern erfolgt ins Blaue hinein, ohne dass Zweifel an den eingereichten Unterlagen hierdurch aufgeworfen werden. Eine derartige Rechtsverletzung kann aber nur erfolgreich sein, wenn Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerin durch das Bestreiten aufgeworfen werden (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 282; LG Köln, 27.01.2010 – 28 O 241/09, K&amp; R 2010, 280 ff). Insbesondere behauptet der Beklagte selbst nicht &#8211; und hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen -, dass die Rechte einem dritten Rechteinhaber zustehen könnten (OLG Hamburg, a. a. O.). Jedenfalls dann, wenn die Klägerin – wie hier durch die Anlage K 10 (Bl. 92 ff d. A.) die von ihr vorgetragene Rechtekette belegt hat, kann sich der Beklagte nicht erfolgreich &#8220;ins Blaue hinein&#8221; auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken. Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn der Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hätte, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerinnen wecken könnten, was vorliegend, auch unter Berücksichtigung des Vortrags zur Auflösung der Z gerade nicht geschehen ist.</p>
<p>2. Der Beklagte ist als Anschlussinhaber passivlegitimiert, da er zumindest Störer ist. Zwar bestreitet der Beklagte pauschal, dass die Zuordnung der IP-Adresse zutreffend sei und die Y und die X diese technisch fehlerfrei ermittelt hätten. Dieses Bestreiten ist indes widersprüchlich und unbeachtlich, da der Beklagte zugleich eingeräumt hat, dass seine Söhne das in Rede stehende Filesharing von seinem Anschluss aus veranlasst hätten. 3. Über den Anschluss des Beklagten wurden die streitgegenständlichen Lieder als schutzfähige Werke öffentlich zugänglich gemacht. Das öffentlich Zugänglichmachen setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk oder einen geschützten Werkteil eröffnet wird (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2009, § 19a RN. 6). Der Beklagte bestreitet insoweit die ordnungsgemäße Funktionsweise der antipiracy software und damit die richtige Zuordnung der Rechtsverletzung zu seiner IP-Adresse. Dieses Bestreiten ist jedoch erneut widersprüchlich und unbeachtlich, da der Beklagte eingeräumt hat, dass die in Rede stehenden Lieder allesamt durch seine Söhne öffentlich zugänglich gemacht wurden. Soweit der Beklagte insoweit die Auskunft der Telekom aufgrund des Beschlusses 9 OH 474/09 des Landgerichts Köln als aufgrund eines rechtswidrigen Beschlusses erlangt ansieht, führt er diese Auffassung nicht weiter aus. Gesichtspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses sind auch nicht ersichtlich. Der Beschluss findet seine Grundlage im Gesetz, § 101 Abs. 9 UrhG. Außerdem hat das Oberlandesgericht Köln (05.05.2009 &#8211; 6 W 39/09) zu dem Beschlussverfahren allgemein festgehalten, dass die Nichtbeteiligung des Anschlussinhabers nicht in dessen Grundrechte eingreife und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg nehme. Auch ist nicht relevant, ob das &#8220;Verfügungbarmachen nebst Übertragung&#8221; zum vollständigen Verfügbarmachen und zur vollständigen Übertragung der streitgegenständlichen Titel führte, weil schon der Zugriff auf Werkteile ausreichend für die Urheberrechtsverletzung ist. Insoweit kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen trotz Erhalt des Mitschnitts der Rechtsgutsverletzung (Anlage K 3) und der Vorlage von Screenshots ausreichend ist. Soweit der Beklagte das öffentliche Zugänglichmachen an sich mit Nichtwissen bestreitet, weil er nicht wisse, ob für die streitgegenständlichen Songs ein Filesharing stattgefunden habe, so ist dies nicht zulässig. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat (Zöller/Greger, 28. Auflage 2009, § 138 RN 13 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte ist &#8220;Herr des Computers&#8221; und seine Söhne haben nach seinen Angaben die Rechtsverletzung begangen. Damit ist es ihm möglich, weitere Indizien, soweit vorhanden, aus seiner Sphäre vorzutragen, warum gerade diese Titel nicht vom Übertragungsvorgang erfasst worden sein sollen. 4. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Diese ist grundsätzlich durch eine bereits begangene Rechtsverletzung indiziert (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 RN 41, BGH GRUR 1955, 97). Wenn sich der Verletzer verpflichtet künftige Zuwiderhandlungen zu unterlassen, ohne diese Verpflichtung aber durch das Versprechen absichert, eine angemessen hohe Vertragsstrafe in jedem Fall der Zuwiderhandlung zu bezahlen, wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht ausgeräumt (Schricker/Wild, a. a. O., § 97 RN 42). Die Wiederholungsgefahr kann somit nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 42). Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte, welcher nach seinem Vortrag jedenfalls als Anschlussinhaber Störer ist, nicht abgegeben. b. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97 a UrhG wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des gesamten Albums des Künstlers &#8220;B&#8221; zu, allerdings nur in Höhe von 1.379,80 €. 1. Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor. Beim Rechtsmissbrauch geht es typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird (Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, § 242 RN 40). Der Rechtsmissbrauch begründet typischerweise eine rechtsvernichtende Einwendung (Palandt/Heinrichs, a. a. O.). Die Rechtsmissbräuchlichkeit hat nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen derjenige vorzutragen, welcher sich hierauf beruft. Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich darauf, auf eine angebliche Massenabmahnung zu verweisen. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen. Denn unstreitig ist die Klägerin Tonträgerunternehmen und gerichtsbekanntermaßen in großem Umfange am Markt aktiv. Sie hat lediglich die Unterlassung für Songs begehrt, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Hierin liegt kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts. 2. Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG war nicht anzuwenden und die Höhe des Anspruchs daher jedenfalls nicht auf 100,00 € gedeckelt. Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 a Rn 17 mit Nachweis der amtl. Begründung) Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels ist diese Bagatellgrenze jedenfalls überschritten (Dreier/Schulze, a. a. O.), zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war. Hinzu kommt, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln müsste, was ebenfalls nicht der Fall ist. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt, (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 RN 35). Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie. 3. Der Höhe nach konnten die Abmahnkosten nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln nur aus einem Gegenstandwert von 50.000,00 € für das gesamte Album verlangt werden. Dies jedenfalls, weil vorliegend nicht ersichtlich war, dass das Album zum Zeitpunkt des Filesharings noch besonders aktuell oder besonders erfolgreich gewesen wäre. Damit waren nur eine 1,3 Geschäftsgebühr von 1.359,80 €, zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 €, also insgesamt 1.379,80 € zu ersetzen. 4. Der Anspruch besteht auch auf Zahlung und nicht auf Freistellung, weil der Beklagte bestreitet, dass die Anwaltsgebühren von der Klägerin bereits an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt worden seien. Nach § 257 BGB umfasst die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten (BGH NJW-RR 2005, 887). Zwar geht nach § 250 Satz 2 BGB der Befreiungsanspruch nach § 257 BGB erst dann in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (hier: Freistellung) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Einen Befreiungsanspruch hat die Klägerin bislang nicht geltend gemacht; sie verlangt vielmehr Zahlung. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch auch dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868 m. w. N.). Die ist der Fall, da der begründete Klageabweisungsantrag ein solches Verweigern darstellt (zum Filesharing: OLG Köln, 23.12.209 – 6 U 101/09; allg. BGH NJW-RR, 1987, 43; BGH NJW 1999, 1542) Der Zinsanspruch hinsichtlich des Antrages 2) folgt aus §§ 288, 291 BGB, da die Klage am 28.09.2009 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt wurde. Die Nebenentscheidungen verhalten sich wie folgt: Sie beruhen für die Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da die außergerichtlichen Anwaltsgebühren nicht nur für die zwei Lieder, für welche Unterlassung begehrt wurde, entstanden waren, sondern darüber hinaus gingen, waren sie zwar (teils) Hauptforderung und erhöhten den Streitwert, jedoch war die Zuvielforderung der Klägerin im Hinblick auf den Streitwert des gesamten Rechtstreits und ihr Obsiegen im Übrigen geringfügig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, wobei Kosten und denkbarer Vollstreckungsschaden berücksichtigt wurden (OLG München, 27.11.1979 &#8211; 25 U 1518/79, MDR 1980, 408-409), bzw. betreffend die Vollstreckung wegen Geldforderungen auf § 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1) 20.000,00 € Antrag zu 2) bis 2.000,00 € Insgesamt: 22.000,00 €</p>
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		<title>4.813,60 € Anwaltsgebühren für Abmahnung wegen Filesharings; LG Köln, Urteil vom 18.07.2007, 28 O 480/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/16/4-81360-e-anwaltsgebuhren-fur-abmahnung-wegen-filesharings-lg-koln-urteil-vom-18-07-2007-28-o-48006/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 08:17:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA["Der Kläger macht Gebühren ausgehend von einem Streitwert von jeweils 250.000 € für jede seiner Mandantinnen geltend. Dieser Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden. 
Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 € angesetzt werden kann." ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Landgericht Köln</strong></p>
<p><strong>Im Namen des Volkes</strong></p>
<p><strong>Urteil</strong></p>
<p><strong>28 O 480/06 </strong></p>
<p><strong>Verkündet am 18.07.2007 </strong></p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>des Herrn</p>
<p>Klägers,</p>
<p>Prozessbevollmächtigte:<br />
g e g e n</p>
<p>Beklagten,</p>
<p>Prozessbevollmächtigte:</p>
<p>hat die Zivilkammer des Landgerichts Köln</p>
<p>im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatz bis zum 04.07.2007 am 18.07.2007</p>
<p>durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ,</p>
<p>den Richter am Landgericht und</p>
<p>den Richter</p>
<p>für R e c h t erkannt:</p>
<p>Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 07.06.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>
<p><strong>Tatbestand:</strong></p>
<p>Die Parteien streiten über die Erstattung von Anwaltskosten aufgrund einer Abmahnung.</p>
<p>Die Mandantschaft des Klägers gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Am 31.08.2005 um 13:59:00 Uhr (MESZ) wurden unter der IP-Nummer: „……..“und dem Usernamen „……..“ mittels einer Filesharing-Software, die auf dem WinMX-Protokoll basiert, die folgenden 380 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gemacht: ….</p>
<p>Ein bei der Staatsanwaltschaft Bonn unter dem Az…… geführtes und mittlerweile gem. § 153 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzung ergab, dass die oben genannte IP-Nummer zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet war. Im Rahmen der am 22.11.2005 von der Kreispolizei durchgeführten Beschuldigtenvernehmung gab der Beklagte an, über die Tauschbörse WinMX „(…) hin und wieder Musik gesucht und die heruntergeladen (…)“ zu haben.</p>
<p>Die Auswertungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der oben genannten Aufnahmen liegen exklusiv bei der Mandantschaft des Klägers. Verwertungsrechte zur öffentlichen Zugänglichmachung dieser Aufnahmen gem. § 19a UrhG hatte der Beklagte bei diesen nicht eingeholt.</p>
<p>Mit Schreiben vom 19.01.2006 machte der Kläger namens und in Vollmacht seiner Mandantschaft urheberrechtliche Unterlassungs- und Auskunftsanspüche gegen den Beklagten geltend und gab ihm unter Fristsetzung bis zum 06.02.2006 die Möglichkeit, mit Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von 4.000,00 € sämtliche Schadenersatz- sowie Kostenerstattungsansprüche abzugelten.</p>
<p>Mit Schreiben vom 27.01.2006 gab der Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigert jedoch die Zahlung der angebotenen Vergleichssumme. Weitere Vergleichsbemühungen des Klägers im Anschluss hieran scheiterten.</p>
<p>Mit Schreiben vom 22.06.2006 spezifizierte der Kläger namens und in Vollmacht seiner Mandantschaft die angefallenen Kosten und machte auf Grundlage jeweils eines pauschalen Gegenstandswerts von 250.000 € unter Fristsetzung bis zum 06.07.2006 Kostenerstattungsansprüche von insgesamt 5.375,20 € geltend.</p>
<p>Der Kläger behauptet, dass ihm die Kostenerstattungsansprüche seiner Mandantschaft abgetreten worden seien.</p>
<p>Der Kläger beantragt,</p>
<p>den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.375,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 07.06.2006 zu zahlen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p>Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Er ist der Auffassung, die Einschaltung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, da die Tonträgerunternehmen die Abmahnung durchaus auch in ihren Rechtsabteilungen hätten fertigen können. Die Sachverhalte seien gleich gelagert, es handele sich daher um eine Serienabmahnung, die auch mit einem Musterbrief erledigt werden könne. Zudem sei die Klageforderung übersetzt.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat gem. Beschluss vom 28.03.2007 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen und . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Beug genommen auf die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage vom 24.04.2007 und 25.04.2007. Mit Beschluss vom 08.06.2007 ist angeordnet worden, dass eine Entscheidung im schriftlichen Vorverfahren am 18.07.2007 getroffen werden soll.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe: </strong></p>
<p>Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.</p>
<p>Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben. Die Gebührenforderung resultiert aus einer Urheberrechtsverletzung, weshalb die Geltendmachung der Gebührenforderung ebenfalls eine Urheberrechtsstreitigkeit darstellt. Gem. § 105 UrhG ist das Landgericht Köln für den gesamten Bezirk des OLG Köln zuständig, mithin auch für den Bereich des LG Bonn.</p>
<p>Die Klage ist zudem im tenorierten Umfang begründet gem. §§ 97 UrhG, 683 S. 1. 670, 398 BGB.</p>
<p>Der Mandantschaft des Klägers stand dem Grunde nach ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu.</p>
<p>Die Abmahnkosten sind über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte (vgl. Bornkamm, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 § 12 Rn 1.77 f. 1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.</p>
<p>Das unter dem 19.01.2006 an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte ordnungsgemäß.</p>
<p>Zunächst lag eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Mandantschaft des Klägers an den streitgegenständlichen Musikstücken durch das rechtswidrige Angebot der Tonaufnahmen in dem Filesharing-System gem. §§ 19a, 97 UrhG vor. Zudem war zum Zeitpunkt der Abmahnung eine Wiederholungsgefahr gegeben. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BverfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Sie wird nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte Rechtsverletzung vermutet und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden (vgl. statt aller LG Hamburg ZUM 2006, 661).</p>
<p>Letztlich ohne Belang ist, ob dem Abmahnschreiben Original-Vollmachten beigefügt waren. Zwar ist die Anwendbarkeit von § 174 BGB auf eine anwaltliche Abmahnung in Rechtsprechung Literatur umstritten (vgl. einerseits OLG Köln, WRP 1985, 360 f.; andererseits OLG Düsseldorf, WRP 2001, 52 f.; zum Ganzen: Busch, GRUR 2006, 477 ff. m. w. N.). Sollte § 174 BGB auf die Abmahnung direkt oder entsprechend anwendbar sein, so könnte der Abgemahnte die Abmahnung gegenüber dem Anwalt unverzüglich zurückweisen, falls dieser bei Übersendung des Abmahnschreibens keine Originalvollmachtsurkunde beifügt. Ein unwirksames Rechtsgeschäft läge hier jedoch auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 174 BGB nicht vor. Das Abmahnschreiben vom 19.01.2006 enthielt nämlich zugleich die Aufforderung zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. In dieser Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Angebots zu sehen. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um ein „einseitiges Rechtsgeschäft“, auf das § 174 BGB Anwendung finden könnte (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.07.2000 – Az. 6 W 18/00).</p>
<p>Darüber hinaus wurde die Abmahnung seitens des Beklagten nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern gem. § 121 Abs.1 S. 1 BGB, zurückgewiesen. Vielmehr wurde die geforderte Unterlassungserklärung unter dem 27.01.2006 seitens des Beklagten unterschrieben und – wenn auch mit Streichung der Kostenübernahmeverpflichtung – zurückgesandt.</p>
<p>Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 670 BGB. Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist insoweit von Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügen darf, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann ggf. nicht „erforderlich“ im Sinne des § 670 BGB sein kann (BGH, NJW 2004, 2448).</p>
<p>Greifen kann dieser Aspekt freilich in Ausnahmefällen, in denen standardmäßig immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den einzigen Berechtigten mittels „Textbausteinen“ abgemahnt wurde (vgl. bspw. für die routinemäßige Abmahnung des Vertriebs des „ftp-Explorers“ in Serienabmahnungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2001 – 20 U 194/00, NJW-RR 2002, 122). Vorliegend greift dieser Aspekt nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, als es sich gerade nicht nur um einen einfach gelagerten Streitfall handelt.</p>
<p>Die Kammer verkennt nicht, dass den Entscheidungsgründen der – selbst nur zu dem ganz engen Ausnahmefall einer Selbstbeauftragung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung (ausgerechnet) eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte ergangenen – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2004 (NJW 2004, 2448) vielfach der allgemeine Grundsatz entnommen wird, dass bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung, die damit (theoretisch) in der Lage sind, typische Verstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ein Ersatz von Abmahnkosten ausscheiden soll (vgl. etwa Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 9 Rn. 1.29). Die Entscheidung des BGH liegt indes nach Auffassung der Kammer (vgl. insoweit bereits die Urteile vom 20.07.2005 – 28 S 2/05 und 23.11.2005 – 28 S 6/05 m.w.N) nur auf der Linie der zu Recht zurückhaltenden Rechtsprechung zu Fachverbänden mit eigener und gerade zur satzungsgemäß gebotenen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Kern bereits bestimmter Rechtsabteilungen (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.1984 – I ZR 45/82, GRUR1984, 691 m. Anm. Jacobs). Sie ist ferner aus Billigkeitsgründen speziell bei einer Abmahnung durch selbst sachkundige Anwälte nach einer Selbstbeauftragung in Berufsrechtsfragen zutreffend und überzeugend.</p>
<p>Indes lässt sich diese restriktivere Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf das durch das Marktverhalten unmittelbar betroffene kaufmännische Unternehmen – und damit auch auf die Mandantschaft des Klägers – übertragen. Richtig ist, dass sich ein Fachverband, der sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zur Aufgabe gesetzt hat, mit den zur Erfüllung seines Verbandszwecks erforderlichen Mitteln versehen muss. Überzeugend ist auch, dass ein Sachkundiger Anwalt selbst Verstöße gegen seine eigene Berufsordnung selbst und ohne Anfall von Gebühren abmahnen kann. Für ein am Wettbewerb teilnehmendes Unternehmen gehört dagegen die Beurteilung des Verhaltens eines anderen und die Verfolgung von Wettbewerbs- und/ oder Schutzrechtsverstößen keineswegs zu seinen ureigenen unternehmerischen Aufgaben. Auch wenn ein solches Unternehmen über einen oder mehrere als Volljuristen ausgewiesene Mitarbeiter verfügt, ist damit keineswegs gesagt, dass es diese Mitarbeiter auch mit der – möglicherweise äußerst zeitaufwendigen – Bearbeitung von urheberrechtlichen Streitigkeiten beauftragt. Denn durch den Einsatz eines – möglicherweise für andere Aufgaben im Unternehmen benötigten – Mitarbeiters wird der eigene wirtschaftliche Erfolg, den ein kaufmännisch tätiges Unternehmen bei allen betrieblichen Entscheidungen – anders als ein Verband zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen – im Auge behalten muss, nicht unmittelbar gefördert. Daraus, dass ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, kann daher gerade nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei nicht erforderlich. Auch unter Berücksichtigung von § 254 Abs. 2 S. 1 BGB besteht keine Pflicht, eine entsprechend geschulte Arbeitskraft vorzuhalten, nur um dem Verletzer die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen. Grundsatz bleiben muss daher nach Auffassung der Kammer gerade auch bei Vorhandensein einer eigenen Rechtsabteilung die Ersatzfähigkeit von Anwaltsabmahnkosten.</p>
<p>Etwas anderes mag gelten, wenn es sich um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt handelt, in dem für die Bearbeitung auf frühere Vorgänze zurückgegriffen werden kann und in dem zudem personellen Kapazitäten der eigenen Rechtsabteilung für solche eigene Abmahntätigkeiten ohne weiteres vorhanden sind. Für die effektive Verfolgung des vorliegenden Urheberrechtsverstoßes war jedoch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Urheberrecht Rechtsfragen mit einem Schwierigkeitsgrad aufwirft, die auch ein Volljurist in einer Tonträgerfirma nicht sicher beherrschen wird und nach Auffassung der Kammer auch nicht beherrschen muss. Dies belegt im Übrigen auch der Umstand, dass urheberrechtliche Streitigkeiten gem. § 104 f. UrhG bestimmten spezialisierten Spruchkörpern zur Entscheidung zugewiesen sind (zum Sinn und Zweck dieser Zuständigkeitskonzentration vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 104 Rn. 1 und § 105 Rn. 1).</p>
<p>Insoweit kann die zwischen den Parteien streitige Frage offen bleiben, ob der Kläger bereits im Ermittlungsverfahren mandatiert gewesen ist. Insoweit wäre die Einschaltung schon aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO zwingend gewesen. Hiernach ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bonn war jedoch, da die Identität des Beklagten erst im Strafverfahren ermittelt werden konnte. Ohne die Kenntnis der persönlichen Daten des Beklagten wäre seine sachgerechte Verfolgung der Ansprüche der Mandantschaft des Klägers jedoch nicht möglich gewesen.</p>
<p>Etwas anderes folgt auch nicht aus der beklagtenseits vertretenen Auffassung, wonach die Rechtsverfolgung durch die Mandantschaft des Klägers rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB gewesen sei. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Dieser Umstand hat auch den Gesetzgeber inzwischen bewogen, tätig zu werden und die einschlägigen Gesetze zu verschärfen, um derartige Rechtsverletzungen wirksam entgegen zu wirken und die Rechtsstellung der Urheber und der Inhaber von Nutzungsrechten zu stärken (vgl. hierzu auch OLG Hamburg GRUR- RR 2004, 342). Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie dem der Verfügungsklägerin dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken.</p>
<p>Der Höhe nach ist der Klage zum überwiegenden Teil begründet.</p>
<p>Der Kläger macht Gebühren ausgehend von einem Streitwert von jeweils 250.000 € für jede seiner Mandantinnen geltend. Dieser Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gem. § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für die Antragstellerin von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Herget, in: Zöller. ZPO. § 3 Rn. 16 „Unterlassung“). Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 € angesetzt werden kann. Von der wurden 58 Titel genutzt, von der 68 Titel. Die Pauschalierung zu einem Gegenstandswert von 250.000 € für jede der Mandantinnen erscheint insoweit als angemessen.</p>
<p>Allerdings ist für die Gebührenberechnung keine getrennte Abrechnung vorzunehmen gewesen. Bei der Abmahnung des Beklagten namens und in Vollmacht der Mandantschaft des Klägers handelt es sich um „dieselbe Angelegenheit“ für mehrere Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG. Der gebührenrechtliche Begriff „dieselbe Angelegenheit „ dient zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammengehörenden Tätigkeitsbereich, den eine Pauschgebühr abgelten soll, wobei es auf die Art und den Umfang des Auftrags des Anwalts im konkreten Einzelfall ankommt (vgl. BGH, NJW 1995, 1431; Hartmann, Kostengesetz, 36. Aufl., § 15 Rn. 11 m.w.N.). Die Verfolgung der Urheberrechtsverstöße des Beklagten erfordert jedoch für beide Mandantinnen ein gleichwertiges Tätigwerden nach Art und Umfang. Dies belegt letztlich auch der Umstand, dass die Abmahnung des Beklagten in einem einheitlichen Schreiben erfolgte. Entgegen der Berechnung des Klägers ist wegen des zusätzlichen Auftraggebers daher eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 500.000 € zu nehmen. Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist für eine Abmahnung angemessen. Es handelt sich nicht um eine Serienabmahnung in einer einfachen Angelegenheit, sondern um eine Urheberrechtsverletzung und damit eine schwere Materie. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist eine Erhöhung um 0,3 gem. Nr. 1008 VV RVG vorzunehmen.</p>
<p>Somit ergibt sich folgende Berechnung: 2.996 € x 1,6 zzgl. Auslagenpauschale iHv 20 € = 4.813,60 €</p>
<p>Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass diese Ansprüche dem Kläger gem. § 398 BGB abgetreten worden sind.</p>
<p>Dass in den vorgelegten Abtretungserklärungen die „Rechtsanwaltskanzlei X“ als Zessionar angegeben wird, steht der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegen. Die Zeugen und beantworteten die ihnen gestellten Beweisfragen positiv dahingehend, dass die Ansprüche auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten aufgrund der Abmahnung vom 19.01.2006 an den Kläger als Inhaber der Kanzlei X abgetreten worden sind. Anlass zu Zweifel hieran sieht die Kammer nicht. Insbesondere steht der Umstand, dass in der Kanzlei des Klägers eine entsprechende Kenntnis vorhanden ist. Vielmehr ist es durchaus vorstellbar, dass eine entsprechende Kenntnis im Rahmen einer langjährigen Zusammenarbeit begründet wird. Auch die Ausgestaltung des Briefkopfes der Kanzlei des Klägers steht der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen nicht entgegen. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass die Aufführung der in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte nicht über die Rechtsverhältnisse der dort tätigen Personen untereinander aussagt. Ob auch lediglich angestellte Rechtsanwälte mit oder ohne Hinweis auf ein entsprechendes Anstellungsverhältnis auf einem Briefkopf aufgeführt werden, hängt letztlich vom Willen der jeweiligen Kanzleiinhaber ab und wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt.</p>
<p>Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.</p>
<p>Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.</p>
<p>Streitwert: 5.375,20 €</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesregierung zur Erstattung der Anwaltsgebühren bei Filesharing-Abmahnungen; BT-Drs. 16/5048 S. 48</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/16/bundesregierung-zur-erstattung-der-anwaltsgebuhren-bei-filesharing-abmahnungen-bt-drs-165048-s-48/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 08:08:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=405</guid>
		<description><![CDATA["Ausgangspunkt des Regelungsvorschlags
ist der Schutz des Urhebers, dem das geistige
Eigentum an seinem Werk zusteht, und der Leistungsschutzberechtigten.
Sie müssen sich gegen die Verletzung
ihrer Rechte – auch im Internet – wehren und dabei anwaltlicher
Hilfe bedienen können. Zudem müssen etwaige anfallende
Kosten von demjenigen getragen werden, der das
Recht verletzt hat."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu § 97a<br />
Die bestehenden Regelungen zu Abmahnungen sollen für<br />
urheberrechtliche Rechtsverletzungen noch verbessert werden,<br />
um einen angemessenen Ausgleich der Interessen aller<br />
Beteiligten zu gewährleisten. Ausgangspunkt des Regelungsvorschlags<br />
ist der Schutz des Urhebers, dem das geistige<br />
Eigentum an seinem Werk zusteht, und der Leistungsschutzberechtigten.<br />
Sie müssen sich gegen die Verletzung<br />
ihrer Rechte – auch im Internet – wehren und dabei anwaltlicher<br />
Hilfe bedienen können. Zudem müssen etwaige anfallende<br />
Kosten von demjenigen getragen werden, der das<br />
Recht verletzt hat.<br />
Dem entspricht die Regelung der Abmahnungen im UWG,<br />
das 2004 umfassend reformiert wurde. Bei der Reform<br />
wurde durch verschiedene Regelungen ein weitergehender<br />
Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen vorgesehen,<br />
als er davor bestand. Nach Inkrafttreten der Neufassung des<br />
UWG kann nur unter den Voraussetzungen des § 12 UWG<br />
abgemahnt werden. Die Kosten für die Abmahnung können<br />
dem Betroffenen nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung<br />
berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Ist dies<br />
der Fall, so umfasst der Kostenerstattungsanspruch auch nur<br />
die erforderlichen Aufwendungen. Danach kann der Verletzte<br />
in der Regel die für eine Abmahnung entstandenen<br />
Anwaltskosten ersetzt verlangen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auslegung des Begriffes &#8220;Gewerbliches Ausmaß&#8221; in § 101 UrhG; OLG Köln Beschluss vom 09.02.2009 6 W 182/08</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/16/auslegung-des-begriffes-gewerbliches-ausmas-in-%c2%a7-101-urhg-olg-koln-beschluss-vom-09-02-2009-6-w-18208/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/16/auslegung-des-begriffes-gewerbliches-ausmas-in-%c2%a7-101-urhg-olg-koln-beschluss-vom-09-02-2009-6-w-18208/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 07:52:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=403</guid>
		<description><![CDATA[Wer sich an einer Tauschbörse beteiligt, und sei es mit dem Angebot nur eines urheberrechtlich geschützten Werks, handelt nicht rein altruistisch, sondern in der Absicht, ebenfalls kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen, und will also mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Das öffentliche Angebot einer Datei zum Herunterladen ist keine private Nutzung. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--[if gte mso 9]><xml> <w:WordDocument> <w:View>Normal</w:View> <w:Zoom>0</w:Zoom> <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone> <w:PunctuationKerning /> <w:ValidateAgainstSchemas /> <w:SaveIfXMLInvalid>false</w:SaveIfXMLInvalid> <w:IgnoreMixedContent>false</w:IgnoreMixedContent> <w:AlwaysShowPlaceholderText>false</w:AlwaysShowPlaceholderText> <w:Compatibility> <w:BreakWrappedTables /> <w:SnapToGridInCell /> <w:WrapTextWithPunct /> <w:UseAsianBreakRules /> <w:DontGrowAutofit /> </w:Compatibility> <w:BrowserLevel>MicrosoftInternetExplorer4</w:BrowserLevel> </w:WordDocument> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> <w:LatentStyles DefLockedState="false" LatentStyleCount="156"> </w:LatentStyles> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 10]><br />
<mce:style><!   /* Style Definitions */  table.MsoNormalTable 	{mso-style-name:"Normale Tabelle"; 	mso-tstyle-rowband-size:0; 	mso-tstyle-colband-size:0; 	mso-style-noshow:yes; 	mso-style-parent:""; 	mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; 	mso-para-margin:0cm; 	mso-para-margin-bottom:.0001pt; 	mso-pagination:widow-orphan; 	font-size:10.0pt; 	font-family:"Times New Roman"; 	mso-ansi-language:#0400; 	mso-fareast-language:#0400; 	mso-bidi-language:#0400;} --></p>
<p><!--[endif]--></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<h3 style="text-align: center;">G r ü n d e</h3>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%"></td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="height: 20px;" border="0" cellpadding="0" width="423">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Antragstellerin   betreibt ein Schallplattenlabel. Sie macht geltend, Inhaberin der   Verwertungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland an dem insgesamt   20 Lieder enthaltenden, 2005 veröffentlichten Musikalbum   &#8220;G. T. - E. T. N.&#8221;, gesungen von   U. R., begleitet von K. A., zu sein. </span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><span style="font-size: 10pt;"><br />
</span></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Beteiligte ist ein   Internet-Provider. Sie vergibt an ihre Kunden für die Nutzung des Internets   IP-Adressen, die bei jedem neuen Zugang zum Internet, spätestens aber nach   Ablauf von 24 Stunden, neu vergeben werden (sog. dynamische   IP-Adressen). </span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Antragstellerin   trägt vor, die von ihr insoweit beauftragte Q.O. Gesellschaft zum Schutz   geistigen Eigentums mbH habe ermittelt, dass dieses Musikalbum von einem   Computer aus, dem von der Beteiligten die im Tenor genannte IP-Adresse   zugewiesen war, in der Internettauschbörse BitTorrent der Öffentlichkeit zum   Herunterladen angeboten worden ist. </span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Antragstellerin   hat beim Landgericht Köln beantragt anzuordnen, dass die Verwendung von   Verkehrsdaten durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft über den Namen   und die Anschrift des Inhabers dieses Anschlusses zulässig ist. Das   Landgericht hat zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung der Beteiligten   aufgegeben, die für die Auskunft erforderlichen Daten zu sichern. Den Antrag   auf Gestattung der Auskunftserteilung hat das Landgericht durch den   angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zugleich ausgesprochen, dass über   die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung nach Ablauf der   Rechtsmittelfrist entschieden werden soll. Zur Begründung hat das Landgericht   ausgeführt, die Antragstellerin sei zwar aktivlegitimiert und es liege auch   eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 19a UrhG vor, diese   habe jedoch nicht ein gewerbliches Ausmaß erreicht. Angesichts der   Veröffentlichung des Musikalbums im Jahr 2005 und eines Verkaufsrangs 5.641   bei B. am 11.12.2008 könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die   Verletzungshandlung im relevanten Auswertungszeitraum vorgenommen worden sei.   Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der   sie ihren Antrag weiterverfolg</span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellspacing="20" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<h3 style="text-align: center;"><span>II.</span></h3>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><span> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Die sofortige, gemäß § 101 Abs. 9 Satz 6   UrhG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>1. a)</strong> Die Feststellung des Landgerichts, dass   die Antragstellerin Inhaberin der Verwertungsrechte ist, lässt Rechtsfehler   nicht erkennen. Soweit die Beteiligte eine hinreichende Substantiierung   vermisst, schließt sich dem der Senat aus den von der Antragstellerin   angeführten Gründen nicht a</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>b)</strong> Auch die Feststellung des Landgerichts,   das Musikalbum sei unter der fraglichen IP-Adresse im Internet zum   Herunterladen angeboten worden, beruht nicht auf Rechtsfehlern. Auch insoweit   möchte die Beteiligte lediglich die Würdigung des Landgerichts der von der   Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen durch ihre eigene   Bewertung ersetzen. Auch insofern schließt § 101 Abs. 9 Satz 7   UrhG eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren aus.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>2.</strong> Rechtsfehlerhaft ist es indessen, dass das   Landgericht angenommen hat, die Urheberrechtsverletzung sei nicht in   gewerblichem Ausmaß erfolgt.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>a)</strong> Zutreffend ist allerdings der   Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Auskunftsanspruch aus § 101   Abs. 2 UrhG eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt   (vgl. Senat, Beschluss vom 21.10.2008 &#8211; 6 Wx 2/08, GRUR-RR 2009, 9,   11); dies dürfte inzwischen gefestigter Rechtsprechung entsprechen (vgl.   OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; LG Frankfurt, GRUR-RR 2009,   15; LG Darmstadt, GRUR-RR 2009, 13, 14; vgl. auch   LG Oldenburg, MMR 2008, 832, das insoweit allerdings von einer   Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr spricht). Zutreffend hat das   Landgericht auch angenommen, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem   Ausmaß dann vorliegt, wenn ein gesamtes Musikalbum in der relevanten   Verkaufsphase öffentlich angeboten wird (vgl. Senat, aaO.). An dieser   Rechtsprechung hält der Senat auch im Hinblick auf die Ausführungen der   Beteiligten und die zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidungen anderer   Gerichte fest.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß   jedenfalls dann vorliegt, wenn ein Musikalbum unmittelbar nach seiner   Veröffentlichung widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht   wird, entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der dem Änderungsvorschlag des   Rechtsausschusses zu § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG gefolgt ist;   danach soll eine Rechtsverletzung &#8220;in gewerblichem Ausmaß&#8221; unter   anderem dann vorliegen, wenn eine besonders umfangreiche Datei kurz nach   ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783,   S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers ist im   Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch   aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergibt, für die Auslegung der   Vorschrift maßgeblich (vgl. auch LG Frankfurt, LG Darmstadt und   LG Oldenburg, jeweils aaO.).</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Dagegen verbietet es sich von vornherein bei der Auslegung   des &#8220;gewerblichen Ausmaßes&#8221; auf die im Regierungsentwurf verwandte   Formulierung &#8220;im geschäftlichen Verkehr&#8221; und die Erläuterungen   dieses Begriffs in den Gesetzesmaterialien abzustellen (so aber LG Frankenthal,   MMR 2008, 830, 831). Denn beide Begriffe haben unterschiedliche Bedeutungen,   wie sich auch daraus ablesen lässt, dass insoweit eine Änderung des   Gesetzesentwurfs für erforderlich gehalten wurde. Dabei ist der Unterschied   nicht quantitativ zu bemessen in dem Sinne, dass nicht bereits ein   &#8220;geschäftlicher Verkehr&#8221; genüge, sondern erst ein   &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; einen Auskunftsanspruch begründen könnte (so   aber Musiol, GRUR-RR 2009, 1). Vielmehr ist der Unterschied inhaltlicher   Art. Während eine Rechtsverletzung durch das Merkmal &#8220;im   geschäftlichen Verkehr&#8221; hinsichtlich der Art und Weise ihrer Begehung   eingegrenzt wird, stellt das &#8220;gewerbliche Ausmaß&#8221; auf &#8220;die   Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung&#8221;   ab (vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Zutreffend weist Kitz (NJW 2008,   2374, 2375) darauf hin, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr einen   Zusammenhang mit Erwerb oder Berufsausübung voraussetzt, also nicht den   privaten Bereich abdeckt, während ein gewerbliches &#8220;Ausmaß&#8221; auch   bei rein privatem Handeln erreicht werden kann. Die Motive des   Rechtsverletzers, insbesondere also das Vorliegen einer   Gewinnerzielungsabsicht, oder die Nachhaltigkeit seines Handelns sind für das   Ausmaß der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung nur   von nachrangiger Bedeutung. Entscheidend, aber auch ausreichend ist es, dass   die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer   auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist.   Dieses Ausmaß wird jedenfalls auch bei einem einmaligen Angebot eines   Musikalbums während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase erreicht.   Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschluss vom 21.10.2008 &#8211; 6 Wx 2/08,   aaO. S. 11), begibt sich derjenige, der ein Musikalbum in eine   Tauschbörse zum Herunterladen durch die Öffentlichkeit einstellt, gezielt der   Möglichkeit, die weitere Verbreitung dieser Datei zu kontrollieren. Welchen   Schaden der Verletzer damit dem Rechtsinhaber zufügt, ist von ihm ebenfalls   nicht mehr zu beeinflussen. Damit erreicht die Rechtsverletzung ein Ausmaß,   das einer widerrechtlichen gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den   Verletzer entspricht.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Diese Interpretation entspricht der europarechtlich   gebotenen (vgl. LG Darmstadt, aaO., S. 14) Auslegung. Zwar enthält   Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des   geistigen Eigentums (2004/48/EG &#8211; im Folgenden: die Richtlinie) eine andere   Definition des gewerblichen Ausmaßes, in dem dieser darauf abstellt, ob der   Verletzer zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren   wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils handelt, mit der Folge, dass in   der Regel Handlungen ausgeschlossen sind, die in gutem Glauben von   Endverbrauchern vorgenommen werden. Diese subjektive Zweckrichtung der   Rechtsverletzung ist allerdings, worauf insofern zutreffend Jüngel/Geißler   (MMR 2008, 787, 789) hinweisen, ohne Beteiligung des Verletzers am Verfahren   in der Regel nicht feststellbar. Da eine Beteiligung des unbekannten   Verletzers jedoch nicht möglich ist (anders Jüngel/Geißler, aaO., unter   Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 21.10.2008 &#8211; 6 Wx 2/08, aaO.),   hat der deutsche Gesetzgeber, um die Richtlinie effizient umzusetzen, in   zulässiger Weise objektive Voraussetzungen aufgestellt, bei deren Vorliegen   in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der   Richtlinie zu bejahen sein wird. Dieses Ziel wird durch die quantitativen oder   (alternativ) qualitativen Anforderungen an die Rechtsverletzung erreicht.   Hinsichtlich der Quantität der Rechtsverletzung können im Regelfall keine   Feststellungen getroffen werden. Hinsichtlich der Qualität der   Rechtsverletzung gilt Folgendes:</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 12%; padding: 0.75pt;" width="12%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 4%; padding: 0.75pt;" width="4%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: center;" align="center"><strong><span style="font-size: 18pt;">*</span></strong></p>
</td>
<td style="width: 64%; padding: 0.75pt;" width="64%">
<p class="MsoNormal">Wer sich an einer Tauschbörse beteiligt, und sei es mit   dem Angebot nur eines urheberrechtlich geschützten Werks, handelt nicht rein   altruistisch, sondern in der Absicht, ebenfalls kostenlos widerrechtlich   angebotene Werke herunterzuladen, und will also mittelbar einen   wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Das öffentliche Angebot einer Datei zum   Herunterladen ist keine private Nutzung.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="height: 1px;" border="0" cellpadding="0" width="423">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 12%; padding: 0.75pt;" width="12%"></td>
<td style="width: 4%; padding: 0.75pt;" width="4%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: center;" align="center"><strong><span style="font-size: 18pt;">*</span></strong></p>
</td>
<td style="width: 64%; padding: 0.75pt;" width="64%">
<p class="MsoNormal">Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches   urheberrechtlich geschütztes Werk anbietet, weiß, dass er hierzu nicht   berechtigt ist und kann daher nicht in gutem Glauben handeln. Die durch   Äußerungen verschiedener Generalstaatsanwaltschaften möglicherweise   begründete Annahme, solche Urheberrechtsverletzungen würden nicht mehr   strafrechtlich verfolgt, kann ihm insofern nicht zugute gehalten werden.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Eine zusätzliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs   gebietet entgegen der Auffassung von Jüngel/Geißler (aaO.) die Richtlinie   nicht. Vielmehr muss in richtlinienkonformer Auslegung auch eine   Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr, die (ausnahmsweise) kein   gewerbliches Ausmaß erreicht, in den Anwendungsbereich des § 101   Abs. 1 UrhG einbezogen werden (ebenso Kitz NJW 2008, 2374, 2375).</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>b)</strong> Nach diesen Maßstäben liegt eine   Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vor, denn das   verfahrensgegenständliche Musikalbum befindet sich noch in der relevanten   Verwertungsphase. Insofern kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass   das Musikalbum 2005 veröffentlicht worden ist. Denn es lässt sich aus der   Gesetzesbegründung, nach der eine schwere Rechtsverletzung im Sinne des § 101   Abs. 1 Satz 2 UrhG dann vorliegen kann, wenn ein Musikalbum   unmittelbar nach seiner Veröffentlichung im Internet zugänglich gemacht wird,   keine starre zeitliche Grenze für die Annahme einer schweren Rechtsverletzung   ablesen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die   Gesetzesbegründung einem abschließenden Katalog schwerer Rechtsverletzungen   das Wort redet. Maßgeblich ist vielmehr der hinter der beispielhaften   Aufzählung stehende Zweck, es zu verhindern, dass die wirtschaftliche   Verwertung eines Werks durch seinen Urheber während der hierfür   erforderlichen Zeitspanne gefährdet wird. Aus diesem Grund hat der Senat &#8211;   wie ausgeführt &#8211; nicht auf einen festen zeitlichen Rahmen, sondern auf die so   bezeichnete &#8220;relevante Verkaufsphase&#8221; abgestellt. Diese muss   individuell bestimmt werden, wobei die Besonderheiten der Vermarktung des in   Rede stehenden Werks zu berücksichtigen sind. So kann es bei einem Künstler,   dessen Verkaufserfolg vor allem durch ein aktuelles mediales Interesse an   seiner Person begründet ist, nur kurze Zeit dauern, bis seine Werke nicht   mehr zu normalen Bedingungen, sondern nur noch zu Auslaufpreisen vermarktet   werden können. Ebenso ist es denkbar, dass ein Künstler im Zeitraum   unmittelbar nach der Veröffentlichung eines Werks noch nicht wahrgenommen   worden ist, dieses Werk aufgrund späterer Erfolge des Künstlers Jahre danach   aber in viel stärkerem Maße verwertet werden kann. Dem Urheber eines solchen   Werkes den Schutz des § 101 UrhG zu versagen, wäre nicht sachlich zu   rechtfertigen. Ebenso kann nicht angenommen werden, dass die Schwere einer   Rechtsverletzung durch die Veröffentlichung im Internet bei einer   längerfristig angelegten Verwertung des Werks davon abhängt, dass sie sofort   nach der Veröffentlichung vorgenommen wird. Soweit das OLG Zweibrücken   bereits drei Monate nach Veröffentlichung nur unter besonderen Umständen eine   zur Begründung des gewerblichen Ausmaßes hinreichend schwere Rechtsverletzung   annehmen will (GRUR-RR 2009, 12, 13), folgt dem der Senat nicht. Es mag zwar   typischerweise eine Rechtsverletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit der   Veröffentlichung des Werks schwerer wiegen, eine derartige Pauschalisierung   hinsichtlich des Zeitpunkts der Rechtsverletzung wird jedoch der   Vielgestaltigkeit, in der urheberrechtlich geschützte Werke verwertet werden   können, nicht gerecht.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Für das verfahrensgegenständliche Musikalbum folgt daher   daraus, dass es 1823 komponierte Musik enthält, entgegen der Ansicht der   Beteiligten nicht, dass eine Verwertung in relevantem Umfang nicht mehr   stattfinden könnte. Gerade das Gegenteil trifft angesichts der Zeitlosigkeit   klassischer Musik zu. Auch für die konkrete Aufnahme, für die die   Antragstellerin Urheberrechtsschutz begehrt, sind keine Anhaltspunkte dafür   ersichtlich, dass die relevante Verwertungsphase abgeschlossen ist.   Insbesondere fällt ins Gewicht, dass der Tonträger weiterhin zu üblichen   Verkaufspreisen vermarktet wird. Der Verkaufsrang bei B., der unter   Einschluss der Verkaufszahlen sämtlicher Musikangebote ermittelt wird, ist   dagegen insofern nicht aussagekräftig. Das gilt nicht nur wegen der   mangelnden Repräsentativität dieses Rankings, sondern auch deshalb, weil   nicht bekannt ist, was dieser Verkaufsrang über die konkreten Verkaufszahlen   aussagt, und schließlich auch nicht ersichtlich ist, dass das Werk   unmittelbar nach seiner Veröffentlichung dort wesentlich besser positioniert   gewesen wäre.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>3.</strong> Dass die im Tenor genannte IP-Adresse   möglicherweise einer Person zugeordnet war, die die Rechtsverletzung nicht   selbst begangen hat, sondern allenfalls als Störer haftet, steht dem   Auskunftsanspruch nicht entgegen. Wie der Senat im Beschluss vom 21.10.2008 &#8211;   6 Wx 2/08, aaO, S. 10, ausgeführt hat, verlangt das Gesetz lediglich   eine offensichtliche Rechtsverletzung; dagegen bezieht sich das Erfordernis   der Offensichtlichkeit nicht darauf, dass diese Rechtsverletzung von dem   Anschlussinhaber selbst begangen worden ist. Erst recht ist es daher   unerheblich, ob der Anschlussinhaber als Störer in gewerblichem Ausmaß zur   Rechtsverletzung beigetragen hat (aA wohl Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787,   790).</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>4.</strong> Die Auskunftserteilung ist nicht   unverhältnismäßig. Dass die Auskunftserteilung mit Aufwand für die Beteiligte   verbunden ist, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 101   Abs. 4 UrhG. Dem hat der Gesetzgeber durch den Aufwendungsersatzanspruch   gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG Rechnung getragen. Auch die Anzahl   der weiteren an die Beteiligte gerichteten Auskunftsersuchen ist für die   Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme im Einzelfall   unbeachtlich. Schließlich kann keine Rede davon sein, dass bei dem Angebot   einer einzelnen Datei zum Herunterladen die Bagatellgrenze nicht   überschritten wäre, denn hierdurch wird &#8211; wie im Einzelnen dargelegt &#8211; das   Urheberrecht der Antragstellerin in gewerblichem Ausmaß im Sinne des   § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG verletzt. Eine Unverhältnismäßigkeit   kann daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Inanspruchnahme der   Beteiligten im konkreten Fall als unverhältnismäßig erscheinen lassen,   angenommen werden; hierfür ist nichts ersichtlich.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal">
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<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<h3 style="text-align: center;">G r ü n d e</h3>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<h3 style="text-align: center;"><a name="u#U#">I.</a></h3>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Antragstellerin   betreibt ein Schallplattenlabel. Sie macht geltend, Inhaberin der   Verwertungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland an dem insgesamt   20 Lieder enthaltenden, 2005 veröffentlichten Musikalbum   &#8220;G. T. - E. T. N.&#8221;, gesungen von   U. R., begleitet von K. A., zu sein. </span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><span style="font-size: 10pt;">JurPC Web-Dok.<br />
103/2009, <a name="0001">Abs. 1</a></span></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Beteiligte ist ein   Internet-Provider. Sie vergibt an ihre Kunden für die Nutzung des Internets   IP-Adressen, die bei jedem neuen Zugang zum Internet, spätestens aber nach   Ablauf von 24 Stunden, neu vergeben werden (sog. dynamische   IP-Adressen). </span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0002"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 2</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Antragstellerin   trägt vor, die von ihr insoweit beauftragte Q.O. Gesellschaft zum Schutz   geistigen Eigentums mbH habe ermittelt, dass dieses Musikalbum von einem   Computer aus, dem von der Beteiligten die im Tenor genannte IP-Adresse   zugewiesen war, in der Internettauschbörse BitTorrent der Öffentlichkeit zum   Herunterladen angeboten worden ist. </span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0003"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 3</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><span>Die Antragstellerin   hat beim Landgericht Köln beantragt anzuordnen, dass die Verwendung von   Verkehrsdaten durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft über den Namen   und die Anschrift des Inhabers dieses Anschlusses zulässig ist. Das   Landgericht hat zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung der Beteiligten   aufgegeben, die für die Auskunft erforderlichen Daten zu sichern. Den Antrag   auf Gestattung der Auskunftserteilung hat das Landgericht durch den   angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zugleich ausgesprochen, dass über   die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung nach Ablauf der   Rechtsmittelfrist entschieden werden soll. Zur Begründung hat das Landgericht   ausgeführt, die Antragstellerin sei zwar aktivlegitimiert und es liege auch   eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 19a UrhG vor, diese   habe jedoch nicht ein gewerbliches Ausmaß erreicht. Angesichts der   Veröffentlichung des Musikalbums im Jahr 2005 und eines Verkaufsrangs 5.641   bei B. am 11.12.2008 könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die   Verletzungshandlung im relevanten Auswertungszeitraum vorgenommen worden sei.   Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der   sie ihren Antrag weiterverfolgt. </span></p>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0004"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 4</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellspacing="20" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
<p><span> </span></tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span><span style="display: none;"> </span></span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<h3 style="text-align: center;"><span>II.</span></h3>
</td>
<p><span> </span></p>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><span> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Die sofortige, gemäß § 101 Abs. 9 Satz 6   UrhG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0005"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 5</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>1. a)</strong> Die Feststellung des Landgerichts, dass   die Antragstellerin Inhaberin der Verwertungsrechte ist, lässt Rechtsfehler   nicht erkennen. Soweit die Beteiligte eine hinreichende Substantiierung   vermisst, schließt sich dem der Senat aus den von der Antragstellerin   angeführten Gründen nicht an.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0006"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 6</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>b)</strong> Auch die Feststellung des Landgerichts,   das Musikalbum sei unter der fraglichen IP-Adresse im Internet zum   Herunterladen angeboten worden, beruht nicht auf Rechtsfehlern. Auch insoweit   möchte die Beteiligte lediglich die Würdigung des Landgerichts der von der   Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen durch ihre eigene   Bewertung ersetzen. Auch insofern schließt § 101 Abs. 9 Satz 7   UrhG eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren aus.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0007"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 7</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>2.</strong> Rechtsfehlerhaft ist es indessen, dass das   Landgericht angenommen hat, die Urheberrechtsverletzung sei nicht in   gewerblichem Ausmaß erfolgt.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0008"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 8</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>a)</strong> Zutreffend ist allerdings der   Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Auskunftsanspruch aus § 101   Abs. 2 UrhG eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt   (vgl. Senat, Beschluss vom 21.10.2008 &#8211; 6 Wx 2/08, GRUR-RR 2009, 9,   11); dies dürfte inzwischen gefestigter Rechtsprechung entsprechen (vgl.   OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; LG Frankfurt, GRUR-RR 2009,   15; LG Darmstadt, GRUR-RR 2009, 13, 14; vgl. auch   LG Oldenburg, MMR 2008, 832, das insoweit allerdings von einer   Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr spricht). Zutreffend hat das   Landgericht auch angenommen, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem   Ausmaß dann vorliegt, wenn ein gesamtes Musikalbum in der relevanten   Verkaufsphase öffentlich angeboten wird (vgl. Senat, aaO.). An dieser   Rechtsprechung hält der Senat auch im Hinblick auf die Ausführungen der   Beteiligten und die zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidungen anderer   Gerichte fest.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0009"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 9</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß   jedenfalls dann vorliegt, wenn ein Musikalbum unmittelbar nach seiner   Veröffentlichung widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht   wird, entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der dem Änderungsvorschlag des   Rechtsausschusses zu § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG gefolgt ist;   danach soll eine Rechtsverletzung &#8220;in gewerblichem Ausmaß&#8221; unter   anderem dann vorliegen, wenn eine besonders umfangreiche Datei kurz nach   ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783,   S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers ist im   Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch   aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergibt, für die Auslegung der   Vorschrift maßgeblich (vgl. auch LG Frankfurt, LG Darmstadt und   LG Oldenburg, jeweils aaO.).</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0010"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 10</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Dagegen verbietet es sich von vornherein bei der Auslegung   des &#8220;gewerblichen Ausmaßes&#8221; auf die im Regierungsentwurf verwandte   Formulierung &#8220;im geschäftlichen Verkehr&#8221; und die Erläuterungen   dieses Begriffs in den Gesetzesmaterialien abzustellen (so aber LG Frankenthal,   MMR 2008, 830, 831). Denn beide Begriffe haben unterschiedliche Bedeutungen,   wie sich auch daraus ablesen lässt, dass insoweit eine Änderung des   Gesetzesentwurfs für erforderlich gehalten wurde. Dabei ist der Unterschied   nicht quantitativ zu bemessen in dem Sinne, dass nicht bereits ein   &#8220;geschäftlicher Verkehr&#8221; genüge, sondern erst ein   &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; einen Auskunftsanspruch begründen könnte (so   aber Musiol, GRUR-RR 2009, 1). Vielmehr ist der Unterschied inhaltlicher   Art. Während eine Rechtsverletzung durch das Merkmal &#8220;im   geschäftlichen Verkehr&#8221; hinsichtlich der Art und Weise ihrer Begehung   eingegrenzt wird, stellt das &#8220;gewerbliche Ausmaß&#8221; auf &#8220;die   Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung&#8221;   ab (vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Zutreffend weist Kitz (NJW 2008,   2374, 2375) darauf hin, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr einen   Zusammenhang mit Erwerb oder Berufsausübung voraussetzt, also nicht den   privaten Bereich abdeckt, während ein gewerbliches &#8220;Ausmaß&#8221; auch   bei rein privatem Handeln erreicht werden kann. Die Motive des   Rechtsverletzers, insbesondere also das Vorliegen einer   Gewinnerzielungsabsicht, oder die Nachhaltigkeit seines Handelns sind für das   Ausmaß der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung nur   von nachrangiger Bedeutung. Entscheidend, aber auch ausreichend ist es, dass   die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer   auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist.   Dieses Ausmaß wird jedenfalls auch bei einem einmaligen Angebot eines   Musikalbums während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase erreicht.   Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschluss vom 21.10.2008 &#8211; 6 Wx 2/08,   aaO. S. 11), begibt sich derjenige, der ein Musikalbum in eine   Tauschbörse zum Herunterladen durch die Öffentlichkeit einstellt, gezielt der   Möglichkeit, die weitere Verbreitung dieser Datei zu kontrollieren. Welchen   Schaden der Verletzer damit dem Rechtsinhaber zufügt, ist von ihm ebenfalls   nicht mehr zu beeinflussen. Damit erreicht die Rechtsverletzung ein Ausmaß,   das einer widerrechtlichen gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den   Verletzer entspricht.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0011"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 11</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Diese Interpretation entspricht der europarechtlich   gebotenen (vgl. LG Darmstadt, aaO., S. 14) Auslegung. Zwar enthält   Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des   geistigen Eigentums (2004/48/EG &#8211; im Folgenden: die Richtlinie) eine andere   Definition des gewerblichen Ausmaßes, in dem dieser darauf abstellt, ob der   Verletzer zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren   wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils handelt, mit der Folge, dass in   der Regel Handlungen ausgeschlossen sind, die in gutem Glauben von   Endverbrauchern vorgenommen werden. Diese subjektive Zweckrichtung der   Rechtsverletzung ist allerdings, worauf insofern zutreffend Jüngel/Geißler   (MMR 2008, 787, 789) hinweisen, ohne Beteiligung des Verletzers am Verfahren   in der Regel nicht feststellbar. Da eine Beteiligung des unbekannten   Verletzers jedoch nicht möglich ist (anders Jüngel/Geißler, aaO., unter   Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 21.10.2008 &#8211; 6 Wx 2/08, aaO.),   hat der deutsche Gesetzgeber, um die Richtlinie effizient umzusetzen, in   zulässiger Weise objektive Voraussetzungen aufgestellt, bei deren Vorliegen   in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der   Richtlinie zu bejahen sein wird. Dieses Ziel wird durch die quantitativen oder   (alternativ) qualitativen Anforderungen an die Rechtsverletzung erreicht.   Hinsichtlich der Quantität der Rechtsverletzung können im Regelfall keine   Feststellungen getroffen werden. Hinsichtlich der Qualität der   Rechtsverletzung gilt Folgendes:</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0012"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 12</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 12%; padding: 0.75pt;" width="12%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 4%; padding: 0.75pt;" width="4%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: center;" align="center"><strong><span style="font-size: 18pt;">*</span></strong></p>
</td>
<td style="width: 64%; padding: 0.75pt;" width="64%">
<p class="MsoNormal">Wer sich an einer Tauschbörse beteiligt, und sei es mit   dem Angebot nur eines urheberrechtlich geschützten Werks, handelt nicht rein   altruistisch, sondern in der Absicht, ebenfalls kostenlos widerrechtlich   angebotene Werke herunterzuladen, und will also mittelbar einen   wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Das öffentliche Angebot einer Datei zum   Herunterladen ist keine private Nutzung.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0013"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 13</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 12%; padding: 0.75pt;" width="12%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 4%; padding: 0.75pt;" width="4%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: center;" align="center"><strong><span style="font-size: 18pt;">*</span></strong></p>
</td>
<td style="width: 64%; padding: 0.75pt;" width="64%">
<p class="MsoNormal">Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches   urheberrechtlich geschütztes Werk anbietet, weiß, dass er hierzu nicht   berechtigt ist und kann daher nicht in gutem Glauben handeln. Die durch   Äußerungen verschiedener Generalstaatsanwaltschaften möglicherweise   begründete Annahme, solche Urheberrechtsverletzungen würden nicht mehr   strafrechtlich verfolgt, kann ihm insofern nicht zugute gehalten werden.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0014"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 14</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Eine zusätzliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs   gebietet entgegen der Auffassung von Jüngel/Geißler (aaO.) die Richtlinie   nicht. Vielmehr muss in richtlinienkonformer Auslegung auch eine   Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr, die (ausnahmsweise) kein   gewerbliches Ausmaß erreicht, in den Anwendungsbereich des § 101   Abs. 1 UrhG einbezogen werden (ebenso Kitz NJW 2008, 2374, 2375).</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0015"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 15</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>b)</strong> Nach diesen Maßstäben liegt eine   Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vor, denn das   verfahrensgegenständliche Musikalbum befindet sich noch in der relevanten   Verwertungsphase. Insofern kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass   das Musikalbum 2005 veröffentlicht worden ist. Denn es lässt sich aus der   Gesetzesbegründung, nach der eine schwere Rechtsverletzung im Sinne des § 101   Abs. 1 Satz 2 UrhG dann vorliegen kann, wenn ein Musikalbum   unmittelbar nach seiner Veröffentlichung im Internet zugänglich gemacht wird,   keine starre zeitliche Grenze für die Annahme einer schweren Rechtsverletzung   ablesen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die   Gesetzesbegründung einem abschließenden Katalog schwerer Rechtsverletzungen   das Wort redet. Maßgeblich ist vielmehr der hinter der beispielhaften   Aufzählung stehende Zweck, es zu verhindern, dass die wirtschaftliche   Verwertung eines Werks durch seinen Urheber während der hierfür   erforderlichen Zeitspanne gefährdet wird. Aus diesem Grund hat der Senat &#8211;   wie ausgeführt &#8211; nicht auf einen festen zeitlichen Rahmen, sondern auf die so   bezeichnete &#8220;relevante Verkaufsphase&#8221; abgestellt. Diese muss   individuell bestimmt werden, wobei die Besonderheiten der Vermarktung des in   Rede stehenden Werks zu berücksichtigen sind. So kann es bei einem Künstler,   dessen Verkaufserfolg vor allem durch ein aktuelles mediales Interesse an   seiner Person begründet ist, nur kurze Zeit dauern, bis seine Werke nicht   mehr zu normalen Bedingungen, sondern nur noch zu Auslaufpreisen vermarktet   werden können. Ebenso ist es denkbar, dass ein Künstler im Zeitraum   unmittelbar nach der Veröffentlichung eines Werks noch nicht wahrgenommen   worden ist, dieses Werk aufgrund späterer Erfolge des Künstlers Jahre danach   aber in viel stärkerem Maße verwertet werden kann. Dem Urheber eines solchen   Werkes den Schutz des § 101 UrhG zu versagen, wäre nicht sachlich zu   rechtfertigen. Ebenso kann nicht angenommen werden, dass die Schwere einer   Rechtsverletzung durch die Veröffentlichung im Internet bei einer   längerfristig angelegten Verwertung des Werks davon abhängt, dass sie sofort   nach der Veröffentlichung vorgenommen wird. Soweit das OLG Zweibrücken   bereits drei Monate nach Veröffentlichung nur unter besonderen Umständen eine   zur Begründung des gewerblichen Ausmaßes hinreichend schwere Rechtsverletzung   annehmen will (GRUR-RR 2009, 12, 13), folgt dem der Senat nicht. Es mag zwar   typischerweise eine Rechtsverletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit der   Veröffentlichung des Werks schwerer wiegen, eine derartige Pauschalisierung   hinsichtlich des Zeitpunkts der Rechtsverletzung wird jedoch der   Vielgestaltigkeit, in der urheberrechtlich geschützte Werke verwertet werden   können, nicht gerecht.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0016"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 16</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal">Für das verfahrensgegenständliche Musikalbum folgt daher   daraus, dass es 1823 komponierte Musik enthält, entgegen der Ansicht der   Beteiligten nicht, dass eine Verwertung in relevantem Umfang nicht mehr   stattfinden könnte. Gerade das Gegenteil trifft angesichts der Zeitlosigkeit   klassischer Musik zu. Auch für die konkrete Aufnahme, für die die   Antragstellerin Urheberrechtsschutz begehrt, sind keine Anhaltspunkte dafür   ersichtlich, dass die relevante Verwertungsphase abgeschlossen ist.   Insbesondere fällt ins Gewicht, dass der Tonträger weiterhin zu üblichen   Verkaufspreisen vermarktet wird. Der Verkaufsrang bei B., der unter   Einschluss der Verkaufszahlen sämtlicher Musikangebote ermittelt wird, ist   dagegen insofern nicht aussagekräftig. Das gilt nicht nur wegen der   mangelnden Repräsentativität dieses Rankings, sondern auch deshalb, weil   nicht bekannt ist, was dieser Verkaufsrang über die konkreten Verkaufszahlen   aussagt, und schließlich auch nicht ersichtlich ist, dass das Werk   unmittelbar nach seiner Veröffentlichung dort wesentlich besser positioniert   gewesen wäre.</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0017"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 17</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>3.</strong> Dass die im Tenor genannte IP-Adresse   möglicherweise einer Person zugeordnet war, die die Rechtsverletzung nicht   selbst begangen hat, sondern allenfalls als Störer haftet, steht dem   Auskunftsanspruch nicht entgegen. Wie der Senat im Beschluss vom 21.10.2008 &#8211;   6 Wx 2/08, aaO, S. 10, ausgeführt hat, verlangt das Gesetz lediglich   eine offensichtliche Rechtsverletzung; dagegen bezieht sich das Erfordernis   der Offensichtlichkeit nicht darauf, dass diese Rechtsverletzung von dem   Anschlussinhaber selbst begangen worden ist. Erst recht ist es daher   unerheblich, ob der Anschlussinhaber als Störer in gewerblichem Ausmaß zur   Rechtsverletzung beigetragen hat (aA wohl Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787,   790).</p>
</td>
<td style="width: 20%; padding: 0.75pt;" width="20%" valign="top">
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><a name="0018"><span style="font-size: 10pt;">Abs. 18</span></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%; background: none repeat scroll 0% 0% white;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt;">
<p class="MsoNormal">
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal"><span style="display: none;"> </span></p>
<table class="MsoNormalTable" style="width: 90%;" border="0" cellpadding="0" width="90%">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 10%; padding: 0.75pt;" width="10%">
<p class="MsoNormal">
</td>
<td style="width: 70%; padding: 0.75pt;" width="70%">
<p class="MsoNormal"><strong>4.</strong> Die Auskunftserteilung ist nicht   unverhältnismäßig. Dass die Auskunftserteilung mit Aufwand für die Beteiligte   verbunden ist, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 101   Abs. 4 UrhG. Dem hat der Gesetzgeber durch den Aufwendungsersatzanspruch   gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG Rechnung getragen. Auch die Anzahl   der weiteren an die Beteiligte gerichteten Auskunftsersuchen ist für die   Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme im Einzelfall   unbeachtlich. Schließlich kann keine Rede davon sein, dass bei dem Angebot   einer einzelnen Datei zum Herunterladen die Bagatellgrenze nicht   überschritten wäre, denn hierdurch wird &#8211; wie im Einzelnen dargelegt &#8211; das   Urheberrecht der Antragstellerin in gewerblichem Ausmaß im Sinne des   § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG verletzt. Eine Unverhältnismäßigkeit   kann daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Inanspruchnahme der   Beteiligten im konkreten Fall als unverhältnismäßig erscheinen lassen,   angenommen werden; hierfür ist nichts ersichtlich.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal">
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Störerhaftung des Inhabers des Internet-Anschlusses für das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Musikdateien zum Download; LG Hamburg 8. Zivilkammer, Beschluss vom 25.01.2006, 308 O 58/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/16/storerhaftung-des-inhabers-des-internet-anschlusses-fur-das-anbieten-von-urheberrechtlich-geschutzten-musikdateien-zum-download-lg-hamburg-8-zivilkammer-beschluss-vom-25-01-2006-308-o-5806/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 07:37:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA["Der Antragsgegner hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen, auch wenn er selbst die Handlungen nicht begangen haben sollte. Er ist Inhaber des Internetanschlusses und die Handlungen kommen damit aus seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich, wobei für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden erforderlich ist. Er war als Inhaber des Anschlusses rechtlich und tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird, (...)"]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Hamburg 8. Zivilkammer, Beschluss vom 25.01.2006, 308 O 58/06</p>
<p>§ 85 UrhG vom 20.11.2007, § 97 Abs 1 UrhG</p>
<h4>Tenor</h4>
<p>I. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)</p>
<p>verboten,</p>
<p>die Musikaufnahme &#8220;U.&#8221;, &#8220;W.&#8221;, &#8220;B.&#8221; und &#8220;G.&#8221; des Künstlers P. N. auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p>
<p>II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von Euro 25.000,00.</p>
<h4>Gründe</h4>
<p>1</p>
<p>Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 85, UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO. Der Verfügungsanspruch ist gegeben.</p>
<p>2</p>
<p>I. Verfügungsanspruch:</p>
<p>3</p>
<p>Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch gegen den Antragsgegner, die künftige Nutzung der genannten Musikaufnahmen zu unterlassen, dargelegt und glaubhaft gemacht.</p>
<p>4</p>
<p>Es ist glaubhaft gemacht worden, dass der Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG an den genannten Musikaufnahme zustehen.</p>
<p>5</p>
<p>Diese Aufnahmen wurden vom Internetanschluss des Antragsgegners über ein Filesharing-Systemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und konnten so heruntergeladen und angehört werden. Das ergibt sich aus ist folgendem:</p>
<p>6</p>
<p>Am 08.07.2005 um 12.27 Uhr hat der Zeuge J v. d. F. von der p. GmbH ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20.01.2006 (Anlage ASt. 1) festgestellt, dass unter der IP-Adresse 80.138.96.206 insgesamt 722 Dateien, davon 717 Audiodateien im mp3-Format das P2P-Netzwerk Gnutella im Internet für andere Gnutella-Nutzer zum Download verfügbar gemacht worden waren. Ein kompletter Ausdruck der Audiodateien mit der vorgenannten IP-Adresse liegt (als Anlage ASt. 3) vor. Weiter liegt (als Anlage ASt. 2) ein Ausdruck der Datei &#8220;SystemLog.txt&#8221; vor, welche das Vorgehen des Zeugen dokumentiert. Unter den Audiodateien befanden sich die vier streitgegenständlichen Aufnahmen, wegen der die Antragstellerin hier (exemplarisch) einen Unterlassungsanspruch geltend macht. Am 08.07.2005 um 12.50 Uhr wurde zu Test- und Beweiszwecken die Aufnahme des Künstlers P. N. heruntergeladen. Zusammen ist damit glaubhaft gemacht worden, dass die vier Aufnahmen von am 08.07.2005 von einem Anschluss ins Internet gestellt wurden, dem die IP-Adresse 80.138.96.206 zugewiesen war. Nach den im Rahmen der eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskünfte der Telekom war diese IP-Adresse dem Anschluss &#8230; zugewiesen und dieser wiederum dem Antragsgegner; letzteres hat der Antragsgegner bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 25.11.2005 auch nicht in Abrede gestellt. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner vorprozessual im (als Anlage ASt. 6 vorliegenden) Schreiben seiner Prozessbevollmächtigen vom 16.12.2005 ein, die Beweissicherung der p. GmbH sei möglicherweise unter Verstoß gegen Datenschutzvorschriften zustande gekommen. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragstellerin hat die p. GmbH nur Schritte vollzogen, die auch jedem anderen Gnutella-Nutzer möglich gewesen wären. Bedenken gegen eine Verwertung in diesem Verfahren sind daher nicht angebracht.</p>
<p>7</p>
<p>Das Anbieten der Aufnahmen zum Download beinhaltete die Nutzungshandlungen des Vervielfältigens und des öffentlichen Zugänglichmachens, die nach § 85 Abs. 1 UrhG ausschließlich der Antragstellerin als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte vorbehalten waren. Eine solche Nutzung hätte daher einer Rechtseinräumung durch die Antragstellerin bedurft, die nicht vorlag.</p>
<p>8</p>
<p>Daraus folgt eine widerrechtliche Nutzung. Der Antragsgegner hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen, auch wenn er selbst die Handlungen nicht begangen haben sollte. Er ist Inhaber des Internetanschlusses und die Handlungen kommen damit aus seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich, wobei für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden erforderlich ist. Er war als Inhaber des Anschlusses rechtlich und tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird, Keinesfalls darf er Töchter und deren Freundinnen nach deren Gutdünken bei der Nutzung des Anschlusses schalten und walten lassen und die Augen vor dem verschließen, was dort gemacht wird. Vielmehr hat er die Pflicht, über die Risiken zu unterrichten und das Tun der Nutzer zu überwachen und gegebenenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden. Inwieweit der Antragsgegner im (als Anlage ASt. 6 vorliegenden) Schreiben seiner Prozessbevollmächtigen vom 16.12.2005 mit einem Hinweis auf § 5 TDG Erhebliches einwenden will, erschließt sich nicht.</p>
<p>9</p>
<p>Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 120, 125), wie sie erfolglos verlangt worden ist.</p>
<p>10</p>
<p>II. Verfügungsgrund:</p>
<p>11</p>
<p>Der Verfügungsgrund steht nicht in Frage. Er folgt grundsätzlich bereits aus der fortbestehenden Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Antragsgegner sich nicht veranlasst sah. Im Übrigen die Antragsstellerin die Sache selbst geboten zügig behandelt. Von dem Namen und der Anschrift des Antragsgegners hat die Antragstellerin erst erst Anfang Dezember 2005 durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte Kenntnis erlangt. Es folgten Abmahnung, Antwort vom 16.12.2005 und Schreiben vom 27.12.2005.</p>
<p>12</p>
<p>III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist geschätzt worden (Euro 10.000,00 für eine Aufnahme, je Euro 5.000,00 für drei weitere Aufnahmen).</p>
]]></content:encoded>
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		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers; OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/11/16/mitstorerhaftung-des-wlan-betreibers-olg-frankfurt-a-m-urteil-v-22-02-2007-az-2-3-o-77106/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 07:31:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=399</guid>
		<description><![CDATA[Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><strong>OBERLANDESGERICHT FRANKFURT A.M.</strong></p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p>Aktenzeichen: 2-3 O 771/06</p>
<p>Verkündet am: 22.02.2007</p>
<p>In dem Eilverfahren</p>
<p>hat das Landgericht Frankfurt/M. &#8211; 3.Zivilkammer &#8211; durch Vors. Richter am Landgericht Dr. &#8230;, Richterin am Landgericht &#8230; und Richterin am Landgericht &#8230; aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2007</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>Der Beschluss &#8211; einstweilige Verfügung &#8211; vom 23.11.2006 wird bestätigt.</p>
<p>Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.</p>
<p align="center"><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) vermarktet den Tonträger „Sommer unseres Lebens&#8221; mit einer Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer. Sie ist auf dem Cover des Tonträgers beim sog. P-Vermerk als Inhaberin der Tonträgerrechte aufgeführt.</p>
<p>Vor Veröffentlichung beauftragte die Klägerin die Fa. Logistep AG mit der Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers. Diese hatte die Software „File Sharing Monitor V 1.3.1.&#8221; entwickelt, mittels welcher zuverlässig festgestellt werden kann, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine identifizierte Datei zum Herunterladen angeboten wird. Die Software der Fa. Logistep AG wird ständig von mindestens einem Zeugen überwacht, der in regelmäßigen Abständen die fehlerfreie Funktion der Software überprüft und entsprechende Abgleiche vornimmt. Die Logistep AG gleicht ihr Netzwerk mit mindestens drei unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Timeservern sekundengenau ab, die wiederum unabhängig voneinander bei der Atomuhr zwecks Abgleich ihrer eigenen Rechner alle zehn Minuten die aktuelle Zeit erfragen. Der Abgleich mit den so genannten Timeservern erfolgt durch die Logistep AG automatisch mindestens alle zehn Minuten. Falls es zu einer zeitlichen Abweichung unter den drei unabhängigen Timeservern kommt, würde die Erfassung gestoppt.</p>
<p>Am 08.09.2006 um 18:32:50 MEZ wurde mit Hilfe der Software der Logistep AG ein Nutzer mit der IP-Adresse &#8230; erfasst, welcher genau zu diesem Zeitpunkt den Tonträger „Sommer unseres Lebens&#8221; anderen Teilnehmern der Tauschbörse eMule unter Verwendung des Programms eMule 0.47a zum Download anbot. Nach den im Rahmen der eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungen eingeholten Auskünften der Telekom war diese IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Verfügungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) zugeordnet.</p>
<p>Mit Anwaltsschreiben vom 01.11.20006 ließ die Klägerin den Beklagten erfolglos abmahnen.</p>
<p>Auf Antrag der Klägerin hat die Kammer unter dem 23.11.2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher dem Beklagten strafbewehrt untersagt wurde, die Tonträgerproduktion „Sommer unseres Lebens&#8221; mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in so genannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereit zu stellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p>
<p>Hiergegen hat der Beklagte Widerspruch eingelegt.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,</p>
<p>die einstweilige Verfügung vom 23.11.2006 zu bestätigen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p>die einstweilige Verfügung vom 23.11.2006 aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.</p>
<p>Er behauptet, er habe den streitgegenständlichen Tonträger nicht herunter geladen. Zu der im Abmahnschreiben angegebenen Zeit habe er sich im Urlaub befunden und daher seinen PC nicht benutzt. Dieser sei vielmehr ausgeschaltet gewesen.</p>
<p align="center"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Auf den Widerspruch des Beklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.</p>
<p>Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen aus § 97 Abs. l Satz l UrhG folgenden Anspruch auf Unterlassung, die streitgegenständlichen Musikaufnahmen in einen Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p>
<p>Der Klägerin stehen die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG an den genannten Musikaufnahmen zu. Da sie auf dem Cover des Tonträgers beim so genannten P-Vermerk als Inhaberin der Tonträgerrechte aufgeführt ist, greift die Vermutung nach § 10 Abs. 2 UrhG in analoger Anwendung [so Fromm/Nordemann, Urheberecht, 9.Aufl., § 10 Rn. 6b] bzw. spricht jedenfalls eine tatsächliche Vermutung für ihre Rechteinhaberschaft [Möhring/Nicolini, UrhG 2.Aufl, § 10 Rn. 32].</p>
<p>Diese Aufnahmen wurden von dem Internetanschluss des Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und konnten so herunter geladen und angehört werden.</p>
<p>Wie die von der Klägerin veranlasste Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers „Sommer unseres Lebens&#8221; durch die Logistep AG ergab, wurde dieser am 08.09.2006 um 18:32:50 MEZ über ein Filesharing-System im Internet zum Kopieren und Anhören von einem Anschluss bereit gestellt, dem die IP-Adresse &#8230; zugewiesen war. Durch die sekundengenaue Ermittlung von Zeitpunkt und Rechtsverletzungen mittels der eingesetzten Software „File Sharing Monitor V 1.3.1.&#8221; ist sichergestellt, dass die zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Provider vergebenen IP-Adressen entsprechenden Nutzern zugeordnet werden können. Vorliegend ist die so ermittelte IP-Adresse ausweislich der Auskunft der Telekom dem Anschluss &#8230; zugewiesen und dieser wiederum dem Beklagten, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird. Soweit der Beklagte Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser Auskunft im hiesigen Verfahren erhebt, vermag die Kammer diese nicht zu teilen. Gemäß § 113 TKG haben die jeweiligen Provider den Namen und die Adresse der Urheberrechtsverletzer auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft hin ohne gerichtlichen Beschluss mitzuteilen.</p>
<p>Soweit der Beklagte auf das von ihm zur Akte gereichte Schreiben von „Heise-Online&#8221; vom 22.01.2007 aus dem Internet mit der Überschrift „Sand im Getriebe der Logistep Massen-Abmahner&#8221; verweist, ist der Kammer dessen Relevanz für die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht ersichtlich, zumal die dort wiedergegebene Aussage des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit dem hiesigen Verfahren nichts zu tun haben.</p>
<p>Das Anbieten der Aufnahmen zum Download beinhaltete die Nutzungshandlungen des Vervielfältigens und des öffentlich Zugänglichmachens, die nach § 85 Abs. l UrhG ausschließlich der Klägerin als Inhaberin der Tonträgerherstellrechte vorbehalten waren. Eine solche Nutzung hätte daher einer Rechtseinräumung durch die Klägerin bedurft, die nicht vorlag. Daraus folgt eine widerrechtliche Nutzung.</p>
<p>Der Beklagte hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen. Dabei kann dahinstehen, ob er selbst die Handlungen begangen hat.</p>
<p>Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Rechtsverletzung durch andere nicht bekannte Nutzer des Anschlusses erfolgt ist, die die ungeschützte WLan-Internetverbindung des Beklagten genutzt haben. Für diese Rechtsverletzung hat der Beklagte indes gleichfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.</p>
<p>Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der &#8211; ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein &#8211; in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist [BGH GRUR 2004, 860 (864) - Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerung m.w.N.], wobei sich Art und Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen [Wandtke/Bullinger, § 97 Rn. 15] So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden kann, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten [BGH GRUR 1984, 54/55 - Kopierläden].</p>
<p>Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet der Beklagte als Störer. Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLan-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen [BGH NJW 2005, 1420 (1421) m.w.N.]. Davon ausgehend, ist eine Adäquanz hier zu bejahen.</p>
<p>Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbes. urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und mit Hilfe von Filesharing-Software, verharmlosend „Tauschbörsen&#8221; genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster&#8221; im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Weiter ist allgemein bekannt, dass ungeschützte WLan-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen. Die Verwendung einer ungeschützten WLan-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von &#8211; unbekannten &#8211; Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüfungs- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit der Rechtsverletzung vorzubeugen [vgl. Urteil LG Hamburg vom 26.07.2006 - Az. 308 O 407/06 - von der Klägerin vorgelegt als Anl. Ast ll].</p>
<p>Rechtlich und tatsächlich war der Beklagte in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Es oblag ihm, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen er schafft und wie er solchen Verletzungen hätten vorbeugen können. Zudem hätte er technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. So hätte er etwa unter Abänderung des mitgelieferten Standardpasswortes einen persönlichen Password-Schutz einrichten und den Router während seiner Abwesenheit ausschalten können. Möglich wäre auch die Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC mittels eines Schlüsselwortes gewesen.</p>
<p>Dass er derartige ihm mögliche Maßnahmen ergriffen hat, behauptet der Beklagte selbst nicht. Er hat lediglich vorgetragen, während seiner Urlaubsabwesenheit sei sein PC ausgeschaltet gewesen. Dies stellt indes keine wirksame Schutzmaßnahme vor Rechtsverletzungen dar.</p>
<p>Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der DTL Computer GmbH vom 13.11.2006. Daraus folgt lediglich, dass der fragliche Download nicht von den beiden internetfähigen PC&#8217;s des Beklagten durchgeführt wurde. Denkbar ist aber, dass die fragliche Musikaufnahme über dessen Internetanschluss von einem fremden PC aus ins Internet zum Kopieren und Anhören bereitgestellt wurde.</p>
<p>Die Durchführung der vorgenannten Schutzmaßnahmen ist zumutbar. Das gilt auch für den Fall, dass der Beklagte selbst nicht in der Lage sein sollte, sie einzurichten und sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen müsste. Den dadurch bedingten Geldaufwand erachtet die Kammer als durchaus noch verhältnismäßig.</p>
<p>Die danach dem Beklagten zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen, wie sie erfolglos verlangt worden ist.</p>
<p>Es hat auch ein Verfügungsgrund bestanden.</p>
<p>Dieser folgt bereits aus der fortbestehenden Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagte sich nicht veranlasst sah.</p>
<p>Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO</p>
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		<title>Störerhaftung durch Betrieb eines ungesicherten WLAN-Netzes; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007 – I-20 W 157/07</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 07:25:13 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA["Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind, oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--[if gte mso 9]><xml> <w:WordDocument> <w:View>Normal</w:View> <w:Zoom>0</w:Zoom> <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone> <w:PunctuationKerning /> <w:ValidateAgainstSchemas /> <w:SaveIfXMLInvalid>false</w:SaveIfXMLInvalid> <w:IgnoreMixedContent>false</w:IgnoreMixedContent> <w:AlwaysShowPlaceholderText>false</w:AlwaysShowPlaceholderText> <w:Compatibility> <w:BreakWrappedTables /> <w:SnapToGridInCell /> <w:WrapTextWithPunct /> <w:UseAsianBreakRules /> <w:DontGrowAutofit /> </w:Compatibility> <w:BrowserLevel>MicrosoftInternetExplorer4</w:BrowserLevel> </w:WordDocument> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> <w:LatentStyles DefLockedState="false" LatentStyleCount="156"> </w:LatentStyles> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 10]><br />
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<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><strong><span style="font-size: 11.5pt; line-height: 150%; font-family: Verdana; color: black;">Tenor </span></strong></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des <em>LG Düsseldorf</em> vom 13.08.2007 wird zurückgewiesen. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height: 150%;"><strong><span style="font-size: 11.5pt; line-height: 150%; font-family: Verdana; color: black;">Gründe </span></strong></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 06.09.2007 ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 1</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Das Landgericht hat den Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die angegriffene Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Allerdings kommt es auf die Installation des Programms &#8220;B. 5.2.5&#8243; nicht an. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 2</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Es fehlt an der für die Gewährung der Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, die vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverteidigung wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 3</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Der Antragsgegner hat für die unter Nutzung seines Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung einzustehen. Der Senat teilt die von den Oberlandesgerichten Köln (Beschl. v. 08.05.2007 – 6 U 244/06) und Hamburg (Beschl. v. 11.10.2006 – 5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (<em>BGH,</em> NJW 2004, 3102, 3205 – Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind, oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Antragsgegner geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal; dass sein Computer ohne seinen Willen über WLAN mit dem Internet verbunden worden sei, hat der Antragsgegner nicht behauptet. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 4</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 5</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Ein Verschulden ist für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 6</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Es besteht Wiederholungsgefahr. Abgesehen davon, dass diese in aller Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, hat der Antragsgegner noch nicht einmal behauptet, die vorstehend beschriebenen Maßnahmen inzwischen ergriffen zu haben. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 7</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: black;">Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;" align="right"><em><span style="color: black;">Abs. 8</span></em><span style="color: black;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="color: #ff0900;"> </span></p>
<p class="MsoNormal">
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow: hidden;">
<div style="clear: both; padding-top: 28px; font-family: Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif; font-size: 15px; font-weight: bold; color: #000000; line-height: 150%; margin-top: 15px;">Tenor</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des <em>LG Düsseldorf</em> vom 13.08.2007 wird zurückgewiesen.</div>
<div style="clear: both; padding-top: 28px; font-family: Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif; font-size: 15px; font-weight: bold; color: #000000; line-height: 150%; margin-top: 15px;">Gründe</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 06.09.2007 ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 1</em></div>
</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Das Landgericht hat den Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von  Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die angegriffene Entscheidung  wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Allerdings kommt  es auf die Installation des Programms &#8220;B. 5.2.5&#8243; nicht an.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 2</em></div>
</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Es fehlt an der für die Gewährung der Prozesskostenhilfe gem. <a title="§ 114 ZPO: Voraussetzungen" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/114.html">§ 114 ZPO</a> erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, die  vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverteidigung wird aller  Voraussicht nach keinen Erfolg haben.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 3</em></div>
</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Der Antragsgegner hat für die unter Nutzung seines Anschlusses  begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung  einzustehen. Der Senat teilt die von den Oberlandesgerichten Köln  (Beschl. v. 08.05.2007 – <a title="(2 zugeordnete Entscheidungen)" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20244/06">6 U 244/06</a>) und Hamburg (Beschl. v. 11.10.2006 – <a title="OLG Hamburg, 11.10.2006 - 5 W 152/06" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20W%20152/06">5 W 152/06</a>)  vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich  und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen  und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (<em>BGH,</em> <a title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters für Markenv..." href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202004,%203102">NJW 2004, 3102</a>,  3205 – Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass der Antragsgegner  willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte  nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus  begangen worden sind, oder ob Dritte unter Ausnutzung seines  ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben,  ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Antragsgegner geschaffenen  Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit  bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die  Rechtsverletzung in jedem Fall kausal; dass sein Computer ohne seinen  Willen über WLAN mit dem Internet verbunden worden sei, hat der  Antragsgegner nicht behauptet.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 4</em></div>
</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat  eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann.  Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person  zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne  Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu  können. Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die  Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So  hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten  mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis  stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen  hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft  ausdrücklich hin. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf  das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine  Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig  vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt,  weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu  tragen.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 5</em></div>
</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Ein Verschulden ist für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 6</em></div>
</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Es besteht Wiederholungsgefahr. Abgesehen davon, dass diese in aller  Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt  werden kann, hat der Antragsgegner noch nicht einmal behauptet, die  vorstehend beschriebenen Maßnahmen inzwischen ergriffen zu haben.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 7</em></div>
</div>
<div class="enttext" style="color: #000000; clear: both; padding-top: 14px; height: auto;">
<div style="float: left; color: #000000; width: 720px;">Eine Kostenerstattung findet nicht statt, <a title="§ 127 ZPO: Entscheidungen" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/127.html">§ 127 Abs. 4 ZPO</a>.</div>
<div class="AbsatzNummerierung" style="float: right;"><em>Abs. 8</em></div>
</div>
</div>
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		<item>
		<title>Zweite Abmahnung &#8211; Keine Untersuchungspflicht des Abmahnenden auf weitere andersartige Wettbewerbsverstöße; OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2010, Az. 4 U 168/09</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/05/21/keine-untersuchungspflicht-des-abmahnenden-auf-weitere-andersartige-wettbewerbsverstose-olg-hamm-urteil-vom-21-01-2010-az-4-u-16809/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 08:13:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Kann man vom selben Wettbewerber ein zweites Mal abgemahnt werden für einen Wettbewerbsverstoß, den man auch zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung bereits begangen hatte? Ja!; so entschied das OLG Hamm. Ein abmahnendes Unternehmen ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung den gesamten Webauftritt des Konkurrenten zu prüfen. Es kann sich auf bestimmte Verstöße beschränken und später, wenn ihm weitere Verstöße auffallen, eine erneute kostenpflichtige Abmahnung aussprechen.

Dieses Urteil dürfte die fragwürdige Praxis von Gegenabmahnungen, die auf reine Formalia kurz über der Bagatellgrenze gestützt sind, sehr gefährlich machen. 
Manche Händler, die wegen eines massiv wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt wurden, "rächen" sich mit einer etwas durchsichtigen Retourkutsche, indem sie irgendwelche an sich unerheblichen Nachlässigkeiten der Gegenseite abmahnen lassen. Quasi als Gegenschlag. 

Diese "Taktik" könnte aber ein teures Eigentor werden, wenn der Gegner daraufhin auch einmal "die Lupe auspackt", sich also fragt, ob sein Konkurrent neben den krassen Wettbewerbsverstößen vielleicht auch viele weniger offensichtliche Dinge falsch macht. Dann kommt es schnell zu einer weiteren kostenpflichtigen Abmahnung.

Die Erfahrung lehrt nämlich: Händler, die durch grobe Wettbewerbverstöße auffallen, haben oft kein ordentliches Impressum und halten sich auch an viele andere vermeintliche Formalitäten nicht. Eine Gegenabmahnung sollte daher wohl überlegt sein, damit sie nicht zu einer unkontrollierten Eskalation führt.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>OLG Hamm<br />
Urteil vom 21.01.2010</h2>
<h2>4 U 168/09</h2>
<p align="center">
<p align="center">Gründe</p>
<p>I.</p>
<p>Die Parteien bieten Elektro- und Elektronikartikel im Internet an. Die Antragsgegnerin hat auch noch am 10. Juli 2009 auf ihrer Internetseite unter *Internetadresse1* als gewerbliche Verkäuferin Produkte u.a. aus den Bereichen Digitale Fotografie, Hifi, TV und DVD angeboten (Anlage A 3 Bl. 7). Im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sie in Bezug auf die Widerrufsfrist die Formulierung gebraucht:</p>
<p><em>&#8220;Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Kunde sowohl die Ware als auch eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat.&#8221;</em></p>
<p><em> </em></p>
<p>Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin, die darin den Verstoß eines Mitbewerbers gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den gesetzlichen Informationspflichten über das Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzes gesehen hat, durch anwaltliches Schreiben vom 13. Juli 2009 abmahnen. Die Antragsgegnerin gab die begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb der bis zum 20. Juli 2009 gesetzten Frist nicht ab.</p>
<p>Schon mit Schreiben vom 26. Mai 2009 (Anlage A 5 - Bl.46) hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf deren damaligen Internetauftritt abgemahnt, weil diese beim Angebot eines C2-Klimagerätes entgegen den Bestimmungen des EnVKV die Energieeffizienzklasse nicht angegeben hatte. Es kam anschließend zu einem Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg. Auch im Rahmen des damaligen Internetauftritts hatte die Antragsgegnerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon die später beanstandete Widerrufsbelehrung verwandt</p>
<p>Mit dem am 22. Juli 2009 beim Landgericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im Internet-Versandhandel zu Wettbewerbszwecken für Fernabsatzverträge mit privaten Endverbrauchern die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung ohne den Hinweis zu erteilen, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV zu laufen beginnt, insbesondere wie am 10.07.2009 unter *Internetadresse1* geschehen.</p>
<p>Die Antragstellerin hat behauptet, von der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ungeachtet des voraufgegangenen Verfügungsverfahrens zwischen den Parteien erst am 10. Juli 2009 Kenntnis erhalten zu haben. Der jetzt gerügte Verstoß sei nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens gewesen. Er sei auf dem Internetausdruck nicht ersichtlich gewesen und ihr deshalb damals auch nicht bekannt geworden. Sie hat gemeint, die fehlerhafte Widerrufsbelehrung stelle auch keine Bagatelle dar, weil dadurch ein zentrales Verbraucherrecht nicht unerheblich betroffen werden könne. Der Streitwert sei irrtümlich durch eine Schreibkraft mit 20.000,- € angegeben worden. Sie mache auch mit ihrem Internethandel erhebliche Umsätze. Im letzten Jahr habe sie insgesamt aus dem Verkauf von Waren Umsätze in Höhe von sechs Millionen € getätigt.</p>
<p>Die Antragsgegnerin hat sich gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung verteidigt. Mit Schriftsatz vom 6. August 2009 hat sie sich darauf berufen, dass sie auf eine Abmahnung der Verbraucherzentrale C vom 5. Juni 2009 am 28. Juli 2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, die ihr das von der Antragstellerin beanstandete Verhalten verbiete. Dadurch sei selbst im Fall eines etwaigen Wettbewerbsverstoßes die Wiederholungsgefahr entfallen. Die Antragsgegnerin hat aber gemeint, es fehle an einem solchen Wettbewerbsverstoß jedenfalls deshalb, weil die unvollständige Widerrufsbelehrung nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt spürbar zu beeinträchtigen. In ihrer Belehrung habe sie jedenfalls über die wesentlichen Rechte und Pflichten der Verbraucher informiert. Sie hat sich insoweit auf Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts berufen. Vorsorglich hat sie auch geltend gemacht, die Antragstellerin habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Diese habe ihre Internetseite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits seit Mai 2009 gekannt. Sie habe sich aber bei der ersten Abmahnung zunächst auf den damals gerügten Verstoß beschränkt und später -nach Abschluss des auf die ursprüngliche Abmahnung folgenden Verfügungsverfahrens- die fehlerhafte Widerrufsbelehrung noch einmal getrennt abgemahnt, um weitere und höhere Kosten entstehen zu lassen. Für das Gebührenerzielungsinteresse der Antragstellerin sprächen auch deren im Internet bekannt gewordenes umfangreiches Abmahnverhalten und die Tatsache, dass sie im vorliegenden Verfahren den Streitwert mit 20.000,- € angegeben habe, obwohl sie selbst im Rahmen der Abmahnung noch von einem Streitwert von 15.000,- € ausgegangen sei. Die Aktivlegitimation der Antragstellerin sei auch insoweit zweifelhaft, weil sie mit dem Verkauf der angebotenen Artikel im Internet offenbar keine nennenswerten Umsätze mache. Das ergebe sich aus den fehlenden Bewertungen in den entsprechenden Internetforen. Da der Antragstellerin die Internetseite schon so lange bekannt gewesen und sie vor der zweiten Abmahnung wegen der fehlerhaften Belehrung mehr als zwei Monate untätig geblieben sei, sei auch die Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Es fehle deshalb auch an einem Verfügungsgrund.</p>
<p>Die Antragstellerin hat im Hinblick auf die Drittunterwerfung die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.</p>
<p>Die Antragstellerin hat nunmehr beantragt,</p>
<p>festzustellen, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt sei.</p>
<p>Die Antragsgegnerin hat beantragt,</p>
<p>den Feststellungsantrag abzuweisen.</p>
<p>Das Landgericht hat den Feststellungsantrag für unbegründet gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, da es wegen fehlender Eilbedürftigkeit an einem Verfügungsgrund gefehlt habe. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG sei widerlegt, da die Antragstellerin bereits am 26. Mai 2009 von dem Internetauftritt der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt und eine Abmahnung wegen eines anderen Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen habe. Sie hätte bereits damals die Möglichkeit gehabt, auch die jetzt gerügte Form der Widerrufsbelehrung zu beanstanden. Denn die Widerrufsbelehrung sei auch damals in der gerügten Form auf der Seite &#8220;Unsere AGB&#8221; verwandt worden. Die Tatsache, dass die Antragstellerin die Widerrufsbelehrung mehr als einen Monat lang unbeanstandet gelassen habe, lasse nur den Schluss zu, dass sie ein auf diesen Verstoß bezogenes Verbot nicht als dringlich erachtet habe. Die Verfolgung zeitgleich vorhandener Angaben in einem Internetauftritt in zwei aufeinander folgenden Verfahren spreche im Übrigen auch für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung. Auf einen Mangel der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin könne sich die Antragsgegnerin dagegen nicht berufen. Ihr sei unstreitig die Originalvollmacht als Anlage zum Anschreiben vom 13. Juli 2009 übersandt worden. Ob sie dem Prozessbevollmächtigten zur Zeit der mündlichen Verhandlung in seinen Akten vorgelegen habe, sei nicht entscheidend.</p>
<p>Die Antragstellerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie hält daran fest, dass die nach Einreichung des Verfügungsantrags durch die Antragsgegnerin gegenüber der Verbraucherzentrale abgegebene Unterlassungserklärung zu einer Erledigung des Verfügungsverfahrens geführt habe. Bereits mit der Einreichung des Verfügungsantrages sei Rechtshängigkeit eingetreten. Der Antrag sei auch ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Dazu meint die Antragstellerin, ihr komme entgegen der Einschätzung des Landgerichts weiterhin die Vermutung der Dringlichkeit zugute. Sie habe schon erstinstanzlich vorgetragen, dass sie erst am 10. Juli 2009 Kenntnis von der hier beanstandeten Widerrufsbelehrung genommen habe. Im Rahmen der Abmahnung des völlig anderen Verstoßes vom 26. Mai 2009 habe ihr die hier beanstandete Widerrufsbelehrung nicht vorgelegen. Das ergebe sich schon aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten damaligen Abmahnung nebst Screenshots. Es sei dabei um das Angebot eines Klimageräts der Marke C2 gegangen. Der beanstandete Verstoß gegen das EnVKV habe in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß gestanden, der damals noch nicht bekannt gewesen sei. Ob theoretisch die Möglichkeit bestanden habe, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin mit der unrichtigen Widerrufsbelehrung einzusehen, sei irrelevant. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, den Internetauftritt der Antragsgegnerin vollständig im Hinblick auf mögliche Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Eine allgemeine Beobachtungspflicht gebe es nicht. Es könne deshalb insoweit nicht auf das objektive Vorhandensein von weiteren Wettbewerbsverstößen im Rahmen des damaligen Internetauftritts der Antragsgegnerin ankommen, sondern nur auf die tatsächliche Kenntnisnahme von diesen Verstößen. Daran habe es aber ebenso gefehlt wie an einer grob fahrlässigen Unkenntnis. Vorsorglich legt die Antragstellerin nunmehr noch eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 30. Oktober 2009 (Bl. 98) zum Zwecke der Glaubhaftmachung vor. Die Antragstellerin weist ferner darauf hin, dass der am10. Juli 2009 festgestellte Verstoß nach der Kenntnisnahme unverzüglich abgemahnt und verfolgt worden sei. Es sei vielmehr die Antragsgegnerin gewesen, die sich auch nach Erhalt der Abmahnung vom 13. Juli 2009 noch bis zum 28. Juli 2009 Zeit gelassen habe, um auf die frühere Abmahnung der Verbraucherzentrale vom 5. Juni 2009 zu reagieren. Nur deshalb habe sie am 10. Juli 2009 den Verstoß überhaupt noch feststellen können. Da eine zeitgleiche Verfolgung der beiden Verstöße mangels Kenntnis von der unrichtigen Widerrufsbelehrung nicht möglich gewesen sei, könne dieser Umstand auch nicht für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ihrerseits sprechen. In der Sache geht die Antragstellerin zunächst von einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien aus. Ihre geschäftlichen Aktivitäten ergäben sich zum einen schon aus ihrem Internetauftritt. Zum anderen sei es aber auch nicht bestritten worden, dass sie im vergangenen Jahr einen Umsatz von etwa 6  Mio. € mit dem Verkauf von Waren erzielt habe. Wegen des Wettbewerbsverstoßes im Einzelnen und seiner Spürbarkeit bezieht sich die Antragstellerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.</p>
<p>Die Antragstellerin beantragt,</p>
<p>das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen,<br />
dass das Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.</p>
<p>Die Antragsgegnerin beantragt,</p>
<p>die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p>Sie verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil, rügt aber nach wie vor, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dem Landgericht keine Original- Prozessvollmacht vorgelegt habe.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Berufung ist begründet, weil sich das Verfügungsverfahren hier tatsächlich durch die Drittunterwerfung erledigt hat. Der anhängige Verfügungsantrag war bis zu dem Hinweis auf die Drittunterwerfung als erledigendes Ereignis zulässig und begründet.</p>
<p><strong>1) </strong>Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Rüge der fehlenden Prozessvollmacht aufrechterhält, kann sie damit jedenfalls jetzt schon deshalb nicht mehr gehört werden, weil sich in den Akten eine schriftliche Vollmacht der Antragstellerin befindet. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat in der von ihm unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung vom 30. Oktober 2009 erklärt, dass er Rechtsanwalt T beauftragt habe, die Antragsgegnerin wegen des hier gerügten Wettbewerbsverstoßes abzumahnen. Die dabei unterzeichnete und später der Antragsgegnerin übersandte Vollmacht bezog sich auch auf einen nachfolgenden Prozess.</p>
<p><strong>2) </strong>Dem Antrag steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich ist. Dafür liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Wie noch im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes näher auszuführen sein wird, ist nicht festzustellen, dass die Antragstellerin hier zwei unterschiedliche Verstöße, von denen sie gleichzeitig Kenntnis genommen hat, scheibchenweise verfolgt hat, um zusätzliche Kosten zu generieren. Zu der angeblichen Vielzahl der Abmahnungen fehlt es an konkretem, nachvollziehbaren Vortrag der Antragsgegnerin. Es ist zwar kaum zu glauben, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Angabe des Streitwerts einer Schreibkraft überlassen haben. Dennoch würde allein die Angabe eines Streitwert von 20.000,- € und damit eine gegenüber der Angabe in der Abmahnung erhöhte, aber auf der anderen Seite angesichts der üblichen Werte nicht völlig überhöhte Streitwertangabe für sich nicht ausreichen, um allein daraus auf ein vorrangiges Gebührenerzielungsinteresse zu schließen.</p>
<p><strong>3) </strong>Entgegen der Einschätzung des Landgerichts fehlt es auch nicht an einem Verfügungsgrund. Der Antragstellerin, die einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend macht, kommt nach § 12 Abs. 2 UWG die Vermutung der Dringlichkeit zugute. Diese Vermutung ist hier auch nicht widerlegt. Die Antragstellerin hat sich mit der Rechtsverfolgung nicht so viel Zeit gelassen, dass daraus nur gefolgert werden kann, dass sie es doch nicht so eilig hatte. Der Verfügungsantrag ist am 22. Juli 2009 bei Gericht eingegangen. Das deutet auf eine zügige Rechtsverfolgung hin, da von dem &#8211; nunmehr auch durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 30. Oktober 2009 glaubhaft gemachten &#8211; Vortrag der Antragstellerin auszugehen ist, dass sie nicht vor dem 10. Juli 2009 Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß erlangt hat. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Antragstellerin bereits am 26. Mai 2009 mit dem damaligen Internetauftritt der Antragsgegnerin beschäftigt und dabei bei dem Angebot eines Kühlgeräts der Firma C2 einen Verstoß gegen das EnVKV festgestellt hat. Auch wenn beim damaligen Internetauftritt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin über einen Link abrufbar waren und diese schon damals die Widerrufsbelehrung in der später beanstandeten Formulierung enthielten, ergibt sich daraus nicht, dass die Antragstellerin auch schon damals von diesem Verstoß Kenntnis genommen hat oder zwangsläufig hätte Kenntnis nehmen müssen. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie sich auf den festgestellten Verstoß gegen das EnVKV konzentriert und nur mit einem Teil des Internetauftritts befasst hat, der die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin gerade nicht zum Inhalt hatte. Um zu beurteilen, ob die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche Angabe der Effizienzklasse des Kühlgerätes im Rahmen des Angebots in geeigneter Weise vorgenommen worden ist oder nicht, bedurfte es auch zwangsläufig keiner Beschäftigung mit einer etwaigen Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin oder den zum Aufruf bereit gehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Antragstellerin war auch nach Feststellung des Verstoßes gegen das EnVKV nicht gehalten, den gesamten Internetauftritt der Antragsgegnerin auf denkbare weitere Wettbewerbsverstöße völlig anderer Art zu überprüfen, um diese gleich mit abzumahnen zu können. Auch insoweit gibt es keine Beobachtungs- oder Untersuchungspflicht. Wenn der weitere Wettbewerbsverstoß zwar vorlag, aber von ihr zunächst nicht entdeckt wurde, war die Antragstellerin nicht gehindert, den bei einer Kontrolle des weiteren Verhaltens erstmals festgestellten weiteren Verstoß im Rahmen der erforderlichen allgemeinen Informationspflichten erneut abzumahnen. In diesem Fall kommt es für eine etwaige Widerlegung der Dringlichkeit nur auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme von dem nunmehr entdeckten Verstoß an. Selbst wenn man im Gleichklang mit der geänderten Rechtslage in Zusammenhang mit der Kenntnis im Rahmen der Verjährungsproblematik davon ausginge, dass auch ein Fall einer grob fahrlässigen Unkenntnis genügen würde (vgl. dazu Ahrens/Schmukle, Der Wettbewerbsprozeß, 6. Auflage, Kap 45 Rdn. 19 ff., 22), läge ein solcher Fall hier aus den oben genannten Gründen nicht vor.</p>
<p><strong>4) </strong>Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG 2008 in Verbindung mit §§ 312 Abs. 1 Satz 1, 312 c Abs. 2, 312 d Abs. 1, 355 BGB zu. In der beanstandeten Widerrufsbelehrung ist eine unlautere geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin zu sehen, die den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt hat.</p>
<p>a)      Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerin im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen. Sie bietet ernsthaft Elektro- und Elektronikartikel im Internet und auch außerhalb des Internets an und macht damit nach ihren Angaben auch nicht unerhebliche Umsätze. Diese hat die Antragsgegnerin auch nicht substantiiert bestritten. Da die Antragsgegnerin gleichfalls solche Waren im Internet anbietet, besteht zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.</p>
<p>b)      Die Antragsgegnerin hat hier auch gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen. Sie hat einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Bei § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Informationspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt, handelt es sich ebenso wie bei § 355 BGB um Verbraucherschutzvorschriften, die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer bestimmen (BGH MMR 2007, 40, 42 &#8211; Anbieterkennzeichnung im Internet; OLG Hamm NJW 2005, 2319 = MMR 2005, 540). Zu diesen vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft gehört nach BGB-InfoV 1 Nr. 10 auch die allgemeine Information über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs.</p>
<p>c)      Die Antragsgegnerin hat gegen ihre vorvertraglichen Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB verstoßen, indem sie nicht klar und verständlich und dabei auch vollständig über das bei Fernabsatzgeschäften nach § 312 d BGB bestehende Widerrufsrecht im Sinne des § 355 BGB informiert hat. Sie hat im Rahmen ihres Internetauftritts in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginne, sobald der Kunde sowohl die Ware als auch eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten habe. Diese Information war jedenfalls insoweit unvollständig, als bei diesem Angebot nicht darauf hingewiesen wird, dass die Widerrufsfrist nach § 312 d Abs. 2 BGB auch nicht vor Erfüllung der sich aus § 312 c Abs. 2 BGB ergebenden Informationspflichten beginnt. Diese weitere Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist in den Gestaltungshinweisen zum Muster für die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in Ziffer 3 b ausdrücklich erwähnt. Die von der Antragsgegnerin in Abweichung von der Musterbelehrung gewählte unvollständige Formulierung ist sogar irreführend, weil beim Verbraucher der Eindruck entstehen kann, dass die Frist unabhängig von der Erfüllung der nach § 312 c Abs. 2 BGB bestehenden zusätzlichen Pflichten der Antragsgegnerin zu laufen beginnt, wenn die von ihr genannten Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<p>d)      Ein solcher Gesetzesverstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG 2008 spürbar zu beeinträchtigen. Die richtige Belehrung über die Widerrufsfrist betrifft elementare Verbraucherschutzrechte und kann keine Bagatelle sein (vgl. Senat OLGR 2009, 810). Wer zwar grundsätzlich im Rahmen des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB über das Widerrufsrecht informiert, dies aber unvollständig tut und dabei einen unzutreffenden Eindruck erweckt, beeinflusst das Verbraucherverhalten in diesem Sinne auch spürbar.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.</p>
<p><em> </em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Angabe der Bildschirmgröße in Zoll nicht wettbewerbswidrig; LG Bochum, Beschluss vom 30.03.2010, Az. I-17 O 21/10</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/05/20/angabe-der-bildschirmgrose-in-zoll-nicht-wettbewerbswidrig-lg-bochum-beschluss-vom-30-03-2010-az-i-17-o-2110/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 07:47:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=353</guid>
		<description><![CDATA[Grundsätzlich sind Maßangaben bei der Werbung für Produkte in der hierzulande üblichen metrischen Weise anzugeben. Gilt dies aber auch für Bildschirme? Nein, so jedenfalls entschied das LG Bochum. Die Angabe in Zoll sei bei Bildschirmgrößen üblich. Das läßt sich auf den ersten Blick hören. Aber: Die gesetzlichen Bestimmungen sind eindeutig und ein Zoll ist nun einmal keine metrische Einheit.

Kleinliche Prinzipienreiterei? Sicher nicht, denn das Landgericht Bochum führt weiter aus: Die Angabe in Zentimeter könne sogar verwirrend, also irreführend sein. Auf den ersten Blick ebenfalls nachvollziehbar: Die Angabe einer Bildschirmgröße in Zentimeter würde zu einer größeren Zahl führen, da ein Zoll länger ist als ein Zentimeter. Irreführende Angaben sind stets wettbewerbswidrig.

Das hieße: Wer sich an die gesetzliche Regelung hält, wirbt irreführend, während derjenige, der gegen das Gesetz verstößt, richtig handelt.

Das kann nicht sein. Eine solche Rechtsprechung ist eine Zumutung für Händler, die täglich versuchen, sich im Gestrüpp der Verordnungen zurechtzufinden, um einen einwandfreien Internetauftritt zu gestalten.

Das Landgericht Bochum hat durch diverse mehr als fragwürdige Urteile bewiesen, dass es in Sachen gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht keine gute Adresse ist und liefert nun einen neuen Beweis dafür.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><strong><span style="font-size: medium;">Langericht Bochum</span></strong></p>
<p align="center"><strong><span style="font-size: medium;">Urteil</span></strong></p>
<p align="center">
<p><strong> </strong></p>
<p>In dem einstweiligen Verfügungsverfahren</p>
<p>…</p>
<p>gegen</p>
<p>…</p>
<p>hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für  Handelssachen – durch … am 30.03.2010 beschlossen:</p>
<p><em>Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen  Verfügung vom 28.02.2010 wird zurückgewiesen.</em></p>
<p><em>Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.</em></p>
<p><em>Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 10.000,00 EUR  festgesetzt.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p align="center"><strong><span style="font-size: medium;">Gründe:</span></strong></p>
<p>I.<br />
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin vertreiben  jeweils auf der Internethandelsplattform eBay bundesweit  Elektronikartikel.</p>
<p>Am 29.01.2010 bot die Antragsgegnerin bei eBay verschiedene Artikel,  insbesondere digitale Bilderrahmen an. Die Angabe der Bildschirmgröße  erfolgte dabei ausschließlich in Zoll.</p>
<p>Mit Schreiben vom 29.01.2010 mahnte die Antragstellerin die  Antragsgegnerin ab und forderte diese – letztlich erfolglos – zur Abgabe  einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 08.02.2010 auf. Die  Antragstellerin rügte in den eBay-Angeboten der Antragsgegnerin die  fehlenden Maßeinheitsangaben in cm.</p>
<p>Mit ihrem per Fax am 28.02.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag  begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit  dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, im  geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem  Angebot von Waren an Verbrauchern im Fernabsatz auf der  Internetplattform eBay Angaben zu Maßeinheiten zu machen, ohne hierbei  die Maßeinheit in cm anzugeben.</p>
<p>II.<br />
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war  zurückzuweisen.</p>
<p>Ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG  besteht nicht. Zwar stellen sich die von der Antragstellerin monierten  Internetangebote der Antragsgegnerin, die Bildschirmgrößenangaben  ausschließlich in Zoll enthalten, als Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1, 2, 3  des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung  (EinhZeitG) i. V. m. § 1der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die  Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) dar. Danach sind  Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die  Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt.</p>
<p>Dieser Verstoß fällt ausnahmsweise aber unter die Bagatellklausel des  § 3 UWG, weil ihm jedenfalls zur Zeit noch die Eignung fehlt, die  Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen  Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Denn eine dahingehende  Eignung ist nur anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit dafür  besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung  dieser Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 3 Rdnr.  116). Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung fehlt nach Überzeugung  des Gerichts, weil die Teilnehmer am hier relevanten Markt – zu denen  auch die Mitglieder der Kammer gehören – in hohem Maße an Größenangaben  in Zoll gewöhnt sind.</p>
<p>Anders als bei Fernsehern wird die Bildschirmgröße im  Computerbereich, etwa bei Monitoren, Laptops und Zubehör, wie digitalen  Bilderrahmen bislang nahezu ausschließlich in Zoll angegeben. Erst seit  wenigen Wochen ist eine zunehmende gleichzeitige Verwendung von  Zentimeter- und Zollangaben in diesem Bereich festzustellen. Bezogen auf  den Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Internetauftritts der  Antragstellerin Ende Januar 2010 ist daher festzuhalten, dass die  Marktteilnehmer durch die langjährige Praxis, Angaben nur in Zoll zu  machen bzw. vorzufinden, derzeit durch ausschließliche Zollangaben noch  nicht tangiert werden. Vielmehr liegt es sogar nahe, dass eine  ausschließliche metrische Größenangabe bei diesen Produkten zur Zeit bei  vielen Marktteilnehmern eher verwirrend wirken würde.</p>
<p>Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung  hier zurückzuweisen.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.</p>
]]></content:encoded>
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		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Fotoklau bei eBay: 450,00 € Lizenzschaden für ein Bild; AG Köln, Urteil vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06</title>
		<link>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/04/29/fotoklau-bei-ebay-45000-e-lizenzschaden-fur-ein-bild-ag-koln-urteil-vom-30-04-2007-az-142-c-55306/</link>
		<comments>http://www.kanzleischroeder-kiel.de/2010/04/29/fotoklau-bei-ebay-45000-e-lizenzschaden-fur-ein-bild-ag-koln-urteil-vom-30-04-2007-az-142-c-55306/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 06:43:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lschroeder</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzleischroeder-kiel.de/?p=331</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie hoch die dem Fotografen zustehende Lizenzgebühr ausfällt, wenn sein Produktfoto im Rahmen einer eBay-Auktion von einem anderen unrechtmäßig verwendet wird.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Fotografen eine Lizenzgebühr von 450,00 € zusteht. Dies für die Nutzung eines einzigen Bildes in einer eBay-Auktion.
Das Gericht hat die Sätze der Miittelstandsvereinigung für Fotomarketing (MFM) zugrundegelegt und zusätzlich diverse Aufschläge zugestanden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>AG Köln: Lizenzschaden pro Lichtbild von 450,00 €</strong></p>
<p><strong>142 C 553/06 </strong></p>
<p><strong>Verkündet am 30.04.2007</strong></p>
<p><strong>als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle</strong></p>
<p><strong>AMTSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p><strong>URTEIL</strong><br />
In dem Rechtsstreit</p>
<p>Klägerin</p>
<p>g e g e n</p>
<p>Beklagte</p>
<p>hat das Amtsgericht Köln, Abt. 142</p>
<p>im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO</p>
<p>mit einer Erklärungsfrist bis zum 19.03.2007</p>
<p>durch den Richter am Amtsgericht</p>
<p>für R e c h t erkannt:</p>
<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 980,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu zahlen.</p>
<p>Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.</p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten und Lizenzschadensersatzes wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch.</p>
<p>Die Klägerin vertreibt auf der Auktionsplattform „eBay&#8221; im Internet Kosmetik- und Parfümerieartikel, wobei sie die von ihr angebotenen Artikel auf den Auktionsseiten u.a. mit Bildern bewirbt. Die Beklagte hat am 25.04.2006 ebenfall bei „eBay&#8221; eine Auktionsseite unterhalten, auf der sie unter dem Namen „xxx&#8221; einen Kosmetikartikel mit dem Namen „Euphoria 50 ml&#8221; in Verbin­dung mit einem Bild des Produktes angeboten hat. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Nutzung dieses Bildes unter dem 28.04.2005 ab. Nachdem die Beklagte die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, erließ das Landgericht Köln auf Antrag der Klägerin am 18.05.2006 eine entsprechende einstweilige Verfügung (LG Köln Az.: 28 0 255/06). Hiergegen legte die Beklagte unter dem 07.06.2006 Widerspruch ein, den sie unter dem 31.07.2006 wieder zurücknahm. Unter dem 12.06.2006 und nochmals unter dem 04.08.2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Die Beklagte gab am 17.08.2006 eine Erklärung ab, die sich jedoch nicht auf die Übernahme der außergerichtlichen und im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht erstattungsfähigen Kosten der Abmahnung und der Kosten der Abschlusserklärung erstreckte.<br />
Die Klägerin behauptet, dass sie das Produkt „Euphoria 50 ml&#8221; ebenfalls über „eBay“ vertreibe und mit dem von der Beklagten verwendeten Lichtbild anbiete. Dieses Lichtbild sei von dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin erstellt und der Klägerin zur unbeschränkten, ausschließlichen Nutzung überlassen worden.</p>
<p>Durch die Verwendung des Bildes habe die Beklagte Lizenzrechte der Klägerin verletzt. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass die Beklagte der Klägerin die entstandenen Abmahnkosten und Kosten der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zu ersetzen habe. Für die außergerichtlichen nicht anrechnungsfähigen Kosten der Abmahnung macht die Klägerin auf der Grundlage eines Streitwertes von 6.000,00 Euro eine 1,3 Geschäftsgebühr, insgesamt noch 239,70 Euro geltend, und als Kosten der Abschlusserklärung macht sie auf der Grundlage eines Streitwertes von 6.000,00 Euro eine 0,8 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 290,40 Euro geltend. Schließlich ist sie der Ansicht, dass die Beklagte für die Lizenzrechtsverletzung betreffend des Bildes entsprechend den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) einen auf Lizenzanalogie gestützten Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro zu zahlen habe, wobei davon auszugehen sei, dass die Beklagte das Bild 90 Tage bei „eBay“ und damit in einem Online-Shop eingestellt hatte und zudem die Urheberschaft nicht nur verletzt sondern mangels Angabe der Bildquelle auch verschwiegen hatte.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,</p>
<p>die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 980,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu zahlen.<br />
Die Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.<br />
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Bild höchstens 10 Tage im Internet genutzt habe.</p>
<p>Die Akte betreffend des einstweiligen Verfügungsverfahrens (LG Köln 28 O 255/06) ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.</p>
<p>Es wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.<br />
<strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Die Klage ist zulässig und begründet.</p>
<p>I.</p>
<p>Das Amtsgericht Köln ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. In Hinblick auf die geltend gemachte unerlaubte Handlung – Verbreitung des streitgegenständlichen Lichtbildes im Internet unter Verletzung eines Lizenzrechtes &#8211; ist die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Köln aus dem Gesichtspunkt des sog. „fliegenden Gerichtsstandes&#8221; gegeben. Da sich zudem der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO – nicht nur auf die Feststellung der Rechtsgutverletzung sondern auch auf Annexansprüche wie Schadensersatz, Auskunft, Unterlassung und Kostenerstattung bezieht, ist das Amtsgericht Köln auch für die hier streitigen Kostenerstat­tungsansprüche für Abmahnung und Abschlussschreiben sowie für den Lizenzschadensersatzanspruch zuständig.</p>
<p>II.</p>
<p>Der Klägerin stehen sowohl die noch geltend gemachten Kosten der Abmahnung in Höhe von 239,70 Euro als auch die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 290,40 Euro aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) zu. Ferner ist die Beklagte zum Ersatz eines Schadens in Höhe von 450,00 Euro aus § 97 UrhG verpflichtet.<br />
Zunächst ist festzustellen, dass die seitens der Klägerin behauptete Lizenzrechtsverletzung durch die Beklagte trotz deren Bestreiten als zugestanden anzusehen ist. Die Beklagte hat sich in ihrer Abschlusserklärung vom 17.08.2006 verpflichtet, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln 28 O 255/06 als endgültige und verbindliche Regelung zu akzeptieren. Die Beklagte hat sich weiter zum Ersatz aller nachweisbar entstandenen und entstehenden Schäden verpflichtet. Einen Vorbehalt hinsichtlich eines abweichenden eigenen Standpunktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte nicht formuliert. Sinn und Zweck des Abschlussschreibens ist es gerade, den Streit zwischen den Parteien zu einem die Parteien bindenden Ende zu führen, um weitere gerichtliche Verfahren zur Beschaffung eines Titels zu vermeiden. Diese titelersetzende Wirkung hat aber nicht nur Bedeutung für das Hauptsacheverfahren, sondern auch für weitere Folgeverfahren, wie etwa hier über die Kostenerstattung und den Schadensersatz. Die von den Parteien beabsichtigte Wirkung des Abschlussschreibens würde in wesentlichen Bereichen leer laufen, wenn der Verletzer trotz einer bereits ohne Vorbehalt eingestandenen Rechtsgutverletzung in Folgeverfahren diesen Punkt in tatsächlicher Hinsicht bestreiten könnte. Letztlich würde dies zu inzidenter Prüfung der Hauptsache führen, was gerade vermieden werden sollte. Damit ist das Bestreiten der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht unbeachtlich. Vielmehr ist nicht nur unstreitig, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist und die Beklagte ein von der Klägerin tatsächlich verwendetes Lichtbild in ihrem Internetangebot nutzte, sondern auch, dass die Klägerin dieses Bild betreffend das ausschließliche Lizenzrecht hatte.<br />
Sowohl die dem Verletzten entstandenen Abmahnkosten als auch die Kosten eines Abschlussschreibens oder besser des „Abschlussverfahrens&#8221; sind nach h.M. aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig. Sowohl die Abmahnung als auch das Abschlussschreiben waren im vorliegenden Fall notwendig und die Klägerin durfte auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten.</p>
<p>Die Notwendigkeit einer Abmahnung, die bezweckt, den Abgemahnten ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu rechtskonformem Verhalten dem Gläubiger gegenüber anzuhalten, entfällt in der Regel nur dann, wenn bereits ein anderer Gläubiger die Abmahnung vorgenommen hat. Die hierfür entstandenen Kosten hat der Abgemahnte bei Bestehen des materiellrechtlichen Unterlassungsanspruches unabhängig davon, ob die Abmahnung Erfolg hatte oder nicht. Da zudem nicht ersichtlich ist oder behauptet wird, dass die Klägerin selbst über die personelle und sachliche Ausstattung verfügt um Abmahnungen zu verfassen, stellt sich auch die Einschaltung von Rechtsanwälten als erforderlich dar.</p>
<p>Auch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung hat sich als notwendig erwiesen.</p>
<p>Noch auf die erste Aufforderung vom 12.06.2006 &#8211; nach Zugang der einstweiligen Verfügung &#8211; zur Abgabe einer Abschlusserklärung bis zum 26.06.2006 hat die Beklagte am selben Tag mitteilen lassen, dass eine Klage zur Hauptsache unumgänglich ist. Die Beklagte hat sich auch keine weitere Bedenkzeit ausbedungen, die die Klägerin noch hätte beachten müssen. Allein die Rücknahme des Widerspruches im einstweiligen Verfügungsverfahren führt nicht zu der beabsichtigten endgültigen Klärung zwischen den Parteien. Schließlich ist die Abschlusserklärung dann erst auf das Erinnerungsschreiben der Klägerin vom 04.08.2006 mit Fristsetzung bis zum 11.08.2006 am 17.08.2006 abgegeben worden.</p>
<p>Ein Abschlussschreiben dient auch dem Grunde nach der Vermeidung eines Rechtsstreites und stellt damit ein Geschäft des Verletzers dar, im eigenen Interesse weitere Kosten zu vermeiden. Soweit dem vereinzelt (AG Lahr NJW-RR 2002, 1125 ff.) widersproche
