Störerhaftung durch Betrieb eines ungesicherten WLAN-Netzes; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007 – I-20 W 157/07
“Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind, oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung.”
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Zweite Abmahnung – Keine Untersuchungspflicht des Abmahnenden auf weitere andersartige Wettbewerbsverstöße; OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2010, Az. 4 U 168/09
Kann man vom selben Wettbewerber ein zweites Mal abgemahnt werden für einen Wettbewerbsverstoß, den man auch zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung bereits begangen hatte? Ja!; so entschied das OLG Hamm. Ein abmahnendes Unternehmen ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung den gesamten Webauftritt des Konkurrenten zu prüfen. Es kann sich auf bestimmte Verstöße beschränken und später, wenn ihm weitere Verstöße auffallen, eine erneute kostenpflichtige Abmahnung aussprechen.
Dieses Urteil dürfte die fragwürdige Praxis von Gegenabmahnungen, die auf reine Formalia kurz über der Bagatellgrenze gestützt sind, sehr gefährlich machen.
Manche Händler, die wegen eines massiv wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt wurden, “rächen” sich mit einer etwas durchsichtigen Retourkutsche, indem sie irgendwelche an sich unerheblichen Nachlässigkeiten der Gegenseite abmahnen lassen. Quasi als Gegenschlag.
Diese “Taktik” könnte aber ein teures Eigentor werden, wenn der Gegner daraufhin auch einmal “die Lupe auspackt”, sich also fragt, ob sein Konkurrent neben den krassen Wettbewerbsverstößen vielleicht auch viele weniger offensichtliche Dinge falsch macht. Dann kommt es schnell zu einer weiteren kostenpflichtigen Abmahnung.
Die Erfahrung lehrt nämlich: Händler, die durch grobe Wettbewerbverstöße auffallen, haben oft kein ordentliches Impressum und halten sich auch an viele andere vermeintliche Formalitäten nicht. Eine Gegenabmahnung sollte daher wohl überlegt sein, damit sie nicht zu einer unkontrollierten Eskalation führt.
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21. Mai 2010
Angabe der Bildschirmgröße in Zoll nicht wettbewerbswidrig; LG Bochum, Beschluss vom 30.03.2010, Az. I-17 O 21/10
Grundsätzlich sind Maßangaben bei der Werbung für Produkte in der hierzulande üblichen metrischen Weise anzugeben. Gilt dies aber auch für Bildschirme? Nein, so jedenfalls entschied das LG Bochum. Die Angabe in Zoll sei bei Bildschirmgrößen üblich. Das läßt sich auf den ersten Blick hören. Aber: Die gesetzlichen Bestimmungen sind eindeutig und ein Zoll ist nun einmal keine metrische Einheit.
Kleinliche Prinzipienreiterei? Sicher nicht, denn das Landgericht Bochum führt weiter aus: Die Angabe in Zentimeter könne sogar verwirrend, also irreführend sein. Auf den ersten Blick ebenfalls nachvollziehbar: Die Angabe einer Bildschirmgröße in Zentimeter würde zu einer größeren Zahl führen, da ein Zoll länger ist als ein Zentimeter. Irreführende Angaben sind stets wettbewerbswidrig.
Das hieße: Wer sich an die gesetzliche Regelung hält, wirbt irreführend, während derjenige, der gegen das Gesetz verstößt, richtig handelt.
Das kann nicht sein. Eine solche Rechtsprechung ist eine Zumutung für Händler, die täglich versuchen, sich im Gestrüpp der Verordnungen zurechtzufinden, um einen einwandfreien Internetauftritt zu gestalten.
Das Landgericht Bochum hat durch diverse mehr als fragwürdige Urteile bewiesen, dass es in Sachen gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht keine gute Adresse ist und liefert nun einen neuen Beweis dafür.
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20. Mai 2010
Fotoklau bei eBay: 450,00 € Lizenzschaden für ein Bild; AG Köln, Urteil vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06
Das Amtsgericht Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie hoch die dem Fotografen zustehende Lizenzgebühr ausfällt, wenn sein Produktfoto im Rahmen einer eBay-Auktion von einem anderen unrechtmäßig verwendet wird.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Fotografen eine Lizenzgebühr von 450,00 € zusteht. Dies für die Nutzung eines einzigen Bildes in einer eBay-Auktion.
Das Gericht hat die Sätze der Miittelstandsvereinigung für Fotomarketing (MFM) zugrundegelegt und zusätzlich diverse Aufschläge zugestanden.
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29. April 2010
Händler müssen beim Widerruf auch die Portokosten erstatten (sog. Hinsendekosten); EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C-511/08
Der EuGH bestätigt die Rechtsauffassung, nach der Händler im Falle eines Widerrufs durch den Verbraucher verpflichtet sind, nicht allein den Kaufpreis für die bestellte Ware, sondern auch die Versandkosten zu erstatten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat damit im Ergebnis erfolgreich ein großes deutsches Versandunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil das Unternehmen den Verbauchern im Falle des Widerrufs die Kosten der Lieferung nicht ertstattet hat.
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19. April 2010
Eine Cellophanhülle ist kein Siegel - daher kein Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Öffnung; OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2010, Az. 4 U 212/09
Das gesetzliche Widerrufsrecht kann ausgeschlossen werden, wenn der Kunde Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software erworben hat, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. CDs und DVDs sind oft in eine Cellophanhülle eingeschweißt.
Das OLG Hamm entschied nun, dass diese Folie kein Siegel im Sinne des Gesetzes ist. Wenn der Kunde diese Hülle öffnet, verliert er sein Widerrufsrecht nicht.
Ein Siegel muss demnach als solches erkennbar gemacht werden. Eine neutrale Verpackung erfüllt keine Siegelfunktion.
Das gleiche muss auch für Blisterverpackungen gelten. Wenn diese geöffnet werden, ist die Originalverpackung zerstört, das enthaltene Produkt kann nicht mehr als Neuware verkauft werden. Dennoch muss der Händler die Ware zurücknehmen.
Klauseln, die das Widerrufsrecht für geöffnete Verkaufsverpackungen ausnehmen, sind demnach wettbewerbswidrig.
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16. April 2010
Markenname darf nicht als Kategoriebezeichnung in Internetauktionshaus verwendet werden – OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.07, Az.: 3 U 302/06
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Rechtsprechung zur Verwendung von Markennamen im Rahmen von Internetseiten um eine weitere Überlegung bereichert. Wer Markennamen als Kategorien seiner Seite verwendet und so dafür sorgt, dass die eigene Seite unter diesem Suchwort in Suchmaschinen gelistet wird, verwendet den Begriff markenmäßig. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es keine hinreichende Verbindung zwischen der Seite und dem Markennamen gibt.
Die Argumentation überzeugt. Wenn selbst das Verwenden von Markennamen in unsichtbaren Meta-Tags eine markenmäßige Verwendung darstellt, dann muss dies erst recht gelten, wenn der Markenname auf der Seite sichtbar verwendet wird. Entscheidend ist die Frage, ob die Verwendung des Markennamens zu einer verbesserten Auffindbarkeit der Internetseite in Suchmaschinen führt, wenn der Markenname als Suchwort eingegeben wurde.
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12. April 2010
Das Heilmittelwerberecht gilt auch für sog. Geistheiler; BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, Az. 1 BvR 1226/06
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zweier “Geistheiler” nicht zur Entscheidung angenommen. Die beiden Beschwerdeführer sahen sich in Ihrer Berufsausübung in verfassungswidriger Weise beschränkt, weil Fachgerichte ihnen bestimmte Formen der Werbung verboten haben. Die Werbung verstieß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Die Fachgerichte nahmen also an, dass auch die Tätigkeit der “Geistheiler” unter das Heilmittelwerberecht fallen. Diese Einschätzung teilte das Bundesverfassungsgericht.
Die Entscheidung ist wenig überraschend und in der Sache völlig zutreffend. Die Beschwerdeführer haben unter anderem damit geworben, sie könnten eine Beckenschiefstandskorrektur vornehmen, verbunden mit Beinlängenausgleich und Wirbelsäulenaufrichtung. Dies habe folgenden Hintergrund: Einer der Beschwerdeführer bezeichnet sich als Geistheiler, spiritueller Meister und Lehrer, der den wunderbaren Umgang mit der universellen Lebensenergie erlernt habe und über starke Heilkräfte verfüge. Er habe die göttliche Gabe des Heilens zu seiner Lebensaufgabe gemacht. Diese sichtbare und beweisbare geistige Heilung sei die wichtigste Hilfe bei der “Volkskrankheit Nr. 1″ – dem “Kreuz mit dem Kreuz” – und bedeute die Wiederherstellung der “göttlichen Ordnung” zur Heilwerdung in allen Bereichen. Die besondere göttliche Kraft zur Körperbegradigung sei von ihm auch auf die andere Beschwerdeführerin übertragen worden. Absurd? Möglicherweise. Aber auch eine solche Werbung mit einer letztlich medizinisch gedachten Werbung muss die Grenzen des Heilmittelwerberechts beachten. Sonst dürfte eine spiritueller Meister Werbemaßnahmen durchführen, die einem Arzt verboten sind.
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13. März 2010
Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, Az. – 1 BvR 256/08 – 1 BvR 263/08 – 1 BvR 586/08 –
Die gesetzliche Regelung, nach der Provider verpflichtet sind, die Daten ihrer Nutzer auch ohne den Verdacht einer Straftat 6 Monate lang zu speichern ( §§ 113a, 113 b TKG), ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen Art. 10 des Grundgesetzes (Briefgeheimnis, Post- und Fernmeldegeheimnis).
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03. März 2010