Sicherungspflichten: Der Anschlussinhaber muss ggf. einzelne Zugangskonten und eine Firewall einrichten; LG Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2007, Az. 308 O 326/07

“Rechtlich und tatsächlich ist die Antragsgegnerin in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Zwar konnte die Antragsgegnerin ihre Familienangehörigen nicht permanent kontrollieren. Hier fehlt aber bereits jeder Vortrag dazu, dass die Antragsgegnerin sich, bevor sie ihren Familienangehörigen oder Dritten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, überhaupt über die dadurch bedingten Risiken informiert und ihre Familienangehörigen bzw. die Dritten entsprechend belehrt sowie anschließend jedenfalls stichprobenartig kontrolliert hat, was sie auf seinem Computer veranstalten. Zudem hätte sie technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu verhindern. Sie hätte z. B. verschiedene sog. Benutzerkonten einrichten können, bei denen jeder Benutzer eine eigene „Login“- Kennung samt Passwort erhält. Für die verschiedenen Nutzerkonten können die individuellen Nutzungsbefugnisse festgelegt und etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindert werden. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „firewall“ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann.”

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06. Januar 2011

Haftung für WLAN: Werksmäßige Standardsicherung des Routers reicht nicht aus; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2010, Az. 12 O 51/10

“Dass der W-LAN-Anschluss der Antragsgegner im Zeitpunkt der Verletzungshandlung hinreichend gesichert war, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegner und insbesondere der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin zu 2.) vom 25.08.2010 nicht. Soweit es in dieser eidesstattlichen Versicherung heißt, dass der Router mit der standardmäßigen Voreinstellung betrieben worden ist, genügt dies auch unter Berücksichtigung des von den Antragsgegnern vorgetragenen Umstandes, dass das werksseitig eingerichtete Kennwort 11 Ziffern umfasste, nicht. Die Antragsgegner hätten zumindest ein persönliches Kennwort von hinreichender Sicherheit vergeben müssen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 [636] – Sommer unseres Lebens).”

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06. Januar 2011

Daten dürfen verwertet werden + Haftung des Anschlussinhabers; LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 232/08

“Entgegen der Auffassung der Antragsgegner besteht für die ermittelten Daten der Antragsgegner für den Internetanschluss mit der IP-Adresse 87.161.241.31 kein Beweisverwertungsverbot. Der Rechner der Antragsgegner ist nicht etwa auf rechtswidrige Weise “ausgespäht” worden. Der Antragsteller hat nicht versteckte Daten ausspähen lassen, sondern Herrn xxxx lediglich auf die ohnehin für unbekannte Dritte zum Download bereitgehaltenen Daten zugreifen lassen. (…) Ob die Urheberrechtsverletzungen von ihrem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLan-Netzes auf ihren Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Die Antragsgegner haben entweder Familienangehörigen ihren Internetanschluss zur Nutzung zur Verfügung gestellt oder durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten Funknetzes gegenüber jedermann Dritten den Zugang zu dem Internetanschluss eröffnet, diesen also auch Dritten zur Verfügung gestellt. Ohne den von den Antragsgegnern geschaffenen Internetzugang hätte keine Möglichkeit der Nutzung bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal.”

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06. Januar 2011

Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing durch volljährige Kinder; LG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009, Az. 12 O 134/09

“Dem Antragsgegner als Inhaber des Internet-Zuganges wird nicht Unzumutbares abverlangt, wenn man eine Pflicht dahingehend bejaht, dass er vor der mit seinem Willen erfolgenden Nutzung seines Internet-Zuganges die betroffenen Familienmitglieder zumindest auffordert, Urheberrechtsverletzungen mittels seines Computers und Internet-Zuganges zu unterlassen. Dass er keinerlei Kenntnis davon hatte, dass das Internet die Möglichkeit bietet, derartige Rechtsverletzungen zu begehen, behauptet der Antragsgegner nicht. Da er derjenige ist, der eine neue Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann, und er es somit Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257), erscheint es gerechtfertigt ihm auch das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen (…) Ein eigenes Verschulden des Antragsgegners ist für den hier verfolgten Unterlassungsanspruch nicht erforderlich.”

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06. Januar 2011

Der Anschlussinhaber haftet für das Verhalten von Familienmitgliedern; LG Köln, Urteil vom 24. November 2010, Az. 28 O 202/10

“Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.”

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06. Januar 2011

Streitwert von 10.000,00 € pro Musikstück ist angemessen; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2007; Az. I-20 W 113/06

“Die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Verwertungsinteresses durch das Zugänglichmachen der Musikstücke zum Herunterladen aus dem Internet durch eine Vielzahl potentieller anderer Teilnehmer an Filesharing-Systemen ist mit 10.000 € für jedes einzelne Musikstück nicht zu hoch bemessen.”

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06. Januar 2011

Haftung für Ehemann und Kinder; OLG Köln, Urteil vom 23. Dezember 2009, Az: 6 U 101/09

“Es bleibt daher offen, ob sie – was bei der großen Zahl der zum Download angebotenen 984 Musik-Dateien mit vielfach älteren Titeln nicht völlig fern liegt – in rechtlich eine Eigenhaftung begründeter Weise die Augen davor geschlossen hat, dass ihr Ehemann Urheberrechtsverstöße über ihren Anschluss beging.

c) Die Beklagte hat angegeben, dass in ihrem Haushalt neben ihrem Ehemann noch fünf Kinder leben, die zum Tatzeitpunkt 13, 10, 7, 4 und 1 ½ Jahre alt gewesen seien. Welche Kinder den Anschluss genutzt haben, hat sie nicht gesagt. (…) Angesichts dieses insgesamt unzureichenden Vortrags ist von der Verantwortlichkeit der Beklagten für die beanstandeten Rechtsverletzungen auszugehen. Nur hilfsweise merkt der Senat an, dass ihr Vortrag auch nicht erkennen lässt, dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen hat. Danach hat sie “im Rahmen ihrer Erziehung gemeinsam mit ihrem Mann ihre Kinder immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus dem Internet downgeloaded werden dürfen” und dass keine “Tauschbörsen benutzt” werden dürfen. Zwei der Kinder der Beklagten waren damals 10 und 13 Jahre alt, zumindest bei diesen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie – wie es schon im Jahre 2005 in dieser Altersgruppe üblich war – in der Lage waren, mit dem Computer umzugehen und im Internet zu surfen, sowie dessen Angebote zu nutzen. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen. Für eine derartige Sanktion ist der Senat nicht der Ansicht, dass Belehrungs- und Kontrollpflichten der Eltern erst einsetzen, wenn sie zuvor konkret über von ihren Kindern begangenen Rechtsverletzungen unterrichtet worden sind.”

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03. Januar 2011

Streitwert für den Upload eines Films 50.000 €; Landgericht Köln, Beschluss vom 10.08.2010, 28 O 509/10

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt

Streitwert: 50.000,00 €.

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15. Dezember 2010

Sekundäre Darlegungslast des Abgemahnten, korrekte Zuordnung der IP; LG Hamburg, Urteil vom Urteil vom 28.12.2009, Az. 308 O 691/09

Ihrer sekundären Darlegungslast (OLG Frankfurt/M., GRUR-RR 2008, 73, 74; BGH MMR 2008, 818, 819) einen Sachverhalt darzulegen, aufgrund dessen sie nicht haftet, ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 25.02.2010 durch die Antragsgegnerin und ihren Ehemann schließen eine Rechtsverletzung durch dieselben gerade nicht aus. Der Ehemann der Antragsgegnerin versichert nur „es ist mir nicht bekannt, dass sich die streitgegenständliche Datei auf dem Computer befindet [Hervorhebung hinzugefügt]“ – er versichert gerade nicht, dass sich die Datei nicht in der Vergangenheit auf dem Computer befunden hat. Dafür, dass diese Formulierung bewusst gewählt wurde, spricht ein Vergleich mit der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin. In dieser wird – bei ansonsten sehr ähnlich lautendem Text – versichert „eine derartige Datei hat sich nach meiner Kenntnis auch nie auf dem Computer befunden“. Darüber hinausgehend hätte es der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch oblegen darzulegen wer – wenn nicht sie selbst – die Rechtsverletzung begangen haben kann (OLG Köln, BeckRS 2010 00768)

Es liegt außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Deutsche T… AG fünf unterschiedliche IP-Adressen fünfmalig zufällig genau demselben falschen Internetanschluss zugeordnet haben soll.

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20. November 2010

Haftung für WLAN, Beweislastumkehr, Ermittlung der IP, Verwertbarkeit von Adressdaten; Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08

Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt.

Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden.

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20. November 2010

Störerhaftung des Anschlussinhabers für illegale Downloads; LG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 308 O 34/10

Nach der Auskunft durch den Provider, dass die durch die Logistep AG mitgeloggte IP-Adresse beim Down-/Upload eines Computerspiels der Antragsgegnerin zugeordnet war, war das Gericht davon überzeugt, dass es ganz überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie die Rechtsverletzung selbst begangen habe oder dass sie zumindest von Personen begangen worden sei, deren Fehlverhalten sie sich zurechnen lassen muss.

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19. November 2010

Haftung der Eltern für Filesharing der Kinder; LG Hamburg, Beschluss vom 21.04.06, Az.: 308 O 139/06

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht die Pflicht der Eltern, Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen über den Internetanschluss zu treffen. Die zumutbaren Möglichkeiten reichen dabei von der Einrichtung von gesicherten Nutzerkonten bis hin zur Installierung einer Firewall zur Verhinderung des Filesharing. Auch wenn die Eltern aufgrund fehlender Sachkunde zu derartigen Maßnahmen nicht selbst in der Lage sind, müssen sie sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen und dürfen den Kindern und Jugendlichen den Internetzugang nicht “ungeschützt” überlassen.

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19. November 2010

Ermittlungsmethode ist zuverlässig. Dies wurde durch einen Sachverständigen belegt; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2010, Az. 30 C 562/07 – 47

“Insbesondere die Zuverlässigkeit der Identifizierung einer Datendatei anhand des so genannten Hashwertes war zu überprüfen. Dabei hat sich der Gutachter auf Anordnung des Gerichts nicht damit begnügt, der Firma Logistep gewissermaßen bei der Arbeit zuzuschauen und deren Aufzeichnungen auf Plausibilitat zu überprüfen. Er hat vielmehr darüber hinausgehend unter Verwendung einer selbst komponierten und damit bis dato im Internet absolut noch nicht vorhandenen mp3-Datei die Software nach den entsprechenden Hashwerten suchen lassen, jeweils mit dem Ergebnis zielsicheren Erkennens der gesuchten Datei. Bei der anschließenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen hat dieser die Zuverlässigkeit der untersuchten Software “Filesharing Monitor” ohne jede Einschränkung bestätigt. Mit ihr könne zuverlässig festgestellt werden, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine bestimmte Datei zum Herunterladen angeboten wird. Im Ergebnis sei kein Grund erkennbar geworden, dass nicht die IP-Adressen jeweils ermittelt worden sind. Letztlich hat die Überprüfung durch den Sachverständigen auch ergeben, dass die Ergebnisse der Suchsoftware auch richtig protokolliert werden. Reklamierte Fehlerquellen (Möglichkeit des Verfälschens von IP-Adressen; Möglichkeit, dass verschiedene Dateien den exakt gleichen Hashwert produzieren) hat der Gutachter als theoretische Möglichkeit zwar bejaht, indes praktisch ausgeschlossen.”

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17. November 2010

Ausreden sind zwecklos, der Anschlussinhaber haftet; LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az. 28 O 241/09

“Das Bestreiten des Beklagten, dass die im Einzelnen genannten Dateien über den Internetzugang des Beklagten zugänglich gemacht wurden, ist genauso unbeachtlich wie das Bestreiten der einzelnen Ermittlungsergebnisse. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Tauschbörse dem lnternetzuganq des Beklagten zuzuordnen war. Zum anderen hätte es dem Beklagten bei der vorliegenden Sachlage oblegen, die vorgetragenen Ermittlungen und insbesondere deren Ergebnisse hinreichend substantiiert zu bestreiten.”

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16. November 2010

Urheberrechtliche Massenabmahnungen? Massenhafte Verstöße erfordern massenhaft Abmahnungen!; LG Köln, Urteil vom 23.11.2005 Az. 28 S 6/05

“Schließlich ist auch ohne Belang, dass es Hunderte gleichgelagerter Fälle gegeben hat und daraus beträchtliche Einnahmen geflossen sind. Die Verfolgung vieler Verletzungen bringt zwangsläufig auch viele Kostenerstattungsansprüche mit sich. Dass der einzelne Verletzer auf Grund der Massenhaftigkeit des Geschehens insofern davon profitieren können soll, dass allein wegen der Massenhaftigkeit plötzlich die Rechtsverfolgung missbräuchlich wird, ist nicht einleuchtend. Viele Verletzungen fordern viele Abmahnungen heraus (OLG Hamm, a.a.O.).”

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16. November 2010

Störerhaftung, 1.379,80 € Kosten der Abmahnung; LG Köln, Urteil vom 21. April 2010, Az: 28 O 596/09

Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie.
Der Höhe nach konnten die Abmahnkosten nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln aus einem Gegenstandwert von 50.000,00 € verlangt werden.

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16. November 2010

4.813,60 € Anwaltsgebühren für Abmahnung wegen Filesharings; LG Köln, Urteil vom 18.07.2007, 28 O 480/06

“Der Kläger macht Gebühren ausgehend von einem Streitwert von jeweils 250.000 € für jede seiner Mandantinnen geltend. Dieser Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden.
Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 € angesetzt werden kann.”

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16. November 2010

Bundesregierung zur Erstattung der Anwaltsgebühren bei Filesharing-Abmahnungen; BT-Drs. 16/5048 S. 48

“Ausgangspunkt des Regelungsvorschlags
ist der Schutz des Urhebers, dem das geistige
Eigentum an seinem Werk zusteht, und der Leistungsschutzberechtigten.
Sie müssen sich gegen die Verletzung
ihrer Rechte – auch im Internet – wehren und dabei anwaltlicher
Hilfe bedienen können. Zudem müssen etwaige anfallende
Kosten von demjenigen getragen werden, der das
Recht verletzt hat.”

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16. November 2010

Auslegung des Begriffes “Gewerbliches Ausmaß” in § 101 UrhG; OLG Köln Beschluss vom 09.02.2009 6 W 182/08

Wer sich an einer Tauschbörse beteiligt, und sei es mit dem Angebot nur eines urheberrechtlich geschützten Werks, handelt nicht rein altruistisch, sondern in der Absicht, ebenfalls kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen, und will also mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Das öffentliche Angebot einer Datei zum Herunterladen ist keine private Nutzung.

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16. November 2010

Störerhaftung des Inhabers des Internet-Anschlusses für das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Musikdateien zum Download; LG Hamburg 8. Zivilkammer, Beschluss vom 25.01.2006, 308 O 58/06

“Der Antragsgegner hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen, auch wenn er selbst die Handlungen nicht begangen haben sollte. Er ist Inhaber des Internetanschlusses und die Handlungen kommen damit aus seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich, wobei für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden erforderlich ist. Er war als Inhaber des Anschlusses rechtlich und tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird, (…)”

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16. November 2010

Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers; OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06

Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.

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16. November 2010

Störerhaftung durch Betrieb eines ungesicherten WLAN-Netzes; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007 – I-20 W 157/07

“Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind, oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung.”

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16. November 2010

Zweite Abmahnung – Keine Untersuchungspflicht des Abmahnenden auf weitere andersartige Wettbewerbsverstöße; OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2010, Az. 4 U 168/09

Kann man vom selben Wettbewerber ein zweites Mal abgemahnt werden für einen Wettbewerbsverstoß, den man auch zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung bereits begangen hatte? Ja!; so entschied das OLG Hamm. Ein abmahnendes Unternehmen ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung den gesamten Webauftritt des Konkurrenten zu prüfen. Es kann sich auf bestimmte Verstöße beschränken und später, wenn ihm weitere Verstöße auffallen, eine erneute kostenpflichtige Abmahnung aussprechen.

Dieses Urteil dürfte die fragwürdige Praxis von Gegenabmahnungen, die auf reine Formalia kurz über der Bagatellgrenze gestützt sind, sehr gefährlich machen.
Manche Händler, die wegen eines massiv wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt wurden, “rächen” sich mit einer etwas durchsichtigen Retourkutsche, indem sie irgendwelche an sich unerheblichen Nachlässigkeiten der Gegenseite abmahnen lassen. Quasi als Gegenschlag.

Diese “Taktik” könnte aber ein teures Eigentor werden, wenn der Gegner daraufhin auch einmal “die Lupe auspackt”, sich also fragt, ob sein Konkurrent neben den krassen Wettbewerbsverstößen vielleicht auch viele weniger offensichtliche Dinge falsch macht. Dann kommt es schnell zu einer weiteren kostenpflichtigen Abmahnung.

Die Erfahrung lehrt nämlich: Händler, die durch grobe Wettbewerbverstöße auffallen, haben oft kein ordentliches Impressum und halten sich auch an viele andere vermeintliche Formalitäten nicht. Eine Gegenabmahnung sollte daher wohl überlegt sein, damit sie nicht zu einer unkontrollierten Eskalation führt.

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21. Mai 2010

Angabe der Bildschirmgröße in Zoll nicht wettbewerbswidrig; LG Bochum, Beschluss vom 30.03.2010, Az. I-17 O 21/10

Grundsätzlich sind Maßangaben bei der Werbung für Produkte in der hierzulande üblichen metrischen Weise anzugeben. Gilt dies aber auch für Bildschirme? Nein, so jedenfalls entschied das LG Bochum. Die Angabe in Zoll sei bei Bildschirmgrößen üblich. Das läßt sich auf den ersten Blick hören. Aber: Die gesetzlichen Bestimmungen sind eindeutig und ein Zoll ist nun einmal keine metrische Einheit.

Kleinliche Prinzipienreiterei? Sicher nicht, denn das Landgericht Bochum führt weiter aus: Die Angabe in Zentimeter könne sogar verwirrend, also irreführend sein. Auf den ersten Blick ebenfalls nachvollziehbar: Die Angabe einer Bildschirmgröße in Zentimeter würde zu einer größeren Zahl führen, da ein Zoll länger ist als ein Zentimeter. Irreführende Angaben sind stets wettbewerbswidrig.

Das hieße: Wer sich an die gesetzliche Regelung hält, wirbt irreführend, während derjenige, der gegen das Gesetz verstößt, richtig handelt.

Das kann nicht sein. Eine solche Rechtsprechung ist eine Zumutung für Händler, die täglich versuchen, sich im Gestrüpp der Verordnungen zurechtzufinden, um einen einwandfreien Internetauftritt zu gestalten.

Das Landgericht Bochum hat durch diverse mehr als fragwürdige Urteile bewiesen, dass es in Sachen gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht keine gute Adresse ist und liefert nun einen neuen Beweis dafür.

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20. Mai 2010

Fotoklau bei eBay: 450,00 € Lizenzschaden für ein Bild; AG Köln, Urteil vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06

Das Amtsgericht Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie hoch die dem Fotografen zustehende Lizenzgebühr ausfällt, wenn sein Produktfoto im Rahmen einer eBay-Auktion von einem anderen unrechtmäßig verwendet wird.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Fotografen eine Lizenzgebühr von 450,00 € zusteht. Dies für die Nutzung eines einzigen Bildes in einer eBay-Auktion.
Das Gericht hat die Sätze der Miittelstandsvereinigung für Fotomarketing (MFM) zugrundegelegt und zusätzlich diverse Aufschläge zugestanden.

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29. April 2010

Händler müssen beim Widerruf auch die Portokosten erstatten (sog. Hinsendekosten); EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C-511/08

Der EuGH bestätigt die Rechtsauffassung, nach der Händler im Falle eines Widerrufs durch den Verbraucher verpflichtet sind, nicht allein den Kaufpreis für die bestellte Ware, sondern auch die Versandkosten zu erstatten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat damit im Ergebnis erfolgreich ein großes deutsches Versandunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil das Unternehmen den Verbauchern im Falle des Widerrufs die Kosten der Lieferung nicht ertstattet hat.

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19. April 2010

Eine Cellophanhülle ist kein Siegel - daher kein Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Öffnung; OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2010, Az. 4 U 212/09

Das gesetzliche Widerrufsrecht kann ausgeschlossen werden, wenn der Kunde Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software erworben hat, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. CDs und DVDs sind oft in eine Cellophanhülle eingeschweißt.
Das OLG Hamm entschied nun, dass diese Folie kein Siegel im Sinne des Gesetzes ist. Wenn der Kunde diese Hülle öffnet, verliert er sein Widerrufsrecht nicht.
Ein Siegel muss demnach als solches erkennbar gemacht werden. Eine neutrale Verpackung erfüllt keine Siegelfunktion.
Das gleiche muss auch für Blisterverpackungen gelten. Wenn diese geöffnet werden, ist die Originalverpackung zerstört, das enthaltene Produkt kann nicht mehr als Neuware verkauft werden. Dennoch muss der Händler die Ware zurücknehmen.
Klauseln, die das Widerrufsrecht für geöffnete Verkaufsverpackungen ausnehmen, sind demnach wettbewerbswidrig.

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16. April 2010

Markenname darf nicht als Kategoriebezeichnung in Internetauktionshaus verwendet werden – OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.07, Az.: 3 U 302/06

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Rechtsprechung zur Verwendung von Markennamen im Rahmen von Internetseiten um eine weitere Überlegung bereichert. Wer Markennamen als Kategorien seiner Seite verwendet und so dafür sorgt, dass die eigene Seite unter diesem Suchwort in Suchmaschinen gelistet wird, verwendet den Begriff markenmäßig. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es keine hinreichende Verbindung zwischen der Seite und dem Markennamen gibt.
Die Argumentation überzeugt. Wenn selbst das Verwenden von Markennamen in unsichtbaren Meta-Tags eine markenmäßige Verwendung darstellt, dann muss dies erst recht gelten, wenn der Markenname auf der Seite sichtbar verwendet wird. Entscheidend ist die Frage, ob die Verwendung des Markennamens zu einer verbesserten Auffindbarkeit der Internetseite in Suchmaschinen führt, wenn der Markenname als Suchwort eingegeben wurde.

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12. April 2010

Das Heilmittelwerberecht gilt auch für sog. Geistheiler; BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, Az. 1 BvR 1226/06

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zweier “Geistheiler” nicht zur Entscheidung angenommen. Die beiden Beschwerdeführer sahen sich in Ihrer Berufsausübung in verfassungswidriger Weise beschränkt, weil Fachgerichte ihnen bestimmte Formen der Werbung verboten haben. Die Werbung verstieß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Die Fachgerichte nahmen also an, dass auch die Tätigkeit der “Geistheiler” unter das Heilmittelwerberecht fallen. Diese Einschätzung teilte das Bundesverfassungsgericht.
Die Entscheidung ist wenig überraschend und in der Sache völlig zutreffend. Die Beschwerdeführer haben unter anderem damit geworben, sie könnten eine Beckenschiefstandskorrektur vornehmen, verbunden mit Beinlängenausgleich und Wirbelsäulenaufrichtung. Dies habe folgenden Hintergrund: Einer der Beschwerdeführer bezeichnet sich als Geistheiler, spiritueller Meister und Lehrer, der den wunderbaren Umgang mit der universellen Lebensenergie erlernt habe und über starke Heilkräfte verfüge. Er habe die göttliche Gabe des Heilens zu seiner Lebensaufgabe gemacht. Diese sichtbare und beweisbare geistige Heilung sei die wichtigste Hilfe bei der “Volkskrankheit Nr. 1″ – dem “Kreuz mit dem Kreuz” – und bedeute die Wiederherstellung der “göttlichen Ordnung” zur Heilwerdung in allen Bereichen. Die besondere göttliche Kraft zur Körperbegradigung sei von ihm auch auf die andere Beschwerdeführerin übertragen worden. Absurd? Möglicherweise. Aber auch eine solche Werbung mit einer letztlich medizinisch gedachten Werbung muss die Grenzen des Heilmittelwerberechts beachten. Sonst dürfte eine spiritueller Meister Werbemaßnahmen durchführen, die einem Arzt verboten sind.

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13. März 2010

Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, Az. – 1 BvR 256/08 – 1 BvR 263/08 – 1 BvR 586/08 –

Die gesetzliche Regelung, nach der Provider verpflichtet sind, die Daten ihrer Nutzer auch ohne den Verdacht einer Straftat 6 Monate lang zu speichern ( §§ 113a, 113 b TKG), ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen Art. 10 des Grundgesetzes (Briefgeheimnis, Post- und Fernmeldegeheimnis).

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03. März 2010