Abmahnender Rechteinhaber muss Aktivlegitimation nicht beweisen; LG Köln, Urteil vom 13. Januar 2010, Az. 28 O 688/09

Das LG Köln bestätigt die Rechtsprechung, nach der in einer Abmahnung nicht bewiesen werden muss, dass der Abmahnende die Urheberrechte, deren Verletzung er geltend macht, auch tatsächlich innehat.

Es ist nämlich ein ebenso beliebter wie rechtsirriger Einwand von Abgemahnten, zunächst zu fordern, dass der abmahndende Rechteinhaber beweisen soll, dass er wirklich Urheber ist.

Diesen Beweis braucht der Rechteinhaber nicht zu erbringen. In der Abmahnung wird dem Urheberrechtsverletzer die Möglichkeit eröffnet, die Sache außergerichtlich zu beenden. Wenn er aber der Meinung ist, die Urheberschaft müsse bewiesen werden, muss er es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.

Vielfach übersehen die Abgemahnten, dass es nicht ohne weiteres möglich ist, die Urheberschaft außergerichtlich zu beweisen. Meist wird man die Tatsache, dass der Abmahnende Urheber ist, durch die Aussage von Zeugen unter Beweis stellen. Eine Zeugenvernehmung kann jedoch nur ein Gericht durchführen.

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25. Februar 2010

Vertriebsbeschränkung bei Markenware; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009, Az. 6 U 47/08 Kart.

Wann darf ein Hersteller einer bekannten Markenware einem Einzelhändler die Lieferung verweigern? Ein Hersteller von Schulranzen einer sehr bekannten Marke hat sich geweigert, einen eBay-Händler zu beliefern. Der Händler fühlte sich durch das selektive Vertriebssystem des Herstellers, der Marktführer in seinem Segment ist, diskriminiert. Nach seinen Vertriebsbestimmungen weigerte sich der Hersteller nämlich, reine Online-Händler zu beliefern. Vorraussetzung für die Teilnahme am Vertriebssystem sei u. a. der Betrieb eines Ladengeschäftes.

Das Gericht gab dem Hersteller Recht. Aufgrund der Positionierung der Marke als Qualitätsprodukt, die durch aufwändige Werbemaßnahmen unterstützt wird, sei es dem Hersteller zuzugestehen, nur Händler zu beliefern, die diesen besonderen Qualitätsanspruch durch ein entsprechendes Ambiente und Beratung beim Verkauf der Produkte umsetzen können.

Selektive Vertriebssysteme, die an die besondere Eignung des Vertriebspartners anknüpfen, seien nicht nur im Bereich reiner Luxusmarken zulässig, sondern auch beim Vertrieb sonstiger Markenwaren mit besonderen Qualitätsansprüchen rechtmäßig. Dem Hersteller müsse es gestattet sein, sich auf diese Weise am Markt zu positionieren und dabei auch Einfluß auf den Vertrieb zu nehmen.

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10. Februar 2010

Nacktfotos von Dieter B., Sänger und Musikproduzent, kosten 40.000,00 €; LG Hamburg, Urteil vom 29.05.2009, Az.: 324 O 951/08

Nacktfotos einer Person ohne deren Zustimmung zu veröffentlichen, stellt eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Daher hat der Betroffene Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Dies gilt für den Normalbürger ebenso wie für Prominente.

Im vorliegenden Fall ging es um Nacktfotos des bekannten deutschen Musikproduzenten Dieter B., die während eines Strandurlaubes des Stars heimlich aufgenommen worden sind.

Das Gericht ging von einer erheblichen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes aus und verurteilte den Verlag zur Zahlung von 40.000,00 €.

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04. Februar 2010

Auch in Preissuchmaschinen müssen Versandkosten angegeben werden; BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 140/07

Dieses Urteil dehnt die Pflicht zur Angabe von Endpreisen auf Preissuchmaschinen aus und bestätigt damit die entsprechende Rechtsprechung diverser Gerichte.

Preissuchmaschinen verfolgen den Zweck, dem Verbraucher einen Preisvergleich für bestimmte Produkte zu ermöglichen. Diesem Zweck werden sie aber nur dann gerecht, wenn die verglichenen Preise auch Endpreise sind. Denn die jeweiligen Zusatzkosten variieren mitunter erheblich. Ein auf den ersten Blick günstiges Angebot kann sich als vergleichsweise teuer entpuppen, wenn die Zusatzkosten – insbesondere die Versandkosten – nicht angegeben sind.

Der BGH stellte daher fest, dass bereits in der Preisvergleichsliste alle Zusatzkosten transparent sein müssen. Ein Link auf die Internetseite des Anbieters, auf der die Zusatzkosten ausgewiesen werden, reicht nicht aus.

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02. Februar 2010

Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Urheberrechts an Werbetexten für Filme; LG Köln, Urteil vom 23.09.2009, Az. 28 O 250/09

Das Landgericht Köln entschied in diesem Urteil, dass Texte, die den Inhalt von Filmen zusammenfassen, urheberrechtlich geschützt sind.

Zu der Schöpfungshöhe solcher Gebrauchstexte führte das Landgericht aus, diese sei dann gegeben, wenn die Texte frei formuliert sind und deren Inhalt nicht durch die Umstände vorgegeben ist. Zudem sei ein Text eher geschützt, wenn er eine gewisse Länge habe. Denn je länger ein Text ist, desto mehr individuelle Merkmale weist er auf.

Für die unrechtmäßige Verwendung sei eine Lizenzgebühr von 150,00 € pro Werbetext angemessen. Da die Beklagte 32 fremde Texte unerlaubt verwendet hat, wurde sie zur Zahlung von 4.800,00 € verurteilt.

Dieses weitere erfreuliche Urteil stärkt die Rechte von Textern. In der Rechtsprechung setzt sich mehr und mehr die Auffassung durch, dass auch der Textklau rechtlich geahndet werden muss.

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22. Januar 2010

Fremdes Programmbegleitmaterial dürfen Programmzeitschriften im Internet nicht verwenden – LG Leipzig, Urteil vom 22.05.2009, Az.: 5 O 2742/08

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine elektronische Programmzeitschrift betrieben. Sie hat die Inhalte ihrer Internetseite jedoch nicht selbst erstellt, sondern von den Presselounges der jeweiligen Sender übernommen. Sie hat Texte, die die Sendungen ankündigten und begleitendes Bildmaterial kopiert.
Das Landgericht ging zunächst natürlich davon aus, dass das Kopieren der Fotografien einen Urheberrechtsverstoß darstellt. Jedoch kam das Gericht weiter zu dem Schluß, dass auch die Texte, die die Sendungen ankündigten, urheberrechtlich geschützte Sprachwerke sind. Das Gericht folgte damit der Rechtsprechung, nach der bei Texten keine besonderen Anforderungen an eine Schöpfungshöhe zu stellen sind und daher auch einfache Gebrauchstexte ohne besonderen literarischen Wert dem Schutz des Urheberrechtes unterfallen.

Auch dieses Urteil stärkt die Rechte von Autoren vor dem ungefragten Kopieren von Gebrauchstexten. Urheberrechtsschutz genießen demnach nicht nur literarische Werke im klassischen Sinn, sondern ebenso Gebrauchstexte des Alltags.

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21. Januar 2010

Internet Tauschbörse, Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Tochter; LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2009, Az. 12 O 134/09

Das LG Düsseldorf unterstreicht die Weite der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Handlungen Dritter. Hier ging es um die bereits volljährige Tochter. Auch wenn ein erwachsenes Familienmitglied in Internettauschbörsen illegales Filesharing betreibt, haftet hierfür der Anschlussinhaber als Störer. Dies selbst dann, wenn er von der konkreten Tat seiner Tochter keine Kenntnis hatte. Er hätte das Filesharing seiner Tochter verhindern können und müssen, so das LG Düsseldorf.

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20. Januar 2010

Haftung für eigenes eBay Mitgliedskonto bei Handlungen Dritter; BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06

Wenn ein Dritter das eBay Account eines Mitgliedes nutzen konnte, weil er an die Zugangsdaten gelangt ist, haftet der Inhaber des Mitgliedskontos für die Rechtsverletzungen des Dritten.

Dies gilt insbesondere bei Urheberrechtsverstößen, Markenrechtsverstößen und Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

Fazit: Jedes eBay Mitglied hat dafür zu sorgen, dass niemand sonst das Konto nutzen kann. Kommt es zu Rechtsverletzungen durch Dritte, kann der Inhaber des Kontos nicht einwenden, er selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen.

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15. Januar 2010

Unzulässige Meinungsäußerungen unter Wettbewerbern in einem Newsletter - OLG Köln, Urteil vom 09.09.2009, Az.: 6 U 48/09

Das Versenden eines Newsletters stellt eine geschäftliche Handlung dar, wenn dieser geeignet ist, Geschäftsbeziehungen anzubahnen. In einem solchen Fall ist das Wettbewerbsrecht einschlägig.

Das bedeutet: die Äußerungen in dem Newsletter sind an den strengen Maßstäben zu messen, die das Wettbewerbsrecht an Behauptungen über Konkurrenten anlegt. Nicht alles, was im allgemeinen Presserecht im Rahmen der Meinungsfreiheit eine erlaubte Äußerung ist, ist auch wettbewerbsrechtlich als Herabsetzung eines Konkurrenten rechtmäßig.

Im konkreten Fall war es der Beklagten nicht erlaubt, sich in einem Newsletter abfällig über einen Konkurrenten zu äußern.

Fazit: Geringschätzige Äußerungen über Wettbewerber sind ausgesprochen problematisch. Man sollte sich nicht leichtfertig darauf verlassen, solche Äußerungen seien lediglich die eigene “freie Meinung”. Im Geschäftsverkehr gelten andere Regeln. Und der Streitwert, den das Gericht mit 35.000,00 Euro beziffert hat, zeigt deutlich, welch gravierende finanzielle Konsequenzen eine negative Äußerung über einen Konkurrenten haben kann.

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04. Januar 2010

10.200,00 € Schadensersatz wegen der Übernahme urheberrechtlich geschützter Texte auf einer Homepage; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2004, Az. 11 U 6/02 – 11 U 11/03

Das OLG Frankfurt sprach dem Urheber von 17 Fachbeiträgen, die er im Internet veröffentlicht hatte und die dann von einem anderen Homepagebetreiber unrechtmäßig kopiert worden sind, 10.200,00 € Schadensersatz zu.

Das Gericht legte die Vergütungssätze der GEMA zugrunde und verdoppelte diese sodann. Es ging von einer dreimonatigen Nutzung der kopierten Texte aus. So ergab sich eine Lizenzgebühr von 5.100,00 €. Zusätzlich sprach das Oberlandesgericht dem Kläger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von weiteren 5.100,00 Euro zu.
Insgesamt erhielt der Urheber also einen Schadensersatz von 10.200,00 €.

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18. Dezember 2009

25.000 € Schadensersatz wegen Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet; LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 4 O 251/05

Internettauschbörsen haben nicht nur wegen des unerlaubten Austauschens urheberrechtlich geschützter Werke einen zweifelhaften Ruf erlangt. Manche Zeitgenossen nutzen sie auch, um Ex-Partner zu diffamieren.

Was war passiert?
Ein Mann hat, nachdem seine Freundin ihn verlassen hat, Nacktbilder der Frau, die er während der Beziehung angefertigt hatte, in einem Peer-to-Peer Netzwerk zum Download bereitgestellt. Als wäre dies nicht genug, hat er den kompletten Namen und die Adresse seiner Ex-Freundin dem Bild hinzugefügt.
Die Bilder wurden nun weltweit heruntergeladen, die Frau war mehr als blamiert. Sie wanderte schließlich sogar aus.

Diese geschmacklose Rache hatte ein Nachspiel vor dem Landgericht in Kiel. Die Ex-Freundin klagte auf Schadensersatz, dessen Höhe sie ins Ermessen des Gerichtes stellte.

Das Landgericht hielt eine Summe von 25.000 Euro für angemessen und verurteilte den Mann, der schon freiwillig 2.000 Euro gezahlt hatte, zur Zahlung weiterer 23.000 Euro.

Zuvor war der Mann von einem Strafgericht bereits wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

In der unerlaubten Veröffentlichung von Nacktfotos liege ein ganz erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Frau, urteilte das Landgericht zu Recht. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Bilder, die nun weltweit im Umlauf sind, nicht mehr gelöscht werden können.

Ein schneidiges und auch angemessenes Urteil, das deutlich aufzeigt, welche Konsequenzen es haben kann, wenn Internetplattformen oder Tauschbörsen für die Diffamierung von Menschen missbraucht werden.

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17. Dezember 2009

Filesharing – Keine Gewerbsmäßigkeit bei nur einem Album – Landgericht Kiel, Beschluß vom 2. September 2009, Aktenzeichen 2 O 221/09

Das LG Kiel bleibt seiner Rechtsprechung treu, nach der ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein „gewerbliches Ausmaß“ begründen kann. Diese Rechtsprechung ist wenig überzeugend, wird von anderen Gerichten nicht geteilt und insbesondere in der folgenden Instanz vom OLG Schleswig wieder aufgehoben. Weshalb das Kieler Landgericht dennoch an seiner Meinung festhält, erschließt sich nicht.

Vorliegend ging es um die Frage eines Auskunftsanspruchs des Rechteinhabers, dessen Voraussetzung das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung ist.

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08. Dezember 2009

Der Verbraucherbegriff im Fernabsatzrecht; BGH, Urteil v. 30.09.2009 – Az.: VIII ZR 7/09

Der Bundesgerichtshof beantwortet in dieser Entscheidung die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer, der Dinge für seine privaten Zwecke kauft, dabei aber seinen Unternehmenssitz als Rechnungs- und Lieferadresse angibt, dennoch als Verbraucher anzusehen ist.

Konkret ging es um die Frage, ob einer Anwältin, die Lampen für ihren Privatgebrauch bei einem Online-Händler bestellt hat und dabei ihre Kanzleiadresse als Lieferanschrift angegeben hat, dennoch ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bejaht. Der Lampenkauf sei der Kauf einer Privatperson, weil die Anwältin diese Lampen eben für sich privat bestellt hat und nicht für ihre Büroräume. Die Tatsache, dass sie die Kanzleianschrift als Lieferadresse angegeben hat, ändere an dieser Rechtslage nichts. Grundsätzlich sei immer davon auszugehen, dass ein Käufer privat als Verbraucher handelt. Nur dann, wenn bestimmte Umstände zwingend den Schluss zulassen, dass es sich um ein Geschäft im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit handelt, sei diese Vermutung widerlegt. Die Angabe einer Anwaltskanzlei als Lieferadresse lasse diesen zwingenden Schluss jedoch noch nicht zu.

Dieses Urteil ist wenig überzeugend. Da ein Verkäufer nicht erkennen kann, welchen Zweck ein Käufer verfolgt, muss er sich bei der Beurteilung der Frage, ob sein Gegenüber ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist, auf die äußeren Umstände verlassen können. Wenn die Ware an ein Unternehmen geliefert werden soll, spricht objektiv alles dafür, dass der Käufer kein Verbraucher ist. Dennoch soll er sich laut Bundesgerichtshof auf die Verbaucherrechte berufen können.

Als Fazit dieser Entscheidung muss man Online-Händlern leider raten, im Zweifel immer die Verbraucherrechte zu gewähren, um Prozesse zu vermeiden. Diese irrationale Ausweitung von Verbraucherrechten kostet den Handel Zeit und Geld. Für Kaufleute wird die Rechtslage immer schwerer zu durchschauen. Ein weiter höchstrichterlicher Beitrag zur Rechtsunsicherheit.

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05. Dezember 2009

Spamverbot umfasst alle Emailadressen eines Unternehmens, LG Berlin, Beschluss vom 16. Oktober 2009, Az. 15 T 7/09

Das LG Berlin stärkt ein weiteres Mal die Rechte der Empfänger unverlangter Emailwerbung. Wenn ein Unternehmen eine Spam-Email erhät, die an eine Emailadresse des Unternehmens addressiert war, erstreckt sich der daraus resultierende Unterlassungsanspruch dennoch auf alle Emailadressen, die das Unternehmen verwendet.

Das hat erhebliche Auswirkungen: Unterlassungserklärungen sind derart zu formulieren, dass sie jeglichen Email-Spam an das betroffene Unternehmen umfassen, also alle Emailadressen einschließen. Daraus resultiert eine ganz erhebliche Gefahr zukünftiger Verstöße, die zu einer hohen Vertragsstrafezahlung zugunsten des angeschriebenen Unternehmens führen. Wenn nämlich in Zukunft wieder unverlangte Werbung verschickt wird, diese jedoch an eine andere Emailadresse des selben Unternehmens gerichtet wurde, liegt bereits ein Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung vor.

Das LG Berlin hat diese Gefahr auch erkannt, jedoch klargestellt, dass die Gefahr der Verwirkung der Vertragsstrafe nur dann besteht, wenn wieder unverlangt Emailwerbung verschickt wird. Wer sich also rechtswidrig verhält, muss mit diesem Risiko leben.

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21. November 2009

Namensnennung eines Gutachters auf kritischer Internetseite unzulässig, LG Hamburg, Urteil vom 5. August 2009, Az. 325 O 9/09

Das LG Hamburg entschied im konkreten Fall, dass die Nennung eines bestimmten Namens (hier eines medizinischen Gutachters) auf einer kritischen Internetseite (hier falschgutachter.info) unzulässig ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt in diesem Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die Anonymität einer Person. Wer sein Fachwissen im Rahmen eines Rechtsstreites zur Verfügung stellt, stellt seine Ansicht damit noch nicht zur öffentlichen Diskussion. Das Recht auf Anonymität besteht damit weiter und überwiegt sogar das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Fazit: Hier liegt ein weiteres Urteil vor, das klarstellt, wie problematisch es ist, Menschen namentlich auf Internetseiten “an den Pranger zu stellen”.

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15. November 2009

Bildveröffentlichung in Personensuchmaschine ist ohne Einwilligung rechtswidrig, LG Köln, Urteil vom 17. Juni 2009, Az.: 28 O 662/08

DAs LG Köln nimmt Stellung zu der Frage der Haftung für “Embedded-Inhalte”, die im Web 2.0 immer relevater geworden sind. Es handelt sich dabei um die Inhalte von Links einer anderen Website, die nicht nur verlinkt werden, sondern deren Inhalt – hier ein Bild des Klägers – auf der verlinkenden Seite bereits angezeigt werden.

Der Kläger war der Ansicht, es handele sich bei dieser Technik nicht um einen bloßen Link auf die Seite, der er die Veröffentlichung seines Bilder erlaubt hat, sondern vielmehr um eine neue, eigenständige Veröffentlichung in der Personensuchmaschine der Beklagten. Er bekam Recht. Wer nicht nur auf externe Inhalte verlinkt, sondern diese Inhalte auf seiner eigenen Seite sichtbar werden läßt, muss sich so behandeln lassen, als ob es sich um eigene Inhalte seiner Website handelt.

Da die Veröffentlichung des Bildes des Klägers dessen Recht am eigenen Bild verletzte, waren die Beklagten zur zukünftigen Unterlassung verpflichtet.

Ein Urteil, das in der Sache richtig ist und dabei enorme Auswirkungen hat. Es stellt die Funktionsweise von Suchmaschinen in Frage, die fremde Inhalte zusammenfassend bereits selbst darstellen.

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26. Oktober 2009

Markenrecht: Nur private Nutzung einer Domain trotz Einbindung eines Online-Dienstes, der über Bannerwerbung finanziert wurde, LG München I, Urteil vom 28.11.2007 – 1HK O 22408/06 – studi.de

Das LG München I mochte im vorliegenden Fall einer mit einer Marke kollidierenden Domain keine Verwendung im geschäftlichen Verkehr erkennen, obwohl ein über eine Bannerwerbung finanzierter Online-Service angeboten wurde. Da bei der rein privaten Nutzung einer Domain markenrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sind, konnte dem Beklagten also keine Markenverletzung zum Vorwurf gemacht werden.

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16. Oktober 2009

Keine Haftung einer Foto Community bei der bloßen Vermittlung von Nutzungsrechten; OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.05.2009

Das OLG Zweibrücken urteilte, dass es für die Frage der Haftung des Plattformbetreibers entscheidend darauf ankommt, ob dieser sich die angebotenen Bilder zueigen macht. Tut er dies nicht, greift zu seinen Gunsten das Haftungsprivileg des Telemediengesetzes. Und so lag der Fall hier. Laut seinen AGB hat der Betreiber nicht selbst Nutzungsrechte im Wege einer Lizenz vergeben, sondern ist lediglich als Vermitler zwischen dem Kunden und dem Rechteinhaber aufgetreten. Durch eine solche Vermittlertätigkeit macht sich der Betreiber aber nicht das Bildmaterial zueigen und haftet somit nicht.

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16. Oktober 2009

Selbst für ein unbedeutendes Unternehmen sind 200 Abmahnungen in kurzer Zeit nicht rechtsmissbräuchlich, OLG Frankfurt a. M., AZ 6 U 129/06

Dieses so richtungsweisende wie richtige Urteil des Oberlandesgerichtes in Frankfurt am Main stellt ein weiteres Mal klar, dass viele Rechtsverstöße auch viele Abmahnungen zur Foge haben dürfen.

Auch einem kleinen Unternehmen mit nur geringen Umsätzen kann es demnach nicht verwehrt werden, sich gegen die Wettbewerbsverstöße der Konkurrenz zu wehren. Dies auch 200fach in kurzer Zeit.

Das Gericht erkennt, dass es die Rechtsverstöße der Konkurrenz sind, die eine Abmahnung provoziert haben. Es ist das Recht eines jeden Unternehmers, sich gegen unlauteren Wettbewerb zur Wehr zu setzen.

Dabei kann es keine entscheidende Rolle spielen, dass das Unternehmen, das abmahnt, nur vergleichsweise klein ist. Dem deutschen Recht ist nämlich der Grundsatz fremd, dass nur finanzstarke Kläger ein Recht auf Chancengleichheit und Gerechtigkeit haben und Händlern mit kleinem Budget ein effektiver Rechtsschutz versagt bleibt.

Diese Tatsache haben vereinzelte Landgerichte, denen die Dogmatik des Wettbewerbsrechtes zeitweise in schockierender Weise verborgen blieb, in jüngster Zeit ignoriert. Besonders hervorzuheben ist dabei eine Entscheidung des LG Stade, die glücklicherweise von dem Oberlandesgericht in Celle kassiert wurde.

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09. Oktober 2009

Wertersatzklausel in Widerrufsbelehrung ist unzulässig, EuGH, Urteil vom 3. September 2009

Der EuGH hat bestätigt, was RA Lutz Schroeder bereits seit einiger Zeit in seiner Beratungspraxis problematisiert hat: Die pauschale Wertersatzklausel in der Widerrufsbelehrung von Online-Händlern ist unzulässig. Lange war diskutiert worden, ob ein Online-Händler pauschal festlegen darf, dass der Kunde nach seinem Widerruf einen Ersatz für die Nutzung der Ware leisten muss. In den meisten Widerrufsbelehrungen findet sich diese Klausel! Nun stellt der EuGH klar: Ein solcher Wertersatz kann nicht in der Widerrufsbelehrung pauschal vereinbart werden. Die entsprechende Klausel ist unzulässig. Allenfalls sei es möglich, einen Wertersatz zu verlangen, wenn der Kunde die Nutzung in einer Art und Weise erlangt hat, die gegen Treu und Glauben verstößt oder ein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung vorliegt. Hier sei jedoch die nationale Rechtsprechung gefragt, dies zu beurteilen.

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22. September 2009

Haftung von Webhostern für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, LG Hamburg, Urteil vom 31.07.2009

Dieses Urteil stellt ein weiteres Mal klar, dass Webhoster für Rechtsverletzungen ihrer Kunden haften können.
In diesem Fall ging es um die Veröffentlichung eines Urteils. Diese hat das Gericht als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beroffenen Prozesspartei angesehen, weil die Urteilsveröffentlichung dem Zweck diene, den in dem veröffentlichten Urteil unterlegenen Kläger an den Pranger zu stellen.

Hierfür hafte der Webhoster, weil ihm von dem Kläger mitgeteilt worden war, dass er sich durch die Veröffentlichung in seinen Rechten verletzt sieht, der Webhoster daraufhin das Urteil jedoch nicht entfernt hat.

Insbesondere unterstreicht das Gericht, dass den Provider keine weitergehenden Prüfungspflichten trafen, weil es vorliegend um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes ging, nicht um einen Unterlassungsanspruch.

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16. September 2009

Haftung für Angebote, die ohne eigenes Wissen auf Internetplattformen veröffentlicht wurden, OLG Hamm, Urteil vom 16. Juni 2009

Wer Angebote im Internet veröffentlicht, die nicht die gesetzlichen Anforderungen an Widerrufsbelehrung, Preisangabenverordnung etc. erfüllen, kann nicht einwenden, dies sei ihm technisch nicht möglich gewesen.
Auch Seiten, die für die Darstellung auf Mobiltelefonen optimiert, das bedeutet verkürzt, wurden, müssen alle geforderten Angaben enthalten.

Interessantes Detail dieses Urteils: Das betroffene Unternehmen wußte nicht einmal, dass seine Angebote in verkürzter Form auf einer Plattform veröffentlicht wurden, die für Handys optimiert worden war. Es hat aber nach der Kenntniserlangung nicht sofort für die Löschung der Angebote gesorgt. Aus diesem Grund wurde es dennoch zur Unterlassung verurteilt.

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11. September 2009

Konkretisierung der Anforderungen der Preisangabenverordnung, BGH, Urteil vom 26. Februar 2009

Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen der Preisangabenverordnung konkretisiert. Leitsätze:

a) Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar.

b) Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 – Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 – Versandkosten).

c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.

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09. September 2009

Werbung mit einer Echtheitsgarantie ist eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, LG Bochum, Urteil vom 10.02.2009

Bei eBay werden auch Fälschungen gehandelt. Daher sind redliche Händler von Markenware versucht, ihren Kunden die Echtheit ihrer Ware zu versichern. Wer aber damit wirbt, er handele nur echte Markenware, keine Fälschungen, wirbt wettbewerbswidrig und setzt sich der Gefahr aus, von Konkurrenten dafür belangt zu werden.

Das Wettbewerbsrecht verbietet es, Selbstverständlichkeiten als besonderen Vorzug des eigenen Angebotes anzupreisen. Auch wenn bei eBay Fälschungen gehandelt werden, sollte es für jeden redlichen Händler selbstverständlich sein, dass er selbst nur echte Markenware anbietet. Von diesem redlichen Händler geht die Rechtsprechung aus.

Daher ist äußerste Vorsicht immer dann geboten, wenn man in seiner Werbung Eigenschaften des eigenen Angebotes herausstreicht, die für den ehrlichen Kaufmann nichts besonderes sein sollten.

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08. September 2009

Eigene Bewerbungsfotos dürfen nicht ins Internet, LG Köln, Urteil v. 20.12.2006, 20 O 468/06

Das LG Köln stellt hier klar, was nur auf den ersten Blick überrascht: Wer bei einem Fotografen Bilder von sich machen läßt und dann Abzüge erwirbt, darf diese Bilder nicht ohne weiteres im Internet veröffentlichen. Auch wenn es sich um Bilder von einem selbst handelt, bleibt der Fotograf der Urheber. Und der Urheber muss jede Nutzung explizit erlauben. Bei Bewerbungsfotos erstreckt sich die Erlaubnis regelmäßig auf die typische – schriftliche – Bewerbung. Eine Veröffentlichung im Internet ist eine davon abweichende Nutzung, die einer gesonderten Erlaubnis bedarf.
Wer also Wert darauf legt, seine Bilder im Internet zu veröffentlichen, sollte sich dieses Nutzungsrecht explizit und schriftlich einräumen lassen.

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07. September 2009

Filesharing; Auskunftsanspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten gegen den Provider, LG Köln

Das LG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Accessprovider verpfichtet ist, die persönlichen Daten eines Nutzers einer Internettauschbörse an den Rechteinhaber herauszugeben. Diese Frage ist von großer Bedeutung, weil der Inhaber der Rechte von Filmen und Musiktiteln die Nutzer einer Tauschbörse, die illegales Filesharing betreiben, nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn er deren Namen und Anschrift kennt.

Voraussetzung für die Datenweitergabe sei, dass das Filesharing eine gewerbliche Urheberrechtsverletzung darstellt.

Das Gericht vertritt hier die Auffassung, dass eine Gewerblichkeit bereits dadurch begründet wird, dass ein bestimmter Film noch neu (kürzer als 6 Monate) auf dem Markt ist, der Film also besonders aktuell sei. Dadurch werde das Vermarktungsinteresse des Rechteinhabers besonders stark beeinträchtigt, was eine Gewerblichkeit der Urheberrechtsverletzung bereits begründe.
Es verurteilte den Accessprovider mit Blick auf die aktuellen Filme zur Herausgabe der persönlichen Daten.

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04. September 2009

Markenverletzung durch Meta-Tags; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03

In dieser viel beachteten Entscheidung legte der BGH fest, dass die Verwendung von geschützten Begriffen in Meta-Tags eine Markenverletzung ist. Dies ist insofern richtungweisend, als Meta-Tags für den Nutzer unsichtbar sind. Sie tauchen nur im Quellcode der Seite auf. Jedoch, so der BGH, beeinflussen sie die Auffindbarkeit der Seite in Suchmaschinen. Dies reiche aus, um eine markenmäßige Verwendung zu bejahen.
Das Urteil trägt dazu bei, die Rechtsprechung an die spezifischen Problemkreise der Markenverwendung im Internet anzupassen und ist daher sehr zu begrüßen.

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03. September 2009

Lizenzgebühr- Bilderklau bei eBay; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.05.2009 - Az. 6 U 37/08

Bei der Ermittlung der fiktiven Lizenzgebühr kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Lichtbildner bzw. Rechteinhaber und der Verletzer Konkurrenten und Wettbewerber beim Absatz der auf den verwendeten Bildern abgebildeten Produkte sind und daher die Einräumung von Nutzungsrechten an zur Werbung verwendeten Produktbildern für beide Parteien eine größere Bedeutung hat.

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31. August 2009

E-Mail-Werbung II; BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – Az. I ZR 218/07

Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

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31. August 2009