Meta Tags - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

Meta Tags

Meta Tags sind für den Nutzer nicht sichtbare Steuerbefehle, die in der Kopfzeile eines HTML-Dokuments enthalten sind.

Häufig werden sie benutzt, um Schlüsselwörter zu kodieren, die dann von Suchmaschinen bei einer Suchanfrage nach dem entsprechenden Begriff ausgelesen werden.

Selbst wenn der entsprechende Begriff nicht auf der Internetseite selbst lesbar ist, wird die Seite dennoch in den Ergebnislisten der Suchmaschinen auftauchen.

Es stellt sich daher die Frage, ob in der Verwendung eines fremden Markennamens als Meta Tag eine markenrechtlich relevante Verletzung liegen kann.

Hiergegen mag auf den ersten Anschein die Tatsache sprechen, dass Meta Tags für den Internetnutzer unsichtbar bleiben, da sie lediglich im Quellcode der Seite auftauchen.

Die Rechtsprechung hingegen sieht auch in der Verwendung von fremden Kennzeichen, seien es eingetragene Marken, Firmenbezeichnungen oder Werktitel, eine kennzeichenmäßige Benutzung, die eine Markenverletzung ausmacht, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Mai 2006, Aktenzeichen I ZR 183/03.

Kennzeichenschutz eines Markennamens besteht insbesondere hinsichtlich der Werbefunktion des Kennzeichens. Das missbräuchliche Meta Tagging beeinträchtigt den Kommunikationskanal zwischen Kennzeicheninhaber und Internetnutzer. Einfacher gesprochen: nur der Inhaber darf das Kennzeichen zur Werbung gegenüber potentiellen Kunden verwenden.

Die Tatsache, dass Meta Tags für den Internetnutzer unsichtbar bleiben, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist die Tatsache, dass das Meta Tagging zu einer verbesserten Auffindbarkeit einer Internetseite in den Ergebnislisten von Suchmaschinen wie Google führt.

Werden Markennamen, Firmenbezeichnungen oder Werktitel unrechtmäßig im Rahmen von Meta Tags verwendet, kann der jeweilige Inhaber sich dagegen effektiv markenrechtlich wehren.

Er kann die Beseitigung, die zukünftige Unterlassung, gegebenenfalls einen Schadensersatz und die Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten verlangen.