Patente und Gebrauchsmuster - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

Patente und Gebrauchsmuster

Durch Patente werden neue Erfindungen unter Schutz gestellt. Ein Patent garantiert dem Inhaber das räumlich und zeitlich befristete Privileg, als einziger die Erfindung zu nutzen und vor allem zu verwerten.

Eine von ihm nicht genehmigte gewerbliche Nutzung des Patents kann er untersagen. Das Patent ist also die Voraussetzung dafür, wirtschaftlichen Nutzen aus einer Erfindung zu ziehen.

Diesen Rechten, die der Patentinhaber erwirbt, stehen aber auch gesetzliche Verpflichtungen gegenüber. Der Patentinhaber muss es beispielsweise dulden, dass seine Erfindung der Öffentlichkeit vorgestellt wird. Folglich kann ein Patent anderen Erfindern als Richtschnur für Weiterentwicklungen in dem betroffenen technischen Bereich dienen.

Patentfragen sollten stets in unternehmerische Entscheidungen einbezogen werden. Recherchen in der Patentliteratur helfen Unternehmen, unnötige Doppelentwicklungen zu vermeiden. Auch der Gefahr, Patentrechte Dritter zu verletzen, sollte durch eine entsprechende Recherche begegnet werden.

Ein Patent erhalten Sie nicht durch eine einfache Anmeldung, wie dies etwa bei Marken und besonders bei Geschmacksmustern der Fall ist. Eine Erfindung kann erst zum Patent werden, wenn ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren erfolgreich durchgeführt wurde.

Ein Patent entfaltet rückwirkend ab dem Anmeldetag bis zu 20 Jahre lang seine rechtliche Wirkung. Erfindungen im Zusammenhang mit Arzneimitteln und Pflanzenschutzmitteln können nach Ablauf der maximalen Patentlaufzeit in bestimmten Fällen sogar mit ergänzenden Schutzzertifikaten bis zu fünf weitere Jahre geschützt werden. Hierdurch wird unter anderem den besonders hohen Entwicklungskosten Rechnung getragen.

Technische Erfindungen können Sie aber auch zügiger und kostengünstiger als Gebrauchsmuster schützen lassen. Gebrauchsmuster können auch Nahrungs- und Arzneimittel, sowie chemische Stoffe sein. Herstellungs- uns Arbeitsverfahren können ebenso wie Messtechniken jedoch nicht Gegenstand von Gebrauchsmustern sein. Eine Patentanmeldung nimmt oft einige Jahre in Anspruch, das Gebrauchsmuster ist im Gegensatz dazu meist bereits wenige Wochen nach seiner Anmeldung eingetragen. Das Gebrauchsmuster ist also ein schnelles und kostengünstiges, dennoch aber vollwertiges Schutzrecht.

Geprüft werden beim Eintragungsverfahren formelle und bestimmte sachliche Schutzvoraussetzungen. Beispielsweise wird im Eintragungsverfahren überprüft, ob es sich überhaupt um eine technische Erfindung handelt.

Die sachlichen Schutzvoraussetzungen sind folgende:

gewerbliche Anwendbarkeiterfinderische Leistung undNeuheit

Diese werden jedoch im Eintragungsverfahren nicht geprüft.

Der Anmelder muss daher selbst sicherstellen, dass auch die sachlichen Voraussetzungen bei der Anmeldung vorliegen. Ansonsten kann der Rechteinhaber trotz Eintragung keine Rechte aus dem Gebrauchsmuster geltend machen. Die sachlichen Voraussetzungen können im Rahmen eines Rechtstreites über eine Schutzrechtsverletzung Gegenstand des Streites werden und ggf. gegen das Gebrauchsmuster ins Feld geführt werden.

Das Gebrauchsmuster ist maximal zehn Jahre lang geschützt.

Der Gebrauchsmusterschutz dauert nach der Eintragung zunächst nur drei Jahre. Aber nach drei, sechs und acht Jahren kann der Schutz verlängert werden.