Recht am eigenen Bild, unerlaubte Veröffentlichung von Fotos - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

Recht am eigenen Bild

Jeder Mensch hat die Rechte an seinem eigenen Bild. Das bedeutet: jeder Mensch darf bestimmen, ob, wann und wie ein Bild, auf dem er zu erkennen ist, veröffentlicht wird. Jeder Mensch hat nämlich ein Recht auf Anonymität.

Ein Bild oder Video, auf dem Sie zu erkennen sind, wird ohne Ihre Erlaubnis im Netz veröffentlicht? Wir helfen Ihnen! Die erste Einschätzung ist kostenfrei. Unsere bundesweite Hotline: 0431 9902 9296.

Niemand muss es dulden, dass er durch ein Foto von sich der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Dieser Grundsatz hat große Bedeutung im Internet. Ob Fotoplattformen, Internetauftritte von Unternehmen oder private Homepages: Überall wird mit Fotos gearbeitet. “Fotos unseres Teams sehen Sie hier”, “Die besten Schnappschüsse von Onkel Ottos 70. Geburtstag”, “2,5 Promille – Best of der Abschlussfahrt 2008″, “Karneval 2009 – Frau Meier als Nilpferd”. Besonders geschmacklos: ”Heisse Nacktfotos meiner Ex-Freundin”. Auch das hat es gegeben.

Die Veröffentlichung von Fotos eines Menschen kann schwerwiegende Folgen für dessen privates Ansehen und vor allem für das berufliche Weiterkommen haben. Arbeitgeber informieren sich zunehmend im Internet über potentielle neue Mitarbeiter. Despektierliche Bilder sind sicher nicht hilfreich, wenn man sich um einen Arbeitsplatz beworben hat.

Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild ist § 22 Kunsturhebergesetz (KUG):

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

Ausnahmen zu dieser Regel formuliert § 23 KUG:

“(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.”

Zusammenfassend kann man also sagen: Bilder von Menschen, die kein Geld für die Aufnahmen erhalten haben (Models) dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person dem zugestimmt hat.

Ausnahmen bilden Bilder von Personen der Zeitgeschichte (Politiker und Prominente), Landschaftsbilder, bei denen Menschen eher zufällig mit abgebildet werden (Bild vom Kölner Dom mit Touristen davor) Bilder von Versammlungen etc. (Demos, Schuss in die Ränge der Ostseehalle während eines THW-Spiels).

Aber auch hier dürfen die Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. So muss ein Model es nicht dulden, wenn seine Fotos für eine dubiose Kontaktbörse mit sexuellem Hintergrund verwendet werden.

Rechtsfolgen einer Verletzung des Rechtes am eigenen Bild sind u. a. ein Unterlassungsanspruch, ein Schadensersatzanspruch und ggf. sogar ein Schmerzensgeldanspruch.

Der Abgebildete kann also die Veröffentlichung unterbinden, eine Gebühr für die Veröffentlichung verlangen und ggf. sogar auf Schmerzensgeld klagen, wenn er in seinem Ansehen geschädigt wurde.