Heilmittelwerberecht - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

Heilmittelwerberecht

Neben den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen über unlautere Werbung gibt es eine Reihe von Sonderregelungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Besonders relevante Sonderregelungen finden sich im Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, kurz Heilmittelwerbegesetz.

Durch dieses Gesetz wird die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, die laut Werbeaussage der Linderung, Erkennung oder Beseitigung von Krankheiten dienen, eingeschränkt.

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Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist also erkennbar weit. Neben den klassischen Anbietern von Heilmitteln, wie Ärzten, Apothekern oder Pharmaunternehmen, sind auch Branchen betroffen, die auf den ersten Blick nicht in den medizinischen Bereich gehören. Wenn etwa Lebensmitteln in der Werbung eine krankheitslindernde oder krankheitsverhütende Wirkung zugeschrieben wird oder bei esoterischen Verfahren eine heilende Wirkung angepriesen wird, ist das Heilmittelwerberecht einschlägig.

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Werbung für solche Produkte besonders heikel ist, weil sie die Gesundheit von Menschen betreffen. Wird ein kranker Mensch durch eine Werbung für ein Heilmittel unsachlich beeinflußt, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben.

Daher sind bestimmte Formen der Werbung in diesem Bereich verboten. Gemäß Heilmittelwerbegesetz ist es unter anderem verboten,

Therapeutische Wirkungen oder Wirksamkeiten zu behaupten, die das Produkt tatsächlich nicht vorweist

Fälschlich den Eindruck zu erwecken, ein Behandlungserfolg sei mit Sicherheit zu erwarten

Fälschlich zu behaupten, bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch entstünden keine schädlichen Wirklungen

Den Werbecharakter zu verschleiern

Unwahre oder irreführende Angaben über Zusammensetzung oder Beschaffenheit des Produktes zu machen

Unwahre oder irreführende Angaben über die Kompetenz oder Befähigung des Herstellers, Entwicklers etc. zu machen

Ein zulassungspflichtiges Arzneimittel, dem die Zulassung fehlt, zu bewerben

Die Angabe von Pflichtinformationen bei Arzneimitteln gem. § 4 HeilmittelwerbeG, insbesondere Name und Sitz des Herstellers, Zusammensetzung, Nebenwirkungen, Anwendungsgebiete zu unterlassen

Die Belehrung: “Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker” nicht in der vorgeschriebenen Form zu erteilen

In der Packungsbeilage für andere Medikamente zu werben

Außerhalb der Fachkreise für die Verordnungsfähigkeit eines Mittels zu werben

Mit Gutachten und Zeugnissen von dazu nicht wissenschaftlich berufenen Personen zu werben

Auf fremde Gutachten zu verweisen, ohne anzugeben, ob dieses Gutachten genau dieses Medikament oder Verfahren betrifft oder ein anderes

Nicht wortgetreu aus Fachliteratur zu zitieren

Werbegeschenke zu verteilen (außer an Fachkreise wie Ärzte)

Teleshopping für Arzeimittel anzubieten

Eine Fernbehandlung von Menschen oder Tieren anzubieten

Verbraucherwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu betreiben

Außerhalb der Fachkreise mit Gutachten, Zeugnissen, Empfehlungen und Krankheitsgeschichten zu werben

Außerhalb der Fachkreise mit bildlichen Darstellungen von medizinischem Fachpersonal, krankheitsbedingten körperlichen Veränderungen (auch Vergleichen “vorher – nacher”) zu werben

Fremdsprachliche Ausdrücke zu verwenden, sofern diese nicht Teil des deutschen Sprachgebrauchs geworden sind

Angst vor Krankheit und Tod zu erwecken oder auszunutzen

Zur Selbstdiagnose und Selbstbehandlung anzuleiten

Mit Dankschreiben oder Empfehlungsschreiben Dritter zu werben

Sich werbend an Kinder unter 14 Jahre zu wenden

Preisausschreiben etc. zu veranstalten

Muster, Proben oder Gutscheine zu vergeben

Vergleichende Werbung zu betreiben

Mit der Erkennung, Verhütung, Heilung oder Linderung bestimmter schwerer Krankheiten zu werben

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist nicht nur wettbewerbswidrig. Er kann sogar ordnungswidrig oder strafbar sein.