Unverlangte Werbung per Email, Fax oder Telefon; Spam - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

Unverlangte Werbung

Über unverlangte Emailwerbung hat sich jeder schon geärgert. Gerade für Unternehmen ist das Phänomen “Email-Spam” aber mehr als nur ein Ärgernis. Es bedroht die Kundenbeziehung. Wer hat beim allmorgentlichen Löschen des Spams nicht auch schon einmal versehentlich eine Anfrage eines Kunden oder Geschäftspartners vernichtet? Wer hat noch nie eine ungehaltene Nachfrage zu einer Email bekommen, die ihm zunächst kein Begriff war und die sich schließlich im Spamordner auffinden ließ?

Sie sind Opfer von Werbemüll? Wir helfen Ihnen! Die erste Einschätzung ist kostenfrei. Unsere bundesweite Hotline: 0431 9902 9296.

Es gibt Provider, die den Speicherplatz für Emails begrenzen. Wird man über Nacht Opfer einer Welle von unverlangten Werbeemails, kann es sein, dass dieser Speicherplatz dadurch belegt wird und wichtige Kundenemails nicht durchkommen.

Unverlangte Faxwerbung blockiert den Telefonanschluss für Anfragen Ihrer Kunden und Geschäftspartner. Zudem kostet sie unnötig Papier und Toner.

Beiden Formen des Werbemissbrauchs ist gemeinsam, dass ihre Beseitigung Arbeitszeit kostet.

Aus diesem Grund ist es wichtig für Unternehmen, sich gegen solchen Werbemissbrauch zu wehren, um die Flut der Emails und Telefaxe einzudämmen. Es hat sich gezeigt, dass Firmen, die sich nicht wehren, beim Handel mit Werbekontakten bevorzugt weitergegeben werden, während Unternehmen, die konsequent hiergegen vorgehen, mittelfristig aus den einschlägigen Listen der Adresshändler gestrichen werden. Der Kampf lohnt sich also!

Unverlangte Werbung durch Emails oder Telefaxe ist rechtswidrig. Sie stellt einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Unternehmers an seinem Gewerbebetrieb dar. Zusätzlich ist es wettbewerbsrechtlich verboten, auf diese Art Werbung zu verbreiten.

Werbung darf nur dann per Fax oder Email versendet werden, wenn der Empfänger dem zugestimmt hat. Es muss also ein explizites Einverständnis vorliegen. Manche Spammer wollen ein solches Einverständnis aus ihren eigenen AGB herleiten. Darin finden sich Klauseln, nach denen das Zusenden von Werbung erlaubt sein soll. Die Rechtsprechung hat aber längst geurteilt, dass das nötige Einverständnis nicht durch Klauseln im “Kleingedruckten” erfolgen kann. Man kann seinen Kunden also nicht durch diese Hintertür die Erlaubnis zum Zusenden von Werbung abringen.

Eine weitere Fallgruppe ist die der vermuteten Einwilligung. Sie wird von Werbenden gern bemüht, ist aber selten einschlägig. In seltenen Fällen darf ein werbendes Unternehmen vermuten, dass der Empfänger mit der Werbung einverstanden ist.

Das ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn der grundsätzliche Bedarf einer bestimmten Ware angenommen wird. Man darf als Händler von Toner und Tintenpatronen also nicht annehmen, jedes Büro habe Kopierer und Drucker und freue sich daher über jedes erdenkliche Angebot an deren Zubehör.

Nur wer seine Emailadresse oder Faxnummer veröffentlicht, um Angebote zu erhalten, muss diese Angebote dann auch hinnehmen. Wenn etwa ein Autohändler öffentlich inseriert, er kaufe Fahrzeuge an, besteht eine vermutete Einwilligung, entsprechende Angebote über Fahrzeuge zu erhalten.

Gegen unverlangte Werbung geht man außergerichtlich mithilfe einer Abmahnung vor. Der Werbende wird aufgefordert, sich gegen das Versprechen einer erheblichen Vertragstrafe zu verpflichten, die Werbung zukünftig zu unterlassen. Kommt es zu dieser außergerichtlichen Einigung, was meist der Fall ist, müsste der Werbende diese Vertragsstrafe an das betroffene Unternehmen zahlen, falls er es zukünftig noch einmal mit Werbung belästigt.

Lehnt der Versender der Werbung diese außergerichtliche Regelung ab, kann er gerichtlich auf Unterlassung verklagt werden. Die Rechtsprechung ist in diesen Rechtsfragen gefestigt und schützt die Interessen der Betroffenen nachhaltig, vergl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – Az. I ZR 218/07; LG Berlin, Beschluss vom 16. Oktober 2009, Az. 15 T 7/09

Die Rechtsanwaltkosten für die Abmahnung und die Kosten eines evt. Gerichtsverfahrens muss der Versender der Werbung tragen.