Inkasso - Unser Engagement für Sie - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

Unser Engagement für Sie

Ein erfolgreiches Forderungsmanagement ist eine Frage von Planung und Konsequenz. Wir erarbeiten mit Ihnen die für Ihr Unternehmen passende Vorgehensweise und setzen diese sodann konsequent um.

Ihre säumigen Kunden erhalten im ersten Schritt professionelle und individuelle Anschreiben unserer Kanzlei. Von Rechtsanwälten verfasste Schreiben mit dem Briefkopf der Kanzlei hinterlassen erfahrungsgemäß bei den Schuldnern einen nachhaltigeren Eindruck als die Aufforderungsschreiben eines Inkassobüros. Wir nehmen dabei Bezug auf das der offenen Forderung zu Grunde liegende konkrete Vertragsverhältnis und versetzen den Schuldner so in die Lage, seine Verbindlichkeiten Ihrem Unternehmen gegenüber nachzuvollziehen. Wir lassen keine Zweifel aufkommen, dass wir es mit der Durchsetzung Ihrer Forderung ernst meinen.

Führen außergerichtliche Aufforderungen nicht zur Zahlung, werden wir – in Absprache mit Ihnen – das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Die Schuldner erhalten also Mahnbescheide. Die Kosten für das Mahnverfahren werden dem Schuldner bereits durch das Mahngericht auferlegt. Die Kosten unserer außergerichtlichen Tätigkeit für Sie werden wir ebenfalls im Rahmen des Mahnverfahrens dem Schuldner gegenüber geltend machen. Der Schuldner sieht sich nunmehr zwei Handlungsalternativen ausgesetzt: Entweder er zahlt die Gesamtforderung oder er legt Widerspruch ein. Reagiert der Schuldner auch auf den Mahnbescheid nicht, werden wir für Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen und sodann die Zwangsvollstreckung einleiten. Legt der Schuldner Widerspruch ein, werden wir Ihre Forderung gerichtlich durchsetzen.

Sollte der Schuldner nicht zahlen, obwohl wir Ihre Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid oder eine andere gerichtliche Entscheidung titulieren konnten, werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet. Solche Maßnahmen sind beispielsweise die Pfändung von Konten, die Lohnpfändung oder der Pfändungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher.