Nur scheinbar private Anbieter bei eBay - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

Scheinprivate Verkäufer bei eBay

Ein großes Problem für viele Händler auf Internetplattformen wie eBay ist das Phänomen der pseudo- oder scheinprivaten Anbieter. Es handelt sich dabei um Verkäufer, die von sich selbst behaupten, Privatanbieter zu sein, obwohl das Ausmaß ihrer Geschäftstätigkeit mit einem privaten Gelegenheitsgeschäft nichts zu tun hat.

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Solche Anbieter können durch die Einsparung von eBay-Gebühren, den unzulässigen Ausschluss von Gewährleistungsrechten und der fehlenden Information zum Widerrufsrecht höhere Gewinne generieren. Unnötig zu erwähnen, dass solche Händler i. d. R. auch keine Steuern zahlen.

Viele eBay-Händler beschweren sich zu Recht darüber, dass die große Zahl von Scheinprivaten die Preise auf der Plattform derart gedrückt hat, dass es zu einem ruinösen Verdrängungswettbewerb kommt, bei dem der Redliche das Nachsehen hat.

Natürlich führt die Tatsache, dass ein Anbieter von sich selbst behauptet, er sei ein privater Verkäufer, keineswegs dazu, dass er sich von allen Pflichten lossagen kann. Er gilt rechtlich als gewerblicher Anbieter und muss sich daher an die umfangreichen Pflichten halten, die der Gesetzgeber gerade dem Onlinehandel aufgebürdet hat.

Ein solches Verhalten ist grob wettbewerbswidrig, weshalb der Gesetzgeber das Phänomen des scheinprivaten Handels sogar auf die sog. Schwarze Liste gesetzt hat, vgl. Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 23. Stets unlauter ist demnach:

Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.

Die Frage, ab wann eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist, kann durch eine rechtliche Beratung schnell geklärt werden. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt schneidig und effektiv. Indizien für eine Gewerblichkeit sind unter anderem eine Anzahl von mehr als einem Dutzend Verkaufsbewertungen monatlich, das Anbieten von Neuware, das Verkaufen gleichartiger Waren und natürlich der Verkauf von Waren, die kurz zuvor eingekauft worden sind.

Wer sich auf derart unlautere Weise Vorteile verschafft, kann von jedem Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.