Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, Werbung - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln

Beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln und der damit verbundenen Werbung ist rechtlich einiges zu beachten.

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Nach der Gesetzesdefinition (§ 1 Abs. 1 Verordnung über Nahrungsergänzungmittel) ist ein Nahrungsergänzungsmittel ein Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, das ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und in dosierter Form in den Verkehr gebracht wird.

Da Nahrungsergänzungmittel juristisch also als Lebensmittel verstanden werden, gelten zunächst die gesetzlichen Bestimmungen für den Handel mit Lebensmitteln. Lesen Sie hierzu bitte den Beitrag über den Handel mit Lebensmitteln.

Für Nahrungsergänzungmittel sind dabei einige Vorschriften besonders relevant:

Nahrungsergänzungmitteln darf nie der Anschein eines Arzneimittels gegeben werden.Nahrungsergänzungmittel dürfen nicht mit gesundheitsfördernden Eigenschaften beworben werden, wenn diese nicht wissenschaftlich einwandfrei nachgewiesen sind.Gesundheitsfördernde Eigenschaften dürfen nur beworben werden, wenn sie nach der Health-Claims Verordnung zugelassen sind.Nährwertbezogene Angaben müssen ebenfalls in Übereinstimmung mit der Health-Claims Verordnung stehen.Jede Art irreführender Angaben ist verboten.Es darf nie der Eindruck erweckt werden, dass bei einer ausgewogenen abwechslungsreichen Ernährung die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen im Allgemeinen nicht möglich sei.Verboten sind weiterhin Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, Werbung mit ärztlichen Empfehlungen oder ärztlichen Gutachten, Krankheitsgeschichten, Äußerungen Dritter über das Produkt, bildlichen Darstellungen von Ärzten oder medizinischem Personal.Verboten sind ebenfalls Aussagen, die Angstgefühle hervorrufen oder ausnutzen können ( in der Regel Angst vor Krankheiten).

Nahrungsergänzungsmittel dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigverpackungen in Verkehr gebracht werden und nur bestimmte Stoffe enthalten, die im Anhang der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel aufgelistet sind.

Ergänzend gelten für Nahrungsergänzungsmittel besondere Kennzeichnungspflichten. Folgende Angaben sind auf der Verpackung zu machen:

Die Namen der Kategorien und Nährstoffe, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe;die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses;der Warnhinweis, die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge dürfe nicht überschritten werden;ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten;ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von Kindern zu lagern sind;detaillierte Angaben über den Inhalt des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels.

Hersteller und Importeure eines Nahrungsergänzungsmittels müssen spätestens beim ersten Inverkehrbringen das Etikett bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorlegen.

Verstöße gegen diese Bestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten, die eine Geldbuße von bis zu 20.000 € nach sich ziehen können.

Zusätzlich sind solche Verstöße wettbewerbswidrig und können von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden.

Aus diesem Grund ist es von immenser Wichtigkeit für Händler von Nahrungsergänzungsmitteln, die rechtlichen Vorschriften zu kennen und zu beachten. Die hier veröffentlichten Informationen bilden aufgrund der Fülle der Vorschriften nur einen Überblick und können eine Rechtsberatung nicht ersetzen.