Werbung für indizierte Medien, FSK 18 - Was ist erlaubt, was ist verboten? - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

Werbung für indizierte Medien

Indizierte Filme, Computerspiele etc. dürfen nicht ohne weiteres angeboten und verkauft werden. Das ist vielen Händlern klar. Beim Handel mit indizierten Medien im Internet spielen Alterverifikationssysteme eine entscheidene Rolle, die den Verkauf solcher Medien an Minderjährige verhindern sollen.

Was ist aber von der Werbung mit dem Angebot indizierter Filme etc. zu halten?

Diese Werbung verstößt zunächst gegen das Jugendschutzgesetz (§ 15 Abs. 1 Nr.6, Abs. 4, Abs. 5 JuSchG) und kann mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe geahndet werden. Da diese Regelung des Jugendschutzgesetzes zugleich eine Marktverhaltensregelung des § 4 Nr. 11 UWG darstellt, ist eine solche Werbung zugleich wettbewerbswidrig und kann somit von Konkurrenten abgemahnt werden.

Dabei ist zu beachten, dass nicht die Werbung für den indizierten Film selbst unzulässig ist. Vielmehr verstößt die Werbung mit der Indizierung gegen das Gesetz. Händler sollten sich also davor hüten, ihre Kunden mit der Behauptung anzulocken, dass man bei ihnen z. B. besonders viele Erwachsenenfilme erwerben könne.

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